Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.04.2017 II 2017 11

April 26, 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,430 words·~17 min·5

Summary

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2017 11 Entscheid vom 26. April 2017 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Markus Jakob, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Samuel Teindel, Industriestrasse 13c, Postfach 7555, 6302 Zug, gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. A.________1959, Kauffrau, Kundenberaterin), war seit dem 1. Juli 2012 bei der B.________ als Kundenberaterin angestellt, als sie die Anstellung am 28. Juni 2016 per 30. September 2016 kündigte mit der Begründung: "Die Arbeitssituation, welche sich immer schlechter auf meine Gesundheit auswirkt, hat mich zu diesem Schritt bewogen" (Vi-act. 51). Am 4. August 2016 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung beim RAV Goldau angemeldet (Vi-act. 57). Am 8. August 2016 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Oktober 2016 (Vi-act. 39). B. Mit Schreiben vom 17. August 2016 informierte die Arbeitslosenkasse A.________, sie prüfe eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, und sie bot A.________ die Möglichkeit zur Stellungnahme (Vi-act. 38). Diese bestätigte am 31. August 2016 den im Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungsgrund, wonach die Arbeitssituation für sie nicht mehr erträglich gewesen sei und verwies auf ein Arztzeugnis (Vi-act. 38). Die Arbeitslosenkasse ersuchte auch den behandelnden Arzt um Auskunft (Vi-act. 50), worauf Dr.med. C.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin) die von der Arbeitslosenkasse gestellten Fragen beantwortete (Vi-act. 36). C. Mit Verfügung Nr. 551 vom 14. September 2016 stellte die Arbeitslosenkasse A.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 24 Tagen ab dem 1. Oktober 2016 in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 30). Dagegen erhob A.________ am 28. September 2016 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, die Einstellungsverfügung sei zu korrigieren (Vi-act. 29). Mit Entscheid Nr. 49 vom 7. Dezember 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. D. Am 20. Januar 2017 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18.12. bis und mit 2.1.) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen: 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 7.12.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss AVIG zu gewähren - namentlich sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In der Beschwerdebegründung wird zudem im Sinne eines Eventualantrages geltend gemacht, dass - im Falle eines Selbstverschuldens an der Arbeitslosigkeit -

3 unter Würdigung sämtlicher Umstände eine Einstelldauer von maximal 4 Tagen gerechtfertigt wäre. E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 beantragt das Amt für Arbeit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre Stelle selbständig gekündigt hat. Zudem bestehen keine Anzeichen - und wird auch nicht geltend gemacht - dass sie von der Arbeitgeberin zu diesem Schritt gedrängt worden wäre. Eine neue Anstellung war nicht zugesichert. Gemäss eigener Darstellung hat sie gekündigt, weil ihre Gesundheit unter der Anstellung litt, diese für sie nicht mehr zumutbar war. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin demgegenüber vor, es liege keine Unzumutbarkeit vor, weshalb die Kündigung zu einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit geführt habe. Strittig und zu prüfen ist daher die Vorwerfbarkeit der Selbstkündigung der Arbeitsstelle. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 Erw. 3, 111 V 239 Erw. 2a, 108 V 165 Erw. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2423, Rz. 822 ff.). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1982 Nr. 4 S. 39). So liegt

4 selbstverschuldete Arbeitslosigkeit etwa vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]; AVIG- Praxis ALE D23). Verlangt wird damit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von sich aus, ferner, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war, und schliesslich, dass ihm keine neue Stelle zugesichert war. Indem die Unzumutbarkeit des Verbleibens eine Voraussetzung für die (unverschuldete) Kündigung ist, ist Art. 44 lit. b AVIV vereinbar mit Art. 20 lit. c des für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getretenen Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO-Übereinkommen; SR 0.822.726.8), welcher für die Einstellung wegen selbstverschuldeter Kündigung verlangt, dass diese freiwillig ohne triftigen Grund erfolgt ist (vgl. BGE 124 V 236 f. Erw. 3c). 2.3 Die freiwillig gekündigte Anstellung muss für den Versicherten unzumutbar sein. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit hat Art. 16 AVIG die Funktion einer Auslegungshilfe. So ist eine Arbeit unter anderem nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. Immerhin ist aber gemäss Rechtsprechung die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz strenger zu beurteilen ist als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle (BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe für die Kündigung von der Zumutbarkeitsprüfung aus (Urteil EVG C 392/00 vom 8.10.2002 Erw. 4.4; vgl. ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; T. Nussbaumer, in: SBVR, S. 2428, Rz. 832; AVIG-Praxis ALE D26). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116; BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). Ein schlechtes Arbeitsklima und Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen vermögen grundsätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1997 ALV Nr. 105 S. 324, C 128/96, Erw. 2a; J. Chopard, a.a.O., S. 124; AVIG-Praxis ALE D26). Unzumutbarkeit aus medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründen muss durch ein eindeutiges Arztzeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen

