Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2015 91 Entscheid vom 15. Dezember 2016 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdeführerin, gegen 1. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. A.D.________ und B.D.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Otmar Sieber, dipl. Steuerexperte, c/o OBT AG, Rorschacher Strasse 63, 9004 St. Gallen, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2011; Transponierung)
2 Sachverhalt: A.a Die Eheleute, A.D.________ und B.D.________, sind in U.________/SZ, wohnhaft und steuerpflichtig. A.D.________ ist Alleinaktionär der seit dem 24. Dezember 2008 im Handelsregister eingetragenen E.________ AG mit Sitz in U.________/SZ, mit einem (zur Hälfte einbezahlten) nominellen Aktienkapital in der Höhe von Fr. 100‘000.-- (100 Namenaktien zu Fr. 1‘000.--). Die E.________ AG bezweckt die Beteiligung an Unternehmen der A.D.________-Gruppe, kann selber Unternehmen gründen oder sich an schon bestehenden beteiligen, sie finanzieren und fördern. A.b Der Vater von A.D.________, C.D.________, war Inhaber von 100 Prozent der (vollständig liberierten) Aktien (5‘000 Namenaktien zu Fr. 500.--) der F.________ AG mit Sitz in U.________/SZ. Die Gesellschaft bezweckt die Führung des Hotels Z.________ in U.________/SZ. Dem Verwaltungsrat der F.________ AG gehören C.D.________ als Präsident und A.D.________ als Mitglied und Delegierter an. A.c Mit Rulinganfrage (inklusive Beilage von Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen der E.________ AG 2011-2016) vom 3. Mai 2010 (Steuerakten 2011 act. 11-16) wurde die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz um Prüfung der steuerlichen Konsequenzen folgender geplanter Transaktionen ersucht: Zur Regelung der anstehenden Unternehmensnachfolge wollte C.D.________ einen ersten Teil von 1‘250 Aktien (25 Prozent) der F.________ AG zu einem ermittelten Marktwert von Fr. 1‘550‘000.-- an die sich im 100%-igen Eigentum von A.D.________ befindende E.________ AG verkaufen. Zusätzlich sollten weitere 1‘250 Aktien (25 Prozent) von C.D.________ zunächst unentgeltlich als Erbvorbezug an A.D.________ abgetreten werden, welcher anschliessend die Aktien zum Nennwert von Fr. 625‘000.-- (1‘250 Aktien zu Fr. 500.--) an die sich in seinem Eigentum befindende E.________ AG verkaufen sollte. Finanziert werden sollten beide Verkäufe mittels unverzinslichen Darlehen von C.D.________ (Fr. 1‘550‘000.--), bzw. von A.D.________ (Fr. 625‘000.--). Nach den erfolgten Verkäufen sollten C.D.________ sowie die (von A.D.________ gehaltene) E.________ AG je 50 Prozent der Aktien der F.________ AG besitzen. In Bezug auf die steuerliche Qualifizierung des Sachverhalts wurde in der Rulinganfrage insbesondere festgehalten, dass beim Verkauf des ersten Aktienpakets durch C.D.________ an die E.________ AG die Besteuerung
3 gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG (bzw. Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) (indirekte Teilliquidation) nur zum Tragen komme, falls während der ersten fünf Jahre Substanzentnahmen vorgenommen würden, und bei der Einbringung des zweiten Aktienpakets durch A.D.________ (aus dem Erbvorbezug) in die E.________ AG der Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) keine Anwendung finde, da die Aktien zum Nennwert übertragen würden. A.d Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz und die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer erklärten sich mit dem Inhalt des Schreibens einverstanden und bestätigten diesen durch Unterzeichnung am 2. Juni 2010 (unter Vorbehalt von allfälligen Aufrechnungen/Korrekturen bei der E.________ AG im Veranlagungsverfahren infolge verdeckten Eigenkapitals). B.a In der Folge wurde der in der Rulinganfrage vom 3. Mai 2010 umschriebene Sachverhalt jedoch nicht umgesetzt. Stattdessen verkaufte C.D.________ in Abweichung davon mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2011 die 2‘500 Aktien (50 Prozent des Aktienkapitals) der F.________ AG direkt zum ermittelten Marktwert von Fr. 3‘100‘000.-- an die E.________ AG. Der Kaufpreis wurde als (unverzinsliches) Darlehen von C.D.________ gegenüber der E.________ AG stehen gelassen. Der Verwaltungsrat der F.________ AG genehmigte gleichentags die vereinbarte Übertragung der 2‘500 Namenaktien der F.________ AG einstimmig (Steuerakten 2011 act. 47). B.b Im Weiteren steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass C.D.________ seinem Sohn A.D.________ mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 per 31. Dezember 2011 den Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- schenkte und ihm hierzu von seinem (unverzinslichen) Darlehensguthaben von Fr. 3‘050‘000.-- gegenüber der E.________ AG den (Teil-) Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- übertrug. Dazu verfügte C.D.________ ausdrücklich, dass A.D.________ sich den Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- bei einer späteren Erbteilung (an seinen Erbteil) anrechnen lassen müsse. Damit erklärte sich A.D.________ einverstanden (Steuerakten 2011 act. 48). C.a Gestützt auf den Jahresabschluss 2011 der E.________ AG (Passiv- Darlehensschuld gegenüber A.D.________ über Fr. 1‘550‘000.--) ging die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz mit Schreiben vom 13. November 2013 zunächst davon aus, dass entgegen dem im Rulingantrag vom 3. Mai 2010 umschriebenen Sachverhalt die 1‘250 Aktien (aus Schenkung/Erbvorbezug) von A.D.________ zum (damaligen) Marktwert von total Fr. 1‘550‘000.-- (statt zum Nennwert von Fr. 625‘000.--) in die E.________ AG eingebucht bzw. veräussert worden seien. Die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz kam deshalb zum
