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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2026 III 2025 205

January 26, 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,091 words·~15 min·20

Summary

Opferhilfe (Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, Art. 16 OHG) | Opferhilfe

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 205 Entscheid vom 26. Januar 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Mirjam Grbac, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________ gegen Amt für Gesundheit und Soziales, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2161, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Opferhilfe (Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, Art. 16 OHG)

2 Sachverhalt: A. Am Montag, 4. November 2024 erstattete A.________ (Jg. 19__) bei der Polizei Anzeige, gemäss deren Kurzsachverhalt die beschuldigte Person A.________ im Oktober 2013 aufs Bett gezerrt, seine und ihre Hose und Unterhose heruntergezogen und mittels Körpergewalt A.________ vergewaltigt haben soll (Vi-act. 104). B. Am 19. April 2025 reichte A.________ beim Amt für Gesundheit und Soziales (AGS) das Gesuch um Opferhilfe ein und beantragte u.a. längerfristige Hilfe in Form von juristischer Hilfe, medizinischer Hilfe, psychologischer Hilfe sowie weiteren Hilfsmassnahmen (Vi-act. 1). C. Mit Verfügung Nr. 828/2025 vom 30. Oktober 2025 ordnete das AGS an: 1. Der Gesuchstellerin wird im Sinne der Erwägungen nachträgliche Kostengutsprache für 28.85% der Kosten für die Rechtshilfe im Strafverfahren gegen den Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ im Betrag von Fr. 721.10 gewährt. 2. Das Gesuch um Übernahme der Kosten für die Rechtshilfe im Strafverfahren gegen die Gesuchstellerin wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt. 3./4. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung. D. A.________ reicht am 16. November 2025 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 828/2025 (sowie eine weitere Verfügung des AGS desselben Tages) ein mit den Anträgen: • Es sei auf die Beschwerde einzutreten und die Verfügungen Nr. 828/2025 und 829/2025 seien aufzuheben. • Hauptantrag: Das Verwaltungsgericht entscheide gestützt auf Art. 30 Abs. 2 VRP/SZ selbst über sämtliche Leistungen nach OHG, da der Sachverhalt vollständig spruchreif ist, sämtliche medizinischen, psychischen und wirtschaftlichen Grundlagen aktenkundig und unbestritten vorliegen und keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz erforderlich sind. Eine Rückweisung ist nicht sachgerecht, da die beiden Verfügungen in wesentlichen Punkten fehlerhaft sind und eine vollständige Neubemessung notwendig ist. • Eventualantrag: Falls das Verwaltungsgericht nicht selbst entscheidet, sei die Sache zur vollständigen Neubeurteilung sämtlicher OHG-relevanter Anspruchsgrundlagen (Art. 11-16 OHG) an das AGS zurückzuweisen, mit der Verpflichtung, sämtliche Tatfolgen, Heilbehandlungskosten und wirtschaftlichen Parameter gemäss Art. 19 OHG vollständig und ohne Rückgriff auf die bisherige Berechnungsstruktur neu zu würdigen. • Akteneinsicht gemäss Art. 29 BV, Art. 6 EMRK und Art. 15 OHG sowie Ansetzung einer Nachfrist für die vollständige Begründung.

