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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.01.2017 II 2016 76

January 24, 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,537 words·~18 min·9

Summary

Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht) | Ergänzungsleistungen

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2016 76 Entscheid vom 24. Januar 2017 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Svetlana Vasic, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Rainer Deecke, Industriestrasse 13c, Postfach 7555, 6302 Zug, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am XX.YY.1936, geschieden seit dem WW.ZZ.1978) bezieht seit März 2002 eine AHV-Altersrente. Am 1. April 2016 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Vi-act. 1-1/4). B. Mit Schreiben vom 5. April 2016 verlangte die Ausgleichskasse Schwyz von A.________ Unterlagen, welche er am 19. April 2016 einreichte (Vi-act. 15- 1/3; 17-1/3 ff.). Zusätzliche Unterlagen reichte er am 25. April 2016 ein (Vi-act. 20-1/9 ff.). C. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz einen Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen ab 1. April 2016 (Viact. 22-1/2). Aufgrund von nicht nachvollziehbaren Vermögensabnahmen in den Jahren 2009 - 2014 wurde bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein Vermögensverzicht von Fr. 191'400.-- ab 1. Januar 2016 angerechnet (Vi-act. 23- 1/2; 24-1/3). D. Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2016 reichte A.________ am 17. Juni 2016 (= Eingangsdatum Ausgleichkasse Schwyz) summarische Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz ein und ersuchte um Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2016 sowie um unentgeltlichen Rechtsbeistand (Vi-act. 26-1/2 f.). Zudem ersuchte A.________ um Fristerstreckung für die Begründung der Einsprache, welche ihm bis 18. Juli 2016 gewährt wurde (Vi-act. 26-2/2; 27-1/1). Am 11. Juli 2016 (= Eingangsdatum Ausgleichskasse Schwyz) reichte er die ergänzende Einsprachebegründung nach (Vi-act. 28-1/7). E. Mit Einspracheentscheid Nr. 1089/16 vom 22. September 2016 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 9. Mai 2016 wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Vi-act. 34-9/10). F. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2016 reicht A.________ mit Eingabe vom 6. Oktober 2016 (= Datum der Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 22.9.2016 aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen nach Gesetz (ELG) zu gewähren. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Des Weiteren stellt er das folgende Gesuch: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. G. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 unter Verweis auf den Einspracheentscheid auf weitere Ausführungen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), wenn sie eine Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen, was als anerkannte Ausgaben und was als anrechenbare Einnahmen zu betrachten ist. Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV angerechnet. Des Weiteren werden u.a. ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c 1. Satz ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Carigiet/ Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. A. 2009, S. 163). Bei alleinstehenden Personen wird bei den Ausgaben als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 19'290.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) sowie der Mietzins und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Betrag von Fr. 13'200.-- (lit. b). Als Ausgabe anerkannt wird u.a. zudem ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durch-

4 schnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). 1.2 Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148). Nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden als Einnahmen aber auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Der Tatbestand des Vermögensverzichts ist dann erfüllt, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate – also gleichwertige – Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen nicht kumulativ erfüllt sein, es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173). 1.3 Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 1.4 Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 Erw. 6b und c S. 208 ff.). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (Bundesgerichtsurteil 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurch-

5 schnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 121 V 204 Erw. 6a S. 208; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). 2.1 Die Vorinstanz ist im angefochtenen Einspracheentscheid für die Jahre 2009 bis 2015 (bzw. per 1.1. des jeweiligen Folgejahres) von folgender Vermögensverzichtssituation des Beschwerdeführers ausgegangen (Vi-act. 24-1 ff./3; 34-4 ff./10): 1.1.2010: (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs 2009 von Fr. 30'000.--) Schenkung Auto an Tochter Fr. 22'421.-nicht geklärte Abnahme 2009 Fr. 62'682.-- Total (gerundet) Fr. 85'000.-- 1.1.2011 (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs 2010 von Fr. 30'000.--) Fr. 85'000.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 75'000.-- Schenkung Auto an E.U. Fr. 12'600.-nicht geklärte Abnahme 2010 Fr. 10'756.05 Total (gerundet) Fr. 98'300.-- 1.1.2012 Fr. 98'300.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 88'300.-- 1.1.2013 Fr. 88'300.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 78'300.-- 1.1.2014 (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs 2013 von Fr. 30'000.--) Fr. 78'300.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 68'300.-nicht geklärte Abnahme 2013 Fr. 94'625.-- Total (gerundet) Fr. 162'900.-- 1.1.2015 (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs 2014 von Fr. 30'000.--) Fr. 162'900.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 152'900.-nicht geklärte Abnahme 2014 Fr. 48'577.20 Total (gerundet) Fr. 201'400.-- 1.1.2016 (unter Berücksichtigung eines allgemeinen Vermögensverzehrs 2015 von Fr. 30'000.--) Fr. 201'400.-- vermindert um Fr. 10'000.-- Fr. 191'400.--

