Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 8 Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführer, gegen Gemeinderat B.________, Vorinstanz, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Vollstreckung [Bussenverfügung])
2 Sachverhalt: A. A.________ ist Alleineigentümer des Grundstücks KTN C.________ an der D.________ in B.________. Am 5. Juli 2018 meldete er dem Bauamt der Gemeinde B.________, dass er auf seinem Grundstück eine rund 30cm hohe und 20cm breite Grenzmauer erstellen wolle, die auf einer Länge von ungefähr 16m entlang der gemeinsamen Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem benachbarten (nord- und südwestlich angrenzenden) Grundstück KTN E.________ (im Dritteigentum) verlaufen solle. Ohne Abwarten einer Baubewilligung begann A.________ mit der Ausführung der entsprechenden Bauarbeiten. Der Gemeinderat verlangte mit Beschluss (GRB) Nr. 2019-039 vom 3. April 2019 daraufhin ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellte Mauer. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 554/2019 vom 20. August 2019 rechtskräftig ab (vgl. zum Ganzen: VGE III 2024 83 vom 1.7.2024 Sachverhalt lit. A). Dem in der Folge im Amtsblatt Nr. X.________ vom xx.xx.xxxx publizierten und öffentlich aufgelegten Baugesuch betreffend "Quellenschutzmäuerchen" verweigerte der Gemeinderat mit GRB Nr. 2021-116 vom 17. November 2021 die Bewilligung. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat demgegenüber mit RRB Nr. 563/2022 vom 5. Juli 2022 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung genau vermasster Pläne und neuem Entscheid an den Gemeinderat zurück (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024 Sachverhalt lit. B). B. Nachdem A.________ die erforderlichen Pläne am 5. Dezember 2023 nachgereicht hatte, erteilte der Gemeinderat B.________ mit GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 5. Februar 2024 sowie den Beschluss Nr. 11/2024 des Bezirksrates Schwyz vom 18. Januar 2023 die Baubewilligung wie folgt (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024 Sachverhalt lit. C und Vi-act. 01): 1. Die Baubewilligung für die bereits erstellte Mauer wird im Sinne der Erwägungen erteilt, soweit sie ausserhalb des Gewässerraums liegt (östlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 3.07 m). 2. Die Baubewilligung für die bereits erstellte Mauer wird im Sinne der Erwägungen und gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. Februar 2024 verweigert, soweit sie innerhalb des Gewässerraums liegt (westlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 13.05 m). 3. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist die nicht bewilligte Mauer innerhalb des Gewässerraums gemäss Plan Grenzmauer (Hochwasserund Quellschutz), M. 1:200, dat. 13. Juni 2023, vollständig zu entfernen. 4. Für den Rückbau und die Rekultivierung wird der Bauherrschaft eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt.
3 5. Kommt der Verfügungsempfänger den Aufforderungen gemäss Ziffer 3 und 4 nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, a) wird dieser nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.3) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet; b) wird diesem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 an; c) erfolgt Ersatzvornahme durch den Gemeinderat auf Kosten des Verfügungsempfängers. 6. Die Einsprache wird bezogen auf die Nichtbewilligung und Wiederherstellung der bereits erstellten Mauer innerhalb des Gewässerraums gutgeheissen. 7. Die aufgeführten Unterlagen und die nachstehenden Verfügungen/Stellungnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung: - Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung vom 5. Februar 2024 - Beschluss Nr. 11/2024 F lll 38 des Bezirks F.________ vom 19. Januar 2024 8. Der Bauherr wird wegen Bauens ohne Bewilligung bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. 9. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, folgende Baustadien dem Bauamt zu melden: - Abgeschlossener Rückbau 10.-13. (Bauabnahme; Kosten und Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). Eine gegen diesen GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 353/2024 vom 14. Mai 2024 ab. Auch der gegen den RRB Nr. 353/2024 vom 14. Mai 2024 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde war kein Erfolg beschieden (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den VGE III 2024 87 vom 28. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil BGer 1C_734/2024 vom 23.1.2025). C. Am 1. Oktober 2025 führte die Bauverwaltung B.________ eine Kontrolle über den Rückbau des Quellschutzmäuerchens durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Rückbau noch nicht erfolgt ist. Weiter wurde A.________ für den Rückbau des Quellschutzmäuerchens mündlich "ohne Präjudiz" eine Nachfrist bis zum 30. November 2025 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat die nötigen rechtlichen Schritte zur Umsetzung der Rückbauverfügung gemäss GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 ("Antragspunkt 5") einleiten werde (vgl. Vi-act. 05). Der Gemeinderat B.________ stellte alsdann am 1. Dezember 2025 und am 8. Januar 2026 fest, dass der Rückbau des Quellenschutzmäuerchens noch nicht er-
4 folgt ist. Mit Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 entschied der Gemeindepräsident von B.________ was folgt (Vi-act. 06): 1. Infolge Unterlassung der in der Verfügung vom 23. Februar 2024 genannten Rückführungsanordnung wird gestützt auf § 79 VRP die 1. Ordnungsbusse für die Zeit vom 1. Dezember 2025 bis und mit 30. Dezember 2025 von total CHF 3'000.- definitiv festgesetzt. 2. Der Betrag von CHF 3'000.- ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung fällig und ist dem Gemeindekassieramt B.________ zu entrichten. 3. Mit einer Verzeigung ans Bezirksgericht wird noch zugewartet. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Versand schriftlich und begründet Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz, erhoben werden. 5. (Zustellungen) Mit GRB Nr. 2026-012 vom 30. Januar 2026 genehmigte der Gemeinderat B.________ den Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 (Vi-act. 07). D. Gegen den Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge: 1. Die Bussenverfügung der Gemeinde B.________ sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Bussenverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass für denselben Sachverhalt und denselben Zeitraum keine weiteren Bussen oder vergleichbaren Sanktionen ausgesprochen werden dürfen. 4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei festzuhalten, dass die angefochtene Bussenverfügung den geltend gemachten Zeitraum vollständig erfasst und eine erneute Sanktionierung desselben Sachverhalts und Zeitraums unzulässig ist. 5. Es seien sämtliche weiteren Vollzugsmassnahmen, insbesondere der Erlass weiterer Bussen für denselben Sachverhalt, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens (aufschiebende Wirkung / Sistierung) zu sistieren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Gestützt auf die Eingabe vom 19. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Januar 2026 das Verfahren III 2026 8 eröffnet und das (sinngemässe) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (VG-act. 4). Der Gemeinderat B.________ (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde (VG-act. 5).
5 Der Beschwerdeführer reicht am 12. Februar 2026 eine weitere Stellungnahme ein (VG-act. 9) und stellt dabei folgende Anträge: 1. Die Bussenverfügung der Gemeinde B.________ vom 9. Januar 2026 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die ausgesprochene Busse unter Berücksichtigung der fehlenden Schuld sowie der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers angemessen herabzusetzen. 3. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 (Posteingang: 20.2.2026) legt der Beschwerdeführer ein hydrogeologisches Gutachten ins Recht (VG-act. 11). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 ist eine Vollstreckungsanordnung angefochten, der ein baurechtlicher Entscheid zugrunde liegt. 1.1 Die Vollstreckung rechtskräftiger Baubewilligungsentscheide ist weder im Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 noch in den zugehörigen Ausführungserlassen geregelt. Auf das Baubewilligungsverfahren finden indes generell die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 Anwendung. Das gilt auch für die Vollstreckung von baurechtlichen Entscheiden. Entsprechend sind auch hier die Vorschriften des VRP massgebend (vgl. VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 1.3; Hagenbuch, Kontrolle, Vollstreckung und Vollzug von Verfügungen im Baurecht, in: EGV-SZ 1998, S. 203). 1.1.1 Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BGE 136 II 165 E. 4). 1.1.2 Zu beachten ist weiter, dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid ge-
