Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2023 163 Entscheid vom 23. Mai 2024 Besetzung lic.iur. Thomas Rentsch, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Jan Bucher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Ersatzfreiheitsstrafe)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1978) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 23. März 2022 (in Rechtskraft erwachsen) der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.00, total Fr. 1'500.00, wovon 16 Tagessätze als durch erstandene Haft und 2 Tagessätze durch erstandene Ersatzmassnahmen geleistet gelten, und mit einer Busse von Fr. 1'370.00 bestraft (Vi-act. 2). Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Busse war zu bezahlen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen festgesetzt. B. Mit Mahnung vom 28. Oktober 2022 (act. 16/1) wurde A.________ vom Amt für Justizvollzug unter Bezugnahme auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Schwyz vom 15. Juni 2022 (recte: 23.03.2022) darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Zahlung geleistet habe. Zur Begleichung des ausstehenden Betrags wurde ihr eine Zahlungsfrist von 20 Tagen angesetzt. Zudem wurde in der Mahnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Uneinbringlichkeit der Busse und/oder Geldstrafe der Vollzug der im erwähnten Strafbefehl festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werde. Am 13. Juli 2023 hat das Amt für Justizvollzug den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (Vi-act. 8). Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 20. September 2023 (nicht aktenkundig) wurde sodann die Kantonspolizei Schwyz beauftragt, A.________ dem Strafvollzug im Kantonsgefängnis Schwyz SSB zuzuführen (vgl. Vi-act. 4). C. Am 13. Oktober 2023 wurde A.________ verhaftet. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 ordnete das Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen im Kantonsgefängnis Schwyz SSB an und hielt fest, der Vollzug habe am 13. Oktober 2023 begonnen und werde am 5. November 2023 enden. Zudem wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vollzug der Haftstrafe jederzeit durch die Begleichung der ausgefällten Busse/Geldstrafe abgewendet werden könne (Vi-act. 5). D. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 (Postaufgabe: 18.10.2023) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde. Im Wesentlichen und sinngemäss beantragt sie die Begleichung der in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelten Busse und die damit einhergehende Haftentlassung, eine persönliche Anhörung, die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, eine
3 Entschädigung in Höhe von Fr. 2'600.00 sowie verschiedene Änderungen bzw. Anpassungen ihrer Haftbedingungen. E. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 beantragt das Amt für Justizvollzug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit drei Eingaben vom 27. Oktober 2023 (Datum Posteingang) sowie mit Eingaben vom 13. November 2023 (Datum Posteingang) und vom 22. November 2023 (Datum persönliche Übergabe) äussert sich die Beschwerdeführerin abermals zur Sache und stellt zusätzliche Anträge. Am 20. November 2023 reicht die Vorinstanz weitere Akten ein. Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Auf die in obenerwähnten Eingaben enthaltenen Ausführungen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, d - g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2.1 In § 115 Abs. 1 (Satz 1) des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 wird festgehalten, dass die zuständige Vollzugsbehörde Geldstrafen, Bussen und Kosten bezieht. Nach § 117 Abs. 1 JG ist die Vollzugsbehörde zuständig für Entscheide, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und nicht dem Gericht vorbehalten sind. Sie ist u.a. namentlich zuständig zum Erlass von Verfügungen zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (§ 117 Abs. 2 lit. a JG). Gemäss dem vorstehend erwähnten § 120 Abs. 1 JG beträgt die Beschwerdefrist 20 Tage. Es bleibt zu prüfen, ob vorliegende Beschwerde fristgerecht anhängig gemacht wurde. 1.2.2 Am 13. Juli 2023 wurde durch das Amt für Justizvollzug der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet (Vi-act. 8). Die Beschwerdeführerin erklärt im Rahmen ihrer Beschwerde nicht, genannte Anordnung angefochten zu haben. Stattdessen gibt sie an, diese nie erhalten zu haben (act. 1, S. 1). Der mit Anord-
