Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2026 III 2026 44

April 24, 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,476 words·~22 min·4

Summary

Planungs- und Baurecht (Vollstreckung [Bussenverfügung]) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2026 44 Entscheid vom 24. April 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeinde Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz, Vorinstanz, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Vollstreckung [Bussenverfügung])

2 Sachverhalt: A. A.________ ist Alleineigentümer des Grundstücks KTN 001 an der B.________strasse in Lauerz. Am 5. Juli 2018 meldete er dem Bauamt der Gemeinde Lauerz, dass er auf seinem Grundstück eine rund 30cm hohe und 20cm breite Grenzmauer erstellen wolle, die auf einer Länge von ungefähr 16m entlang der gemeinsamen Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem benachbarten (nord- und südwestlich angrenzenden) Grundstück KTN 002 (im Dritteigentum) verlaufen solle. Ohne Abwarten einer Baubewilligung begann A.________ mit der Ausführung der entsprechenden Bauarbeiten. Der Gemeinderat verlangte daraufhin mit Beschluss (GRB) Nr. 2019-039 vom 3. April 2019 ein nachträgliches Baugesuch für die bereits erstellte Mauer. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 554/2019 vom 20. August 2019 rechtskräftig ab (vgl. zum Ganzen: VGE III 2024 83 vom 1.7.2024 Sachverhalt lit. A). Dem in der Folge im Amtsblatt Nr. F.________ vom xx.xx.xx.________ publizierten und öffentlich aufgelegten Baugesuch betreffend "Quellenschutzmäuerchen" verweigerte der Gemeinderat mit GRB Nr. 2021-116 vom 17. November 2021 die Bewilligung. Eine hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat demgegenüber mit RRB Nr. 563/2022 vom 5. Juli 2022 teilweise gut und wies die Sache zur Einholung genau vermasster Pläne und neuem Entscheid an den Gemeinderat zurück (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024 Sachverhalt lit. B). B. Nachdem A.________ die erforderlichen Pläne am 5. Dezember 2023 nachgereicht hatte, erteilte der Gemeinderat Lauerz mit GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024, gestützt auf den Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 5. Februar 2024 sowie den Beschluss Nr. 11/2024 des Bezirksrates Schwyz vom 19. Januar 2024, die Baubewilligung wie folgt (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024 Sachverhalt lit. C und Vi-act. 1 [im Verfahren III 2026 8; fortan Vi-I-act.): 1. Die Baubewilligung für die bereits erstellte Mauer wird im Sinne der Erwägungen erteilt, soweit sie ausserhalb des Gewässerraums liegt (östlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 3.07 m). 2. Die Baubewilligung für die bereits erstellte Mauer wird im Sinne der Erwägungen und gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. Februar 2024 verweigert, soweit sie innerhalb des Gewässerraums liegt (westlicher Abschnitt auf einer Länge von ca. 13.05 m).

