Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2025 182 Entscheid vom 20. Februar 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, gegen 1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, Vorinstanz, 2. D.________, Beschwerdegegner, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Kindesschutzmassnahmen)
2 Sachverhalt: A. E.________ (geb. ________2018) ist die Tochter von D.________ (Kindsvater; Beschwerdegegner) und A.________ (Kindsmutter; Beschwerdeführerin). Die elterliche Sorge obliegt beiden Eltern gemeinsam. Mit Verfügung des Bezirksgerichts F.________ vom 16. November 2020 wurde für E.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 angeordnet. In der Folge ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ eine Beistandsperson. Am 23. März 2021 wurden die Aufgaben der Beistandschaft mit Urteil des Bezirksgerichts F.________ angepasst. Seither musste die KESB C.________ verschiedene Beschlüsse und Verfügungen treffen, neben Beistandswechseln namentlich: - am 20. November 2024 (betreffend Abweisung eines Antrags auf superprovisorische Massnahmen, Erteilung einer Weisung nach Art. 273 Abs. 2 ZGB und Anpassung der Aufgaben der Beistandschaft); - am 17. Februar 2025 (betreffend Abweisung von Anträgen auf Erlass superprovisorischer bzw. vorsorglicher Massnahmen sowie Vollstreckung); - am 10. Juli 2025 (betreffend Abweisung eines Antrags auf superprovisorische Massnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Reisevollmacht); und - am 21. Juli 2025 (betreffend definitive Abweisung von Anträgen im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Reisevollmacht). Bereits am 21. Mai 2025 hatte das Bezirksgericht F.________ den Antrag des Beschwerdegegners auf Vollstreckung des gerichtlich festgelegten Besuchs- und Ferienrechts abgewiesen. B. Mit Beschluss Nr. IIA/015/36/2025 vom 10. September 2025 ordnete die KESB C.________ was folgt an: 1. Den Anträgen auf Anpassung der Massnahme wird teilweise entsprochen. 2. Der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und E.________ wird gestützt auf Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZGB, in Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts F.________ vom 23. März 2021 verfügten Besuchsregelung, wie folgt geregelt: a. Phase 1 (ab sofort) der Vater ist berechtigt, E.________ an den Samstagen, an welchen das G.________ geöffnet hat (aktuell 1. und 3. Samstag pro Monat) und an einem zusätzlichen Sonntag pro Monat, sofern das G.________ eine Besuchsübergabe anbietet, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen; b. Phase 2 (ab 08. November 2025)
3 der Vater ist berechtigt, E.________ jeden zweiten Samstag und Sonntag (ungerade Wochen), jeweils von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen; c. Phase 3 (ab 02. Januar 2026) der Vater ist berechtigt, E.________ jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen) von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen (fällt das Besuchswochenende auf Ostern oder Pfingsten, endet es am Oster- bzw. Pfingstmontag um 18.00 Uhr); der Vater ist zusätzlich berechtigt, E.________ am 26. Dezember und 02. Januar, jeweils von 08.30 Uhr bis 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen (sofern dieser Tag nicht sowieso auf ein reguläres Besuchswochenende fällt); d. Phase 4 (ab 02. März 2026) der Vater ist zusätzlich berechtigt, E.________ während den Schulferien drei Wochen auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind drei Monate im Voraus abzusprechen, wobei bei Nichteinigung jeweils in geraden Jahren die Ferienwünsche der Mutter, in ungeraden Jahren die Ferienwünsche des Vaters Vorrang haben. 3. Die Eltern werden aufgefordert, - alles dafür zu tun, dass der persönliche Verkehr zum Wohl des Kindes ablaufen kann; - alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt; - miteinander respektvoll zu kommunizieren und respektvoll zu handeln. 4. lm Rahmen von Art. 273 Abs. 2 ZGB wird die Mutter angewiesen, E.________ während Phase 1 jeweils an den Samstagen, an welchen das G.________ geöffnet hat (aktuell 1. und 3. Samstag pro Monat), um 10.00 Uhr ins G.________ zu bringen. Der Vater wird angewiesen, E.________ jeweils am Samstagabend, 18.00 Uhr, an den Wohnort der Mutter zu bringen. 5. lm Rahmen von Art. 273 Abs. 2 ZGB wird die Mutter angewiesen, E.________ während Phase 1 an einem Sonntag pro Monat, an welchem das G.________ eine Besuchsübergabe anbietet, im G.________ im Sinne einer Besuchsübergabe um 10.00 Uhr dem Vater zu übergeben. Der Vater wird angewiesen, E.________ jeweils am Sonntagabend, 18.00 Uhr, an ihrem Wohnort der Mutter zu übergeben. 6. lm Rahmen von Art. 273 Abs. 2 ZGB wird die Mutter angewiesen, E.________ während Phase 2 jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag (ungerade Wochen), jeweils um 08.30 Uhr, dem Vater an dessen Wohnort zu übergeben oder für die Übergabe besorgt zu sein. Der Vater wird angewiesen, E.________ jeweils am Samstagabend und Sonntagabend, 18.00 Uhr, an ihrem Wohnort der Mutter zu übergeben oder für die Übergabe besorgt zu sein. 7. lm Rahmen von Art. 273 Abs. 2 ZGB wird die Mutter angewiesen, E.________ ab Phase 3 jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen), am Freitagabend um 18.00 Uhr, dem Vater an dessen Wohnort zu übergeben oder für die Übergabe besorgt zu sein. Der Vater wird angewiesen, E.________ am Sonntagabend, 18.00 Uhr, an ihrem Wohnort der Mutter zu übergeben oder für die Übergabe besorgt zu sein (fällt das Besuchswochenende auf Ostern oder Pfingsten, hat der Vater E.________ am Oster- bzw. Pfingstmontag um 18.00 Uhr an ihrem Wohnort der Mutter zu übergeben). 8. lm Rahmen von Art. 273 Abs. 2 ZGB wird die Mutter angewiesen, E.________ ab Phase 3 am 26. Dezember und 02. Januar (sofern dieser Tag nicht auf ein reguläres Besuchswochenende fällt), jeweils um 08.30 Uhr, dem Vater an dessen Wohnort zu übergeben oder für die Übergabe besorgt zu sein. Der Vater wird angewiesen, E.________ um 18.00 Uhr an ihrem Wohnort der Mutter zu übergeben oder für die Übergabe besorgt zu sein.
