Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 211 Entscheid vom 30. Dezember 2025 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Wangen, Seestrasse 2, Postfach 264, 8855 Wangen SZ, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________ 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. Kanton Schwyz, vertreten durch das Hochbauamt, Rickenbachstrasse 136, Postfach 1252, 6431 Schwyz, Beschwerdegegner, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
2 Sachverhalt: A. Das Grundstück KTN 358 befindet sich im nördlichen Bereich des Ortsteils Nuolen (Gemeinde Wangen), steht im Eigentum des Kantons Schwyz und ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen (vgl. WebGIS/Kategorien: Nutzungsplanung kommunal/Grundstücke). Auf dem Grundstück befindet sich unter anderem das unter der Nr. 24.020 als Schutzobjekt von regionaler Bedeutung im kantonalen Schutzinventar (KSI) eingetragene Gebäude "Kollegium Nuolen" (vgl. WebGIS/Kategorie: Denkmalpflege). Das Gebäude wurde anfangs des 19. Jahrhunderts zunächst als Wohnhaus und Hotel für die örtliche Kuranlage errichtet. Im Jahr 1934 erwarb es die Kongregation "Missionare von der Heiligen Familie". Sie nutzte das auch als "Patres-Gebäude" oder "Patres-Haus" bezeichnete Gebäude für die Zwecke der Klostergemeinschaft (vgl. WebGIS/Kategorie: Denkmalpflege/Inventarblatt zum Objekt-Nr. 24.020). Das "Patres-Gebäude" diente nach den Feststellungen des Gemeinderats dabei stets auch einer Wohnnutzung (vgl. Beschluss des Gemeinderats Wangen [GRB] Nr. 49-25-039 vom 16.10.2025 E. 9.3). Nach den unbestrittenen Angaben des Hochbauamts des Kantons Schwyz beherbergte das Gebäude zeitweise bis zu 100 Personen und noch in den 1970er-Jahren rund 30 Personen (vgl. VG-act. 12 E. 10). Nachdem der Kanton Schwyz die Liegenschaft erworben hatte und die letzten Patres den Standort verliessen, entschied der Regierungsrat des Kantons Schwyz, im Rahmen einer Zwischennutzung vorübergehend maximal 35 Asylsuchende im "Patres-Gebäude" unterzubringen. Das entsprechende Betriebsreglement des Amts für Migration (AFM) sah eine Inbetriebnahme ab 1. Februar 2025 vor. Prioritär sollten im "Patres-Gebäude" Familien (mit Kindern) untergebracht werden. In zweiter Priorität war die Unterbringung von alleinstehenden Frauen und in dritter Priorität die Unterbringung von alleinstehenden Männern vorgesehen (vgl. VGact. 10/7 ["Betriebsreglement Patres-Haus Nuolen"]). B. Im Hinblick auf eine allfällige Bewilligungspflicht der Zwischennutzung kam es zwischen der Gemeinde Wangen und dem Hochbauamt des Kantons Schwyz zu einem Meinungsaustausch. Dabei stellte sich das Hochbauamt auf den Standpunkt, dass die in Frage stehende Zwischennutzung des "Patres-Gebäudes" keiner (nachträglichen) Baubewilligung bedürfe. Die Gemeinde Wangen hielt demgegenüber an ihrem Standpunkt fest und verlangte die Einreichung eines Baugesuchs (vgl. Schreiben des Hochbauamts vom 24.4.2025 [VG-act. 7/1/1 [Baugesuchs- /Bewilligungsunterlagen]]). Mit Schreiben vom 28. April 2025 reichte das kantonale Hochbauamt der Gemeinde Wangen eine "Baumeldung für geringfügiges Vorha-
3 ben" im Sinne von § 75a Abs. 3 des Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 ein. Das Hochbauamt bezeichnete das Bauvorhaben dabei mit "Nachmeldung früherer Kücheneinbau im 1. OG und Zwischennutzung Patres Gebäude Nuolen" (vgl. VG-act. 7/1/2). Der Gemeinderat Wangen erhob gegen das Bauvorhaben am 7. Mai 2025 Widerspruch und leitete das ordentliche Bewilligungsverfahren gemäss § 77 f. PBG ein, nachdem das Hochbauamt die Durchführung des vereinfachten Verfahrens abgelehnt hatte (vgl. VG-act. 7/1/7 und VG-act. 7/1/3). C. Nach der Vervollständigung der Baugesuchsunterlagen legte die Gemeinde Wangen das Baugesuch öffentlich auf und machte die Auflage im Amtsblatt bekannt (ABl Nr. 20 vom 16.5.2025, S. 1204; VG-act. 7/1/9 Sachverhalt lit. D). Innert Frist gingen sieben Einsprachen gegen das Bauvorhaben ein, unter anderem von A.