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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2026 III 2025 189

January 26, 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,189 words·~16 min·15

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 189 Entscheid vom 26. Januar 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 2. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, 3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)

2 Sachverhalt: A. Mit Eingang vom 13. Juni 2024 reichte die Gemeinde Lachen ein Baugesuch für eine Spiel- und Freizeitanlage auf ihrem in der öffentlichen Zone gelegenen Grundstück KTN 170 an der Äusseren Haab 10 in Lachen ein. Das Baugesuch wurde am 21. Juni 2024 publiziert (Abl 2024, S. 1530) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u.a. A.________ am 10. Juli 2024 öffentlich-rechtliche Einsprache. Die Bauherrschaft reichte am 30. August 2024 eine Projektanpassung und weitere Unterlagen ein, nachdem das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mitgeteilt hatte, dass keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, und ergänzende Unterlagen verlangte sowie eine Projektanpassung empfohlen hatte. Auf eine erneute Publikation und Auflage wurde verzichtet. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erteilte der Gemeinderat Lachen gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 27. November 2024 mit Beschluss (GRB) Nr. 43 vom 19. Februar 2025 die Bewilligung für die Spiel- und Freizeitanlage bei der Äusseren Haab 10 (Grundstück Nr. 170), 8853 Lachen, gemäss Baueingabe vom 11. Juni 2024, unter Vorbehalten und Auflagen. Auf die Einsprache von A.________ trat er nicht ein. Eine weitere Einsprache wies der Gemeinderat ab. B. Der GRB Nr. 43 vom 19. Februar 2025 wurde am 27. Februar 2025 versandt und von C.________, dem Sohn des Beschwerdeführers, am 28. Februar 2025 in Empfang genommen. Mit E-Mail vom 5. März 2025 ersuchte der Sohn des Beschwerdeführers das Hochbauamt Lachen aufgrund einer Auslandabwesenheit von A.________ um Erstreckung der Beschwerdefrist bis am 7. April 2025. Die Leiterin Hochbau der Gemeinde Lachen teilte C.________ gleichentags mit, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden könne. Unter Bezugnahme auf diese Antwort der Leiterin Hochbau stellte A.________ am Nachmittag des 18. März 2025 bei der Staatskanzlei per E-Mail das Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist bis 5. April 2025. Am 20. März 2025 erhob A.________ alsdann Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss resp. die Baubewilligung des Gemeinderats Lachen vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben und stattdessen der Bestand der bestehende Boccia- Anlage zu sichern, allenfalls sei eine Gemeinschaftsanlage unter Einbezug der Interessen des D.________ zu planen und zu erstellen. 2. Aufgrund einem über zweiwöchigen Ferienaufenthalt im Ausland wurde der Brief mit dem Beschluss des Gemeinderates von meinem Sohn C.________ am Freitag, 28. Febr. 2025 entgegen genommen. Infolge meiner Abwesenheit

