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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 17.06.2019 II 2018 110

June 17, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,939 words·~15 min·1

Summary

Krankenversicherung (Prämienausstände; Rechtsöffnung) | Krankenversicherung (ohne med. SV)

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 110 Entscheid vom 17. Juni 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (Prämienausstände; Rechtsöffnung)

2 Sachverhalt: A. C.________, Sohn von A.________, war seit Geburt (________2014) bei der B.________ AG (Nachfolgend B.________) obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 1 und 2). B. Am 2. Dezember 2017 resp. 23. Dezember 2017 mahnte die B.________ A.________ für Prämienausstände der Monate September bzw. November 2017 (Vi-act. 7 und 8). Da keine Zahlung erfolgte, leitete B.________ gegen A.________ die Betreibung ein. Am 22. März 2018 wurde der Zahlungsbefehl zugestellt, wonach sich die Forderung auf Fr. 140.70 zzgl. 5% Zins seit 2. Oktober 2017 für die Prämien September und November 2017, Fr. 140.-- für Umtriebs- und Mahnspesen sowie Fr. 25.30 Betreibungskosten belief (Vi-act. 10). Da A.________ am 7. April 2018 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 10), hob die B.________ diesen mit Verfügung vom 13. April 2018 auf und verpflichtete A.________ zu einer Zahlung von Fr. 309.80 (Vi-act. 11). Hiergegen erhob A.________ am 26. April 2018 (verbessert mit Eingabe vom 13.7.2018) Einsprache (Vi-act. 12). C. Mit Einsprache-Entscheid vom 28. November 2018 wies B.________ die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 13. April 2018 (Vi-act. 13). D. Am 21. Dezember 2018 erhebt A.________ gegen den Einsprache- Entscheid vom 28. November 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, den Einsprache- Entscheid ersatzlos aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2019 beantragt die B.________: 1. Die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 sei abzuweisen. 2. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2018 (Referenz-Nr. 885'725) sei vollumfänglich zu bestätigen. 3. Es sei die Rechtsöffnung im Umfang von CHF 284.50 (Grundforderung inkl. Mahn- und Umtriebsspesen, zzgl. 5% ab dem 2. Oktober 2017 auf der Grundforderung von CHF 140.70) zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Am 25. Januar 2019 gehen beim Gericht zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein. Zudem nimmt er am 13. Februar 2019 Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. F. Am 13. März 2019 ersucht das Gericht die Parteien um schriftliche Beantwortung verschiedener Fragen. Der Beschwerdeführer beantwortet diese am

3 28. März 2019 und er teilt mit, dass er selber die Schweiz per 25. März 2019 verlassen habe. Die Vorinstanz antwortet am 29. April 2019. Weitere Stellungnahmen hierauf gehen keine ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer infolge von Prämienausständen der Versicherung des Sohnes für die Monate September und November 2017 gemahnt und die Forderung, nachdem diese nicht beglichen wurde, in Betreibung gesetzt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zahlungspflicht mit der Begründung, der Sohn habe die Schweiz bereits zuvor verlassen, weshalb er gar nicht mehr versichert gewesen sei; es seien damit auch keine Prämien geschuldet gewesen. Mithin ist vorliegend strittig und zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers in den Monaten September und November 2017 versichert und der Beschwerdeführer zur Zahlung von Versicherungsprämien verpflichtet war. 2.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). 2.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherte Person der Versicherungspflicht nicht mehr untersteht (Art. 5 Abs. 3 KVG). Dies ist namentlich der Fall, wenn die versicherte Person den Wohnsitz ins Ausland verlegt (SBVR-Eugster, KVG, S. 432 Rz. 105). Diesfalls tritt das Ende automatisch, ohne Kündigungsformalitäten ein; es bedarf keiner besonderen Erklärung an den Krankenversicherer (Kieser, OFK/KVG/UVG-Kieser, KVG Art. 5 Rz. 3). Immerhin aber hat die ausgereiste Person mit dem im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass sie im strittigen Zeitraum in einem anderen Land Wohnsitz begründet hat, andernfalls der bisherige (schweizerische) Wohnsitz bestehen bleibt (Urteile BGer 9C_212/2019 vom 1.4.2019; 9C_272/2016 vom 14.6.2016 Erw. 2.2). 2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, an welchem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Zur Begründung des Wohnsitzes müs-