________ (VG-act. 7/2/1 [Einspracheakten A.________]). Mit GRB Nr. 49-25- 039 vom 16. Oktober 2025 (Versand: 28.10.2025) wies der Gemeinderat Wangen die Einsprache von A.________ ab (Disp.-Ziff. 1.4) und erteilte dem Kanton Schwyz unter Eröffnung der kantonalen Baubewilligung des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 29. August 2025 (VG-act. 7/1/10) die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 2). Mit Disp.-Ziff. 2.3 bezeichnete der Gemeinderat "Folgende genehmigte Planunterlagen […] für die Bauausführung [als] verbindlich, sofern solche nicht durch Auflagen und Nebenbestimmungen der Baubewilligung eine Änderung erfahren: 2.3.1 […] 2.3.2 […] 2.3.3 […] 2.3.4 Betriebsreglement Patres-Haus Nuolen Nr. - - vom 02.2025 Von den genehmigten Plänen und Baugesuchsunterlagen (Beilage) darf nicht abgewichen werden. Jegliche nachträglichen Änderungen vor oder während der Bauzeit sind der Baubewilligungsbehörde vor Ausführung schriftlich zu melden und bedürfen einer Genehmigung." D. Mit Eingabe vom 17. November 2025 an den Regierungsrat erhob A.________ Beschwerde gegen den GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025. Er beantragte (sinngemäss) die Aufhebung der mit GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 und kantonalem Gesamtentscheid vom 29. August 2025 erteilten Baubewilligung sowie den Erlass eines sofortigen Nutzungsstopps. Der Regierungsrat eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren VB Nr. 301/2025. Mit Beschluss (RRB) Nr. 928/2025 vom 25. November 2025 entschied der Regierungsrat, was folgt:
4 1. Die Beschwerde vom 17. November 2025 wird als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht überwiesen. 2. Das Verwaltungsgericht wird ersucht, den Beschwerdeentscheid dem Regierungsrat in zwei Ausfertigungen zuzustellen. 3. Für diesen Regierungsratsbeschluss werden keine Kosten erhoben. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. [5.-6.: Zustellungen] E. Gestützt auf den RRB Nr. 928/2025 vom 25. November 2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2025 211 eröffnet und einen Schriftenwechsel durchgeführt. Der Gemeinderat Wangen und der Kanton Schwyz (vertreten durch das Hochbauamt [Beschwerdegegner]) beantragen die Abweisung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen (sofortiger Nutzungsstopp). In der Hauptsache verlangen sie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. VG-act. 6 und 12). Das ARE verzichtet auf eine Antragsstellung (VG-act. 9). Das Verwaltungsgericht hat auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurden indes die Vernehmlassungen der Vorinstanzen und des Beschwerdegegners zur Kenntnis gebracht. Ihm wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, eine (freiwillige) Stellungnahme einzureichen, wovon er mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 Gebrauch macht (VG-act. 14). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht gibt die Beschwerde zu folgenden Bemerkungen Anlass: 1.1 Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet der GRB Nr. 49-25-039 des Gemeinderats Wangen vom 16. Oktober 2025, mit dem gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 29. August 2025 die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 49-25-039 (Kücheneinbau im 1. OG und Zwischennutzung Patres Gebäude Wangen) erteilt wurde. Der Regierungsrat hat die Verwaltungsbeschwerde gegen den GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht überwiesen. Diese Möglichkeit sieht § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 ausdrücklich vor. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich beim GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (vgl. § 27 Abs. 1 lit. e und § 51 lit. b i.V.m. § 52 Abs. 1 VRP).