3 3. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist die nicht bewilligte Mauer innerhalb des Gewässerraums gemäss Plan Grenzmauer (Hochwasser- und Quellschutz), M. 1:200, dat. 13. Juni 2023, vollständig zu entfernen. 4. Für den Rückbau und die Rekultivierung wird der Bauherrschaft eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung eingeräumt. 5. Kommt der Verfügungsempfänger den Aufforderungen gemäss Ziffer 3 und 4 nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, a. wird dieser nach Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.3) beim zuständigen Bezirksstaatsanwalt verzeigt. Danach wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet; b. wird diesem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 an; c. erfolgt Ersatzvornahme durch den Gemeinderat auf Kosten des Verfügungsempfängers. 6. Die Einsprache wird bezogen auf die Nichtbewilligung und Wiederherstellung der bereits erstellten Mauer innerhalb des Gewässerraums gutgeheissen. 7. Die aufgeführten Unterlagen und die nachstehenden Verfügungen/Stellungnahmen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung: - Gesamtentscheid Amt für Raumentwicklung vom 5. Februar 2024 - Beschluss Nr. 11/2024 F lll 38 des Bezirks Schwyz vom 19. Januar 2024 8. Der Bauherr wird wegen Bauens ohne Bewilligung bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. 9. Die Bauherrschaft ist verpflichtet, folgende Baustadien dem Bauamt zu melden: - Abgeschlossener Rückbau 10.-13. (Bauabnahme; Kosten und Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). Eine gegen diesen GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 353/2024 vom 14. Mai 2024 ab. Auch der gegen den RRB Nr. 353/2024 vom 14. Mai 2024 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde war kein Erfolg beschieden (vgl. VGE III 2024 87 vom 28.10.2024). Das Bundesgericht trat auf eine gegen den VGE III 2024 87 vom 28. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde nicht ein (Urteil BGer 1C_734/2024 vom 23.1.2025). C. Am 1. Oktober 2025 führte die Bauverwaltung Lauerz eine Kontrolle über den Rückbau des Quellschutzmäuerchens durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Rückbau noch nicht erfolgt ist. Weiter wurde A.________ für den Rückbau des Quellschutzmäuerchens mündlich "ohne Präjudiz" eine Nachfrist bis zum

4 30. November 2025 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass der Gemeinderat die nötigen rechtlichen Schritte zur Umsetzung der Rückbauverfügung gemäss GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 ("Antragspunkt 5") einleiten werde (vgl. Vi-I-act. 4). Der Gemeinderat Lauerz stellte alsdann am 1. Dezember 2025 und am 8. Januar 2026 fest, dass der Rückbau des Quellschutzmäuerchens noch nicht erfolgt war. D. Mit Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 entschied der Gemeindepräsident von Lauerz was folgt (Vi-I-act. 5): 1. Infolge Unterlassung der in der Verfügung vom 23. Februar 2024 genannten Rückführungsanordnung wird gestützt auf § 79 VRP die 1. Ordnungsbusse für die Zeit vom 1. Dezember 2025 bis und mit 30. Dezember 2025 von total CHF 3'000.- definitiv festgesetzt. 2. Der Betrag von CHF 3'000.- ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung fällig und ist dem Gemeindekassieramt Lauerz zu entrichten. 3. Mit einer Verzeigung ans Bezirksgericht wird noch zugewartet. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Versand schriftlich und begründet Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz, erhoben werden. 5. (Zustellungen) Mit GRB Nr. 2026-012 vom 30. Januar 2026 genehmigte der Gemeinderat Lauerz den Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 (Vi-I-act. 6). D.1 Gegen den Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 gelangte A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Anträge: 1. Die Bussenverfügung der Gemeinde Lauerz sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Bussenverfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Es sei festzustellen, dass für denselben Sachverhalt und denselben Zeitraum keine weiteren Bussen oder vergleichbaren Sanktionen ausgesprochen werden dürfen. 4. Eventualiter zu Ziff. 3 sei festzuhalten, dass die angefochtene Bussenverfügung den geltend gemachten Zeitraum vollständig erfasst und eine erneute Sanktionierung desselben Sachverhalts und Zeitraums unzulässig ist. 5. Es seien sämtliche weiteren Vollzugsmassnahmen, insbesondere der Erlass weiterer Bussen für denselben Sachverhalt, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens (aufschiebende Wirkung / Sistierung) zu sistieren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Gestützt auf die Eingabe vom 19. Januar 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. Januar 2026 das Verfahren III 2026 8 und wies das (sinn-

