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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 24

May 15, 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,711 words·~24 min·3

Summary

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 24 Entscheid vom 15. Mai 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. Die Ausgleichskasse Schwyz sprach A.________ (geboren am ________ 1958; rechtskräftig geschieden seit dem ________ 2015) eine IV- Vollrente ab 1. Dezember 2015 zu (Vi-act. 4-1/3). B. Am 27. Januar 2017 (bei der Ausgleichskasse eingegangen am 30.1.2017) meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente an (Vi-act. 1-1/4). Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wurden ihr für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 411.-- pro Monat und für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2016 im Umfang von Fr. 928.-- pro Monat zugesprochen (Vi-act. 41). Darüber hinaus (ab 1.11.2016) verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Leistungsanspruch. Im Berechnungsblatt zur EL-Verfügung wurde A.________ zwischen 2015 bis 2017 ein Verzichtsvermögen von Fr. 218'000.-- (für das Jahr 2015), Fr. 208'000.-- (für das Jahr 2016) und Fr. 198'000.-- (für das Jahr 2017) angerechnet (Vi-act. 42 – 45). C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 5. Februar 2018 Einsprache (Vi-act. 47), welche die Ausgleichskasse Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 1118/17 vom 4. Januar 2018 abwies (Vi-act. 62). D. Dagegen reicht A.________ mit Eingabe vom 5. Februar 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 4.1.2018 aufzuheben 2. Es sei bei der Leistungsermittlung für die Jahre 2015, 2016 und ab 2017 bei den anrechenbaren Einnahmen von der Anrechnung eines Vermögensverzichts abzusehen und der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zur IV zuzusprechen. Zudem sei der AHV-Beitrag für Nichterwerbstätige als Position in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufzunehmen. 3. Eventualiter sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids hinsichtlich der Forderungen der Beschwerdeführerin aus Güterrecht im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht March, Verfahrens- Nr. ________, zu sistieren und hernach gestützt auf die Akten und Ergebnisse im Scheidungsverfahren über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. 4. Subeventualiter sei (recte: seien) bei der Leistungsermittlung für die Jahre 2015, 2016 und ab 2017 bei der Berechnung des Vermögensverzehrsbetrages die Schulden der Beschwerdeführerin vom Verzichtsvermögen in Abzug zu bringen und ihr Ergänzungsleistungen zur IV zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

3 E. Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2018 trägt die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. 2.1 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der Ergänzungsleistungen über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystem bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). So stellt die Anschaffung von Konsumgütern und die Verwendung des Geldes für eigene Bedürfnisse wie Reisen, Ferienaufenthalte, Restaurants- oder Veranstaltungsbesuche etc. grundsätzlich keinen Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar (Riemer-Kafka Gabriela/Wittwer Amanda, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 424; [kritische Hinterfragung der Praxis ab S. 427] mit Verweis auf BGE 115 V 352; vgl. auch Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174 unten f.). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt.

4 2.2 Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a und b mit Hinweisen). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen jedoch nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 2.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). 3.1 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt (Art. 9 Abs. 3 ELG). Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben, schliesst das Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Stichhaltige Gründe, weshalb dies nur beim anrechenbaren Vermögen selbst, nicht aber bei einem allfälligen Vermögensverzicht gelten sollte, sind nicht ersichtlich. Selbst der Umstand, dass eine veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum (Eigengut) eines Ehegatten gestanden hat, ändert daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur Hälfte anzurechnen ist (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Art. 11 Rz. 488; Bundesgerichtsurteil P 30/06 vom 5.2.2007 Erw. 4.5). Unter anderem soll damit vermieden werden, dass sich die Ausgleichskassen mit güterrechtlichen Fragen zu befassen haben. Eine andere Lösung wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt. Denn dies hätte zur