3 im Ausland reichte mein Sohn C.________ beim Hochbauamt Lachen mit Mailschreiben am 5. März 2025 ein Gesuch um eine Fristerstreckung zur Beschwerdeeingabe ein, welches mit Mailschreiben vom Hochbauamt Lachen dat. 5. März, abschlägig beantwortet wurde. Nach Rückkehr vom Ausland, am 18. März 2025, reichte A.________ bei der Staatskanzlei des Kantons Schwyz, infolge benötigtem Rechtsbeistand zur Beschwerde, ein Gesuch um Fristerstreckung bis mind. 5. April 2025 ein. Mit Mailschreiben erklärte die Staatskanzlei gleichentags, dass das Gesuch an den Rechts- und Beschwerdedienst weitergeleitet würde. Bis zum jetzigen Zeitpunkt bin ich von dieser Amtsstelle noch ohne Rückmeldung resp. Antwort geblieben. Zur Wahrung meiner Interessen ist die anbegehrte Fristverlängerung infolge dem benötigten Rechtsbeistand sehr wichtig und ich beantrage eine angemessene Fristverlängerung zur Erstellung meiner Beschwerde von mind. 2-3 Wochen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Schreiben vom 21. März 2025 wurde A.________ vom mit der Verfahrensinstruktion beauftragten Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckbar sei. Gleichwohl werde A.________ eine nicht erstreckbare Frist gesetzt, um seine Beschwerde mit einer Begründung zu ergänzen. Ein Nichteintretensentscheid des Regierungsrates bleibe aber vorbehalten. Am 28. März 2025 reichte A.________ eine begründete Eingabe nach, wobei er an seinen Anträgen vom 20. März 2025 festhielt. Der Regierungsrat traf mit Beschluss (RRB) Nr. 717/2025 vom 23. September 2025 (Versand: 30.9.2025) folgenden Entscheid: 1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten. (2.-6.: Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellungen). C. A.________ gelangt mit auf den 20. Oktober 2025 datierter Beschwerde und einem Gesuch um aufschiebende Wirkung (Postaufgabe je gleichentags) an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde unterbreitet er dem Verwaltungsgericht folgende Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss des Regierungsrates (Beschluss Nr. 717/2025) vom 23. September 2025 sei aufzuheben. 2. Das Verwaltungsgericht [recte wohl: Der Regierungsrat] sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die Sache zur materiellen Beurteilung an den Gemeinderat Lachen zurückzuweisen, eventualiter den Einsprache-Entscheid aufzuheben. 3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zur Einsprache legitimiert war und der Regierungsrat zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.

4 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stellt er folgende Anträge: 1. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt. 2. Eventualantrag (Eventualiter): Vorsorgliche Massnahmen: Unterlassung von Abbrucharbeiten bis zum Entscheid über dieses Gesuch. Gestützt auf die Beschwerde vom 20. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2025 189 eröffnet. Der Gemeinderat Lachen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das ARE gibt zur Beschwerde eine Stellungnahme ab, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser lässt sich nicht mehr vernehmen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 einzelrichterlich abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Dem angefochtenen RRB Nr. 717/2025 vom 23. September 2025 liegt eine Baubewilligung des Gemeinderats Lachen und des ARE für das im Baugesuch als "Spiel- und Freizeitanlage Lachen" bezeichnete Bauvorhaben auf dem Grundstück KTN 170 in Lachen zugrunde. Das Bauvorhaben umfasst unter anderem den Abbruch der bestehenden Boccia-Bahnen und der umgebenden, gepflästerten Flächen. Es soll eine neue, durchgängige chaussierte Spielfläche entstehen (vgl. GRB Nr. 43 vom 19.2.2025, Sachverhalt lit. A [in: RR-act. III/01/01]). Gegen den RRB Nr. 717/2025 vom 23. September 2025 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig (vgl. § 82 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987 und § 51 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Regierungsrat sei auf seine Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten. 2.1 Der Regierungsrat erwog unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 VRP, dass eine Rechtsmitteleingabe unter anderem einen Antrag und eine Begründung enthalten müsse. Genüge eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht und erweise sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, werde der Partei unter Androhung der Rechtsfolgen eine Frist zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt.