4 Schluss, dass die Voraussetzungen bzw. der Realisierungstatbestand einer Transponierung im vorliegenden Fall erfüllt würden, weshalb die Differenz von Fr. 925‘000.-- zwischen dem Nominalwert (Fr. 625‘000.--) und dem Übertragungswert (Fr. 1‘550‘000.--) entsprechend bei A.D.________ als steuerbares Einkommen aus Transponierung aufgerechnet würden (Bf-act. 3; Steuerakten 2011 act. 50 f.). C.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 wurde von den Steuerpflichtigen nicht in Abrede gestellt, dass nicht die in der Rulinganfrage vom 3. Mai 2010 dargestellte Lösung umgesetzt worden sei. Massgebend für die steuerliche Beurteilung sei jedoch die effektive Abwicklung und nicht die Frage, inwieweit von der Lösung gemäss dem Ruling abgewichen worden sei. C.D.________ habe 2‘500 der Aktien der F.________ AG (50 Prozent des Aktienkapitals) zum Preis von Fr. 3,1 Mio. an die E.________ AG verkauft, welche diesen Aktienkauf per 1. Januar 2011 gebucht und den ganzen Kaufpreis C.D.________ gutgeschrieben habe. Die Aktien seien nachweisbar auch eigentumsmässig direkt auf die E.________ AG übertragen worden. Aufgrund dieses Verkaufs habe C.D.________ ein Guthaben gegenüber der E.________ AG gehabt, welches er mit Schenkungsvereinbarung vom 20. Dezember 2011 im Teilbetrag von Fr. 1‘550‘000.-- seinem Sohne A.D.________ geschenkt habe. In Vollzug dieser Schenkung sei eine Abtretung der Forderung an A.D.________ erfolgt. Aufgrund dieser Tatsachen ergebe sich, dass A.D.________ keine Beteiligung in die E.________ AG eingebracht habe, weshalb keine Transponierung vorliegen könne (Bf-act. 2; Steuerakten 2011 act. 45 f.). C.c Auf Ersuchen der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz liess die Eidg. Steuerverwaltung am 20. Januar 2014 eine Aktennotiz zur Beurteilung des vorliegenden Falles (in Bezug auf die direkte Bundessteuer) zukommen. Die Eidg. Steuerverwaltung kam zum Schluss, dass der Sachverhalt nach teleologischer Auslegung unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) subsumiert werden könnte, und daneben auch das Vorliegen einer Steuerumgehung (Transponierungsumgehung) zu bejahen wäre (Steuerakten 2011 act. 39-41; Einsprache-act. 68-70). D. Mit Veranlagungsverfügung 2011 vom 3. Juni 2014 hielt die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz an der Aufrechnung des Betrags in der Höhe von Fr. 925‘000.--, entsprechend der Differenz zwischen dem Forderungsbetrag von Fr. 1‘550‘000.-- und dem anteiligen Nennwert der Aktien von Fr. 625‘000.--, als steuerbares Einkommen aus Transponierung gemäss ihrem vorangegangenen Schreiben vom 13. November 2013 fest. Demgemäss wurden A.D.________ und
5 B.D.________ kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ________ (satzbestimmend Fr. ________), einem steuerbaren Vermögen von Fr. ________ sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren und gleichzeitig satzbestimmenden Einkommen von Fr. ________ veranlagt. Bei der direkten Bundessteuer (im Gegensatz zu den kantonalen Steuern) wurde den Steuerpflichtigen die privilegierte Dividendenbesteuerung (Teilbesteuerung zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung) gewährt (Steuerakten 2011 act. 18 ff.). E. Gegen die Veranlagungsverfügung 2011 liessen A.D.________ und B.D.________ mit Schreiben vom 30. Juni 2014 Einsprache erheben (Einsprache-act. 30 und 31) mit folgenden Anträgen: 1. Bei der Veranlagung der Kantonalen Steuern 2011 sei die Aufrechnung einer geldwerten Leistung (Vermögensertrag) in Ziffer 170 im Betrag von CHF 925‘000 aufzuheben und die Veranlagung ohne diese Aufrechnung vorzunehmen. 2. Bei der Veranlagung der Direkten Bundessteuer 2011 sei die Aufrechnung einer geldwerten Leistung (Vermögensertrag) in Ziffer 170 im Betrag von CHF 925‘000 aufzuheben und die Veranlagung ohne diese Aufrechnung vorzunehmen. 3. Eventualiter sei bei der Veranlagung der Kantonalen Steuern die privilegierte Dividendenbesteuerung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerverwaltung. Nachdem im Vorverfahren keine Einigung erzielt werden konnte, wurde mit Datum vom 16. September 2014 die Einsprache von der Veranlagungsabteilung mit dem Antrag auf Abweisung zur Behandlung an die Steuerkommission überwiesen (Steuerakten 2011 act. 139). F. Mit Einspracheentscheid Nr. 93/2014 vom 26. August 2015 (Postversand) erachtete die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2011 betreffend die direkte Bundessteuer als begründet und hiess die Einsprache gut (Einsprache-act. 5-11). Das kantonale Einspracheverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern wurde sistiert bis zur Rechtskraft des Entscheids bezüglich der direkten Bundessteuer (vgl. Steuerakten 2011 act. 13). Der Einspracheentscheid wurde auch der Eidg. Steuerverwaltung eröffnet. G. Gegen den Einspracheentscheid der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer erhebt die Eidg. Steuerverwaltung fristgerecht mit Datum vom 18. September 2015 (Postaufgabe) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen:
6 1. Der Einspracheentscheid der Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz vom 26. August 2015 i.S. A.D.________ und B.D.________, U.________/SZ, betreffend die direkte Bundessteuer 2011 sei aufzuheben. 2. Bei A.D.________ und B.D.________ sei für die Belange der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode 2011 zusätzlich zum übrigen steuerbaren Einkommen ein Ertrag aus beweglichem Vermögen von brutto Fr. 925‘000.-- zu 60%, ausmachend Fr. 555‘000.--, als steuerbares Einkommen zu erfassen. Insgesamt sei daher ein steuerbares und satzbestimmendes Einkommen von Fr. ________ festzusetzen. - unter Kostenfolgen - H. Die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 sowie auch A.D.________ und B.D.________ als Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2015 beantragen Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 ersuchte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerdegegner um Ergänzung der Akten und zusätzliche Angaben zum dargestellten Sachverhalt, welchem die Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 5. November 2016 nachkamen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Eidg. Steuerverwaltung ist zur Beschwerde gegen Einspracheentscheide legitimiert (Art. 141 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht erhoben worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 141 Abs. 2 Bst. a DBG). 2.1 Gemäss Art. 16 DBG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer (Abs. 1). Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei (Abs. 3). Nach Art. 20 Abs. 1 DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen steuerbar, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (Bst. c). Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung, früher Art. 21 Abs. 1 Bst. c des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; SR 642.11 a.F.) vom 9. Dezember 1940, entwickelte die Rechtsprechung die Theorie der indirekten Teilliquidation wie auch der Transponierung, wonach der Verkauf einer Beteiligung aus dem Privatvermögen, unter bestimmten Voraussetzungen, nicht als privater steuerfreier Kapitalgewinn qualifiziert (Art. 16