4 nung des Amtes für Justizvollzug vom 13. Juli 2023 verfügte Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe wurde per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt. Am 14. Juli 2023 wurde ihr die entsprechende Abholungseinladung zugestellt (Vi-act. 9). Die Beschwerdeführerin hat diese Sendung nicht abgeholt. In der Folge wurde die Anordnung am 24. Juli 2023 erneut an die Beschwerdeführerin verschickt und ihr die Abholungseinladung am 25. Juli 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat die Sendung wiederum nicht abgeholt (Vi-act. 10). 1.2.3 Gemäss § 4 Abs. 2 VRP i.V.m. § 150 Abs. 1 lit. b JG gilt die Zustellung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Nach § 150 Abs. 2 JG wird in den übrigen Fällen die Zustellung nach einem ersten erfolglosen Zustellungsversuch wiederholt. Die Zustellung gilt spätestens am siebten Tag nach dem zweiten Zustellungsversuch als erfolgt. Grundsätzlich könnte davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Mahnung vom 28. Oktober 2022 in die Lage versetzt wurde, mit einer entsprechenden Zustellung (Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe) rechnen zu müssen, nachdem darin ein diesbezüglicher Hinweis enthalten war. Aufgrund der (beträchtlichen) zeitlichen Differenz bis zur tatsächlichen Anordnung des Vollzugs erscheint dies jedoch diskutabel. Vorliegend bedarf es keiner abschliessenden Beantwortung dieser Frage, nachdem mit der zweifachen Zustellung der Vollzugsanordnung den Anforderungen des § 150 Abs. 2 JG genüge getan wurde, womit genannte Anordnung fraglos als zugestellt gilt. Genannte Anordnung ist damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erweisen sich in diesen Punkt daher als unbeachtlich. Was indes den Vollzugsauftrag vom 16. Oktober 2023 betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben hat. Insofern ist diese Eintretensvoraussetzung als erfüllt zu betrachten. 1.3.1 Es ist gemäss § 27 Abs. 1 lit. g VRP von Amtes wegen zu prüfen, ob bereits eine rechtskräftige Verfügung in der gleichen Sache vorliegt. Die Anordnung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit im vorliegenden Verfahren verbindlich (vgl. E. 1.2). Bereits diese Anordnung stellt eine Vollstreckungsverfügung dar und war daher nur eingeschränkt, d.h. hinsichtlich Art und Weise oder Zeitpunkt der Vollstreckung, anfechtbar (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, N 866). In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass im Vollzugsauftrag grundsätzlich kein vor Verwaltungsgericht zusätzlich anfecht-
5 barer Akt zu erblicken ist. Vielmehr wäre dessen Zulässigkeit grundsätzlich im Rahmen der materiellen Behandlung der Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen gewesen, geht der Vollzugsauftrag i.c. schliesslich inhaltlich nicht über die vorangegangene Anordnung des Vollzugs hinaus (vgl. VGE III 2017 150 vom 27.09.2017 E. 2.7; vgl. auch Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 64, wonach es im Anschluss an die Vollstreckungsandrohung einer unmittelbaren Vollstreckungsverfügung nur bedarf, wenn sich Erstere über die Vollstreckungsmassnahme und deren Modalitäten ausschweigt oder sich in der Zwischenzeit eine andere Massnahme aufdrängt). Materiell anfechtbar ist der Vollzugsauftrag somit nur in Bezug auf diejenigen Belange, welche nicht Gegenstand der rechtskräftigen Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe waren und dies auch nicht hätten sein müssen (vgl. nachstehende Erwägung). 