Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2024 41 Entscheid vom 28. Oktober 2024 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien 1. Brunnengenossenschaft A.________, c/o Dr.iur.habil. B.________, 2. C.________, 3. D.________, 4. E.________, 5. Dr.iur.habil. B.________, 6. F.________, 7. G.________, 8. H.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr.iur.habil. B.________, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. I.________ und Dr. J.________ gegen 1. Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. K.________,
2 Postplatz 6, 6430 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. Dorfgenossenschaft Schwyz, Laubstrasse 10, 6430 Schwyz, Beschwerdegegnerin, 4. Umweltdepartement, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1210, 6431 Schwyz, Beigeladener, Gegenstand Umweltschutzrecht (Aufhebung einer Grundwasserschutzzone)
3 Sachverhalt: A. Mit Beschluss (GRB) Nr. 90.21 vom 8. Februar 1988 erliess der Gemeinderat Schwyz die Grundwasserschutzzone (GWZ) Mythenquelle unter Abweisung verschiedener Einsprachen. Nach Abweisung einer hiergegen erhobenen Beschwerde (Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 1193 vom 7.7.1992) genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 242 vom 2. Februar 1993 den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die GWZ Mythenquelle. Das Wasser wird in einer Brunnenstube im Dorfbachquartier gefasst und in 38 öffentliche und private Laufbrunnen eingespiesen (vgl. Schreiben der Gemeinde vom 24.3.2023 an die Eigentümer der Laufbrunnen; Kurzbericht zur Aufhebung der GWZ Mythenquelle vom 7.6.2023). Die letzte Sanierung erfolgte im Jahre 2003 (vgl. L________ AG, Nutzung der Mythenquelle für Laufbrunnen, Bauprojekt, vom 18.8.2022, S. 7 Ziff. 2.3, ebenda Anhang A: Liste der 38 Laufbrunnen, Anhang B: Laufbrunnenplan). Seither wird das Wasser mit einer UV-Entkeimungsanlage behandelt mit einer Kapazität von rund 1'000 Litern pro Minute [l/m]; laut Eintrag im webGIS-SZ liefert die nördliche Fassung maximal 460 l/m und minimal 264 l/m, die südliche 400 l/m bzw. 216 l/m; um die 1'500 l/m gemäss Beschwerde S. 9 ff. Rz. 14 ff.; die Limitierung auf 1'000 l/m ist wohl bedingt durch die UV-Entkeimungsanlage). Die Schutzzone S1 beschlägt namentlich (teils) die Grundstücke KTN 01________, 02________, 03________ (________) und 04________, die zum Teil auch in der S2 und (KTN 04________) in der S3 liegen. Das Grundstück KTN 01________ im Halte von 300 m2 liegt mit 199 m2 in der Kernzone B und mit 101 m2 in der Freihaltezone C, das Grundstück KTN 02________ im Halte von 923 m2 liegt mit 727 m2 in der Kernzone B und mit 196 m2 in der Freihaltezone (östlich anschliessend an die Freihaltezone von KTN 01________), der Gütschweg liegt ebenfalls teils in der Freihaltezone und teils in der Kernzone B (südlich anschliessend an KTN 01________ und 02________) und das Grundstück KTN 04________ im Halte von 115 m2 liegt mit 43 m2 in der Freihaltezone und mit 72 m2 in der Kernzone B. B. Mit Schreiben vom 24. März 2023 informierte der Gemeinderat Schwyz die Eigentümer der Laufbrunnen, welche mit Wasser aus der Mythenquelle versorgt
4 werden, die vor Inkrafttreten der Gewässerschutzgesetzgebung "mit beschränkter Wirkung" ausgeschiedene GWZ Mythenquelle sei unter anderem wegen der Dimensionierung und den bestehenden Überbauungen in der Schutzzone S2 bundesrechtswidrig. Trotz der beabsichtigten Aufhebung der GWZ könne die Wasserqualität mit entsprechenden Massnahmen weiterhin gewährleistet werden. Mit Schreiben vom 12. April 2023 sprach sich Dr.iur. B.________ gegen die Aufhebung der GWZ aus. Der Gemeinderat wie das kantonale Amt für Umwelt und Energie (AUE, vormals AfU) wüssten nur zu gut, dass mit der Aufhebung der Schutzzonen jede Trinkwasserquelle für immer verloren sei. C. Im Amtsblatt Nr. 24 vom 16. Juni 2023 (S. 1290) wurden die Aufhebung der GWZ Mythenquelle publiziert und der Schutzzonenplan sowie das Schutzzonenreglement, beide vom 18. Dezember 1985, sowie der Kurzbericht zur Aufhebung der GWZ Mythenquelle vom 7. Juni 2023 öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben die Brunnengenossenschaft A.________ sowie die sieben Mitbeteiligten (vgl. vorstehendes Rubrum) und eine Drittpartei mit einer gemeinsamen Eingabe vom 14. Juli 2023 Einsprache beim Gemeinderat Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei auf die Aufhebung des Schutzzonenplans Mythenquelle Dorfgenossenschaft Schwyz vom 18. Dezember 1985 sowie des Schutzzonenreglements für die Quellfassung Mythen der Dorfgenossenschaft Schwyz vom 18. Dezember 1985 (am 8. Februar 1988 vom Gemeinderat Schwyz verfügt) zu verzichten. 2. Eventualiter: Die bestehenden Grundwasserschutzzonen der Mythenquelle seien so zu überarbeiten und das Schutzzonenreglement entsprechend anzupassen, dass ein wirksamer qualitativer und quantitativer Schutz der Mythenquelle bestehen bleibt. Zudem stellten sie folgende prozessuale Anträge: 3. Das Auflageverfahren sei, unter Auflage aller erforderlichen Akten, zu wiederholen. 4. Die nicht aufgelegten Akten seien den einsprechenden Personen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zuzustellen, und es sei ihnen Gelegenheit zu geben, ergänzend zu diesen Akten Stellung zu nehmen. 5. Es seien den einsprechenden Personen die seit dem 8. Februar 1988 erteilten Baubewilligungen für Bauvorhaben innerhalb der Schutzzonen zuzustellen. D. Mit GRB Nr. 325 vom 20. Oktober 2023 beschloss der Gemeinderat was folgt: 1. Die mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Juli 2023 eingereichte Einsprache der Brunnengenossenschaft A.________ und Mitbeteiligten wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
5 2. Die Grundwasserschutzzone Mythenquelle, bestehend aus Schutzzonenplan im Massstab 1:500 vom 18. Dezember 1985 und Schutzzonenreglement vom 18. Dezember 1985, wird aufgehoben. Dies im Sinne einer Suspensivbedingung, indem die Aufhebung erst nach Umsetzung und Abnahme der (nicht baubewilligungspflichtigen) technischen Installationen im Bereich der Brunnenstube gemäss Schutzkonzept mit darauf abgestimmtem Bauprojekt der L________ AG vom 18. August 2022 (Nutzung der Mythenquelle für Laufbrunnen) erfolgt. 3. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Aufhebung der Grundwasserschutzzone Mythenquelle durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz. 4. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz wird ersucht, die genehmigte Aufhebung der Grundwasserschutzzone Mythenquelle im Amtsblatt des Kantons Schwyz öffentlich zu publizieren. Dies nach Eintritt der Suspensivbedingung gemäss vorstehender Ziffer 2. Die Dienststellenleitung Planung, Umwelt und Energie wird beauftragt, die Erfüllung der Suspensivbedingung mit separatem Schreiben dem Regierungsrat respektive der Staatskanzlei des Kantons Schwyz mitzuteilen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). E. Gegen diesen gemeinderätlichen Aufhebungsbeschluss erhoben die Brunnengenossenschaft A.________ sowie die sieben Mitbeteiligten mit Eingabe vom 14. November 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Gemeinderates Schwyz vom 20. Oktober 2023 (Geschäft Nr. 325; Abweisung der Einsprachen, Aufhebung der Grundwasserschutzzonen der Mythenquelle) vollumfänglich aufzuheben. 2. Die regierungsrätliche Genehmigung der Aufhebung der Grundwasserschutzzonen sei zu verweigern. 3. Den Beschwerdeführenden seien die bisher vorenthaltenen Akten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs herauszugeben, und es sei ihnen im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels eine angemessene Frist anzusetzen, um zu den Akten Stellung zu nehmen. 4. Der Entscheid des Gemeinderates Schwyz vom 20. Oktober 2023 sei zudem auch aufsichtsrechtlich aufzuheben, und der Gemeinderat Schwyz sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, die Umsetzung des Schutzzonenreglements, insbesondere Art. 5, ohne weiteren Verzug an die Hand zu nehmen. 5. Regierungsrat M.________ habe in der Sache in den Ausstand zu treten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. Am 9. Januar 2024 beantragten sie zudem ein aufsichtsrechtliches Einschreiten im Sinne von Beschwerdeantrag Ziff. 4 in einem abgeschlossenen Baubewilli-
6 gungsverfahren für ein Gebäude auf KTN 05________ (teils in der S2 und S3 gelegen). F. Mit RRB Nr. 125/2024 vom 20. Februar 2024 entschied der Regierungsrat unter Ausstand von Regierungsrat M.________ wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Aufsichtsbeschwerde wird nicht Folge geleistet. 3. Die Verfahrenskosten für die Verwaltungsbeschwerde (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…). 4. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Beschwerdeführer haben der Gemeinde Schwyz für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 6. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Gegen Dispositiv-Ziff. 1, 3, 5 und 6 dieses Entscheids kann innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, Postfach 2266, 6431 Schwyz, erhoben werden. 8.-9. (Zustellung). Die aufsichtsrechtliche Anzeige vom 9. Januar 2024 wurde in ein separates Verfahren verwiesen (Ingress lit. G). G. Gegen diesen RRB Nr. 125/2024 (Versand am 27.2.2024; Zustellung am 4.3.2024) erheben die Brunnengenossenschaft A.________ sowie die sieben Mitbeteiligten mit Eingabe vom 22. März 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Regierungsrates Nr. 125/2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache an den Regierungsrat zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen. H. Mit Vernehmlassung vom 26. März 2024 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Das AUE empfiehlt mit Stellungnahme vom 17. April 2024 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzulehnen. Der Gemeinderat beantragt vernehmlassend am 18. April 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
