Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 81 Entscheid vom 21. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (Begehren um Aufhebung einer Massnahme)
2 Sachverhalt: A. Am 21. Oktober 2011 wurde A.________ (geb. ________1978) im Rahmen einer Auseinandersetzung schwer verletzt (schweres Schädel-Hirn-Trauma) und es folgten längere Spital- und Reha-Aufenthalte. Am 10. November 2011 (noch während des Aufenthalts in der chirurgischen Intensivstation des C.________ (Spital)) errichtete die damalige Vormundschaftsbehörde D.________ (heute KESB B.________) für ihn eine Beistandschaft (nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB und Art. 393 Ziff. 2 aZGB; vgl. Vi-act. 2.3). Im Februar 2013 wurde gegen ihn eine Strafanzeige wegen Drohungen im Zusammenhang mit einer persönlichen Beziehung zu einer Frau eingereicht (vgl. Vi-act. 2.3, S. 3, i.V.m. Vi-act. 1.2). Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 genehmigte die KESB B.________ den Bericht des damaligen Beistands für die Periode vom 10. November 2011 bis zum 9. November 2013. Zudem hob sie die altrechtliche Beistandschaft auf und errichtete eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit Vermögens- und Einkommensverwaltung (ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit). Der bisherige Beistand wurde im Amt bestätigt (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog, vgl. Vi-act. 2.6). B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 an die KESB B.________ ersuchte A.________ um Aufhebung der Massnahme. Er begründete dieses Begehren u.a. damit, dass er nach E.________ umziehen und dort neu anfangen möchte (in einer Wohnung mit Abwartsaufgaben; vgl. Vi-act. 3.2). Nach einer Anhörung hat die KESB B.________ mit Beschluss vom 3. September 2014 die bestehende Vertretungsbeistandschaft bestätigt und einen Mandatsträgerwechsel vorgenommen; als Beiständin wurde neu F.________ eingesetzt (Vi-act. 3.8). C. Am 16. November 2015 ging bei der KESB B.________ der Bericht der Beiständin für die Periode vom 10. November 2013 bis zum 31. Oktober 2015 ein. Hinsichtlich der Wohnsituation wurde ausgeführt, dass A.________ innerhalb von D.________ mehrfach umgezogen sei und zwischenzeitlich eine grössere Wohnung in G.________ bezogen habe. Ein Arbeitsversuch bei einer Gerüstfirma sei nach einem Tag wieder abgebrochen worden. Aktuell sei eine Beschäftigungsmassnahme bei der H.________ in I.________ organisiert worden, wobei diese Massnahme von der IV-Stelle Schwyz unterstützt werde. Die grösseren Abweichungen beim Budget seien auf der Einnahmenseite auf eine Integritätsentschädigung der J.________ (Unfallversicherung) und auf der Ausgabenseite auf höhere Wohnkosten (Wohnungswechsel/ grössere Wohnung) sowie einer Schlusszahlung hinsichtlich der Busse aus dem Ereignis von 2013 zurückzuführen (Vi-act. 4.2).
3 Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 genehmigte die KESB B.________ den Bericht und die Rechnung für die Periode vom 10. November 2013 bis 31. Oktober 2015 und bestätigte die bisherige Beiständin in ihrem Amt (Vi-act. 4.5). D. Am 14. Juli 2016 ging bei der KESB B.________ ein neues Begehren von A.________ ein, wonach die bestehende Massnahme ersatzlos aufzuheben sei (Vi-act. 5.1). In einem Bericht vom 25. August 2016 nahm der Abteilungsleiter der Amtsbeistandschaft K.________ u.a. dahingehend Stellung, dass sinngemäss Ansprüche des Verbeiständeten gegenüber der J.________(Unfallversicherung) und der IV bestünden, dass der Verbeiständete mit diesen laufenden Sozialversicherungsverfahren alleine überfordert sei, dass er Mühe habe, seine verfügbaren finanziellen Mittel einzuteilen, sowie dass er zudem die Arbeitsstelle bei der H.________ auf Ende Juli aufgegeben habe, womit die Tagesstruktur einmal mehr wegfalle (Vi-act. 5.3). Nach einer Besprechung vom 22. September 2016 (Vi-act. 5.7) wurden medizinische Berichte aus dem IV-Verfahren beigezogen. Zudem wurde eine Stellungnahme der L.________ eingeholt (Vi-act. 5.10), welche am 18. November 2016 einging (IV-act. 5.11). Am 16. Dezember 2016 folgte eine weitere Besprechung mit A.________ hinsichtlich der Weiterführung der Massnahme (Vi-act. 5.14). Mit Beschluss vom 11. Januar 2017 lehnte es die KESB B.________ ab, dem Begehren um Aufhebung der Beistandschaft stattzugeben (Vi-act. 5.15). Nachdem die bisherige Beiständin nicht mehr länger für die Amtsbeistandschaft K.________ tätig war, setzte die KESB B.________ mit Beschluss vom 26. April 2017 M.________ als neuen Beistand für A.________ ein (Vi-act. 6.2). Seine Beschwerde gegen den KESB-Beschluss vom 11. Januar 2017 hat A.________ wieder zurückgezogen, worauf das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Entscheid III 2017 104 vom 21. Juni 2017 als gegenstandslos geworden am Protokoll abschreiben konnte (Vi-act. 7.6). E. Am 29. Januar 2018 gingen bei der KESB B.________ der Rechenschaftsbericht des Beistands und die Rechnung für die Periode vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 ein (Vi-act. 8.2). Darin wurde u.a. ausgeführt, dass die J.________(Unfallversicherung) am 9. Juni 2017 eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 40% zugesprochen habe, derweil die IV-Stelle gemäss Verfügung vom 24. Oktober 2017 eine IV- Viertelsrente gewähre. Im Bericht wurde die Weiterführung der Massnahme beantragt (Vi-act. 8.2).
