Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2018 106 Entscheid vom 17. Juni 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Berufsauslagen / Gewinnungskosten)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1963) bezieht seit 2004 eine volle Invalidenrente der IV- Stelle Schwyz sowie Ergänzungsleistungen. B. Infolge veränderter Verhältnisse - Festanstellung der Ehefrau per 1. September 2018 - berechnete die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 28. August 2018 per 1. September 2018 neu und setzte diese neu auf monatlich Fr. 456.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest (vgl. Vi-act. 98). C. Dagegen erhob A.________ am 24. September 2018, am 27. September 2018 sowie am 28. September 2018 Einsprache mit den Anträgen, es seien die Berufsauslagen sowie die Sozialversicherungsabzüge und mithin die Ergänzungsleistungen zu erhöhen (vgl. Vi-act. 102, 107, 108). D. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1169/18) vom 4. Dezember 2018 hiess die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache teilweise gut und erhöhte den Anspruch auf Ergänzungsleistungen per 1. September 2018 auf Fr. 515.-- (Vi-act. 119). E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 mit den folgenden Anträgen: 1. Der Entscheid vom 4.12.18 des Rechtsdienstes der Ausgleichskasse Schwyz sei in Bezug auf die zu tief berechneten Verpflegungs- sowie SBB-Fahrkosten von Ehefrau B.________ (vgl. Ziffer 2 und 3 des Dispositivs) teilweise aufzuheben resp. zu korrigieren. 2. Der EL-Anspruch pro Monat sei ab 1. September 2018 auf Fr. 685.-- (inkl. Diätkosten) festzulegen. 3. Es seien für die seit 1. September 2018 monatlich entstandenen EL- Auszahlungs-Differenzen bzw. –Fehlbeträge entsprechende Nachzahlungen (Fr. 685.-- minus Fr. 456.-- = Fr. 229.--/Mt.) zu leisten (1. September bis 31. Dezember 2018 = 4 x Fr. 229.-- = Fr. 916.--). 4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren bzw. das Verfahren sei kostenfrei. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hierzu äusserte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2019 unter Einreichung weiterer Unterlagen. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 liess sich die Vorinstanz erneut in der Angelegenheit vernehmen.
3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 für die Zeit ab 1. September 2018 einen Abzug für Berufsauslagen der Ehefrau von gesamthaft Fr. 3'819.-- (Fr. 1'899.-- für Fahrtkosten und Fr. 1'920.-- für auswärtige Verpflegung) zugelassen (vgl. Berechnungsblatt für die EL zur AHV-/IV- Rente 2018 vom 3.12.2018). Hierzu hielt sie im Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit dem 1. September 2018 als Fachangestellte Gesundheit in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ mit einem Pensum von 80% erwerbstätig sei (vgl. Erw. 6). In der Folge sei daher pro Jahr für die Fahrtkosten ein Betrag v on Fr. 1'899.-- für ein Streckenabonnement E.________-D.________ zu berücksichtigen (vgl. Erw. 9 bis 11). Ferner gewähre sie gestützt auf die für September und Oktober 2018 ausgewiesenen Arbeitsschichten einen Abzug für auswärtige Verpflegung von Fr. 1'920.-- (Erw. 12). Zusammenfassend ergebe dies für die Zeit ab dem 1. September 2018 bei einem Jahreseinkommen von Fr. 49'961.-- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 6'038.-- sowie der entsprechenden Gewinnungskosten von Fr. 3'819.-- (Fr. 1'899.-- für das Streckenabonnement sowie Fr. 1'920.-- für auswärtige Verpflegung) ein Nettoeinkommen von Fr. 40'104.-- (Erw. 13). Hiervon werde ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- abgezogen, was Fr. 38'604.-- ergebe. Davon wiederum seien lediglich 2/3, d.h. Fr. 25'736.-- als Einkommen anzurechnen (Erw. 15). Bei den gesamten anrechenbaren Einnahmen von Total Fr. 39'861.