1.3.2 Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde i.S.v. § 27 Abs. 1 lit. e VRP richtet sich in erster Linie danach, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. §§ 51−53 VRP vorliegt (vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 55 ff.). Dessen (ordnungsgemässer) Inhalt (sog. Anfechtungsgegenstand; vgl. EVG 125 V 413 E. 1) bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. Hensler, a.a.O., S. 136; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1279 f; vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2; vgl. VGE III 2018 50 vom 17.04.2018 E. 1.2; vgl. VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 E. 1.2 m.H.). Dieser wiederum bestimmt sich durch den Anfechtungsgegenstand in Kombination mit den Parteibegehren (vgl. Urteil BVGer A- 5189/2019 vom 01.04.2020 E. 2.1). Wird das Anfechtungsobjekt insgesamt angefochten, sind Anfechtungsgegenstand und Streitgenstand identisch (BGE 125 V 413 E. 1b). Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2 m.H.). Gehen Parteibegehren über den Anfechtungsgegenstand hinaus bzw. wird der Streitgegenstand im Verfahrensverlauf verändert, hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (vgl. bspw. Urteil VGer ZH VB.2019.00771 vom 14.08.2020 E. 4.2; vgl. Urteil BVGer A-5189/2019 vom 01.04.2020 E. 2.1; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, N 1280). 1.3.3 Was als innerhalb des Streitgegenstands liegend zu gelten hat, bestimmt sich danach, was Thema des Verfahrens vor der Vorinstanz resp. des Anfechtungsobjekts war oder dies nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N 1280 mit Verweis auf BGE 136 II 457 E4.2). Der Streitgegenstand darf nicht weiter gehen als der Anfechtungsgegenstand
6 (vgl. Hensler, a.a.O., S. 136). Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz wird mit anderen Worten durch den Anfechtungsgegenstand begrenzt (VGE III 2015 98 vom 26.08.2015 Erw. 1.2). Parteibegehren, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler: VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 E. 1.2 m.H.). Nicht hiervon betroffen sind selbstredend prozessuale Anträge, auch wenn diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. 1.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ihren weiteren Eingaben ihre Haftumstände moniert oder diesbezügliche Anträge stellt (fehlende Möglichkeit, Anrufe zu tätigen; nächtliche Wegnahme eines Rapports durch einen Polizisten; sinngemässer Antrag auf Abklärung hinsichtlich Wohlergehen ihrer Katze; Antrag Gewährung eines Urlaubs für Wahrnehmung eines Termins vor dem Vermittleramt; Antrag auf Untersuchung angeblicher polizeilicher Gewalt, Körper-, Ehr- und Menschenrechtsverletzung und Misshandlung), kann darauf nicht eingetreten werden, da keine diesbezügliche Anordnung oder Verfügung des Amtes für Justizvollzug und damit kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. § 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung [HSMV; SRSZ 250.311] vom 19.12.2006). 1.3.5 Auch nicht einzutreten ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin, wonach (sinngemäss) eine Verleumdung festzustellen und ihr aus diesem Grund eine Entschädigung von Fr. 2'600.-- zuzusprechen sei, da die Frage eines allfälligen Entschädigungsanspruchs nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Gleiches gilt auch für die übrigen von ihr gestellten Entschädigungsanträge. 1.4 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anrechnung der von ihr angeblich mitgeführten Fr. 200.-- an Bargeld an die Ersatzfreiheitsstrafe hätte − sofern sämtliche diesbezüglichen Voraussetzungen als erfüllt zu gelten hätten − Gegenstand des Vollzugsauftrags sein müssen. Entsprechend wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt, vorbehältlich E. 1.5 f., grundsätzlich einzutreten. 1.5 Nachdem vorstehend die Zulässigkeit der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren resp. des Rechtsmittels gegen die angefochtene Verfügung (Vollzugsauftrag) untersucht wurde, gilt es, die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu prüfen. Verfügungen der Vollzugsbehörden können innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 120 Abs. 1 JG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist mithin grundsätzlich zu bejahen.