6 wahrt werden kann. Feststellungsbegehren stehen zu Leistungs- oder Gestaltungsansprüchen demnach in einem Subsidiaritätsverhältnis (vgl. VGE II 2025 4 vom 14.7.2025 E. 1.2 m.w.H.). 1.1.3 Gegenstand der Verfügung vom 9. Januar 2026 ist die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 79 Abs. 3 VRP für den Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis und mit 30. Dezember 2025. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit den Anträgen Ziff. 3 und Ziff. 4 die Feststellung verlangt, dass für denselben Sachverhalt und Zeitraum keine weiteren Bussen oder vergleichbare Sanktionen ausgesprochen werden dürften, ist darauf nicht einzutreten: Einerseits bildet die Frage weiterer Bussen oder Sanktionen nicht Verfahrensgegenstand. Andererseits fehlt es an einem hinreichenden Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz beabsichtigt, für den hier betroffenen Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis und mit 30. Dezember 2025 weitere oder andere Vollstreckungsmassnahmen zu treffen. 2. Für die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden sind die §§ 76 bis 79a VRP massgebend. 2.1 Zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfahren besteht dabei eine Funktionstrennung. Im Entscheidungsverfahren (oder Erkenntnisverfahren) wird über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten, im Vollstreckungsverfahren über die Art und Weise der Durchsetzung entschieden. Ergebnis des Entscheidungsverfahrens ist die Sachverfügung, jenes des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsverfügung (vgl. VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 2.1.1 m.H.). 2.1.1 Als Vollstreckungsmassnahmen stellt § 78 Abs. 1 VRP für das Verwaltungsund verwaltungsgerichtliche Verfahren die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen (lit. b), den unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder seine Sachen (lit. c) sowie die Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung (lit. d) zur Verfügung. Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen (§ 78 Abs. 4 VRP). Die Bestrafung nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechts und des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 bleibt vorbehalten (§ 78 Abs. 3 VRP). Vor Anordnung der in § 78 Abs. 1 lit. b, c und d VRP bezeichneten Vollstreckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist (§ 79 Abs. 1 VRP).
7 2.1.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Vollstreckungsverfügungen (vgl. § 79 Abs. 2 und § 51 lit. g VRP). Die unselbständige Vollstreckungsverfügung erfolgt zeitgleich mit der Sachverfügung und ergeht in aller Regel zusammen mit der Sachverfügung in einem einzigen Beschluss (Verwaltungsakt). Hier gilt hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens die übliche Zuständigkeitsordnung: erste Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat; die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Demgegenüber wird die selbständige Vollstreckungsverfügung zeitlich nach der Sachverfügung erlassen. Der Vollzug der selbständigen Vollstreckungsverfügung setzt die Vollstreckbarkeit der Sachverfügung voraus. In der Regel ist dies erst (aber immer) der Fall, wenn die Sachverfügung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. § 76 lit. a VRP) oder wenn den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (§ 76 lit. b VRP). Selbständige Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen können nach § 51 lit. g VRP mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 56 Abs. 2 lit. e VRP 10 Tage (vgl. zum Ganzen VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 2.1.3 m.H.). 2.1.3 Voraussetzung für den Erlass einer Vollstreckungsverfügung ist, dass die Sachverfügung vollstreckungsfähig ist. Die fehlende Verfügungsberechtigung des Pflichtigen bzw. die fehlende Duldungsverpflichtung der Berechtigten kann ein Vollstreckungshindernis darstellen (vgl. VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 2.1.4 m.H.). Im Übrigen kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung der zu Grunde liegende Sachentscheid nicht mehr angefochten werden. In der Beschwerde gegen die zu vollstreckende Verfügung können grundsätzlich nur Mängel vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sind (z.B. Unverhältnismässigkeit, Widerspruch zur Sachverfügung), es sei denn, der Beschwerdeführer mache geltend, die Sachverfügung sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht (vgl. Urteil BGer 1C_675/2024 vom 24.4.2025 E. 3.4 [zur Publ. vorgesehen]; VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 2.1.4 m.H.). 