-- und den unbestrittenen Ausgaben (von Fr. 53'559.--) resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 13'698.-- (vgl. Erw. 16 i.V.m. Erw. 18). Dieser Betrag entspreche der Ergänzungsleistung inkl. Pauschalbetrag von Fr. 9'624.-- an die Krankenkasse. Die Differenz (Gesamtbetrag abzüglich pauschale Krankenkasse) betrage Fr. 4'074.-- pro Jahr bzw. Fr. 340.-- pro Monat (vgl. Erw. 18). Aufzuaddieren sei die Diätpauschale von Fr. 175.--, was schliesslich einen monatlichen Anspruch von Fr. 515.-- (statt Fr. 456.--) ergebe (vgl. Erw. 19). 1.2 In seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2018 rügt der Beschwerdeführer nurmehr den Abzug für die Berufsauslagen der Ehefrau. Dabei macht er geltend, es sei bezüglich der auswärtigen Verpflegung von einem anderen Berechnungsansatz auszugehen. Die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) sehe pauschal Fr. 3'600.-- pro Jahr vor. Dies ergebe bei einem 80%- Pensum Fr. 2'880.--, wobei von einem Ansatz von Fr. 10.-- pro Mahlzeit auszugehen sei (vgl. S. 3 Ziff. 2a und 2b). Bezüglich der Fahrtkosten gelte es die tatsächlichen Ausgaben für das SBB GA 2. Klasse von Fr. 4'020.-- anzurechnen, wie dies zuvor stets anerkannt und pauschal angerechnet wurde. Denn schliess-
4 lich sei der jetzige Arbeitgeber mit dem früheren Ausbildungsbetrieb identisch und somit auch die Fahrtkosten gleich (vgl. S. 3 Ziff. 2c i.V.m. S. 4 Abs. 2). Mithin ergebe sich für die Zeit ab 1. September 2018 ein Jahreseinkommen von Fr. 49'961.--. Hiervon seien die Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 6'038.-sowie die Gewinnungskosten von Fr. 4'020.-- für SBB-Fahrtkosten und Fr. 2'880.-- für auswärtige Mahlzeiten abzuziehen (vgl. S. 6 Abs. 1). Von diesem Nettoeinkommen von Fr. 37'023.-- sei ein Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen, wovon wiederum 2/3 (d.h. Fr. 23'682.--) als Einkommen anzurechnen seien. Dies ergebe bei den gesamten anrechenbaren Einnahmen ein Total von Fr. 37'807.--. Daraus wiederum resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 15'752.-- (statt Fr. 13'698.--). Die Differenz (Gesamtbetrag abzüglich pauschale Krankenkasse) betrage somit Fr. 6'128.-- pro Jahr bzw. Fr. 510.65 pro Monat. Es sei ferner die Diätpauschale von Fr. 175.-- zu addieren, sodass ein monatlicher Anspruch von Fr. 685.-- (statt Fr. 515.--) resultiere (vgl. S. 6 Abs. 2 und Abs. 4ff.). 1.3 Strittig und mithin zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2018, wobei nurmehr über die Anrechnung der Gewinnungskosten der Ehefrau - namentlich der Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort sowie der Verpflegungskosten - Uneinigkeit besteht. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl.: Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1737, Rz. 40). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.2 Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einnahmen werden ferner u.a. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten (Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG) sowie die einkommensabhängigen obligatori-
5 schen Sozialversicherungsbeiträge (unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung; Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) abgezogen werden (Art. 11a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301] vom 15. Januar 1971; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [nachfolgend: WEL], gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2018 bzw. 1.1.2019, Rz. 3421.04; vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1779 Rz. 95 letzter Absatz). 