5 der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (Urteil BGer 8C_742/2013 vom 27.11.2003 Erw. 4.1 mit Hinweis auf BGE 124 V 238 Erw. 4b/bb). 2.4 Umstände, die eine Anstellung zwar nicht als unzumutbar erscheinen lassen (und damit eine Selbstkündigung nicht rechtfertigen), können das Verschulden jedoch in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 165 mit Hinweis auf Urteil BGer C 161/96 vom 6.12.2006 Erw. 3.2). Sie können so allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung und damit bei der Festlegung der Einstellungsdauer Berücksichtigung finden (vgl. Urteil BGer 8C_742/2013 vom 27.11.2003 Erw. 4.1 mit Hinweisen). 3.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Anstellung am 28. Juni 2016 schriftlich wie folgt gekündigt (Vi-act. 51): "Es ist förderlich für die Gesundheit, darum beschliesse ich glücklich zu sein" In diesem Sinne künde ich meine 80% Anstellung bei der B.________ termingerecht per 30. September 2016. Die Arbeitssituation, welche sich immer schlechter auf meine Gesundheit auswirkt, hat mich zu diesem Schritt bewogen. 3.2 Am 27. Juli 2016 stellte Dr.med. C.________ der Beschwerdeführerin folgendes Zeugnis aus (Vi-act. 33): Belastungssituation […] Frau […] war im Rahmen einer Überlastungssituation über längere Zeit im Sinne eines "Burnouts" krankgeschrieben. Dieses hat sie zunehmend überwunden und war wieder voll integriert im Arbeitsprozess. Eine Umschulung aus Eigeninitiative ist geplant. Die Eröffnung eines eigenen Geschäftes, was ich nur unterstützen kann, für Ende des Jahres / Anfang des nächsten Jahres vorgesehen. Leider kam es im Rahmen der weiteren Arbeitssituation in den letzten Wochen zu zunehmenden Belastungssituationen, die auf den Arbeitsprozess (entsprechend der Schilderung der Patientin) zurückzuführen sind. Insofern kann ich als Hausarzt nur bestätigen, dass sich eine Verschlechterung der psychischen Situation bei der oben genannten Patientin im Rahmen der Arbeit sehe, und die Arbeitssituation gesundheitlich nicht förderlich war. Im Arztzeugnis vom 26. August 2016 (Vi-act. 36) gibt der Hausarzt gegenüber der Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin seit dem 25. Januar 2016 zu behan-