2.2 Unter vollstreckungsrechtlichem Blickwinkel handelt es sich beim GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 um eine Sachverfügung, mit welcher der Beschwerdeführer innert einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft zum Rückbau der nicht bewilligten Mauer innerhalb des Gewässerraums gemäss Plan Grenzmauer (Hochwasser- und Quellschutz), M. 1:200, dat. 13. Juni 2023, verpflichtet wurde (vgl. GRB Nr. 2024-028 Disp.-Ziff. 3 und Ziff. 4 [Vi-act. 01]). Mit der Sachverfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig auch die Vollstreckung für
8 den Fall der Nichtbeachtung angedroht. Namentlich wurde dem Beschwerdeführer für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 angedroht (vgl. GRB Nr. 2024-028 Disp.-Ziff. 5 lit. b [Vi-act. 01]). Spätestens mit dem Urteil BGer 1C_734/2024 vom 23. Januar 2025 erwuchs der GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 in Rechtskraft. Entsprechend war der Gemeinderat B.________ berechtigt (und verpflichtet), nach unbenütztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist von drei Monaten gemäss Disp.-Ziff. 3 und Ziff. 4 des GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 Vollstreckungsmassnahmen in der Gestalt der Vollstreckungsverfügung vom 9. Januar 2026 zu treffen. 2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 2.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der fehlende Rückbau der Mauer sei beweislich nicht erstellt und stelle eine blosse Behauptung der Behörde dar, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus der Aktennotiz der Bauverwaltung B.________ vom 1. Oktober 2025 ergibt sich klar, dass das Quellschutzmäuerchen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zurückgebaut war. Für die Feststellung gemäss der Verfügung vom 9. Januar 2026, wonach der Rückbau des Quellschutzmäuerchens auch am 1. Dezember 2025 und am 8. Januar 2026 noch nicht erfolgt sei, liegen zwar keine Kontrollberichte der Bauverwaltung bei den Akten. Allerdings macht der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend, dass sich der am 1. Oktober 2025 festgestellte und protokollierte, rechtswidrige Zustand geändert hätte. Vielmehr verweist er in seinen Eingaben an das Verwaltungsgericht jedenfalls sinngemäss darauf, dass ein Rückbau "ohne vorgängige vollständige rechtliche und tatsächliche Klärung" nicht sanktioniert und schon gar nicht verlangt werden dürfe. In seiner Eingabe vom 19. Februar 2026 führt der Beschwerdeführer ausdrücklich aus, dass die Mauer weiterhin bestehe. Damit räumt der Beschwerdeführer ein, dass er seiner Pflicht gemäss GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 jedenfalls bis zum 8. Januar 2026 noch nicht nachgekommen ist. Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, an der vorinstanzlichen Feststellung zu zweifeln, wonach das Quellschutzmäuerchen auch am 8. Januar 2026 noch nicht zurückgebaut war. 2.3.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bezüglich der Rückbaupflicht sei ein Wiedererwägungsverfahren hängig. Derzeit liege die Frage beim Regierungsrat. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer dem Gemeinderat B.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 ein Wiedererwägungsgesuch unterbreitet hat (Viact. 8). Dieser ist mit GRB Nr. 2025-108 vom 7. November 2025 nicht darauf eingetreten (Vi-act. 10). Gegen diesen GRB Nr. 2025-108 vom 7. November 2025 ist der Beschwerdeführer mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gelangt
9 (vgl. VG-act. 9/5), wobei der aktuelle Verfahrensstand dem Verwaltungsgericht nicht bekannt ist. Bei alldem verkennt der Beschwerdeführer aber ohnehin, dass die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs die Vollstreckbarkeit des GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 nicht hindert. So ergibt sich aus § 76 lit. a VRP ausdrücklich, dass Verfügungen und Entscheide vollstreckbar sind, wenn sie nicht mehr durch Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können. Für den hier fraglichen GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 stehen weder die Einsprache noch die Verwaltungsbeschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung. Mithin ist die Vollstreckbarkeit GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 (weiterhin) gegeben (vgl. auch VGE III 2020 207 vom 8.3.2021; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., S. 441 Rz. 2026). 