Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2024 145 Entscheid vom 27. November 2024 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Andrea Reutter, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Kantonspolizei Schwyz, Bahnhofstrasse 7, Postfach 1212, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Beschlagnahme von Waffen
2 Sachverhalt: A. Am 26. April 2004 stellte A.________ (geboren ________) erstmals ein Gesuch bei der Kantonspolizei Schwyz um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins. Die Eignungs- und Hintergrundabklärungen der Kantonspolizei Schwyz ergaben, dass A.________ wegen rechtsradikaler Gesinnung registriert ist. Die Kantonspolizei Schwyz lehnte das Gesuch ab. Am 10. Dezember 2005 stellte ihm die Kantonspolizei Schwyz dennoch einen Waffenerwerbsschein aus, worauf A.________ seine ersten drei Waffen erwarb. Zwischen 2005 und 2020 erwarb A.________ insgesamt 29 Waffen, Waffenbestandteile und Waffenzubehör. Darüber hinaus wurde A.________ anlässlich seiner ordentlichen Entlassung aus dem Militärdienst im Jahre 2016 das persönlich zugeteilte Sturmgewehr der Armee übergeben. B. Am 28. Februar 2021 stellte A.________ bei der Kantonspolizei Schwyz das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb eines verbotenen Waffenzubehörs, namentlich eines Schalldämpfers. C. Nachdem A.________ am 1. August 2014 am Blood & Honour-Konzert "Rock fürs Vaterland" in Schönenberg und am 12. Oktober 2019 am Skinheadkonzert "Edelweiss" in Steinhuserberg/Molhusen teilgenommen hatte und im Jahr 2021 an der inoffiziellen "Schlachtfeier" in Sempach zusammen mit Mitgliedern der rechtsextremistischen Gruppierungen "Blood & Honour", "Junge Tat" und "Der dritte Weg" am Umzug mitmarschiert war, ordnete die Kantonspolizei Schwyz gegenüber A.________ mit Verfügung Nr. 2/2023 vom 6. April 2023 betreffend "Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsbefehl von Waffen ausserhalb eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 31 WG, § VVzWG, § 1 PolG und § 16 PolG" was folgt an: 1. Sämtliche Räume, Fahrzeuge und andere bewegliche Sachen, die A.________ zugänglich sind, sind zwecks Beschlagnahmungen zu durchsuchen (namentlich Wohnung, Büro, Keller, Estrich, Archiv-, Lager- und Nebenräume, Garagen, Abstellplätze, etc.; § 16 PolG). 2. Die Durchsuchung ist in Anwesenheit von A.________ auszuüben. Ist er abwesend, so muss eine Vertretung beigezogen werden. 3. Alle Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile, welche sich im Eigentum oder im Besitz von A.________ befinden, werden beschlagnahmt (Art. 31 WG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 WG). 4. Insbesondere werden folgende 29 Waffen und Waffenbestandteile sowie folgendes Waffenzubehör beschlagnahmt: [Tabellarische Auflistung von 29 Waffen mitsamt Angabe von Marke, Modell und Seriennummer]
3 5. Allfällige weitere Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile, welche sich im Eigentum oder im Besitz von A.________ befinden, hat A.________ innert zehn Tagen nach Eröffnung dieser Verfügung dem Polizeihauptposten Schwyz, Bahnhofstrasse 7, 6430 Schwyz, zwecks Beschlagnahmung zu übergeben. Kommt A.________ dieser Aufforderung nicht nach, wird er nach Art. 292 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit Busse bestraft. (Vollständige Wiedergabe des Art. 292 StGB) 6. Das hängige Gesuch von A.________ vom 28. Februar 2021 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, konkret um einen "B&T G44 Schalldämpfer", wird wegen bestehender Hinderungsgründen abgelehnt (Art. 8 Abs. 2 lit. c und d WG). 7. Allfällige weitere Gesuche von A.________ um Erteilung einer Bewilligung im Zusammenhang mit dem Waffengesetz werden erst behandelt, wenn keine Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG mehr vorliegen. 8. Ab sofort und bis der zuvor erwähnte Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz und § 1 Polizeigesetz weggefallen ist, ist es A.________ untersagt, Waffen im Sinne von Art. 4 WG im Handel oder von Privatpersonen zu erwerben oder solche von Dritten zur Aufbewahrung zu übernehmen. Auch die kurzzeitige Übernahme von Waffen zu Schiesszwecken ist untersagt. 9. Über eine allfällige definitive Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie über die Gebühren wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels einer beschwerdefähigen Verfügung entschieden (Art. 31 Abs. 3 WG). 10. (Rechtsmittelbelehrung, Entzug der aufschiebenden Wirkung, Zustellung) D. Die von A.________ gegen diese Verfügung am 1. Mai 2023 erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 714/2023 vom 17. Oktober 2023 abgewiesen (Disp.