Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2026 III 2025 188

January 26, 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,541 words·~13 min·15

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 188 Entscheid vom 26. Januar 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, 2. Gemeinderat Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, 3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. Gemeinde Lachen, Alter Schulhausplatz 1, Postfach 263, 8853 Lachen SZ, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)

2 Sachverhalt: A. Mit Eingang vom 13. Juni 2024 reichte die Gemeinde Lachen ein Baugesuch für eine Spiel- und Freizeitanlage auf ihrem in der öffentlichen Zone gelegenen Grundstück KTN 170 an der Äusseren Haab 10 in Lachen ein. Das Baugesuch wurde am 21. Juni 2024 publiziert (Abl 2024, S. 1530) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben u. a. A.________ und C.________ am 10. Juli 2024 öffentlichrechtliche Einsprache. Die Bauherrschaft reichte am 30. August 2024 eine Projektanpassung und weitere Unterlagen ein, nachdem das Amt für Raumentwicklung (ARE) der Bauherrschaft mitgeteilt hatte, dass keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, und ergänzende Unterlagen verlangte sowie eine Projektanpassung empfohlen hatte. Auf eine erneute Publikation und Auflage wurde verzichtet. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Gemeinderat Lachen gestützt auf den kantonalen Gesamtentscheid des ARE vom 27. November 2024 mit Beschluss (GRB) Nr. 43 vom 19. Februar 2025 (Versand: 27.2.2025) die Einsprache von A.________ ab und erteilte der Gemeinde Lachen die Bewilligung für die Spiel- und Freizeitanlage bei der Äusseren Haab 10 (Grundstück Nr. 170), 8853 Lachen, gemäss Baueingabe vom 11. Juni 2024, unter Vorbehalten und Auflagen. B. A.________ und C.________ erhoben gegen den GRB Nr. 43 vom 19. Februar 2025 am 17. März 2025 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Aufhebung des Beschlusses Nr. 43 des Gemeinderats Lachen. 2. Transparente Information der Bevölkerung über das Bauprojekt und die Budgets 2024/2025. 3. Durchführung einer ausgewogenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Gemeindemitglieder. 4. Wiederherstellung der Legitimation von D.________ als Vertreter des E.________ und der F.________. 5. Verwendung der budgetierten Mittel für die dringend notwendige Erneuerung der bestehenden Boccia-Anlage. 6. Prüfung der Einhaltung der Verfahrensfristen. 7. Übernahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch die Gemeinde Lachen und den Kanton Schwyz. Der Regierungsrat eröffnete das Verfahren VB 65/2025 und entschied mit Beschluss (RRB) Nr. 716/2025 vom 23. September 2025 (Versand: 30.9.2025) was folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3 (2.-6.: Verfahrenskosten, Parteientschädigung, Rechtsmittelbelehrung, Zustellungen). C. A.________ gelangt mit auf den 19. Oktober 2025 datierter Beschwerde und einem Gesuch um aufschiebende Wirkung (Postaufgabe je am 20.10.2025) an das Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde unterbreitet er dem Verwaltungsgericht die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 30.09.2025 wird aufgehoben. 2. Rückweisung zur Neubeurteilung mit Vorgaben: a) korrekte Projektbezeichnung "Abbruch" (statt "Erneuerung"), b) vollständige, transparente lnformation der Öffentlichkeit (inkl. Budgetangaben), c) erneute, dokumentierte Interessenabwägung inkl. Alternativenprüfung (Sanierung/Weiterbetrieb). 3. Eventualantrag: Abweisung der Baubewilligung, soweit sie den Abbruch der Boccia-Anlage umfasst. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Partei. 5. Aufschiebende Wirkung (separates Gesuch in der Beilage) sei zu gewähren. Mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung stellt er folgende Anträge: 1. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt. 2. Es sei vorsorglich und superprovisorisch anzuordnen, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung keinerlei Abbrucharbeiten vorzunehmen sind. Gestützt auf die Beschwerde vom 19. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren III 2025 188 eröffnet. Der Gemeinderat Lachen beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das ARE gibt zur Beschwerde eine Stellungnahme ab, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser lässt sich nicht mehr vernehmen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen hat das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 einzelrichterlich abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. In formeller Hinsicht gibt die Beschwerde zu folgenden Bemerkungen Anlass.

