Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 111 Entscheid vom 6. März 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Fristversäumnis)
2 Sachverhalt: A. Am 19. Dezember 2018 reichte die B.________ GmbH, vertreten durch C.________, stellvertretend für A.________, bei der Ausgleichskasse Schwyz ein Schreiben mit dem sinngemässen Begehren um Gutheissung der Prämienverbilligung 2018 (recte: wohl 2019) ein (Vi-act. 1). Mittels telefonischer Rücksprache vom 19. Dezember 2018 informierte die Ausgleichskasse Schwyz C.________ über die Abweisung des Gesuchs und darüber, dass sie seinen Eltern eine anfechtbare Verfügung zustellen werde (Vi-act. 1). B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, dass infolge Fristversäumnis auf das Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2019 nicht eingetreten werden könne (Vi-act. 2). C. Dagegen liess A.________ am 29. Dezember 2018 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit dem sinngemässen Begehren, die Verfügung vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Anmeldung für die Prämienverbilligung 2019 sei zu berücksichtigen. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die Ausgleichkasse Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. Dezember 2018 sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Gesuch nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Nichteintretensverfügung zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Sachentscheid trifft (VGE II 2018 1 vom 22.3.2018 Erw. 1.1 mit Hinweisen). 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 des Beschwerdeführers infolge Fristversäumnis nicht eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist die Beschwerde abzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Prüfung des (materiellen) Anspruches nimmt das Gericht nicht vor. Soweit die Gewährung der Prämienverbilligung 2019 beantragt wird, ist die Beschwerde damit abzuweisen.
3 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 haben die Kantone den "Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" Prämienverbilligungen zu gewähren (vgl. VGE II 2018 1 vom 22.3.2018 Erw. 2.1). Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Die Kantone können die in Art. 65 Abs. 1 KVG vorgeschriebene Prämienverbilligung grundsätzlich in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen (vgl. VGE II 2018 53 vom 20.8.2018 Erw. 1.2.1 mit Hinweis u.a. auf Kocher, Die Wirkung der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit 3/1996, S. 135, 3. Spalte). Das kantonale Recht, welches in Ausführung von Art. 65 KVG die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung regelt, ist autonomes kantonales Recht. Die Kantone haben nicht nur bezüglich der materiellrechtlichen Anspruchsberechtigung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens einen erheblichen Gestaltungsspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15.4.2003 Erw. 1.1; VGE II 2018 1 vom 22.3.2018 Erw. 2.1). In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. Sep-tember 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100), dessen Erlasstitel in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG; SRSZ 361.100) lautet (vgl. VGE II 2018 1 vom 22.3.2018 Erw. 2.1). 2.2 Gemäss § 17 Abs. 1 EGzKVG hat, wer Prämienverbilligung beansprucht, bei der Durchführungsstelle innert der vom Regierungsrat festgelegten Frist ein Gesuch einzureichen. § 14 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum EGzKVG (VVzEzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 bestimmt, dass die Anmeldung bis spätestens am 30. September des Jahres, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht, einzureichen ist. Ansprüche die nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden, sind verwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG). Die Frist zur Einreichung des Gesuchs um Prämienverbilligung ist − wie im Gesetzestext in § 17 Abs. 2 Satz 2 EGzKVG festgehalten − als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden können (vgl. VGE II 2018 1 vom 22.3.2018 Erw. 2.2). Die Frist kann hingegen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG bei unverschuldeter Verhinderung wiederhergestellt werden. 2.3 Eine Handlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie vor Ablauf der Frist vorgenommen wird (§ 4 des Gesetzes über die Verwaltungspflege [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 159 des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom
4 18.11.2009). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein. Als Beweis für die Übergabe zuhanden der Schweizerischen Post dient grundsätzlich der Poststempel. Es reicht bereits der Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post, sofern der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 11 N 46; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 39 N 9). 2.4 Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich diejenige Partei, welche daraus Rechtsfolgen ableiten will (Kieser, a.a.O., Art. 39 N 8). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweisrisiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung (vgl. VGE II 2018 102 vom 16.1.2019). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre gilt eine nicht eingeschriebene Postsendung als gültig zugestellt, wenn sie der betroffenen Person in den Briefkasten oder in ihr Postfach gelegt worden ist und somit in ihren Gewahrsam gelangt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25.3.2015 Erw. 3.2). Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2017 vom 27.4.2017 Erw. 3.6 mit Hinweis auf BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