5 Komme eine Partei dieser Aufforderung nicht nach, werde auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, unter anderem wenn die Begründung fehle (§ 39 Abs. 1 und Abs. 2 VRP). Eine Nachfrist werde insbesondere gewährt bei fehlender Unterschrift oder bei fehlendem Nachweis der Vertretungsbefugnis. Werde jedoch bewusst eine mangelhafte Beschwerde eingereicht und gleichzeitig eine Nachfrist für die Verbesserung verlangt, könne keine Nachfrist über die gesetzliche Beschwerdefrist hinaus gewährt werden. Ansonsten würde die als nicht erstreckbar geltende, gesetzliche Frist obsolet. Hier habe der Beschwerdeführer am 20. März 2025 fristgerecht Beschwerde erklärt. Die Beschwerdeerklärung enthalte aber nicht ansatzweise eine hinreichende Begründung. Die in Antrag Ziff. 2 vorgebrachten Gründe würden nicht ausreichen, um die gesetzliche Rechtsmittelfrist zu erstrecken. Dem Beschwerdeführer sei auch offenkundig bewusst gewesen, dass seine Beschwerde eine Begründung enthalten müsse. Mithin habe er mit seiner Eingabe vom 20. März 2025 bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift eingereicht, um sich so eine Verlängerung der grundsätzlich nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzuhandeln. Aufgrund der ungenügenden Begründung des Rechtsmittels könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 20. März 2025 fristgerecht "Einsprache" beim Regierungsrat erhoben und diese am 28. März 2025, innerhalb der vom Rechts- und Beschwerdedienst gesetzten Nachfrist ergänzt. Nach Treu und Glauben habe der Regierungsrat nicht nachträglich erklären dürfen, dass die gewährte Nachfrist wirkungslos sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine am 28. März 2025 eingereichte Begründung rechtlich zulässig sei. Das nachträgliche Nichteintreten trotz gewährter Nachfrist stelle eine Verletzung des Vertrauensschutzes und des rechtlichen Gehörs dar. 2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Regierungsrat auf seine Beschwerde zu Recht nicht eingetreten. 2.3.1 Rechtsmitteleingaben müssen gemäss § 38 Abs. 2 VRP einen Antrag und eine Begründung enthalten. In der Begründung ihres Rechtsmittels muss sich die beschwerdeführende Partei wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Die Begründung muss jedenfalls sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein sollen. In der Begründung des Rechtsmittels ist mit anderen Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach § 55 VRP erfüllt sein soll (vgl. VGE III

6 2025 173 vom 27.10.2025 E. 1.1; III 2023 164 vom 16.11.2023 E. 3.1; III 2017 234 vom 23.5.2018 E. 1.1). 2.3.2 Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 VRP nicht und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt (§ 39 Abs. 1 VRP). Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht oder wenn die Begründung fehlt (§ 39 Abs. 2 VRP). Mit der Nachbesserungsfrist soll verhindert werden, dass rechtsunkundige Personen an den formellen Rechtsmittelanforderungen scheitern, und ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt werden (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1; III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.1.1). Dabei bleibt zu beachten, dass es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt (vgl. hier § 82 Abs. 1 PBG i.V.m. § 56 Abs. 1 VRP). Im Unterschied zu den richterlichen Fristen dürfen gesetzliche Fristen nicht geändert werden (§ 155 Abs. 1 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Eine Erstreckung gesetzlicher Fristen ist nur vorgesehen, wenn eine Partei oder ihre Vertretung im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird (§ 155 Abs. 2 JG). Behörden und Parteien sind demnach im Grundsatz an die gesetzlichen Beschwerdefristen gebunden und müssen diese wahren (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1.1; III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.2.1). 2.3.3 Eine Nachfrist gemäss § 39 Abs. 1 VRP darf daher nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen, insbesondere wenn eine Beschwerde überhaupt keine Begehren oder keine Begründung enthält, zumal die blosse Kundgabe des Beschwerdewillens eine Eingabe noch nicht zur Beschwerde macht (vgl. EGV-SZ 1996 Nr. 2 E. 3 und E. 4; VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1.2; III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.1.1). Ausserdem bietet die Verbesserungsmöglichkeit gemäss § 39 Abs. 2 VRP keine Handhabe für den Fall, dass die Begründung eines Antrags nicht hinreichend substantiiert ist. Hierbei handelt es sich nicht um einen korrigierbaren formellen Mangel. Die Ansetzung einer Verbesserungsfrist ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. VGE III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 3.1.2), zumal § 39 VRP keinen Anspruch begründet, dass das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf jede Unzulänglichkeit in der Beschwerdebegründung hinweist (VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1.2; in diesem Sinne auch Seethaler/Portmann, VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 52 N. 110). Nicht mit dem Sinn und Zweck von § 39 VRP vereinbar wäre weiter, auch demjenigen Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, der