2.3 Die Bedeutung des Begriffs der Gewinnungskosten wird vom ELG nicht näher erläutert. Das ELG verweist zwar nicht ausdrücklich auf das Steuerrecht, dennoch haben sich die EL-Stellen an die steuerrechtliche Definition der Gewinnungskosten zu halten (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1779 Rz. 96 i.V.m. Fussnote 3710). Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelten als Gewinnungskosten diejenigen Auslagen (d.h. Vermögensabgänge), deren Vermeidung der steuerpflichtigen Person nicht zumutbar ist (BGE 124 II 29 Erw. 3a) und die wesentlich durch die Erzielung von Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_14/2009 vom 22.4.2009 Erw. 2.1 m.H., in: StR 64/2009 S. 571; Urteil des Bundesgerichts 2C_1278/2012 vom 14.10.2013, in: ASA 82 S. 308; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.224/2004 vom 26.10.2004 Erw. 6.3, in: ASA 75 S. 257, m.H., und auch Urteil des Bundesgerichts 2P.251/2006 vom 25.1.2007 Erw. 3.1, in: StE 2007 B 22.3 Nr. 93). Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG übernimmt aus dem Steuerrecht indes nur den Gewinnungskostenbegriff, nicht jedoch die gesamten steuerrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Bemessung der Gewinnungskosten. Dies wird von Art. 11a ELV explizit bestätigt. Dieser bezeichnet nämlich die ausgewiesenen Gewinnungskosten als abzugsfähig. Es besteht somit kein Anlass, von einer Lücke in Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG auszugehen, die durch eine analoge Anwendung aller steuerlichen Ausführungsbestimmungen zu Art. 26 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11), insbesondere die steuerlichen Regeln über die Gewinnungskostenpauschalen, zu füllen wäre (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1781 Rz. 98). 2.4 Bei Unselbständigerwerbenden gelten als Gewinnungskosten namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Aufwendungen für Fahrspesen (beispielhafte Aufzählung in Rz. 3423.03 WEL). Dies entspricht denn auch Art. 26 Abs. 1 DBG), wonach als Berufskosten (Gewinnungskosten) unter anderem die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit abzuziehen sind (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1780 Rz. 97).
6 2.4.1 In Bezug auf die Kosten für die Überwindung des Arbeitsweges sieht das Steuerrecht zwar verschiedene Pauschalierungen sowie eine Einschränkung vor. Massgebend bei der Ermittlung der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG anrechenbaren Nettoerwerbseinkünfte sind indes die im konkreten Einzelfall aus der Überwindung des Arbeitsweges effektiv entstehenden Gewinnungskosten. Sind diese Kosten ausnahmsweise nicht genau bezifferbar, obwohl eindeutig feststeht, dass effektiv Kosten entstehen, sind diese Kosten ermessensweise einzuschätzen. Dabei kann sich eine analoge Anwendung steuerlicher Pauschalansätze rechtfertigen. Dies schliesst es aber nicht aus, auch andere Informationsquellen auszuschöpfen (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1781 Rz. 98 i.V.m. Fussnote Ziff. 379). Schliesslich gilt die Notwendigkeit, die kostengünstigste Variante zur Überwindung des Arbeitsweges zu wählen, damit die Gewinnungskosten möglichst minimiert werden. Dies kann dazu führen, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sogar eher als zumutbar betrachtet werden kann als im Steuerrecht. Im Normalfall ist denn auch davon auszugehen, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die günstigste Variante darstellt (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1781 Rz. 98 in fine). In diesem Zusammenhang rechtfertigt sich schliesslich der Hinweis, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) vom 10.2.1993 festhält, dass als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden können. 