4 1.1 Gegenstand des angefochtenen RRB Nr. 716/2025 vom 23. September 2025 bildet die Baubewilligung des Gemeinderats Lachen und des ARE für das im Baugesuch als "Spiel- und Freizeitanlage Lachen" bezeichnete Bauvorhaben auf dem Grundstück KTN 170 in Lachen. Das Bauvorhaben umfasst unter anderem den Abbruch der bestehenden Boccia-Bahnen und der umgebenden, gepflästerten Flächen. Es soll eine neue, durchgängige chaussierte Spielfläche entstehen (vgl. GRB Nr. 43 vom 19.2.2025, Sachverhalt lit. A [in: RR-act. III/01/01]). Gegen den RRB Nr. 716/2025 vom 23. September 2025 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich zulässig (vgl. § 82 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987 und § 51 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 1.2 Gemäss § 38 Abs. 2 VRP müssen Rechtsmitteleingaben an das Verwaltungsgericht namentlich einen Antrag und eine Begründung enthalten. 1.2.1 Aus der Bestimmung ergibt sich, dass sich die beschwerdeführende Partei in der Begründung ihres Rechtsmittels wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen muss. Die Begründung muss jedenfalls sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sein sollen. In der Begründung des Rechtsmittels ist mit anderen Worten darzulegen, inwiefern ein Beschwerdegrund nach § 55 VRP erfüllt sein soll (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 1.1; III 2023 164 vom 16.11.2023 E. 3.1; III 2017 234 vom 23.5.2018 E. 1.1). 1.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich weitgehend in einer stichwortartigen Aufzählung von angeblichen Mängeln des angefochtenen Entscheids. Teilweise lässt sich der Beschwerde nicht oder allenfalls ansatzweise entnehmen, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid wendet. Nach Massgabe von § 38 Abs. 2 VRP ist es indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, gestützt auf eine stichwortartige Zusammenstellung von (möglichen) Rügegründen die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Entscheide nach allen Richtungen hin zu überprüfen. Insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von § 38 Abs. 2 VRP nicht und ist auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen, wobei eine Nachfristansetzung gestützt auf § 39 Abs. 2 VRP nicht geboten ist (vgl. VGE III 2025 173 vom 27.10.2025 E. 3.1.2). Zu behandeln ist die Beschwerde nur so weit, als sich aus der Beschwerdeschrift wenigstens sinngemäss eine hinreichende Begründung ergibt.

5 1.3 Mit seiner Beschwerde unterbreitet der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht verschiedene "Beweisanträge". Unter anderem verlangt er den "Beizug der Vorakten", "Akteneinsicht, Stellungnahme nach Voraktenbeizug". Das Verwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beigezogen (vgl. Verfügung vom 21.10.2025). Sie wurden dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Vernehmlassung des Regierungsrats und einem Aktenverzeichnis zugestellt (VG-act. 7) sowie dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (VG-act. 12). Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit sämtlichen Eingaben im regierungsrätlichen Verfahren bedient wurde (vgl. RRact. IV/04). Die übrigen Unterlagen stammen vom Beschwerdeführer selbst (vgl. RR-act. I/01) oder bildeten Teil des Baueingabedossiers, in das Einsicht zu nehmen der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit hatte (vgl. § 78 Abs. 1 PBG). Die Gewährung einer weiteren Gelegenheit zur Akteneinsicht erübrigt sich daher, zumal sich der Beschwerdeführer nach Zustellung der Vernehmlassungen mitsamt Aktenverzeichnis der vorinstanzlichen Akten nicht mehr vernehmen liess. 2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) geltend. Er behauptet, die Vorinstanz sei auf zentrale Punkte seiner Beschwerde nicht genügend eingegangen. Soweit für das Verwaltungsgericht ersichtlich, bezieht sich der Beschwerdeführer dabei auf den Umstand, dass der Regierungsrat auf gewisse seiner im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge nicht eingetreten ist (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2.2) und sich nicht mit dem Argument auseinandergesetzt haben soll, dass Pétanque kein mit Boccia äquivalenter Sport sei. 2.1 Die Rüge ist unbegründet. 2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 137 II 226 E. 3.2; je mit Hinweisen). Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid

6 stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 IV 81 E. 2.2; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 E. 2.3.3). 2.1.2 Der Regierungsrat hat in E. 1.2.2 des angefochtenen Entscheids klar aufgezeigt, dass verschiedene Anordnungen, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren verlangt hat, vom Streitgegenstand nicht umfasst sind. Der Begründung lässt sich ohne Weiteres entnehmen, aus welchen Gründen sich der Regierungsrat für unzuständig erachtete. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist diesbezüglich nicht ansatzweise ersichtlich. 2.1.3 Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, der Regierungsrat habe sich nicht zur "para-sportlichen Gleichwertigkeit" von Boccia und Pétanque geäussert. Der Regierungsrat hat sich dem Themenkomplex in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids unter dem Blickwinkel von § 57 PBG angenommen, wonach Bauten und Anlagen für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts erfüllen müssen. Er ist dabei unter Verweisung auf die Baugesuchsunterlagen, den Baubeschrieb sowie eine Beurteilung durch den Verein Procap Schwyz zum Schluss gelangt, dass das Vorhaben mit § 57 PBG und den Vorschriften über behindertengerechtes Bauen vereinbar ist. Inwieweit sich der Regierungsrat vor diesem Hintergrund im Detail mit der Gleichwertigkeit von Boccia und Pétanque hätte äussern müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Dabei zeigt der Beschwerdeführer auch gar nicht auf, dass eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens einen Unterschied gemacht hätte. 2.2 Nach dem Dargelegten hat der Regierungsrat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt. 3. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der Regierungsrat habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. 3.1 Einerseits scheint sich die Rüge auf den Umstand zu beziehen, dass das Bauvorhaben nicht profiliert wurde ("es bestand zu keiner Zeit eine Visierung"). 3.1.1 Die Erstellung eines Baugespanns ist in § 78 Abs. 2 PBG vorgesehen. Das Baugespann soll die künftige Gestalt und räumliche Ausdehnung der Baute oder Anlage sowie die Terrainveränderungen aufzeigt (§ 78 Abs. 2 Satz 1 PBG). Für Strassenbauten und Wasserverbauungen ist kein Baugespann erforderlich (§ 78 Abs. 2 Satz 2 PBG). Die Errichtung des Baugespanns soll das Bauvorhaben veranschaulichen. Es gibt dem Nachbarn einen Hinweis auf mögliche Beeinträchtigungen durch die Baute. Dieser darf sich darauf verlassen, dass die wesentlichen Abmessungen ersichtlich sind. Über den exakten Umfang und die präzise Lage