4 Mit Beschluss vom 16. Mai 2018 genehmigte die KESB B.________ den Bericht und die Rechnung für die Periode vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2017; zudem wurde M.________ im Amt als Beistand bestätigt (Vi-act. 8.5). F. Am 7. Januar 2020 ging bei der KESB B.________ ein neues Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ein (Vi-act. 9.1). Dazu äusserte sich der Beistand in einer Stellungnahme vom 5. Februar 2020 (Vi-act. 9.5). Zudem wurde der Abteilungsleiter der H.________ befragt zur Fragestellung, weshalb A.________ seine Beschäftigung bei H.________ gekündigt habe (Vi-act. 9.12). Am 17. März 2020 fand die Anhörung von A.________ statt (welche aufgrund der Covid-19-Situation telefonisch erfolgen musste, Vi-act. 9.13). Mit Beschluss vom 8. April 2020 wies die KESB B.________ das Begehren von A.________ um Aufhebung der Beistandschaft ab (Vi-act. 9.14). G. Gegen diesen am 9. April 2020 versandten Beschluss reichte A.________ rechtzeitig am 7. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein; sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Beschluss vom 6. Mai 2020 hatte die KESB B.________ den Bericht und die Rechnung des Beistands für die Periode vom 1. November 2017 bis 31. Oktober 2019 genehmigt und den bisherigen Beistand im Amt bestätigt (Vi-act. 10.6). H. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2020 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei abzuweisen. Innert der angesetzten Frist verzichtete der Beschwerdeführer - nachdem er telefonisch eine Kopie des Berichts des N.________ vom 17. November 2016 angefordert hatte - konkludent auf die Erstattung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).
5 1.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 1.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 1.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB).
6 1.5 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. 2. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um Aufhebung der Beistandschaft sinngemäss damit, dass er dies bereits früher beantragt habe, damals aber sei das Begehren abgewiesen worden mit der Begründung, dass das IV-Verfahren noch nicht beendet sei. Zwischenzeitlich sei das IV-Verfahren abgeschlossen, weshalb (nach seiner Auffassung) keine Beistandschaft mehr nötig sei. 3.1 In der Tat trifft es zu, dass die Weiterführung der Beistandschaft unter anderem mit den pendenten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren begründet wurde (vgl. Vi-act. 4.2, S. 3, Abschnitt Mandatsführung; siehe auch Vi-act. 5.15 S. 4 oben). Diese sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sind weitgehend abgeschlossen, nachdem der Beistand mit Unterstützung der behandelnden Ärzte bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch gestellt hatte, welches offenbar gemäss den Ausführungen im aktuellsten Rechenschaftsbericht des Beistands dahingehend gutgeheissen wurde, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist (vgl. Vi-act. 10.3 S. 3 lit. e in fine). Allerdings ist an dieser Stelle festzuhalten, dass einmal zugesprochene Invalidenrenten als Dauerleistungen regelmässig von der IV-Stelle von Amtes wegen überprüft werden, mithin auch künftig IV-Verfahren (Revisionsverfahren) anfallen. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer in der Lage wäre, bei solchen Revisionsverfahren seine Interessen ohne Unterstützung hinreichend zu wahren bzw. im Bedarfsfall rechtzeitig eine solche Unterstützung zu suchen und in Anspruch zu nehmen, ist nach der Aktenlage zumindest fraglich. 