Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2017 110 Entscheid vom 22. März 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1976, Deutscher Staatsangehöriger) war seit dem 10. Juli 2006 bei der B.________ angestellt, als er am 30. November 2016 wegen einer Firmenumstrukturierung per 28. Februar 2017 gekündigt wurde (Vi-act. 36). Am 23. Februar 2017 wurde er durch das RAV Lachen zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 59); am 30. April 2017 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2017 (Vi-act. 38). B. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ersuchte die Arbeitslosenkasse A.________ am 17. Mai 2017, den Fragebogen Wohnsitz / Abklärung des Lebensmittelpunktes auszufüllen, welchen A.________ am 1. Juni 2017 einreichte (Bf-act. 3). Am 7. Juni 2016 wurde A.________ durch die Arbeitslosenkasse über ihre Absicht orientiert, die Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen abzulehnen, da der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht in der Schweiz liege, er keinen Wohnsitz in der Schweiz habe; gleichzeitig wurde er zur Stellungnahme innert 10 Tagen aufgefordert (Vi-act. 22). Nach Eingang der Stellungnahme vom 19. Juni 2017 (Vi-act. 20) verfügte die Arbeitslosenkasse am 20. Juni 2017 die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 1. März 2017 wegen Nichterfüllen der Anspruchsvoraus-setzungen (Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Art. 12 Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982; Vi-act. 21). Eine am 22. August 2017 dagegen erhobene Einsprache (Bf-act. 7) lehnte die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid Nr. 51 / 2017 am 14. November 2017 ab (Bf-act. 2). C. Am 15. Dezember 2017 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid Nr. 51 / 2017 vom 14. November 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einspracheentscheid Nr. 51/2017 vom 14. November 2017 betreffend die Verfügung Nr. 385 vom 20. Juni 2017 sowie die Verfügung Nr. 385 aufzuheben und festzustellen, dass A.________ ab dem 1. März 2017 bis zum 4. Dezember 2017 Anspruch auf vollumfängliche Arbeitslosenentschädigung hat; 2. eventualiter sei der Einspracheentscheid Nr. 51/2017 vom 14. November 2017 betreffend die Verfügung Nr. 385 vom 20. Juni 2017 sowie die Verfügung Nr. 385 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Berechnung der Arbeitslosenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung mit Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen.
3 Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem Einspracheentscheid vom 14. November 2017 hat die Vorinstanz die Verfügung vom 20. Juni 2017 bestätigt, wonach der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 12 AVIG in der Schweiz wohnt und damit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dieser Entscheid sei falsch, da er sehr wohl als wohnhaft in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG zu betrachten sei. Mithin ist vorliegend die Erfüllung des "Wohnens in der Schweiz" als Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2017 strittig und zu prüfen. 2.1 Als Angehöriger eines Mitgliedstaates der EU fällt der Beschwerdeführer in den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681). Beschlagen ist zudem die mit Wirkung ab 1. April 2012 anwendbare Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung, DVO; SR 0.831.109.268.11). 2.2 Als Grundsatz gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Es gilt das Beschäftigungslandprinzip (lex loci laboris). Bei Arbeitslosen kommen die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Anwendung (BGE 142 V 590 Erw. 4.2). Die letzte Beschäftigung des Beschwerdeführers vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war gemäss unbestrittener Aktenlage diejenige bei der B.________ in der Schweiz, die seitens der Arbeitgeberin am 30. November 2016 per Ende Februar 2017 gekündigt wurde (Vi-act. 36). Entsprechend kommt für die Prüfung der Leis-
4 tungspflicht (diskriminierungsfrei anzuwendendes) innerstaatliches Recht zur Anwendung. 2.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben − darunter auch des Diskriminierungsverbots − ist es Sache des innerstaatlichen Rechts festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden (vgl. BGE 141 V 246 Erw. 2.2; 8C_60/2016 vom 9.8.2016 Erw. 2.3). 2.4 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). Das 'Wohnen' in der Schweiz ist gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 466 Erw. 2a; SBVR Soziale Sicherheit- Nussbaumer, N Rz. 181). Damit deckt sich der Begriff des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG mit jenem gemäss Art. 1 lit. j GVO weitestgehend. Es ist eine Gesamtbewertung vorzunehmen, welche sich nach der nicht abschliessenden Aufzählung von Faktoren gemäss Art. 11 DVO richtet (KS ALE 883, 2. Auflage, A85). Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz verlangt jedoch, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht (Urteil BGer 8C_270/2007 vom 7.12.2007 Erw. 2.2). In zeitlicher Hinsicht gilt schliesslich, dass die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz nicht nur bei Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist, mithin am Stichtag für die Festlegung der Rahmenfrist, sondern während des gesamten Zeitraums, für welchen Leistungen geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Verbot des Leistungsexports und dem Prinzip der Verfügbarkeit (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 192; in: Fuchs [Hrsg.], Europäisches Sozialrecht, 7. Auflage 2018, Vorbem. Art. 61 GVO.). 2.5 Das Kollisionsrecht äussert sich in den Art. 61 ff. GVO zu den Leistungen bei Arbeitslosigkeit und regelt daselbst insbesondere Sonderfälle für Arbeitslose mit Wohnort ausserhalb des Beschäftigungsstaates (Art. 65 f. GVO; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 993, Fuchs, a.a.O., Art. 65 GVO Rz. 1 ff.) oder