5 gemässe) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit darauf einzutreten war (VG-I-act. 4). D.2 Mit VGE III 2026 8 vom 20. Februar 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ gegen den Präsidialbeschluss vom 9. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat. E. Bereits mit Beschluss (GRB) Nr. 2026-014 vom 30. Januar 2026 (Postversand: 3.2.2026) hatte der Gemeinderat von Lauerz was folgt entschieden (VGact. 3 im Verfahren III 2026 20; fortan VG-II-act.): 1. Infolge Unterlassung der in der Verfügung vom 23. Februar 2024 genannten Rückführungsanordnung wird gestützt auf § 79 VRP die 1. Ordnungsbusse für die Zeit vom 31. Dezember 2025 bis und mit 29. Januar 2026 von total CHF 3'000.- definitiv festgesetzt. 2. Der Betrag von CHF 3'000.- ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung fällig und ist dem Gemeindekassieramt Lauerz zu entrichten. 3. Eine neuerliche Verzeigung ans Bezirksgericht ist nach Inkrafttreten dieses Beschlusses einzureichen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Versand schriftlich und begründet Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz, erhoben werden. 5. (Zustellungen) E.1 Gegen den GRB Nr. 2026-014 vom 30. Januar 2026 gelangte A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Februar 2026 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Anträge (VG-II-act. 1): 1. Die angefochtene Bussenverfügung sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die ausgesprochene Busse angemessen herabzusetzen. 4. Es seien weitere periodische Bussen bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens zu sistieren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gestützt auf die Eingabe vom 12. Februar 2026 eröffnete das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Februar 2026 das Verfahren III 2026 20 und wies das (sinngemässe) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit darauf einzutreten war (VG-II-act. 5). E.2 Mit VGE III 2026 20 vom 26. März 2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ gegen den GRB Nr. 2026-014 vom 30. Januar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

6 F. Mit GRB Nr. 2026-033 vom 6. März 2026 (Postversand: 11.3.2026) entschied der Gemeinderat von Lauerz was folgt (VG-act. 3): 1. Infolge Unterlassung der in der Verfügung vom 23. Februar 2024 genannten Rückführungsanordnung wird gestützt auf § 79 VRP die 3. und letzte Ordnungsbusse für die Zeit vom 30. Januar 2026 bis und mit 28. Februar 2026 von total CHF 3'000.- definitiv festgesetzt. 2. Der Betrag von CHF 3'000.- ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung fällig und ist dem Gemeindekassieramt Lauerz zu entrichten. 3. Eine Verzeigung ans Bezirksgericht ist nach Inkrafttreten dieses Beschlusses einzureichen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Versand schriftlich und begründet Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, 6430 Schwyz, erhoben werden. 5. (Zustellungen) G. Gegen den GRB Nr. 2026-033 vom 6. März 2026 gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. März 2026 (Postaufgabe: gleichentags) an das Verwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge (VG-act. 1): 1. Die Bussenverfügung der Gemeinde Lauerz vom 6. März 2026 sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Verfügung zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die ausgesprochene Busse unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der besonderen Umstände des vorliegenden Falls angemessen zu reduzieren. 4. Es seien bis zum rechtskräftigen Abschluss der hängigen Verfahren – insbesondere des Rekursverfahrens beim Regierungsrat (VB 318/2025) sowie des beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens betreffend die zweite Bussenverfügung – keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen oder periodischen Bussen anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. H. Gestützt auf die Eingabe vom 20. März 2026 hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2026 das Verfahren III 2026 44 eröffnet und das (sinngemässe) Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (VG-act. 5). Der Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 31. März 2026 die Abweisung der Beschwerde (VG-act. 6). Am 10. April 2026 gibt der Beschwerdeführer eine Replik zur Stellungnahme der Gemeinde Lauerz ab und hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen vollumfänglich fest (VG-act. 9).