-Ziff. 1) unter Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu Lasten von A.________ (Disp.-Ziff. 2). Über die von A.________ hiergegen am 13. November 2023 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschied das Verwaltungsgericht mit VGE III 2023 178 vom 22. Februar 2024 wie folgt: 1. Der angefochtene RRB Nr. 714/2023 vom 17. Oktober 2023 wird in Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen aufgehoben, und die Sache wird zur Neubeurteilung (vgl. Erw. 5.3) an den Regierungsrat zurückgewiesen. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 800.-- werden neu dem Kanton auferlegt. 2.2 Der Kanton hat dem beanwalteten Beschwerdeführer für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden dem Kanton auferlegt. (…).
4 4. Der Kanton hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 5.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). Die Vorinstanzen hatten ihre Anordnung namentlich auf Art. 8 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) vom 20. Juni 1997 abgestützt. Diese Bestimmung verbietet die Abgabe eines Waffenerwerbsscheines (als Voraussetzung, um eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil zu erwerben) an Personen, die "wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen". An einem solchen Eintrag im Strafregister fehlte es im Falle von A.________ jedoch. Anders als der Regierungsrat hatte die Kantonspolizei - wenn auch mit minimaler Herleitung - hingegen auch den Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG als gegeben erachtet, wonach auch kein Waffenerwerbsschein an Personen abgegeben werden darf, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Die Sache wurde daher an den Regierungsrat zurückgewiesen zur Prüfung, ob sich die Verfügung Nr. 2/2023 vom 6. April 2023 der Kantonspolizei bzw. die einzelnen Anordnungen derselben gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG rechtfertigen lässt/lassen. Dabei sei insbesondere (auch) dem grossen Waffenarsenal des Beschwerdeführers gebührend Rechnung zu tragen (VGE III 2023 178 E. 5.3). E. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2024 äusserte sich die Kantonspolizei Schwyz z.H. Sicherheitsdepartement zur Frage eines allfälligen Hinderungsgrundes gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG. Hierzu äusserte sich A.________ am 24. Juni 2024. F. Mit RRB Nr. 630/2024 vom 27. August 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde vom 1. Mai 2023 (wiederum) ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). G. Gegen diesen RRB Nr. 630/2024 (Versand am 3.9.2024) lässt A.________ mit Eingabe vom 19. September 2024 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrates vom 27. August 2024 aufzuheben.
5 2. Es sei die Verfügung vom 6. April 2023 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer sämtliche beschlagnahmten Waffen und Munition herauszugeben. 3. Es seien dem Beschwerdeführer zusätzlich sämtliche wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestanteile herauszugeben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. H. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Kantonspolizei hat sich nicht vernehmen lassen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das WG hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 WG). Es regelt unter anderem das Aufbewahren und den Besitz von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen und Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und b WG). Im Kanton Schwyz ist die Kantonspolizei mit dem Vollzug der Waffengesetzgebung betraut, soweit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt (vgl. § 2 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition [VvWG; SRSZ 541.211] vom 9.2.1999). Sie ist namentlich auch zuständig für die Beschlagnahme und Einziehung von polizeilich sichergestellten Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteilen oder gefährlichen Gegenständen ausserhalb von Strafverfahren und unter Vorbehalt der Militärgesetzgebung (§ 2 Abs. 2 lit. i VvWG mit Verweis auf Art. 31 WG; vgl. § 6 Abs. 1 VvWG). 1.2.1 Art. 31 WG normiert die Beschlagnahme und Einziehung. Die zuständige Behörde beschlagnahmt unter anderem Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, für die ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG). Hinderungsgründe betreffen gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist dabei im Lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Demnach hat das Waffengesetz entsprechend Art. 107 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen.