3 • Gewährung der aufschiebenden Wirkung; insbesondere seien die bereits zugesprochenen Leistungen während des laufenden Beschwerdeverfahrens fortzuführen. • Unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. • Abnahme sämtlicher bereits aktenkundiger sowie nachgereichter Beweismittel. E. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2025 beantragt das AGS die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. Dezember 2025 beantragt die Beschwerdeführerin: 1. Genugtuung (206) Die Verfügung Nr. 829/2025 sei aufzuheben und die Genugtuung sei im oberen Rahmen der Rechtsprechung neu festzusetzen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Kostenbeiträge (205) Die Verfügung Nr. 828/2025 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei zu einer vollständigen OHG-konformen Neubeurteilung unter Berücksichtigung aller tatbedingten Einschränkungen anzuhalten. 3. Eventualantrag Selbstentscheid des Gerichts nach Art. 30 VRP/SZ. 4. Beweisanträge Beizug und Würdigung der vollständigen Akten; eventualiter ergänzende ärztliche Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem Opferhilfegesuch vom 19. April 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin das AGS um verschiedene Leistungen. Am 30. Oktober 2025 verfügte das AGS in zwei separaten Verfügungen einerseits über das Gesuch um Genugtuung (Verfügung Nr. 829/2025) und anderseits über das Gesuch um Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Verfügung Nr. 828/2025). Gegen beide Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin am 16. November 2025 in einer Rechtsschrift Beschwerde. Das Gericht eröffnete in der Folge zwei separate Beschwerdeverfahren (III 2025 206 betreffend Genugtuung sowie III 2025 205 betreffend Kostenbeiträge). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Verfügung Nr. 828/2025 betreffend Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, Art. 16 OHG. 2. 2.1 In der angefochtenen Verfügung Nr. 828/2025 vom 30. Oktober 2025 hat das AGS einen Anspruch der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) vom 23. März

4 2007 grundsätzlich anerkannt; es erscheine als wahrscheinlich, dass sie Opfer sexueller Gewalt geworden sei, womit die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 OHG erfüllt seien. Weiter stellte das AGS fest, die anrechenbaren Einnahmen der Beschwerdeführerin lägen über dem doppelten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006, aber unter dessen vierfachem Betrag. Der opferhilferechtliche Betrag der zu sprechenden Hilfe sei daher auf 28.85% festzulegen (Kosten abzüglich [(anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten] / [2 x Betrag ELG]). Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten ersuche die Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für ihre Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 2'499.50; im Strafverfahren gegen sie selbst (der Beschuldigte erhob Anzeige gegen die Beschwerdeführerin) um Kostengutsprache für ihre Rechtsvertretung im Betrag von Fr. 3'674.10. Da sie im zweitgenannten Verfahren nicht Opfer sei, könne keine Kostengutsprache geleistet werden. Fürs erstgenannte Verfahren gewährte das AGS Kostengutsprache über Fr. 721.10 (= 28.85% von Fr. 2'499.50). 2.2 Vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin, das AGS habe den Betrag längerfristige Hilfe falsch berechnet. Es habe zu Unrecht nicht das Tatjahr 2013 berücksichtigt, die Heilbehandlungskosten 2014 - 2024 nicht einbezogen und die Berechnungsquote 28.85% sei fehlerhaft. Weiter seien auch die künftigen Heilbehandlungskosten zu übernehmen, solange tatbedingte Symptome bestehen würden. Die Unterlagen würden belegen, dass die tatbedingten Belastungsreaktionen ununterbrochen fortdauern würden; die natürliche und adäquate Kausalität sei vollständig bewiesen. 2.3 Das AGS hält vernehmlassend fest, die Berechnung des Kostenanteils von 28.85% sei korrekt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei rechtsprechungsgemäss nicht die finanzielle Situation im Zeitpunkt der Tat, sondern im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung, d.h. der Verfügung massgebend, was so auch für die Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter zu gelten habe. Zudem sei der Beschwerdeführerin vor Verfügungserlass mitgeteilt worden, dass das AGS vorerst ausschliesslich über die Rechtshilfekosten verfüge; die weiteren Kostenbeiträge (Heilbehandlungskosten) würden Gegenstand einer späteren Verfügung bilden. 2.4 Replizierend bekräftigt die Beschwerdeführerin, die Berechnung basiere zu Unrecht auf den Steuerdaten 2024. Seit 2013 bestehe eine tatbedingt eingeschränkte Erwerbsfähigkeit; aufgrund eines Burnouts habe sie keine Weiterbildungen absolvieren können, woraus eine massive Einkommensbusse resultiert habe.