4 sen somit zwei Merkmale kumulativ erfüllt sein, ein objektives äusseres Merkmal, d.h. der tatsächliche Aufenthalt im Sinne eines Wohnens ist erforderlich zur Begründung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht (vgl. BGE 133 V 309 Erw. 3.1 und 125 V 76 Erw. 2a, je mit Hinweisen), sowie ein subjektives inneres Merkmal. Die Absicht des dauernden Verbleibens muss aufgrund von erkennbaren Umständen objektiv bestimmt werden (vgl. Urteil BGer 9C_546/2017 vom 30.4.2018; Staehlin, BSK Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Rz. 5 ff. und 20 zu Art. 23 ZGB; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz. 15 f. zu Art. 13). Für die subjektiv vorausgesetzte, äusserlich erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens ist entscheidend, wo sich - unter Würdigung aller Umstände - der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - d.h. im Sinne von "bis auf Weiteres" - Aufenthalt ausgerichtet sein (vgl. Urteil EVG K 34/04 vom 2.8.2005 Erw. 3; Urteil BGer 9C_546/2017 vom 30.4.2018 Erw. 2). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der Wohnsitz an einem Ort bestehen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird. 3.1 Strittig ist, ob der Sohn des Beschwerdeführers in den Monaten September und November 2017 in der Schweiz Wohnsitz hatte und damit nach wie vor obligatorisch krankenpflegeversichert war, oder ob er zusammen mit seiner Mutter die Schweiz bereits früher verliess und dabei im Ausland einen neuen Wohnsitz begründete, wodurch die Krankenpflegeversicherung automatisch endete. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, seine Frau habe gegen seinen Willen mit dem Sohn die Schweiz verlassen und sei in die Ukraine gereist, wo sie vorerst bei ihrer Mutter gelebt und später eine eigens gekaufte Wohnung in D.________ bezogen habe. Er habe die Versicherung über den Wegzug informiert und zur Ant-wort erhalten, der Sohn geniesse im Ausland keinen Versicherungsschutz. In der Schweiz abmelden habe er den Sohn nicht können, da die Frau alle Papiere, auch jene des Sohnes, mitgenommen habe. Im August 2017 sei sie dann mit dem Sohn wieder in die Schweiz eingereist, worauf er für diesen bei der E.________ (F.________) innert drei Monaten per Oktober 2017 eine Versicherung abgeschlossen habe. Ebenfalls im Oktober 2017 habe er der B.________ nochmals offene Rechnungen bezahlt, weil er mit dieser Versicherung definitiv habe abschliessen wollen. Im Dezember 2017, nachdem die Frau im ________ 2017 einen weiteren Sohn in der Schweiz geboren habe, habe sie die Schweiz wieder verlassen. Diesmal habe er darauf bestanden, dass die Abmeldung erfol-

5 gen könne. Für ihn sei erstellt, dass die Frau mit dem Sohn die Schweiz im Dezember 2016 verlassen habe; dass er die Versicherung darüber unterrichtet habe; dass die Versicherung seinem Sohn von diesem Moment an keinen Versicherungsschutz mehr geboten habe und dass von diesem Moment an auch keine Prämien mehr geschuldet waren. 3.3 Demgegenüber trägt die Vorinstanz vernehmlassend vor, der Beschwerdeführer habe nie einen Nachweis für ein behauptetes Wegzugsdatum des Sohnes erbracht. Werde ein Wegzugsdatum weder vorgebracht noch nachgewiesen, bilde die Abmeldung bei der Einwohnergemeinde ein Indiz für die Wohnsitzaufgabe. Gemäss Mitteilung der Wohnsitzgemeinde habe sich der Sohn per 20. Dezember 2017 ins Ausland (Ukraine) abgemeldet. Per dieses Datum habe die Versicherung geendet, bis dahin sei er jedoch prämienpflichtig. 4.1 Die Vorinstanz hat die Versicherung des Sohnes des Beschwerdeführers beendet, nachdem dieser im Dezember 2017 in der Wohnsitzgemeinde abgemeldet wurde. Sie macht geltend, es sei auf das Indiz der An- bzw. Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle abzustellen, solange ein Versicherter den Wegzug aus der Schweiz weder vorbringe noch nachweise. Tatsächlich ist die Meldung bei der Einwohnerkontrolle ein Indiz für die erkennbare Absicht des dauernden Verbleibens. Entscheidend ist letztlich aber eine Würdigung aller Umstände (vgl. Erw. 2.3). Eine solche ergibt, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz überwiegend wahrscheinlich bereits vor September 2017 verlassen und in der Ukraine Wohnsitz genommen hatte, wodurch die obligatorische Krankenpflegeversicherung bereits vor September 2017 erloschen ist (Art. 5 Abs. 3 KVG). 4.2 Strittig ist die Versicherung des Sohnes des Beschwerdeführers resp. dessen Wohnsitz. Als unmündiges Kind (Jg. 2014) unter elterlicher Sorge hat es seinen Wohnsitz am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht bekannt, ob die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne hatten/haben und ob eine Regelung der Obhut bestand/besteht. Es kann dies vorliegendenfalls indes offenbleiben. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers - die seitens Vorinstanz nicht bestritten werden - erhellt, dass der Sohn stets den Aufenthalt seiner Mutter teilte. Auch steht fest, dass er wie die Mutter die ukrainische Staatsangehörigkeit hat, die Muttersprache der Mutter (und damit besser russisch als deutsch) spricht und die Mutter auch erpicht war/ist, den Sohn in ihrer Kultur und in ihrem Glauben (russisch-orthodox) zu erziehen. Im Wissen,

