Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 47 Entscheid vom 24. April 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. B.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. xx.xx.xxxx) kam infolge des Krieges in der Ukraine in die Schweiz. Sie besitzt den Schutzstatus S. Am 18. März 2022 teilte das Amt für Migration A.________ per 17. Mai 2022 dem Bezirk B.________ zu. Die Fürsorgebehörde B.________ unterstützt sie mit Asylsozialhilfe. Am 11. Mai 2022 wurden A.________ von der Fürsorgebehörde B.________ im Rahmen einer Erstbesprechung im Beisein einer Dolmetscherin ihre Rechte und Pflichten erläutert. A.________ gab daraufhin an, dass sie in der Ukraine eine monatliche Rente von umgerechnet Fr. 111.-- erhalte. Anlässlich der Vermögensund Einkommensrevision bestätigte sie die Rentenzahlung in dieser Höhe. Bei einem Gespräch vom 29. September 2025 stellte sich indessen heraus, dass A.________ der Fürsorgebehörde eine unzutreffende Rentenhöhe angegeben hatte. Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs entschied die Fürsorgebehörde B.________ mit Beschluss Nr. 2025/241 vom 27. November 2025 was folgt: 1. Für A.________ wird der Grundbedarf aufgrund Verletzung der Informationsund Meldepflicht in der Höhe von Fr. 3.00 pro Tag für die Dauer von drei Monaten gekürzt. 2. Die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 11'000.00 ist nach Vollzug der Kürzung der Sozialhilfe in Raten von Fr. 100.00 pro Monat zurückzuerstatten. Während des Bezugs von Sozialhilfe wird der Betrag direkt vom Sozialhilfebudget in Abzug gebracht. 3. Die Beträge der Tochter und des Sohnes von A.________ ist in der oben genannten Rückzahlung zu berücksichtigen. Die zuständige Sozialarbeiterin wird beauftragt, die möglichen Beträge geltend zu machen. 4. Die Fürsorgebehörde erstattet gemäss Erwägungen 2.4 eine Strafanzeige. 5. Allfällige Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder persönlichen Situation sind der zuständigen Sozialarbeiterin durch A.________ unverzüglich zu melden. 6. [Rechtsmittel] B. Gegen diesen Beschluss erhob A.________ am 18. Dezember 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit folgenden Anträgen: 1. Ziffer 4 des Beschlusses vom 27. November 2025 (Erstattung einer Strafanzeige gemäss Art. 148a StGB) sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Angelegenheit abschliessend im Rahmen des Sozialhilferechts geregelt wird.
3 Nach Eingang einer Vernehmlassung der Fürsorgebehörde B.________ und einer Stellungnahme von A.________ entschied der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 155/2026 vom 3. März 2026 was folgt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Zustellungen] C. Mit Eingabe vom 27. März 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht. Sie stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung des RRB Nr. 155/2026 vom 3. März 2026 und materielle Prüfung der Angelegenheit. Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf weitere Instruktionsmassnahmen wurde verzichtet. Gleichwohl teilt die Fürsorgebehörde B.________ mit Eingabe vom 7. April 2026 mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vor Erlass eines Entscheids prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft insbesondere die Rechtsmittelbefugnis sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d und lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 1.1 Der Versand des angefochtenen RRB Nr. 155/2026 vom 3. März 2026 erfolgte am 10. März 2026. Die am 27. März 2026 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte demnach fristgerecht (§ 47 Abs. 1 VRP). 1.2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 VRP berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (formelle Beschwer), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (materielle Beschwer). Die Beschwerdeführerin war bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, wobei der Regierungsrat auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Vom angefochtenen Entscheid ist die Beschwerdeführerin insofern besonders berührt und hat sie ein schutzwürdiges Interesse, als sie bei dessen Aufhebung oder Anpassung ei-
4 ne materielle Beurteilung ihrer Anliegen bewirken könnte. Mithin ist die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin gegeben (vgl. BGE 103 IA 14 E. 1b; VGE III 2021 68 vom 7.6.2021 E. 2.2). 1.3 Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind zu begründen (§ 27 Abs. 1 lit. f i.V.m. § 38 Abs. 2 VRP). 1.3.1 Die Begründung muss jedenfalls sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein sollen. In der Begründung des Rechtsmittels ist mit anderen Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach § 55 VRP erfüllt sein soll (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 1.1; III 2023 164 vom 16.11.2023 E. 3.1; III 2017 234 vom 23.5.2018 E. 1.1). 