2.3.3 Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 (Posteingang: 20.2.2026 [VG-act. 11]) reicht der Beschwerdeführer ein "neue[s] erhebliche[s] Beweismittel" zu den Akten. Gestützt darauf macht er geltend, dass "die bestehende Mauer entlang der Parzellengrenze eine deutliche Reduktion von Hochwasser- und Oberflächenwasserzutritten auf die Liegenschaft [KTN] C.________" bewirke. Aus der dem Schreiben beigefügten "hydrogeologischen Beurteilung" der G.________ AG (VG-act. 11/1) geht hervor, dass sich die darin getroffenen Einschätzungen massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen ("Gemäss Ihren Angaben […]", "[…] fliesst gemäss Ihren Angaben […]" VG-act. 11/1 S. 3). Insoweit ist fraglich, welcher Beweiswert der diesbezüglichen Einschätzung zukommt. Entscheidend ist aber, dass die strittige Mauer gemäss der hydrogeologischen Beurteilung zwar eine "deutliche Reduktion von Hochwasserzutritten auf die Liegenschaft KTN C.________" bewirken soll und das Grundstück bei einer Entfernung der Mauer deutlich stärker durch Hochwasser und Oberflächenabfluss gefährdet wäre als heute (vgl. VG-act. 11/1 S. 5). Dies alles führt im Ergebnis aber auf eine Überprüfung der früheren und rechtskräftigen Sachverfügung hinaus, was im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist. Aus der hydrogeologischen Beurteilung ergibt sich weiter nicht, dass die Vollstreckung eine Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten bewirken könnte. Ebensowenig deutet die hydrogeologische Beurteilung auf eine Nichtigkeit des Sachentscheids hin, was jedoch Voraussetzung für eine inhaltliche Überprüfung der Sachverfügung durch das Verwaltungsgericht wäre (vgl. VGE III 2021 34 vom 9.8.2021 E. 4.1.3; BGE 129 I 410 E. 1.1; Urteil BGer 1C_675/2024 vom 24.4.2025 E. 3.4 [zur Publ. vorgesehen]; je m.w.H.).
10 Dies gilt umso mehr, als weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass der in der hydrogeologischen Beurteilung angesprochene "Objektschutz" (vgl. VG-act. 11/1 S. 5) nicht auch ohne baubewilligungspflichtige Anlagen (z.B. Sandsäcke bei entsprechenden Ereignissen) erreicht werden kann, bis allenfalls wasserbauliche Massnahmen umgesetzt sind. 2.3.4 Ferner stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das "subjektive Verschulden inkl. Grundtrinkwasserschutz" nicht geprüft. Eine Busse setze nicht nur eine objektive Pflichtverletzung, sondern auch ein schuldhaftes Verhalten voraus. Die verlangte Rückbauverpflichtung könne im konkreten Fall zu einer Gefährdung oder Verschmutzung von sauberem Grund- und Trinkwasser führen. Er verfüge über eine Bewilligung zur Nutzung von Grundtrinkwasser. Deshalb habe er davon ausgehen dürfen, dass ein Rückbau der Hochwasser- /Grundwasserschutzmauer, der potenziell zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Grundtrinkwassers führen könne, ohne vorgängige vollständige rechtliche und tatsächliche Klärung weder verlangt noch sanktioniert werden dürfe. Die Anordnung verletze zwingendes Gewässerschutzrecht. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Wie sich aus dem VGE III 2024 87 vom 28. Oktober 2024 ergibt, bildeten diese Argumente bereits Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und wurden im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der Anordnung zum Rückbau überprüft (vgl. E. 4.2 und E. 6.3.2). Die entsprechenden Einwände waren bereits im Verfahren auf Erlass der Sachverfügung zu beurteilen. Sie sind im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufzugreifen, da sie auf eine unzulässige Überprüfung der rechtskräftigen Sachverfügung hinauslaufen würden (vgl. oben, E. 2.1.3). 2.3.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 3'000.-- verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und stelle eine unzulässige wirtschaftliche Belastung dar. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht vor, dass die Ordnungsbusse maximal Fr. 500.-- für jeden Tag der Nichterfüllung beträgt. Dabei wird die Ordnungsbusse nach Massgabe des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung eines Entscheides oder einer Verfügung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen "angedroht und festgesetzt" (§ 78 Abs. 5 VRP). Weiter sieht § 79 Abs. 3 VRP vor, dass "die angedrohte Ordnungsbusse" für jeden Tag der Nichterfüllung periodisch, längstens in Zeitabständen von 30 Tagen festzusetzen und einzutreiben ist.
