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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 02.09.2020 III 2020 85

September 2, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,680 words·~13 min·3

Summary

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 85 Entscheid vom 2. September 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 22. November 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. …) einen Führerausweisentzug für 5 Monate angeordnet mit der Begründung, dass er am 9. September 2019 auf der Schwyzerstrasse in Einsiedeln einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0.69 mg/l) gelenkt habe und kurz vor der leichten Linkskurve beim Bahnübergang Dubenmoos rechtsseitig von der Fahrbahn abgekommen sei (Vi-act. 1). B. Gestützt auf einen Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 26. März 2020 hat das Verkehrsamt am 21. April 2020 gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt. Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Vi-act. 3). C. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug liess A.________ rechtzeitig am 12. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit dem Hauptbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Der zusätzliche Antrag, wonach die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wiederherzustellen sei, wurde vom zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Zwischenbescheid VGE III 2020 86 vom 13. Mai 2020 abgewiesen. D. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 31. August 2020 Stellung und stellte neu folgende Anträge: 1. Die Verfügung vom 21. April 2020 des Verkehrsamtes Schwyz sei aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, für den Beschwerdeführer umgehend eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Über Fahreignung verfügt, wer nach Art. 14 Abs. 2 SVG: a. das Mindestalter erreicht hat; b. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat; c. frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und d. nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. 1.2 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Ein allfälliger Sicherungsentzug im Sinne dieser Bestimmung setzt das Vorliegen einer Sucht voraus, wie dies beispielsweise für die Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln der Fall ist bzw. sein kann (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015 N 25 zu Art. 16d SVG). 1.3 Art. 15d Abs. 1 SVG hält fest, dass eine Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen wird, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. In einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt Art. 15d Abs. 1 SVG Beispiele von Fällen, in denen Zweifel an der Fahreignung bestehen (lit. a-e). Dies ist u.a. der Fall bei Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer bestimmten Blutalkoholkonzentration oder bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (lit. a und b). Bereits unter dem früheren Recht hatte die zuständige Behörde im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises die erforderlichen Abklärungen zu treffen, wenn Anzeichen vorlagen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (Bundesgerichtsurteile 1C_248/2011 vom 30.1.2012 Erw. 4 sowie 1C_256/2011 vom 22.9.2011 Erw. 2.2). Nach dieser Rechtsprechung hat die zuständige Behörde die erforderlichen Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Sicherungsentzug des Führerausweises ungeachtet der Beispie-

4 le in Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG zu treffen, wenn begründete Anzeichen vorliegen, dass bei einer Person die Fahreignung fehlen könnte. Insoweit sind stets hinreichend konkrete Anhaltspunkte erforderlich, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen aufkommen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2012 vom 26.4.2013 Erw. 3.2). Der Anlass für die Abklärung der Fahreignung kann deshalb nach wie vor sehr vielfältig sein. Je grösser die Zweifel objektiv sind bzw. sein müssten, desto kleiner ist der Ermessensspielraum der kantonalen Behörde. Es ist zudem weder erforderlich, dass einer der Abklärungsgründe nach Art. 15d Abs. 1 lit. a bis e SVG vorliegt noch braucht der Beweis eines Ausschlussgrundes vorzuliegen, ansonsten die Norm überflüssig wäre und gegebenenfalls immer direkt gestützt auf Art. 16d SVG ein Sicherungsentzug angeordnet werden müsste (vgl. Weissenberger, a.a.O. N 6 zu Art. 15d SVG). 1.4 Bestehen ernsthafte Bedenken an der Fahreignung, kann der Lern- oder Führerausweis bis zum Abschluss des Entzugsverfahrens vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 745.51). Diese Regelung trägt der besonderen Interessenlage Rechnung, welche bei der Zulassung von Fahrzeugführern zum Strassenverkehr zu berücksichtigen ist. Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492 Erw. 2). Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selber verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Bundesgerichtsurteil 1C_423/2010 vom 14.2.2011 Erw. 3; Weissenberger, a.a.O. N 14 zu Art. 16d SVG). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des Bundesgerichts 6A.8/2005 vom 6.4.2005 Erw. 2.1). Während es beim Warnungsentzug um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht, bezweckt der Sicherungsentzug die Fernhaltung eines Fahrzeugführers vom Strassenverkehr aus Gründen der Verkehrssicherheit, und dies unabhängig vom Verschulden. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) findet in Verfahren betreffend den Sicherungsentzug daher keine Anwendung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_308/2012 vom