6 2.2 In Bezug auf seine Vermögenssituation hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter anderem fest, dass er richtigerweise in den Jahren 2009 und 2013 jeweils brutto Fr. 250'000.-- und im Jahre 2014 über brutto Fr. 70'000.-- im Lottospiel gewonnen habe. Von einem Tag auf den anderen habe er über Möglichkeiten verfügt, die er vorher nicht gekannt habe. Er habe es sich gut gehen lassen und sich alles geleistet, was ihm zuvor nicht möglich gewesen sei (Ferienreisen, Motorrad, Auto, Nachtessen). Buchhaltung darüber habe er jedoch nicht geführt. Eine finanzielle Erziehung sei ihm nämlich verwehrt geblieben, da er als Verdingkind aufwachsen und ums Überleben habe kämpfen müssen (Beschwerdeschrift Ziff. 7). Zudem habe er auch einen Grossteil des Gewinns wieder in das Lottospiel reininvestiert. Er sei vom Erfolg des Lottogeschäfts überzeugt gewesen, so dass er unermüdlich an mehreren Tagen die Woche gespielt habe. Damit habe er in nur fünf Jahren einen Betrag von brutto über einer halben Million Franken gewonnen. Als das ganze Geld aufgebraucht gewesen sei, habe er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV angemeldet, wobei ein Anspruch auf Ausrichtung abgelehnt worden sei, da ein Vermögensverzicht von Fr. 191'400.-- im Jahre 2016 angenommen worden sei. Er sei aber der Meinung, dass seine Lottogewinne nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen, resp. die dafür notwendigen Ausgaben zu berücksichtigen seien (Beschwerdeschrift Ziff. 8). Denn die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass er nur dank dem Reinvestieren im grossen Stil nochmals Fr. 250'000.-- resp. über Fr. 70'000.-habe gewinnen können. Er habe hierbei eine mehr als adäquate Gegenleistung erhalten. Zudem sei es auch nicht korrekt, einerseits die aus den Lottospielen wiederholten Gewinne als Vermögen resp. Einnahmen zu qualifizieren, im Gegenzug die - zugegebenermassen hohen - reinvestierten Beiträge hingegen nicht als Gewinnungskosten zu berücksichtigen (Beschwerdeschrift Ziff. 12). Die Berufung auf die Rechtsprechung, wonach bei Glücksspiel von einem Vermögensverzicht auszugehen sei, würde dann nicht mehr aufgehen, wenn jemand - wie der Beschwerdeführer - mit seiner Taktik enorme Erfolge erzielen würde (Beschwerdeschrift Ziff. 13). Auch sei das Reinvestieren in das Lottospiel nicht kausal für die Unterstützungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, denn so habe er vermeiden können, früher auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein (Beschwerdeschrift Ziff. 15). Er habe in die Gewinne grosse Summen investiert; diese Investitionen seien als Gewinnungskosten zu berücksichtigen und dürften nicht als Verzichtsvermögen aufgefasst werden. Andernfalls dürften die Gewinne nicht als Vermögen angerechnet werden (Beschwerdeschrift Ziff. 21 f.). Des Weiteren verweise er auf BGE 115 V 355 (recte: wohl BGE 115 V 352 ff.), in welchem das Bundesgericht im Falle einer Altersrentnerin, die innert 15 Monaten einen Kapitalbetrag von Fr. 88'000.-- für Ferienreisen und andere Auslagen