7 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem GRB Nr. 2026-033 vom 6. März 2026 ist eine Vollstreckungsanordnung angefochten, der ein baurechtlicher Entscheid zugrunde liegt. 1.1 Die Vollstreckung rechtskräftiger Baubewilligungsentscheide ist weder im Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 noch in den zugehörigen Ausführungserlassen geregelt. Auf das Baubewilligungsverfahren finden indes generell die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 Anwendung. Das gilt auch für die Vollstreckung von baurechtlichen Entscheiden. Entsprechend sind auch hier die Vorschriften des VRP massgebend (vgl. VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 1.3; Hagenbuch, Kontrolle, Vollstreckung und Vollzug von Verfügungen im Baurecht, in: EGV-SZ 1998, S. 203). 1.1.1 Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts ist auf den Streitgegenstand begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann demnach nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein müssen und mit den Beschwerdeanträgen angefochten wird (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1; VGE III 2014 180 vom 24.2.2015 E. 1.2). Im Verlaufe des Verfahrens kann der Streitgegenstand demnach eingeschränkt, aber grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.3; BGE 136 II 165 E. 5). 1.1.2 Zu beachten ist weiter, dass Feststellungsbegehren nur zulässig sind, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse besteht, das nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsentscheid gewahrt werden kann. Feststellungsbegehren stehen zu Leistungs- oder Gestaltungsansprüchen demnach in einem Subsidiaritätsverhältnis (vgl. VGE II 2025 4 vom 14.7.2025 E. 1.2 m.w.H.). 1.1.3 Gegenstand der Verfügung vom 6. März 2026 ist die Auferlegung einer dritten Ordnungsbusse im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 79 Abs. 3 VRP für den Zeitraum vom 30. Januar 2026 bis und mit 28. Februar 2026. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit dem Antrag Ziff. 4 verlangt, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mit weiteren Vollstreckungsmassnahmen zuzuwarten, ist darauf nicht einzutreten. Andere als die in der Verfügung vom 6. März 2026 angefochtene Vollstreckungsmassnahmen bilden nicht Verfahrensgegenstand. Sie können damit auch nicht untersagt werden. Dass die Vorinstanz beabsichtigt, für den hier betroffenen Zeitraum vom 30. Januar 2026 bis

8 und mit 28. Februar 2026 weitere oder andere gleichartige Vollstreckungsmassnahmen zu treffen ist nicht ersichtlich. 2. Für die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden sind die §§ 76 bis 79a VRP massgebend. 2.1 Zwischen Entscheidungs- und Vollstreckungsverfahren besteht dabei eine Funktionstrennung. Im Entscheidungsverfahren (oder Erkenntnisverfahren) wird über den Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten, im Vollstreckungsverfahren über die Art und Weise der Durchsetzung entschieden. Ergebnis des Entscheidungsverfahrens ist die Sachverfügung, jenes des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsverfügung (vgl. VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 2.1.1 m.H.). 2.1.1 Als Vollstreckungsmassnahmen stellt § 78 Abs. 1 VRP für das Verwaltungs- und verwaltungsgerichtliche Verfahren die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen (lit. b), den unmittelbaren Zwang gegen den Pflichtigen oder seine Sachen (lit. c) sowie die Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung (lit. d) zur Verfügung. Die Behörde beachtet bei der Wahl der Vollstreckungsmassnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspruchen (§ 78 Abs. 4 VRP). Die Bestrafung nach Massgabe des Verwaltungsstrafrechts und des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 bleibt vorbehalten (§ 78 Abs. 3 VRP). Vor Anordnung der in § 78 Abs. 1 lit. b, c und d VRP bezeichneten Vollstreckungsmassnahmen wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfüllung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist (§ 79 Abs. 1 VRP). 2.1.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz unterscheidet zwischen selbständigen und unselbständigen Vollstreckungsverfügungen (vgl. § 79 Abs. 2 i.V.m. § 51 lit. g VRP). Die unselbständige Vollstreckungsverfügung erfolgt zeitgleich mit der Sachverfügung und ergeht in aller Regel zusammen mit der Sachverfügung in einem einzigen Beschluss (Verwaltungsakt). Hier gilt hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens die übliche Zuständigkeitsordnung: Erste Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat; die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage. Demgegenüber wird die selbständige Vollstreckungsverfügung zeitlich nach der Sachverfügung erlassen. Der Vollzug der selbständigen Vollstreckungsverfügung setzt die Vollstreckbarkeit der Sachverfügung voraus. In der Regel ist dies erst (aber immer) der Fall, wenn die Sachverfügung nicht mehr durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. § 76 lit. a VRP) oder wenn den