5 3.10.2012 Erw. 2.4 mit Verweis auf BGE 122 II 359 Erw. 2c S. 363; 1C_384/2011 vom 7.2.2012 Erw. 2.3.2). 1.5 Nach der Rechtsprechung setzt die Anordnung einer Begutachtung der Fahreignung nicht zwingend eine Fahrt unter Drogeneinfluss voraus (vgl. Urteil des BGer 1C_328/2013 vom 18.9.2013 Erw. 3.2). Analog gilt auch bei allfälligen Alkohol- oder Arzneimittelabhängigkeiten, dass die Anordnung einer Begutachtung der Fahreignung nicht zwingend davon abhängig ist, dass der betreffende Fahrzeuglenker tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder von bestimmten Medikamenten ein Fahrzeug gelenkt hat. Allerdings ist zu beachten, dass nicht vage Verdachtsmomente ausreichen, sondern vielmehr konkrete Anhaltspunkte gegeben sein müssen, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken (vgl. Weissenberger, a.a.O. N 14 zu Art. 16d SVG). 2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Fragestellung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entziehen durfte. Dies ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen zu bejahen. 2.1 Vorab fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er lediglich rund sieben Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung angetrunken (mit 0.69 mg/l) ein Fahrzeug gelenkt hat und dabei von der Fahrbahn abkam und mit einer Bahnschrankenanlage kollidierte. Die entsprechende Verfügung vom 22. November 2019 mit einem Führerausweisentzug für 5 Monate ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vi-act. 1). 2.2 Dieser vorgenannte Führerausweisentzug endete nach der Aktenlage am 8. Februar 2020. Rund 6 ½ Wochen später musste der Beschwerdeführer in einer anderen Angelegenheit vormittags am 25. März 2020 einen Termin beim Polizeiposten Brunnen wahrnehmen. Dem am nächsten Tag verfassten Rapport der Kantonspolizei (vom 26.3.2020) sind u.a. folgende Angaben des zuständigen Mitarbeiters der Kantonspolizei zu entnehmen (vgl. Vi-act. 2): Bezüglich einer Aussage in anderer Sache kam … [= Beschwerdeführer] am 25.03.2020, 10.00 Uhr, zum Polizeiposten Brunnen bzw. er wurde von einem Kollegen gefahren. Er selbst lenkte zu diesem Zeitpunkt kein Fahrzeug. Im Anschluss an seine Angaben wurde mit ihm um 10.25 Uhr ein Atemlufttest durchgeführt, da bei ihm ein leichter Atemalkoholgeruch feststellbar war. Der Test ergab einen Wert von 1.26 mg/l bzw. 2.52 Promille. … gab der Polizei gegenüber an, dass er selten mit einem Fahrzeug fahre und ein Alkoholproblem habe. … wollte zu diesem Zeitpunkt seinen Führerausweis nicht freiwillig abgeben. … wurde in Kenntnis gesetzt, dass dem Verkehrsamt Schwyz ein Bericht mit Ersuchen um Prüfung seiner Fahrfähigkeit zugestellt wird.