7 Abs. 3 DBG), sondern als der Einkommenssteuer unterliegender Vermögensertrag (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG, Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt). Die Praxis leitete diese steuerlichen Folgen aus dem wirtschaftlichen Gehalt der zugrunde liegenden Steuernormen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG, Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt) ab. Dies bedeutete, dass die Steuerbehörden bei der Auslegung dieser Bestimmung nicht strikte an die zivilrechtliche Gestaltung von Rechtsgeschäften gebunden waren, sondern den Sachverhalt rechtlich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.537/2005 vom 21.12.2006 Erw. 2.1). Aufgrund einer stetigen Verschärfung der Praxis und Rechtsprechung (mit dem Urteil des Bundessgerichts 2A.331/2003 vom 11.6.2004 als Höhepunkt; sog. „Erbenholdingfall“) sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die dringende Anpassung bei der Unternehmensbesteuerung (AS 2006 4883) die indirekte Teilliquidation und die Transponierung explizit im Gesetz zu regeln. Das Anliegen des Gesetzgebers war, den aus der Praxis und Rechtsprechung sich ergebenden Steuerfolgen Einhalt zu gebieten und die Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen privatem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag wieder herzustellen. Dabei sollte auch dem wirtschaftspolitischen Anliegen Rechnung getragen werden, die Unternehmensnachfolge zu begünstigen. Der entsprechende Art. 20a DBG ist seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. 2.2 Unter dem Titel „Besondere Fälle“ enthält Art. 20a DBG die folgende Regelung: „1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch: a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Artikeln 151 Absatz 1, 152 und 153 nachträglich besteuert;
8 b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. 2 Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.“ 3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, sowohl Gesetz als auch Rechtsprechung würden im vorliegenden Fall klar gegen die Anwendung der Transponierungstheorie sprechen. Weil A.D.________ selber keine Beteiligung aus seinem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der E.________ AG übertragen habe, sei der Sachverhalt nicht vom Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG gedeckt. Dies entspreche im Ergebnis auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2A.331/2003 vom 11.6.2004), welche die Qualifikation des Einbringens von Beteiligungen in eine von den Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) als Transponierungstatbestand verworfen habe, und wonach der Sachverhalt (allenfalls) als Anwendungsfall der Theorie der indirekten Teilliquidation zu würdigen sei. Der Gesetzgeber habe diese Rechtsprechung mit Art. 20a DBG (bewusst) nicht abweichend normiert. Im Weiteren verneinte die Vorinstanz ebenso die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Steuerumgehung. Es sei einer steuerpflichtigen Person unbenommen, einen anderen Sachverhalt zu verwirklichen, als im Rulingantrag dargetan. Der direkte Verkauf der 50%-igen Beteiligung der F.________ AG zum Verkehrswert an die E.________ AG durch C.D.________ erscheine den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht als völlig unangemessen, zumal dieser dabei in Kauf nehme, allenfalls einer Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu sein. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass C.D.________ im Nachhinein seinem Sohn A.D.________ die Hälfte seiner Darlehensforderung gegenüber der E.________ AG geschenkt habe, selbst wenn (gemäss Sachverhaltsumschreibung im Ruling) davon ausgegangen werde, dass eine Schenkung von Anfang an beabsichtigt gewesen sei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern mit der Abweichung gegenüber dem im Rulingantrag dargestellten Sachverhalt effektiv eine Steuerersparnis erzielt werden könne. Im Ergebnis sei damit die klassische Konstellation bei der Einbringung einer Beteiligung in eine Erbenholding verwirklicht worden, weshalb insoweit auch nicht von der Umgehung einer (gemäss bundesgerichtlicher
9 Rechtsprechung gar nicht gegebenen) Transponierung gesprochen werden könne. 3.2 Die Eidg. Steuerverwaltung (Beschwerdeführerin) bestreitet in der Beschwerdeschrift nicht, dass bei grammatikalischer Auslegung von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG keine Transponierung vorliegen würde, da der Steuerpflichtige (jedenfalls) zivilrechtlich selber keine Beteiligung aus seinem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen der E.________ AG eingebracht habe. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, dass der vorliegende Fall nach teleologischer Auslegung unter Artikel 20a Abs. 1 Bst. b DBG zu subsumieren sei. Mit dieser Norm habe der Gesetzgeber verhindern wollen, dass die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben werden könne, indem Beteiligungen zum (über dem Nennwert liegenden) Verkehrswert unter Realisierung eines steuerfreien Kapitalgewinns in eine vom Steuerpflichtigen (sog. Einbringer) beherrschte Gesellschaft eingebracht würden. Dies werde im vorliegenden Fall gerade durch die im Nachhinein vom Vater an den Sohn erfolgte Schenkung des in ein Darlehen umgewandelten Kaufpreises erreicht. Im Endeffekt werde damit nur die latente (Ausschüttungs-) Steuerlast auf dem strittigen Teil des Beteiligungsübertrags aufgehoben. Bei einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung aller erfolgten Transaktionen (ungeachtet der zivilrechtlichen Gestaltung) liege somit eine Transponierung gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG vor. Für den Fall, dass eine Subsumption unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG nicht als möglich erachtet würde, müsste nach Ansicht der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Steuerumgehung bejaht werden. Weil der Sachverhalt gerade so ausgestaltet worden sei, dass er nicht unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG falle, sei weiter zu prüfen, ob eine Umgehung dieser Norm (Transponierungsumgehung) vorliegen könnte. Durch die Sachverhaltsgestaltung habe der Steuerpflichtige erreicht, dass eine von ihm beherrschte Gesellschaft (E.________ AG) 25% der Anteile an der F.________ AG zum Verkehrswert erworben habe und ihm der Erlös daraus zufliesse, ohne einer Besteuerung zu unterliegen. Hätte der Vater die Aktien von seinem Privatvermögen in das Privatvermögen seines Sohnes geschenkt, wie dies ursprünglich geplant gewesen sei, und hätte der Sohn die Beteiligung anschliessend in die von ihm beherrschte Gesellschaft (E.________ AG) zum Verkehrswert eingebracht, hätte sich unweigerlich eine Besteuerung aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG eingestellt. Damit sei auch erstellt, dass hier steuerbelastete Mittel in den steuerfreien Bereich verschoben worden seien und damit tatsächlich eine Steuerersparnis eingetreten sei. Damit liege eindeutig eine Absicht der Steuerersparnis vor und es sei damit auch tatsächlich eine Steuerersparnis eingetreten.