2.4.2 In Bezug auf die Mehrkosten für die Verpflegung gilt es zu beachten, dass diese im oberwähnten Sinne (vgl. vorstehend Erw. 2.3) notwendig sind, wenn die erwerbstätige Person "wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann. Ferner ist diese Voraussetzung gegeben bei Schicht- oder Nachtarbeit …". Da hingegen nur die Mehrkosten Gewinnungskosten darstellen, können nicht die gesamten Kosten der auswärtigen Verpflegung berücksichtigt werden, denn auch die Verpflegung zu Hause würde Kosten verursachten. Im Betrag der Kosten der Verpflegung zu Hause handelt es sich hingegen um (vom Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf abgedeckte) Lebenshaltungs- und nicht um Gewinnungskosten. Anders als im Steuerrecht kann im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht mit Mehrkostenpauschalen operiert werden, da der Existenzbedarf jederzeit präzis ermittelt werden muss (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Pauschalierungen sind nur dort zulässig, wo sie der Gesetzgeber anordnet. Sie lassen sich auch nicht durch eine Erleichterung bei der Sachverhaltsabklärung rechtfertigen. Deshalb ist mit den effektiven Kosten - der
7 auswärtigen Verpflegung wie der Verpflegung zu Hause - zu rechnen. In Bezug auf die Kosten der Verpflegung zu Hause wird indes eine gewisse Pauschalierung unvermeidlich sein, da die EL-Ansprecher in der Regel gar nicht in der Lage sind, die Kosten der Verpflegung zu Hause genau zu belegen. Abgestellt werden könnte etwa im Sinne des BGE 123 V 258 ff. (Erw. 3) auf die Ansätze für das Naturaleinkommen gemäss Art. 11 Abs. 2 Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947 (vgl. Rz. 3415.02 WEL [Morgenessen: Fr. 3.50; Mittagessen: Fr. 10.--; Abendessen: Fr. 8.--]; vgl. ferner Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Freiburg/Basel 2014, Rz. 231). Es ist indes nicht ausgeschlossen, von anderen Zahlen auszugehen, wenn sie den Verhältnissen im konkreten Einzelfall besser Rechnung tragen als die Pauschalen gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV. Schliesslich wird die auswärtige Verpflegung in vielen Fällen regelmässig am gleichen Ort (Kantine) eingenommen, sodass sich die effektiven Kosten ohne besonderen Aufwand ermitteln lassen. In den übrigen Fällen wird von der versicherten Person verlangt, dass sie die Belege sammelt und einreicht (vgl. Jöhl/ Usinger-Egger, a.a.O., S. 1782 Rz. 99 i.V.m. Fussnote Ziff. 388 in fine). 3.1 Betreffend die streitigen Gewinnungskosten gilt als unbestritten, dass die Ehefrau zusammen mit dem Beschwerdeführer in E.________ wohnt und seit dem 1. September 2018 als Fachangestellte Gesundheit in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ mit einem Pensum von 80% erwerbstätig ist (vgl. Vi-act. 107-6/6 und 115), wobei sie sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten aufweist (Vi-act. 49). Es steht ferner fest, dass die Ehefrau die Strecke mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt und an ihren Arbeitstagen jeweils ihre Mahlzeiten in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ einnimmt. Mithin entstehen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau Auslagen für die Fahrt zum Arbeitsplatz und für die auswärtige Verpflegung. Umstritten ist nurmehr die Höhe dieser Auslagen, die es nachfolgend zu beurteilen gilt. 3.2 Zunächst gilt es die Höhe der anrechenbaren Fahrtkosten zu beurteilen. 3.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer - sinngemäss - auf den Vertrauensschutz beruft (vgl. S. 4 Abs. 2 der Beschwerde vom 11.12.2018), die Vorinstanz habe stets die ausgewiesenen Kosten des SBB GA der Ehefrau anerkannt und pauschal für die vorangehenden Jahre mit Fr. 3'960.-- angerechnet bzw. sei hiervon zu Unrecht zurückgetreten, weshalb ihm daher die entsprechenden Kosten auch weiterhin anzurechnen seien, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht ausführt, ist der neue - ab 1. September 2018 geltende - Arbeitgeber mit dem früheren Ausbildungsbetrieb der Ehe-