5 Folge, dass ungeachtet der gegenseitigen Unterstützungspflicht der Ehegatten, welche den Ergänzungsleistungen grundsätzlich vorgeht, ein Anspruch unter Umständen auch dann zu bejahen wäre, wenn der Ehegatte des Leistungsansprechers ohne adäquate Gegenleistung auf erhebliche Vermögenswerte verzichtet hat. Ein solches Ergebnis liesse sich mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren und würde nicht nur zu Ungleichbehandlung führen, sondern auch Missbräuchen Vorschub leisten (vgl. Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 488 mit Hinweis auf AHI 2003 222 f. Erw. 2b; vgl. hierzu ferner Bundesgerichtsurteil P 30/06 vom 5.2.2007 Erw. 3.5). 3.2 Die Beschwerdeführerin heiratete am ________. Am 14. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Dieser ordnete im Eheschutzverfahren die Gütertrennung mit Wirkung ab 14. Juli 2009 an. Mit Urteil des Bezirksgerichts March vom 19. Juni 2015 – bestätigt mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 15. Dezember 2015 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2016 - wurde die Ehe der Beschwerdeführerin rechtskräftig geschieden. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist bis dato jedoch noch nicht erfolgt. 3.3 Gleichwohl über die güterrechtliche Auseinandersetzung bis dato noch nicht rechtskräftig entschieden ist, gilt als zu Recht unbestritten, dass das Verhalten beider Eheleute vor Eintritt der Gütertrennung per 14. Juli 2009 im Rahmen der Verzichtsprüfung zu berücksichtigen und der Beschwerdeführerin ein allfälliger Vermögensverzicht vor der Trennung zur Hälfte anzurechnen ist. 4. Es rechtfertigt sich ferner auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: 4.1 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. Art. 1 ELG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 Erw. 3a mit Hinweisen). 4.2 Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen zu begründen vermag und dass die Ergänzungsleistungen umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim – ganzen oder teilweisen –

6 Fehlen von Einkommen und Vermögen um anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (BGE 121 V 208 Erw. 6a). Mithin hat dieser die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, und zwar in dem Sinne, dass er sich das angeblich entäusserte restliche Vermögen anrechnen lassen muss (vgl. AHI 4/1995 S. 168 f.). 4.3 In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174; Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 484; BGE 121 V 204 Erw. 6b und c; Bundesgerichtsurteil 9C_934/2009 vom 28.4.2010 Erw. 3 mit Hinweisen). Die Richter haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen und BGE 125 V 193 Erw. 2). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Bundesgerichtsurteil 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer- Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 417; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). 4.4 Zwischen den Parteien herrscht insofern Einigkeit, als einmal ein beträchtliches Vermögen der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes bestand, welches heute nicht mehr vorhanden ist. Dementsprechend trägt nach dem vorstehend Gesagten die Beschwerdeführerin als Leistungsansprecherin die Beweislast dafür, dass sie das Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben hat bzw. haben. Mithin hat die Beschwerdeführerin aufzuzeigen und nachzuweisen, für was sie das Geld ausgegeben hat bzw. haben. Dabei gilt − wie bereits erwähnt − der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, indem sie sich das entäusserte Vermögen anrechnen lassen muss. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe während der Ehe kaum Kenntnisse noch Einsicht in die familiären Einkommens- und Vermögensverhält-