4 9. Die Eltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, die Therapie von E.________ bei der H.________, umgehend weiterzuführen und deren Teilnahme an den Terminen bei der psychologischen Fachperson sicherzustellen. 10. lm Rahmen der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erhält die Beistandsperson neu folgende Aufträge: a. Unterstützung und Beratung der Eltern in Belangen der Besuchsrechtsausübung; b. Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten betreffend das Besuchsrecht; c. Nötigenfalls Festlegung der Modalitäten der Besuche unter Einbezug der Beteiligten (Übergabeort, Anordnungen über das Verhalten etc.); d. Nötigenfalls Organisation einer begleiteten Besuchsrechtsübergabe (bei Bedarf unter Beizug von externen Fachpersonen wie sozialpädagogische Familienbegleitung o.ä.); e. Organisation der Übergaben im G.________ und für deren Finanzierung besorgt zu sein; f. im Austausch mit den involvierten Fachpersonen, namentlich H.________ zu stehen, um gemeinsam mit den Psychologen und den Eltern die Übernachtungen von E.________ beim Vater zu planen; g. Antrag zu stellen, sollte es weitere Massnahmen benötigen; h. alle zwei Jahre den ordentlichen Rechenschaftsbericht der KESB C.________ einzureichen. Die Termine werden jeweils in den Beschlüssen betreffend Genehmigung von Bericht festgesetzt. 11. Soweit die Eltern mehr oder anderes beantragen, werden die entsprechenden Anträge abgelehnt. 12. [Gebühren] 13. [Rechtsmittelbelehrung] Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 450c ZGB entzogen. 14. [Eröffnung] C. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2025 (Postaufgabe: 6.10.2025) gelangt die Kindsmutter (Beschwerdeführerin) an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie lässt folgende Anträge stellen: Rechtsbegehren 1. Es sei der Beschluss der KESB C.________ vom 10. September 2025, Verfahren II1/015/36/2025 aufzuheben und die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter seien die Ziffern 6., 7. und 8. des Entscheids der KESB C.________ vom 10. September 2025 dahingehend aufzuheben, dass der Kindsvater die Tochter bei der Mutter abholt. Antrag 1. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht der KESB C.________ (Vorinstanz) und dem Kindsvater (Beschwerdegegner) eine Frist bis 17. Oktober 2025 gesetzt, um zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wir-
5 kung eine Vernehmlassung einzureichen. Die KESB C.________ wurde ausserdem aufgefordert, innert derselben Frist die vorinstanzlichen Akten einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2025 reicht die Vorinstanz ihre Akten ein und beantragt die Abweisung des Verfahrensantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdegegner stellt seinerseits mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 folgende Anträge (Hervorhebungen wie im Original): I. Anträge 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. 2. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss KESB-Beschluss llA/015/36/2025 vom 10. September 2025 sei zu bestätigen. 3. Gestützt auf BGE 113 Ia 353 sowie BGE 135 lll 127 beantrage ich, mir als nicht anwaltlich vertretene Partei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Ich habe im Verfahren einen erheblichen, objektiv notwendigen Aufwand betrieben, der demjenigen eines Rechtsvertreters vergleichbar ist. Die Höhe der Entschädigung sei nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. Auch als nicht anwaltlich vertretene Partei habe ich nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn ich erheblichen, objektiv notwendigen Aufwand zur Wahrung meiner Rechte betrieben habe (vgl. BGE 135 III 127 E. 4; 113 Ia 353 E. 6). 4. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. E. Mit Zwischenbescheid III 2025 190 vom 27. Oktober 2025 hat das Gericht über den Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung was folgt erkannt: 1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Über die Kosten und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwischenbescheids wird mit der Hauptsache entschieden. 3. (Rechtsmittel) 4. (Zustellung) F. Am 13. Oktober 2025 lässt die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung einreichen, mit entsprechenden Anträgen. Nachdem mit Schreiben vom 17. November 2025 unter Beilage weiterer Unterlagen am Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege festgehalten wird, verfügt das Verwaltungsgericht am 24. November 2025 was folgt: 1. Der Beschwerdeführerin wird antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird verzichtet. 3. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Dr.iur. B.________
6 G. In der Hauptsache beantragt der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. November 2025 was folgt (Hervorhebungen wie im Original): 1. Es wird beantragt, die Beschwerde der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. 2. Vorsorglich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den KESB-Beschluss llA/015/36/2025 vom 10. September 2025 zu befolgen. Bei Missachtung sei der Vollzug dieses Beschlusses den zuständigen Strafbehörden zur Prüfung einer allfälligen Ahndung nach Art. 292 StGB zu melden. 3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde vom 2. Oktober 2025 offensichtlich aussichtslos ist. Die geltend gemachten Begehren stützen sich weder auf eine tragfähige rechtliche Grundlage noch ergeben sich aus den vorgetragenen Tatsachen Anhaltspunkte für einen Anspruch (vgl. Art. 117 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 ZPO). 4. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 113 la 353; BGE 135 III 127) beantrage ich, mir als nicht anwaltlich vertretene Partei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der von mir betriebene Aufwand war objektiv erforderlich und demjenigen eines Rechtsvertreters vergleichbar. Die Höhe der Entschädigung sei nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. 5. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Am 9. und 15. November 2025 ergänzte der Beschwerdegegner seine Eingabe. H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung in der Hauptsache vom 6. November 2025 die vollumfängliche Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin. I. Mit Replik vom 19. Dezember 2025 lässt die Beschwerdeführerin an den mit Beschwerde vom 2. Oktober 2025 gestellten Rechtsbegehren festhalten. Gleichentags reicht die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht den Beschluss Nr. IIA/001/50-1/2025 vom 19. Dezember 2025 betreffend Bestätigung der superprovisorischen Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB zur Kenntnisnahme ein. J. Duplizierend beantragt die Vorinstanz am 20. Januar 2026, neben der vollumfänglichen Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin, die Kosten und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. K. Mit Duplik vom 20. Januar 2026 hält der Beschwerdegegner an den Anträgen in den Eingaben vom 17. Oktober 2025 und 3. November 2025 fest und ergänzt:
7 3. Es sei festzustellen, dass durch das wiederholte, systematische und beharrliche Verhalten der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art. 307 Abs. 1 ZGB vorliegt. 4. Es sei festzustellen, dass die KESB mit dem Beschluss vom 10. September 2025 ihrer gesetzlichen Pflicht gemäss Art. 307 ff. ZGB zur wirksamen Abwendung der Kindeswohlgefährdung nicht ausreichend nachgekommen ist, insbesondere infolge fehlender Vollzugs- und Sanktionsandrohungen. 5. Die KESB sei anzuweisen, unverzüglich wirksame Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB zu ergreifen, namentlich: a. den Vollzug der bestehenden Besuchs- und Ferienregelung verbindlich sicherzustellen, b. deren Einhaltung mit einer ausdrücklichen Androhung der Strafbestimmung von Art. 292 StGB zu versehen, c. klare Vollzugsmechanismen und Fristen festzulegen 6. Eventualiter sei die KESB anzuweisen, geeignete weitergehende Massnahmen zu prüfen und anzuordnen, insbesondere: a. eine Erweiterung der Beistandschaft mit klaren Durchsetzungsbefugnissen, b. oder andere geeignete Massnahmen zur Beendigung der Loyalitätskonflikte und Fremdsteuerung 7. Es sei festzustellen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin eine schwere und wiederholte Verletzung der elterlichen Sorgepflicht gemäss Art. 301 ff. ZGB darstellt. 8. Es sei die KESB anzuweisen, bei weiterer Missachtung behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen unverzüglich verschärfte Massnahmen zu prüfen, einschliesslich solcher nach Art. 308 oder Art. 310 ZGB, soweit dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist. 9. Es sei festzustellen, dass das wiederholte Untätigbleiben der KESB trotz Kenntnis der Dringlichkeit den Verdacht einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begründet. L. Am 19. Januar 2026 erfolgt eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Tonaufnahme. M. Mit Stellungnahmen vom 30. und 31. Januar 2026 stellt der Beschwerdegegner weitere Anträge. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 teilt das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner mit, für die Vollstreckung nicht erstinstanzlich zuständig zu sein und den Antrag Ziff. 2 im Nachtrag vom 31. Januar 2026 nicht als Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen entgegenzunehmen.
8 N. Am 6. Februar 2026 stellt der Beschwerdegegner folgende Anträge: 1. Es sei vorsorglich die Obhut über die Tochter dem Beschwerdegegner zu übertragen. 2. Eventualiter sei der persönliche Verkehr bis zum Abschluss der laufenden Abklärungen umfassend neu zu regeln und der organisatorischen Kontrolle der Beschwerdeführerin zu entziehen. O. Am 11. Februar 2026 reicht der Beschwerdegegner eine weitere Eingabe ein, die der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz am 12. Februar 2026 zur Stellungnahme bis spätestens 17. Februar 2026 zugestellt wurde. Beide liessen sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 ZGB) beurteilt das Verwaltungsgericht (§ 2b Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; SRSZ 210.100] vom 14.9.1978). Die Beschwerden werden nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter beurteilt (§ 2b Abs. 2 EGzZGB). 1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Danach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (§ 2b Abs. 2 EGzZGB) und, soweit die kantonalen Erlasse nichts anderes bestimmen, die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 (vgl. Art. 450f ZGB). 2. Die Beschwerdeführerin macht in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz sei ohne Not vom eingereichten Arztzeugnis vom 30. Juni 2025 abgewichen, ohne der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Dieser Anspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
9 selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 124 V 389 E. 1). Da die Beschwerdeführerin vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist diese Rüge vorab zu behandeln (BGE 142 I 188 E. 3; 138 I 232 E. 5.1). 2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Er ist gewahrt, wenn sich die Betroffene vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, Einsicht in die Akten nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern kann, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 134 I 140 E. 5.3; vgl. auch 124 I 241 E. 2; 139 II 7 E. 4.3; 122 V 157 E. 1a; 119 Ia 139 E. 2d, 119 Ia 261 E. 6a, je mit Hinweisen). 2.2.2 Das Recht auf Beweisabnahme schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine solche ist zulässig, wenn eine Behörde in zutreffender Weise zum Schluss kommt, ein form- und fristgerecht beantragtes und an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 147 IV 534 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). Keine solche Überzeugung liegt vor, wenn die Behörde die Sachvorbringen gestützt auf die Beweiswürdigung weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil BGer 5A_975/2022 vom 30.8.2023 E. 2.5). Diesfalls ist die Nichtabnahme eines form- und fristgerecht beantragten Beweismittels nur zulässig, wenn eine Behörde diesem in (unechter) antizipierter Beweiswürdigung die Tauglichkeit absprechen darf, die behauptete Tatsache zu beweisen (vgl. Urteil BGer 4A_427/2017 vom 22.1.2018 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 146 III 203 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 2.3.1 Die Vorinstanz hält vernehmlassend zutreffend fest, dass sie der Kindsmutter am 12. Juni 2025 das rechtliche Gehör betreffend die vorgesehene Regelung des persönlichen Verkehrs gestützt auf Art. 273 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ZGB gewährte. Darin wurde u.a. festgehalten, dass - ab Phase 2 (nach zwei Monaten) die Kindsmutter E.________ jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen) jeweils am Samstag und Sonntag um 8.30 Uhr dem Vater an dessen Wohnort zu übergeben hat und - ab Phase 3 (nach weiteren zwei Monaten) - die Kindsmutter E.________ jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen) jeweils am Freitag