6 dass der Vater mit der Ausreise aus der Schweiz nicht einverstanden war, ist sie dennoch mit dem Sohn in die Ukraine ausgereist und dortgeblieben. Zur Festlegung des Wohnsitzes des Sohnes ist daher auf den Wohnsitz der Mutter abzustellen. 4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ukrainische Staatsangehörige. Den Wohnsitz in der Ukraine hat sie - nach Darstellung des Beschwerdeführers - nie aufgegeben. Dies erscheint aufgrund der weiteren Ausführungen glaubhaft. So hatte die Ehefrau in der Ukraine Medizin studiert, darf den Beruf in der Schweiz indes nicht ausüben. Für den Sohn, mit welchem sie russisch spricht, konnte in der Wohnsitzgemeinde und näheren Umgebung keine Betreuung gefunden werden. Auch sei es für sie als Angehörige des russisch-orthodoxen Glaubens in der Schweiz schwierig gewesen, ihren Glauben zu praktizieren. Sie habe in der Schweiz keine sozialen Kontakte knüpfen können und sich gefangen gehalten gefühlt. Pro Jahr habe sie daher mehr als sechs Monate in der Ukraine verbracht. Im Dezember 2016 ist die Frau mit dem Sohn, der ebenfalls über die ukrainische Staatsbürgerschaft verfügt, in die Ukraine ausgereist. Dies entgegen dem Willen des Beschwerdeführers. Die Frau habe vorerst bei ihrer Mutter gewohnt. Im März 2017, als sie beabsichtigt habe, nur kurz in die Schweiz zu kommen, sei ein Streit eskaliert, worauf sie beschlossen habe, mit dem Sohn ganz in der Ukraine zu bleiben. Er habe sich erfolglos um eine Rückführung des Sohnes bemüht. Sie habe in D.________ eine eigene Wohnung gekauft und bezogen. Eine Rückkehr in die Schweiz habe sie ausgeschlossen. Die Ehefrau selber habe ihren Wohnsitz in der Ukraine nie aufgegeben. Ob sie den Sohn auch direkt angemeldet habe, weiss der Beschwerdeführer nicht, er geht aber davon aus. Denn seines Erachtens ist ein Indiz dazu und dafür, dass er Wohnsitz in der Ukraine begründete, die Tatsache, dass der Sohn vorerst im Pass der Mutter eingetragen war, dann aber einen eigenen Pass erhielt, was einen Wohnsitz in der Ukraine voraussetze. 4.4 Im März 2017 sei es zu einer ernsthaften Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Frau gekommen, nachdem diese entschieden habe, definitiv nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. In der Folge habe er auch die Vorinstanz über die Ausreise des Sohnes informiert. Diese Information wird durch die Vorinstanz explizit bestätigt. Der Beschwerdeführer habe auf der Agentur in Schwyz vorgesprochen, als ihm bewusst geworden sei, dass sein Sohn nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde. Ein Mitarbeiter habe ihm mitgeteilt, dass er den Sohn bei der Gemeinde abmelden müs-