5 für solche, welche sich während der Arbeitslosigkeit in einen anderen Mitgliedstaat begeben (Art. 64 GVO). 2.5.1 Eine vollarbeitslose Person, die nach schweizerischem Recht Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat und sich mit dem Zweck der Arbeitssuche in einen andern Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen während drei Monaten, wenn sie vor der Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats als Arbeitsuchender gemeldet war und zur Verfügung stand, sich bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender meldet, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwirft und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllt (vgl. Art. 64 GVO; KS ALE 883, 2. Auflage, Kapitel G; Fuchs, a.a.O., Art. 64 GVO Rz. 3 ff.). Im Übrigen jedoch führt die Verlegung des Wohnorts nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zum Verlust der künftigen Leistungen (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 1002; vgl. aber Erw. 2.5.4). 2.5.2 Für den vollarbeitslosen echten Grenzgänger (der in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich vom Beschäftigungsstaat in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt; vgl. Art. 1 lit. f GVO; KS ALE 883, 2. Auflage, A24 ff.), sieht Art. 65 Abs. 2 GVO die ausschliessliche Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates vor (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 7). Dies aufgrund der Überlegung, dass der Aufenthalt des echten Grenzgängers im Beschäftigungsstaat allein der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dient und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit kein Grund mehr für einen Verbleib besteht, weshalb er an den Wohnort zurückkehrt, wo sich auch das Interessenzentrum befindet und die Chancen auf die berufliche Wiedereingliederung besser sind (KS ALE 883, 2. Auflage, D21). Er hat sich bei den Behörden des Wohnmitgliedstaates zu melden, dessen Vorgaben zu erfüllen und erhält die Arbeitslosenentschädigung vom Wohnmitgliedstaat. 2.5.3 Demgegenüber hat der vollarbeitslose unechte Grenzgänger (der wie der echte Grenzgänger nicht am Tätigkeitsort wohnt, aber anders als dieser nicht mindestens wöchentlich in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt und damit kein Grenzgänger ist; KS ALE 883, 2. Auflage, A29) ein Wahlrecht, indem er am Wohnort Anspruch auf Leistungen erheben kann, aber ebenso am Ort der letzten Beschäftigung, wenn er sich deren Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (Art. 65 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 GVO; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 989; Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 15; KS ALE 883, 2. Auflage, A33, D25). Bezieht er die Leistungen im Beschäftigungsstaat und kehrt er an den Wohnort zurück, kommt zunächst Art. 64 GVO zur Anwendung (Art. 65 Abs. 5 lit. b GVO;
6 Erw. 2.5.1). Mithin können unechte Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt waren und ihren Wohnort im Ausland haben, ihren Anspruch auf ALE in der Schweiz geltend machen. Ein Leistungsanspruch kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die versicherte Person ihren Wohnort im Ausland hat. In diesen Fällen muss somit von den strengen Erfordernissen des Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG abgewichen werden. Das Erfordernis des Wohnens in der Schweiz entfällt für unechte Grenzgänger, die in der Schweiz Anspruch stellen und die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllen (KS ALE 883, 2. Auflage, A90 ff.). 2.5.4 Die Eigenschaft als Grenzgänger ist vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu begründen. D.h. der Wohnort der versicherten Person muss sich bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Beschäftigungsort unterscheiden. Ein Umzug während der Arbeitslosigkeit begründet keine Grenzgängereigenschaft; vielmehr kommt Art. 64 GVO zur Anwendung (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 14; KS ALE 883, 2. Auflage, A34 f.). Nur wenn der arbeitslose Grenzgänger seinen Wohnsitz nach Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Wohnmitgliedstaat in den letzten Beschäftigungsstaat verlegt, hat er Anspruch auf ALE nach dem Recht des Beschäftigungsstaates, da Beschäftigungs- und Wohnmitgliedstaat dann nicht mehr auseinanderfallen; Art. 64 GVO findet diesfalls keine Anwendung (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz.14). 