7 nisse gehabt, da alle Vermögenswerte auf den Ehemann gelautet hätten. Auch seien Vermögensdispositionen bis zur Trennung ausschliesslich durch ihren Ehemann vorgenommen worden. Sie habe keine Kenntnis von den Vermögensschwankungen in den Jahren bis zur Trennung gehabt und könne hierzu daher auch keine detaillierte Auskunft geben oder entsprechende Belege einreichen. Die einzigen Belege, die der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vermögenswerte aus den Jahren 2002 bis 2009 zur Verfügung stünden, seien diejenigen, welche der Ex-Ehemann im Rahmen des Scheidungsverfahrens eingereicht habe. 4.5.2 Aufgrund der Aktenlage ist zwar erhellt, dass der Ex-Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin Vermögenswerte zu verheimlichen versuchte (vgl. Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 19. Juni 2015 Erw. 4.5.8.5, S. 33 und 36). Indes ist diese Darstellung betreffend die Steuerdeklarationen deshalb fraglich, weil verheiratete Personen die Steuererklärung gemäss § 132 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 (vgl. Art.113 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11 vom 14.12.1990]) grundsätzlich gemeinsam zu unterschreiben haben und der allenfalls die Steuerdeklaration nicht unterzeichnenden Person Frist zur Nachreichung der Unterschrift anzusetzen ist. Zudem war/ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, nunmehr unter anderem bei der Steuerverwaltung die Steuererklärungen (u.a. der Jahre 2005 bis 2008) zu verlangen, die Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur jeweiligen Steuererklärung zu eruieren und danach bei der Vorinstanz nachzureichen. 5. Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, es sei ihr kein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 278'000.-- anzurechnen. Ihr Ex-Ehemann sei bis 2004 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe dannzumal ein Jahreseinkommen von bis zu Fr. 302'787.-- erzielt. Seit 2005 sei er nur mehr Temporär- und Teilzeitstellen nachgegangen und habe in den darauffolgenden Jahren ein deutlich tieferes Einkommen erzielt. Gleichwohl habe er sich und seiner Familie den gewohnt hohen Lebensstil gegönnt. Ihre Familie habe über Jahre hinweg über den Verhältnissen gelebt. Hierfür dürfe sie nicht abgestraft werden, denn das Ergänzungsleistungssystem biete keine Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen. Die Vorinstanz bringt in Bezug auf die Anrechnung des Vermögensverzichts vor, es verbleibe nach Abzug aller ausgewiesenen Schulden und Auslagen für die Jahre 2005 bis 2008 eine Vermögensabnahme von Fr. 556'000.--. Diese könne nicht belegt werden, wodurch ein Verzicht nicht auszuschliessen sei. Der Beweis für die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Geld zur Führung der ge-

8 wohnten Lebenshaltung benötigt wurde, sei nicht erbracht. Die Vermögensabnahme könne nicht vollständig belegt werden, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe und ihr daher in Folge der Gütertrennung per 14. Juli 2009 die Hälfte des Fehlbetrages von Fr. 278'000.-- als Vermögensverzicht anzurechnen sei. Nachfolgend gilt es die Vermögensabnahme rechtlich zu qualifizieren. Zu prüfen ist mithin, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht ein Verzichtsvermögen als Einkommen angerechnet hat und falls ja, wie hoch dieses ist. 5.1 Bei der Vermögensverzichtsberechnung vergleicht die Vorinstanz die Vermögenswerte von zwei aufeinander folgenden Steuerveranlagungen. Stellt sie eine Reduktion fest, die vom Versicherten nicht hinreichend erklärt werden kann, rechnet sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht an. Um die Anrechnung eines Vermögensverzichts zu verhindern, hat die Beschwerdeführerin den Beweis der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe zu erbringen (vgl. hierzu Erw. 4.3). 5.2 Aus der Berechnung der Ergänzungsleistungen (Vi-act. 48 – 3/9), die sich im Anhang zur Verfügung vom 9. Juni 2017 befindet, geht hervor, dass der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2009 ein "Vermögensverzicht " in der Höhe von Fr. 278'000.-- angerechnet worden ist (vgl. ferner Lit. B sowie Ziff. 18 des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 4.1.2018 [Vi-act. 62]). Dabei ist die Vorinstanz gestützt auf die Steuerveranlagungen der Jahre 2003 bis 2008 von folgender Vermögenssituation ausgegangen: Stand: Vermögen: Vermögensveränderung: Einkommen Jahresausgaben 31.12.2003 Fr. 671'951.-- + Fr. 123'275.-- Fr. 243'320.-- Fr. 120'045.-- 31.12.2004 Fr. 731'680.-- + Fr. 59'729.-- Fr. 302'787.-- Fr. 243'058.-- 31.12.2005 Fr. 558'785.-- - Fr. 172'895.-- Fr. 86'025.-- Fr. 258'920.-- 31.12.2006 Fr. 345'862.-- - Fr. 212'923.-- Fr. 227'076.-- Fr. 439'999.-- 31.12.2007 Fr. 236'641.-- - Fr. 109'221.-- Fr. 148'891.-- Fr. 258'112.-- 31.12.2008 Fr. 63'065.-- - Fr. 173'576.-- Fr. 164'526.-- Fr. 338'102.-- Gestützt darauf ging die Vorinstanz für die Jahre 2006 bis 2009 (per 1.1. des jeweiligen Jahres) mangels Vorliegen von Belegen für die Vermögensabnahme der Jahre 2005 bis 2008 von folgender Vermögensverzichtssituation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes aus (unter Abzug eines jährlichen Vermögensverbrauchs von Fr. 20'000.-- in Berücksichtigung des Einkommensrückganges des Ehemannes in den Jahren 2005 bis 2008, vgl. angefochtener Entscheid Erw. 17):