5 1.2 Im Bereich des Baurechts ist gemäss § 80 Abs. 1 PBG i.V.m. § 37 Abs. 1 VRP zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat. 1.2.1 Der Gemeinderat Wangen weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer an der C.___strasse wohnt. Der Wohnort des Beschwerdeführers befinde sich in einer Entfernung von rund 475 m vom Baugrundstück KTN 358. Im angefochtenen GRB Nr. 49-25-039 vom 16. Oktober 2025 habe er (der Gemeinderat Wangen) die Frage der Einsprachelegitimation ohne präjudizierende Wirkung für ein allfälliges Beschwerdeverfahren offengelassen, da die Einsprache ohnehin abzuweisen war. Die Frage der Beschwerdelegitimation sei vom Verwaltungsgericht zu klären (VGact. 6 Rz. III 2 f.). Der Beschwerdegegner seinerseits stellt sich auf den Standpunkt, die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (VGact. 12 Rz. 3). 1.2.2 In der Regel wird die Beschwerdelegitimation von Nachbarn bejaht, wenn sich ihre Liegenschaft in einem Umkreis von bis zu 100 m vom Baugrundstück befindet. Bei wie hier grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden (vgl. VGE III 2025 2 vom 18.6.2025 E. 3.5.2 m.H.; zur bundesgerichtlichen Legitimationspraxis bei Asylunterkünften vgl. Urteil BGer 1C_107/2018 vom 30.8.2018 E. 4.1). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Vater von schulpflichtigen Kindern. Zudem äussert er die Befürchtung, dass die Zwischennutzung des "Patres-Gebäudes" als Asylunterkunft "tiefgreifende[] Folgen für unser Dorfleben" und die lokale Kultur haben könnte. 1.2.3 Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind ernst zu nehmen. Beim Anliegen, das Dorfleben sowie die lokale Kultur zu erhalten, handelt es sich zudem um ein legitimes Anliegen. Soweit der Beschwerdeführer damit aber überhaupt ein eigenes (und nicht ein allgemeines, öffentliches) Interesse anruft, macht er nicht annähernd namhaft, inwieweit dieses durch die vorübergehende Unterbringung von höchstens 35 Asylsuchenden konkret und in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt werden könnte (vgl. Urteil BGer 1C_107/2018 vom 30.8.2018 E. 4.4). Wie der Beschwerdegegner zutreffend geltend macht, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund zumindest fraglich. Die Frage der Rechtsmittelbefugnis muss mit Blick auf die folgenden Erwägungen indes nicht abschliessend beantwortet werden.
6 2. Zum Prüfungsumfang des Verwaltungsgericht gilt, was folgt. 2.1 Das Verwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VRP). Nach Massgabe der Begründungspflicht gemäss § 38 Abs. 2 VRP überprüft es jedoch nicht wie eine erstinstanzliche Behörde alle möglicherweise relevanten Rechtsfragen von Amtes wegen. Vielmehr beschränkt es sich auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.2; III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 4.1.1; BGE 141 II 307 E. 6.5). 2.2 Im Rahmen des Streitgegenstands gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach ermittelt die Behörde den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen und erhebt die erforderlichen Beweise (§ 18 Abs. 1 VRP; BGE 136 II 165 E. 5.2). Der Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht unbeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien. § 19 Abs. 1 VRP statuiert diesbezüglich, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist. Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten (§ 19 Abs. 2 VRP; vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.1; VGE III 2022 10 vom 23.5.2022 E. 3.3). 