9 Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (§ 76 lit. b VRP). Selbständige Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen können nach § 51 lit. g VRP mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerdefrist beträgt nach § 56 Abs. 2 lit. e VRP 10 Tage (vgl. zum Ganzen VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 2.1.3 m.H.). 2.1.3 Voraussetzung für den Erlass einer Vollstreckungsverfügung ist, dass die Sachverfügung vollstreckungsfähig ist. Die fehlende Verfügungsberechtigung des Pflichtigen bzw. die fehlende Duldungsverpflichtung der Berechtigten kann ein Vollstreckungshindernis darstellen (vgl. VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 2.1.4 m.H.). Im Übrigen kann im Beschwerdeverfahren gegen eine Vollstreckungsverfügung der zu Grunde liegende Sachentscheid nicht mehr angefochten werden. In der Beschwerde gegen die zu vollstreckende Verfügung können grundsätzlich nur Mängel vorgebracht werden, die in der Vollstreckungsverfügung selbst begründet sind (z.B. Unverhältnismässigkeit, Widerspruch zur Sachverfügung), es sei denn, der Beschwerdeführer mache geltend, die Sachverfügung sei nichtig oder verstosse gegen ein unverjährbares und unverzichtbares Grundrecht (vgl. BGE 150 II 850 E. 3.4; VGE III 2024 213 vom 28.3.2025 E. 2.1.4 m.H.). 2.2 Unter vollstreckungsrechtlichem Blickwinkel handelt es sich beim GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 um eine Sachverfügung, mit welcher der Beschwerdeführer innert einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft zum Rückbau der nicht bewilligten Mauer innerhalb des Gewässerraums gemäss Plan Grenzmauer (Hochwasser- und Quellschutz), M. 1:200, dat. 13. Juni 2023, verpflichtet wurde (vgl. GRB Nr. 2024-028 Disp.-Ziff. 3 und Ziff. 4 [Vi-I-act. 1]). Mit der Sachverfügung wurde dem Beschwerdeführer gleichzeitig auch die Vollstreckung für den Fall der Nichtbeachtung angedroht. Namentlich wurde dem Beschwerdeführer für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.00 angedroht (vgl. GRB Nr. 2024-028 Disp.-Ziff. 5 lit. b [Vi-I-act. 1]). Spätestens mit dem Urteil BGer 1C_734/2024 vom 23. Januar 2025 erwuchs der GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 in Rechtskraft. Entsprechend war der Gemeinderat Lauerz berechtigt (und verpflichtet), nach unbenütztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist von drei Monaten gemäss Disp.-Ziff. 3 und Ziff. 4 des GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 Vollstreckungsmassnahmen in der Gestalt der Vollstreckungsverfügung vom 6. März 2026 zu treffen. 2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. 2.3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die dritte Bussenverfügung keine neue Sachverhalts- oder Rechtsprüfung darstelle, sondern eine schematische