7 verwendet habe, um etwas besser leben zu können, keinen Vermögensverzicht angenommen habe (Beschwerdeschrift Ziff. 20 ff.). Dieses Präjudiz ähnele seinem Fall sehr. Hinzu komme, dass die jährliche Vermögensabnahme von Fr. 30'000.-- nicht nachvollziehbar sei und der Situation nicht gerecht werde. Es müsse eine viel höhere Vermögensabnahme angerechnet werden (Beschwerdeschrift Erw. 26). 2.3 Einerseits bestreitet der Beschwerdeführer mithin somit die Anrechenbarkeit der Lottogewinne beim Vermögen. Anderseits macht er geltend, die Lottoeinsätze (Investitionen) seien als Gewinnungskosten (und nicht als Verzichtsvermögen) zu berücksichtigten. Schliesslich erachtet er den von der Vorinstanz zusätzlich gewährten Vermögensverbrauch von Fr. 30'000.-- in den Jahren 2009, 2010, 2013, 2014 und 2015 als zu tief. Ansonsten wird die Richtigkeit der Berechnungen der Vorinstanz, soweit ersichtlich, nicht (jedenfalls nicht substantiiert) in Frage gestellt, namentlich auch was die aufgerechneten Schenkungen anbelangt. 3. Lottogewinne sind beim Vermögen anzurechnen (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Hierzu und was den Lottoeinsatz als allfällige Gewinnungskosten anbelangt, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (bzw. vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EGV], Urteil P 35/1999 vom 30.11.2001 Erw. 2.c) zu Glücksspieleinsätzen zu verweisen. Ein Vermögensverzicht ist deshalb zu bejahen, weil sich der Spieler seines Geldes aus freien Stücken, also ohne jede Rechtspflicht begibt, ohne dass er eine adäquate wirtschaftliche Gegenleistung dafür erhalten würde. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Wesen des Spieles selbst, welchem definitionsgemäss jede ökonomische Gegenständlichkeit abgeht. Im konkreten Fall hatte die Verwaltung dem EL-Gesuchsteller den beim Lotto (Fr. 80'000.--) und im Spielkasino (Fr. 15'000.--) erlittenen Vermögensverlust nicht als Verzichtsvermögen angerechnet (weil der Beschwerdeführer offensichtlich spielsüchtig sei), was vom EGV korrigiert wurde (mangels rechtsgenüglichen Nachweises einer krankheitsbedingten Spielsucht). Vorliegend deutet nichts auf eine Spielsucht des Beschwerdeführers hin. 4.1 Die Annahme eines allgemeinen Vermögensverbrauchs von Fr. 30'000.-hat die Vorinstanz betreffend das Jahr 2009 wie folgt begründet (Ziff. 13): Mit seiner AHV-Rente von Fr. 24'144.-- habe der Beschwerdeführer seine Ausgaben von Fr. 28'062.-- bis auf rund Fr. 4'000.-- decken können. Bedingt durch den Lottogewinn habe er diesen Betrag selber finanzieren können. Die Ausgleichskasse gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Lottogewinnes nicht mehr nur am Existenzminimum gelebt habe, sondern sich mit dem vielen