7 soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer bei solidarischer Haftbarkeit. Die Dorfgenossenschaft lässt sich nicht vernehmen. I. Mit Replik vom 12. Juli 2024 ersuchen die Beschwerdeführer um Gutheissung der Beschwerde. Das AUE erneuert mit Duplik vom 2. August 2024 seine Ablehnungsempfehlung. Der Gemeinderat hält mit Duplik vom 5. August 2024 ebenfalls unverändert an seinen mit der Vernehmlassung vom 18. April 2024 gestellten Anträgen fest. J. Am 27. August 2024 reichen die Beschwerdeführer eine Triplik ein. Die Gemeinde entgegnet mit Quadruplik vom 5. September 2024 und das AUE teilt mit Schreiben vom 11. September 2024 seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Die Beschwerdeführer liessen sich hernach nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Gemeinderat hat mit dem GRB Nr. 325 vom 20. Oktober 2023 die Rüge der ungenügenden Auflage als unbegründet erachtet (E. 2). Neben den aufgelegten Unterlagen (vgl. vorstehend Ingress lit. C) seien den Beschwerdeführern auf Ersuchen auch der GRB vom 8. Februar 1988 sowie die RRB Nr. 1193 vom 7. Juli 1992 und Nr. 242 vom 2. Februar 1993 und ebenso das Schutzkonzept der L________ AG vom 18. August 2022 zugestellt worden; hierzu hätten sich die Beschwerdeführer äussern können. Anlass für die Zustellung weiterer Unterlagen habe nicht bestanden. Weiter legte der Gemeinderat unter anderem dar (E. 3), weil die Zonen I und II bereits bei ihrer Ausscheidung teilweise überbautes Gebiet mit bestehenden potentiellen Gefahrenherden umfasst hätten, hätten nur Schutzzonen "mit beschränkter Wirkung" ausgeschieden werden können, was gemäss der heute geltenden Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober 1998 (in Kraft seit 1.1.1999) nicht mehr zulässig sei. Für die Zone ll hätten so weniger strenge Bestimmungen festgelegt werden müssen, indem bezüglich der Erstellung von Hoch- und Tiefbauten die Zone lI grundsätzlich der Zone lll gleichgestellt sei und damit in der Zone ll grundsätzlich dieselben Nutzungsbeschränkungen wie in der Zone lll gegolten hätten (vgl. Art. 4.1 Schutzzonenreglement). Demgegenüber sei für die Zone I das Erstellen von wasserwerksfremden Hochund Tiefbauten untersagt worden (vgl. Art. 5.1 Schutzzonenreglement), was
8 schon damals das grösste Problem dargestellt habe, nachdem sich - wie unverändert auch heute noch - zwei private Gebäude in der Zone I befänden. Entscheidend zum Zeitpunkt der Ausscheidung der GWZ sei die Annahme gewesen, dass mit den im Schutzzonenreglement vorgesehenen Beschränkungen die an den Fassungsbereich gestellten Anforderungen in absehbarer Zeit hätten erfüllt werden können. Mit den im Schutzzonenreglement aufgeführten Vorschriften hätte sich die Gefährdung der Mythenquelle so reduzieren lassen, dass aus dieser Fassung trotz des unvollständigen Schutzes weiterhin Wasser ins Netz hätte abgegeben werden können. Aus heutiger Sicht - über 30 Jahre später - sei festzustellen, dass sich die an den Fassungsbereich (Zone l) gestellten Anforderungen als Voraussetzung für die damalige Ausscheidung der Grundwasserschutzzone Mythenquelle nicht verwirklicht hätten: weder sei eine Handänderung der in der Zone I gelegenen Teilflächen der Grundstücke KTN 01________ und 02________ ins Eigentum der Dorfgenossenschaft erfolgt, noch seien die beiden Gebäude auf dem Grundstück KTN 02________ abgebrochen und das Gelände begrünt worden wie auch der Fassungsbereich mit Ausnahme der Strasse nicht eingezäunt worden sei (E. 4). Eine Gefährdung des Grundwassers durch die zahlreichen im Perimeter der Zone S1 und S2 gelegenen Gebäude lasse sich weder ausschliessen noch unbesorgt als unwahrscheinlich bezeichnen. Ausserdem sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Mythenquelle keine privaten Haushaltungen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäude mit Trinkwasser versorge, sondern lediglich 38 öffentliche und private Laufbrunnen speise, sowie zudem zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen diene, dies allerdings ergänzend mit dem Hinweis darauf, dass sich im Verlauf der letzten Jahre und Jahrzehnte noch nie eine solche Notlage ereignet habe (E. 5). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der GWZ gegeben seien, erscheine es angesichts der Vergleichbarkeit der Festlegung einer GWZ aufgrund ihrer Auswirkungen mit der Nutzungsplanung als angezeigt, auch die Rechtsprechung zu Planänderungen zu berücksichtigen (E. 6). Es sei von veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen, da die schutzzonenreglementarischen Verpflichtungen, welche Voraussetzung für den damaligen Erlass der GWZ gebildet hätten, nicht umgesetzt worden seien, und die GWZ nicht mehr mit den Vorgaben der "Wegleitung Grundwasserschutz" des ehemaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; Bern 2004: nachstehend: Wegleitung 2004) sowie dem Merkblatt "Konfliktbewältigung: bestehende Anlage in Zone S2" des BAFU zu vereinbaren sei. Ein öffentliches lnteresse am Wasser der Mythenquelle lasse sich zwar nicht in Abrede stellen. Es
9 lasse sich nun allerdings gemäss dem Schutzkonzept der L________ AG vom 18. August 2022 auch bei Aufhebung der GWZ weitgehend gewährleisten. Dieses Schutzkonzept stelle den dauerhaften Weiterbetrieb der Laufbrunnen mit Wasser der Mythenquelle sowie die gebotene Erfüllung der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) vom 16. Dezember 2016 weitgehend sicher (S. 9 f. E. 7). Es erweise sich, dass im Rahmen einer lnteressenabwägung ausreichende Änderungsgründe gegeben seien, um eine Aufhebung der GWZ Mythenquelle zu verfügen (S. 10 f. E. 7). Vertrauensschutzbegründende Überlegungen liessen sich nicht erkennen, welche im Rahmen der Interessenabwägung der Aufhebung der GWZ entgegenstehen sollten. Für die Aufhebung spreche auch der Vergleich mit der Nutzungsplanung, welche sich an einem Planungshorizont von 15 Jahren orientiere. Zudem falle ins Gewicht, dass das AFU die Gemeinde im Rahmen eines vor Regierungsrat nach wie vor hängigen Beschwerdeverfahrens mehrfach auf die Bundesrechtswidrigkeit der GWZ Mythenquelle als altrechtliche Schutzzone "mit beschränkter Wirkung" hingewiesen habe (S. 11 E. 7). 1.2 Der Regierungsrat bestätigte mit dem angefochtenen RRB den Gemeinderatsbeschluss. Unter anderem erwog er, in der Schutzzone S2 seien angesichts der "beschränkten Wirkung" derselben das Bauen wie bestehende Bauten bis zum Inkrafttreten der GSchV zulässig gewesen (E. 3). Die GSchV gelte auch für solche Schutzzonen. Das Inkrafttreten der GSchV stelle einen ausreichenden Anlass für die Überprüfung der altrechtlichen GWZ dar; ein Rückkommen sei daher zulässig (E. 3.1). Die GWZ widerspreche den geltenden Gesetzesvorgaben an die drei Schutzzonen in mehrfacher Hinsicht. Unter anderem betrage der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 zwischen 60 m und 80 m anstatt mindestens 100 m; der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 betrage teilweise sogar nur 20 m (E. 4.2). Die konkrete Situation führe in Beachtung des Merkblattes "Konfliktbewältigung: bestehende Anlage in Zone S2" unweigerlich zur Aufgabe der Grundwasserfassung als Trinkwasserfassung und damit der GWZ (E. 4.3 f.). Weiter fehle es am öffentlichen Interesse, welches Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 und Art. 29 Abs. 2 GSchV für die Ausscheidung von GWZ für Grundwasserfassungen und Grundwasseranreicherungsanlagen verlangten. Von einem solchen öffentlichen Interesse könne gemäss den Informationen des AUE nur gesprochen werden, wenn mehr als 5 private Haushalte, ein lebensmittelverarbeitender Betrieb oder ein öffentliches Gebäude von einer Grundwasserfassung abhingen bzw. versorgt würden, was vorliegend nicht der Fall sei (E. 5).
10 Hinzu komme, dass bereits Verunreinigungen festgestellt worden seien und Wasserproben vom 2. Oktober 2023 bzw. 28. September 2023 jüngst eine Überschreitung der Grenzwerte für Enterokokken ergeben hätten. Eine Sanierungsmöglichkeit der vollständig mit Strassen und Gebäuden überbauten Schutzzone S1 und S2 sei vorliegend nicht möglich bzw. unverhältnismässig (E. 5.1). Auch die beabsichtigte Beibehaltung der Quellwasserfassung mit Verbesserung der Wasseraufbereitungsanlage zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen führe zu keiner anderen Beurteilung (E. 5.2). Unbegründet sei der Vorwurf der Beschwerdeführer, das Bauverbot sei in den Schutzzonen S1 und S2 nicht umgesetzt worden. Der Vergleich der Luftbilder aus dem Jahr 1993 mit dem aktuellen Flugbild zeige, dass im Jahr 1993 bereits sämtliche Gebäude in den beiden Schutzzonen bestanden oder sich im Bau befunden hätten. Bis auf einen Neubau auf KTN 06________ habe sich die Überbauung der S2 nicht geändert. Irrelevant seien angesichts des damals fehlenden generellen Bauverbots in der S2 die Fragen der Gut- bzw. Bösgläubigkeit der damaligen Bauherrschaft (E. 6). Zur Umsetzung der schutzreglementarischen Vorgaben habe der Regierungsrat damals neben der Gemeinde auch die Dorfgenossenschaft sowie die Beschwerdeführer als an der Mythenquelle Berechtigte in die Pflicht genommen; es könne also nicht allein die Gemeinde verantwortlich gemacht werden (E. 6.1). Der Aufsichtsbeschwerde als blossem Rechtsbehelf sei infolge ihrer Subsidiarität zu den ordentlichen und ausserordentlichen Rechtsmitteln nicht Folge zu leisten (E. 7.1 ff.). Ob auf die Anbringung eines Schildes "Kein Trinkwasser" an den weiterhin sieben bedienten öffentlichen Laufbrunnen zu verzichten sei, sei der Gemeinde überlassen und rechtfertige auch kein aufsichtsrechtliches Einschreiten (E. 7.5). 1.3 Die Beschwerdeführer rügen zusammenfassend insbesondere (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 9) - die unrichtige Anwendung von Bundesrecht mit Bezug auf die Aufhebung der GWZ der Mythenquelle, - das rechtlich unzulässige Rückkommen auf eine rechtskräftige Dauerverfügung, nämlich die Schutzzonenfestlegung, - die Verletzung der Begründungspflicht mit Bezug auf die Aufhebung der Schutzzonen und damit zusammenhängend die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie - die Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör, indem die Herausgabe von entscheidwesentlichen Akten verweigert worden sei.