7 einen Mangel zum Vornherein erkannt hat (und diesen sogar erwähnt). Dies wäre eine missbräuchliche Verlängerung der nicht erstreckbaren gesetzlichen Rechtsmittelfrist (vgl. EGV-SZ 2000 Nr. 4; 1996 Nr. 2 E. 3 und E. 4a; VGE III 2024 103 vom 27.11.2024 E. 3.1.1). 2.3.4 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats erfolgte die fristauslösende Zustellung des GRB Nr. 43 vom 19. Februar 2025 am 28. Februar 2025. Am 5. März 2025 gelangte der Sohn des Beschwerdeführers per E-Mail an die Leiterin Hochbau der Gemeinde Lachen und ersuchte um Fristerstreckung, weil sich der Beschwerdeführer im Ausland aufhielt. Die Leiterin Hochbau teilte gleichentags mit, dass eine Beschwerde "nach Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP)" erhoben werden könne und es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden könne (vgl. RR-act. I/01/Beilage 1). Am 18. März 2025 gelangte der Beschwerdeführer per E-Mail an die Staatskanzlei und ersuchte wiederum um Fristverlängerung mit der Begründung, dass er vom 28. Februar 2025 bis 18. März 2025 im Ausland in den Ferien gewesen sei. Für die nötige "Baueinsprache" benötige er eine juristische Beratung und eine "dadurch bedingte Verlängerung der Einsprachefrist" (vgl. RR-act. I/01/Beilage 1). Die Frist zur Verwaltungsbeschwerde lief am 20. März 2025 ab (§ 56 Abs. 1 VRP). An diesem Tag übergab der Beschwerdeführer seine als "Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe an den Regierungsrat der Schweizerischen Post (vgl. RR-act. I/01). Nebst den oben wiedergegebenen Anträgen (vgl. Sachverhalt lit. B) enthält die Eingabe eine "Begründung" mit so weit hier interessierend folgendem Inhalt: "A. Formelles 1. […] 2. Die zwanzigtätige Einsprachefrist läuft somit bis 20. März 2025 und wird mit der heutigen vorsorglichen Eingabe somit eingehalten, wobei eine Fristverlängerung zur detaillierten Beschwerde-Einreichung, gemäss den in Beilage 1 festgehaltenen Mailschreiben, anzusetzen ist. 3. […] 4. Ich halte vollumfänglich an allen meinen Einsprachepunkten fest und werde dieselben im Beschwerdeverfahren, vor allem bezüglich der vom Gemeinderat Lachen behaupteten fehlenden Legitimation zur Baueinsprache noch detailliert ergänzen. Für die detaillierte Beschwerde ist die von mir angefragte Fristverlängerung von 2-3 Wochen zu bewilligen, B. Materielles 1. Weitere Ausführungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Schreiben vom 21. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer vom instruierenden Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements alsdann mitgeteilt, dass die Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erstreckt werden kann. Ihm wurde aber eine nicht erstreckbare Frist zur Ergänzung der Beschwerde mit einer Begründung angesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er aus der Ansetzung dieser Nachfrist nicht ein Eintreten des Regierungsrats auf seine Beschwerde ableiten kann und ein Nichteintreten weiterhin vorbehalten bleibt (RR-act. IV/01). Mit Eingabe vom 28. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Begründung ein (RR-act. I/02). 2.3.5 Der Gemeinderat erwog im GRB Nr. 43 vom 19. Februar 2025, der Beschwerdeführer (damals: Einsprecher) sei vom Bauvorhaben nicht besonders betroffen. Er wohne nicht in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens. Auch sein Co- Präsidium bzw. seine Mitgliedschaft im D.________ sowie sein Wohnsitz in E.________ würden keine spezifische Betroffenheit begründen, sondern lediglich allgemeine Interessen der Bevölkerung betreffen. Ausserdem habe der D.________ weder dingliche noch vertragliche Rechte an der bestehenden Anlage. Auf seine Einsprache könne daher nicht eingetreten werden (vgl. GRB Nr. 43 vom 19.2.2025 E. 7.3). Zu diesen Erwägungen des Gemeinderats äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Regierungsrat vom 20. März 2025 nicht. Dieser ist daher zutreffend zum Schluss gelangt, dass die Eingabe vom 20. März 2025 den Begründungsanforderungen gemäss § 38 Abs. 2 VRP (vgl. E. 2.3.1) nicht genügt. 2.3.6 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer gemäss § 39 Abs. 1 VRP eine Nachfrist anzusetzen gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall: Dass die Beschwerde an den Regierungsrat einer hinreichenden Begründung bedarf und die Eingabe vom 20. März 2025 diesem Erfordernis nicht genügt, war dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst. So geht aus der Rechtsmittelbelehrung des GRB Nr. 43 vom 19. Februar 2025 klar hervor, dass eine Beschwerde "schriftlich und begründet" erfolgen muss (vgl. Disp.-Ziff. 5). Auch die Leiterin Hochbau der Gemeinde Lachen wies den Beschwerdeführer in der E-Mail vom 5. März 2025 noch einmal ausdrücklich auf die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes hin. Weiter ging der Beschwerdeführer selbst davon aus, dass die Beschwerde vom 20. März 2025 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. So verlangte er eine "Fristverlängerung zur detaillierten Beschwerde-Einreichung". Damit aber machte der Beschwerdeführer deutlich, dass die Eingabe vom 20. März 2025 auch in seiner eigenen Vorstellung nicht die nötige Begründung aufwies. Dies stellt er im vorliegen-