8 Geld zwischendurch auch mal etwas mehr gegönnt habe. Deshalb werde ein allgemeiner Vermögensverbrauch von Fr. 30'000.-- angerechnet. Den gleichen Betrag gewährte die Vorinstanz auch bei den weiteren Jahren (2010, 2013-2015). Diese Argumentation der Vorinstanz ist nachvollziehbar. Mit einem zusätzlichen Vermögensverbrauch von Fr. 30'000.-- stand dem Beschwerdeführer mehr als das Doppelte seiner von der EL-anerkannten Ausgaben (welche im Allgemeinen über dem Existenzminimum liegen) gegenüber, womit auch noch die unbelegten Lottoeinsätze, sofern diese entgegen der zitierten Rechtsprechung keinen Vermögensverzicht darstellen würden, hinreichend abgedeckt wären. Dabei wären auch noch die weiteren - belegten - Auslagen miteinzubeziehen (2009: Kauf von Möbeln von rund Fr. 6'000.--; Kauf eines Autos von rund Fr. 10'000.-- [Annahme]). Es stellt sich die Frage, ob sich hieran aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers etwas ändert. 4.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich insbesondere auf BGE 115 V 352. In diesem Fall wurde ein zusätzlicher Vermögensrückgang von rund Fr. 36'000.-auf rund Fr. 1'000.-- (nach einer belegten Vermögensreduktion von rund Fr. 89'000.-- auf rund Fr. 36'000.--) "mit sonstigen Aufwendungen für die diversen Auslandaufenthalte einerseits sowie mit den Verpflegungskosten zu Hause und übrigen Baranschaffungen" erklärt (Erw. 5.e). Dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen durch kleinere bzw. grössere Barbezüge am Bankschalter bzw. Bankomat gleichsam "portionenweise" verbraucht hatte, um "etwas besser zu leben", als sie dies bisher gewohnt war, ergab sich sodann auch aus den Auszügen ihrer beiden Konten. Hingegen waren keine Anhaltspunkte für eine Vermögenshingabe ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung ersichtlich und wurde Entsprechendes vom zuständigen kantonalen Amt auch nicht geltend gemacht (Erw. 5.e). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Sachverhalt nicht vergleichen lässt. Im vorliegenden Fall fehlt es gerade an solchen konkreten Hinweise auf eine Verwendung eines Fr. 30'000.-- übersteigenden Betrages mit rechtlicher Verpflichtung und/oder adäquater Gegenleistung (wobei anzufügen ist, dass bereits die zugestandenen Fr. 30'000.-- auf blossen Annahmen der Vorinstanz beruhen, dass ein Lottogewinn zu Mehrausgaben verleiten dürfte). Abgesehen davon weicht der Betrag von Fr. 30'000.-- nicht erheblich von den im zitierten Bundesgerichtsurteil akzeptierten Fr. 35'000.-- ab, wobei vorliegend die Fr. 30'000.-gleich fünfmal gewährt wurden. Ein gewisses Indiz dafür, dass sich ein höherer Betrag nicht rechtfertigen lässt, liegt auch in der Tatsache, dass der Beschwerde-

9 führer trotz seiner Lottogewinne eine - soweit ersichtlich unbestrittene - Zahnarztrechnung über Fr. 3'883.25 vom 23. Juni 2010 unbeglichen liess (Vi-act. 9). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer auch nicht zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass den Behörden keine "Lebensführungskontrolle" zusteht. Keinerlei Bedeutung für die Beurteilung haben die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Steuerbarkeit der Lottogewinne ergibt sich aus den steuerrechtlichen Bestimmungen. Berücksichtigt wurden von der Vorinstanz nur die Lottogewinne nach Steuern. Dass der Beschwerdeführer als Verdingkind eine traurige und schwierige, auch mit Geld nicht kompensierbare Zeit erleben musste, ändert nichts daran, dass er im Sinne der Gleichbehandlung auch wie andere versicherte Personen zu behandeln ist, denen Vermögensverzichte aufgerechnet werden. 4.3 Andere Positionen werden, wie erwähnt, vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Indes fällt Folgende Unstimmigkeit auf: 4.4.1 Die Vorinstanz ist per 31. Dezember 2014 von einem Vermögen des Beschwerdeführers von noch Fr. 1'050.-- ausgegangen, was aufgrund der Akten nicht bestätigt werden kann. Gemäss der Veranlagungsverfügung 2014 des Beschwerdeführers wird per 31. Dezember 2014 ein Vermögen an Wertschriften/ Guthaben gem. Wertschriftenverzeichnis von Fr. 5'083.-- ausgewiesen (Vi-act. 11-2/24). Die Vermögensabnahme im Jahr 2014 reduziert sich somit von Fr. 78'577.20 auf Fr. 74'544.20 (Fr. 79'627.20 minus Fr. 5'083.--). Unter der Annahme eines allgemeinen Vermögensverbrauchs von Fr. 30'000.-- ergibt sich somit eine ungeklärte Vermögensabnahme von Fr. 44'544.20. Zuzüglich des Vermögensverzichts aus den Vorjahren von Fr. 152'900.-- ist per 1. Januar 2015 folglich von einem Vermögensverzicht von (gerundet) Fr. 197'400.-- auszugehen. Für das Jahr 2015 ist keine ungeklärte Vermögensabnahme zu verzeichnen. Der Vermögensverzicht per 1. Januar 2016 beläuft sich daher auf Fr. 187'400.--. 4.4.2 Diese Korrektur hat zur Folge, dass das anrechenbare Vermögen gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2016 neu Fr. 150'122.-- statt Fr. 154'122.-- beträgt, wovon 1/10 entsprechend Fr. 15'012.-- als Einnahmen anzurechnen ist. Am fehlenden Anspruch auf eine EL ändert sich dadurch nichts. Indessen wird die Vorinstanz inskünftig bei der Prüfung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers vom korrigierten Verzichtsvermögen auszugehen haben. 4.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