11 Die Beschwerdeführer machen ein nach wie vor bestehendes öffentliches Interesse an den Schutzzonen geltend (Beschwerde S. 9 ff. Rz. 14 ff.). Es handle sich um eine sehr ergiebige Quelle mit im Mittel 1'200 l/m bis zu 1'500 l/m (nicht bloss 1'000 l/m). Sie könnte den Wasserverbrauch von rund 9'000 Personen decken; sie selber planten, ihre Haushaltungen - rund 25 - künftig ganz über die Mythenquelle mit Trinkwasser zu versorgen (vgl. Replik S. 6 f. Ziff. 15 und S. 10 Ziff. 25). Auch liefere sie stets qualitativ bestes einwandfreies Trinkwasser. Sie versorge insgesamt 38 Brunnen, diene auch als Bezugsquelle von Wasser für Vieh und sei für die Notwasserversorgung von grosser Bedeutung. Von einem öffentlichen Interesse sei der Gemeinderat auch bei Errichtung der GWZ 1988 ausgegangen. Dem habe der Gemeinderat auch mit Blick auf die bestehende Überbauung Rechnung getragen, da mit einem Verzicht auf eine GWZ keine Möglichkeit bestanden hätte, bestehende Gefährdungen zu beseitigen bzw. zu vermindern. Der Gemeinderat argumentiere nun widersprüchlich, wie der Vergleich des Orientierungsschreibens vom 24. März 2023 und der angefochtene GRB zeigten. Mit seinem Schreiben habe der Gemeinderat selber das "grösste lnteresse" hervorgestrichen, welches die Mythenquelle "mit der aussergewöhnlich guten Wasserqualität" als Trinkwasserreserve für die Trinkwasserversorgung in Notsituationen habe (vgl. auch Replik S. 6 Ziff. 11 ff. und S. 9 Ziff. 22). Was die Bestätigung des fehlenden öffentlichen Interesses durch den Regierungsrat anbelange, sei festzuhalten, dass nicht abschliessend geklärt sei, unter welchen Voraussetzungen eine Grund- oder Quellwasserfassung im öffentlichen Interesse liege. Die Aussagekraft der einzelnen Messungen betreffend die Enterokokken sei angesichts der umfangreichen Bauarbeiten im Umfeld der GWZ sehr gering. Die Analysewerte des Laboratoriums der Urkantone über die Jahre zeigten ein anderes Bild (vgl. Replik S. 3 f. Ziff. 5). Bestehe somit weiterhin ein öffentliches lnteresse an der Nutzung der Mythenquelle zu Trinkzwecken, sei die Beibehaltung der Grundwasserschutzzonen gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 20 Abs. 1 GSchG zwingend. Es bestehe in dieser Hinsicht kein Raum für eine lnteressenabwägung zur Frage, ob die Schutzzonen aufgegeben werden müssten, weil sie bei den betroffenen Grundeigentümern zu Nutzungseinschränkungen führten. Auch eine solche lnteressenabwägung würde zum Ergebnis führen, dass die Nutzungseinschränkungen den betroffenen Grundeigentümern zugemutet werden könnten. Damit sei gleichzeitig ausgesagt, dass mit der Beibehaltung der Schutzzonen das Gebot der Verhältnismässigkeit gegenüber den Grundeigentümern erfüllt werde (Beschwerde S. 14 Rz. 28). Wenn der Gemeinderat im Nachgang zur GSchV seit dem Einbau der UV-Anlage im Jahr 2003 nichts mehr unternommen habe, habe er ein be-
12 rechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführer in den Weiterbestand der bisherigen Schutzzonen geschaffen (Triplik S. 4 Ziff. 5). Die mit den Schutzzonen verbundenen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen seien für die Grundeigentümer zumutbar. Dies gebe sich unter anderem daraus, dass bei Quellen, deren Nutzbarkeit im Zeitpunkt der Bebauung bereits bekannt gewesen sei, seit Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes von 1971 mit gewässerschutzrechtlichen Einschränkungen habe gerechnet werden müssen. Die Mythenquelle sei seit vielen Jahrhunderten bekannt. Bauliche und sonstige Tätigkeiten im Nahbereich der Quelle (seit 1971) fielen daher in die Risikosphäre der Grundeigentümer (Beschwerde S. 15 ff. Rz. 31 ff. mit Hinweis u.a. auf Urteil BGer 1C_573/2019 vom 29.9.2020 "Churwalden"; vgl. Replik S. 4 f. Ziff. 7). Die Beseitigung der in der Zone S1 gelegenen Bauten und Anlagen sei seit 1993 vorgesehen und es bestehe kein Grund, diese Vorgabe jetzt nicht mehr zu befolgen; hierfür seien entgegen der Auffassung des Regierungsrates die Dorfgenossenschaft und die Gemeinde zuständig und nicht etwa die Wasserbezüger, darunter die Beschwerdeführenden, welche die erforderlichen hoheitlichen Kompetenzen hierzu gar nicht hätten. In der Zone S2 seien im Laufe der Zeit zahlreiche Bauten erstellt worden, obschon das Bauen schutzzonenreglementarisch weitgehend eingeschränkt sei. Liege gemäss Gemeinde und dem Regierungsrat kein qualifiziert rechtswidriges Verhalten der Baubewilligungsbehörde vor, sei davon auszugehen, dass von den bewilligten Bauten und Anlagen keine Grundwassergefährdung ausgehe (vgl. Replik S. 5 Ziff. 8 f.). Zu hinterfragen sei auch die Behauptung im angefochtenen Entscheid, dass mit den 1993 festgesetzten Grundwasserschutzzonen als "Schutzzonen mit beschränkter Wirkung" das Bauen bzw. bestehende Bauten innerhalb der Zone S2 "noch zulässig" gewesen sei (angefochtener RRB E. 3). Auch bei Schutzzonen mit beschränkter Wirkung seien kurzfristig Bauten und Anlagen zu beseitigen, welche die Fassung unmittelbar gefährden. Mittelfristig seien bei den anderen bestehenden Anlagen und lnstallationen die technischen Anpassungen zu treffen (S. 17 ff. Rz. 38 ff., mit Hinweis auf die "Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des [vormaligen] Bundesamtes für Umweltschutz, BUS, Bern 1977, rev. 1982 S. 29 [nachstehend "Wegleitung 1977/1982"]). Das AfU verhalte sich widersprüchlich, wenn es vorliegend eine Bundesrechtswidrigkeit der Schutzzonen geltend mache, gegenüber dem Bund aber bestätige, im Kanton Schwyz gebe es keine Grundwasserfassungen mit rechtskräftigen, aber nicht bundesrechtskonformen Schutzzonen (Replik S. 8 f. Ziff. 20 mit Hinweis auf Bundesamt für Umwelt [Hrsg.], Schutz der Grundwasserfassungen in der Schweiz - Stand des Vollzugs, Bericht zur Umfrage bei den kantonalen Fachstellen, Bern, November 2018, Abb. 4-2, S. 7).
13 Die nachträglich geänderten rechtlichen Anforderungen an GWZ könnten keine Überprüfung rechtfertigen bzw. ein öffentliches Interesse an der Überprüfung begründen. Der Schutz in der Zone S2 sei auch vor dem 1. Januar 1999 streng gewesen. Anlass für eine Überprüfung hätte allenfalls 1999 bestanden, nicht aber ein Vierteljahrhundert später. Die Anforderungen seien mit der GSchV nur präzisiert worden (Beschwerde S. 19 f. Rz. 44 ff., unter anderem mit Hinweis auf das Urteil BGer 1A.150/2000 vom 23.1.2001 E. 2b; Replik S. 7 Rz. 17 f.). Der Vergleich mit dem nutzungsplanerischen Planungshorizont von 15 Jahren greife nur in dem Sinne, dass die Gemeinde die kommunale Nutzungsplanung an die bundesrechtlich vorgeschriebenen GWZ hätte anpassen müssen und nicht umgekehrt (Beschwerde S. 20 Rz. 46 mit Hinweis auf EGV-SZ 2006 S. 235 ff.). Die Schutzzonen seien gesetzeskonform ausgeschieden worden (Replik S. 5 Ziff. 10). Das AUE (bzw. deren Rechtsvorgänger) verschweige seine Mitverantwortung komplett. Als Vollzugs- und kantonale Aufsichtsbehörde hätte es schon ab 1999 dafür sorgen müssen, dass die angeblich strengeren Vorschriften ohne Verzug umgesetzt worden wären; damit falle auch die Untätigkeit der Gemeinde zusammen (Replik S. 8 Rz. 19). Im gültigen kantonalen Richtplan (Stand 2022, genehmigt mit RRB Nr. 461 vom 20.6.2023) seien die Schutzzonen der Mythenquellen nun als genehmigte Grundwasserschutzzonen ausgeschieden (Replik S. 8 Ziff. 19). Was den Eventualantrag anbelange, so fehle es beispielsweise an einem hydrogeologischen Gutachten zur Klärung der Frage, ob die bestehende Schutzzone einen hinreichenden Schutz gewährleiste. Ungenügend seien auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Qualität des aus der Mythenquelle fliessenden Wassers (S. 21 f. Rz. 50 ff.). 1.4.1 Der Gemeinderat macht vernehmlassend geltend, seit Inkrafttreten der GSchV 1998 sei eine Schutzzone "mit beschränkter Wirkung" nicht mehr zulässig; dies allein rechtfertige eine Überprüfung. Von Bedeutung sei auch, dass damals einzelne private Haushaltungen mit Trinkwasser ab der Mythenquelle versorgt worden seien, während heute alle ans öffentliche Wasserversorgungsnetz der Gemeinde angeschlossen seien. Des Weiteren seien auch für den Kanton Schwyz die heutigen Standards für die Ausscheidung von GWZ für die im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen zu übernehmen. Fassungen, die ausschliesslich in der Notwasserversorgung gemäss der Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM; SR 531.32) vom 19. August 2020 genutzt würden, unterlägen nach heutigem Verständnis nicht der Pflicht zur Ausscheidung von GWZ (Vernehmlassung S. 3 f. Ziff. 2). Bei einer stark verbauten Schutzzone S2 sei allein aus Gründen
14 der Verhältnismässigkeit von der Beseitigung der Bauten und Anlagen abzusehen und stattdessen die GWZ aufzuheben (S. 5 Ziff. 3). 1.4.2 Das AUE bringt vernehmlassend namentlich vor, da die Schutzzone stark verbaut, dadurch die Gefahr einer Havarie gross und vor allem die Reaktionszeit zur Behebung der Gefahr sehr klein sei, könne eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden (S. 1 zu Ziff. 14). Von einem erheblichen öffentlichen Interesse könne bei einem Grundwasserpumpwerk gesprochen werden, welches 10'000 Einwohner versorge, aber nicht vorliegend (S. 1 zu Ziff. 16). Da die Schutzzone S2 viel zu klein dimensioniert sei und durch die starke Verbauung zahlreiche Gefahrenherde existierten, sei die notwendige Reaktionszeit trotz zahlreicher Konfliktpunkte im Nahbereich der Quellfassung nicht vorhanden (S. 2 zu Ziff. 30). Das AUE betont schliesslich noch einmal, dass die bestehende GWZ nicht bundesrechtskonform sei, da die Schutzzonen S1 und S2 (stark) verbaut seien und die erforderlichen Dimensionierungen (mind. 100 m von der äusseren Grenze der S1 bis zur äusseren Grenze der S2 mit lediglich 60 m bis 65 m) nicht einhielten. 2. Dem Gemeinderat ist beizupflichten (Vernehmlassung S. 2 Ziff. III.1), dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann, als mit dem integralen Antrag auf Aufhebung des RRB Nr. 125/2024 vom 20. Februar 2024 auch die Aufhebung dessen Dispositiv-Ziffern 2 und 4 beantragt wird. Einerseits kann der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, auf eine Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten, sie abzuweisen oder ihr keine Folge zu geben, nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 E. 7; VGE III 2010 32 vom 20.5.2010 E. 2.1 m.H.a. VGE III 2007 13 vom 22.3.2007 E. 2.1.1). Anderseits gehen die Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, in ihren Eingaben auch nicht weiter auf den RRB ein, soweit sich dieser zur Aufsichtsbeschwerde äussert. 3.1 Gemäss § 34 Abs. 1 VRP können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Die gesetzliche Bestimmung von § 34 Abs. 1 VRP zielt auf die Wiedererwägung oder den Widerruf von formell rechtskräftigen Verfügungen ab (vgl. VGE 1056/02 vom 20.11.2003 E. 1b, mit Verweis auf Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 56 N 3).