7 se, ansonsten die Versicherung nicht beendet werden könne. Dies stimmt so mit den Ausführungen des Beschwerdeführers überein. Seinerseits trägt er aber vor, er habe die Abmeldung nicht vornehmen können, da die Gemeinde auf dem Vorweisen von Personaldokumenten bestanden habe, die er aber nicht habe vorweisen können, weil die Frau diese bei der Ausreise mitgenommen habe. Ein weiteres Indiz dafür, dass diese Ausführungen so zutreffen, ist die Tatsache, dass die Vorinstanz die Prämien für den Sohn bis und mit April 2017 per LSV durchführen konnte, ab dann jedoch der Beschwerdeführer gegen alle automatischen Belastungen per LSV Widerspruch eingelegt habe. Auch selber führt er aus, Prämien bezahlt zu haben, bis klar gewesen sei, dass der Sohn nicht mehr in die Schweiz zurückkehren werde. Mit anderen Worten stellte der Beschwerdeführer die Zahlungen nicht ein, als der Sohn keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hatte, sondern als klar war, dass er seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter in der Ukraine hat. Anzufügen ist, dass die von der Vorinstanz erteilte Information, der Beschwerdeführer müsse zur Beendigung der Versicherung eine Abmeldung der Einwohnerkontrolle vorweisen können, in dieser Absolutheit nicht zutreffend ist. Wie bereits dargelegt, stellt die An- resp. Abmeldung nur ein Indiz dar. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hat, die Abmeldung mangels Dokumenten nicht vornehmen zu können, hätte die Vorinstanz nicht darauf bestehen dürfen, sondern andere Indizien erfragen und ggf. anerkennen müssen (vgl. Untersuchungsgrundsatz, Art. 43 ATSG). 4.5 Der Beschwerdeführer legt eine Email vom 22. Juni 2017 an die Vorinstanz ins Recht. Darin teilt er mit, seine Frau befinde sich mit dem Sohn seit Mitte Februar 2017 in der Ukraine. Sie habe mitgeteilt, sie komme in der Schweiz nicht klar und habe daher entschieden, die Schweiz zu verlassen. Sie habe sich selbst und den Sohn in der Ukraine angemeldet und lebe dort. Da die Versicherung im Ausland keine Leistungen erbringe, habe er die Prämienzahlung für den Sohn bis auf weiteres eingestellt. Sollten sich die Umstände wieder normalisieren, werde er die Versicherung informieren. Daraus ergibt sich nicht zwingend, dass der Sohn in der Schweiz keinen Wohnsitz mehr hatte. Die Formulierung liesse ebenso den Schluss zu, es handle sich nur um einen vorübergehenden Auslandaufenthalt und keine auf Dauer angelegte Begründung des Lebensmittelpunktes in der Ukraine. Auch hat der Beschwerdeführer offengelegt, dass die Ausreise gegen seinen Willen erfolgt ist und er stets die Hoffnung hatte, dass Frau und Sohn wieder zurückkehren würden. Wie bereits ausgeführt, teilt der Sohn betreffend die Wohnsitzfrage aber das Schicksal der Mutter. Ihr Wohnsitz ist auch sein Wohnsitz. Es ist daher irrelevant, wel-

8 che Ansicht der Beschwerdeführer hatte und welche Hoffnung ihn trug. Relevant ist die Tatsache, dass die Mutter mit dem Sohn ausgereist ist mit der Absicht, den Lebensmittelpunkt fortan in der Ukraine zu haben und dies dem Vater resp. Beschwerdeführer auch so offenbart hat. Auch wenn keine Anmeldung in der Ukraine als Beleg vorliegt, ist diese Wohnsitznahme des Sohnes bei der Mutter in D.________ aufgrund der Hintergründe der Mutter, des Wohnungskaufes in der Ukraine, der engen Beziehung zwischen Mutter und Sohn und der Ausstellung des Ukrainischen Passes für den Sohn, des Zwistes der Eltern betreffend Verbleib in der Ukraine sowie der unbestrittenen Orientierung der Vorinstanz überwiegend wahrscheinlich. 4.6 Im Sommer 2017 reiste die Ehefrau mit dem Sohn erneut in die Schweiz ein. Auch die Umstände dieser Reise sind glaubhaft. Die Ehefrau ist mit dem Sohn nicht zwecks Wohnsitznahme eingereist, oder weil sich der Wohnsitz bzw. der Lebensmittelpunkt ohnehin in der Schweiz befand. Vielmehr stand eine weitere Geburt an. Sie wollte noch einreisen, solange dies schwangerschaftsbedingt per Flugzeug möglich war (Einreise im August 2017), um dann im ihr bekannten Geburtshaus mit den ihr bekannten Hebammen am ________ 2017 einen weiteren Sohn zu gebären. Nach Vorliegen der ukrainischen Reisedokumente ist sie noch vor Weihnachten 2017 mit den Kindern wieder zurück in die Ukraine gereist. Dieser Aufenthalt zwecks Geburt in der Schweiz bleibt für die bereits zuvor erfolgte Beendigung des Wohnsitzes in der Schweiz ohne Belang. Es ändert nichts daran, dass die Ehefrau die Schweiz mit dem Sohn zwecks dauerhaften Verbleibs in der Ukraine und dortigen Aufbaus des Lebensmittelpunktes bereits im Frühjahr 2017 verlassen hatte. 4.7 Wenn der Sohn des Beschwerdeführers die Schweiz zusammen mit der Mutter verliess und sein Lebensmittelpunkt ab Frühjahr 2017 bei der Mutter in der Ukraine war, so endete die Versicherung des Sohnes automatisch in dem Moment, wo er keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz hatte (Art. 5 Abs. 3 KVG). Da dies aufgrund der gesamten Umstände überwiegend wahrscheinlich vor September 2017 der Fall war, bestand im September bzw. November 2017 für den Beschwerdeführer keine Prämienzahlungspflicht mehr. 5.1 Damit erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2018 und die Verfügung vom 13. April 2018 werden aufgehoben. 5.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG); der nicht anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 28. November 2018 und die Verfügung vom 13. April 2018 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 17. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. Juli 2019

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