10 18.00 Uhr dem Vater an dessen Wohnort zu übergeben hat. Zudem wurde vorgesehen, dass die Kindsmutter E.________ zusätzlich jeweils am 26. Dezember und 2. Januar um 8.30 Uhr (sofern dieser Tag nicht auf ein reguläres Besuchswochenende fällt) dem Vater an dessen Wohnort zu übergeben hat (Vi-act. 10.111). 2.3.2 Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, nicht damit einverstanden zu sein, dass sie die Tochter an den Wohnort des Kindsvaters bringen müsse. Es sei ihr nicht zumutbar, die stark weinende und schreiende Tochter gegen ihren Willen zum Kindsvater bringen zu müssen. Die Tochter würde das Vertrauen zu ihrer Mutter komplett verlieren. Es sei schon jetzt sehr schwierig, wenn die Kindsmutter die Tochter ins G.________ bringen müsse. Deshalb sei die Kindsmutter psychisch nicht in der Lage, die Tochter zum Kindsvater zu bringen. Die Beschwerdeführerin habe zudem massive Ängste vor dem Kindsvater, da er ihr gegenüber sehr aggressiv sei und es in der Vergangenheit zu Übergriffen gekommen sei. Als Beleg reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis von Dr.med. I.________ (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 30. Juni 2025 ein, wonach die Beschwerdeführerin nach der Neuregelung des Besuches ihrer Tochter beim Vater vom 12. Juni 2025 psychisch dekompensiert sei, weil sie Angst vor ihrem Ex-Partner habe. Konkret gehe es darum, dass sie die Tochter zum Vater bringen müsse. Da sie in der Vergangenheit Opfer von Übergriffen geworden sei, reagiere sie nun sehr körperlich. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Tochter zu bringen. Grundsätzlich sei sie nicht dagegen, dass die Tochter zum Vater gehe. Sie habe Ängste vor dem Exfreund, welche besonders ausgeprägt seien, wenn sie die Tochter bringen müsse (vgl. zum Ganzen Vi-act. 10.129). 2.3.3 Im angefochtenen Beschluss ergänzte die Vorinstanz die Übergabemodalitäten insoweit, als die Kindsmutter angewiesen wurde, in den Phasen 2 und 3, E.________ dem Kindsvater an dessen Wohnort zu übergeben oder für die Übergabe besorgt zu sein (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht). Die Vorinstanz hielt dazu fest, sollte die Kindsmutter die Übergaben nicht persönlich umsetzen können, so habe sie den Bringdienst im Interesse von E.________ anders zu organisieren. Im Übrigen hielt die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss am geplanten Vorgehen gemäss Schreiben vom 12. Juni 2025 fest. 2.4.1 Damit ist die Vorinstanz zwar in der Begründung vom Arztzeugnis insoweit abgewichen, als sie festhielt, das Bringen der Tochter an den Wohnort des Kindsvaters sei der Kindsmutter zumutbar. Gleichzeitig hielt die Vorinstanz jedoch fest und verfügte demgemäss, dass die Kindsmutter den Bringdienst auch
11 anders organisieren kann, sollte sie die Übergabe bzw. das Bringen der Tochter nicht persönlich umsetzen können. Insoweit hat die Vorinstanz im Grundsatz am geplanten Vorgehen (soweit das rechtliche Gehör gewährt wurde) festgehalten, gleichzeitig nahm sie eine geringfügige Anpassung vor, womit sie nicht vom Arztzeugnis abwich, sondern - im Gegenteil - dieses berücksichtigte. Bei diesem Ergebnis (ohne Abweichung vom Arztzeugnis) war es somit nicht erforderlich, der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. 2.4.2 Selbst wenn bei der geringfügigen Anpassung unter Berücksichtigung des ärztlichen Zeugnisses von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, so könnte ein entsprechender Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundegerichts kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2.; 137 I 195 E. 2.3.2.; Urteile BGer 5A_2/2016 vom 28.4.2016 E. 2.2; 5a_18/2015 vom 10.8.2015 E. 3.2; 5A_663/2015 vom 7.3.2016 E. 3.2 u.w.). Dem Verwaltungsgericht kommt im vorliegenden Verfahren volle Kognition zu (§ 55 VRP). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör betreffend der - infolge des von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisses - angepassten Formulierung kann im vorliegenden Verfahren mithin geheilt werden. 3.1 Der Beschwerdegegner beantragt des Weiteren, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2026 eingereichte Tonaufnahme aus dem Recht zu weisen. 3.2 Im konkreten Fall liegt ein ärztliches Zeugnis vor, welches den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich festhält (vgl. nachfolgende E. 5.4.2). Dies wurde weder von der Vorinstanz noch wird es vom Verwaltungsgericht in Frage gestellt, zumal auch die Vorinstanz von weiteren Abklärungen
12 Abstand genommen und eine Eventuallösung beschlossen hat. Damit vermag die von der Beschwerdeführerin eingereichte Tonaufnahme am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern, nachdem sie in antizipierter Beweiswürdigung als zusätzliches Beweismittel nicht erforderlich ist. Es kann somit offen bleiben, ob sie gemäss dem Antrag des Beschwerdegegners aus dem Recht zu weisen wäre. 4. Der Beschwerdegegner beantragt mit der Eingabe vom 6. Februar 2026 vorsorgliche Massnahmen (Übertragung der Obhut, Regelung des persönlichen Verkehrs). Nachdem das Verfahren inzwischen spruchreif ist (vgl. nachfolgende E. 5), erübrigt sich die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des vorliegenden Verfahrens, zumal sich der Eingabe des Beschwerdegegners keine besondere Dringlichkeit entnehmen lässt, da der geltend gemachte Zustand bereits über einen längeren Zeitraum anhaltend sei (vgl. Eingabe des Beschwerdegegners vom 6.2.2026 Rz. 25). 5. In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Modalitäten der Besuchsrechtsausübung in Disp.-Ziff. 2 und Disp.-Ziff. 6-8 des Beschlusses Nr. IIA/015/36/2025 vom 10. September 2025. Diese Anordnungen haben einerseits eine phasenweise Ausweitung des Besuchsrechts zum Gegenstand (vgl. Disp.-Ziff. 2). Andererseits regeln sie die konkreten Modalitäten der Besuchsrechtsausübung, d.h. insbesondere die Frage, wo die Übergaben von E.________ stattfinden sollen und wer dafür verantwortlich ist, E.________ an den Übergabeort zu bringen (vgl. Disp.-Ziff. 6-8). Strittig sind demnach Fragen im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr. 5.1 Der Anspruch auf persönlichen Verkehr ist in Art. 273 ZGB geregelt. Demnach haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Beim persönlichen Verkehr handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch 141 III 328 E. 5.4). Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; zum Ganzen auch Urteil BGer 5A_854/2021 vom 5.5.2022 E. 3.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfin-