9 Stand: Vermögensabnahme: Jahresabzug: Verzichtsvermögen: 1.1.2006 Fr. 152'000.-- Fr. 152'000.-- 1.1.2007 Fr. 192'000.-- Fr. 10'000.-- Fr. 334'000.-- 1.1.2008 Fr. 89'000.-- Fr. 10'000.-- Fr. 413'000.-- 1.1.2009 Fr. 153'000.-- Fr. 10'000.-- Fr. 556'000.-- Mithin errechnete die Vorinstanz per 1. Januar 2009 einen Vermögensverzicht von Fr. 556'000.--, den sie der Beschwerdeführerin infolge der Gütertrennung mit Wirkung ab 14. Juli 2009 zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 278'000.--, anrechnete. Daraus resultierte per 1. Januar 2015 ein anzurechnender Vermögensverzicht (unter Berücksichtigung eines jährlichen Jahresabzugs von Fr. 10'000.--) von Fr. 218'000.--, per 1. Januar 2016 ein solcher von Fr. 208'000.-- und per 1. Januar 2017 ein solcher von Fr. 198'000.-- (vgl. Vi-act. 62 und Vi-act. 42 ff.). 5.3 Wie bereits ausgeführt herrscht zwischen den Parteien insofern Einigkeit, als einmal ein beträchtliches Vermögen der Beschwerdeführerin und ihres zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes bestand, welches heute indes nicht mehr vorhanden ist. Es ist diesbezüglich auch unbestritten, dass das Ehepaar C.________ während ihrer Ehe eine Vermögensabnahme von Fr. 668'615.-- (vom 1.1.2005 bis 31.12.2008) zu verzeichnen hatte. Gemäss dem IK-Auszug (vgl. Vi-act. 60) erzielte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin bei der D.________ von 1996 bis 2004 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 229'832.20. Mit dem Ausscheiden aus der D.________ erzielte der Ehemann von 2005 bis 2008 noch ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 152'154.50. Da das Vermögen des Ehepaares zwischen dem 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 von ursprünglich rund Fr. 731'680.-- innert vier Jahren trotz eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 152'154.50 praktisch verbraucht wurde, war die Vorinstanz gehalten, den Gründen hierfür nachzugehen und von der Beschwerdeführerin entsprechende Auskünfte zu verlangen (vgl. Vi-act. 14). 5.4 Mit der Berücksichtigung eines pauschalen Vermögensverbrauchs von Fr. 20'000.-- pro Jahr hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin von der Beweisführung der adäquaten Gegenleistung bzw. der rechtlichen Verpflichtung der Vermögenshingabe befreit. Der in diesem Sinne von der Vorinstanz angerechnete pauschale Vermögensverbrauch wirkt sich somit zugunsten der Beschwerdeführerin aus. 6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie hätten als Familie trotz des erheblichen Lohnrückganges des Ehemannes ihren gewohnt hohen Lebensstandard