10 Fortsetzung der bereits ausgesprochenen periodischen Zwangsbussen sei. Da die Verfügung ausdrücklich als "3. und letzte Bussenverfügung" bezeichnet wird und damit eine mögliche Eskalation der Vollstreckung vorbereite, habe eine vertiefte Prüfung der aktuellen Vollstreckbarkeit erfolgen müssen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sei die zweite Bussenverfügung bereits beim Verwaltungsgericht angefochten und damit Gegenstand eines hängigen gerichtlichen Verfahrens. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, liegt es in der Natur einer solchen Busse, dass sie ausschliesslich auf dem Zeitlauf und der formalen Annahme einer fortbestehenden Pflichtverletzung beruht, ohne neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte zu prüfen, und zwar für höchstens 90 Tage (vgl. § 79 Abs. 3 VRP). Die angedrohte Ordnungsbusse ist längstens in Zeitabständen von 30 Tagen festzusetzen und einzutreiben. Zeigt sich spätestens nach 90 Tagen, dass ein Fortbestand der Ordnungsbussenandrohung die Pflichtigen nicht zur Erfüllung anzuhalten vermag, so sind vollstreckbare Entscheide und Verfügungen mittels Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchzusetzen. Die geltend gemachte "Eskalation" ist in Wirklichkeit lediglich die gesetzlich vorgesehene Ersatzvornahme. 2.3.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, bezüglich der Rückbaufrage sei ein Rekursverfahren hängig und eine Vollstreckung deshalb unzulässig. Derzeit liege die Frage offenkundig beim Regierungsrat. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer dem Gemeinderat Lauerz mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 ein Wiedererwägungsgesuch unterbreitet hat (Vi-I-act. 8). Dieser ist mit GRB Nr. 2025-108 vom 7. November 2025 nicht darauf eingetreten (Vi-I-act. 10). Gegen diesen GRB Nr. 2025-108 vom 7. November 2025 ist der Beschwerdeführer mit Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gelangt (vgl. VG-I-act. 9/5), wobei der aktuelle Verfahrensstand dem Verwaltungsgericht nicht bekannt ist. Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs hindert die Vollstreckbarkeit des GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 nicht. So ergibt sich aus § 76 lit. a VRP ausdrücklich, dass Verfügungen und Entscheide vollstreckbar sind, wenn sie nicht mehr durch Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können. Für den hier fraglichen GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 stehen weder die Einsprache noch die Verwaltungsbeschwerde oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als ordentliche Rechtsmittel zur Verfügung. Mithin ist die Vollstreckbarkeit des GRB Nr. 2024- 028 vom 23. Februar 2024 (weiterhin) gegeben (vgl. auch VGE III 2020 207 vom

11 8.3.2021; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., S. 441 Rz. 2026). 2.3.3 Weiterhin macht der Beschwerdeführer entscheidrelevante neue Beweismittel zur Gefährdung des Grundwassers geltend. Das hydrogeologische Gutachten befasse sich ausdrücklich mit der bestehenden Schutzmauer sowie der Gefährdungslage im Zusammenhang mit dem möglichen Eindringen von Oberflächen und Hangwasser bei einem Abbruch. Das Gutachten stelle ein entscheidrelevantes Beweismittel für die heutige Vollstreckbarkeitsfrage dar. Der Beschwerdeführer habe die Gemeinde mit Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass dieses Gutachten bei künftigen Entscheiden zu berücksichtigen sei. Aus der dem Schreiben beigefügten "hydrogeologischen Beurteilung" der G.________ AG (Bf-act. 6) geht hervor, dass sich die darin getroffenen Einschätzungen massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen ("Gemäss Ihren Angaben […]", "[…] fliesst gemäss Ihren Angaben […]"; Bf-act. 6 S. 3). Insoweit ist fraglich, welcher Beweiswert der diesbezüglichen Einschätzung zukommt. Entscheidend ist aber, dass die strittige Mauer gemäss der hydrogeologischen Beurteilung zwar eine "deutliche Reduktion von Hochwasserzutritten auf die Liegenschaft KTN 001" bewirken soll und das Grundstück bei einer Entfernung der Mauer deutlich stärker durch Hochwasser und Oberflächenabfluss gefährdet wäre als heute (vgl. Bf-act. 6 S. 5). Dies alles führt im Ergebnis aber auf eine Überprüfung der früheren und rechtskräftigen Sachverfügung hinaus, was im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist. Aus der hydrogeologischen Beurteilung ergibt sich weiter nicht, dass die Vollstreckung eine Verletzung von unverzichtbaren oder unverjährbaren Grundrechten bewirken könnte. Ebensowenig deutet die hydrogeologische Beurteilung auf eine Nichtigkeit des Sachentscheids hin, was jedoch Voraussetzung für eine inhaltliche Überprüfung der Sachverfügung durch das Verwaltungsgericht wäre (vgl. VGE III 2021 34 vom 9.8.2021 E. 4.1.3; BGE 129 I 410 E. 1.1; Urteil BGer 1C_675/2024 vom 24.4.2025 E. 3.4 [zur Publ. vorgesehen]; je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, als weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass der in der hydrogeologischen Beurteilung angesprochene "Objektschutz" (vgl. Bf-act. 6 S. 5) nicht auch ohne baubewilligungspflichtige Anlagen (z.B. Sandsäcke bei entsprechenden Ereignissen) erreicht werden kann, bis allenfalls wasserbauliche Massnahmen umgesetzt sind. 2.3.4 Ausserdem richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung unter den aktuellen Umständen. Nach dem Gewässerschutzrecht sei die Gefährdung oder Verschmutzung von sauberem Grund- und Trinkwasser unzulässig. Eine Vollstreckung dürfe daher nicht mit Zwangsmitteln oder