3. In seinen Eingaben bringt der Beschwerdeführer verschiedene Einwendungen vor, die das Verwaltungsgericht nicht im vorliegenden Verfahren behandeln kann. 3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen eine künftige Nutzung des "Patres Gebäudes" als "Zentrum für Jugendliche mit Herausforderndem Verhalten" wendet, bildet diese Frage nicht Verfahrensgegenstand: Vielmehr hatte der Gemeinderat gestützt auf die Baumeldung vom 24. April 2025 zu beurteilen, ob eine Baubewilligung für die Zwischennutzung als Unterkunft für Asylsuchende zu erteilen ist. Eine Nutzung des "Patres Gebäudes" als Einrichtung für Jugendliche mit herausforderndem Verhalten stand im vorinstanzlichen Verfahren nicht zur Diskussion, sodass sich Ausführungen dazu auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erübrigen. 3.2 Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, die vorübergehende Nutzung des "Patres Gebäudes" als Unterkunft für Asylsuchende stelle eine Zweckentfremdung von Finanzvermögen des Kantons Schwyz dar. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Gemeinderat zutreffend zum Schluss gekommen ist, die Zwischennutzung des "Patres Gebäudes" entspreche den baurechtlichen Vor-
7 schriften und sei daher bewilligungsfähig. Demgegenüber bildet die finanzhaushaltsrechtliche Zulässigkeit der Umnutzung keinen Aspekt, der im Rahmen des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens zur Beurteilung steht. Aufgrund von unterschiedlichen Zuständigkeiten und Rechtsmittelzügen fällt diesbezüglich auch eine formelle Koordination von Baubewilligungs- und (möglicherweise erforderlichem) Kreditbeschlussverfahren ausser Betracht (vgl. VGE III 2020 91 vom 16.11.2020 E. 4.3 m.H.). Soweit der Beschwerdeführer finanzhaushaltsrechtliche Einwände gegen das strittige Bauvorhaben geltend macht, zielen diese folglich an der hier zu beurteilenden Sache vorbei. 4. Näher zu prüfen sind hier demgegenüber die baurechtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners handle es sich bei der Verwendung des "Patres Gebäudes" als "Asyl-Durchlaufzentrum" nicht bloss um eine "geringfügige Nutzungsänderung". Jedenfalls sinngemäss macht er damit eine fehlende Zonenkonformität des Vorhabens geltend. Dabei ist unbestritten, dass das fragliche Grundstück KTN 358 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Sinne von § 18 Abs. 2 lit. e PBG bzw. Art. 43 Abs. 1 und Art. 51 des Baureglements der Gemeinde Wangen vom 29. August 1991 (mit Ergänzungen vom 4.12.1994, 12.3.2000, 28.9.2008 und 9.2.2014; zuletzt genehmigt mit RRB Nr. 410/2014 vom 15.4.2014 [BauR]) liegt. 4.1.1 Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist unter anderem, dass Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Zonenkonformität bilden die für den betreffenden Zonentyp geltenden Vorschriften. Diese äussern sich primär zum Zweck der Nutzungszone, in der das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück liegt. Allgemein gilt, dass die Zonenkonformität eines Bauvorhabens in erster Linie einen positiven, funktionalen Zusammenhang mit dem Zonenzweck verlangt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Bauvorhaben dem Zonenzweck nicht entgegensteht. Dabei kann ein Bauvorhaben auch in mehreren Zonen zonenkonform sein (vgl. VGE III 2019 186 vom 19.2.2020 E. 5.2.1 [nicht publ. in EGV-SZ 2020 B 8.1]; EGV-SZ 2003 B 8.1 E. 2a). 4.1.2 Die Gemeinde scheidet im Zonenplan unter anderem die erforderlichen Bauzonen aus (§ 17 Abs. 1 PBG). Bauzonen können gemäss § 18 Abs. 2 PBG namentlich in Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Industriezonen sowie in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen unterteilt werden. Aus der genannten Bestimmung ergibt