6 Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteile BGer 2C_955/2019 vom 29.1.2020 E. 3.1; 2C_477/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1). 1.2.2 Die zuständige Behörde zieht die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Art. 31 Abs. 3 WG definitiv ein, wenn unter anderem die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (lit. a). 1.3.1 Gemäss der Rechtsprechung müssen Personen, die Waffen besitzen wollen, mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein. Dies ist unter anderem namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen. Auch aggressives Verhalten gegenüber Behörden, Gewaltschutzverfahren (häusliche Gewalt) und episodisch auftretende heftige Ausbrüche von Wut und Hass können eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung begründen (vgl. Urteile BGer 2C_235/2021 vom 3.9.2021 E. 5.4.1; 2C_93/2007 E. 5.2 [frz.]; 2C_477/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1). Eine Gefährdung Dritter kann auch darin liegen, dass der Betroffene bereit ist oder die Neigung besitzt, von ihm erworbene Waffen illegal bzw. unter Umgehung der Schranken von Art. 8 Abs. 2 WG an andere Personen weiterzugeben, welche ihrerseits damit Dritte gefährden (Urteil BGer 2A.546/2004 vom 4.2.2005 E. 3.3.1). Der Regierungsrat nennt im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) als Personen, denen es an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt, zu Recht auch Mitglieder von (rechts-)extremistischen Gruppierungen/Szenen oder Personen mit Beziehungen zu Gruppierungen mit extremistischen Gesinnungen. 1.3.2 Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen. Dabei hat die zuständige Behörde eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen. Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile BGer 2C_235/2021 vom 3.9.2021 E. 5.4.2; 2C_397/2019 vom 6.12.2019 E. 3.2;
7 2C_477/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1, je mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.3.3 Im erwähnten Urteil 2C_235/2021 vom 3. September 2021 (E. 5.6) betreffend eine definitive Einziehung hat das Bundesgericht unter anderem klargestellt, dass fehlende Bedrohungen Dritter mit Waffen wie auch um sich oder in die Luft schiessen zwar starke Hinweise auf eine fortbestehende Gefahr missbräuchlicher Verwendung und insbesondere in der Vergangenheit erfolgte Bedrohungssituationen sein können, dass aber derartige Handlungen keine Voraussetzung für eine (definitive) Einziehung seien. Im konkreten Fall hatte sich der Waffeneigner allerdings in Fällen häuslicher Gewalt gegenüber der Polizei renitent und uneinsichtig verhalten und sich auch anderweitig gegenüber der Polizei als gewaltbereit gezeigt; ein Gutachten hatte ihm zudem eine erhöhte spontane Aggressivität bescheinigt (E. 5.5). Im Urteil BGer 2C_125/2009 vom 4. August 2009 (E. 4) war zwar der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG gegeben, weshalb der Hinderungsgrund nach lit. c nicht mehr zu prüfen war. Das Bundesgericht wies die Vorinstanz jedoch für den Fall, dass der Waffeneigner nach der "Löschung" der Strafregistereinträge erneut Waffenerwerbsscheine erwerben sollte, an (E. 4), hierauf zurückzukommen und sich namentlich mit den Umständen, die für eine Gefährdung sprechen konnten, näher zu befassen. Als solche Umstände nannte das Bundesgericht namentlich auch die grosse Anzahl und auffällige Beschaffenheit der vom Beschwerdeführer aufbewahrten Waffen und vor allem Munition. 1.3.4 Die offene Normierung des Art. 8 Abs. 2 lit. c WG räumt der kantonalen Behörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum (sog. "technisches Ermessen") ein (Urteil BGer 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.2). Ebenso besteht hinsichtlich der eigentlichen Prognose des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung ein weiter Ermessensspielraum für die zuständige Behörde, den das Verwaltungsgericht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Selbstoder Drittgefährdung zu respektieren hat (vgl. Urteile BGer 2C_555/2020 vom 21.10.2020 E. 3.3.1; 2C_1086/2019 vom 24.4.2020 E. 4.4; 2C_1163/2014 vom 18.5.2015 E. 3.4). 1.4 Gemäss § 55 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden.