8 frau identisch. Die Vorinstanz anerkannte während ihrer Lehre (2015 bis 2018) denn auch das SBB GA der Ehefrau, da der Arbeitsort der Ehefrau dannzumal unbestrittenermassen bei der Sonnmatt in Luzern war und nicht in der Alterssiedlung "C.________" in D.________ (infolge Renovation des Gebäudes "C.________" in D.________ und Verlegung der Bewohner) und zudem ausbildungsbedingte Fahrten (Besuch der Berufsschule in Sursee) zu berücksichtigen waren (vgl. Vi-act. 37-3/5). In der Folge erwies sich ein SBB GA als günstiger. Ab 1. September 2018 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers unbestrittenermassen eine 80%-Fest-anstellung - zwar beim früheren Ausbildungsbetrieb - indes ausschliesslich am Standort der Alterssiedlung "C.________" in D.________ vorzuweisen. Insofern hat sich per 1. September 2018 der zu Grunde liegende Sachverhalt, insbesondere der Arbeitsweg der Ehefrau, nachträglich voraussichtlich für eine längere Zeit dauernd wesentlich verändert. Damit bzw. mit der Festanstellung der Ehefrau per 1. September 2018 am Standort der Alterssiedlung "C.________" in D.________ nahm die Vorinstanz die Überprüfung ihrer Leistungspflicht zu Recht vor und durfte die zugesprochene Leistung ab 1. September 2018 dementsprechend denn auch anpassen (vgl. Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). Insofern erweist sich der Verweis des Beschwerdeführers auf die früheren EL-Verfügungen der Vorinstanz (u.a. vom 22.12.2017) sowie auf das schuldfreie Verhalten der Ehefrau als unbehelflich (vgl. S. 3 Ziff. 2c in fine sowie S. 4 Abs. 3 der Beschwerde vom 11.12.2018). 3.2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Übernahme der tatsächlichen Ausgaben bzw. Kosten für ein SBB GA der Ehefrau im Betrag von Fr. 4'080.-- und nicht nur die hypothetischen, nicht fahrkostendeckenden Ausgaben, da dies nicht den monatlich notwendigerweise zurücklegenden Fahrstrecken entsprechen würde (vgl. S. 5 letzter Absatz der Beschwerde vom 11.12.2018). Dabei verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohnsitz (E.________) und Arbeitsstätte (D.________) bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel lediglich die tatsächlich entstehenden Auslagen zwischen E.________ und D.________ und nicht die tatsächlichen Ausgaben für ein (bisher anerkanntes; vgl. vorstehend Erw. 3.2.1) SBB GA abgezogen werden können. Denn schliesslich gilt zur Minimierung der Gewinnungskosten die Notwendigkeit, die kostengünstigste Variante zur Überwindung des Arbeitsweges zwischen E.________ und D.________ zu wählen (vgl. vorstehend Erw. 2.4.1). Diese besteht im Sinne der Vorinstanz in einem Streckenabonnement E.________-D.________ (vgl. https://www.sbb.ch/de/kaufen/pages/abonnement/
9 abo.xhtml; besucht am 20.5.2019). Dabei handelt es sich - entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht - nicht um Einzelfahrtkarten, sondern um ein Jahres-Streckenabonnement im Betrag von Fr. 1'899.--, weshalb es sich nicht als teurer als ein SBB GA im Betrag von Fr. 4'080.-- erweist. Inwieweit sich zudem ein Jahres-Streckenabonnement im Verhältnis zum SBB GA als administrativ aufwändiger, komplizierter und wirtschaftlicher erweisen sollte, vermag der Beschwerdeführer weder zu begründen noch ist dies nachvollziehbar, zumal die Verrechnung des SBB GA ohnehin auf monatlicher Basis erfolgt (vgl. beschwerdeführerische Beilagen 2). Soweit schliesslich der Beschwerdeführer vorbringt, es stehe seiner Ehefrau anheim, selber zu entscheiden, ob sie ein SBB GA kaufen wolle oder nicht, so ist dem beizupflichten. Indes bedeutet dies nicht, dass ein solches bei der EL-Berechnung ohne weiteres angerechnet wird. 