8 sich, dass es sich bei der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen um eine Bauzone handelt. Weitere Vorschriften über den Zonenzweck finden sich im kantonalen Recht nicht (vgl. EGV-SZ 2003 B 8.1 E. 2a). Näheres kann sich indes aus dem kommunalen Recht ergeben. So sieht § 21 Abs. 1 PBG vor, dass das kommunale Baureglement Bestimmungen enthält, die den Zonenplan näher umschreiben. Das Baureglement muss unter anderem Vorschriften über die Bauweise und die Nutzungsart in den einzelnen Zonen enthalten (§ 21 Abs. 2 lit. a PBG). Hier bestimmt Art. 43 Abs. 1 BauR, dass die Bauzone unter anderem in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) unterteilt wird. Gemäss Art. 51 Abs. 1 BauR ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen "für Bauten und Anlagen bestimmt, die öffentliche Zwecke erfüllen, wie Alterssiedlungen, Kindergärten, kirchliche Bauten, Friedhöfe, Mehrzweckbauten, Schulhäuser, Sportanlagen, etc.". Dass sich aus weiteren kommunalen Bestimmungen detailliertere Vorschriften über die Nutzung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) im Sinne von Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 BauR ergeben, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4.1.3 Im Verwaltungsrechtspflegeverfahren geniesst der Autonomiebereich der Gemeinden gesetzlichen Schutz, indem § 46 Abs. 2 VRP die Ermessensausübung der Bezirks- und Gemeindebehörden sowie der Organe kommunaler Zweckverbände von einer Kontrolle durch die kantonalen Behörden ausnimmt, soweit die kommunalen Behörden und Organe Aufgaben im Rahmen ihrer Autonomie erfüllen. Auch für die nähere Bestimmung und Auslegung der Zonenkonformität und der zulässigen Immissionen innerhalb der einzelnen Zonen kommt den Schwyzer Gemeinden eine gewisse Autonomie zu (vgl. EGV-SZ 1983 Nr. 2; VGE III 2024 167 vom 23.5.2025 E. 2.2; III 2019 186 vom 19.2.2020 E. 5.3 m.H.). Die Beurteilung kommunaler Behörden und Organe ist von der Autonomie geschützt, soweit sie im Ergebnis kein kantonales oder Bundesrecht tangiert (VGE III 2024 167 vom 23.5.2025 E. 2.2; III 2019 186 vom 19.2.2020 E. 5.3). 4.2 Der Gemeinderat und der Beschwerdegegner verweisen für die Zonenkonformität des geplanten Vorhabens in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in erster Linie auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_585/2022, 1C_663/2022 vom 31. August 2023. Dem zitierten Urteil lag der Fall aus einem anderen Kanton zugrunde, dessen Planungs- und Baugesetz verlangt, dass die in der Zone für öffentliche Zwecke zulässigen Bauten, Anlagen und Nutzungen spezifisch bezeichnet werden. Für die geplante (provisorische) Asylunterkunft traf das gemäss dem zitierten Urteil des Bundesgerichts gerade nicht zu. Hingegen waren die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung des kantonalen Rechts im Sinne von
9 Art. 23 RPG erfüllt und erwies sich die Asylunterkunft unter diesem Titel als bewilligungsfähig (vgl. Urteil BGer 1C_585/2022, 1C_663/2022 vom 31.8.2023 E. 4.4). 4.2.1 Hier steht nicht die Erteilung einer Ausnahmebewilligung des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 23 RPG bzw. § 73 PBG zur Diskussion, zumal weder die kantonalen noch die kommunalen Vorschriften (vgl. § 17 und § 18 Abs. 2 lit. e sowie § 21 Abs. 2 PBG; Art. 43 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 BauR) vorsehen, dass in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) bloss spezifisch bezeichnete Nutzungsarten zulässig sind. Im Gegenteil macht der Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 BauR deutlich, dass die Aufzählung der zulässigen Bauten und Anlagen nicht abschliessend ist ("[…] wie Alterssiedlungen, […] Sportanlagen, etc." [Hervorhebung durch das VGer]). Für die Zonenkonformität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) im Sinne von Art. 51 Abs. 1 BauR ist daher entscheidend, ob die geplante Baute bzw. Anlage "öffentliche Zwecke erfüll[t]". 4.2.2 Dem zitierten Urteil des Bundesgerichts kann diesbezüglich entnommen werden, dass es sich bei der Unterbringung von Asylsuchenden, die der Bund den Kantonen zuweist (vgl. Art. 27 ff. Asylgesetz [AsylG; SR 142.31] vom 26.6.1998), um eine öffentliche Aufgabe handelt (vgl. auch BGE 145 I 250 E. 5.2). An dieser besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein gewichtiges öffentliches Interesse (vgl. Urteil BGer 1C_585/2022, 1C_663/2022 vom 31.8.2023 E. 4.6), was das Bundesgericht bereits verschiedentlich festgestellt hat (vgl. nebst dem bereits zitierten Urteil BGer 1C_585/2022, 1C_663/2022 vom 31.8.2023 E. 4.6 auch die Urteile BGer 1C_168/2015 vom 11.5.2016 E. 3.7; 1C_704/2013 vom 17.9.2014 E. 6.4.5; vgl. auch VGE III 2020 91 vom 16.11.2020 E. 6.6). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat Wangen die Zwischennutzung des "Patres Gebäudes" als Asylunterkunft in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) gemäss Art. 51 Abs. 1 BauR als zonenkonform beurteilt hat, zumal Asylunterkünfte in der Zone für öffentliche Bauten im Sinne von § 18 Abs. 2 lit. e PBG in der Vergangenheit auch bereits vom Verwaltungsgericht als zulässig bezeichnet wurden (vgl. VGE III 2018 130 vom 26.6.2019 E. 3.1; III 2009 6 vom 28.7.2009 E. 5.2; III 2009 40 vom 28.7.2009 E. 5.2). 4.2.3 Mit Blick auf die Rüge, die Asylunterkunft sei in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeB) nicht zonenkonform, erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet. 4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das "Patres Gebäude" sei der falsche Platz für eine Asylunterkunft, insbesondere weil
10 - sich die Nutzungsänderung auf das Dorfleben auswirke, indem Folgen für die lokale Kultur drohten; - bei Kindern das falsche Bild erzeugt werde, dass Frauen verhüllt hinter den Männern herlaufen sollten; und - regelmässig junge Männer ohne Begleitung nach der "Sperrzeit von 22:00 Uhr mit dem Bus ankommen und ins Zentrum laufen". 4.3.1 Damit rügt der Beschwerdeführer jedenfalls sinngemäss, vom Bauvorhaben gingen übermässige Einwirkungen im Sinne von § 55 PBG aus. Gemäss Abs. 1 der genannten Bestimmung müssen Bauten und Anlagen so ausgeführt, angepasst und unterhalten werden, dass sie so wenig Lärm, Rauch, Dünste, Gerüche, Erschütterungen und andere Emissionen erzeugen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Baubewilligung ist zu verweigern, wenn der bestimmungsgemäss Gebrauch einer Baute oder Anlage für die Nachbarschaft nach Lage und Ortsgebrauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte (§ 55 Abs. 2 PBG). 4.3.2 Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auswirkungen des streitgegenständlichen Bauvorhabens handelt es sich allenfalls um ideelle Immissionen (vgl. BGE 145 I 250 E. 5.3). Ob diese von § 55 PBG überhaupt erfasst werden, kann dahingestellt bleiben (vgl. VGE III 2018 226 vom 24.4.2019 E. 4.6; III 2017 181 vom 23.3.2018 E. 3.2.2; VGE 590/96 vom 19.12.1996 E. 5). Denn ob und inwiefern solche Immissionen vorliegen, ist gestützt auf eine objektive, von einem durchschnittlich empfindlichen Menschen ausgehende Betrachtung zu beurteilen (vgl. BGE 145 I 250 E. 5.3). Die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen sind zwar ernst zu nehmen (vgl. schon vorne, E. 1.2.3). Gestützt auf seine wenig konkreten Vorbringen ist jedoch nicht ersichtlich, dass es aufgrund der vorübergehenden Asylunterkunft im "Patres Gebäude" zu (ideellen) Immissionen kommen könnte, die bei objektiver Betrachtung die Schwelle zur Rechtserheblichkeit überschreiten. Dabei ist auch zu beachten, dass das Betriebsreglement des AFM unter anderem eine prioritäre Zuweisung von Familien (mit Kindern), eine 24/7 Betreuung, zwei Nachtwachen, eine Zentrumsleitung, Wochenenddienste sowie ein Betreuungs- und Betriebsteam vorsieht (vgl. VG-act. 7/1/6). Einem Protokoll des AFM zur "Kontaktgruppensitzung Nuolen" vom 11. Dezember 2025 kann ausserdem entnommen werden, dass seit der Inbetriebnahme der Asylunterkunft keine grösseren Meldungen erfolgten, keine Blaulichteinsätze nötig waren und die Hausordnung grundsätzlich eingehalten wird (vgl. VG-act. 14/3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass von der vorübergehenden Nutzung des "Patres Gebäudes" als Asylunterkunft jedenfalls keine übermässigen Einwirkungen im Sinne von § 55 PBG zu erwarten sind.