6 deln. Seine Beurteilung beruhe auf den subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin. Erstmalig habe diese Ende Februar anfangs März 2016 seit längerem bestehende Probleme bei der Arbeit, teils fehlende Auslastung und Unterforderung sowie fehlendes Verständnis des Chefs beklagt, ohne dass nach Gesprächen mit dem Teamleiter eine Verbesserung hätte erreicht werden können. Ihm scheine, dass die Arbeitssituation stark belastend gewesen sei, sie sich missverstanden fühlte. Im Rahmen des Reintegrationsprozesses nach längerer Arbeitsunfähigkeit sei man nicht weiter auf die die Arbeit betreffenden Probleme eingegangen. Eine Versetzung als Springerin habe sie als abwertend empfunden. Die psychische Gesundheit habe sich daher wieder verschlechtert. Sie sei vom 1. März bis 17. April zu 100%, vom 18. April bis 1. Mai zu 50% sowie vom 2. Mai bis 15. Mai zu 25% arbeitsunfähig gewesen. Er komme gestützt auf die Berichte der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass ihr ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei. 3.3 Im Fragebogen Arbeitnehmer bestätigte die Beschwerdeführerin am 31. August 2016 (unter Verweis auf das Arztzeugnis), die Arbeitssituation sei für sie nicht mehr erträglich gewesen (Vi-act. 38). 3.4 In der Verfügung vom 14. September 2016 betont die Vorinstanz, gesundheitliche Beschwerden vermöchten nur dann eine Unzumutbarkeit zu begründen, wenn sie ärztlich attestiert seien. Es müsse ein eindeutiges ärztliches Zeugnis vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweise beigebracht oder Gründe geltend gemacht, welche den Verbleib wenigstens bis zum Finden einer neuen Festanstellung als unzumutbar erscheinen liessen. Es liege kein eindeutiges, klärendes Arztzeugnis vor, woraus hervorgehe, dass die Versicherte ihre Stelle aus gesundheitlichen Gründen habe kündigen müssen. Daher stehe die Unzumutbarkeit nicht zweifelsfrei fest. Bei der Kündigung habe die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitslosigkeit rechnen müssen. Die Folgen ihres Verhaltens könne nicht vollumfänglich auf die Arbeitslosenkasse überwälzt werden. Eine Einstellung von 24 Tagen trage den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umständen Rechnung (Vi-act. 30). 3.5 Nachdem die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt hat, begründete die Beschwerdeführerin ihre Einsprache vom 28. September 2016 erneut mit den gesundheitlichen Problemen (Vi-act. 29): Sie habe nach Antritt der Anstellung am 1. Juli 2012 bereits nach der Probezeit mit Bewerbungen begonnen. Unterforderung, Unverständnis und auch Mobbing seien an der Tagesordnung gewesen. Nach diversen Aussprachen Ende 2015 habe sich die Si-

7 tuation nicht verbessert, eine interne Versetzung sei nicht möglich gewesen. Nach einem Zusammenbruch und Spitalaufenthalt sowie siebenwöchigem Ausfall habe sie es an der Arbeitsstelle noch einmal versucht. Dabei habe sich der gesundheitliche Zustand weiter verschlechtert. Damit sei die Unzumutbarkeit genügend objektiviert. Im Fragebogen Arbeitgeber ist ein krankheitsbedingter Ausfall vom 6. Oktober bis 13. November 2015 dokumentiert sowie (in unterschiedlichem Ausmass) vom 29. Februar bis 13. Mai 2016 (Vi-act. 53). Die Ausfälle 2016 sind auch vom Hausarzt bezeugt (Vi-act. 36; Erw. 3.2) 4.1 Im Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 (Bf-act. 3) gibt die Vorinstanz die ärztlichen Zeugnisse wieder und verweist ebenso auf die Begründung der Beschwerdeführerin. Sie betont, dass die Rechtsprechung für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV einen strengen Massstab ansetze; insbesondere reiche ein angespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitenden für die Annahme der Unzumutbarkeit nicht aus. Soweit die Beschwerdeführerin auf Unterforderung, Mobbing und Unverständnis seitens Arbeitgeberin verweise, reiche diese nicht aus. Auch die Zeugnisse von Dr.med. C.________ würden keine Zustände mit Krankheitswert beschreiben. Er besage bloss, sich auf Schilderungen der Beschwerdeführerin zu stützen. Weder stelle er eine medizinische Diagnose noch äussere er sich zum Kausalzusammenhang zwischen den medizinischen Beschwerden und der Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle. Zudem habe die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, einen auf psychische Erkrankungen spezialisierten Facharzt zu konsultieren, was bezeuge, dass auch sie selber ihren Gesundheitszustand nicht als derart schlecht beurteilt habe. Entsprechend anerkannte die Vorinstanz keine Unzumutbarkeit. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Die Untersuchungspflicht nach Art. 43 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) dauere so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruches erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit bestehe. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, keine genügenden Beweise vorzubringen, namentlich auf die fehlende ärztliche Diagnose und Beschreibung eines Krankheitswertes verweise, ohne sie je zu deren Beibringung aufgefordert zu haben, und auch die Vorinstanz selber dem behandelnden Arzt keine weiteren klärenden Fragen gestellt habe, dann jedoch die Einsprache genau mit diesen fehlenden Angaben begründe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Dennoch könne das