13 dung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c; Urteil BGer 5A_984/2019 vom 20.4.2020 E. 3). 5.2 Das Holen und Bringen des Kindes im Hinblick auf den persönlichen Verkehr gehört gemäss einigen Lehrmeinungen grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten (BSK-ZGB Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 18; FamKomm- Band I Büchler, Art. 273 ZGB N 25 mit Hinweisen auf abweichende Lehrmeinungen). Es wird aber auch die Meinung vertreten, dass die Übergänge von einem Elternteil zum anderen idealerweise so erfolgen, dass der sorgeberechtigte Elternteil das Kind zum Besuchswochenende bringt und nach dem Wochenende das Kind vom anderen Elternteil wieder zurückgebracht wird (vgl. Vetterli, Das Recht des Kindes auf Kontakt zu seinen Eltern, in: FamPra.ch 2009 S. 31 f.; vgl. auch die Hinweise bei FamKomm-Band I Büchler, Art. 273 ZGB N 25). Bei der Übergabe tauschen die Erwachsenen die notwendigen Informationen kurz aus und verabschieden sich dann. Durch ein solches Vorgehen signalisieren beide Eltern, dass sie mit der getroffenen Regelung einverstanden sind und diese unterstützen (FamKomm-Band I Schreiner, Anh. Psych. N 211). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist das Kind im Zug der Besuchsausübung im Grundsatz jeweils vom Elternteil, bei dem das Kind ist, zum anderen zu bringen (vgl. EGV-SZ 2015 B.16.3 E. 2.2; VGE III 2015 118 vom 26.8.2015 E. 4.3; je m.H. auf LGVE 2014 II Nr. 19 E. 5.2; sog. Bring-Bring-Prinzip). 5.3 Die Verfahrensbeteiligten nehmen die nachfolgenden Standpunkte ein. 5.3.1 Im angefochtenen Beschluss erwog die Vorinstanz soweit hier interessierend, dass - das mit Urteil des Bezirksgerichts F.________ vom 23. März 2021 angeordnete Besuchs- und Ferienrecht bisher nicht vollständig umgesetzt werde; - ein Besuchsrecht mindestens alle zwei Wochenenden und während drei Wochen der Schulferien mit Blick auf das Alter von E.________ im Grundsatz angemessen sei; - direkte Übergaben von E.________ an den Vater weiterhin eine grosse Herausforderung seien und Übernachtungen beim Vater nicht stattfänden; - E.________ jedoch nicht beim Vater übernachten wolle und eine psychologische Begleitung dringend indiziert sei, unter anderem um die Gründe zu eruieren, wieso sie Übernachtungen beim Vater ablehne; - die Beschwerdeführerin als obhutsberechtigter Elternteil auf eine Ablösung von E.________ hinarbeiten müsse, damit auswärtige Übernachtungen möglich seien;
14 - allfällige Auswirkungen im Zusammenhang mit den Übernachtungen beim Vater auf das Wohlbefinden von E.________ im Rahmen der psychologischen Begleitung thematisiert werden könnten; - bei der KESB C.________ jederzeit verlangt werden könne, dass die Ausweitung des Besuchsrechts sistiert werde, falls sie dem Kindeswohl widerspreche; - die Diskrepanz zwischen der gerichtlich verfügten und tatsächlich gelebten Regelung dermassen gross sei, dass der persönliche Verkehr zwischen E.________ und ihrem Vater neu geregelt und mittels eines Phasenplans sukzessive ausgeweitet werden müsse; - die begleiteten Übergaben beim G.________ grundsätzlich gut funktioniert hätten, dies aber keine dauerhafte Lösung darstelle und die Eltern darauf hinzuarbeiten hätten, dass sie dem Kind konfliktfreie und unbeschwerte Übergaben direkt von einem Elternteil an das andere ermöglichen können; - vorliegend Übergaben an den Vater am Wohnort der Mutter in der Vergangenheit schlecht funktioniert hätten; - sich in der Praxis grundsätzlich das Bring-Bring-Prinzip etabliert habe und hier eine Übergabemodalität, wonach die Mutter E.________ an den Wohnort des Vaters bringt und der Vater diese wieder zurückzubringen hat, am ehesten mit dem Kindeswohl vereinbar ist; - ein von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegtes Arztzeugnis vom 30. Juni 2025, wonach es ihr nicht zumutbar sei, ihre Tochter zum Beschwerdeführer zu bringen, weil sie aufgrund früherer Übergriffe und der damit verbundenen Ängste sehr körperlich reagiere, in ungewöhnlichem Ausmass auf das Verfahren bei der KESB C.________ zugeschnitten sei und sich nur mit der Person der Mutter, nicht aber der Situation von E.________ befasse; - es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zumutbar sei, E.________ nach einer ersten zweimonatigen Phase mit begleiteten Übergaben an den Wohnort des Vaters zu bringen und diesem zu übergeben, zumal sie die Wohnung des Vaters nicht betreten müsse und die Übergabe beispielsweise an der Türschwelle erfolgen könne; und - die Mutter - sollte sie dies nicht umsetzen können - diesen Bringdienst im Interesse von E.________ anders zu organisieren habe. Bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung erwog die KESB C.________, dass es wichtig sei, die Therapie von E.________ bei der H.________, unverzüglich fortzusetzen. Zudem fänden trotz eines rechtskräftigen Gerichtsurteils aktuell nur sehr eingeschränkte Besuche von E.________ beim Beschwerdegegner statt. Für ihre Entwicklung wäre es nachteilig, wenn weiterhin kein regelmässiger und altersentsprechender Kontakt zwischen ihr und
15 ihrem Vater ermöglicht werden könnte und damit verbunden keine tragfähige Beziehung zum Vater aufgebaut werden könne. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wies das Verwaltungsgericht mit Zwischenbescheid vom 27. Oktober 2025 ab, soweit darauf einzutreten war. 5.3.2 Zur Begründung ihres Antrags - dass der Kindsvater die Tochter bei der Kindsmutter abzuholen hat - bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr enorm wichtig, dass die mühsam aufgebauten Besuche beim Beschwerdegegner weiterhin funktionierten. Allerdings sei ihr nicht zumutbar, die Tochter zum Kindsvater zu bringen. Sie habe unter Handgreiflichkeiten des Beschwerdegegners gelitten und leide deswegen immer noch unter Panikattacken. Dr.med. I.________ bestätige auch in einem neuen ärztlichen Befund, dass es der Beschwerdeführerin, die in der Vergangenheit Opfer von Übergriffen des Beschwerdegegners geworden sei, nicht zumutbar sei, die Tochter zum Vater zu bringen. Zudem bedeute es auch für die Tochter eine unzumutbare Kindeswohlgefährdung, wenn ihre Mutter sie unter Tränen und Panikattacken zum Vater fahren müsse. Es gehe also nicht um die Interessen der Kindsmutter, wie die Vorinstanz fälschlicherweise behaupte, sondern einzig und allein um die Interessen von E.