10 Dazu hätten der Steuerpflichtige und sein Vater eine „absonderliche Sachverhaltsgestaltung“ gewählt, indem die Beteiligung gegen Darlehensgutschrift an die vom Sohn beherrschte Gesellschaft verkauft und dieses Darlehen bereits nach einer sehr kurzen Zeitdauer (innerhalb desselben Jahres) an den Sohne geschenkt worden sei, womit schlussendlich dieselbe Sachverhaltslage vorliege, die bei einer direkten Schenkung der Beteiligung durch den Vater an den Sohn und der nachfolgenden Einbringung durch den Sohn erreicht worden wäre, aber mit dem Unterschied, dass so keine Besteuerung als Vermögensertrag erfolgt sei. Für eine absonderliche Rechtsgestaltung spreche auch, dass die Konditionen und Ausgestaltung der vorliegenden Rechtsgeschäfte deutlich von denjenigen abweichen würden, die gewöhnlich unter unabhängigen Dritten vereinbart würden (Dealing at arm’s length-Prinzip). Ein unabhängiger Dritter hätte nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin nicht ohne Sicherheiten ein solches Vorgehen (Verkauf, Darlehen, Schenkung) gewählt und sicherlich auch einen Vorbehalt bezüglich indirekter Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) angebracht, um zu verhindern, dass er im Falle von Substanzentnahmen durch den Käufer innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Besteuerung unterliege. Der Vater des Steuerpflichtigen habe lediglich aufgrund der engen verwandtschaftlichen Bande so gehandelt. Betrachte man die vom Steuerpflichtigen und seinem Vater vorgenommene Transaktion in ihrer Gesamtheit, so werde ersichtlich, dass gerade die Schenkung der Hälfte der Darlehensforderung für die Annahme einer Steuerumgehung spreche. So liege im vorliegenden Fall gar kein echter Verkauf vor, da der Vater den Teil der Beteiligung, welchen er gegen Darlehen an die E.________ AG verkauft habe, bereits kurze Zeit später wieder dem Steuerpflichtigen schenkte. Der Vater könne daher aus den gewählten Transaktionen gar nicht von seinem steuerfreien Kapitalgewinn profitieren. Der aus der Transaktion resultierende Vorteil werde direkt an den Steuerpflichtigen weitergegeben. Dieser sei damit der einzige, der von dieser gewählten Sachverhaltsgestaltung profitiere, da einziger Zweck dieser Transaktion sei, die latente (Ausschüttungs-) Steuerlast auf dem strittigen Teil des Beteiligungsübertrags aufzuheben. 4.1 Es ist unbestritten, dass der verwirklichte Sachverhalt nicht vom Wortlaut von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierungstatbestand) gedeckt ist. Es stellt sich deshalb zunächst die grundsätzliche Frage, ob die in Art. 20a DBG nun explizit gesetzlich geregelten Tatbestände (indirekte Teilliquidation und Transponierung) entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (bzw. über den Wortlaut
11 hinaus) ergebnisorientiert, d.h. aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (wie bisher Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG bzw. früher Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt) ausgelegt werden können, insbesondere ohne dass die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sein müssten. 4.2 Diese Frage ist mit Blick auf die Entstehungsgeschichte und die Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung zu verneinen. Bei genauer Betrachtung würde es gerade dem Ansinnen des Gesetzgebers widersprechen, die Norm entgegen ihrem Wortlaut (bzw. über den Wortlaut hinaus) ergebnisorientiert, unter Berufung auf den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäfts, auslegen zu wollen. Vielmehr würde dies wiederum der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, welche mit der expliziten Regelung der Tatbestände angestrebt wurde, um die bisherige, an einer wirtschaftlichen Betrachtung orientierte Praxis einzudämmen. Da auch die Begünstigung der Unternehmensnachfolge ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers war, ist zudem in sog. „Erbenholdingfällen“ anzunehmen, dass der Gesetzgeber gegenüber den vom Bundesgericht hierzu aufgestellten Grundsätzen (ansonsten) keine Änderung vornehmen wollte, anderenfalls dies im Gesetzestext entsprechend zum Ausdruck gekommen wäre. Von daher sind der Auslegung des Gesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers auch insofern klare Grenzen gesetzt, als die Einbringung von Beteiligungen in eine von den Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) grundsätzlich nicht als Transponierung (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) zu behandeln ist, sondern (dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend) unter dem Aspekt der indirekten Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) geprüft werden muss. 4.3 Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass die für eine indirekte Teilliquidation bzw. Transponierung erforderlichen Tatbestandselemente nunmehr in Art. 20a DBG abschliessend definiert werden. Insofern verbleibt auch für eine nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierte Interpretation von Art. 20 Abs. 1 Bst. c DBG (Erträge aus beweglichem Vermögen) kein Raum mehr. Andererseits hat die Verobjektivierung der beiden Tatbestände richtigerweise zur Folge, dass die Steuerbehörden das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen haben, wenn die steuerpflichtige Person die in Art. 20a DBG vorgesehenen Steuerfolgen in missbräuchlicher Weise zu vermeiden versucht (vgl. auch Fabian Baumer, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N 5 zu § 29a StG/AG). Zu prüfen verbleibt somit im vorliegenden Fall, ob eine missbräuchliche Umgehung des in Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG geregelten Tatbestandes der Transponierung (Transponierungsumgehung) vorliegt.