8 Gericht reformatorisch entscheiden, da der Sachverhalt nun - mit der Beschwerde - genügend geklärt sei. 4.3 Zusammen mit der Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr.med. C.________ vom 18. Januar 2017 ein (Bf-act. 2): Hiermit wird bestätigt, dass Frau […], die im Juni dieses Jahres [recte des vergangenen Jahres] ihre Arbeitsstelle kündigte, ein Verbleib in ihrer Firma gestützt auf ihre Aussagen und den von mir erhobenen Beschwerden (Schlafstörungen Somatisierungsstörungen mit Schwindel, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit, zunehmende innere Unruhe) aus meiner Sicht nicht mehr zumutbar war. Dies aufgrund einer im Sommer 2016 zu beobachtenden, erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes bei reaktiver Depression trotz Gesprächstherapie und Antidepressiva und trotz zuvor schrittweiser Reintegration in den Arbeitsprozess nach längerer Krankschreibung. Damit ist laut Beschwerdeführerin die Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle erstellt. Dr.med. C.________ stütze sich nachweislich nicht bloss auf subjektive Schilderungen der Beschwerdeführerin, sondern ebenso auf seine eigenen Befunde. Zudem sei es notorisch, dass psychische Beeinträchtigungen regelmässig nicht objektiviert werden könnten, sondern auf subjektiven Aussagen der Patienten beruhten. Dieser Umstand könne ihr nicht vorgeworfen werden. Auch sei es falsch, ihr wegen der Nichtkonsultation eines auf psychische Erkrankungen spezialisierten Arztes vorzuwerfen, sie selber habe die Unzumutbarkeit nicht sehr ernst genommen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie sich in ärztliche Behandlung begeben habe, sich medikamentös habe behandeln lassen und auch eine Gesprächstherapie bei D.________ (selbständige psychologische Beraterin und Coach in der Praxisgemeinschaft Schwyz) beansprucht habe. 4.4 Zu den Vorbringen in der Beschwerde, namentlich zum neuen Arztzeugnis, äussert sich die Vorinstanz nicht, sondern belässt es beim Verweis auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. 5.1 Sachverhaltsmässig kann als erstellt festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2012 ihre Stelle bei der B.________ antrat und diese am 28. Juni 2016 per 30. September 2016 kündigte, ohne eine zugesicherte Folge-Anstellung zu haben. Im Herbst 2015 erlitt die Beschwerdeführerin ein Burnout, das vom 6. Oktober bis 13. November 2015 zu einer Arbeitsunfähigkeit sowie einem Spitalaufenthalt führte. Anschliessend erfolgte eine Reintegration in die Arbeitsstelle. Ab 25. Januar 2016 begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund neuerlicher Probleme wieder in ärztliche Behandlung (bei Dr.med. C.________). Die Beschwerden führten wiederum zu (dokumentierten vollständigen und teilweisen) Arbeitsun-