10 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Von Gesetzes wegen ist sowohl das Einsprache- wie das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] vom 6.10.2000 bzw. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Für das Einspracheverfahren werden in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f ATSG). 5.3.1 Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf "unentgeltlichen Rechtsbeistand". Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein "unentgeltlicher Rechtsbeistand" bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (vgl. BGE 132 V 200 Erw. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung gerechtfertigt ist (BGE 135 I 2 Erw. 7.1, 125 V 201 Erw. 4a; SVR 2014 EL Nr. 8 Erw. 1; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 173-193). Die bedürftige Partei hat in nicht aussichtslosen (Verwaltungs-)Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre . Die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im sozialver-

11 sicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren beurteilt sich nach einem strengen Massstab (Bundesgerichtsurteile 9C_720/2013 vom 9.4.2013 Erw. 5.1; 8C_676/2015 vom 7.7.2016 Erw. 7.1 mit Hinweisen = SVR 2016 IV Nr. 41). 5.3.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung des gebotenen strengen Massstabes die Notwendigkeit einer (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung des Einsprechers verneint. Zu Recht hat sie den Fall als wenig komplex erachtet, dem auch ohne fundierte Rechtskenntnisse begegnet werden könne. Dies belegt auch die (ergänzende) Einsprachebegründung. Im Wesentlichen wurde dementiert, dass ein Vermögensverzicht vorliege. Rechtsprechungsgemäss stelle ein aufwändiger Lebensstil keinen Verzicht auf Vermögen dar. Falls das Reinvestieren in das Lottospiel als Vermögensverzicht angenommen werde, müsse konsequenterweise auch der dadurch erzielte Gewinn unberücksichtigt bleiben. Belege wurden keine vorgebracht. 5.4.1 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3; BGE 124 I 304 Erw. 2c). 5.4.2 Vorliegend erweist sich die Beschwerde angesichts der vorinstanzlichen Begründung des Einspracheentscheides als aussichtslos. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht gehen nicht entscheidend über diejenigen im Einspracheverfahren hinaus. Insbesondere werden nach wie vor keine Belege eingereicht, welche die von der Vorinstanz ermittelten Vermögensverzichte als falsch bzw. unhaltbar widerlegen könnten. Eine Partei, welche für die Kosten selber aufkommen müsste, hätte unter diesen Umständen keine Beschwerde (mehr) erhoben. An dieser Beurteilung ändert die (geringfügige) Korrektur, welche das Verwaltungsgericht in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes und nicht auf Rüge des Beschwerdeführers vorgenommen hat, nichts. Abgesehen davon hat diese

12 Korrektur auf den Einspracheentscheid keine Auswirkungen und dürfte auch inskünftig bei der Ermittlung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers keine erheblichen Auswirkungen zeitigen. Bei dieser Rechts- und Sachlage sind die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung (welche indes auch zu verneinen wäre) wie auch die Bedürftigkeit nicht weiter zu prüfen. 5.5 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist somit für das Einsprache- wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere Erw. 4.4.1 f.) abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

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