12 5.1 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich („insolite“), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (Umwegstruktur; sog. objektives Element), (2.) zudem anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (Missbrauchsabsicht; sog. subjektives Element), und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Steuervorteil; sog. effektives Element) (BGE 138 II 239 Erw. 4.1 S. 243 ff.; neuerdings Urteil 2C_966/2015, 2C_967/2015 vom 18.7.2016 Erw. 4.2). Nach der Praxis des Bundesgerichts hat jedoch die Steuerbehörde dabei grundsätzlich auf die von der steuerpflichtigen Person getroffene Rechtsgestaltung abzustellen. Der steuerpflichtigen Person ist freigestellt, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass möglichst niedrige Steuern anfallen. Gegen eine solche Steuerplanung ist nichts einzuwenden, solange erlaubte Mittel eingesetzt werden. Der Tatbestand der Steuerumgehung ist vielmehr den ausserordentlichen Konstellationen vorbehalten, bei denen eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die – abgesehen von den steuerlichen Aspekten – jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Eine Missbrauchsabsicht (subjektives Element) kann zudem nicht angenommen werden, wenn bei der Rechtsgestaltung andere Gründe als die blosse Absicht, Steuern zu sparen, eine entscheidende Rolle spielen. Eine gewählte Struktur kann nämlich auch durch anderweitige geschäftliche oder persönliche Gründe gerechtfertigt sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_1145/2014 vom 1.10.2015 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Das Vorliegen der Kriterien der Steuerumgehung ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, wobei die Beweislast nach der im Steuerrecht herrschenden Normentheorie der Steuerbehörde obliegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13.2.2013 Erw. 2.8 mit Hinweisen). Wird eine Steuerumgehung bejaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Urteile des Bundesgerichts 2C_966/2015, 2C_967/2015 vom 18.7.2016 Erw. 4.4; 2C_77/2008 vom 12.8.2008 Erw. 2.2; 2A.753/2005, 2A.754/2005 vom 20.6.2006 Erw. 3.1).
13 5.2 Ausgangspunkt für die Prüfung einer Steuerumgehung bzw. missbräuchlichen Umgehung des Transponierungstatbestands ist die mit Urteil des Bundesgerichts 2A.331//2003 vom 11. Juni 2004 erfolgte Weichenstellung. Darin lehnte das Bundesgericht die mit Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 14.7.1997 publizierte Verwaltungspraxis über die Einbringung von Beteiligungen in eine von den Erben beherrschte Gesellschaft (Erbenholding) ab. Dieses Rundschreiben sah vor, dass die Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer Holdinggesellschaft, deren Beteiligungsrechte durch die Nachkommen gehalten werden, als Transponierung zu behandeln sei. Stattdessen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Übertragung von Beteiligungsrechten aus dem Privatvermögen auf eine Holdinggesellschaft, die von Nachkommen gehalten wird, unter dem Aspekt der indirekten Teilliquidation zu prüfen sei (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 2A.100/2007 vom 5.12.2008 Erw. 4). Demnach erscheint grundsätzlich klar, dass mit der Übertragung der Beteiligung von 50 Prozent des Aktienkapitals an der F.________ AG mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2011 durch den Vater (als künftigen Erblasser) auf die Holdinggesellschaft (E.________ AG) des Sohnes (als designierter Unternehmensnachfolger und künftiger [Mit-]Erbe) keine Vermögensumschichtung (Transponierung) sondern ein echter Verkauf stattgefunden hat und die Transponierungstheorie hier nicht anwendbar ist, jedoch der Vater als Verkäufer der Beteiligung unter den entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG der Besteuerung nach dem Tatbestand der indirekten Teilliquidation unterliegen kann. 5.3 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2A.331//2003 vom 11.6.2004) wird auch von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. auch Rundschreiben 2-009-D-2004d der Eidg. Steuerverwaltung vom 8.9.2005 an die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer betreffend Erbenholding und indirekte Teilliquidation). Die Beschwerdeführerin bringt nun aber in der Beschwerdeschrift vor, dass der im Urteil des Bundesgerichts zur Erbenholding zu Grunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Im vom Bundesgericht beurteilten Fall habe noch nicht festgestanden, wer dereinst den Veräusserer in welchem Umfang beerben werde. Im hier zu beurteilenden Fall sei die Schenkung vom Vater an den Sohn jedoch bereits erfolgt. Es seien damit alle geplanten Transaktionen auch bereits umgesetzt worden. Im vorliegenden Fall sei es daher durchaus möglich, den Sachverhalt unter Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) zu subsumieren bzw. von einer Umgehung der Transponierung auszugehen.