10 weitergeführt. Mit diesen Ausführungen versucht sie einen Teil der strittigen Vermögensdifferenz zu erklären und reichte hierzu entsprechende Unterlagen nach. Diese ergeben bezüglich der geltend gemachten Ausgaben folgendes Bild: - Zahlung an E.________ vom 13. Mai 2005 Fr. 10'750.00 - Konto-Belastungsanzeige F.________ vom 2. März 2006 Fr. 47'267.30 - Leasingvertrag G.________ vom 14./16. Mai 2007 Fr. 20'000.00 monatlicher Leasingzins (SAAB 9-3) Fr. 1'024.35 - Wagenübergabeprotokoll H.________ vom 18. Juli 2007 Fr. 21'233.10 monatlicher Leasingzins (Audi A6) Fr. 1'233.10 - Rechnung der I.________ vom 6. Oktober 2007 (Audi S3) Fr. 26'000.00 - J.________ Barverkauf vom 12. November 2007 Fr. 2'006.00 - Rechnung K.________ vom 14. Mai 2009 Fr. 6'185.85 - Zahnarztrechnung vom 3. März 2009 Fr. 4'585.10 - Kündigungsbestätigung des Leasingvertrags A der G.________ vom 8. Januar 2010 Fr. 9'111.45 Aufgrund dieser (neuen) Aktenlage ergibt sich, dass erhebliche Beträge abgeflossen sind. Mithin sind für die Jahre 2005 bis 2010 folgende Ausgaben ausgewiesen: Jahr: Ausgabe: 2005 Fr. 10'750.-- (E.________) 2006 Fr. 47'267.30 (verschiedene Ausgaben) 2007 Fr. 82'574.55 (Anzahlungen, Leasingraten, Ausgaben für Autos) 2008 Fr. 27'089.40 (Leasingraten von Fr. 12'292.20 und Fr. 14'797.20) 2009 Fr. 31'674.50 (inkl. Leasingraten von Fr. 12'292.20 und Fr. 14'797.20) 2010 Fr. 9'111.45 (exkl. Leasingraten) 6.2 Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, sind die Belege der Jahre 2009 sowie 2010 bzw. die entsprechend geltend gemachten Ausgaben ohne Belang, da sich der Vermögensverzicht einzig auf die Jahre 2005 bis 2008 bezieht. Auch für die Jahre 2005 bis 2008 legt die Beschwerdeführerin Belege für Ausgaben von gesamthaft Fr. 167'681.25 (pro Jahr durchschnittlich Fr. 41'920.30) vor. Mithin sind gestützt auf die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen konkrete Hinweise auf eine Verwendung eines für die Jahre 2005 bis 2008 die berücksichtigte Pauschale von Fr. 20'000.-- pro Jahr erheblich übersteigenden Betrages mit rechtlicher Verpflichtung und/oder adäquater Gegenleistung