5 Seit über 12 Jahren bestehe ein Therapiebedarf, der noch nicht abgeschlossen sei. Gemäss Art. 6 Abs. 2 OHG seien die Einnahmen nach der Straftat tatfolgenbezogen massgebend. Eine Quote, die dies ignoriere, sei nicht gesetzeskonform. 3.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 3.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 E. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 E. 1b, 118 V 313 E. 3b, 110 V 51 E. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 E. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 E. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 E. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19- 28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 E. 2.2). 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Gesuch vom 19. April 2025 um längerfristige Hilfe ersucht hat und zwar in Form juristischer Hilfe, medizinischer Hilfe, psychologischer Hilfe und weiteren Hilfsmassnahmen (Vi-act. 1). Über dieses Gesuch hat das AGS in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Es ist dies für beide Parteien unbestritten.

6 3.4 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin dem AGS am 1. Oktober 2025 mitteilte, der Fall habe inzwischen abgeschlossen werden können, sie habe diese Woche die Schlusszahlungen an den Beschuldigten sowie an den Anwalt geleistet. Bei ausbleibender Rückmeldung erkundigte sich die Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2025 neuerlich nach dem Stand. Hierauf informierte das AGS mit E-Mail vom 22. Oktober 2025, das Gesuch betreffend Übernahme der Anwaltskosten werde vorgezogen; sie sollte die entsprechende Verfügung nächste Woche erhalten (Vi-act. 129). Am 30. Oktober 2025 erging dann die angefochtene Verfügung. Im Sachverhalt wird dabei auf die beiden Strafverfahren Bezug genommen (Anzeige der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten sowie dessen Anzeige gegen die Beschwerdeführerin). Am 16. September 2025 seien beide Verfahren eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe beim AGS um Kostengutsprache für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und das Strafverfahren gegen sie ersucht. Schliesslich erliess das AGS die obgenannte Verfügung (vgl. Ingress Bst. C). 3.5 Damit aber steht fest, dass Gegenstand der vorliegenden, angefochtenen Verfügung ausschliesslich die anbegehrte juristische Hilfe bildet, nicht aber auch die medizinische Hilfe, psychologische Hilfe und weitere Hilfsmassnahmen, um welche die Beschwerdeführerin ebenso ersucht hat. Aus dem Schriftverkehr erhellt sodann, dass diese Ausgangslage dem AGS bewusst ist und es dies so auch der Beschwerdeführerin kommuniziert hatte. Die weiteren Hilfen sind damit ausstehend und wurden durch die vorliegende Verfügung nicht etwa abgelehnt. Wenn diese aber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildeten, können sie auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ebenso Kostengutsprache für medizinische Hilfe, psychologische Hilfe und weitere Hilfsmassnahmen beantragt, ist hierauf nicht einzutreten. Es wird dies Gegenstand einer noch zu erlassenden Verfügung bilden (was das AGS bereits angekündigt hat). 4. Streitgegenstand bildet somit ausschliesslich die Kostengutsprache für juristische Hilfe. Diesbezüglich hatte die Beschwerdeführerin Kosten für ihre Rechtsvertretung im Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Anzeigeverfahren; Fr. 2'499.50) sowie Kosten für ihre Rechtsvertretung im Strafverfahren gegen sie selbst (Gegenanzeigeverfahren; Fr. 3'674.10) geltend gemacht. Diese Beträge sowie deren Zuweisung zu den zwei Verfahren werden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Des Weiteren bestreitet sie nicht, zumindest nicht nachvollziehbar und substantiiert, dass ihr kein Anspruch auf Kostenersatz für die Rechtsvertretung im gegen sie selbst eröffneten Strafverfahren zusteht. In diesem Verfahren ist sie nicht Opfer, weshalb sie keine Ansprüche aus Opferhilfe geltend ma-