________. Dem Beschwerdegegner sei es demgegenüber ohne Weiteres zumutbar, E.________ abzuholen. Es sei sodann lebensfremd anzunehmen, dass die Kindsmutter, mit dem knappen finanziellen Budget einen Bringdienst organisieren könne oder jemand aus der Verwandtschaft, der E.________ jedes Wochenende fahre. 5.3.3 Die Vorinstanz legt in der Vernehmlassung dar, dass gemäss angefochtenem Beschluss Tagesbesuche mit unbegleiteten Übergaben ab 8. November 2025 vorgesehen seien, wobei die Kindsmutter angewiesen sei, E.________ dem Kindsvater an dessen Wohnort zu übergeben oder für die Übergabe besorgt zu sein. Ab 2. Januar 2026 seien schliesslich Übernachtungen und ab 2. März 2026 Ferien beim Vater vorgesehen. Die direkten Übergaben würden somit am 8. November 2025 starten, wobei die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten habe, dass die Kindsmutter lediglich dafür besorgt sein müsse und E.________ nicht persönlich dem Kindsvater zu übergeben habe. Die Vorinstanz habe das angeordnete Bring-Bring-Prinzip insgesamt als am erfolgversprechendsten und am ehesten dem Kindeswohl dienlich erachtet. Dem Kind werde dadurch signalisiert, dass beide Elternteile mit dem Aufenthalt beim jeweils anderen einverstanden seien. Die Abholungen von E.________ an deren Wohnort durch den Kindsvater hätten in der Vergangenheit hingegen schlecht bis gar nicht funktioniert. Den Eltern sei es dabei nicht gelungen, E.________ einen unbeschwerten Übergang zu ermöglichen, was in der bekannten Verweigerungshaltung resultiert und die Be-
16 suche letztlich scheitern lassen habe. Funktioniert hätten in der Vergangenheit hingegen die Übergaben beim G.________ an den Kindsvater sowie die Rückübergaben am Wohnort der Kindsmutter durch den Kindsvater. Begleitete Übergaben könnten jedoch nur eine temporäre Massnahme sein und stünden aufgrund des beschränkten Angebots im Kanton Schwyz auch einer vernünftigen Ausweitung des persönlichen Verkehrs entgegen. Die Vorinstanz erachte es - auch unter Berücksichtigung der eingereichten Arztzeugnisse - als der Kindsmutter zumutbar, dass sie E.________ an den Wohnort des Kindsvaters bringe, wobei sie E.________ nicht zwingend mit an die Türschwelle zu begleiten habe. Sollte sich die Kindsmutter dazu ausserstande sehen, könne sie den Bringdienst anderweitig organisieren, indem bspw. eine Drittperson E.________ zum Vater bringe. Die Vorinstanz halte an den mit angefochtenem Beschluss verfügten Übergabemodalitäten (Bring-Bring-Prinzip ab 8.11.2025) fest. Duplizierend ergänzt die Vorinstanz zudem, dass es grundsätzlich in der Verantwortung jedes Elternteils liege, die eigenen Vorbehalte gegenüber dem andern Elternteil auszuräumen und an einer Normalisierung der Beziehung auf Elternebene zu arbeiten und dadurch dem Kind einen unbeschwerten und angemessenen Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Gemäss angefochtenem Beschluss ist der Kindsvater ab 2. Januar 2026 berechtigt, E.________ jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich zu nehmen, womit der Kindsmutter noch alle zwei Wochen ein Bringdienst bzw. die Organisation eines solchen am Freitagabend obliege, was ihr aus Sicht der Vorinstanz durchaus zumutbar sei. 5.3.4 Der Beschwerdegegner macht zusammengefasst geltend, es sei entscheidend, dass mit der beschlossenen Regelung keine objektive Kindeswohlgefährdung vorliege. Die wiederholten Verweigerungen jeglicher Kooperation durch die Beschwerdeführerin dokumentierten ein Verhalten, das den bestehenden Kontakt zwischen Vater und Kind systematisch beeinträchtige und den in Art. 273 ZGB verankerten Grundsatz des Kindeswohls missachte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin offenbare eine konsequente Haltung, die dem Kindeswohl zuwiderlaufe und eine stabile, tragfähige Vater-Tochter-Beziehung weiterhin negativ beeinflussen soll. Aus dem angefochtenen Beschluss gehe unter Ziff. 8.1 klar hervor, dass E.________ versuche, den Erwartungen der Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson zu entsprechen. Ihre Aussagen würden erkennbar beeinflusst und teilweise fremdgesteuert erscheinen. Diese erhebliche Beeinflussung durch die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit u.a. wiederholt dazu geführt, dass Übergaben in J.________ (Wohnort der Kindsmutter) nicht
17 ordnungsgemäss hätten durchgeführt werden können. Das Wohl des Kindes sei vorrangig zu berücksichtigen. Betreffend die Schwierigkeiten bei den Übergaben in J.________ (Wohnort der Kindsmutter) bei der Beschwerdeführerin verweist der Beschwerdegegner auf die Akten. 5.4.1 Bei dieser Sachlage ergibt sich - wie die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zutreffend festgehalten hat -, dass begleitete Übergaben des Kindes insbesondere bei konfliktbehafteten Elternbeziehungen sinnvoll sind, zumindest solange eine konfliktfreie Übergabe zwischen den Kindseltern alleine nicht möglich ist. Daraus folgt, dass die Eltern auf eigenständige Übergaben - ohne Begleitung - hinzuarbeiten haben, weshalb die Vorinstanz die begleiteten Übergaben zu Recht auf einen gewissen Zeitraum beschränkt hat. Das längerfristige Ziel sind persönliche (unbegleitete) Übergaben, wobei die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss keinen unrealistischen Zeitrahmen festgelegt hat. Zudem müssen die Eltern auch immer wieder die Möglichkeit erhalten, solche unbegleiteten Übergaben zu realisieren, immerhin hat dies im vorliegenden Fall in der Vergangenheit bereits funktioniert (vgl. insbesondere Vi-act. 7.1 S. 3), weshalb die Anordnung unbefristeter begleiteter Übergaben - im konkreten Fall - wenig sinnvoll erscheint. Des Weiteren ergibt sich auch aus den Akten, dass das Hol-Bring-Prinzip bzw. die Übergabe von E.________ durch die Kindsmutter an den Kindsvater am Wohnort der Kindsmutter vermehrt nicht funktioniert hat (vgl. Vi-act. 8.9, 9.40, 9.40.1, 10.26, 10.78). Demgegenüber wurde bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung das Bring-Bring-Prinzip noch nicht versucht bzw. bestanden noch keine Erfahrungswerte diesbezüglich, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht für diese Lösung ausgesprochen hat. Dabei handelt es sich auch um die empfohlene Variante in konfliktbehafteten Elternbeziehungen, da dieses Vorgehen dem Kind Sicherheit geben soll, dass beide Elternteile hinter der Besuchsrechtsregelung stehen und das Kind dabei unterstützen, auch beim jeweils anderen Elternteil eine schöne Zeit zu verbringen und mit dem anderen Elternteil eine gute Beziehung zu pflegen (vgl. vorstehende E. 4.2). Schliesslich wurde dieses Vorgehen auch vom - E.________ - behandelnden Psychologen empfohlen (Viact. 10.78). Zwar zeigten sich während der Dauer des vorliegenden Verfahrens auch mit der neuen Regelung des Bring-Bring-Prinzips Schwierigkeiten. Allerdings ist dieser Regelung auch ohne den Einfluss des vorliegenden Verfahrens - welches genau diese Frage des Funktionierens und Realisierens des Bring-Bring-Prinzips zum Gegenstand hat - eine Chance zu geben. Dazu konnte es bisher nicht kommen, weshalb auch unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen an der Rege-