7 kann sich der Nachbar dagegen mit Hilfe der öffentlich aufliegenden Pläne orientieren (VGE III 2018 127 vom 27.5.2019 E. 6.3). Kann das Ziel, eine räumliche Vorstellung des Projektes und seiner Beziehung zur Umgebung zu vermitteln, mit einem Baugespann nicht erreicht werden, weil eine Veranschaulichung im Gelände unmöglich ist, kann die Pflicht zur Profilierung im Ausnahmefall ganz oder teilweise entfallen (VGE III 2018 151 vom 12.2.2019 E. 4.2). 3.1.2 Der Regierungsrat ist zutreffend zum Schluss gelangt, dass eine Profilierung des Bauvorhabens hier nicht erforderlich war. Dem Plan Nr. 3170-511 vom 7. Juni 2024 (rev. am 12.8.2024 [in: RR-act. II/01/2/31]) kann entnommen werden, dass das Bauvorhaben lediglich bodennahe Veränderungen an den Anlagen vorsieht. Inwieweit vor diesem Hintergrund ein eigentliches Baugespann hätte angebracht werden können, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls aber hätten entsprechende Markierungen nicht ermöglicht, die räumlichen Vorstellungen des Projekts zu verdeutlichen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch ohne das Baugespann in der Lage war, seine Interessen sachgerecht zu wahren. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Baugespann erforderlich gewesen wäre, würde eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die damit verbundene Notwendigkeit der Aussteckung daher einen formalistischen Leerlauf bedeuten (vgl. Urteil BGer 1C_506/2008 vom 12.05.2009 E. 2.2.2; VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 E. 3.3.2). 3.2 Andererseits scheint sich der Beschwerdeführer mit seiner Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung auf den Umstand zu beziehen, dass der Regierungsrat keine ausdrücklichen Überlegungen zur "para-sportlichen Gleichwertigkeit" von Boccia und Pétanque getroffen hat. Allerdings legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwieweit die "para-sportliche Gleichwertigkeit" dieser Sportarten für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Entsprechend war der Regierungsrat auch nicht gehalten, sich zur "Gleichwertigkeit" der beiden Sportarten zu äussern, zumal die Behörden nur den für die Verfügung oder den Entscheid "erheblichen Sachverhalt" festzustellen haben (vgl. § 18 Abs. 1 VRP). 3.3 Die Rüge, wonach der Regierungsrat den Sachverhalt falsch festgestellt habe, ist unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer erhebt weiter auch materiellrechtliche Rügen. 4.1 Er macht geltend, das Bauvorhaben führe zu einer Nutzungsänderung. Die 1988 auf Gemeindeland erstellte Boccia-Anlage diene einem öffentlichen Zweck. Der geplante Rückbau komme einer Nutzungsänderung gleich. Der Gemeinderat hätte den "Zweckbindungscharakter (Art. 5 BV - Legalitätsprinzip, einschlägige

8 kantonale/kommunale Vorgaben)" prüfen und begründen müssen. Der vollständige Rückbau einer intakten, sommerlich genutzten Boccia-Anlage zugunsten einer Mononutzung ("Pétanque") sei unverhältnismässig, zumal eine gemeinsame Lösung (Boccia + Pétanque) technisch/organisatorisch möglich sei. 4.2 Mit seinen Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass die konkrete Nutzung eines Grundstücks im baurechtlichen Bewilligungsverfahrens nur, aber immerhin auf seine Übereinstimmung mit dem Zweck der Nutzungszone zu überprüfen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979; VGE III 2025 212 vom 30.12.2025 E. 4.1.2; III 2019 186 vom 19.2.2020 E. 5.2.1 [nicht publ. in EGV-SZ 2020 B 8.1]; EGV-SZ 2003 B 8.1 E. 2a). Soweit das Bauvorhaben mit den Nutzungsvorschriften übereinstimmt, besteht für das Verwaltungsgericht unter dem Blickwinkel der Zonenkonformität daher keine Veranlassung und auch keine Berechtigung, in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) der Bauherrschaft einzugreifen. Andere Rechtsgrundlagen, gestützt auf die das Verwaltungsgericht die geplante Nutzung überprüften könnte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. 4.3 Dass die geplante Sport- und Freizeitanlage auf dem in der öffentlichen Zone Oe im Sinne von Art. 23 des Planungs- und Baureglements der Gemeinde Lachen (PBR) vom 12. März 2023 (genehmigt mit RRB Nr. 356/2023 vom 16.5.2023) gelegenen Grundstück KTN 170 zonenkonform ist, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. So dient die öffentliche Zone gemäss Art. 23 Abs. 1 PBR unter anderem Gesundheit, Erholung und Wohlfahrt. Entsprechend ist die Beschwerde auch unter diesem Blickwinkel unbegründet. 5. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. § 72 Abs. 2 VRP). Er hat der anwaltlich vertretenen Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 74 Abs. 2 VRP).

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'250.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 30. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz Ziff. 2 eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Lachen (2/R) - das Amt für Raumentwicklung (EB) - die Beschwerdegegnerin (R). Schwyz, 26. Januar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Februar 2026

III 2025 188 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 26.01.2026 III 2025 188 — Swissrulings