14 In der Tat lässt sich nicht verkennen, dass mit der (nachträglichen) Schenkung bzw. lebzeitigen Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens (Fr. 1‘550‘000.--) vom Vater an den Sohn (als Erbvorbezug unter Anrechnung an den Erbteil) eine teilweise Vorwegnahme der künftigen Erbteilung erfolgt ist. Weil dadurch die geleisteten Amortisationszahlungen für die entsprechende Darlehensrückzahlung zwangsläufig in die Hand des Sohnes gelangen und der Sohn zudem alleiniger Beteiligungsinhaber der Holdinggesellschaft (E.________ AG) ist, an welche die Beteiligung vom Vater (gegen ein entsprechendes Verkäuferdarlehen) verkauft wurde, liegt es nahe, den bereits zu Lebzeiten mit einer Darlehensforderung aus dem Verkauf der Beteiligung begünstigten Erben und gleichzeitig alleinigen Beteiligungsinhaber der E.________ AG im Sinne der Transponierungstheorie (wirtschaftlich) als Veräusserer bzw. Einbringer der Beteiligung zu qualifizieren und insofern den Tatbestand der Transponierung als erfüllt zu betrachten. 5.4 Nach der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht soll dagegen das verwirklichte Vorgehen im ersten Schritt mit dem direkten Verkauf der Beteiligung durch den Vater an die Holdinggesellschaft des Sohnes der klassischen Erbenholding entsprechen. Im Weiteren wird argumentiert, die Konsequenz jeder Erbenholding-Konstruktion sei es, dass die für den Kaufpreis stehen gelassene Darlehensforderung früher oder später an den oder die Inhaber der Holdinggesellschaft, d.h. die Erben übergehe. Vorliegend sei dem Sohn knapp ein Jahr nach dem Aktienverkauf die Hälfte der Darlehensforderung mittels Schenkung übertragen worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch der Erbfall eintreten bzw. bereits eingetreten sein können. Es sei deshalb nicht erkennbar, weshalb diese Schenkung steuerlich fundamental anders bzw. im Vergleich zum Erbfall als geradezu „absonderlich“ beurteilt werden sollte. Eine innere Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung des (zeitnahen) Schenkungsfalls gegenüber dem Erbfall sei nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund eines jederzeitig möglichen Erbfalls erscheine es vielmehr willkürlich, das Vorgehen aufgrund der knapp ein Jahr nach dem Aktienverkauf vorgenommene Schenkung der sonst in die Erbmasse fallenden Darlehensforderung als Umgehung des Transponierungstatbestandes zu besteuern. Im Folgenden muss deshalb in Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles geprüft werden, ob die Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung bzw. missbräuchlichen Umgehung des Transponierungstatbestands (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) erfüllt sind.
15 5.5 Vorab erscheint es fraglich, ob das gewählte Vorgehen insgesamt tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (Steuervorteil, sog. effektives Element), und worin gegebenenfalls dieser Steuervorteil im konkreten Fall genau bestehen würde. Die Beschwerdeführerin hat zwar bei der Prüfung der Steuerersparnis richtigerweise (zunächst) auf den Vergleich mit der Situation abgestellt, die – zumindest aus ihrer Sicht – als sachgemäss angesehen würde, um das angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_966/2015 vom 18.7.2016 Erw. 4.4). Es ist insofern auch nicht zu verkennen, dass im Falle der Schenkung der Beteiligung in das Privatvermögen des Sohnes mit der anschliessenden Übertragung der Beteiligung durch den Sohn in das Geschäftsvermögen der eigenen Holdinggesellschaft zum über dem anteiligen Nennwert der Beteiligung liegenden Verkehrswert (gegen ein steuerfrei rückzahlbares Darlehen) sich unweigerlich beim Sohn eine Besteuerung aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG (Transponierung) eingestellt hätte. Soweit bei der Holdinggesellschaft die Substanzdividenden durch Abschreibungen neutralisiert werden, kommt es nicht zu einer Reservenbildung, wodurch im Ergebnis die latente Ausschüttungssteuerlast aufgehoben wird. Dabei gilt es jedoch auch zu berücksichtigen, dass unter denselben Voraussetzungen ebenso zwangsläufig beim Vater als Verkäufer der Beteiligung eine Besteuerung aufgrund von Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation) ausser Betracht fallen müsste, worauf von der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern zu Recht hingewiesen wird. Entweder liegt ein direkter Verkauf der Beteiligung durch den Vater vor oder es wird von einer Übertragung bzw. Einbringung der Beteiligung durch den Sohn ausgegangen; beides ist nicht gleichzeitig denkbar. Bei einem direkten Verkauf der Beteiligung in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft hat der Vater in Kauf zu nehmen, allenfalls bei Substanzentnahmen innert fünf Jahren nach dem Verkauf einer Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu werden, was bei Annahme einer (von der Beschwerdeführerin einzig als sachgerecht erachteten) Schenkung bzw. lebzeitigen Zuwendung der Beteiligung in das Privatvermögen des Sohnes mit anschliessender Einbringung in die Holdinggesellschaft richtigerweise nicht der Fall wäre. Demnach könnte bei genauer Betrachtung von einer Steuerersparnis nur insofern gesprochen werden, als die Folgen der indirekten Teilliquidation beim Vater als Verkäufer der Beteiligung (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) gegen die
16 Folgen der Transponierung beim Sohn als (späterer) Zuwendungsempfänger des Darlehens (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) getauscht würden. Der Unterschied, oder gegebenenfalls der Steuervorteil, liegt darin, dass bei der Transponierung eine Substanzentnahme aus der übertragenen Beteiligung keine Voraussetzung der Besteuerung darstellt. Ansonsten geht es jedoch im einen wie im anderen Fall um die steuerliche Berücksichtigung der Aufhebung der latenten Ausschüttungssteuerlast bei der Übertragung einer Beteiligung vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen (sog. Systemwechselfälle bei Beteiligungsübertragungen). Es ist deshalb bereits bei der Prüfung des Kriteriums der Steuerersparnis fraglich, ob die Voraussetzungen der Steuerumgehung als erfüllt betrachtet werden können. 