15 § 34 VRP unterscheidet nicht zwischen Widerruf und Wiedererwägung und nimmt auch keine Abgrenzung gegenüber der in §§ 61 ff. VRP geregelten Revision vor. 3.2 Eine Änderung der Verfügung durch die Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, ist grundsätzlich sowohl vor als auch nach Eintritt der formellen Rechtskraft möglich. Nach Eintritt der formellen Rechtskraft sind die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung allerdings strenger, weil dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutzprinzip dann grössere Bedeutung zukommt als vorher. Der Widerruf kann sowohl durch die Behörde, die in der Sache entschieden hat, als auch durch deren Aufsichtsbehörden erfolgen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 1224 f. mit Hinweis auf BGE 137 I 69 E. 2.3 und BGE 121 II 273 E. 1.a/aa; VGE 810/06 vom 30.3.2006 E. 2.1). Ein Widerruf kommt nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht. Die Fehlerhaftigkeit kann ursprünglicher oder nachträglicher Natur sein. Die ursprünglich fehlerhafte Verfügung ist von Anfang an mit einem Rechtsfehler behaftet; nachträgliche Fehlerhaftigkeit liegt hingegen vor, wenn seit dem Ergehen der Verfügung eine Änderung der Rechtsgrundlagen oder eine erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist. Nur Verfügungen über dauernde Rechtsverhältnisse können wegen einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse fehlerhaft werden, da sich bei solchen Dauerverfügungen die Rechtsfolge auch in Zukunft auswirkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1229 f.). Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit kann unter anderem darin bestehen, dass die Behörde den Sachverhalt ursprünglich falsch beurteilt und gewürdigt hat (vgl. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, Rz. 2678), ebenso in einer ursprünglich falschen Rechtsanwendung (Wiederkehr, a.a.O., Rz. 2682). 3.3 Die Praxis hat verschiedene Fallgruppen gebildet, bei denen eine Verfügung regelmässig in materielle Rechtskraft erwächst, so dass sie grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann, weil das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit in der Regel gewichtiger ist als dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1231 ff.; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 6 Rz. 2713, Rz. 2731 ff., je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es gilt dies bei ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen (i), der Einräumung eines wohlerworbenen Rechts (ii), bei Verfügungen, die auf einem eingehenden Ermittlungs- und
16 Einspracheverfahren beruhen (iii), bei Einräumung einer Befugnis, von der der Berechtigte schon Gebrauch gemacht hat (iv), bei privatrechtsgestaltenden Verfügungen (v) sowie bei Verfügungen, über die ein Gericht materiell entschieden hat (vi). Auch in diesen Fällen gilt die Unwiderrufbarkeit jedoch nicht absolut. Vorbehalten bleiben besonders gewichtige öffentliche Interessen wie Polizeigüter (vgl. BGE 127 II 306 E. 7.a; BGE 121 II 273 E. 1.a/aa). 3.4 Ob dem Gebot der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutzprinzip eine grössere Bedeutung zukommt als dem Widerruf bedarf einer Interessenabwägung. Dabei spielt etwa eine Rolle, wie lange ein allenfalls gesetzwidriger Zustand schon dauert oder noch andauern würde, ob eine Verfügung zeitlich befristet oder unbefristet ist oder ob die Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften nur geringfügig oder erheblich ist. Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist zu prüfen, ob der Widerruf der Verfügung das Rechtsgleichheitsprinzip verletzt. Das öffentliche Interesse ist als gering zu beurteilen, wenn die Behörde den Betroffenen zu einem gesetzeswidrigen Verhalten veranlasst hat bzw. die betreffende Fehlerhaftigkeit der Verfügung hätte kennen müssen. Wirtschaftliche Interessen des Verfügungsadressaten oder finanzielle Interessen eines Hoheitsträgers werden regelmässig als nicht besonders bedeutsam qualifiziert (Wiederkehr, a.a.O., Rz. 2722 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.5 Bei Dauerverfügungen wirkt sich eine Gesetzwidrigkeit wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oft über eine längere Zeitspanne aus. Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des objektiven Rechts ist daher stärker betroffen, als wenn sich die Rechtswidrigkeit in einem einzelnen Ereignis erschöpft. Ganz ausnahmsweise kann eine unrichtige Rechtsanwendung auch ein Rückkommen auf urteilsähnliche Verfügungen rechtfertigen, sofern der Verfügung schwerwiegende materielle Fehler anhaften und die unveränderte Aufrechterhaltung der Verfügung zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (vgl. Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 859). 4.1.1 Die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen besteht bereits seit dem Inkrafttreten des aGSchG vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 S. 950 ff.) am 1. Juli 1972. Art. 30 aGSchG galt den Grundwasserschutzzonen. Gemäss dessen Abs. 1 sind die Kantone dafür besorgt, dass um Grundwasserfassungen herum die notwendigen Schutzzonen errichtet werden. Laut Abs. 2 obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen dabei, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen
17 für Nutzungsbeschränkungen auszurichten. Für den Erwerb der dinglichen Rechte kann die Kantonsregierung den Fassungseigentümern nach Massgabe von Art. 9 aGSchG das Enteignungsrecht gewähren. Mit Art. 5 der Allgemeinen Gewässerschutzverordnung (aGSchV) vom 19. Juni 1972 (AS 1972 967) räumte der Bundesrat dem Departement (des Innern) die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften und Richtlinien über die technische Ausgestaltung der Massnahmen und zum Schutze der Gewässer gegen Verunreinigung ein (Abs. 1). 4.1.2 Art. 20 Abs. 1 des geltenden GSchG verpflichtet die Kantone, Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und Grundwasseranreicherungsanlagen auszuscheiden und die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festzulegen. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen gemäss Art. 20 Abs. 2 GSchG die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (lit. a), die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben (lit. b) und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (lit. c). Art. 30 aGSchG entspricht materiell im Wesentlichen dem geltenden Art. 20 GSchG (Urteil BGer 1C_573/2019 vom 29.9.2020 E. 4.3.4 mit Hinweis auf Urteil BGer 1A.18/1994 vom 28.10.1994 E. 3a, in: ZBl 96/1995 S. 369). Laut der bundesrätlichen Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987 (BBl 1987 II S. 1061 ff.; nachstehend Botschaft revGSchG) findet sich im ersten Kapitel betreffend Reinhaltung der Gewässer praktisch vollständig das bereits geltende Gewässerschutzrecht (S. 1084; S. 1121 betreffend Übernahme u.a. von Art. 30a GSchG ohne materielle Änderung; vgl. Brunner, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], GSchG WBG Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, Art. 20 N 6). 4.1.3 Die Kantone scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 GSchV umschriebenen Grundwasserschutzzonen aus. Sie können Grundwasserschutzzonen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreicherungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen (Art. 29 Abs. 2 GSchV). Der planerische Schutz der Gewässer wird in Anhang 4 GSchV präzisiert (dazu Urteil BGer 1C_55/2007 vom 27.2.2008, in BGE 134 II 137 nicht publizierte E. 2.2.2, publ. in URP 2008 S. 223). Die Inhaber der Grundwasserfassungen müssen unter anderem die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der
18 Schutzzonen durchführen (Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG). Der planerische Schutz der Gewässer wird in Art. 29 GSchV in Verbindung mit Anhang 4 GSchV präzisiert (dazu Urteil BGer 1C_55/2007 vom 27.2.2008, in BGE 134 II 137 nicht publizierte E. 2.2.2, publ. in URP 2008 S. 223). Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 121 Anhang 4 GSchV). Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunreinigt werden (Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 1 GschV). Sie umfasst die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung (Anhang 4 Ziff. 122 Abs. 3 GSchV). Die Begrenzung der Zone S1 soll vom äussersten Rand eines Fassungselements (Vertikalfilterbrunnen/Brunnenstube; Fassungsstrang; Horizontalfilterstrang) gemessen mindestens 10 m betragen (vgl. Wegleitung 2004 S. 43 Ziff. 2.3.3). Die Zone S2 soll verhindern, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt und der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird (Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 1 lit. a u. b GSchV). Sie wird gemäss Anhang 4 Ziff. 123 Abs. 3 GSchV um Grundwasserfassungen und ‑anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist (lit. a) und bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt (lit. b). Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z. B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 1 GschV). Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (Anhang 4 Ziff. 124 Abs. 2 GschV).