2.5.5 Sowohl bei den echten als auch den unechten Grenzgängern sind strenge Anforderungen an den Nachweis der Grenzgängereigenschaft zu stellen. Da es sich bei der Festlegung der Zuständigkeit des Wohnmitgliedstaates nach Art. 65 GVO um eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des letzten Tätigkeitsstaates handelt, darf diese Sonderregelung nicht durch eine allzu grosszügige Auslegung des Wohnortbegriffes angewendet werden. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die versicherte Person ihren Wohnort am Ort ihrer Tätigkeit hat (KS ALE 883, 2. Auflage, A28 f.). Namentlich kann es nicht angehen, allein aufgrund der Tatsache, dass die Familie getrennt von der versicherten Person nicht im Beschäftigungsstaat lebt, nicht den Ort der Tätigkeit, sondern den Wohnort der Familie als Wohnort der versicherten Person zu qualifizieren. Es gilt die Vermutung, dass Arbeitnehmende dort wohnen, wo sie über einen festen Arbeitsplatz verfügen, selbst wenn die Familie getrennt davon in einem andern Mitgliedstaat wohnt (Fuchs, a.a.O., Art. 65 Rz. 8 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH; KS ALE 883, 2. Auflage, A80 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2006 in der Schweiz und wurde per 28. Februar 2017 gekündigt (Vi-act. 38). Erstellt ist ebenso, dass er am 3. Juli 2006 in die Schweiz eingereist ist und hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügt (Kontrollfrist 3.7.2021; Bf-act. 8). Zusammen mit ihm zog auch seine Ehe-
7 frau in die Schweiz (Bf-act. 10). Am 31. März 2015 meldete sich die Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern (Jg. 2009 und 2011) in der Gemeinde Altendorf ab, wo sie seit dem 1. November 2009 gemeldet waren (Bf-act. 18). Sie zogen zurück ins Eigenheim in Sulingen/D, um die Mutter sowie Grossmutter der Ehefrau zu pflegen. Am 31. Juli 2017 meldete sich auch der Beschwerdeführer ab und zog zu seiner Familie (Vi-act. 5). Infolge des Verlusts seiner Arbeitsstelle bei der B.________ wegen Umstrukturierung per 28. Februar 2017 (Vi-act. 36) wurde der Beschwerdeführer am 23. Februar 2017 durch das RAV Lachen per 1. März 2017 zur Arbeitsvermittlung angemeldet zwecks Vollzeitbeschäftigung in der Grossregion 6 (AG, GL, SG, SH, SZ, TG, ZG, ZH; Vi-act. 59). Am 30. April 2017 stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2017 (Vi-act. 38). 3.2 Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterbreitete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2017 den Fragebogen Wohnsitz / Abklärung des Lebensmittelpunktes, da den Anmeldeunterlagen zu entnehmen war, dass seine Familie in Deutschland wohnt (Vi-act. 31). Am 1. Juni 2017 beantwortete er die Fragen wie folgt (Vi-act. 26): 1. Wo haben Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz (bitte Kopie Mietvertrag einreichen)? C.________, 8852 Altendorf, Tel. Nr. D.________ 2. Wo hat Ihre Ehefrau den Wohnsitz? E.________, 27232 Sulingen, Deutschland; kein Mietvertrag, da eigenes Haus 3. Wo haben ihre Kinder den Wohnsitz? F.________ (s. oben) 4. Verfügen Sie über ein eigenes Fahrzeug? Ja, Kontrollschild SZ G.________ 5. Wie häufig verbringen Sie die Wochenenden und Ihre Freizeit an Ihrem oberwähnten Wohnsitz in der Schweiz? nie 6. Wie häufig verbringen Sie die Wochenenden und Ihre Freizeit an Ihrem andern Wohnsitz? immer 7. In welchen Vereinen sind Sie aktiv tätig oder wo verbringen Sie Ihre Freizeit? - 8. Wie lange beabsichtigen Sie, Ihren Wohnsitz in der Schweiz beizubehalten? vorübergehend, bis ich neue Arbeit gefunden habe (in Deutschland oder aber auch in der Schweiz) 9. Haben Sie sich im Heimatstaat abgemeldet? ja
8 10.Beziehen Sie in Deutschland Arbeitslosenentschädigung? nein, weil ich in der Schweiz gemeldet bin 11.Beabsichtigen Sie, Ihre Familie in die Schweiz zu übersiedeln? nein; meine Frau muss sich um Ihre Mutter und Oma kümmern, die im Nachbarhaus wohnen 12.Gibt es weitere Bemerkungen? - Dem Fragebogen hat er den Mietvertrag für die Wohnung in Altendorf beigelegt (1 ½ Zimmerwohnung für 1 bis 2 Personen). 3.3 Am 1. Juni 2017 fand ein Beratungsgespräch beim RAV Lachen statt. Gemäss Beratungsprotokoll beabsichtigte der Beschwerdeführer nach Deutschland zu ziehen. Seine Familie lebe dort. Er würde sowieso international Stellen suchen und dies könne er auch von Deutschland aus machen. Angeblich habe er nicht gewusst, dass er seinen Anspruch auf ALE mitnehmen könne. Er werde es nun mit der ALK und den Behörden in Deutschland besprechen, wie er den Umzug regeln könne, um in Deutschland ALE geltend zu machen. Des Weitern wurde festgehalten, dass er genügend persönliche Arbeitsbemühungen vorweise (Vi-act. 27). 3.4.1 Am 7. Juni 2017 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Stellungnahme ein, da sie beabsichtigte, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Lebensmittelpunkt in der Schweiz abzulehnen. Die Vorinstanz hielt fest (Vi-act. 22): Aus den vorhandenen Unterlagen geht hervor, dass sie eine Wohnung in Altendorf gemietet haben. Ihre Ehefrau und Ihre Kinder wohnen weiterhin in Sulingen (Deutschland) in Ihrem eigenen Haus. Ihren Ausführungen folgend verbringen Sie immer die Wochenenden und Ihre Freizeit in Deutschland und haben nichts unternommen, um Ihre Familie in die Schweiz zu übersiedeln. Den Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen haben sie somit weiterhin in Deutschland, wo Ihre Familie wohnt. Aus diesem Grund müssen Sie in Deutschland Antrag auf Arbeitslosenentschädigung stellen. Am 19. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorwurf, nicht in der Schweiz zu wohnen, was er bestritt (Vi-act. 20). Er lebe und arbeite seit über 10 Jahren in der Schweiz und verfüge über die C-Bewilligung. Bis 2009 habe er mit der ganzen Familie in Hausen am Albis gewohnt. Erst als diese aus familiären Gründen zurück nach Deutschland gezogen sei, sei er in seine aktuelle Wohnung nach Altendorf umgezogen. Entsprechend lange habe er seinen tatsächlichen und steuerrechtlichen Wohnsitz wie auch seinen Lebensmittelpunkt hier wo er arbeite, lebe und seinen Bekanntenkreis pflege. Er wohne hier, sei hier krankenversichert und sein Fahrzeug sei im Kanton Schwyz immatrikuliert. Nach der