7 chen kann. Strittig und nachfolgend zu prüfen bleibt somit lediglich, ob das AGS die Quote von 28.85% für die Kostengutsprache korrekt ermittelt hat. 5.1 Opfer gemäss Art. 1 OHG haben u.a. Anspruch auf Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (Art. 2 lit. c OHG), so etwa für Rechtsvertretungskosten (vgl. Art. 14 Abs. 1 OHG; VGE III 2025 41 vom 23.5.2025 E. 3; VGE III 2009 169 vom 27.10.2009). Die Gewährung solcher Hilfe setzt eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Opfers voraus. Denn die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter werden nur dann ganz gedeckt, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person den doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nicht übersteigen (Art. 16 lit. a OHG) resp. erfolgt nur eine anteilsmässige Kostengutsprache, wenn im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 2 OHG die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten und dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf liegen (Art. 16 lit. b OHG). Die Berechnung erfolgt gestützt auf Art. 1 ff. der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV; SR 312.51) vom 27. Februar 2008. Demgemäss bestimmen sich die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 und 3 ELG und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes (Art. 1 Abs. 1 OHV), wobei Art. 1 Abs. 2 OHV Abweichungen hiervon definiert (die vorliegend indes nicht relevant sind). Erfolgt keine ganze, sondern lediglich eine anteilsmässige Kostengutsprache nach Art. 16 lit. b OHG, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet: Kostenbeitrag = Kosten abzüglich [(anrechenbare Einnahmen - 2 x Betrag ELG) x Kosten] / (2 x Betrag ELG) (vgl. Art. 3 OHV). 5.2 In casu ermittelte das AGS anrechenbare Einnahmen von Fr. x.-- sowie einen Betrag ELG (allgemeiner Lebensbedarf) von Fr. y.--, was die Quote von 28.85% ergab. Dem in den Akten liegenden Berechnungsblatt kann entnommen werden, dass das AGS für diese Berechnung von einem Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. x1.-- ausging und davon den Freibetrag von Fr. 1'300 abzog (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) und das Ergebnis zu 2/3 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) angerechnet hat (Fr. x2.--; Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 OHV). Ergänzt um den Wertschriftenertrag (Fr. x3.--) ergab dies ein anrechenbares Einkommen von Fr. x4.--. Weiter ermittelte das AGS ein Vermögen von Fr. z.--, wovon ein Freibetrag (Fr. 60'000) abgezogen wurde; 1/10 hiervon (Art. 1 Abs. 2 lit. b OHV), Fr. z1.--, berücksichtigte das AGS als anrechenbares Vermögen, was das Total anrechenbare Einnahmen von Fr. x.-- ergab (vgl. Vi-act. 130). Für diese Berechnung zog das AGS die Steuerdaten 2024 und den Lohnausweis 2024 bei (Vi-act. 106).

8 Für den allgemeinen Lebensbedarf berücksichtigte das AGS Fr. y.-- für alleinstehende Personen gemäss Art. 1 lit. a der Verordnung über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025 vom 28. August 2024 (SR 831.304; AS 2024 468). An Kosten berücksichtigte das AGS die Honorarrechnungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen die beschuldigte Person (total Fr. 2'499.50; Vi-act. 121; Rechnungen 2025.01.29, 2025.03.05, 2025.04.10). Dies ergab die Rechnung Fr. 2'499.50 - [(Fr. x.-- - 2 x Fr. y.--) x Fr. 2'499.50] / (2 x Fr. y.--) = Fr. 721.10, d.h. den verfügten Kostenbeitrag von Fr. 721.10. 5.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Rechnung nicht. Sie macht aber geltend, die in der Berechnung verwendeten Werte seien falsch, das AGS habe zu Unrecht auf die Steuerdaten 2024 abgestellt, da die Tat bereits im Jahr 2013 stattgefunden habe. 5.4 Das OHG regelt wohl, welche Faktoren für die Berechnung der Opferhilfeleistungen zu berücksichtigen sind (anrechenbare Einnahmen sowie allgemeiner Lebensbedarf; vgl. Art. 6 OHG und Art. 16 OHG). Das Gesetz äussert sich aber nicht zum massgeblichen Zeitpunkt, in welchem die Werte dieser Faktoren zu bestimmen sind. Gemäss Bundesgericht ist zur Ermittlung des massgebenden Zeitpunkts deshalb auf den Sinn des Opferhilferechts abzustellen. Das OHG hat zum Ziel, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 OHG; BGE 131 II 217 E. 2.5 und 3.2, wonach dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 124 BV entsprechend Opferhilfe nur erhalten soll, wer dies aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage braucht). Das Gesetz knüpft damit an die Hilfsbedürftigkeit des Opfers an. Dieses Kriterium muss auch bezüglich des Zeitpunkts der Berechnung der Einkünfte sowie des allgemeinen Lebensbedarfs des Opfers ausschlaggebend sein. Daraus folgt, dass die Werte im Zeitpunkt der Verfügung über die Opferhilfeleistungen massgeblich sind. Haben sich die Einnahmen der gesuchstellenden Person seit der Straftat vergrössert, so führt dies zu einer Verringerung des Leistungsanspruchs, während umgekehrt eine teuerungsbedingte Erhöhung der ELG-Beträge eine Erhöhung des Anspruchs bewirkt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Verfügung über die Opferhilfeentschädigung entspricht dem Kriterium der Hilfsbedürftigkeit des Opfers vollumfänglich. Eine Ausnahme könnte höchstens für den Fall angenommen werden, dass eine Behörde das Opferhilfeverfahren übermässig verzögert. In einem solchen Fall dürfte eine Erhöhung der Einnahmen seit der Einreichung des Opferhilfegesuchs nicht berücksichtigt werden, da das Opfer die Nachteile aus einer behördlichen Verfahrensverzögerung nicht zu tragen hätte (BGE 131 II 656 E. 3.2 mit weiteren Hinwei-