19 Ziff. 22 des Anhangs 4 GSchV definiert die Anforderungen an die verschiedenen Schutzzonen und legt namentlich je nach Schutzbedürfnis unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen fest. So sind in der Zone S1 nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen (Anhang 4 Ziff. 223 GSchV). In der Zone S2 ist unter anderem das Erstellen von Anlagen nicht zulässig, wobei die Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten kann, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. a GSchV). In der engeren Schutzzone (S2) ist also das Erstellen von Anlagen grundsätzlich nicht erlaubt. In der weiteren Schutzzone (S3) dagegen sind nur solche Anlagen unzulässig, deren Betrieb eine erhöhte Gefährdung des Grundwassers mit sich bringt (vgl. Urteile BGer 1C_259/2015 vom 2.11.2015 E. 3; 1C_522/2014 vom 18.3.2015 E. 3 mit Hinweisen, in: URP 2015 S. 254). 4.1.4 Rechtskräftig ausgeschiedene Grundwasserschutzzonen stellen für das Planungsgebiet eine besondere Nutzungsordnung auf. Als Sonderordnung geht sie den Nutzungsvorschriften der bau- und planungsrechtlichen Grundordnung der Gemeinde, dem Baureglement und dem Zonenplan (Nutzungsplan) vor, soweit sie abweichende Vorschriften enthält (vgl. VGE III 2013 25 vom 25.6.2013 E. 3.2.3; VGE III 2006 1041+1042 vom 22.2.2007 E. 4.3.1; EGV-SZ 2005 B 8.11 E. 2.2, mit Hinweisen u.a. auf Kilchenmann, Grundwasserschutzzonen nach eidgenössischem und bernischem Recht, BVR 1982, S. 367; Lagger, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht, in: URP 1999 S. 488; VGE 1003/97 vom 24.3.1997 E. 2b u. 2.d). Das Verfahren der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen richtet sich auch am Verfahren der (kommunalen) Nutzungsplanung nach den §§ 25 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 (vgl. § 22 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz [EGzGSchG; SRSZ 712.110] vom 19.4.2000) aus. 4.2 Laut der zuhanden der kantonalen Behörden veröffentlichten Wegleitung 1977/1982 soll die Schutzzone S2 gewährleisten, dass die Hauptmenge an pathogenen Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Parasiten, Wurmeier) von der Fassung ferngehalten wird. Ein ausreichender Schutz der Fassung gilt als gewährleistet, wenn ein Wasserteilchen vom tiefstliegenden Gefahrenherd am äussersten Rand der Zone S2 bis zum Rand der Zone S2 durchschnittlich mindestens zehn Tage im Boden verweilt. Bei der Dimensionierung der Zone S2 sind geologische, hydrologische, physikalische, chemische, biologische und technische Faktoren sowie die Schutzmöglichkeiten vor akuten Gefahren zu berücksichtigen. Die Länge der Zo-
20 ne S2 soll innerhalb des Zuflussbereichs grundsätzlich mindestens 100 m betragen. Bei der Schutzzone S3 handelt es sich um eine Pufferzone, deren Grösse von derjenigen der Zone S2 abhängt. Der Grenzabstand der Zone S3 gegen die Grundwasser-Zuflussrichtung soll bei mehr oder weniger gleichförmiger Grundwasserbewegung gewöhnlich doppelt so gross gewählt werden wie der Grenzabstand der Zone S2 (zitiert nach dem vorerwähnten Urteil BGer 1A.18/1994 vom 28.10.1994 E. 3b = ZBl 96/1995 S. 370). Diese Dimensionierung der Zone S2 von mindestens 100 m sowie eine Verweilzeit des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung von mindestens zehn Tagen ist nunmehr normativ verankert (vgl. vorstehend E. 3.1.3; zur Methodik der Ermittlung der Verweildauer [10-Tages-Isochrone] vgl. Wegleitung 2004 S. 45). 4.3.1 Laut dem Vorwort Wegleitung 2004 stand im aGSchG die Reinhaltung der Gewässer im Vordergrund. Die "Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen" von 1977/82 sei denn auch insbesondere auf den Schutz der Trinkwasserfassungen vor wassergefährdenden Flüssigkeiten und mikrobiellen Verunreinigungen ausgerichtet gewesen. Mit dem GSchG 1991 sei der Aspekt des mengenmässigen Grundwasserschutzes hinzugekommen (vgl. Botschaft revGSchG S. 1085). Die bisherige Art, Gewässerreinhaltung zu betreiben, erfuhr durch die Revision keine grundsätzliche Änderung (vgl. Botschaft revGSchG S. 1086). 4.3.2 Laut der Wegleitung 2004 gilt die GSchV vom 28. Oktober 1998 für alle Schutzzonen, also auch für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurden. Nach gängiger Praxis sind auch für die altrechtlichen Schutzzonen wenigstens die Mindestanforderungen einzuhalten (vgl. Urteil BGer 1A.50/2000 vom 23.1.2001 E. 2.a; BGE 119 Ib 254 E. 9.g; EGV-SZ 2006 C 3.1 E. 3.3). Das heisst, dass z.B. auch in sogenannten "Schutzzonen mit beschränkter Wirkung", welche das Bauen auf bestimmten Parzellen in der Schutzzone S2 zuliessen, im Prinzip ein Bauverbot zu errichten ist. Die GSchV gibt also Anlass, die Situation innerhalb der Schutzzonen zu überprüfen (S. 95 Ziff. 4.3.1). Das Bundesgericht hat im Urteil 1A.224/2006 vom 25. Juni 2007 (Silvaplana) festgehalten (E. 3.3), dass sich seit 1977/1979 die Anforderungen an den Schutz von Grundwasserfassungen erheblich verschärft hätten; insbesondere seien mit der GSchV verbindliche Vorschriften betreffend die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und die dazugehörigen Schutzmassnahmen ergangen. 4.4 Laut den Materialien zu Art. 20 GSchG soll sich zwar materiell gegenüber der altrechtlichen Regelung zu den Gewässerschutzzonen in Art. 30 aGSchG
21 nichts (Wesentliches) geändert haben (vgl. vorstehend E. 4.3.1). Das Bundesgericht hingegen sieht in der Regelung der Gewässerschutzzonen in der (gestützt auf Art. 20 GSchG erlassenen) GSchV eine erhebliche Verschärfung in den Anforderungen an den Schutz von Grundwasserfassungen. Es kann somit vorab an dieser Stelle gefolgert werden, dass die Vorinstanzen insofern berechtigterweise von einer veränderten Rechtslage ausgehen, welche eine Überprüfung erlaubt, ob die strittige GWZ nicht nachträglich fehlerhaft geworden ist und sich eine Aufhebung rechtfertigen lässt. Dass der Eintritt dieser Rechtsänderung bzw. Rechtsverschärfung bereits vor über 20 Jahren eingetreten ist, kann der Neubeurteilung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. 5. Den Akten lassen sich zur Geschichte der strittigen GWZ Mythenquelle im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 5.1.1 Mit der Ausscheidung der Schutzzone um die Quellfassung Mythen sowie dem Entwurf des Schutzzonenreglements sowie des Schutzzonenplans hatte die Dorfgenossenschaft Schwyz das geologische Büro Dr. N________ AG, Zürich (nachstehend: Geologin), beauftragt. Laut den "Erläuterungen" der Geologin vom 18. Dezember 1985 stützte sie sich auf hydrogeologische Untersuchen für die Quelle ab, die im Zusammenhang mit einem Baugesuch in unmittelbarer Nähe der Quellfassung durchgeführt worden waren, sowie über ein früheres hydrogeologisches Gutachten vom 7. Juni 1985 über die mögliche Beeinträchtigung der Schwyzerquelle durch das Bauvorhaben S.AG auf KTN 07________ (welches Grundstück mit 191 m2 von 887 m2 [21.5 %] und teils auch mit dem Gebäude in der Schutzzone S3 liegt). Den Erläuterungen ist zu entnehmen, dass die Mythenquelle der Dorfgenossenschaft 1925 unter Anleitung von Prof. O.________ erstellt worden war; dadurch konnten die diversen natürlichen Wasseraustritte in einer einzigen Anlage konzentriert werden, was das Versiegen oder die deutliche Schmälerung der übrigen Quellen in ihrem Ertrag zur Folge hatte (S. 3 Ziff. 1). Beschrieben wird weiter die Fassungsanlage der Mythenquelle (S. 3 f. Ziff. 2.1). Die Brunnenstube sei ein begehbares Häuschen; entsprechend ihrem Alter sei die Quellanlage in einem guten Zustand. Der Quellertrag werde nicht systematisch gemessen. Die Quellschüttung betrage zumeist rund 1'200 bis 1'500 l/m, könne im Extremfall aber auf gegen 500 l/m sinken aber auch auf über 2'000 l/m ansteigen. Die hygienische Reinheit der Quelle werde regelmässig überprüft; das Quellwasser sei jedoch nur in etwa 2/3 aller Untersuchungen einwandfrei. Häufig werde das Auftreten einzelner coliformer Keime und/oder Enterokokken festgestellt, was auf die leichte Verletzlichkeit der Quelle hinweise. Massive Verunreinigungen mit einer Anzahl an coliformen Keimen von über 5 würden aber nur ausnahmsweise und dann stets in den Monaten Januar bis April festgestellt. Das
22 Wasser sei als mittelhart zu bezeichnen, der pH-Wert liege in einem günstigen Bereich, der Nitratgehalt sei noch relativ klein und der Chemismus entspreche gesamthaft den Anforderungen an Trinkwasser (S. 4 Ziff. 2.2 "Hydrogeologische Verhältnisse"). Unter "Rechtliche Verhältnisse" (S. 5 Ziff. 2.3) wird festgehalten, mit der Quelle werde eine grosse Anzahl an Laufbrunnen sowie einige Liegenschaften gespiesen; der Quelle komme somit vor allem als Notstandswasserversorgung eine grosse Bedeutung zu, sei sie doch ein stromunabhängiger Trinkwasserlieferant mit grosser Leistung. Die Brunnstube liege auf einer kleinen, der Dorfgenossenschaft gehörenden Parzelle; die Fassungsanlage selber jedoch teils unter einem Strässchen, teils in privatem, überbautem Gebiet. Das Fassungsgebiet sei weitgehend überbaut (S. 5 Ziff. 2.4). Ein Gebäude stehe sogar direkt auf dem Fassungsstrang. Auch die nähere Umgebung sei weitgehend mit Wohn- und Gewerbebauten überbaut. Unbebaute Gebiete machten in unmittelbarer Fassungsnähe nur noch einen bescheidenen Anteil aus. Die Ausscheidung von Schutzzonen stosse bei der Mythenquelle grundsätzlich auf grösste Schwierigkeiten, da durch die bestehenden Bauten die Eingriffsintensität bereits sehr gross sei (S. 6 Ziff. 3.1). Besonders schwer wögen das bestehende Gebäude Nr. ________ direkt auf dem Fassungsstrang sowie das Strässchen ________, das über den Fassungsstrang hinwegführe und in welches eine Kanalisationsleitung eingelegt sei. Es seien diese bestehenden Gefährdungsherde, die gemäss der Schutzzonenwegleitung des BUS "eigentlich zur Aufhebung der Fassung führen müssten, da die für den "Fassungsbereich" (Zone SI) geforderten Beschränkungen (absolutes Bauverbot, geforderte geschlossene Grasnarbe) nicht erfüllbar sind". Auch das Gebiet der üblicherweise als Bauverbotszone zu betrachtenden "engeren" Schutzzone (Zone S II) sei zu mehr als 50% überbaut (Häuser, Strassen), so dass das geforderte Bauverbot höchstens noch in einem kleinen Teil realisiert werden könne. Nach üblicher Praxis müsste ein solches Bauverbot als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die an die "weitere" Schutzzone (Zone S III) gestellten Anforderungen seien hingegen heute bereits weitgehend erfüllt. Hieraus folgerte die Geologin (S. 7 Ziff. 3.2), dass die Situation nur noch zulasse, die Zone S III als reguläre "weitere" Schutzzone auszuscheiden. Reguläre Zonen S I und S II könnten nicht mehr realisiert werden. Es müsse daher zwangsläufig zur in solchen Fällen "tolerierten Lösung der Schutzzonen mit beschränkter Wirkung gegriffen werden". Dies bedeute, dass die bestehenden Bauten in der Zone S II hingenommen würden und auch die Erstellung neuer Gebäude zugelassen werde, dass aber mit technischen Massnahmen erreicht werden müsse, dass keine Verunreinigungen des Quellwassers auftreten könnten. Ein besonderes Augenmerk sei in dieser Hinsicht den Kanalisationsleitungen, Tankanlagen und Strassenentwässerungen zu schenken. Ein besonde-