8 2. Vorab ist anzuführen, dass das Verwaltungsgericht mit dem VGE III 2023 178 vom 22. Februar 2024 in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Akten und in Würdigung derselben in Erwägung 4.2 im Sinne eines Zwischenfazits festhielt, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen von Rechtsradikalen teilgenommen hat, Kontakte zu rechtsextremen Kreisen pflegt, vom NDB als aktiver Exponent der gewalttätigen rechtsextremistischen Szene eingestuft wurde und in seiner (mit altdeutscher Schrift beschrifteter) "Waffenkammer" über zwei einschlägige Broschüren ("Vision einer Alemannischen Eidgenossenschaft" und "Der notwendige Alemannische Widerstandskampf") sowie ein Sturmgewehr mit dem Aufkleber "FK Frontalkraft" verfügt(e); dass er sich mehrfach in Widersprüche verstrickte oder sich auf Zufälle berief. Wie bereits das Sicherheitsdepartement vernehmlassend feststellte, waren die vom Beschwerdeführer beschriebenen Häufungen an angeblichen Zufällen im Zusammenhang mit ihm und rechtsextremen Ideologien äusserst bemerkenswert, um nicht zu sagen unglaubhaft. In einer derartig ausgeprägten Verkettung von Indizien resp. teilweise auch Beweisen konnte vernünftigerweise nichts Anderes als eine rechtsradikale Gesinnung und Affiliation zu gewalttätigen, rechtsradikalen Gruppierungen des Beschwerdeführers angenommen werden. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Rüge der diesbezüglich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erwies sich als unbegründet. Diese Feststellungen wie auch deren Grundlagen sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für das Verwaltungsgericht ergibt sich aus den vorliegenden Akten auch kein Anhaltspunkt, der es rechtfertigen könnte, hierauf zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht an seiner gegenteiligen Auffassung festhält (vgl. Beschwerde S. 4 lit. C und S. 6 Ziff. 2.3.3), ist hierauf nicht mehr einzugehen. Auch der Regierungsrat ist daher im vorliegend angefochtenen RRB (E. 2.3.3) zu Recht nicht mehr auf das Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, es bestehe eine Verwechslung mit einem Namensvetter. 3.1 Die Kantonspolizei hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2024 (vgl. vorstehend Ingress lit. E) dargelegt, dass der Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen Anlass zur Annahme gebe, dass Dritte mit seinen Waffen, Waffenbestandteilen und Munition gefährdet werden könnten: - Anlässlich der Durchsuchung beim Beschwerdeführer am 12. April 2023 habe eine Waffe Marke Savage (Nr. G928923, Waffe Nr. 8 gemäss der Verfügung vom 6.4.2023) gefehlt. Am Abend habe er sie um ca. 21.00 Uhr auf dem Polizeiposten abgegeben. Seine Rechtfertigung, die Waffe sei von der Polizei in der "Waffenkammer" übersehen worden, sei angesichts des mehrere Stun-
9 den dauernden Aufenthaltes der Kantonspolizei in der "Waffenkammer" als Schutzbehauptung zu qualifizieren. - In der "Waffenkammer" seien Vorrichtungen zur Herstellung von Munition festgestellt worden; es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selber Munition herstelle. Solche selbst hergestellte Munition könne nur schwierig zurückverfolgt werden. Eine Weiterleitung an gewaltbereite Personen könne nicht ausgeschlossen werden. - In der "Waffenkammer" seien auch rechtsextreme Schriften mit Parolen zu Widerstand und Kampfbereitschaft gefunden worden. - Es seien mehrere Tausend Schuss Munition unterschiedlichen Kalibers beschlagnahmt worden, also eine Menge, welche den Vorrat eines gewöhnlichen Sportschützen oder Waffensammlers offensichtlich übersteige. - Weiter sei derselbe grün/olive Tarnanzug festgestellt worden, wie ihn aktuell Sondereinheiten