11 4.3.3 Weitere Mängel des Bauvorhabens, die im vorliegenden Verfahren zu behandeln sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten hat der Gemeinderat Wangen das Baugesuch des Kantons Schwyz vom 28. April 2025 für die vorübergehende Nutzung des "Patres Gebäudes" als Asylunterkunft zu Recht bewilligt. 4.4 Mit der Eingabe vom 19. Dezember 2025 (VG-act. 14) macht der Beschwerdeführer geltend, im "Patres Gebäude" seien zwischenzeitlich 47 Personen untergebracht. Er verlangt (auch) in diesem Zusammenhang den Erlass eines sofortigen Nutzungsstopps. 4.4.1 Aus dem Protokoll zur "Kontaktgruppensitzung Nuolen" vom 11. Dezember 2025 ergibt sich, dass die Belegung des "Patres Gebäudes" gemäss den Angaben der Zentrumsleitung derzeit "höher als 35 Personen" sei. Momentan würden sich 47 Personen im Zentrum befinden, davon 21 Kinder, wobei es sich um eine "vorübergehende[ ], bewilligte[ ] Überschreitung der vorgesehenen Kapazität" handle (VG-act. 14/3). 4.4.2 Mit dem Baugesuch vom 28. April 2025 eingereicht wurde das Betriebsreglement des AFM vom 2. Februar 2025. Dieses wurde mit dem GRB Nr. 49-25- 039 vom 16. Oktober 2025 für verbindlich erklärt (vgl. Disp.-Ziff. 2.3.4). Eine Abweichung von diesem Betriebsreglement bedarf gemäss Disp.-Ziff. 2.3 einer schriftlichen Meldung und der Genehmigung. Das Betriebsreglement sieht eine "maximale Belegung von 35 Personen" vor. Zudem hält das Betriebsreglement ausdrücklich fest, dass "die Maximalkapazität von 35 Personen […] nicht überschritten werden darf" (vgl. VG-act. 7/1/6). Auch im Begleitschreiben des Hochbaudepartements an die Gemeinde Wangen vom 24. April 2025 wird darauf hingewiesen, dass mit der beabsichtigten Zwischennutzung eine Unterbringung von maximal 35 Asylsuchenden vorgesehen sei (VG-act. 7/3). 4.4.3 Mit Blick auf Disp.-Ziff. 2.3 des GRB Nr. 49-25-039 und des damit für verbindlich erklärten Betriebsreglements ist fraglich, ob eine Belegung des "Patres Gebäudes" mit 47 Personen dem Zustand entspricht, für den der Beschwerdegegner am 28. April 2025 eine Bewilligung nachgesucht hat. Ob und inwieweit eine entsprechende schriftliche Meldung an den Gemeinderat erfolgt ist und er allenfalls eine Erweiterung des Betriebs bewilligt hat, erschliesst sich aus den Akten nicht. Aus den Akten ergibt sich zumindest, dass der Gemeinderat telefonisch informiert wurde (VG-act. 14/3). Die Frage muss hier jedoch nicht näher untersucht werden, da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens das Baugesuch vom 28. April 2025 für eine Belegung des "Patres Gebäudes" mit 35 Personen bildet und nicht eine Unterbringung von 47 Personen, die allenfalls das erlaubte Mass überschreitet.
12 Insofern geht der Antrag auf Erlass eines sofortigen Nutzungsstopps über den Streitgegenstand des angefochtenen GRB Nr. 49-25-309 vom 16. Oktober 2025 hinaus. 4.4.4 Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, als erste Instanz zu beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Belegung des "Patres Gebäudes" mit 47 Personen aus baurechtlicher Sicht einer weiteren Bewilligung bedarf und zulässig ist. Diese Aufgabe fällt dem Gemeinderat Wangen (und aus kantonalrechtlicher Sicht gegebenenfalls dem ARE) als Baubewilligungsbehörde zu, wobei jedenfalls der Gemeinderat Wangen gemäss dem Protokoll zur "Kontaktgruppensitzung Nuolen" vom 11. Dezember 2025 über die Unterbringung von 47 Personen im Bild ist (VG-act. 14/3). In diesem Rahmen ist auch der Gemeinderat Wangen (bzw. aus kantonalrechtlicher Sicht gegebenenfalls das ARE) und nicht das Verwaltungsgericht zuständig, unter gegebenen Voraussetzungen einen Nutzungsstopp anzuordnen. 5. Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass eines sofortigen Nutzungsstopps gegenstandslos. Die Verfahrenskosten trägt der Beschwerdeführer (§ 72 Abs. 2 VRP). Er hat dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat Wangen eine Parteientschädigung auszurichten (§ 74 Abs. 2 VRP).
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 28. November 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Gemeinderat Wangen eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen (inkl. Auslagen und MwSt). 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Wangen (2/R) - das Hochbauamt (EB) - das Amt für Raumentwicklung (EB) (je unter Beilage der Eingabe vom 19.12.2025 [VG-act. 14], ohne die eigene) - und den Regierungsrat (2/EB). Schwyz, 30. Dezember 2025 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. Januar 2026