7 Was indes die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Datum Posteingang; act. 9) bemängelten Fehler angeht (Zivilstand angeblich falsch vermerkt; angebliche Schreibfehler), stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Berichtigungsbegehren hinsichtlich der angefochtenen Verfügung, wofür das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 VRP i.V.m. § 166 JG). 1.5.1 Gemäss § 37 Abs. 1 VRP ist zur Einreichung eines Rechtsmittels berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (lit. c). Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Zwischen der Beschwerdeberechtigung an das Bundesgericht (Art. 89 Abs. 1 BGG) und der obgenannten Berechtigung zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht besteht kein Unterschied (vgl. RRB Nr. 724/2007 vom 30.5.2007, Änderung der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 11 mit Hinweis auf BBl 2001 4329). Dementsprechend kann vorliegend hinsichtlich der Auslegung der Rechtsmittelbefugnis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgestellt werden. Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1; zum Ganzen: VGE III 2023 168 vom 20.12.2023 E. 1.2.1 f.). 1.5.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Möglichkeit zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren erhalten resp. erhalten müssen (vgl. § 21 Abs. 3 lit. e VRP). Ebenfalls offenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin als Verfügungs-
8 adressatin besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat. Zur Aktualität des Interesses der Beschwerdeführerin ist jedoch das Folgende festzuhalten: In den vorinstanzlichen Akten (act. 16/6) findet sich eine Quittung vom 30. Oktober 2023 über die Zahlung der Restbusse der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 357.35. Gemäss Vollzugsbericht vom 31. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin gleichentags aus der Haft entlassen (act. 16/7). Demnach verfügt sie grundsätzlich über kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Vollzugsauftrag. Obschon vom Erfordernis der Aktualität des involvierten Interesses abgewichen werden kann (vgl. vorstehende Erwägung), besteht im vorliegenden Fall hierzu kein Anlass: Die einzige streitgegenständliche Rüge der Beschwerdeführerin, auf welche grundsätzlich einzutreten wäre, beschlägt die angebliche Weigerung durch die Vorinstanz, die von ihr angeblich mitgeführten Fr. 200.-- zur Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen. Bereits im angefochtenen Vollzugsauftrag (Vi-act. 5) wurde indes festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Vollzug der Haftstrafe jederzeit durch Begleichung der ausgefällten Busse/Geldstrafe abwenden könne. Auch aus der E-Mail der Amtsvorsteherin des Amtes für Justizvollzug an die Beschwerdeführerin (Vi-act. 7) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich jederzeit mit ihrem Anliegen an das Gefängnispersonal hätte wenden können. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich ihrer Verhaftung als auch beim Eintritt ins Gefängnis über die Möglichkeit zur Bezahlung der unbezahlten Busse informiert wurde, sie hiervon aber keinen Gebrauch machte (Vi-act. 4). Vor diesem Hintergrund ist ergänzend anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Fr. 200.--, die sie im Zeitpunkt der Verhaftung mit sich geführt haben soll, im entsprechenden Festnahmeprotokoll (Vi-act. 4) keine Erwähnung finden. Im Gegenteil geht auch aus genanntem Protokoll hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Zahlung leisten konnte bzw. wollte. Die Rechtslage hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage ist klar und wird von der Vorinstanz keineswegs bestritten. Es würde daher keinem öffentlichen Interesse dienen, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ebenfalls festzustellen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit (Teil-)Zahlungen (vgl. BGE 141 IV 203 E. 3.2.3) an ihre verbleibende Ersatzfreiheitsstrafe machen durfte. Am Rande sei zudem angemerkt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin die Begleichung ihrer Restbusse verweigert worden wäre. Vielmehr wurde sie aufgrund der Zahlung der Restbusse (nota bene durch einen Dritten) frühzeitig entlassen. Soweit die Beschwerdeführerin auf
9 die Begleichung der Restbusse verzichtete resp. aufgrund fehlender finanzieller Mittel verzichten musste, bedarf dies keiner Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Nachdem kein Grund zur Abweichung vom Erfordernis eines aktuellen, praktischen Interesses besteht, ist das Verfahren in diesem Punkt gegenstandslos geworden, sodass es entsprechend abzuschreiben ist (vgl. § 28 lit. d VRP). 1.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. 2. Die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Anhörung erübrigt sich, nachdem die Beschwerdeführerin bereits ausgiebig Gebrauch von ihren schriftlichen Äusserungsmöglichkeiten gemacht hatte (wobei sich die Vorinstanz auf ihre kurze Stellungnahme beschränkte). Von einer zusätzlichen mündlichen Anhörung wäre kein Mehrwert zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verzichtet. Indes wird die Beschwerdeführerin einmal mehr darauf hin hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei künftigen neuen Beschwerden (mit querulatorischem Charakter) nicht länger mit der Befreiung von Verfahrenskosten rechnen kann, zumal in aussichtslosen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden kann (siehe § 75 Abs. 1 VRP).
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird im Sinne der Erwägungen verzichtet. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Strafsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - und die Vorinstanz (R). Schwyz, 23. Mai 2024 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 31. Mai 2024