23 res Problem stelle der teilweise überbaute Fassungsbereich Zone S I dar. Die Dorfgenossenschaft müsste unbedingt anstreben, den Bereich der Zone I mit Ausnahme der Strasse ________ zu erwerben, das Gebäude ________ abzubrechen und das Gelände zu begrünen. Die Existenz des Strässchens ________ müsse wohl hingenommen werden, jedoch wäre eine Verlegung der Kanalisationsleitung zu prüfen. Im Reglement seien die an die einzelnen Schutzzonen gestellten Anforderungen aufgelistet (S. 8 Ziff. 3.3). Es gehe vorerst darum abzuklären, welche Massnahmen an bestehenden Anlagen notwendig seien. Hierzu wären vorab durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro die bestehenden Kanalisationsleitungen auf ihren Zustand zu prüfen und Vorschläge für die notwendigen Anpassungen auszuarbeiten. Dasselbe gelte für die Strassen. Sodann wäre zweckmässigerweise durch den Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem AFU und der Dorfgenossenschaft ein Kostenverteiler auszuarbeiten und die notwendigen Sanierungsarbeiten ausführen zu lassen. Die im Reglement festgehaltenen Beschränkungen seien für die betroffenen Parzellen im Grundbuch einzutragen und allenfalls auch bei der Ortsplanung zu berücksichtigen. 5.1.2 Kritisch zur Dimensionierung der Schutzzonen äusserte sich die P.________ AG, geotechnische und hydrogeologische Beratungen, mit Berichten vom 25. Juni 1986 und insbesondere vom 30. Oktober 1986 an die Brunnengenossenschaft A.________. Die Schutzzone S2 habe eine Ausdehnung von rund 70 m von den Quellfassungen aus gemessen und von je 50 m bis 80 m beidseitig am Hangfuss. Gemäss der Wegleitung des BUS betrügen die Mindestgrenzabstände im Zuflussbereich normalerweise 100 m. Die beiden erstellten Sondierschächte seien nur auf eine geringe Tiefe ausgehoben worden. Von den beiden Färbversuchen habe sich der eine als positiv der andere als negativ erwiesen. Bei negativen Resultaten sei eine Interpretation der Zuströmungsverhältnisse als unsicher zu betrachten. In Anbetracht der Bedeutung der Mythenquellen erscheine der Aufwand für die vorgenommenen Untersuchungen als sehr knapp, um eine sichere Ausscheidung von Schutzzonen zu gewährleisten. Hierauf ersuchte die Brunnengenossenschaft A.________ die Gemeinde um die Schaffung einer sicheren hydrogeologischen Grundlage, auf der sämtliche Schutzvorkehren basieren könnten. 5.2 Das Schutzzonenreglement vom 18. Dezember 1985 bezeichnet die Schutzzonen S2 und S1 je als "Schutzzone mit beschränkter Wirkung". Art. 5.2 Schutzzonenreglement verlangt für die S1, dass Kanalisationsleitungen so zu verlegen sind, dass sie nicht mehr durch diese Zone führen. Laut Art. 5.3 ist das auf den Parzellen KTN 01________ und 02________ liegende Gebiet der S1 so rasch als möglich durch die Dorfgenossenschaft käuflich zu erwerben. Nach Er-
24 werb der Liegenschaft [bzw. Teile derselben] sind die Gebäude Nrn. ________ und ________ abzubrechen und das Gelände zu begrünen (Art. 5.5). Bei den Allgemeinen Bestimmungen werden vom AFU für alle im Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der Wegleitung 1977/1982 verfügt (Art. 6.1). Weiter werden in Art. 6.2 bis Art. 6.4 die von der Geologin in den Erläuterungen (S. 8 Ziff. 3.3) umschriebenen Anforderungen aufgenommen und mit Art. 6.5 wird die permanente Entkeimung und regelmässige periodische Untersuchung der Wasserqualität verlangt. 5.3 Gegen den Schutzzonenplanen erhoben neben der Brunnengenossenschaft auch die Eigentümer der Grundstücke KTN 01________ und 02________ Einsprache, welche vom Gemeinderat am 8. Februar 1988 abgewiesen wurde. Ein Einsprecher zog diesen Beschluss an den Regierungsrat weiter, welcher die Beschwerde am 7. Juli 1992 abwies (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Der Regierungsrat erwog unter anderem, die Fassungsstränge der Mythenquelle befänden sich trotz der Zuweisung in die Freihaltezone in teilweise bereits überbautem Gebiet. Die dem Beschwerdeführer (Eigentümer von KTN 02________) gehörenden Gebäulichkeiten befänden sich direkt über der Fassung. Auch diese Fassung sei gemäss Art. 30 (a)GschG angemessen zu schützen, sofern sie laut der Wegleitung nicht ohnehin aufgehoben werden müsste (E. 4.a). Die im Schutzzonenreglement in Art. 3 bis 5 umschriebenen Nutzungsbeschränkungen entsprächen zwar nicht vollumfänglich den Richtlinien gemäss der Wegleitung. Da es sich jedoch nicht um eine vollkommene Schutzzone, sondern nur um eine solche mit beschränkter Wirkung handle, sei dies aber auch nicht notwendig. Entscheidend sei, dass mit im Reglement vorgesehenen Beschränkungen die an den Fassungsbereich (Zone I) gestellten Anforderungen in absehbarer Zeit erfüllt werden könnten. Durch diese Nutzungsbeschränkungen könne erreicht werden, dass der Schutz der Wasserfassung weitgehend sichergestellt werden könne. Damit lasse sich die Gefährdung der Mythenquelle soweit reduzieren, dass aus dieser Wasserfassung trotz des unvollständigen Schutzes weiterhin Wasser ins Netz abgegeben werden könne. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei "die Fassung nicht (zwingend) aufzuheben" (E. 4.b). Die Dorfgenossenschaft Schwyz beziehe das für die Sicherstellung der Wasserversorgung eines grossen Teils der Gemeinde Schwyz erforderliche Wasser aus verschiedenen Fassungen, so auch aus der Mythenquelle, die wegen ihrer unbestrittenen Ergiebigkeit und aufgrund ihrer zentralen Lage zudem als Reserve für Notfälle dienen könne (E. 5). Bei einer Schutzzone mit beschränkter Wirkung seien die einem Eigentümer der betroffenen Liegenschaft auferlegten Nutzungsbeschränkungen
25 weniger weitgehend (E. 6). Für das öffentliche Interesse an der Unterschutzstellung sei letztlich nicht massgebend, wie viele Haushaltungen aktuell mit dem an der Quelle gefassten Wasser versorgt würden. Entscheidend sei, dass diese Quelle für die Sicherstellung der Versorgung auch in Notfällen unentbehrlich sei (E. 7.b). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit führte der Regierungsrat aus, Schutzzonen mit beschränkter Wirkung bewirkten keinen vollständigen Schutz einer Trinkwasserfassung. Diese solle aber soweit geschützt werden, dass das gefasste Wasser weiterhin zu Trink- und Brauchwasserzwecken verwendet werden könne. Durch die im Schutzzonenreglement aufgeführten Beschränkungen und Massnahmen könne dieses Ziel erreicht werden. So sei geplant, die über dem Fassungsbereich liegende Baute des Beschwerdeführers zu entfernen (E. 8.a). Dass die Fassung der Mythenquelle für die Wasserversorgung der Gemeinde Schwyz "von eminenter Bedeutung" sei, zeige die in der Zonenplanung vorgenommene Zuweisung des Grundstücks des Beschwerdeführers in eine Freihaltezone (E. 8.c). Im Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 242 vom 2. Februar 1993 nahm der Regierungsrat auf seinen Beschwerdeentscheid RRB Nr. 1193 vom 7. Juli 1992 Bezug. Der Genehmigung der Schutzzonen und des Reglements stehe sachlich nichts entgegen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Schutzbestimmungen konsequent durchgesetzt würden (E. 3). 5.4 Am 20. August 1999 bewilligte der Gemeinderat den Umbau und die Sanierung des Wohnhauses auf KTN 06________ (in der Schutzzone S2 gelegen), nachdem das AfU am 3. August 1999 die erforderliche Bewilligung erteilt hatte. Mit GRB Nr. 05.22 vom 29. Mai 2002 bewilligte der Gemeinderat den Neubau eines Mehrfamilienhauses und eines Doppeleinfamilienhauses auf den Grundstücken KTN 08________, 09________ und 010________ (neu ________ und ________; alle in der Schutzzone S3 gelegen), u.a. gestützt auf die Bewilligung des AfU vom 5. April 2002. Mit GRB Nr. 513 vom 9. Mai 2003 erteilte der Gemeinderat den Eigentümern von KTN 011________ gestützt auf die kantonale Bewilligung des AfU vom 1. April 2003 die Bewilligung für den Neubau eines Autounterstandes und Abstellplatzes. Die vollständige Situierung des Grundstückes in der Schutzzone S2 wird nicht erwähnt. Mit GRB Nr. 1384 vom 17. November 2006 bewilligte der Gemeinderat unter Abweisung von Einsprachen die Sanierung der bestehenden ________, welche die Verbesserung der Verkehrsabwicklung im Bereich der Grundstücke KTN 07________, 012________ (oder 013________; beide Nummern nicht