12 Sanktionierung durchgesetzt werden, wenn der Vollzug selbst eine Gefährdung eines Grundwassergewässers oder einer bewilligten Trinkwassernutzung verursache. Die Videoaufnahme (Bf-act. 12) zeige die konkrete Wasserführung sowie den Oberflächenabfluss über die Zufahrtsstrasse und veranschauliche die unmittelbare Gefährdung der Grundwasserfassung bei Starkregenereignissen. Zusätzlich sei die Vorinstanz verpflichtet, die entscheidrelevanten Beweismittel zur heutigen Vollstreckungssituation (Vollstreckbarkeit) zu berücksichtigen. Ansonsten verletze sie der Untersuchungspflicht. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Wie sich aus dem VGE III 2024 87 vom 28. Oktober 2024 ergibt, bildeten diese Argumente bereits Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und wurden im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der Anordnung zum Rückbau überprüft (vgl. E. 4.2 und E. 6.3.2). Die entsprechenden Einwände waren bereits im Verfahren auf Erlass der Sachverfügung zu beurteilen. Sie sind im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufzugreifen, da sie auf eine unzulässige Überprüfung der rechtskräftigen Sachverfügung hinauslaufen würden (vgl. oben, E. 2.1.3). Daher ist die Untersuchungspflicht nicht verletzt, da die beigebrachten Beweismittel nicht erforderlich sind, um den für das vorliegende Vollstreckungsverfahren erheblichen Sachverhalt vom Amtes wegen zu ermitteln. 2.3.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er im Zusammenhang mit der bestehenden Schutzmauer strafrechtlich vom Vorwurf des Bauens ohne Bewilligung freigesprochen worden sei. Dieser Entscheid binde das vorliegende Verfahren zwar nicht formell, besitze jedoch indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Vorwerfbarkeit. Die Doppelbestrafung ist gemäss dem Prinzip "ne bis in idem" verboten und in Art. 11 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) vom 5. Oktober 2007 geregelt. Mit Urteil vom yy.yy.yy hat das Bezirksgericht den Beschwerdeführer freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz gemäss § 92 PBG i.V.m. § 75 PBG und § 85 PGB. Der Vorwurf lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Mauer ohne Bewilligung gebaut hätte. Im hängigen Verfahren geht es jedoch um den Nichtrückbau des Quellschutzmäuerchens und die damit verbundenen Vollstreckungsmassnahmen. Beide Verfahren sind insofern unabhängig voneinander und der Beschwerdeführer wird mit der Auferlegung der Ordnungsbusse nicht für die gleiche Straftat erneut verfolgt. Für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar ist sodann, inwieweit das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz yyy vom yy.yy.yy, mit dem der Beschwerdeführer aufgrund eines unvermeidbaren Verbotsirrtums vom Vorwurf der Widerhandlung