9 fähigkeiten. Sie mussten medikamentös und mit einer Gesprächstherapie behandelt werden. Aus den Arztzeugnissen vom 27. Juli 2016, 26. August 2016 sowie 18. Januar 2017 erhellt, dass die krankheitsbedingten Ausfälle mit der Situation am Arbeitsplatz in Zusammenhang standen. Arbeitsplatzbedingte Belastungssituationen haben zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung geführt. Im jüngsten Arztzeugnis nennt der Hausarzt konkret Schlafstörungen, Somatisierungsstörungen mit Schwindel, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit und zunehmende innere Unruhe. Im Sommer 2016 verschlechterte sich der psychische Zustand bei reaktiver Depression trotz Gesprächstherapie und Antidepressiva. Die Kündigung begründet die Beschwerdeführerin auch gegenüber der Arbeitgeberin mit den gesundheitlichen Problemen wegen der Arbeitsplatzsituation resp. mit der Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit. Auf Anfrage der Vorinstanz antwortet der behandelnde Arzt im Zeugnis vom 26. August 2016 konkret, es sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen, am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben (Vi-act. 36). 5.2 Auch unter Berücksichtigung der Rechtspraxis, wonach für die Beurteilung der Unzumutbarkeit des Verbleibs an einer Arbeitsstelle ein strenger Massstab anzusetzen ist und namentlich gesundheitliche Gründe nur anzuerkennen sind, wenn diese ärztlich attestiert sind, ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der Verbleib an der Arbeitsstelle für die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. Im Herbst 2015 führte eine Überlastungssituation zur Arbeitsunfähigkeit. Danach hat die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle wieder angetreten, musste sich jedoch nach rund zwei Monaten im Januar 2016 erneut in medizinische Behandlung begeben und war erneut - in unterschiedlichem Ausmass - arbeitsunfähig. Die Bemerkung des Hausarztes, seine Beurteilung erfolge insbesondere gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ändert nichts an der Tatsache, dass sein Befund auf Verschlechterung des psychischen Zustandes aufgrund der Situation am Arbeitsplatz lautete. Insbesondere kann aus dieser Aussage nicht gefolgert werden, die Unzumutbarkeit sei eine bloss subjektive Empfindung der Beschwerdeführerin und nicht ärztlich attestiert. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 18. Januar 2017 stellte der Hausarzt die Diagnosen Schlafstörung, Somatisierungsstörungen mit Schwindel, Hoffnungslosigkeit, Traurigkeit und zunehmende innere Unruhe, für welche er die Situation am Arbeitsplatz als ursächlich hielt. Im Sommer diagnostizierte er eine reaktive Depression. Und gegenüber der Vorinstanz antwortete er auf deren Frage hin explizit, das Verbleiben am Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar (Vi-act. 36). Dass diese Beurteilung neben den klinisch erhobenen Befunden mitunter auf der Anamnese, Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst beruht, ändert an diesem ärztlichen Attest nichts.

10 Nach dem Zusammenbruch im Herbst 2015, der Reintegration am Arbeitsplatz, der erneuten Arbeitsunfähigkeit und ärztlicher Behandlung im Frühjahr 2016 mit anschliessend neuerlicher Reintegration mit erneuter Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann der Beschwerdeführerin kein Selbstverschulden vorgeworfen werden, wenn sie als nächste Massnahme (nach erneuter Verschlechterung bei reaktiver Depression) die Stelle selber gekündigt hat. Die Arbeitsplatzsituation hat sich bei der Beschwerdeführerin immer wieder negativ auf die Gesundheit ausgewirkt, was zu den ärztlich bezeugten Arbeitsunfähigkeiten und Therapien geführt hat. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit muss (aufgrund der Berichte des Hausarztes) davon ausgegangen werden, dass es bei Fortsetzung der Anstellung zur weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit weiteren Krankschreibungen und Therapien gekommen wäre. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie der Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation sind ärztlich bestätigt; ebenso die ausdrückliche Unzumutbarkeit des Verbleibs an der Stelle aus medizinischer Sicht. Indem die Beschwerdeführerin einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Selbstkündigung zuvorkam, hat sie ihre Schadenminderungspflicht nicht verletzt. Die Arbeitslosigkeit ist nicht selbstverschuldet, die Kündigung erfolgte aus triftigem Grund gemäss Art. 20 lit. b IAO-Übereinkommen resp. weil ihr der Verbleib an der Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 44 lit. b AVIV nicht zumutbar war. Mithin fehlt es an der Voraussetzung für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde vom 20. Januar 2017 als begründet und der Einspracheentscheid Nr. 49 vom 7. Dezember 2016 sowie die Verfügung Nr. 551 vom 14. September 2016 sind ersatzlos aufzuheben. 6.2 Für das Verwaltungsgerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 6.3 Bei diesem Ergebnis hat die Vorinstanz der obsiegenden und anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid Nr. 49 vom 7. Dezember 2016 sowie die Verfügung Nr. 551 vom 14. September 2016 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (EB) - das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Mai 2017

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

II 2017 11 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.04.2017 II 2017 11 — Swissrulings