11 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit dem GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 ausdrücklich "für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.--" angedroht. Dieser Entscheid ist, wie gezeigt, in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. oben, E. 2.2). Da § 79 Abs. 3 VRP ausdrücklich vorsieht, dass "die angedrohte Ordnungsbusse" (und keine andere) festzusetzen ist, verbleibt bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Verfahren kein Raum, deren tägliche Höhe in Frage zu stellen, zumal die Vollstreckungsandrohung zusammen mit der Sachverfügung angefochten werden konnte (vgl. § 51 lit. g VRP; VGE III 2020 207 vom 8.3.2021 E. 1.7.1). Dass die Höhe der angedrohten Ordnungsbusse hier keiner Überprüfung zugänglich ist, gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Erlass des GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 verschlechtert hätten. Die Höhe der verfügten Ordnungsbusse ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 2.3.6 Selbst wenn die Höhe der Ordnungsbusse auch noch im Vollstreckungsverfahren (d.h. nach der anfechtbaren Vollstreckungsandrohung mit Festlegung der Höhe der Ordnungsbusse) überprüft werden könnte, ändern die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen im Ergebnis nichts. So legt er zwar einen Lohnausweis für das Jahr 2025 ins Recht, der einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 34'611.-- ausweist. Dass dieser Verdienst auf ein volles Pensum zurückgeht und es sich um sein einziges Einkommen handelt, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Und selbst wenn dem so wäre, würde sich eine tägliche Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bei analoger Anwendung der strafrechtlichen Bemessungsregeln für Geldstrafen bzw. Bussen (vgl. Art. 34 bzw. Art. 106 Abs. 3 StGB) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15% für Steuern und Krankenkasse als angemessen erweisen (vgl. BSK STGB-I-Dolge, N. 44 ff., insbes. N. 60 zu Art. 34; BSK STGB-I-Heimgartner, N. 24 zu Art. 106), zumal auch das Vermögen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist und der Beschwerdeführer nebst dem Grundstück KTN C.________ auch das unmittelbar benachbarte Grundstück KTN H.________ im Alleineigentum hat. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang, dass die Rückbauverpflichtung eine widerrechtliche Baute im Gewässerraum betrifft, sodass das Interesse am Rückbau jedenfalls nicht geringfügig ist. Mithin ist die Höhe der Ordnungsbusse, die vom Gesetz auf maximal Fr. 500.-- pro Tag festgelegt wird (§ 79 Abs. 5 VRP), auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
12 2.3.7 Daneben bringt der Beschwerdeführer weitere Rügen vor, so etwa eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine "unzulässige Kumulierung und Druckmittelcharakter" oder die "indizielle Bedeutung des strafrechtlichen Freispruchs". Inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bauverwaltung B.________ anlässlich der Kontrolle vom 1. Oktober 2024 offenbar Zeit genommen hat, mit dem Beschwerdeführer verschiedene seiner Anliegen zu diskutieren und unpräjudiziell zu prüfen bzw. weiterzuleiten (Vi-act. 5). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht ersichtlich. Für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar ist sodann, inwieweit das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz SEO 2025 1 vom 30. April 2025, mit dem der Beschwerdeführer aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums vom Vorwurf der Widerhandlung gegen § 92 i.V.m. § 75 und § 85 PBG freigesprochen wurde (VGact. 9/4), zur Widerrechtlichkeit der Vollstreckungsverfügung führen könnte. Dasselbe gilt für den Vorwurf, wonach die Busse als "fortlaufendes Vollzugs- und Druckmittel" eingesetzt werde. Die Ordnungsbusse geht in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes der Ersatzvornahme und dem unmittelbaren Zwang grundsätzlich vor (vgl. VGE III 2020 207 vom 8.3.2021 E. 2.4). Sie ist auf 90 Tage begrenzt (§ 79 Abs. 3 VRP) und dauert höchstens so lange, als der rechtswidrige Zustand anhält. Insoweit hat es der Beschwerdeführer selbst in der Hand, mit einer Befolgung der rechtskräftigen Rückbaupflicht dem "fortlaufende[n] Druckmittel" der Ordnungsbusse rasch Abhilfe zu schaffen. 3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 VRP).
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 23. Januar 2026 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R); - und die Vorinstanz (R; mit VG-act. 9 [inkl. Beilagen] + VG-act. 11). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:
14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. März 2026