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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 20.12.2023 III 2023 168

December 20, 2023·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,453 words·~12 min·16

Summary

Strafvollzug (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) | Strafvollzug

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2023 168 Entscheid vom 20. Dezember 2023 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1996) wurde mit den nachfolgend aufgeführten Strafbefehlen und Urteilen wegen zahlreicher Vergehen und Übertretungen schuldig gesprochen und es wurden folgende Sanktionen ausgesprochen (vgl. Vi-act. 2.1 ff.): - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 11. September 2015: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren), davon ein Tag als durch Haft geleistet, sowie Busse von Fr. 500.-- (bei Nichtbezahlung derselben: Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen; Vi-act. 2.1); - Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Januar 2021: 10 Monaten Freiheitsstrafe, davon 5 Tage durch Haft erstanden, Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Freiheits- und Geldstrafe bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren) sowie Busse von Fr. 500.-- (bei Nichtbezahlung derselben: Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen), Widerruf des bedingt ausgesprochenen Vollzuges bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 11. September 2015 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Vi-act. 2.2); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 9. April 2021: Busse von Fr. 175.-- (bei Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen; Viact. 2.3); - Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 20. September 2021: Busse von Fr. 230.-- (bei Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen; Viact. 2.4); - Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 1. November 2021: Busse von Fr. 230.-- (bei Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen; Vi-act. 2.5); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. November 2021: Freiheitsstrafe von 4 Monaten (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren) sowie Busse von Fr. 300.-- (bei Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen), Verzicht auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirks-gerichts Zürich vom 8. Januar 2021 ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und der Geldstrafe von 15 Tagessätzen (Vi-act. 2.6);

3 - Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Horgen vom 21. Dezember 2021: Busse von Fr. 100.-- (bei Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag; Vi-act. 2.7); - Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 3. Februar 2022: Busse von Fr. 50.-- (bei Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag; Vi-act. 2.8); - Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 17. Februar 2022: Busse von Fr. 300.-- (bei Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen; Vi-act. 2.9); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 13. April 2022: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren), sowie Busse von Fr. 950.-- (bei Nichtbezahlung derselben: Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen; Vi-act. 2.10); - Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 7. Juli 2022: Busse von Fr. 320.-- (bei Nichtbezahlung: Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen; Vi-act. 2.11). B. A.________ leistete an die bedingt ausgesprochene und am 4. November 2021 widerrufene Geldstrafe im Zeitraum von August 2021 bis Mai 2022 Zahlungen im Umfang von insgesamt Fr. 400.-- (entsprechend 13 Tagessätzen; Vi-act. 1, 8). Der Restbetrag von Fr. 170.-- sowie der Bussenbetrag gemäss den Strafentscheiden nach Ingress lit. A von Fr. 2'655.--, total Fr. 2'825.--, blieb uneinbringlich. In der Folge wurde A.________ von mehreren Amtsstellen zur Verhaftung ausgeschrieben (vgl. Vi-act. 4). C. Am 17. Oktober 2023 wurde A.________ verhaftet. In der Folge trat das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich dem Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 gestützt auf Art. 14 lit. a und Art. 15 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) vom 19. September 2006 die Vollzugskompetenz hinsichtlich der im Kanton Zürich angeordneten 7 Strafentscheide gegen A.________ (total 18 Tage bzw. Fr. 1'530.--, vgl. Ingress lit. A al. 4 - 9, 11) ab und führte ihn gleichentags dem Amt für Justizvollzug zu (Vi-act. 7). D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 43 Tagen im Kantonsgefängnis Schwyz SSB an und hielt fest, der Vollzug habe am 17. Oktober 2023 begonnen und werde am 29. November 2023 enden. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Haftstrafe jederzeit durch die

4 Begleichung der ausgefällten Bussen/ Geldstrafen abgewendet werden könne (Vi-act. 9). E. Am 27. Oktober 2023 wurde für A.________ ein Betrag von Fr. 1'000.-- an das Amt für Justizvollzug einbezahlt. Gleichentags erliess das Amt für Justizvollzug den berichtigten Vollzugsauftrag für eine Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen (entsprechend einem ausstehenden Betrag von Fr. 1'825.--). Das voraussichtliche Vollzugsende wurde neu auf den 8. November 2023 festgelegt (Vi-act. 10). F. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2023 (Postaufgabe: 30.10.2023) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht Schwyz sinngemäss Beschwerde gegen den Vollzugsauftrag mit dem Antrag um sofortige Entlassung aus gesundheitlichen Gründen. G. Mit Stellungnahme vom 3. November 2023 beantragt das Amt für Justizvollzug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Gemäss § 37 Abs. 1 VRP ist zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat lit. a); durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b); und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). 1.2.1 Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Zwischen der Beschwerdeberechtigung an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) und der obgenannten Berechtigung zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht besteht kein Unterschied (vgl. RRB Nr. 724/2007 vom 30.5.2007, Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 11 mit Hinweis auf BBl 2001 4329). Dementsprechend kann vorliegend hinsichtlich der Auslegung