5 entsprechen (vgl. VGE II 2018 102 vom 16.1.2019 mit Hinweis auf Urteil EVG C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 und BGE 92 I 257 Erw. 3). 2.5 Im Sozialversicherungsrecht gilt für den Beweis der Rechtzeitigkeit im Zusammenhang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen wie auch Fristen ausserhalb des Rechtsmittelbereiches der übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Ganzen Kieser, a.a.O., Art. 39 N 10). Dieser Beweisgrad liegt zwischen demjenigen der Annahme einer blossen Möglichkeit oder Hypothese und demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsachen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat. Ein Beweisergebnis, das "etwas dürftig" ist, schliesst deshalb nicht bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N 50). 3.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, das Gesuch um Prämienverbilligung wie immer korrekt ausgefüllt und eingereicht zu haben. Der Brief sei indessen verloren gegangen. Die Prämienverbilligung sei nötig, da sie die ohnehin sehr knappe AHV-Rente aufbessern würde. Er wisse, dass Fehler teilweise hart bestraft würden, er sei aber überzeugt davon, dass dieser Fehler korrigierbar sei. Er bittet um Hilfe, weil das Geld für die Miete und die Krankenkasse nicht ausreichen würde und weil das Anfordern von Sozialhilfe nach 40 Jahren ehrlicher und harter Arbeit beschämend sei. 3.2 Gemäss § 14 Abs. 1 VVzEGzKVG ist die Anmeldung für die Prämienverbilligung bis spätestens am 30. September des Jahres einzureichen, welches dem Anspruchsjahr vorausgeht. Der Gesetzgeber hat die entsprechende Frist als Verwirkungsfrist ausgestaltet. Verwirkungsfristen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht erstreckt werden können (vgl. Erw. 2.2). Mit anderen Worten entspricht es dem gesetzgeberischen Willen, dass Prämienverbilligungsanmeldungen fristgerecht eingereicht werden müssen. Im Falle des Beschwerdeführers ging eine Anmeldung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2018 (recte: wohl 2019) unbestrittenermassen am 19. Dezember 2018 bei der Vorinstanz ein (Vi-act. 1). Damit ist diese Anmeldung zu spät erfolgt (Dies gilt erst Recht, wenn das eingereichte Gesuch vom 19. Dezember 2018 tatsächlich auf Leistungen vom Jahr 2018 anspielen sollte). Da sowohl die Verwaltung wie auch das Gericht an das Gesetz gebunden sind, liegt es weder im Ermessen der Verwaltung noch des Gerichts, die zu spät eingereichte Anmeldung zur Prämienverbilligung dennoch zu berücksichtigen.
6 3.3 Die Beweislast für die Einhaltung der Anmeldefrist trägt der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 2.4). Entsprechend ist es Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass er die Anmeldung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2019 rechtzeitig der Post übergeben hat. Auf diese Beweislastverteilung wird auf dem Gesuchsformular ausdrücklich hingewiesen. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, nicht nur die Anmeldung vom 19. Dezember 2018 getätigt zu haben, sondern bereits zuvor wie stets das Anmeldeformular für die Prämienverbilligung ausgefüllt und eingereicht zu haben. Dieses sei jedoch verloren gegangen. Der Beschwerdeführer legt indessen keinerlei Belege oder Hinweise ins Recht, welche eine rechtzeitige Einreichung der Prämienverbilligungsanmeldung für das Jahr 2019 als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Die unbelegte Aussage des Beschwerdeführers vermag folglich die tatsächliche Einreichung keineswegs zu belegen. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er in den vergangenen Jahren stets rechtzeitig Prämienverbilligungen beantragt und zugesprochen erhalten hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gesuche um Prämienverbilligungen sind jährlich einzureichen. Aus diesem Grund vermögen die fristgerechten Gesuche der Vorjahre nichts für das Jahr 2019 zu beweisen. Liegen aber gar keine Umstände vor, die Hinweise liefern würden, dass das Gesuch tatsächlich und fristgereicht eingereicht wurde, so ist es ausgeschlossen, dass das Gericht annehmen darf, das Gesuch sei vor Ablauf der Frist eingereicht worden. Da der Beschwerdeführer die Beweislast für den rechtzeitigen Versand trägt, ist es empfehlenswert, die Anmeldung zukünftig eingeschrieben oder mindestens mittels A-Post Plus zu verschicken, um eine Nachverfolgung der Sendung zu ermöglichen. 3.4 Es ist offenkundig und nachvollziehbar, dass ein Ausfall der Prämienverbilligung für ein Jahr infolge verspäteter Anmeldung die betroffenen versicherten Personen hart treffen kann. Dies wird auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Allerdings ist dies letztlich eine Folge der als Verwirkungsfrist konzipierten Anmeldefrist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Gesetzgeber für Härtefälle keine Ausnahmeregelung vorgesehen. Härtefälle werden vom Gesetzgeber explizit in Kauf genommen. Lediglich bei unverschuldeter Verhinderung kann die Frist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG wiederhergestellt werden. Dies wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht geltend gemacht und es ist auch aus den Akten nichts ersichtlich, was auf eine unverschuldete Verhinderung hinweisen würde. Die Möglichkeit der Wiederherstellung ist deshalb nicht weiter zu prüfen.
7 Ergänzend sei jedoch darauf hinzuweisen, dass Personen, die einen Anspruch auf AHV oder IV besitzen und in der Schweiz wohnhaft sind, Ergänzungsleistungen (EL) beantragen können (für Ausländerinnen und Ausländer gilt zusätzlich, dass sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben müssen). Soweit der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits entsprechende Leistungen bezieht, kann es prüfenswert sein, sich gegebenenfalls mit der Vorinstanz zwecks Überprüfung eines allfälligen EL-Anspruchs in Verbindung zu setzen. 4. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf den Antrag auf Prämienverbilligung 2019 infolge Fristversäumnis nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, werden praxisgemäss keine Kosten erhoben (VGE I 2008 126 vom 30.10.2008; VGE II 2009 122 vom 27.11.2009; VGE II 2010 3 vom 23.2.2010; VGE II 2011 9 vom 16.2.2011; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 4; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 3; VGE II 2018 I vom 22.3.2018 Erw. 5; VGE II 2018 91 vom 22.11.2018 Erw. 6).
8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Schwyz, 6. März 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. März 2019