9 Entlassung habe er intensiv mit der Stellensuche begonnen. Dabei habe er auch Wochenenden bei seiner Familie verbracht. Den Fragenbogen habe er am 1. Juni 2017 ausgefüllt und die Situation vom 1. Juni 2017 wiedergegeben, die nicht repräsentativ und dauerhaft sei. Die Antworten würden weder die Vergangenheit noch die künftige Situation widerspiegeln. Dass er infolge Arbeitslosigkeit sowie der familiären Situation seiner Frau und deren Mutter und Grossmutter vorübergehend Wochenenden in Deutschland verbringe, sei wohl nachvollziehbar, ändere aber nichts an seinem Lebensmittelpunkt in der Schweiz. Betreffend Frage / Antwort Nr. 6 (sowie Nr. 9) halte er fest, dass er keinen "anderen Wohnsitz" habe. Er sei in Deutschland nicht gemeldet und habe dort keinen Wohnsitz. Seine Familie könne zurzeit nicht wieder in die Schweiz übersiedeln, da sich seine Frau um ihre betagte Mutter und Grossmutter kümmern müsse. Er suche prioritär eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz und beabsichtige, den Wohnsitz hier beizubehalten, sofern er hier wieder eine Stelle finde. Selbstverständlich werde auch seine Familie wieder in die Schweiz übersiedeln, wenn er eine Stelle finde und die Betreuungssituation gelöst sei. Es sei missbräuchlich, ihm aus den unklaren Zukunftsaussichten infolge Arbeitslosigkeit, dass die Familie nicht sofort in die Schweiz ziehe und dass er sowohl in der Schweiz als auch im Ausland Arbeit suche, einen Strick drehen zu wollen. Die Rechtsprechung verlange nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz, der gewöhnliche Aufenthalt sei ausreichend, wenn trotz Unterbrüchen weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt bestehe. Er suche primär auch in der Schweiz und die weiteren Indizien wie C-Bewilligung, langjähriger Aufenthalt, Fahrzeuge, Wohnung, Wohnsitz, Krankenversicherung etc. würden belegen, dass sein Lebensmittelpunkt hier sei. Die familiäre Situation sei lediglich eines von verschiedenen Indizien. Zusammenfassend ersuche er, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz und damit auch seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anzuerkennen. 3.4.2 Mit Verfügung vom 20. Juni 2017 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels Erfüllung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG abgelehnt. Dies mit derselben Begründung wie im Schreiben vom 7. Juni 2017 (Erw. 3.4.1), ergänzt um den Satz, der Beschwerdeführer beabsichtige, seinen Wohnsitz nur vorübergehend in der Schweiz beizubehalten, bis er eine neue Stelle in Deutschland oder auch in der Schweiz gefunden habe (Vi-act. 21). 3.5.1 In der Einsprache vom 22. August 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer, sein Lebensmittelpunkt liege seit 2006 in der Schweiz (Vi-act. 13). Bis zu den besonderen familiären Umständen habe die ganze Familie hier gewohnt. Deren Wegzug sei einzig und allein durch die familiären Verpflichtungen begründet und
10 eine vorübergehende Massnahme. Nach Wegfall werde die Familie wieder in die Schweiz ziehen. Kontakt zur Familie bestehe an den Wochenenden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, da kein ununterbrochener Aufenthalt gefordert werden könne. Hätte er seinen Lebensmittelpunkt nicht in der Schweiz, wäre nicht erklärlich, weshalb er seit seiner Kündigung resp. Freistellung über die Woche durch in der Schweiz sei und höchstens an den Wochenenden nach Deutschland reise. Er sei aber hier, weil hier sein Lebensmittelpunkt sei, er hier seine Interessen und Bekanntschaften pflege sowie hier seinen Verpflichtungen und der Stellensuche nachgehe. Ohnehin sei die Familie gemäss Rechtsprechung nur eines von verschiedenen Indizien. Wesentlich sei vor allem, dass er eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt pflege und die Wiedereingliederung hier suche. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Verfügung verletze die EU Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Massgeblich sei das Recht des letzten Beschäftigungsortes, was nachweislich die Schweiz sei. Für die Bestimmung des Wohnortes sei Art. 11 DVO relevant, der eine Gesamtbetrachtung verlange. Diese bestätige seinen Wohnsitz in der Schweiz. Es sei geradezu absurd, ihn nach über 10 Jahren Erwerbstätigkeit in der Schweiz an Deutschland zu verweisen, wo er seither nie Beiträge entrichtet habe und seit langem abgemeldet sei. Nach der Ablehnung seines Antrages in der Schweiz habe er sich vorsorglich in Deutschland angemeldet, wo sein Antrag umgehend zurückgesandt worden sei. Es könne aber nicht sein, dass er gar keinen Anspruch habe. 3.5.