6 2.3 Wie bereits im Zwischenbescheid vom 13. Mai 2020 hervorgehoben wurde, wird ein Bürger, welcher wegen einer Befragung in einer anderen Sache vormittags bei der Kantonspolizei zu erscheinen hat, zu einem solchen ihm im Voraus bekannten Termin grundsätzlich nicht angetrunken (mit 2.52‰) erscheinen, es sei denn, dass er effektiv Probleme hat, bereits am Vormittag auf den Konsum von Alkohol zu verzichten. Ungeachtet dieser Argumentation im Zwischenbescheid hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2020 auch nicht ansatzweise begründet, weshalb er damals angetrunken zur polizeilichen Befragung erschien. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach ernsthafte Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers vorliegen. 2.4 Abgesehen davon fällt auf, dass bei der erwähnten polizeilichen Befragung nicht das Verhalten des Beschwerdeführers, sondern ein leichter Atemalkoholgeruch dem befragenden Polizisten Anlass gab, einen Atemlufttest durchzuführen. Das Testergebnis ist in den vorinstanzlichen Akten durch eine Bildaufnahme des am 25. März 2020 um 10.25 Uhr durchgeführten Tests mit dem Gerät AlcoTrue P dokumentiert (vgl. Vi-act. 2/ Anhang). Dieses Testergebnis wird vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt. Soweit aber der Beschwerdeführer bei der erwähnten polizeilichen Befragung trotz erheblichem Alkoholkonsum keine Anzeichen von Betrunkenheit zeigte (jedenfalls wurden solche im Polizeibericht nicht festgehalten), deutet dies grundsätzlich (zusätzlich zu den oben angeführten Aspekten) auf eine Alkoholabhängigkeit hin (siehe auch Jürg Bickel, in: Basler Kommentar zum SVG, herausgegeben von Niggli/ Probst/ Waldmann, Basel 2014, N19 in fine zu Art. 15d SVG mit Hinweis). 2.5 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde reichen die dargelegten Gründe aus, um einen vorsorglichen Sicherungsentzug zu verfügen und die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner SGRM abhängig zu machen. 2.6 An diesem Ergebnis vermögen sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 2.6.1 Unbehelflich ist namentlich der Einwand in der Beschwerde (Ziff. 19), dass bis zur Durchführung der verkehrsmedizinischen Untersuchung die Zweifel an der Fahreignung "von der Behörde bis zum Abschluss der Untersuchung zu ertragen" seien. Im Gegenteil hat es in Anbetracht der dargelegten, ernsthaften Zweifel an der Fahreignung (siehe vorstehend) aus Gründen der Verkehrssicherheit der Beschwerdeführer zu ertragen, dass ihm bis zum Vorliegen des Ergeb-

7 nisses der verkehrsmedizinischen Untersuchung das Lenken von Fahrzeugen im Strassenverkehr untersagt bleibt. 2.6.2 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft, wurde dieser Einwand bereits im Zwischenbescheid entkräftet. Es kann darauf verwiesen werden. Einmal abgesehen davon, dass das Verkehrsamt aus Gründen der Dringlichkeit eine Massnahme zur Wahrung der Verkehrssicherheit sofort treffen und dementsprechend einen vorsorglichen Sicherungsentzug umgehend (grundsätzlich auch ohne vorgängige Einräumung des rechtlichen Gehörs) anordnen darf, verhält es sich so, dass eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier im Verfahren vor Verwaltungsgericht, welchem volle Kognition zukommt, geheilt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2014 vom 2.09.2014 i.Sa. K. c. Verkehrsamt Schwyz betreffend vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises und Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, Erw. 2.5.1 ff.). Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 31. August 2020 hat die Vorinstanz nicht erst in ihrer Vernehmlassung, sondern bereits in der angefochtenen Verfügung den vorsorglichen Sicherungsentzug (ausreichend) begründet, und zwar mit dem Erscheinen des Beschwerdeführers an einem im Voraus bekannten Vormittagstermin beim Polizeiposten (mit 2.52 ‰) in Kombination mit dem wenige Monate zuvor verfügten Führerausweisentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Eine solche Begründung reicht für den Erlass eines vorsorglichen Sicherungsentzugs praxisgemäss aus; entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters sind an die Begründung einer vorsorglichen Sicherungsentzugsverfügung keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Dies gilt erst recht, als der Beschwerdeführer vor Gericht keine Erklärung vorgebracht hat, weshalb er den erwähnten Polizeitermin an einem Vormittag mit 2.52‰ wahrgenommen hat. Damit hat er selber dafür einzustehen, dass die Vorinstanz ihm gegenüber einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet hat. 2.7.1 Des Weiteren verkennt der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die Vorgehensweise bei solchen ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Fahreignung. Der erste Schritt bildet der vorsorgliche Sicherungsentzug (mit dem Hinweis, wie die Wiedererteilung des Führerausweises erlangt werden kann, und zwar durch die Absolvierung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, siehe dazu beispielsweise auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018). In der vorliegenden Beschwerde wird im Rechtsbegehren Ziffer 2 direkt die Aushändigung des Führerausweises (ohne Abwarten einer verkehrs-