5 der Rechtsmittelbefugnis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden. 1.2.2 Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1). 1.3 Mit dem angefochtenen Vollzugsauftrag der Vorinstanz vom 26. Oktober 2023 wurde das Vollzugsende auf den 8. November 2023 festgelegt (Vi-act 10). Dieses Datum ist im Urteilszeitpunkt bereits verstrichen. Mangels gegenteiliger Hinweise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Vollzugsanstalt am 8. November 2023 verlassen hat. Demnach verfügt er grundsätzlich über kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Vollzugsauftrag vom 26. Oktober 2023. Jedoch ist davon auszugehen, dass sich bei einem erneuten Vollzugsauftrag betreffend (kurze) Ersatzfreiheitsstrafen hinsichtlich des Strafaufschubs aus gesundheitlichen Gründen die gleichen Fragen wie im vorliegenden Fall abermals stellen könnten, ohne dass eine Beantwortung vor Ablauf des Strafvollzuges möglich wäre. Zudem liegt die Beantwortung der Frage nach den Kriterien des Strafaufschubs im öffentlichen Interesse. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten trotz eines fehlenden schutzwürdigen Interesses einzutreten. 2. Dass der Beschwerdeführer zu verschiedenen Geldstrafen und Bussen rechtskräftig verurteilt wurde, ist unbestritten (vgl. Ingress lit. A). Unbestritten ist ferner die vorinstanzliche Herleitung des noch offenen Restbetrages von Fr. 2'825.-- bzw. Fr. 1'825.-- gemäss dem berichtigten Vollzugsauftrag vom 27. Oktober 2023. Zu prüfen ist einzig, ob der Strafvollzug aus gesundheitlichen Gründen hätte aufgeschoben werden müssen. 2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe an das Gericht vom 28. Oktober 2023 im Wesentlichen sinngemäss aus, er habe einen doppelten Sprunggelenkbruch erlitten und stehe in Behandlung. Er hätte am 26. Oktober [2023] zur Durchführung eines CT und weiterer Untersuchungen sowie zur Planung einer

6 Rehabilitation in das Universitätsspital gehen sollen. Er sei Mixed Martial Arts- Kämpfer und durch die Verweigerung seiner Behandlung könnten lang andauernde Schäden entstehen. Namentlich könnten die Knochen falsch zusammenwachsen oder die Belastung könnte zu früh erfolgen. Ausserdem habe er zunehmende Rückenschmerzen, weswegen er ebenfalls in Behandlung stehe. In Zürich sei ihm gesagt worden, er könne die Termine wahrnehmen. Er wolle den restlichen Bussenbetrag bezahlen. 2.2 In der vorinstanzlichen Stellungnahme vom 3. November 2022 wird unter Hinweis auf das Infojournal des Gefängnisses Schwyz (Vi-act. 13) ausgeführt, der Beschwerdeführer erhalte eine engmaschige medizinische Betreuung durch den Gefängnisarzt und die notwendigen Spitalbehandlungen könnten auch während des Gefängnisaufenthaltes durchgeführt werden. Am 24. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführer polizeilich begleitet ins Spital B.________ zur Durchführung eines CT zugeführt worden. 2.3 Dem Infojournal des Gefängnisses Schwyz ist ergänzend zu entnehmen, dass am 23. Oktober 2023 sowie am 30. Oktober 2023 Visiten des Gefängnisarztes Dr. C.________ stattgefunden hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer Medikamente erhalten (u.a. Dafalgan und Mefenaminsäure, u.a. gegen Kopfschmerzen). 2.4 Nach der Verhaftung vom 17. Oktober 2023 in Zürich wurde der Beschwerdeführer gleichentags (noch vor der Zuführung in das Kantonsgefängnis Schwyz) zu seiner gesundheitlichen Situation befragt. Der Beschwerdeführer erklärte, er benötige keinen Arzt, sei nicht in ärztlicher Behandlung, habe keine Verletzungen und benötige keine Medikamente (vgl. Vi-act. 4 [Verhaftsrapport S. 1]). Anlässlich des Eintrittsgesprächs im Kantonsgefängnis Schwyz vom 18. Oktober 2023 führte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Bandscheibenvorfall, einen Tumor im Kopf, ein gebrochenes Sprunggelenk und müsse in der kommenden Woche ins Spital. Er fühle sich nicht gesund, habe eine Krankheit und benötige Medikamente (Vi-act. 6). 3.1 Die Durchführung eines Freiheitsentzuges im Kantonsgefängnis wird in der Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung (HSMV, SRSZ 250.311) vom 19. Dezember 2006 geregelt. In § 7 HSMV mit der Überschrift "Hafterstehungsfähigkeit" wird im Absatz 1 festgehalten, dass in jedem Fall beim Eintritt eine Abklärung des allgemeinen Gesundheitszustandes durchgeführt wird. Praxisgemäss anerkannt ist die Möglichkeit der Gewährung eines Strafaufschubes, wobei es sich um einen Ermessensentscheid der Behörden handelt. Ein An-