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. November 2017 hält die Vorinstanz fest, ausschlaggebend sei der Lebensmittelpunkt einer Person. Es gehe darum festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhalte, wobei auf die gesamten Lebensumstände abzustellen sei. Der Lebensmittelpunkt liege in der Regel dort, wo die Person abends regelmässig heimkehre und übernachte und von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflege und die Freizeit verbringe; Verheiratete, die unter der Woche am Arbeitsort übernachten und das Wochenende bei der Familie verbrächten, hätten den Wohnsitz am Ort des Familienlebens (Einspracheentscheid Ziff. 6 und 12). Im Fragebogen habe der Beschwerdeführer angegeben, die Wochenenden immer bei der Familie zu verbringen. In der Schweiz sei er in keinem Verein aktiv. Die persönlichen Arbeitsbemühungen würden belegen, dass er prioritär in Deutschland Arbeit suche und nicht in der Schweiz. Seine Ausführung, er suche in erster Linie Arbeit in der Schweiz, stimme daher so nicht; den geltend gemachten engen Kontakt zur schweizerischen Arbeitswelt belege er nicht weiter. Am
11 1. Juni 2017 habe er ausgeführt, er wolle wieder nach Deutschland zu seiner Familie ziehen; er suche international Stellen und dies könne er auch von da aus tun. Er werde daher den Umzug mit den Arbeitsbehörden besprechen. Es sei nie die Rede davon gewesen, dass er seine Familie wieder in die Schweiz übersiedeln wolle. Die beigebrachten Familienfotos aus der Schweiz könnten nichts belegen. Inzwischen habe auch er sich am 31. Juli 2017 in der Schweiz abgemeldet und sei nach Deutschland gezogen, es sei ihm das Formular PD U1 zugestellt worden. Aufgrund all dieser Umstände erachtet es die Vorinstanz als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers weiterhin nicht in der Schweiz, sondern bei seiner in Deutschland gebliebenen Familie befinde. Der Beschwerdeführer befinde sich vorwiegend aus beruflichen Gründen in der Schweiz; er sei nicht bereit, seine Familie und somit seinen Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu übersiedeln. Er sei ein echter Grenzgänger im Sinne von Art. 65 GVO und habe bei Ganzarbeitslosigkeit entsprechend Anspruch auf Leistungen im Wohnsitzstaat. Dies sei ab dem 1. März 2017 und bis auf weiteres in Deutschland bei seiner Familie, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt seien und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe. 4.1 In der Beschwerde vom 15. Dezember 2017 wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Einwände der Einsprache (vgl. Erw. 3.5.1). Der Entscheid sei geradezu stossend. Es werde nicht etwa einem Grenzgänger die Arbeitslosenentschädigung verweigert, sondern einem Arbeitnehmer, der während mehr als 10 Jahren in der Schweiz gelebt und gearbeitet habe, davon viele Jahre gemeinsam mit der Familie, bis diese wegen familiären Verpflichtungen nach Deutschland zurückkehren musste. Da Deutschland ihm klar gesagt habe, er müsse in der Schweiz Arbeitslosenunterstützung beziehen, und die Schweiz sich mit den deutschen Behörden nicht abgestimmt habe, führe dies zum skandalösen Ergebnis, dass er in seiner neunmonatigen Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Er habe stets bestritten, einen deutschen Wohnsitz zu haben und habe anderseits vielfach belegt, dass er seit über 10 Jahren seinen Mittelpunkt hier habe. Weder könne ihm angelastet werden, dass er in keinem Verein sei, noch dass seine Familie aufgrund familiärer Verpflichtungen nach Deutschland zurückzog. Die Tatsache, dass er dennoch in der Schweiz blieb und auch seine Wohnung so lange weiter bewohnt habe, als es Vernunft und Finanzen ermöglichten, sei klarer Beweis für seine hiesige Verankerung und seine enge Verbindung zur hiesigen Arbeitswelt und seinen schweizerischen Lebensmittelpunkt. Die Tatsache, dass er sich am 31. Juli 2017 abgemeldet habe, sei unter dem Zwang des angefochtenen, falschen Entscheides
12 sowie der falschen Beratung durch die Vorinstanz (er müsse seinen Anspruch in Deutschland geltend machen) begründet; dies könne ihm nicht angelastet werden. Die enge Verbindung in der Schweiz werde auch belegt durch die Tatsache, dass er ab dem 4. Dezember 2017 wieder bei einer Schweizer Firma einen Vertrag habe abschliessen können. In den über 10 Jahren in der Schweiz habe er alle charakteristischen Merkmale einer hierzulande wohnhaften Person aufgewiesen; dies könne nicht in einem einzigen Punkt für Deutschland behauptet werden. Weshalb die Vorinstanz all seine Argumente nicht gehört habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die Begründung mit dem Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" unter Verweis auf seine Antworten zum Fragebogen nicht korrekt sei, habe er hinlänglich erklärt; die Antworten würden sich auf die damalige momentane Situation beziehen, aber weder die Vergangenheit noch die Zukunft abbilden. Stossend sei, seine Familienfotos aus der Schweiz nicht anzuerkennen, gleichzeitig aber ohne jegliche Belege zu mutmassen, er verbringe seine Freizeit immer in Deutschland. Falsch sei die Behauptung, er sei nicht bereit, seine Familie in die Schweiz zu übersiedeln. Tatsache sei vielmehr, dass