9 den Verfahren auch gar nicht in Abrede. Da § 39 Abs. 1 VRP nicht auf Konstellationen anwendbar ist, in denen die beschwerdeführende Partei den Mangel ihrer Rechtsschrift kennt (vgl. E. 2.3.3), hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ansetzung einer Nachfrist durch die Vorinstanz. 2.3.7 Bei alldem kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die in erster Linie im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. b Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 greifende Rechtsprechung berufen, wonach ein kurzfristig mandatierter Rechtsvertreter unter Umständen auch unbegründet Beschwerde erheben kann (vgl. BGE 134 V 162 E. 5.1). Abgesehen davon, dass diese im Sozialversicherungsrecht geltende Rechtsprechung nicht unbesehen auf das kantonale Verwaltungsverfahren übertragen werden kann, begründete der Beschwerdeführer sein Gesuch um Nachfristansetzung am 20. März 2025 (und bereits in der E-Mail vom 18.3.2025 an die Staatskanzlei) zwar mit der Notwendigkeit, einen Rechtsbeistand beiziehen zu müssen. Seine weiteren Eingaben (auch jene vor dem Verwaltungsgericht) reichte er dann aber in eigenem Namen ein. Ob eine Nachfristansetzung aufgrund des Beizugs eines Rechtsvertreters angezeigt gewesen wäre, kann daher von vornherein offenbleiben. 2.3.8 Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer sodann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableiten. Einerseits erfolgte die Nachfristansetzung durch den instruierenden Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Regierungsrat weiterhin einen Nichteintretensentscheid treffen könne. Andererseits reichte der Beschwerdeführer seine "Beschwerde" erst am 20. März 2025 und somit am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ein. Der instruierende Rechts- und Beschwerdedienst setzte umgehend nach dem Eingang der "Beschwerde", d.h. am 21. März 2025 eine Nachfrist an. Zu diesem Zeitpunkt war die Rechtsmittelfrist aber bereits abgelaufen. Die (unpräjudizierliche) Nachfristansetzung durch den Rechts- und Beschwerdedienst mit Schreiben vom 21. März 2025 konnte den Beschwerdeführer daher nicht davon abhalten, doch noch rechtzeitig zu handeln. Im Zeitpunkt der Nachfristansetzung am 21. März 2025 war dies gar nicht mehr möglich. Ein Verstoss gegen Treu und Glauben hat sich die Vorinstanz nicht vorzuwerfen. 2.4 Nach dem Dargelegten ist der Regierungsrat in zutreffender Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Beschwerde vom 20. März 2025 keine hinreichende Begründung aufwies und keine Nachfrist anzusetzen war. Entsprechend ist der Regierungsrat auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten, wobei das Verwal-

10 tungsgericht nicht weiter prüfen muss, ob der Gemeinderat die Einsprachelegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. § 72 Abs. 2 VRP). Er hat der anwaltlich vertretenen Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 74 Abs. 2 VRP).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 28. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz Ziff. 2 eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Lachen (2/R) - das Amt für Raumentwicklung (EB) - den Regierungsrat (EB) - und die Beschwerdegegnerin (R). Schwyz, 26. Januar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Februar 2026

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