26 mehr bestehend [?]) und 014________, die teils in der Schutzzone S3 liegen. Die Verfügung des AfU vom 23. Oktober 2006 betreffend Bauten in Grundwasserschutzzonen wurde für beachtlich erklärt (Disp.-Ziff. 3.a); die Situierung des Grundstücks in der S3 indessen im GRB nicht erwähnt. Mit GRB Nr. 902 vom 3. August 2007 bewilligte der Gemeinderat dem Eigentümer von KTN 05________ einen "Neubau Geräte-/Veloraum und Parkplätze". Die Betondecke des Geräte-/Veloraumes sollte als Autoabstellplatz dienen. Der Gemeinderat erwog, das Bauvorhaben in der Schutzzone S2 sei im Grundsatz nicht zulässig. Aus wichtigen Gründen und bei Ausschluss einer Gefährdung des Grundwassers könnten jedoch Ausnahmen bewilligt werden. Das Bauvorhaben führe zu einer Verbesserung des bestehenden unbefriedigenden Zustandes. Unter Beachtung geeigneter Massnahmen könne gemäss der Verfügung des AfU vom 2. Juli 2007 betreffend Bauten in Grundwasserschutzzonen die Bewilligung erteilt werden (E. 3). Mit GRB Nr. 735 vom 11. Juni 2010 bewilligte der Gemeinderat dem Eigentümer des Grundstücks KTN 02________ den Anbau eines gedeckten Autounterstandes mit den Grundmassen 5.70 m x 4.20 m und einer Gebäudehöhe von 3.10 m an der Südostseite des Wohnhauses. Er wurde verpflichtet, die Bestimmungen des Schutzzonenreglements vom 18. Dezember 1985 betreffend die Schutzzone S2 zu befolgen (E. 2 und E. 7). 5.5 In der Revision der Nutzungsplanung im Jahr 2010 war die Aufhebung der Grundwasserschutzzone Mythenquelle offensichtlich kein Thema (vgl. Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 199/2011 vom 22.2.2011 Sachverhalt Ziff. 1.5.5 sowie E. 2.7). 5.6 Mit Schreiben vom 14. November 2019 an die Eigentümerschaft von KTN 015________ (________), das vollständig in der Schutzzone S2 liegt, brachte das Umweltdepartement zum Ausdruck, dass das AfU "heute nicht nachvollziehen" kann, wie im Jahr 1993 die Schutzzone ausgeschieden werden konnte. Die Schutzzone Mythenquelle weise mehrere schwere Nutzungskonflikte auf. Eine Schutzzone mit einem Gebäude direkt über der Fassung sei nicht gesetzeskonform. Im Wissen um die Situation und vor allem das Risiko einer Verunreinigung des Quellwassers (durch defekte Abwasserleitungen, unsachgemässen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Löscheinsätze) habe das AfU die Dorfgenossenschaft mehrfach aufgefordert, die Schutzzone aufzuheben und die Dorfbrunnen mit dem Hinweis "kein Trinkwasser" zu kennzeichnen oder das Wasser aus einer anderen Quelle einzuspeisen. Auch aus geologischer Sicht sei die Quelle durchwegs kritisch zu sehen. Die Verweilzeiten des Wassers im
27 durchlässigen Bergsturzmaterial seien sehr kurz. Das Wasser sei gemäss dem Schutzzonenreglement nur in etwa zwei Dritteln aller Untersuchungen einwandfrei. Ähnlich kritisch hatte sich das AfU bereits am 30. Juni 2014 betreffend bauliche Massnahmen auf KTN 015________ geäussert und die Aufhebung der Schutzzone als anzustrebende Lösung erachtet. 5.7 Mit ihrem Bericht "Nutzung der Mythenquelle für Laufbrunnen, Bauprojekt" vom 18. August 2022 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) definierte die L________ AG ein Schutzkonzept, um die Trinkwasserqualität der Mythenquelle auch nach Aufhebung des Schutzes gewährleisten zu können. Sie analysierte und beschrieb namentlich die Gefahrenquellen und bewertete diese auf ihre Risiken hin (S. 9 f. Ziff. 4.2). Als Grundlagen für einen einwandfreien Betrieb wurde einerseits die Wartung der zu etablierenden Wasserqualitätssysteme und der UV-Anlage und anderseits die kontinuierliche Messung, Speicherung sowie Auswertung der zwecks Erkennbarkeit der Gefahrenquellen festgelegten Parameter (S. 12 Ziff. 4.6) genannt. Hierzu bedarf es eines Umbaus der Brunnenstube (S. 13 Ziff. 5.3). Mit diesen Massnahmen könne die Trinkwasserqualität in den Laufbrunnen dauerhaft sichergestellt und das Risiko einer Verteilung von verschmutztem Trinkwasser minimiert werden. 6.1.1 Aufgrund dieser aktenkundigen Angaben erscheint die Ausscheidung der strittigen GWZ bereits initial (ursprünglich) als problematisch. Die N________ AG erkannte zahlreiche Gefährdungsherde, die gemäss der Wegleitung 1977/1982 zur Aufhebung der Fassung hätten führen müssen. Nicht nur die engere Schutzzone S2 war bereits zu mehr als 50 % überbaut, sondern insbesondere auch das Fassungsgebiet (Schutzzone S1), während unbebaute Gebiete nur einen bescheidenen Anteil ausmachten. Die Geologin erachtete die vom Gesetz geforderten Anforderungen als nicht erfüllbar. Wenn sich das Quellwasser nur in 2/3 aller Untersuchungen einwandfrei zeigte, kann nicht gesagt werden, die aktuell festgestellte Verunreinigung sei eine Ausnahme und lasse sich erklären. Namentlich wurden bereits damals (in den 80er-Jahren) neben coliformen Keimen wie aktuell Enterokokken festgestellt. Diesem hygienischen Problem konnte mit der Installation einer UV-Anlage begegnet werden, welche jedoch keinen Schutz vor chemischen Verunreinigungen (Mineralöl etc.) bietet. Gleichwohl wurden Schutzzonen ausgeschieden, die massiv - um rund einen Drittel (Schutzzone S2) bzw. mehr als 50% - unter den Vorgaben der damals geltenden Wegleitung 1977/1982 lagen, welche mit den geltenden Vorgaben übereinstimmen. Die geforderte Distanz von (mindestens) 100 m für die Zone S2 wird selbst unter Einschluss der Zone S3 nur marginal (im nördlichen und östlichen
28 Bereich) gewahrt. Das Ungenügen der Schutzzonendimensionierung wird durch die aktenkundige Stellungnahme des AUE vom 23. Juli 2020 illustriert (zitiert in der Vernehmlassung des ARE vom 24.7.2020 im Verfahren VB 141/2020 [RRact. II/01/Beilage 19 S. 4), wonach die Fliessgeschwindigkeit im Bereich der Schutzzone 5 m/h beträgt, was eine Zone S2 von 1.2 km (24 Std. x5mx 10 Tage) bedingen würde. Was angesichts der erkannten problematischen Vereinbarkeit einer Schutzzonenausscheidung mit dem konkreten Überbauungszustand wie auch den rechtlichen Vorgaben gleichwohl eine solche Unterschreitung der Mindestdimensionierung hätte rechtfertigen können, lässt sich den Akten nicht konkret und insbesondere nicht mit der gebotenen Nachvollziehbarkeit entnehmen. Die vorwiegende Bedeutung der Mythenquelle wurde denn auch bereits damals von der Geologin in der "Notstandswasserversorgung" gesehen. 6.1.2 Abgesehen davon, dass die P.________ AG die Abklärungstiefe hinterfragten, bestätigten diese Fachleute insbesondere das Ungenügen der vorgesehenen Dimensionierung der Schutzzonen. 6.1.3 Der Effekt der ungenügenden Dimensionierung der Schutzzonen wird noch dadurch verstärkt, dass die Verweilzeit des Wassers im gut durchlässigen Bergsturzmaterial im fraglichen Gebiet sehr kurz ist (vgl. Schreiben des AfU vom 25.6.2014 ans Bauamt der Gemeinde Schwyz; Schreiben des AfU vom 14.11.2019 an Familie B.). 6.1.4 Die Geologin machte die Ausscheidung der Grundwasserschutzzone angesichts der bestehenden Überbauungssituation und den daher für die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone ungünstigen Rahmenbedingungen von einem ganzen Katalog zu ergreifender Massnahmen abhängig (vgl. vorstehend E. 5.1: Erwerb des Bereichs der Schutzzone S1, Abbruch des Gebäudes ________ [auf KTN 02________] und Begrünung; Kanalisationsleitungen, Tankanlagen, Strassenentwässerungen; Prüfung der Zustand derselben durch ein spezialisiertes Ingenieurbüro und Ausarbeitung von Vorschlägen für die notwendigen Anpassungen). Obwohl diese Massnahmen ins Schutzzonenreglement integriert wurden (vgl. vorstehend E. 5.2), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie - jedenfalls nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit - angegangen wurden. Die Geologin hat zudem auch die Kostenfrage thematisiert. Gemäss der Wegleitung 1977/1982 ist namentlich bei der Ausscheidung einer Schutzzone mit beschränkter Wirkung abzuklären, ob die notwendigen finanziellen Mittel für zusätz-
29 liche bauliche Massnahmen und/oder für allfällige Enteignungsentschädigungen in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzes der Fassung stehen; in jedem Einzelfall müsse die Bandbreite der potentiellen Gefahren und die Gesamtheit aller Sanierungsmöglichkeiten berücksichtigt werden (Wegleitung 1977/1982 S. 28 f.). Soweit ersichtlich wurde auch diesem (finanziell) bedeutsamen Aspekt weder im Rahmen der Ausscheidung der Grundwasserzonen wie auch in der Folgezeit nicht ansatzweise Rechnung getragen. 6.2.1 Unbesehen davon, dass die Ausscheidung der GWZ angesichts der dargelegten Umstände bereits initial fragwürdig erscheint (vgl. vorstehend E. 6.1.1) und der Frage, ob sich nicht ein Widerruf infolge ursprünglicher Fehlerhaftigkeit aufdrängte, ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass eine Aufhebung der Grundwasserschutzzonen bzw. ein Widerruf aus nachträglicher Fehlerhaftigkeit gerechtfertigt ist. Bereits gesagt wurde, dass vorliegend mit dem GSchV gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine erhebliche Verschärfung der Anforderungen an den Schutz von Grundwasserfassungen verbunden ist, welche von einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse zu sprechen rechtfertigt. Zudem kann vorliegend auch von veränderten tatsächlichen Verhältnissen gesprochen werden. Nicht nur wurden die auf den Empfehlungen der Geologin basierenden Vorgaben des Schutzzonenreglements nicht umgesetzt, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Konsequenz (vgl. vorstehend E. 6.1.5), sondern vielmehr wurde die bauliche Situation im Bereich der Grundwasserschutzzonen durch zahlreiche - nach Inkrafttreten der GSchV - in Rechtskraft erwachsene Baubewilligungen (erheblich) verschlechtert und zwar in beiden klarerweise zu gering dimensionierten Schutzzonen S2 und S3, dies unbesehen der Tatsache, dass in der Zone S2 das Erstellen von Anlagen grundsätzlich verboten ist und bestehende Anlagen, welche eine Grundwasserfassung gefährden, in den Zonen S1 und S2 innert angemessener Frist beseitigt werden müssen und bis zur Beseitigung andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers wie Entkeimung oder Filtration zu treffen sind (Urteil BGer 1C_55/2007 vom 27.2.2008 E. 2.2.2 [nicht publ. in BGE 134 II 137], i.Sa. Korporation Pfäffikon vs. Hotel Bächau AG u.w.). Die Vereinbarkeit der jeweiligen Baubewilligungen mit der GSchV steht angesichts deren Rechtskraft vorliegend nicht mehr zur Diskussion. Fraglich scheint allerdings, ob - soweit bei den jeweiligen Baubewilligungen auch die Schutzzone S2 tangiert war - tatsächlich im Sinne der Wegleitung 2004 (S. 59) "ein begründbarer und nachvollziehbarer Sachzwang für die Errichtung oder Beibehaltung der Anlage" bestand, welcher stärker zu gewichten war als die Anliegen des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung.