9 sen; Sozialversicherungsgericht Zürich OH.2020.00001 vom 24.6.2021 E. 6.1; Martin Del Cioppo/Gomm SHK-Opferhilferecht, 4. A., Art. 6 OHG N 15; vgl. auch BBl 2005 7207). 5.5 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte und vorliegend alleinig strittige Kostengutsprache für die im Jahr 2025 entstandenen Anwaltskosten besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Beschwerdeführerin erstattete im Jahr 2024 Anzeige einer Straftat von 2013. Das Gesuch um Opferhilfe reichte sie im Jahr 2025 ein. Mithin ersuchte sie ihrerseits rund 12 Jahre nach der Tat um finanzielle Unterstützung für längerfristige Hilfeleistungen Dritter. Für die Beurteilung ihres Anspruchs ist es daher angezeigt, die finanziellen Verhältnisse, das Ausmass der Hilfsbedürftigkeit im Zeitpunkt der Gesuchstellung resp. der zeitlich nahegelegenen Verfügung über das Gesuch zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das AGS für die Berechnung des Kostenbeitrags an die juristische Hilfe die anrechenbaren Einnahmen anhand der Steuerdaten 2024 und den allgemeinen Lebensbedarf gemäss ELG und der für 2025 aktuellen Werte berücksichtigt hat. 5.6 Abschliessend sei noch auf folgenden Punkt verwiesen. Das AGS leistete den Kostenbeitrag für die juristische Hilfe basierend auf der Honorarrechnung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss gehen die Leistungen, die ein Opfer als längerfristige Hilfe beanspruchen kann, nicht über diejenigen hinaus, die eine bedürftige Partei unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beanspruchen kann und es wird eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Betrag beschränkt, welcher in Anwendung des Tarifs für die unentgeltliche Rechtspflege zugesprochen worden wäre (BGE 131 II 121 E. 2.5.2 [Pra 2005 Nr. 145]; Fachtechnische Empfehlungen der SVK-OHG zum Opferhilfegesetz zur Vereinheitlichung und Konkretisierung der Praxis bezüglich Übernahme von Kosten für juristische Hilfe Dritter, 22.10.2019, Ziff. 8; BBl 2005 7214). Die berücksichtigte Honorarrechnung basiert auf einem Stundensatz von Fr. 300.--. Der vom Verwaltungsgericht maximal akzeptierte Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege beträgt Fr. 220/h inkl. MwSt (VGE III 2024 168 vom 13.2.2025 E. 7.3). Damit aber hat das AGS zu Gunsten der Beschwerdeführerin einen zu hohen Kostenansatz berücksichtigt. Auf eine reformatio in peius wird unpräjudizierlich verzichtet (§ 55 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 59 i.V.m. § 49 VRP). 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten sind keine zu erheben (Art. 30 Abs. 1 OHG).

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern (A). Schwyz, 26. Januar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. Februar 2026

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