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Ehefrau besuche im Rahmen ihrer geplanten bzw. bevorstehenden HF-Ausbildung HF-Informations- Veranstaltungen in Luzern (Kantonsspital) und anderen Orten und absolviere die geforderten HF-Schnupperpraktika, wobei weitere Schnupperpraktika anstehen würden, so hat dies vorliegend unbeachtlich zu bleiben. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF anstrebt (vgl. beschwerdeführerische Beilage 4) und in dem Rahmen Schnupperpraktika absolvieren muss, indes ergibt sich aufgrund der Aktenlage nicht, ob und wann - in naher oder ferner Zukunft - dies der Fall sein wird. Es liegen diesbezüglich weder konkrete Anhaltspunkte noch Belege (Anmeldebestätigungen etc.) vor, dass die Ehefrau, die erst kürzlich (per 31. Juli 2018) ihre Lehre als Fachfrau Gesundheit EFZ abgeschlossen hat und (per 1. September 2018) als Fachangestellte Gesundheit in einem 80%-Pensum angestellt ist, alsbald die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF absolvieren wird. Dies erscheint nicht als überaus wahrscheinlich, da sie bereits zu 80% arbeitstätig ist und gemäss den eingereichten Arztzeugnissen aus gesundheitlichen Gründen auch nurmehr zu 80% arbeitsfähig ist (vgl. Vi-act. 116-2/3; 117 und 123). Gleichwohl sei darauf hingewiesen, dass - sobald die Ehefrau nachweislich an der geltend gemachten Weiterbildung teilnehmen sollte - die Vorinstanz dies alsdann bei der EL-Berechnung neu zu berücksichtigen haben wird. 3.2.4 Soweit sich die Ehefrau an Informationsveranstaltungen (in Luzern und anderen Orten) begibt, so hat sie dies konkret nachzuweisen, damit dies bei der EL-Berechnung im oberwähnten Sinne beurteilt werden kann. Aufgrund der Aktenlage bzw. der vom Beschwerdeführer nachgereichten Unterlagen (vgl. beschwerdeführerische Beilage 7), liegt einzig eine Rechnung des Berner Bildungszentrums per 19. Dezember 2018, adressiert an die Alterssiedlung "C.________"
10 in D.________ (und nicht an die Ehefrau des Beschwerdeführers), im Betrag von Fr. 80.-- vor. Ob dabei von Berufsauslagen auszugehen ist, welche im Sinne von Art. 327 bzw. 327a Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 von der Arbeitgeberin zu tragen sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn aufgrund der Rechnungsstellung geht zwar hervor, dass diese die Ehefrau betreffe, indes ist nicht nachvollziehbar, wofür bzw. für welche (Dienst-)Leistung diese erstellt wurde. Es ergibt sich einzig, dass die Arbeitgeberin (und nicht die Ehefrau des Beschwerdeführers) die entsprechende Rechnung zu begleichen hat und nicht, dass sich die Ehefrau in einer Ausbildung befindet oder an einer damit verbundenen Informationsveranstaltung teilgenommen habe bzw. einen andersgearteten Termin gehabt hätte. Weitere Belege bzw. Unterlagen liegen im Zusammenhang mit den Fahrtkosten keine vor. Schliesslich vermag weder ein allfälliger, einmaliger Besuch einer auswärtigen Lehranstalt in Zusammenhang mit einer inskünftig, geplanten HF-Ausbildung noch die mit einem SBB GA allfällig verbundene Flexibilität ohne weiteres eine Kostenübernahme des teureren SBB GA im Betrag von Fr. 4'080.-- gegenüber dem günstigeren Jahres-Streckenabonnement von Fr. 1'899.-- - zuzüglich entsprechender Einzelfahrtkarten zu den Standorten der Informationsveranstaltungen - zu rechtfertigen. 3.2.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Kosten des Jahres-Streckenabonnements im Betrag von Fr. 1'899.-- und nicht die Kosten für ein SBB GA im Betrag von Fr. 4'080.-- bei der Berechnung der Gewinnungskosten berücksichtigte bzw. vom Bruttojahreslohn abzog. 3.3 Zu beurteilen gilt es ferner die anrechenbare auswärtige Verpflegung. 