11 auszumachen. Diese erst im vorliegenden Verfahren belegten erheblichen Ausgaben konnten von der Vorinstanz bis anhin zwangsläufig nicht berücksichtigt werden. Angesichts der Betragshöhe liegt es nahe, dass trotz eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 152'154.50 in den Jahren 2005 bis 2008 das jeweils vorhandene Vermögen aufgrund der verschwenderischen Lebensführung des Ehepaares angezehrt wurde bzw. werden musste. Nicht von Bedeutung für die Beurteilung eines Vermögensverzichts ist wie erwähnt (vorstehend Erw. 2.1), ob die Gegenleistung der Deckung des Existenzbedarfs dient oder nicht. Das Vermögen darf deshalb auch zur Luxus-Finanzierung verwendet werden, ohne dass dies als Vermögensverzicht angesehen wird, sofern die Auslagen belegt werden (können). Die Vorinstanz wird mithin den allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung dieser nachgereichten Daten neu zu ermitteln haben. Soweit bloss ein Kontoauszug eingereicht wurde, hat indessen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht die Ausgaben, welche über die in den gesetzlichen Pauschalen enthaltenen anrechenbaren Auslagen hinausgehen, zu konkretisieren. 6.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die als Lohnbestandteil geltenden Optionen des Ex-Ehemannes hätten zwischen 2005 und 2008 erheblich an Wert verloren. Diesbezüglich ist auf das Parteibefragungsprotokoll im Ehescheidungsverfahren vom 6. Juli 2017 zu verweisen (vgl. Vi-act. 56 – 5/5). Dernach begründet der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren - nach richterlicher Ermahnung zur wahrheitsgemässen Aussage unter Strafandrohung - die erheblichen Vermögensschwankungen wie folgt: "Diese Schwankungen haben sich ergeben, weil ich von D.________ mit Optionsscheinen bezahlt wurde. D.________ hatte einmal eine kräftige Steigerung im Kurs, der Markt hat das damals gezahlt. Diese Optionsscheine hatten eine Minimallaufzeit, und als der Kurs von D.________ eingebrochen ist, konnte ich diese nicht geltend machen, und das Geld war verloren. Das sind diese Kursschwankungen, die sich hier wiederspiegeln." Gemäss den Veranlagungsverfügungen der Jahre 2002 und nachfolgenden entwickelte sich das Wertschriftenguthaben wie folgt: 2002: Fr. 548'676.--, 2003: Fr. 671'951.--; 2004: Fr. 731'680.--; 2005: Fr. 558'785.--; 2006: 345'861.--; 2007: 196'641.--; 2008: Fr. 63'065.--. Die D.________ kannte in den fraglichen Jahren der Anstellung des Ehegatten der Beschwerdeführerin Optionsprogramme für Mitarbeiter. Auch wenn ein Teil des Rückgangs des Wertschriftenguthabens dem Vermögensverzehr zuzuschreiben ist, kann der zitierten Argumentation nicht jede Berechtigung abgesprochen werden. Die Annahme, dass als Lohnbestandteil zu qualifizierende (gesperrte) Optionen einen Wertverlust hinnehmen mussten, liegt

12 nahe. Indes lassen sich weder den Akten noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin hierzu nähere Angaben entnehmen. Da diesem Umstand indes nicht von vornherein die Relevanz für die Frage eines Vermögensverzichts durch die Beschwerdeführerin abgesprochen werden kann, gilt es dies entsprechend abzuklären. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass ihr Ehemann seine Behauptung im Rahmen der zivilgerichtlichen Regelung der güterrechtlichen Scheidungsfolgen substantiiert hat oder zu substantiieren hat. So oder anders ist es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits diese Darstellung im vorliegenden Verfahren nicht belegt, beispielsweise durch Beibringen der jeweiligen Steuerdeklarationen (hierzu vgl. vorstehend Erw. 4.5.2). Indes kann ihr dies im vorliegenden Verfahren nicht zum Nachteil gereichen. Sie wird jedoch aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der von der Vorinstanz ohnehin neu vorzunehmenden Ermittlung eines allfälligen EL-Anspruches der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehende Erw. 6.2) auch in diesem Punkt die erforderlichen Belege beizubringen haben. 6.4 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend erstmals geltend, dass unter anderem im Februar 2006 mehrere Tausend Franken in die finanzielle Unterstützung der pflegebedürftigen Grossmutter ihres Ex-Mannes geflossen seien. Gestützt auf den Kontoauszug vom 2. März 2006 für den Monat Februar 2006 ist ersichtlich, dass Fr. 4'904.-- an die Spitex und Fr. 15'164.05 an das Seniorenzentrum Altendorf überwiesen wurden. Wie die Vorinstanz indes zu Recht ausführt, handelt es sich hierbei um einen Vermögensverzicht, soweit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass es sich um Geldzahlungen in Erfüllung der Verwandtenunterstützungspflicht im Sinne von Art. 328 ZGB handelt (vgl. Müller, a.a.O., Rz 674 zu Art. 11). Auch diesen allfälligen Nachweis wird die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neubeurteilung zu erbringen haben. 6.5 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin den Vermögensverzicht aufgrund eines unvollständig erstellten Sachverhalts ermittelt hat, wofür zu wesentlichen Teilen die Beschwerdeführerin verantwortlich ist, welche rechtserhebliche Sachverhaltselemente erst im gerichtlichen Verfahren vorund beigebracht hat. Da es nicht am Verwaltungsgericht liegt, diese - teils grundlegenden - Abklärungen (z.B. betr. Optionen; auf Kontoauszug ausgewiesene Positionen) vorzunehmen, ist die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neubeurteilung des EL-Anspruches der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Dabei ist daran zu erinnern, dass mit dem die Verwaltung treffenden Untersuchungsgrundsatz ebenbürtig die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen korreliert, was auch für den Antrag der Beschwerdeführerin auf