7 spruch auf Vollzugsaufschub besteht nicht (vgl. Kramer/Koller, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, S. 81). 3.2 Das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird (Urteil BGer 6B_1018/2018 vom 10.1.2019 E. 3). Beim Entscheid über die Gewährung eines Aufschubs des Strafoder Massnahmenantritts ist stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Den persönlichen Interessen des Betroffenen an einem späteren Antrittstermin sind das öffentliche Interesse an der nachdrücklichen Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit gegenüberzustellen (Kramer/Koller, a.a.O., S. 82). Als Gründe für einen Strafaufschub kommen in erster Linie gesundheitliche Ursachen in Betracht. Bei der Prüfung solcher Gesuche ist allerdings zu berücksichtigen, dass die medizinische Betreuung in den schweizerischen Vollzugsinstitutionen sichergestellt ist. So müssen medizinische und psychiatrische Notfallbehandlungen jederzeit gewährleistet sein und es finden mindestens wöchentlich Arztvisiten statt, wobei die medizinischen Leistungen den ausserhalb der Institution geltenden schweizerischen Standards zu entsprechen haben (Kramer/Koller, a.a.O., S. 83). 4.1 Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hatte sich dieser offenbar vor Strafantritt einen doppelten Sprunggelenkbruch zugezogen. Er hielt sich im Zeitpunkt seiner Verhaftung am 17. Oktober 2023 nicht in einer medizinischen Einrichtung, sondern in Zürich D.________ auf. Darüber hinaus war der nächste medizinische Termin für die Untersuchung des Sprunggelenks offenbar erst auf den 26. Oktober 2023 angesetzt. Einen bevorstehenden Behandlungs- oder gar Operationstermin nannte der Beschwerdeführer weder für das Sprunggelenk noch für die weiteren, angegebenen Leiden. Entsprechend wurde auch noch kein Rehabilitationsaufenthalt organisiert. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund des Gefängnisaufenthalts eine verzögerte oder gar verweigerte medizinische Behandlung befürchtet, ist auf die vorinstanzliche Stellungnahme zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer eine engmaschige medizinische Betreuung durch den Gefängnisarzt erhält und die notwendigen Spitalbehandlungen auch im Gefängnis durchgeführt werden können. Diese Ausführungen werden untermauert durch den Umstand, dass die Vorinstanz anstelle der CT-Untersuchung am 26. Oktober 2023 im Universitätsspital bereits am 24. Oktober 2023 eine entsprechende CT-Untersuchung im Spital B.________ veranlasst hat. Der Be-

8 schwerdeführer legt nicht überzeugend dar und es ist nicht ersichtlich, dass ihm (abgesehen von der offenkundig bereits durchgeführten CT-Untersuchung) eine notwendige Untersuchung oder Behandlung verwehrt worden wäre sowie dass aus einer solchen Unterlassung eine bleibende Schädigung entstehen könnte. Namentlich reicht der Beschwerdeführer keine ärztlichen Berichte ein, aus welchen Hinweise für dringend erforderliche Behandlungen zu entnehmen wären. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht zu folgen, als er auf die Gefahr einer zu frühen Belastung des Sprunggelenks verweist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gefängnisaufenthalt für das Sprunggelenk zu einer besonderen Belastung führen könnte. Anzufügen ist, dass vorliegend ein Gefängnisaufenthalt von 43 Tagen bzw. gemäss dem berichtigten Vollzugsauftrag ein solcher von 22 Tagen zu vollziehen war. Nachdem keine Hinweise für eine ernstliche Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers vorliegen, die Dauer des beantragten Aufschubes nicht absehbar ist und zudem eine verhältnismässig kurze Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen war, spricht eine Interessenabwägung eindeutig gegen die Gewährung eines Strafaufschubes. 4.2 Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Hinweis auf zunehmende Rückenschmerzen. Zum einen ist auch im vorliegenden Strafvollzug der Zugang zu entsprechender Schmerzmedikation gewährleistet. Dies ergibt sich bereits aus dem Infojournal, wonach dem Beschwerdeführer wiederholt schmerzlindernde Medikamente abgegeben wurden (Dafalgan, Mefenaminsäure). Zum anderen könnten allenfalls notwendige Schmerzbehandlungen auch während des Gefängnisaufenthaltes durchgeführt werden. Dass darüber hinaus weitere Behandlungen dringend erforderlich wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und es bestehen auch keine entsprechenden Hinweise. Weitere Gründe, welche dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entgegenstehen könnten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich sinngemäss darum ersucht, den Bussenbetrag vor Vollzugsende zu begleichen, stand ihm diese Möglichkeit jederzeit offen, was sich im Übrigen auch aus dem angefochtenen Vollzugsauftrag ergibt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm diese Möglichkeit von den Vollzugsbehörden verweigert worden wäre. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist umständehalber zu verzichten.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Strafsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - und die Vorinstanz (R). Schwyz, 20. Dezember 2023 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Januar 2024

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