3.3.1 Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf RZ 3415.02 WEL eine pauschalisierte Anrechnung für auswärts eingenommene Mahlzeiten bei einem 80%- Pensum im Betrag von Fr. 2'880.-- pro Jahr. Er gehe dabei vom gleichen Ansatz von Fr. 10.-- pro Mahlzeit wie die Vorinstanz aus (vgl. S. 3 Ziff. 2b der Beschwerde vom 11.12.2018). Demgegenüber äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass die Berechnung nur auf den tatsächlich erforderlichen Mahlzeiten beruhe, soweit diese gemäss den bisher bekannten Dienstplänen notwendig seien. Dabei seien zu Gunsten des Beschwerdeführers die höheren Ansätze des Mittagessens angerechnet worden (vgl. S. 3f. Ziff. 13 in fine der Vernehmlassung vom 19.12.2018 i.V.m. S. 5 Ziff. 12 des Einspracheentscheides vom 4.12.2018). 3.3.2 Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht kann - anders als im Steuerrecht - im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung nicht mit Mehrkostenpauschalen operiert werden, da der Existenzbedarf jederzeit präzis ermittelt werden
11 muss (vgl. hierzu verstehend Erw. 2.4.2). Vorliegend können denn auch gestützt auf die eingereichten Dienstpläne der Monate September und Oktober des vergangenen Jahres die effektiven auswärtigen Verpflegungskosten der Ehefrau ohne weiteres ermittelt werden. Weshalb hiervon abgewichen werden soll, ist weder ersichtlich noch vermag der Beschwerdeführer entsprechendes zu begründen. Eine gewisse Pauschalierung rechtfertigt sich indes - was denn auch unbestritten ist - bei den Ansätzen der Verpflegung, wobei hier die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVV von dem höheren Kostenansatz für ein Mittagessen von Fr. 10.-- ausgegangen ist. 3.3.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitet in einem 80%-Pensum. Den Akten ist zu entnehmen, dass sie sehr unterschiedliche Arbeitszeiten und Schichten aufweist (vgl. u.a. Vi-act. 111). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass sie teils das Frühstück, teils das Mittagessen und teils das Abendessen auswärts einnimmt (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Wie bereits erwähnt, ist die Vorinstanz dabei zu Gunsten des Beschwerdeführers von dem höheren Kostenansatz von Fr. 10.-- pro Tag ausgegangen. Bei einem 80%-Pensum entspricht dies Fr. 40.-- pro Woche. Bei jährlich 48 Arbeitswochen bzw. 192 Arbeitstagen und einem Anspruch auf vier Ferienwochen entspricht dies einem Betrag von Fr. 1'920.--. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage die effektive Anzahl der Morgen-, Mittag- bzw. Abendessen eher tiefer ausfallen dürfte. Damit resultieren, wie von der Vorinstanz zu Recht ermittelt, für die Ehefrau des Beschwerdeführers jährliche Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 1'920.--, die als Gewinnungskosten vom Bruttojahreslohn abzuziehen sind. 4. Andere Positionen werden, wie erwähnt, vom Beschwerdeführer nicht (mehr) bemängelt, noch ergeben sich entsprechende Unstimmigkeiten. Die Beschwerde erweist sich zusammenfassend somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Nachdem für EL-Beschwerden das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bzw. vor Verwaltungsgericht kostenlos ist (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mithin erübrigt es sich, den Antrag Ziffer 4 zu beurteilen. Der unterliegende und zudem nicht beanwaltete Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine (Partei-) Entschädigung. Ebenso steht der Vorinstanz kein entsprechender Anspruch zu (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 61 N 199).
12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Ausgleichskasse Schwyz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Bern (A). Schwyz, 17. Juni 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. Juni 2019