30 6.2.2 Mit den Vorinstanzen und unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. 6.1.1 ff.) kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die strittigen Schutzzonen dem geltenden Recht widersprechen. Zu wiederholen ist, dass bereits laut der Beurteilung der Geologin, also Mitte 1980er-Jahre, eine weitgehende Überbauung des Fassungsgebiets bestand. Dem Regierungsrat ist beizupflichten, dass die vorliegende Situation dem vierten Schema gemäss dem Merkblatt "Konfliktbewältigung bestehende Anlage in Zone S2" des BAFU entspricht (angefochtener RRB E. 4.3). Anzumerken ist diesbezüglich allerdings, dass genau besehen die vorliegenden Schutzzonen S2 und S3 insgesamt die Dimensionierung einer Zone S2 aufweisen (vgl. vorstehend Ingress lit. A und E. 6.1.1). 6.2.3 Eine Ausdehnung der Schutzzonen auf das gesetzlich erforderliche Mindestmass wurde nicht thematisiert wurde und kann realistischerweise auch nicht in Frage kommen (vgl. Duplik des AUE S. 1). Das Gleiche gilt selbstredend für eine Verkleinerung der Zonen, was den widerrechtlichen Zustand noch verschlechtern würde (vgl. angefochtener RRB E. 4.4). Bei dieser Sachlage bedarf es so oder anders keiner ergänzenden hydrogeologischen Abklärungen (so zutreffend auch Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 3). 6.3.1 Unter welchen Voraussetzungen eine Grundwasserfassung im öffentlichen Interesse liegt, ist nicht abschliessend geklärt. Das BAFU erachtet ein öffentliches Interesse als gegeben, wenn das Wasser einer Fassung den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss (vgl. Wegleitung 2004 S. 39 und S. 127). Das trifft auf Wasser für den menschlichen Konsum zu, soweit es nicht bloss der privaten häuslichen Verwendung dient (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 lit. a und lit. c sowie Art. 4 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände [Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0]). Dabei gilt als private häusliche Verwendung der eng auszulegende Eigengebrauch. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt das öffentliche Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 36 Abs. 2 BV neben den qualitativen auch quantitative Anforderungen an das Grundwasser voraus. Quantitativ muss es bei nachhaltiger Nutzung einen Beitrag zur regionalen oder kommunalen Versorgung leisten können oder wesentlich zur Speisung eines stromabwärts liegenden nutzbaren Grundwasservorkommens beitragen. Zu berücksichtigen ist auch die Eignung eines Grundwasservorkommens für die Trinkwasserversorgung
31 in Notlagen. Dabei kann bezüglich der erforderlichen Ergiebigkeit eines Grundwasservorkommens nicht schematisch auf eine Mindestmenge abgestellt werden. Vielmehr muss den lokalen Verhältnissen Rechnung getragen werden. Ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 20 Abs. 1 GSchG bejaht hat das Bundesgericht etwa bei einer durchschnittlichen Ergiebigkeit von rund 220 Litern pro Minute. Bei der Ergiebigkeit eines Wasservorkommens von 100-120 Litern pro Minute ging das Bundesgericht von einem namhaften Beitrag an die kommunale Wasserversorgung aus (vgl. Urteil BGer 1C_497/2021 vom 19.12.2023 E. 6.2). 6.3.2 Vorliegend erfüllt die Mythenquelle die beschriebenen quantitativen und qualitativen Kriterien, um ihr ein öffentliches Interesse zuzubilligen. Dieses öffentliche Interesse ist aber deshalb zu relativieren, weil keine privaten Haushalte mehr direkt davon abhängen bzw. darauf angewiesen sind (vgl. Vernehmlassung des Gemeinderates S. 3 Ziff. 2), sondern nur noch eine Vielzahl von Laufbrunnen, davon die Mehrheit öffentlich zugänglich (vgl. Anhang A zu L________, Schutzkonzept, vorstehend Ingress lit. A), damit gespiesen wird. Angesichts der warmen Sommer der letzten Jahre ist auch der Versorgung öffentlicher Brunnen mit gutem Trinkwasser durchaus ein nicht zu unterschätzendes öffentliches Interesse zuzubilligen. Dieses kann aber das Ungenügen der bestehenden Grundwasserschutzzonen und somit die Widerrechtlichkeit der Mythenquelle nicht annähernd aufwiegen. Abgesehen davon lässt sich die hinreichende Qualität der Quelle zur Versorgung der Laufbrunnen mit Trinkwasser bewerkstelligen und dies mit einem verhältnismässig bescheidenen Aufwand (vgl. L________, Schutzkonzept). Da die gesetzlichen Anforderungen an die Dimensionierung der Schutzzonen, wie bereits mehrfach gesagt, nicht annähernd gewahrt werden können, spielt die Frage des öffentlichen Interesses auch keine Rolle mehr (vgl. Duplik des AUE S. 1). 6.3.3 Gleichermassen kommt auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit keine Bedeutung mehr zu. Die Herstellung des rechtmässigen Zustands in der Schutzzone S2 (abgesehen davon, dass diese vorliegend, wie gesagt, genau besehen auch die Schutzzone S3 mitumfassen müsste) liesse sich im Lichte der Verhältnismässigkeit nicht mehr vertreten. Es kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden (angefochtener RRB E. 4.4; mitangefochtener GRB S. 11). 6.4.1 Die Studie der L________ AG vom 18. August 2022 analysiert soweit ersichtlich erstmals seit der Beurteilung der Geologin im Dezember 1985 ausführlich die Gefahrenquellen, differenziert nach beherrschbaren und nicht beherrsch-
32 baren, nimmt eine Risikobewertung vor und definiert ein Schutzkonzept zwecks Sicherstellung der Trinkwasserqualität (vgl. vorstehend E. 5.7). Hieraus lässt sich indes nichts zugunsten einer Beibehaltung des Schutzzonenplans ableiten. Mit den Grundwasserschutzzonen bzw. den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben sollen Grundwasservorkommen, die für die Trinkwasserversorgung genutzt werden, vor Verschmutzungen geschützt werden (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, 2. Aufl., Zürich 2021, Rz. 966; Brunner, a.a.O., Art. 20 GSchG N 16), d.h. es soll die Nutzung einer Quelle gerade ohne zusätzliche Schutzkonzepte und technische Massnahmen gewährleistet werden. Schutzkonzepte von Trinkwasserversorgungen können daher reguläre Grundwasserschutzzonen nicht ersetzen. Sie sind entsprechend nur - aber immerhin - geeignet, einen Beitrag an die Wasserversorgung im Notfall zu leisten. Diese Bestimmung wies die Geologin der Mythenquelle grundsätzlich bereits im Jahr 1985 zu (vgl. vorstehend E. 5.1). Dies entspricht nun dem primären Ziel der VTM, die Bevölkerung im Fall einer schweren Mangellage mit ausreichend Trinkwasser versorgen zu können (vgl. BAFU/Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL, Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen, S. 2). Tatsachen wie abnehmende Grundwasserstände und Quellschüttungen, zunehmende Nutzungskonflikte in Schutzzonen, zu hohe Spitzenbezüge im Sommer oder zu hohe Gehalte an langlebigen Substanzen hätten die Notwendigkeit aufgezeigt, dass Gemeinden die Trinkwasserversorgung breiter und widerstandsfähiger aufstellen sollten (S. 5). 6.4.2 Der Gemeinderat hat die Aufhebung des Schutzzonenplans Mythenquelle an die Suspensivbedingung geknüpft, dass vorgängig das Schutzkonzept umgesetzt und auch abgenommen wird. Eine Frist hat der Gemeinderat hierzu indes nicht angesetzt. Die vom Gemeinderat beauftragte Dienststellenleitung Planung, Umwelt und Energie wird daher mit dem gebotenen Nachdruck für die Erfüllung der Suspensivbedingung besorgt zu sein - dies im Zeichen der Verhinderung, dass der widerrechtlich gewordene Schutzzonenplan Mythenquelle noch länger bestand hat. 6.5 Es erweist sich somit, dass die Aufhebung des Schutzzonenplans Mythenquelle bzw. die Bestätigung dieser Aufhebung durch den Gemeinderat bzw. den Regierungsrat rechtmässig erfolgte. Mit der Erhöhung der Anforderungen an den Grundwasserschutz mit der GSchV ist die Grundwasserschutzzone Mythenquelle vollends nicht mehr haltbar geworden. 6.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich im Weiteren, dass auch die Rügen formeller Art der Beschwerdeführer unbegründet sind.
33 6.6.1 Unter dem Gesichtswinkel der Begründungsdichte und hinsichtlich der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien genügt es, wenn im Entscheid auf die wesentlichen Argumente der Beschwerde eingegangen wird und eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides möglich war (Urteil BGer 8C_814/2019 vom 11.3.2020 = SVR 2020 ALV Nr. 10 E. 4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Dieser Anforderung wurde der angefochtene RRB durchwegs gerecht. 6.6.2 Es konnte auch keine unrichtige und/oder unvollständige Feststellung des (rechtserheblichen) Sachverhaltes durch den Regierungsrat festgestellt werden. Dass zusätzliche Akten den Entscheid hätten beeinflussen können und dass solche allenfalls entscheidrelevante Akten den Beschwerdeführern vorenthalten wurden, ist ebenso nicht erkennbar. Auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz(en) deutet ebenfalls nichts hin. Die Beschwerdeführer (wie auch die weiteren Verfahrensbeteiligten) konnten sich ausführlich und hinlänglich in der Sache äussern; auch insofern wurde ihr Gehörsanspruch vollumfänglich gewahrt. Anlass zu einer Rückweisung an die Vorinstanz im Sinne des Eventualantrages besteht nicht. 7.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 7.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 2. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- entrichtet, so dass sie innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides noch Fr. 500.-- auf das Postfinancekonto mit IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen haben. 3. Die Beschwerdeführer haben, unter solidarischer Haftbarkeit, der beanwalteten Gemeinde Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) auszurichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderates Schwyz (2/R) - die Beschwerdegegnerin (R) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - das Umweltdepartement (EB) - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A; z.K.). Schwyz, 28. Oktober 2024 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:
35 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. November 2024