18 lung der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss festzuhalten ist. An dieser Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung der - während des vorliegenden Verfahrens eingereichten - Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner festzuhalten, zumal die für das Strafverfahren eingesetzte Prozessbeiständin von E.________ und in der Folge auch die Vorinstanz weder objektive Gründe für eine allfällige Sistierung des Besuchsrechts noch eine Kindeswohlgefährdung feststellten (Viact. 14.8, 14.9, 14.11). 5.4.2 Was die Zumutbarkeit dieser (Bring-Bring) Regelung anbelangt, so lässt sich den eingereichten Arztzeugnissen eindeutig und nachvollziehbar entnehmen, dass die persönliche Übergabe der Tochter am Wohnort des Kindsvaters durch die Kindsmutter (noch) nicht möglich bzw. die Zumutbarkeit nicht gegeben ist. Dies allein kann im konkreten Fall jedoch nicht dazu führen, dass dieser Möglichkeit des Bring-Bring-Prinzips keine Chance gegeben wird. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz - auch mangels Alternativen - zu Recht diese Variante angeordnet - unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der von ihr eingereichten Arztzeugnisse -, indem sie ergänzend festhielt, dass die Beschwerdeführerin für die Übergaben besorgt zu sein hat bzw. den Bringdienst im Interesse von E.________ auch anders zu organisieren hat, sollte sie die persönliche Übergabe nicht umsetzen können bzw. solange sie die Übergaben nicht persönlich vornehmen kann. Die (zumindest versuchten) Besuchsrechtsausübungen während des vorliegenden Verfahrens haben immerhin gezeigt, dass es der Beschwerdeführerin - wie auch schon in der Vergangenheit (beispielsweise bei Übergaben durch die Grossmutter im G.________, vgl. Vi-act. 10.26) - möglich war, auf die Unterstützung ihrer Familienmitglieder bzw. ihres Umfeldes zurückzugreifen, um den Bringdienst durch Drittpersonen realisieren zu können. Die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Schwester wohnen in unmittelbarer Umgebung, wobei die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit verschiedentlich auf ihre Hilfe zählen konnte (vgl. E-Mail vom 12.11.2018 [Vi-act. 2.19, Beilage 2]; E-Mail vom 27.12.2023 [Vi-act. 8.4]; E-Mail vom 26.2.2025 [Vi-act. 10.27]; Bericht und Rechnung Kindes-schutz vom 30.1.2025, Ziff. 2 lit. d [Vi-act. 10.1]; vgl. auch Viact. 14.13). Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin für das persönliche Sicherheitsgefühl auch Begleitpersonen, wie Freunde, miteinbeziehen darf, die sie bei der Übergabe persönlich unterstützen und nicht zwingend Bezugspersonen von E.________ sein müssen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Vorgehen (Organisation des Bringdienstes durch Drittpersonen) der Kindsmutter immerhin solange zumutbar ist, bis es den Kindseltern (hoffentlich)
19 in absehbarer Zeit gelingt, konfliktfreie und persönliche Übergaben zu realisieren. Sollte dem nicht so sein, so haben die Kindseltern weiterhin die Möglichkeit, erneut an die Vorinstanz zu gelangen. 6.1 Der Beschwerdegegner stellt sodann weitere Anträge, wie u.a. einen Feststellungsantrag, welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet, den angefochtenen Beschluss mit Hinweis auf Art. 292 StGB zu befolgen, einen Feststellungsantrag betreffend missbräuchliches Prozessverhalten, einen Feststellungsantrag betreffend Kindeswohlgefährdung und Verletzung der elterlichen Sorgepflicht, einen Feststellungsantrag betreffend fehlende Vollzugs- und Sanktionsandrohungen durch die Vorinstanz und einen Feststellungsantrag betreffend Verdacht einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung. Des Weiteren sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere Kindesschutzmassnahmen anzuordnen. Schliesslich beantragt der Beschwerdegegner die Anordnung eines Gutachtens zur Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Übertragung der Obhut über die Tochter an den Beschwerdegegner. 6.2 Der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden wird durch den Streitgegenstand umrissen. Dieser wird im Beschwerdeverfahren durch zwei Elemente bestimmt: Einerseits durch den Gegenstand der angefochtenen Anordnung, anderseits durch die Parteibegehren. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (Bertschi, in: VRG-Kommentar, 3. A., Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44 f.). Das Rechtsmittelverfahren beschränkt sich auf diesen Streitgegenstand. Die Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort muss den Sachzusammenhang zum Streitgegenstand wahren, wie er durch den angefochtenen Akt und das Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei bestimmt worden ist (Griffel, in: VRG-Kommentar, § 26b Rz. 18). Über den Streitgegenstand hinausgehende Anträge in der Vernehmlassung / Beschwerdeantwort sind grundsätzlich unzulässig, da im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine "Anschlussbeschwerde" o.ä. der Beschwerdegegner erhoben werden kann (VGE III 2024 57 vom 11.7.2024 E. 1.5; III 2017 172 vom 20.12.2017 E. 2.2; III 2014 37 vom 25.6.2014 E. 4.5; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1123 f.). Es steht den Verfahrensbeteiligten frei, bei gegebenen Voraussetzungen innert Frist selber Beschwerde zu erheben (Griffel, a.a.O., § 26b Rz. 19). Dem Gericht ist es gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 26 VRP) zwar erlaubt, einen angefochtenen Entscheid auch auf nicht gerügte Rechtsmängel hin zu überprüfen (vgl. Donatsch, in: VRG- Kommentar, 3. Aufl., § 50 Rz. 10), es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf (VGE III 2017 172 vom 20.12.2017 E. 2.2; III 2013 218 vom 24.9.2014 E. 5.2).