3.2.1 Aus den vorliegenden Akten ist zum einen zu entnehmen, dass gemäss dem interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 10. August 2016, welches im IV- Verfahren eingeholt wurde, beim Beschwerdeführer kognitive Defizite im Vordergrund stehen, welche ursächlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis 2011 sowie einem langjährigen Alkohol- und Cannabiskonsum gesehen werden. Dazu führten die Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer seine Alkoholabhängigkeit glaubhaft sistiert habe, zudem auch der Cannabiskonsum beendet werden sollte, was aktuell nicht der Fall sei. Die psychologische Betreuung solle weitergeführt werden (vgl. Vi-act. 5.10/ Anhang, IV-act. 52-31/84). 3.2.2 Zum andern beantwortete N.________ wo sich der Beschwerdeführer seit 2000 unregelmässig behandeln liess (letztmals am 30.05.2016), die Fragestel-
7 lung, ob eine Aufhebung der Beistandschaft befürwortet werde, u.a. wie folgt (vgl. Vi-act. 5.11): Eine Aufhebung der Beistandschaft könnte gemäss unserer Ansicht nur befürwortet werden, wenn der Patient in der Lage wäre, Hilfeleistungen und Unterstützung von professionellen Hilfspersonen bei Erfordernis aktiv aufzusuchen und im erforderlichen Mass zu beanspruchen. Sehr oft berichtete er, dass er sich im Stich gelassen fühlte. Wir erlebten ihn in Folge oftmals kindlich, trotzig, er reagierte mit sozialem Rückzug in seinem Verhalten. Falls er dieses Verhalten auch in Zusammenhang mit z.B. Leistungsklärung der Sozialversicherungen an den Tag legen würde, bestünde die Gefahr, dass er die Mitwirkungspflicht nicht wahrzunehmen imstande wäre (…). 3.2.3 Im Rechenschaftsbericht vom 22. Januar 2018, welcher vom Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 eingesehen wurde, hielt der Beistand u.a. fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2017 im H.________ in I.________ beschäftigt werde. Dort wurde ihm im Januar 2019 aufgrund unzähliger Absenzen gekündigt (Vi-act. 10.3, S. 3 unten). Ab 18. März 2019 konnte der Beschwerdeführer im H.________ in D.________ arbeiten. Diese Anstellung kündigte der Beschwerdeführer von sich aus. Die Umstände dieser Kündigung wurden vom zuständigen H.________- Abteilungsleiter am 12. März 2020 wie folgt umschrieben (vgl. Vi-act. 9.12): Er sei sehr auf Arbeitssicherheit fixiert gewesen und habe die Leute dann angeprangert. Für ihn selber habe es aber nicht gestimmt. Er sei selber blockiert gewesen. Er sei oft nicht erschienen, insbesondere nachdem er mittwochs jeweils beim "Tischlein deckt sich" gewesen sei. Er sei daraufhin dann am Donnerstag und Freitag jeweils nicht mehr zur Arbeit erschienen. Er sei lieber zu Hause gewesen. Sie hätten ihm ein Handy installiert, dass er zumindest eine SMS schreiben könne, da er auf Anrufe nicht reagiert habe. Er habe oft Drohungen ausgesprochen, dass er seine Waffen aus dem Rucksack nehme. Sie [H.________-Mitarbeiter] wissen, wie sie damit umgehen müssen. Bis jetzt sei es auch nie zu einem Vorfall gekommen. Wenn man ihn kenne, wisse man wie es einzuordnen sei. Er habe dies auch schon beim Beistand gemacht. A.________ habe gut gearbeitet, wenn er gekommen sei. Sie haben ihm gesagt, dass er sich jederzeit wieder melden dürfe. Eine Tagesstruktur sei für ihn eigentlich zwingend und gut. (…) Alkohol sei nie ein Thema bzw. Problem gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer weder geltend macht, eine (andere) Beschäftigung aufgenommen zu haben, noch eine solche neue Beschäftigung aktenkundig ist, spricht die vorliegende Beendigung der Beschäftigung durch den Beschwerdeführer grundsätzlich für die Annahme, wonach der Beschwerdeführer für die Fortsetzung einer zumutbaren Beschäftigung auf eine ihn begleitende Person angewiesen ist, welche ihn zur Wiederaufnahme einer Beschäftigung bzw. einer Tagesstruktur motiviert.