die Familie lange in der Schweiz wohnhaft war und allein aus familiären Verpflichtungen in Deutschland weile und wieder in die Schweiz übersiedle, wenn es die Umstände zuliessen. Zudem werde er hier regelmässig besucht. Selbst wenn die Familie nur die Ferien in der Schweiz bei ihm verbringen würde (wie es die Vorinstanz darstelle), sei dies ja geradezu ein Zeichen, dass der Lebensmittelpunkt hier sei. Und schliesslich könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er international nach Stellen suche. Insgesamt ergebe eine Gesamtbetrachtung gemäss Art. 11 DVO, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Wäre dem nicht so, hätte ihn die Behörde in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 65 GVO an den vermeintlichen Wohnstaat verweisen müssen. Und bei Meinungsverschiedenheiten der Träger hätten diese gemäss Art. 11 DVO den Mittelpunkt der Interessen des Beschwerdeführers im gegenseitigen Einvernehmen ermitteln müssen. Eine solche Zusammenarbeit habe die Vorinstanz augenscheinlich unterlassen, obwohl aus den Akten hervorgehe, dass die deutschen Behörden die Ansicht der Vor-instanz nicht teilen würden. 4.2 Die Vorinstanz hält vernehmlassend fest: - dass sich der Beschwerdeführer Ende Juli 2017 in der Schweiz nach Sulingen/D abgemeldet habe und seine Arbeitsbemühungen eindeutig zeigten, dass er sich vorwiegend in Deutschland um Stellen bemüht habe, was seine geltend gemachten engen Beziehungen zur hiesigen Arbeitswelt relativiere. Die enge Beziehung habe zu seiner ehemaligen Arbeitgeberin bestanden, mit welcher er
13 nun einen Vertrag als selbständiger Agent mit Büro in Sulingen abgeschlossen habe; - dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 im RAV erklärt habe, nach Deutschland ziehen zu wollen, da seine Familie dort leben würde und er auch von dort Stellen suchen könne, da er international suche; mithin habe nicht die Vorinstanz den Wegzug verschuldet; - dass aus dem Fragebogen, den Arbeitsbemühungen und dem Beratungsgespräch vom 1. Juni 2017 klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach Deutschland ziehen wolle; - dass aus dem Fragebogen hervorgehe, dass er die Wochenenden jeweils bei der Familie in Deutschland verbringe; - dass sich die Familie per 31. März 2015 aus der Schweiz abgemeldet und bis heute nicht mehr angemeldet habe, was nachvollziehbar sei. Aufgrund der langen Dauer sowie der Tatsache des Eigenheims in Sulingen könne aber keinesfalls von einer vorübergehenden Massnahme gesprochen werden, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache; - dass es nicht zutreffe, dass der Beschwerdeführer die Wochenenden vorübergehend in Deutschland verbringe, nachdem er sich hier abgemeldet habe; - dass den Familienfotos aus der Schweiz keinerlei Beweiskraft zukommen könne; - und dass schliesslich der Entscheid der Vorinstanz auch vor dem Kollisionsrecht (GVO/DVO) Stand halte und korrekt sei. 5.1 Neben der Festsetzung des anwendbaren Rechts des letzten Beschäftigungsortes kommt Art. 11 Abs. 3 lit. a GVO insbesondere auch die Bedeutung einer Vermutung zu, dass die versicherte Person ihren Wohnort am Ort ihrer Tätigkeit hat (KS ALE 883, 2. Auflage, A28 f.). An den Nachweis einer Grenzgängerschaft sind strenge Anforderungen zu stellen. Namentlich kann es nicht angehen, allein aufgrund der Tatsache, dass die Familie getrennt von der versicherten Person nicht im Beschäftigungsstaat lebt, nicht den Ort der Tätigkeit, sondern den Wohnort der Familie als Wohnort der versicherten Person zu qualifizieren. Vielmehr lässt ein fester Arbeitsplatz vermuten, dass der Arbeitnehmer da wohnt, selbst wenn die Familie getrennt in einem andern Mitgliedstaat wohnt. In diesem Sinne ist der von der Vorinstanz zitierte, in der Zeit vor Inkrafttreten des europäischen Kollisionsrechtes in der Schweiz ergangene Bundesgerichtsentscheid (BGE 96 II 166) stark zu relativieren. Basierend auf der Vermutung des
14 Wohnens am Ort der Tätigkeit ist der Wohnsitz in einer Gesamtbetrachtung anhand der (nicht abschliessenden) Faktoren gemäss Art. 11 DVO zu bestimmen. Des Weitern ist für die Frage der Anspruchsberechtigung relevant, wo der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit gewohnt hat. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die Leistung von Arbeitslosenentschädigung nach AVIG ein Wohnen in der Schweiz während der gesamten Bezugsdauer voraussetzt. Für die hier relevante Frage der Zuständigkeit gemäss Kollisionsrecht ist jedoch allein der Zeitpunkt des Beginns der Arbeitslosigkeit massgebend. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in der Schweiz wohnhaft war oder sich hier bloss zwecks Erwerbstätigkeit aufhielt, aber in Deutschland wohnte (KS ALE 883, 2. Auflage, A34). Anderseits kann aber auch der Beschwerdeführer nichts aus der Tatsache ableiten, dass er seit 2006 in der Schweiz gelebt habe, arbeitete und Sozialversicherungsbeiträge leistete. Weder ist die lange Dauer noch der Ort des Lebensmittelpunktes in der Vergangenheit wesentlich. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nicht deswegen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz, weil er 2006 hierhin zog und bis zum Ende der Anstellung Arbeitslosenbeiträge entrichtete. Vielmehr muss er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit hier seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben (wofür der langjährige Aufenthalt in der Schweiz in unbefristeter Anstellung ein starkes Indiz darstellt) oder aber sich als unechter Grenzgänger für die Schweiz als zuständiges Land entschieden haben. 5.2 Der Beschwerdeführer ist 2006 mit seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen, um hier zu arbeiten. Es liegen keinerlei Indizien vor, dass sie damals nicht auch ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz begründeten. Hier lebten sie als Familie mit den zwei gemeinsamen Kindern, bis sich die Ehefrau mit den Kindern aufgrund familiärer Verpflichtungen zurück nach Deutschland begab (die Abmeldung erfolgte 2015). Da die Rückkehr betreuungsbedingt war, ist glaubhaft, dass die Familie von einer vorübergehenden Phase ausging. Anzeichen, dass auch der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verlegt hat und seinen Status zum Grenzgänger änderte, bestehen keine. Er blieb in der Schweiz angemeldet, wo er in unbefristeter Anstellung war. Er hatte seine Wohnung hier, bezahlte Steuern, war hier krankenversichert und immatrikulierte hier die Fahrzeuge. Unbekannt ist seine Freizeitaktivität, namentlich ist unbekannt, ob er bereits mit dem Wegzug der Familie (oder später) jedes Wochenende nach Deutschland reiste (und echter Grenzgänger wurde) oder zwar nicht wöchentlich, aber regelmässig nach Deutschland ging und auch dort wieder seinen Lebensmittelpunkt begründete (und unechter Grenzgänger wurde).
15 Mit Ausnahme des von ihm getrennten Wohnsitzes der Familie in Deutschland beziehen sich all die von der Vorinstanz vorgebrachten Faktoren der Gesamtbetrachtung zur Wohnsitzbestimmung auf die Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit. So trifft zu, dass er gegenüber der RAV-Beraterin am 1. Juni 2017 die Absicht äusserte, nach Deutschland zu ziehen und dass er sich Ende Juli 2017 in Altendorf abmeldete. Auch trifft zu, dass er gemäss Fragebogen angab, die Wochenenden in Deutschland zu verbringen, wobei er in der Stellungnahme relativierte, dies beziehe sich auf den Zeitpunkt anfangs Juni 2017 und widerspiegle weder die Vergangenheit noch die Zukunftspläne. Zutreffend ist ebenso, dass sich aus den persönlichen Arbeitsbemühungen nicht ergibt, dass er prioritär eine Stelle in der Schweiz gesucht hätte (von Januar bis Mai 2017 sind von über 30 Bewerbungen deren sechs bei Firmen in der Schweiz ausgewiesen; Vi-act. 9). Sodann gibt der Beschwerdeführer auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung sowie im Fragebogen betreffend Wohnsitz als seine Telefonnummer eine solche mit deutscher Vorwahl (+49) an (Vi-act. 26 und 38). 5.3 Allein, diese Umstände vermögen die Vermutung, dass der Beschwerdeführer zumindest bis über den Eintritt seiner Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz am Ort seiner Tätigkeit hatte, nicht umzustossen. So bringt der Beschwerdeführer glaubhaft vor, dass er 2006 in die Schweiz zog, um hier zu arbeiten und zu leben, dass er hier mit seiner Familie seinen Lebensmittelpunkt aufbaute. Ebenso ist glaubhaft, dass die Familie zur Betreuung der Mutter und Grossmutter zurück nach Deutschland zog, dies mithin als vorübergehende Phase zu betrachten war und nichts gegen die Annahme spricht, dass sie nach Beendigung der familiären Pflichten wieder zurück in die Schweiz gekommen wären (wo auch die Ehefrau zuvor schon tätig war). Ebenso steht fest, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Kündigung nicht veranlasst sah, die Schweiz zu verlassen. Vielmehr blieb er hier, meldete er sich beim RAV und stellte er hier Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und erfüllte die Kontrollvorschriften. Obwohl er ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz war, kehrte er nicht umgehend zur Familie in Deutschland zurück, was zu erwarten wäre, wenn dort sein Lebensmittelpunkt wäre. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wenn er festhält, das Wohnen in der Schweiz setze nicht einen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus (vgl. Erw. 2.4). 5.4 Eindeutige Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Arbeitslosigkeit mindestens wöchentlich zu seiner Familie nach Deutschland gereist ist, mithin auch er seinen Lebensmittelpunkt dort hatte, und dadurch im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit echter Grenzgänger war, bestehen somit keine. Für den Fall aber, dass er als unechter Grenzgänger qualifiziert