20 6.3 Eine Beschwerdeantwort kann daher nicht die Funktion einer Anschlussbeschwerde übernehmen. Die obgenannten (vgl. E. 5.1) Anträge des Beschwerdegegners sind daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unzulässig. Soweit der Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Anträge stellen sollte, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie deren Mitarbeitern ist. Vielmehr wird in § 4 der Vollzugsverordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (VVzKESR; SRSZ 211.311) vom 18. Dezember 2012 das Departement des Innern als Aufsichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz bestimmt. Damit ist auch auf solche Anträge nicht einzugehen. Schliesslich hat der Beschwerdegegner in seiner Eingabe bereits vom 20. Januar 2026 (Rz. 28) als auch mit seiner Eingabe vom 11. Februar 2026 ein Tätigwerden der Vorinstanz bestätigt, weshalb es sich erübrigt, die Eingaben des Beschwerdegegners allenfalls als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen. Soweit die Besuchsrechtsregelung seit Verfahrensbeginn nur eingeschränkt umgesetzt werden konnte, ist vorliegend festzuhalten, dass lediglich die Übergabemodalitäten streitig und somit Verfahrensgegenstand bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen sind. Es steht den Parteien offen, insoweit an die Vorinstanz für weitere Massnahmen zu gelangen. Der Beschwerdegegner hat sich diesbezüglich bereits an die Vorinstanz gewandt. Es ist aktenkundig, dass diesbezüglich bereits ein Verfahren eröffnet und somit hängig ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 6.4 Soweit sich die Anträge des Beschwerdegegners ausserhalb des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs bewegen, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind seine Anträge abzuweisen, soweit sie mit dem Entscheid in der Hauptsache nicht gegenstandslos werden. 7.1 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.2 Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und Zwischenbescheid III 2025 190 vom 27.10.2025) werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt. 7.2.1 Im Umfang von Fr. 1'500.-- werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Mit Verfügung vom 24. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Die Verfahrens- und
21 Parteikosten sind damit in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2.2 Der Beschwerdegegner ist mit zahlreichen Eingaben und Anträgen an das Verwaltungsgericht gelangt, die sich zum Teil ausserhalb des Prüfungsumfangs des Verwaltungsgerichts bewegten und auf die nicht eingetreten werden kann bzw. die mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden. In diesem Rahmen gilt er als unterliegende Partei, sodass ihm die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- aufzuerlegen sind. 7.3 Das Honorar für Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung verlangt, gilt was folgt. 7.4.1 Parteientschädigungen werden im Verfahren vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nur zugesprochen, wenn die Partei einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hat. Wird auf eine anwaltliche Vertretung verzichtet, so kann eine Partei nur ausnahmsweise bei Nachweis ihr entstandener Kosten eine Parteientschädigung geltend machen (z.B. Beizug eines Gutachters, Beratung durch einen Anwalt). Im Weitern ist erforderlich, dass solche Beratungen für die Beurteilung der Materie notwendig und von Belang waren (vgl. VGE III 2008 151 vom 20.11.2008 E. 5.2 m.H.a. VGE 719/99 vom 5.4.2000; Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 149, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; u.a. bestätigt in VGE III 2025 180 vom 27.10.2025 E. 3.3.3; vgl. hierzu insbesondere auch Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO kann in begründeten Fällen - ausnahmsweise eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbstständig erwerbenden Person. Die Rechtsprechung hat diese Sichtweise übernommen (vgl. Urteil BGer 5A_132/2020 vom 28.4.2020 E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. auch BSK-ZPO, 4. A. 2024, Hofmann / Baeckert, Art. 95 N 68ff.).
22 7.4.2 Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten, macht keine besonderen Beratungskosten geltend und begründet den von ihm geltend gemachten Aufwand nicht weiter, insbesondere macht er keinen Verdienstausfall geltend. Sodann steht der (mittels Eingaben getätigte und für das Verwaltungsgericht ersichtliche) Aufwand des Beschwerdegegners in keinem Verhältnis zum vorliegend streitigen Verfahrensgegenstand, mit welchem sich zudem auch die Vorinstanz ausführlich und eingehend in ihren Eingaben befasst hat. Die objektive Erforderlichkeit ist somit ebenfalls nicht gegeben. Aus diesen Gründen ist keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
23 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde und alle weitergehenden Anträge des Beschwerdegegners werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und sie mit dem vorliegenden Entscheid nicht gegenstandslos werden. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen und Zwischenbescheid III 2025 190 vom 27.10.2025) werden auf Fr. 2'000.-festgelegt. 2.1 Im Umfang von Fr. 1'500.-- werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und in Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht auf die Gerichtskasse genommen. 2.2 Im Umfang von Fr. 500.-- werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das PostFinance-Konto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 2.3 Rechtsanwalt Dr.iur. B.________ wird zu Lasten des Verwaltungsgerichts mit Vorbehalt der Rückerstattungspflicht - ein Honorar von Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen. 2.4 Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- sowie das Honorar von Fr. 1'600.-- für die unentgeltliche Verbeiständung dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 3. Eine Umtriebsentschädigung wird dem Beschwerdegegner nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 72 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässi-
24 gen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Beschwerdegegner (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Departement des Innern (z.K. gemäss § 4 Abs. 3 VVzKESR [SRSZ 211.311]). Schwyz, 20. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. März 2026