8 medizinischen Untersuchung) beantragt. Dieses Begehren ist nach dem Gesagten abzuweisen. 2.7.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 31. August 2020 neu beantragt, die Vorinstanz habe umgehend eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen, übersieht er, dass die Vorinstanz praxisgemäss zunächst abwarten darf, ob der Beschwerdeführer überhaupt den Führerausweis wiedererlangen möchte. Denn es ist nicht auszuschliessen, dass ein Fahrzeuglenker mit (allfälligen) Alkoholproblemen (und FiaZ-Vorgeschichte) einsichtig ist, dass zunächst das Alkoholproblem anzugehen wäre, bevor er wieder Fahrzeuge lenkt, und dass er dabei die nicht unerheblichen Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (welche unter Umständen die Fahreignung ohne Einhaltung einer längeren Totalabstinenz verneint) einsparen möchte. Mit anderen Worten steht im Zeitpunkt des Erlasses des vorsorglichen Sicherungsentzugs noch nicht definitiv fest, dass es zwingend zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung kommen muss (was beispielsweise bei einem vorläufigen Verzicht auf den Führerausweis - bis die Behandlung eines allfälligen Suchtproblems fortgeschritten ist - nicht der Fall wäre). 2.7.3 Nachdem der vorliegende vorsorgliche Sicherungsentzug nach dem Gesagten zu bestätigen ist und solange Wirkung entfaltet, bis der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss zur Durchführung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bezahlt und die Untersuchung absolviert hat sowie das verkehrsmedizinische Gutachten vorliegt und die Vorinstanz über das entsprechende Ergebnis des Sachverständigen befunden hat, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anlass, die Beschwerdesache (welche ausschliesslich die Zulässigkeit eines vorsorglichen Sicherungsentzugs betrifft) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist es Sache des Beschwerdeführers, zur Wiedererlangung des Führerausweises bei der Vorinstanz einen entsprechenden Kostenvorschuss zu entrichten, worauf die Vorinstanz das Erforderliche zur Durchführung einer solchen verkehrsmedizinischen Untersuchung anordnen kann. In diesem Sinne wird die Vorinstanz eingeladen, dem Rechtsvertreter die Details für einen solchen Kostenvorschuss bekanntzugeben. Dies hätte im Übrigen die Vorinstanz praxisgemäss vorgenommen, wenn der Beschwerdeführer anstelle einer Beschwerde ans Gericht sich bei der Vorinstanz erkundigt hätte, wie im Hinblick auf eine solche Untersuchung vorzugehen sei. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen, unter Einbezug des Zwischenbescheids) werden auf Fr. 1'200.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3 Die Vorinstanz wird eingeladen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Details zur Durchführung der in der Eingabe vom 31. August 2020 beantragten verkehrsmedizinischen Untersuchung bekanntzugeben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB, inkl. Eingabe des Bf vom 31.8.2020) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 2. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 3. September 2020

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