von Polizeikorps verwendeten. Weshalb der Beschwerdeführer über einen solchen verfüge wie auch über Schutzwesten, Verbandpakete und Funkgeräte sei ebenfalls unklar. - An mehreren Örtlichkeiten seien an der Durchsuchung vom 12. April 2023 auch untergeladene (d.h. nach einer blossen Ladebewegung schussbereite) Waffen gefunden worden. - Eine unterladene Pistole (Marke Glock, Modell 17, Nr. BGEN764) mit drei weiteren mit Munition befüllten Magazinen (total 17 Schuss) hätten sich zwischen Wohnzimmer und Garage im abgeschlossenen Vorratsraum auf einem Schrank mit einer grünen Einsatztasche mit der Aufschrift "Polizei" befunden. - Darin habe sich ausserdem ein geladener Irritationskörper mit eingesetztem Knallkörper befunden. Laut der Einvernahme vom 4. Mai 2023 habe der Beschwerdeführer diesen Irritationskörper bei einem unmittelbaren Angriff auf seine Tiere einsetzen wollen. - Der Verbleib zweier weiterer Irritationskörper sei unbekannt. Mit dem Kaufvertrag vom 23. November 2018 sei der Beschwerdeführer auf die Strafbarkeit nach dem Sprengstoffgesetz (Bundesgesetz über Sprengstoffe [SprstG; SR 941.41] vom 25.3.1977) hingewiesen worden. - Zwei weitere unterladene Pistolen der Marke Walther (Modell PP, Nr. 409990) und der Marke Hämmerli (Modell X-Esse, Nr. E0010229) seien im ersten Obergeschoss im Büro aus einer verschlossenen Schublade sichergestellt worden. - Schliesslich sei ein unterladenes Sturmgewehr der Marke Brügger & Thomet (Model APC-9, Nr. CH 1310724) im Schrank im Vorratsraum gefunden worden. Nebst dem eingesetzten Magazin mit 15 Schuss hätten sich dort zwei
10 weitere Magazine mit insgesamt 29 Schuss befunden. Das Sturmgewehr habe sich auf mittlerer Schrankhöhe befunden, sei sicht- und greifbar gewesen. Es bestünden somit konkrete Hinweise, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen gegeben sei und deshalb Dritte gefährdet seien. Das mit Rapport vom 8. Mai 2023 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz bei der Staatanwaltschaft initiierte Strafverfahren sei noch hängig. Zusammenfassend beurteilt die Kantonspolizei die Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung als gegeben. Dem Beschwerdeführer werde eine ungünstige Prognose bezüglich missbräuchlicher Verwendung seiner Waffen, Waffenbestandteile und Munition attestiert. Zusätzliche Abklärungen durch ein Gutachten seien zu prüfen. 3.2.1 Der Regierungsrat hat sich der Beurteilung der Kantonspolizei angeschlossen. Das Verwaltungsgericht, das in den vorliegend weiten Ermessensspielraum der Vorinstanzen nicht eingreifen darf und insbesondere entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.3.2) auch keine Verletzung des von den Vorinstanzen geübten Ermessens erkennen kann, kann unbesehen der ihm auferlegten Zurückhaltung den Vorinstanzen vollumfänglich beipflichten. Betreffend den temporären Verbleib der Langwaffe Marke Savage hält der Regierungsrat fest (angefochtener RRB E. 2.3.1), dass sich der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2024 in Widersprüche verwickle. Dem kann gefolgt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer eine entsprechende Mitteilung über den Verbleib dieser Waffe, träfe seine Behauptung denn zu, nicht (spätestens) im unmittelbaren Anschluss an die Hausdurchsuchung gemacht hat, sondern die Waffe am 12. April 2023 erst um 21.00 Uhr abgegeben hat (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 2.3.1 mit Beilagen 6 und 7). Für eine Überforderung der erprobten Kantonspolizei anlässlich der Untersuchung spricht nichts. Immerhin anerkannte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. Juni 2024 (S. 2), dass die Durchsuchung länger dauerte, wenn er von einer ein bis zwei Stunden dauernden Zeit des Einladens (gemäss dem Protokoll zur Durchsuchung vom 12.4.2023 dauerte die Untersuchung von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) spricht. 3.2.2 Weiter hebt der Regierungsrat zu Recht auch andere, von der Kantonspolizei berücksichtige Elemente hervor. Namentlich ist nicht ersichtlich, wie die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 24. Juni 2024 geltend gemachte "Vielfalt im Schiesssport" neben dem grossen Waffenarsenal insbesondere mehrere Tau-