13 gegen § 92 i.V.m. § 75 und § 85 PBG freigesprochen wurde (Bf-act. 5 S. 5), zur Widerrechtlichkeit der Vollstreckungsverfügung führen könnte. 2.3.6 Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer eine weitere Rüge vor, nämlich die "Unverhältnismässigkeit der Sanktion". Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht vor, dass die Ordnungsbusse maximal Fr. 500.-- für jeden Tag der Nichterfüllung beträgt. Dabei wird die Ordnungsbusse nach Massgabe des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung eines Entscheides oder einer Verfügung und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Pflichtigen "angedroht und festgesetzt" (§ 78 Abs. 5 VRP). Weiter sieht § 79 Abs. 3 VRP vor, dass "die angedrohte Ordnungsbusse" für jeden Tag der Nichterfüllung periodisch, längstens in Zeitabständen von 30 Tagen festzusetzen und einzutreiben ist. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer mit dem GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 ausdrücklich "für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von Fr. 100.--" angedroht. Dieser Entscheid ist, wie gezeigt, in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. oben, E. 2.2). Da § 79 Abs. 3 VRP ausdrücklich vorsieht, dass "die angedrohte Ordnungsbusse" (und keine andere) festzusetzen ist, verbleibt bei dieser Ausgangslage im vorliegenden Verfahren kein Raum, deren tägliche Höhe in Frage zu stellen, zumal die Vollstreckungsandrohung zusammen mit der Sachverfügung hätte angefochten werden können (vgl. § 51 lit. g VRP; VGE III 2020 207 vom 8.3.2021 E. 1.7.1). Dass die Höhe der angedrohten Ordnungsbusse hier keiner Überprüfung zugänglich ist, gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht und auch nicht ersichtlich ist, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Erlass des GRB Nr. 2024-028 vom 23. Februar 2024 verschlechtert hätten. Die Höhe der verfügten Ordnungsbusse ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Höhe der Ordnungsbusse auch noch im Vollstreckungsverfahren (d.h. nach der anfechtbaren Vollstreckungsandrohung mit Festlegung der Höhe der Ordnungsbusse) überprüft werden könnte, ändern die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen im Ergebnis nichts. So legt er zwar einen Lohnausweis für das Jahr 2025 ins Recht, der einen Nettolohn in der Höhe von Fr. 34'611.-- ausweist. Dass dieser Verdienst auf ein volles Pensum zurückgeht und es sich um sein einziges Einkommen handelt, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Und selbst wenn dem so wäre, würde sich eine tägliche Ordnungsbusse von Fr. 100.-- bei analoger Anwendung der strafrechtlichen Bemessungsregeln für Geldstrafen bzw. Bussen (vgl. Art. 34 bzw. Art. 106 Abs. 3 StGB) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15% für Steuern und Kranken-

14 kasse als angemessen erweisen (vgl. BSK STGB-I-Dolge, N. 44 ff., insbes. N. 60 zu Art. 34; BSK STGB-I-Heimgartner, N. 24 zu Art. 106), zumal auch das Vermögen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist und der Beschwerdeführer nebst dem Grundstück KTN 001 auch das unmittelbar benachbarte Grundstück KTN H.________ im Alleineigentum hat. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang, dass die Rückbauverpflichtung eine widerrechtliche Baute im Gewässerraum betrifft, sodass das Interesse am Rückbau jedenfalls nicht geringfügig ist. Mithin ist die Höhe der Ordnungsbusse, die vom Gesetz auf maximal Fr. 500.- - pro Tag festgelegt wird (§ 79 Abs. 5 VRP), auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 3. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (§ 74 VRP).

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 25. März 2026 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - und die Vorinstanz (R; unter Beilage einer Kopie von VG-act. 9). Schwyz, 24. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Mai 2026

III 2026 44 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2026 III 2026 44 — Swissrulings