5.6 Aus denselben Gründen muss auch das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht (subjektives Element) als fraglich erscheinen. Zudem gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der gesamten Umstände nicht als (einwandfrei) erwiesen gelten kann, dass beim Verkauf der Beteiligung von 50 Prozent des Aktienkapitals durch den Vater an die Holdinggesellschaft des Sohnes mit Aktienkaufvertrag vom 1. Januar 2011 bereits die (spätere) Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn geplant war. Weshalb auf die Umsetzung des im Rulingantrag umschriebenen Sachverhalts verzichtet wurde, ist zwar nicht restlos geklärt. Als Grund dafür wird angegeben, dass sich die Parteien nicht hätten einigen können. Was hingegen die nachträgliche Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn anbetrifft, erscheint die Begründung durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Vater wegen der drohenden Rückwirkung der im Herbst 2011 lancierten Volksinitiative „Millionen-Erbschaften für unsere AHV besteuern (Erbschaftssteuerreform)“ wie viele andere Personen in der Schweiz geprüft habe, ob er vor dem 31. Dezember 2011 (bzw. 1. Januar 2012) Schenkungen an seinen Sohn machen solle. Dazu passt auch die weitere Sachdarstellung ins Bild, wonach vom Vater gleichzeitig die Vornahme von Schenkungen an die Tochter geprüft worden sei, jedoch entschieden worden sei, trotz Erbschaftssteuerinitiative keine Schenkungen an die Tochter vorzunehmen, wegen der Befürchtung, dass sich eine grosse Zuwendung im damals drohenden Scheidungsverfahren der Tochter hätte nachteilig auswirken können. Wenn deshalb vor diesem Hintergrund der Vater dem Sohn nachträglich mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 per 31. Dezember 2011 den Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- schenkte und ihm hierzu von seinem (zinslosen) Darlehensguthaben von Fr. 3‘050‘000.-- gegenüber der E.________ AG den
17 (Teil-) Betrag von Fr. 1‘550‘000.-- übertrug, kann daraus nicht zwangsläufig auf eine missbräuchliche Umgehung des Tatbestands der Transponierung (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) geschlossen werden. 5.7 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich unter den gegebenen Umständen auch nicht sagen, dass von den Beteiligten eine „absonderliche Sachverhaltsgestaltung“ gewählt worden wäre, so dass eine Steuerumgehung bzw. missbräuchliche Umgehung des Transponierungstatbestands angenommen werden müsste. Wie die Vorinstanz zunächst zutreffend festgestellt hat, steht es einer steuerpflichtigen Person grundsätzlich frei, einen anderen Sachverhalt zu verwirklichen als im Ruling dargestellt. Bei einer Rulinganfrage handelt es sich (lediglich) um eine Anfrage um eine vorgängige Auskunft der Steuerverwaltung. Mit anderen Worten kann ein Vorgehen nicht bereits deshalb als missbräuchlich und/oder sachwidrig betrachtet werden, nur weil es von einem ursprünglich gemäss Rulingantrag umschriebenen Sachverhalt abweicht, auch wenn damit klar ist, dass insofern eine Berufung auf den Vertrauensschutz nicht (mehr) möglich ist und der Auskunft der Steuerverwaltung keine Bindungswirkung zukommen kann. Im Weiteren kann der Vorinstanz darin beigepflichtet werden, dass es nicht jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt, wenn der Vater die Beteiligung von 50 Prozent des Aktienkapitals der F.________ AG zum Verkehrswert direkt an die E.________ AG verkaufte, zumal dieser – wie bereits bei der Prüfung der Steuerersparnis erwähnt (vgl. vorne Erw. 5.5) – dabei in Kauf nimmt, allenfalls einer Besteuerung nach Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG (indirekte Teilliquidation) unterworfen zu sein. Freilich handelt es sich nicht unbedingt um eine für Erbenholdingfälle typische Konstellation, insbesondere weil nur ein einzelner (Mit-) Erbe Eigentümer der Holdinggesellschaft ist, an welche die Aktien übertragen werden. Ungewöhnlich erscheint das Vorgehen für sich betrachtet richtigerweise trotzdem nicht, weil bei einem Unternehmenskauf durch einen privaten Käufer ebenfalls die Beteiligung vielfach über eine eigene Akquisitionsgesellschaft gekauft wird. Dagegen lässt sich auch nicht argumentieren, dass die Konditionen und rechtliche Ausgestaltung der vorliegenden Rechtsgeschäfte deutlich von denjenigen abweichen würden, welche gewöhnlich unter unabhängigen Dritten vereinbart würden. Damit lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass beim Drittvergleich (sog. Prinzip des „dealing at arm’s length“) stets alle konkreten Umstände des abgeschlossenen Geschäfts berücksichtigt werden müssen (vgl.
18 BGE 138 II 57 Erw. 2.2 S. 59 f. und Erw. 3.1 S. 60; Urteile des Bundesgerichts 2C_644/2013 vom 21.10.2013 Erw. 3.1; 2C_797/2012, 2C_798/2012 vom 31.7.2013 Erw. 2.1; 2C_961/2010, 2C_962/2010 vom 30.1.2012 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Es ist jedenfalls nicht ungewöhnlich, dass bei einer Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie ein Teil des Kaufpreises als Darlehen stehen gelassen wird, weil die nachfolgende Generation nicht über die entsprechenden Mittel zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises verfügt. Ebenso werden oft weniger strikte Regelungen getroffen bezüglich Zins, Amortisation und Sicherstellung, um der Nachfolgegeneration eine grössere Flexibilität zu belassen. Der (unbesehene) Vergleich mit den Konditionen bei Unternehmenskäufen unter unabhängigen Dritten ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände wird daher der besonderen Situation bei der Regelung der familieninternen Unternehmensnachfolge (und Nachlassplanung) nicht gerecht und lässt auch gänzlich unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber die Unternehmensnachfolge begünstigen (oder zumindest nicht behindern) wollte. Inwieweit zudem bei Unternehmenskäufen den finanziellen Verhältnissen der Käufergesellschaft und dem Zusammenwirken von Verkäufer und Käufer noch Bedeutung zukommt, ist nach der gesetzlichen Konzeption in erster Linie nach dem hierauf anwendbaren Tatbestand der indirekten Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) zu beurteilen. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass Schenkungen bzw. lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an seine Nachkommen unter Anrechnung an ihren Erbteil (Erbvorbezüge) im Allgemeinen nicht als etwas Ungewöhnliches betrachtet werden können. Dazu erscheint es nicht als missbräuchlich, wenn mit Rücksicht auf die im Sommer/Herbst 2011 (Sammelbeginn: 16.8.2011) lancierte Eidg. Volksinitiative zur Einführung einer nationalen Schenkungssteuer, mit welcher Schenkungen (rückwirkend) ab 1. Januar 2012 dem Nachlass zugerechnet werden sollten, vorgängig noch eine Schenkung an die Nachkommen vorgenommen wird. Darin ist kein unerlaubtes Mittel zur Steuervermeidung zu erblicken. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich auch nicht, das Vorgehen in seiner Gesamtheit gleichzusetzen mit der ursprünglich gemäss Rulingantrag geplanten Schenkung einer Beteiligung von 25 Prozent des Aktienkapitals in das Privatvermögen des Sohnes und der anschliessenden Einbringung dieser Beteiligung in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft. Dass der Verkauf der Beteiligung von 50 Prozent des Aktienkapitals und die spätere Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, darf unter den gegebenen Umständen von den Steuerbehörden nicht unterstellt werden.