13 Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren gilt, zumal davon auszugehen ist, dass sie auch in jenem Verfahren jeweils entsprechend dokumentiert wird. 6.6 Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich die nachfolgenden Hinweise. 6.6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt das durch die Vorinstanz in der EL- Berechnung angerechnete Sparguthaben im Betrag von Fr. 78'443.-- (für 2015), Fr. 11'981.-- (für 1.1.2016 bis 31.10.2016) sowie Fr. 7'901.-- (ab 1.1.2017). Diese Zahlen seien angesichts der Steuererklärungen der Jahre 2014 (Fr. 75'479.--), 2015 (Fr. 9'016.--) und 2016 (Fr. 4'936.--) nicht korrekt. Die Vorinstanz hat diese Abweichungen nicht begründet, weshalb das angerechnete Sparguthaben vorliegend entsprechend nicht nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz wird im Rahmen der Neubeurteilung diese Unstimmigkeiten zu prüfen bzw. zu begründen haben. 6.6.2 Die Beschwerdeführerin macht zu Recht nicht (mehr) geltend, dass für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 die AHV-Mindestbeiträge in der EL-Berechnung zu berücksichtigen seien. Soweit sie geltend macht, es seien ab dem Kalenderjahr 2018 die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige in die Berechnung der Ergänzungsleistungen aufzunehmen, kann vorliegend darauf nicht eingetreten werden, da dies nicht Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Einspracheentscheide war. Gegenstände über welche die Vorinstanz (bzw. die erste Instanz) zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Beschwerdebehörde (vgl. Bertschi Martin, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §19-28 N 45). 7.1 Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid hinsichtlich der Forderungen der Beschwerdeführerin aus Güterrecht im Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht March zu sistieren. Infolge Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Sachverhaltsabklärung erweist sich dieser Verfahrensantrag als obsolet. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass allfällige künftige Forderungen vorliegend keinen Grund für eine Sistierung bilden können und ihnen allenfalls zu gegebenem Zeitpunkt im Rahmen von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (Vernehmlassung S. 3 f. Ziff. 14). 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin subeventualiter die Berücksichtigung sämtlicher Schulden bei der Ermittlung des Vermögensverzehrsbetrages beantragt, so erweist sich vorliegend auch dieser Antrag infolge Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als obsolet.

14 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts errechnet hat. Die Beschwerde ist - soweit darauf eingetreten werden kann - gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 9.2 Da das Verwaltungsgericht sich im Wesentlichen mit der Frage des Vermögensverzichts zu befassen hatte und die Angelegenheit diesbezüglich infolge Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesem Verfahrensausgang entsprechend als hinfällig. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der kantonale Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) sieht in § 14 für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. Unter Berücksichtigung der massgebenden, in § 2 Abs. 1 GebTRA aufgeführten Kriterien, ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird der Einspracheentscheid Nr. 1118/17 vom 4. Januar 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin(2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 15. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

16 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Mai 2018

II 2018 24 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.05.2018 II 2018 24 — Swissrulings