11 send Schuss Munition erforderlich macht sowie werkstattliche Einrichtungen zur eigenen Munitionsproduktion. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet über von Polizeikorps verwendete Ausrüstungen verfügen muss, die überdies über entsprechende Aufschriften verfügen. Selbst ein mannigfaches Engagement im Schiesssport bei fehlender polizeilicher Berufstätigkeit macht eine solche Ausrüstung nicht notwendig. Insbesondere lässt sich aber auch infolge der Aufbewahrung mehrerer unterladener Waffen an verschiedenen Örtlichkeiten (Vorratsschrank, Büroschublade) der Schluss ziehen, dass beim Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit Waffen gegeben ist und insofern Dritte durchaus gefährdet sind. Dieser fahrlässige Umgang mit Waffen, der sich nicht mit dem Fehlen gesetzlicher Vorschriften zur Aufbewahrung von Waffen und Munition rechtfertigen lässt (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.3.2), lässt sich auch schlecht mit dem Bild eines verantwortungsvollen Familienvaters mit drei Kindern (im Vorschulalter) sowie eines Inhabers und Geschäftsführers einer Gartenbauunternehmung (________) in Einklang bringen. 3.2.3 Der Regierungsrat hat auch klargemacht (angefochtener RRB E. 2.3.4), dass die Kantonspolizei im Hinblick auf das grosse Waffen- und Munitionsarsenal (was durch die Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 31.5.2024 [Beilage zur Stellungnahme der Kantonspolizei vom 3.6.2024] illustriert wird) die erneuten Widersprüche und tatsachenwidrigen Behauptungen sowie der manifestierten Nähe des Beschwerdeführers zur rechtsradikalen Szene zum Schluss gelangen durfte, es sei von einer ungünstigen Prognose beim Beschwerdeführer auszugehen. Einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf es nicht. Bezüglich der Prognose der zukünftigen missbräuchlichen Verwendung (der Waffe) ist die Behörde gemäss der Rechtsprechung nicht abhängig von strafrechtlichen Erkenntnissen, denn sie hat auch die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Blick. Deshalb kann sie auch einen strengeren Massstab anlegen als in einem strafrechtlichen Kontext (Urteile BGer 2C_235/2021 vom 3.9.2021 E. 5.4.2; 2C_444/2017 vom 19.2.2018 E. 3.2.1, je mit weiteren Hinweisen). 3.2.4 Die Vorinstanzen durften somit grundsätzlich nach Würdigung der Gesamtumstände berechtigterweise den Schluss ziehen, dass beim Beschwerdeführer mit einer sachlich begründbaren, überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen zu bejahen ist. 3.2.5 Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechts- und Sachlage erweist sich die mitangefochtene Verfügung Nr. 2/2023 der Kantonspolizei vom 6. April 2023 auch als verhältnismässig: die vorläufige Einziehung der Waffen etc. sowie die