19 5.8 Schliesslich hat das Bundesgericht mit Urteil 2A.331//2003 vom 11. Juni 2004 ebenfalls darauf hingewiesen (Erw. 3.5 a.E.), dass die Übertragung der Aktien an eine Holdinggesellschaft der Nachkommen keineswegs nur auf steuerliche Überlegungen zurückzugehen brauche. Dieses Vorgehen erscheine namentlich auch aus Sicht einer familieninternen Unternehmensnachfolge unter möglichst weitgehender Gleichbehandlung der übrigen Kinder als sinnvoll. Dementsprechend kann es sich bei Schenkungen bzw. lebzeitigen Zuwendungen im Rahmen eines Erbvorbezugs auch rechtfertigen, die spezifischen erbrechtlichen Folgen für die einzelnen Nachkommen in die Beurteilung miteinzubeziehen. So macht es aus zivilrechtlicher Sicht für den Wert der künftigen Anrechnung an den Erbteil einen wesentlichen Unterschied, ob einem Nachkommen durch Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung eine Sache (z.B. Aktien) übertragen wird oder eine entsprechende Geldzuwendung erfolgt. Während es bei Zuwendungen einer Sache auf den Wert zur Zeit des Erbganges ankommt (Art. 630 ZGB), gilt bei Vorempfängen durch Zuweisung von Geldbeträgen das sog. Nominalwertprinzip. Insofern kann es im Zusammenhang mit der Regelung der Unternehmensnachfolge und der Ausgleichungspflicht unter den Nachkommen durchaus auch als sinnvoll und sachgerecht erscheinen, die Aktien an eine Erbenholding (oder Akquisitionsgesellschaft des designierten Unternehmensnachfolgers) zu verkaufen und das Verkäuferdarlehen (zu Lebzeiten oder von Todes wegen) unter den Nachkommen aufzuteilen, statt die Aktien an den Unternehmensnachfolger unter Anrechnung an seinen Erbteil zuzuweisen. 6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorliegenden Fall mit dem Verkauf der Beteiligung durch den Vater an die Holdinggesellschaft des Sohnes und der späteren Schenkung bzw. lebzeitigen Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn (unbestritten) nicht unter den Wortlaut des in Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG explizit geregelten Tatbestands der Transponierung subsumiert werden kann und für eine entgegen dem Wortlaut (oder über den Wortlaut hinaus) nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten orientierten Auslegung der Bestimmung (im Sinne der Transponierungstheorie) aufgrund der Entstehungsgeschichte und der Gesetzesmaterialien kein Raum besteht. 6.2 Überdies können aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles auch die Kriterien für das Vorliegen einer Steuerumgehung bzw. missbräuchlichen Umgehung des Transponierungstatbestands nicht als erwiesen betrachtet werden, wofür die Steuerbehörden die Beweislast tragen. Bereits bei
20 der Prüfung der Steuerersparnis (Steuervorteil; effektives Element) und der Missbrauchsabsicht (subjektives Element) erscheint fraglich, ob die Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu kann es nicht als (einwandfrei) erwiesen gelten, dass der Verkauf der Beteiligung an die Holdinggesellschaft und die spätere Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen, so dass das Vorgehen in seiner Gesamtheit gegebenenfalls als sachwidrig und absonderlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen kann die gewählte zivilrechtliche Gestaltung im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge und der Nachfolgeregelung in Bezug auf die spezifischen erbrechtlichen Folgen für die einzelnen Nachkommen durchaus als sachgerecht und sinnvoll erscheinen. Es rechtfertigt sich daher nicht, eine Steuerumgehung bzw. missbräuchliche Umgehung des Transponierungstatbestands anzunehmen und hinsichtlich der Steuerfolgen von der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse abzuweichen. 6.3 Vorliegend ist deshalb, wie bei Erbenholdingfällen üblich, der Verkauf der Beteiligung durch den Vater in das Geschäftsvermögen der Holdinggesellschaft (E.________ AG) des Sohnes (als designierter Unternehmensnachfolger und künftiger [Mit-]Erbe) nach dem Tatbestand der indirekten Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 Bst. a DBG) zu beurteilen. An dieser Beurteilung ändert richtigerweise die spätere Schenkung bzw. lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens im Rahmen eines Erbvorbezugs nichts. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist deshalb der Vermögenszugang beim Sohn nicht auf einen Kapitalgewinn bzw. die Realisierung eines Vermögensertrags infolge Einbringung einer Beteiligung in eine selbst beherrschte Holdinggesellschaft (Vermögensumschichtung) zurückzuführen, sondern schlicht auf einen Schenkungsvorgang bzw. eine lebzeitige Zuwendung (Erbvorbezug) eines Geldbetrags (bzw. einer Darlehensforderung). Eine gleichzeitige Prüfung des gesamten Vorgangs unter dem Gesichtswinkel der Transponierung (Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG) kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. 7.1 Die Beschwerde der Eidgenössische Steuerverwaltung gegen den Einspracheentscheid Nr. 93/2014 der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. August 2015 betreffend die direkte Bundessteuer 2011 erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend (Art. 144 Abs. 1 DBG) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
21 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang haben zudem die Beschwerdegegner zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968), welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.
22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde der Eidgenössischen Steuerverwaltung gegen den Einspracheentscheid Nr. 93/2014 der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. August 2015 betreffend die direkte Bundessteuer 2011 wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat am 28. September 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Den Beschwerdegegnern wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Bern (R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R) - und die Vorinstanz (EB).
23 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. Januar 2017