1.3.2 Ob die Eingabe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt, ist zweifelhaft. Insbesondere setzt sie sich höchstens ansatzweise mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinander. Die Frage, ob die Begründung der Beschwerde den Anforderungen von § 38 VRP genügt, kann mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen indes dahingestellt bleiben, zumal die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben. 2. Umstritten ist, ob der Regierungsrat auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 155/2026 vom 3. März 2026 erwog der Regierungsrat, die Beschwerdeführerin setze sich allein gegen Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses der Fürsorgebehörde B.________ Nr. 2025/241 vom 27. November 2025 zur Wehr. Diese Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 2025/241 vom 27. November 2025 hat folgenden Wortlaut: 3. […] 4. Die Fürsorgebehörde erstattet gemäss Erwägungen 2.4 eine Strafanzeige. 5. […] Der Erhebung einer Strafanzeige komme kein Verfügungscharakter im Sinne von § 6 VRP zu, weil damit keine Rechtsbeziehungen verbindlich festgelegt würden. Ob ein Straftatbestand erfüllt sei oder nicht, liege nicht in der Beurteilungskompetenz des Regierungsrats, sondern der zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Soweit es zur Eröffnung eines Strafverfahrens komme, werde der Beschwerde-
5 führerin dannzumal der Rechtsweg offenstehen. Die Strafanzeige sei vor dem Regierungsrat nicht anfechtbar. 2.2 In ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit dem Nichteintreten auf ihre Beschwerde nicht einverstanden. Die unzutreffenden Angaben zur Rentenhöhe seien nicht vorsätzlich erfolgt. Sie habe aufgrund ihres Alters, des Gesundheitszustands und der persönlichen Situation über längere Zeit keine verlässliche Übersicht über die tatsächlich ausbezahlten Rentenbeträge gehabt. Auch nach Erhalt der Bankkarte habe zunächst keine klare Kenntnis über die effektiven Zahlungseingänge bestanden. Die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen habe sie nie bestritten. Ausserdem habe sie bereits mit der Rückzahlung begonnen. 2.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht stichhaltig. 2.3.1 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Prüfungsumfang auf den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Mithin ergibt sich der Streitgegenstand daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren einer Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, d.h. die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist (vgl. VGE II 2023 29 vom 13.2.2024 E. 1). Dass sie sich mit ihrer Beschwerde an den Regierungsrat einzig gegen Disp.- Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 2025/241 vom 27. November 2025 zur Wehr setzte, stellt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Abrede und ist im Übrigen auch aktenkundig (vgl. RR-act. I/01). Streitgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren bildete mithin einzig die Frage der Rechtmässigkeit von Disp.-Ziff. 4. Vorfrageweise hatte der Regierungsrat zu klären, ob es sich dabei überhaupt um einen anfechtbaren Bestandteil des Beschlusses Nr. 2025/241 vom 27. November 2025 handelte. Dass sich der Regierungsrat allein mit der Disp.-Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 2025/241 vom 27. November 2025 auseinandersetzte, ist bei dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden. 2.3.2 Mit der erwähnten Disp.-Ziff. 4 hat die Fürsorgebehörde B.________ in Aussicht gestellt, gegen die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige einzureichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von § 6 VRP (vgl. VGE III 2024 155 vom 17.1.2025 E. 3.4; III 2022 167 vom 26.1.2023 E. 1). Mit einer Strafanzeige werden keine Rechtsbeziehungen verbindlich festgesetzt, weshalb eine Strafanzeige vor dem Verwaltungsgericht nicht anfechtbar ist, zumal es sich
6 beim hier im Raum stehenden Straftatbestand von Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 um ein Offizialdelikt handelt und die zuständige Behörde eine Anzeigepflicht trifft (vgl. § 110 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Der vom Strafverfahren betroffenen Person steht in einem allfälligen Strafverfahren der Rechtsweg offen (vgl. VGE III 2017 185 vom 20.12.2017 E. 4.6; III 2009 178 vom 27.10.2009 E. 2.8). Nichts anderes ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil BGer 2A.423/2000 vom 22.3.2001 E. 2b). 2.4 Der Regierungsrat ist bei dieser Ausgangslage zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten, nachdem sich die Beschwerdeführerin einzig gegen Disp.- Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 2025/241 vom 27. November 2025 wendete. 3. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Da dem vorliegenden Verfahren eine sozialhilferechtliche Streitigkeit zugrunde liegt, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten praxisgemäss zu verzichten. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Fürsorgebehörde B.________ (R) - den Regierungsrat (EB) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB). Schwyz, 24. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Mai 2026