16 werden müsste (Lebensmittelpunkt zwar in Deutschland, aber nicht mindestens wöchentliche Rückkehr), stünde ihm gemäss GVO ein Wahlrecht zu und er könnte Arbeitslosenentschädigung auch in der Schweiz beantragen. Diesfalls käme Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG gar nicht zur Anwendung; der Beschwerdeführer hätte die Kontrollvorschriften in der Schweiz zu erfüllen; ob er sich dazu auch in der Schweiz aufhalten muss, wäre im Einzelfall zu prüfen (vgl. KS ALE 883, 2. Auflage, A92). Mit diesen Fragen aber hat sich die Vorinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie verneinte einen Wohnsitz in der Schweiz mit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein Grenzgänger, ohne indes zu differenzieren, ob er echter oder unechter Grenzgänger ist, obwohl dies für die Frage der Anspruchsberechtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. auch VGE II 2014 11 vom 17.6.2014). 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass keine genügenden Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hatte (womit die Vermutung des Wohnsitzes am letzten Tätigkeitsort nicht umgestossen werden kann; KS ALE 883, 2. Auflage, A80); auf keinen Fall kann der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt als echter Grenzgänger qualifiziert werden. Nachdem die Vorinstanz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen als nicht erfüllt beurteilt hat, steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz hatte. Dies selbst dann, wenn er als unechter Grenzgänger qualifiziert werden müsste. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert im Hauptantrag Arbeitslosenentschädigung für die gesamte Dauer seiner Arbeitslosigkeit, mithin bis zu seiner neuerlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 4. Dezember 2017. 6.2 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit zu erfüllen, sondern während des gesamten Zeitraums, für den Leistungen beansprucht werden (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz.192). Dies gilt ebenso gemäss europäischem Sozialrecht. Es gilt unter dem Vorbehalt von Art. 63 GVO ein Verbot des Leistungsexportes. D.h., grundsätzlich musste der Beschwerdeführer in der Schweiz wohnhaft bleiben. Nachdem er mehr als die ersten vier Wochen die Kontrollvorschriften in der Schweiz erfüllt hat, konnte er sich aber ohne Verlust seines Anspruches zwecks Arbeitssuche für längstens drei Monate nach Deutschland begeben (Art. 64 GVO). Das Nämliche gälte im Falle, dass er als unechter Grenzgänger zu qualifizieren gewesen wäre (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 1002).
17 6.3 Wie aufgezeigt, bestand ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2017 (Erw. 5.5). Am 1. Juni 2017 tat der Beschwerdeführer seine Absicht kund, nach Deutschland zu ziehen. Zur Annahme, dass er seinen Wohnsitz bereits vor seiner Abmeldung in der Gemeinde Altendorf am 31. Juli 2017 nach Deutschland verlegt hat, besteht kein Anlass. Mithin bestand ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf jeden Fall bis 31. Juli 2017. 6.4 Unklar ist, ob der Beschwerdeführer auch ab August 2017 seinen Wohnsitz in der Schweiz aufrecht erhielt und zwecks Arbeitssuche im Sinne von Art. 64 GVO nach Deutschland zog (was einen Leistungsexport für drei Monate erlauben würde, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind), oder ob er den Wohnsitz in der Schweiz beendete und nach Deutschland übersiedelte, was seinen Leistungsanspruch beendet hätte. Nicht mehr Klarheit bestünde im Falle, dass der Beschwerdeführer als unechter Grenzgänger qualifiziert würde (diesfalls wäre zwar eine Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend, aber die Kontrollvorschriften müssten ebenso hier erfüllt werden; KS ALE 883, 2. Auflage, A92). Relevant ist in allen Fällen, dass das RAV resp. die Arbeitslosenkasse eine Beratungspflicht trifft und sie versicherte Personen, die einen Leistungsexport anstreben, umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu informieren haben (inkl. Abgabe des Info-Service "Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland", vgl. KS ALE 833, 2. Auflage, G18 f.). Nachdem die Vorinstanz einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Unrecht von Anbeginn weg verneinte, ihn als echten Grenzgänger qualifizierte, ihm das Formular PD U1 aushändigte und sie vor Gericht nicht geltend macht, den Beschwerdeführer umfassend informiert zu haben, gilt es für das Gericht als erstellt, dass auch keine korrekte Information betreffend Leistungsexport erfolgt ist. Hat aber der Beschwerdeführer aufgrund ausgebliebener und/oder falscher Information der dafür zuständigen Behörden nicht wieder rückgängig machbare Dispositionen getroffen (wie Wegzug nach Deutschland, Nichterfüllung der Kontrollvorschriften, Fernbleiben über drei Monate hinaus), aufgrund derer er seines Anspruches verlustig ging, so kann ihm dies nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr ist er in seinem Vertrauen zu schützen (Art. 9 BV; BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2; BGE 141 I 161 Erw. 3.1; BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2). Dies führt dazu, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung bis zum Antritt der neuen Stelle zu gewähren ist. Denn mangels richtiger Information konnte der Beschwerdeführer den dreimonatigen Leistungsexport während der Monate August bis Oktober 2017 nicht geltend machen und sah er im Anschluss daran auch keine Veranlassung, die Kontrollvorschriften erneut vor Ort in der Schweiz zu erfüllen.
18 6.5 In diesem Sinne sind die Verfügung vom 20. Juni 2017 und der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat für die gesamte Zeit seiner Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 7.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 14. November 2017 und die Verfügung vom 20. Juni 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seiner Arbeitslosigkeit ab dem 1. März 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 9. April 2018