8 3.2.4 Auffallend ist sodann, dass der Beschwerdeführer die psychologische Betreuung durch Dr. O.________ von sich aus beendet hat. Auf die Frage dieses Arztes, weshalb der Beschwerdeführer keine psychologische Betreuung mehr in Anspruch nehmen wolle, konnte der Beschwerdeführer dieser Fachperson keinen Grund nennen (Vi-act. 9.8). Dass eine Fortsetzung einer solchen psychologischen Betreuung geboten wäre, um mit anfallenden Vorkommnissen (welche nicht den Erwartungen des Beschwerdeführers entsprechen) adäquat umzugehen, dokumentiert folgender Vorfall: Am 3. Januar 2020 erschien der Beschwerdeführer bei der Amtsbeistandschaft K.________ mit dem Anliegen, die Beistandschaft aufzuheben. Indes war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich auf das anschliessende Gespräch angemessen einzulassen (vgl. Vi-act. 9.5, S. 1 unten). Vielmehr drohte er "mit Waffen und Munition", wenn sein Anliegen nicht berücksichtigt werde (Vi-act. 9.5, S. 2 oben). Zusätzlich forderte er Fr. 3'000.-vom Beistand, ohne wichtige Gründe für eine solche Summe vorzubringen (auch nicht nach entsprechendem Hinweis, vgl. Vi-act. 9.5, S. 2 oben). 3.3.1 Im Lichte all dieser konkreten Umstände ist der aktenkundigen Einschätzung des (im Umgang mit dem Beschwerdeführer erfahrenen) Beistandes, wonach die Situation des Beschwerdeführers noch zu unstabil sei, um die bestehende Massnahme derzeit zu beenden (vgl. Vi-act. 9.8, S. 2 oben), uneingeschränkt beizupflichten. Damit liegt weiterhin ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vor und die vorinstanzliche Fortführung der bisherigen Massnahme gibt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Beanstandung. 3.3.2 Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Vorinstanz in ihrem Beschluss vom 11. Januar 2017 was folgt anregte (vgl. Vi-act. 5.15, S. 4 oben): A.________ hat sicherlich Potenzial, um gewisse Angelegenheiten auch im administrativen und finanziellen Bereich wieder zu erlernen und mehr Verantwortung zu tragen. Die Beistandsperson sollte, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und ihres Auftrages A.________ versuchsweise mehr Verantwortung übertragen und zum Beispiel gewisse Rechnungen zahlen lassen. Somit soll A.________ die Möglichkeit erhalten, seine möglichen Ressourcen einzusetzen und zu nutzen. Anhand dieser Versuche kann im weiteren Verlauf der Beistandschaft überprüft werden, ob eine Aufhebung der Beistandschaft zu einem späteren Zeitpunkt vertretbar wäre. Damals war eine Berufsbeiständin Mandatsträgerin. Rund 3 ½ Monate später erfolgte ein Wechsel des Mandatsträgers (Vi-act. 6.2). Dass der neu eingesetzte Berufsbeistand versuchsweise dem Beschwerdeführer im Sinne der vorstehenden Ausführungen mehr Verantwortung übertrug, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand erstaunt aber auch nicht, da der neue Mandatsträger zunächst den
9 Beschwerdeführer näher kennenlernen musste sowie sich nach der Aktenlage darauf konzentrierte, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm aufzubauen. Indes wird der aktuelle Beistand eingeladen, versuchsweise den dem Beschwerdeführer regelmässig zur Verfügung gestellten Betrag etwas aufzustocken (unter gleichzeitiger Verpflichtung, mit diesem aufgestockten Geldbetrag gewisse zusätzliche Ausgaben zu decken). Auf diesem Wege würde dem Beschwerdeführer ermöglicht, den Tatbeweis zu erbringen, dass er mit dem erhöhten Betrag haushälterisch und zweckmässig umgehen kann. Dabei versteht sich von selbst, dass der Beschwerdeführer mit dem Beistand uneingeschränkt kooperieren und ihm (mit entsprechenden Belegen) nachweisen müsste, dass er die betreffenden Ausgaben/ Rechnungen bezahlen konnte und effektiv auch bezahlt hat. Sollte ein solcher Tatbeweis (über eine angemessene Zeitdauer) misslingen, müsste der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin mit der Fortführung der bestehenden Beistandschaft rechnen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Der Beistand des Beschwerdeführers wird eingeladen zu prüfen, ob im Sinne der Erwägungen versuchsweise dem Beschwerdeführer zu ermöglichen ist, mehr Verantwortung selber zu übernehmen und mit einem (vorläufig) aufgestockten Geldbetrag gewisse Rechnungen/ Ausgaben selber zu bezahlen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (EB) - den Berufsbeistand M.________, Amtsbeistandschaft K.________ (R, mit Verweis auf Dispositivziffer 2 und Erw. 3.3.2 in fine) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 21. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Juli 2020