12 vorläufige Untersagung jeglichen Umgangs mit Waffen etc. ist sowohl geeignet wie auch erforderlich, um dem Gesetzeszweck (vgl. vorstehend E. 1.2.1) Nachachtung zu verschaffen; eine mildere Massnahme besteht nicht. Auch diesbezüglich ist der angefochtene RRB (E. 3) zu bestätigen. 3.3.1 Es stellt sich die Frage, ob die vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers zu einer anderen Beurteilung führen können. 3.3.2 Nicht verfangen kann der Hinweis auf Art. 8 Abs. 2 BV (Beschwerde S. 4 lit. C, unten), d.h. das Diskriminierungsverbot. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Jeder anderen Person wäre unter denselben Voraussetzungen mit denselben polizeilichen Massnahmen begegnet worden. Ebenso wenig kann auf ein willkürliches und somit Art. 9 BV verletzendes Handeln der Behörden erkannt werden. Dies belegt der Vergleich mit den Gründen, die in anderen Fällen zur Beschlagnahmung von Waffen geführt haben (vgl. vorstehend E. 1.3.3). Zutreffend ist, dass die beiden Urteile 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 (E. 4.4 f.) sowie 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 (E. 3.2) nicht konkret Mitglieder rechtsradikaler Gruppen betreffen (vgl. Beschwerde S. 5 zu Ziff. 2.1). Indes bezieht sich dieser Verweis im angefochtenen Entscheid (E. 2.1) vorab auf die Massgabe der Würdigung der gesamten Umstände zur Beurteilung des Gefährdungspotentials (vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 3). Zudem ist es notorisch, dass (links- und rechts-)extremistische Kreise - anders als engagierte, echte Sport- und Gelegenheitsschützen - nicht selten eine gewisse Gewaltneigung zeigen, weshalb der Regierungsrat dieses Beispiel durchaus anführen durfte. Wie das Sicherheitsdepartement vernehmlassend ausführt (S. 2 Ziff. 5), hat der Beschwerdeführer durchaus konkret berechtigten Anlass zur Annahme einer nationalsozialistischen Gesinnung gegeben. Schliesslich und entscheidend für den vorliegenden Fall ist jedoch, dass die konkrete Hausdurchsuchung den Verdacht eines missbräuchlichen Gebrauchs von Waffen und Munition mit hoher Wahrscheinlichkeit bestätigte. Die Rüge der Kriminalisierung (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2) geht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener RRB E. 2.3.4) deshalb fehl und ist unbehelflich, weil Art. 8 Abs. 2 lit. c WG gerade kein kriminelles Handeln voraussetzt. Irrelevant ist wie bereits gesagt (vgl. vorstehend E. 3.2.2), ob bzw. wie die Aufbewahrung von Waffen in der Schweiz geregelt ist (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.3.2).
13 3.3.3 Die Beschwerderügen können die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung mithin nicht in Zweifel ziehen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 3.4 Bei diesem Ergebnis versteht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer aus der eigenen Einschätzung (Beschwerde S. 6 Ziff. 4), dass er bereits seit 2004 ein "vertrauenswürdiger Waffenbesitzer und gern gesehener aktiver Sportschütze ist", nichts zu seinen Gunsten herleiten kann. Sofern diese Selbsteinschätzung zutreffen sollte (was der Beschwerdeführer durch Referenzschreiben von Chargierten von Schützengesellschaften zu belegen versuchte, vgl. erstes Verfahren VGE III 2023 178 vom 22.2.2024 E. 4.1.4), so ist dem wie auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers betreffend Begutachtung zur Klärung seiner Waffentauglichkeit (Beschwerde S. 6 Ziff. 4), der mit der von der Kantonspolizei in Betracht gezogenen (Stellungnahme vom 3.6.2024 S. 3 i.f.) zusätzlichen gutachterlichen Abklärungen korrespondiert, gegebenenfalls bei der Prüfung der definitiven Einziehung der Waffen (vgl. Disp.-Ziff. 9 der Verfügung Nr. 2/2023 vom 6.4.2023) Rechnung zu tragen. 4. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP).
14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 25. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - und die Kantonspolizei (EB). Schwyz, 27. November 2024 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Januar 2025