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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2020 III 2020 78

August 28, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·5,505 words·~28 min·3

Summary

Ausländerrecht (Widerruf Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung) | Ausländerrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 78 Entscheid vom 28. August 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1994; marokkanischer Staatsangehöriger) reiste 2004 im Familiennachzug in die Schweiz, Kanton Zürich, ein (AFM-act. 11) und zog 2005 in den Kanton Schwyz (AFM-act. 15). 2008 meldete er sich bei der Gemeinde Freienbach ab und kehrte nach Marokko zurück (AFM-act. 31 - 44). Am 2. Februar 2010 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz, Gemeinde Freienbach, ein (AFM-act. 57). Er ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B, letztmals verlängert bis 1. Februar 2020 (AFM-act. 611). B. Seit 2007 wurde A.________ mehrfach strafrechtlich bestraft bzw. verurteilt. Nachdem ihn das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 21. April 2016 wegen mehrfacher Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei aufgeschobenem Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt hatte (AFM-act. 158), prüfte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.________ (AFM-act. 174). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verzichtete das Amt auf den Widerruf. Es sprach eine Verwarnung gegen A.________ aus und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an mit der Aufforderung, es werde von ihm erwartet, dass er sich an die hiesige Rechtsordnung halte und die Gesetze der Schweiz respektiere (AFM-act. 202). C. Da der Aufenthalt von A.________ zwischenzeitlich unbekannt und er unerreichbar war, eröffnete das Amt für Migration ein Verfahren betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und gewährte ihm das rechtliche Gehör (AFM-act. 552). Aufgrund seiner Stellungnahme vom September 2018 (AFM-act. 610) verlängerte das Amt die Aufenthaltsbewilligung bis 1. Februar 2020 (AFM-act. 611). Nachdem es trotz Verwarnung zu weiteren Strafbefehlen gegen A.________ kam, zog das Amt für Migration erneut den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.________ in Erwägung und gewährte ihm hierzu am 9. Januar 2019 das rechtliche Gehör (AFM-act. 633). A.________ nahm am 22. Februar 2019 Stellung (AFM-act. 642). Mit Verfügung vom 1. März 2019 beschloss das Amt für Migration: 1. Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) gültig bis zum 1. Februar 2020 von A.________, geb. 10. Januar 1994, Marokko, wird per sofort widerrufen. 2. A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. (3. - 5 Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung) D. Gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung liess A.________ am 25. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat erheben (AFM-

3 act. 678), der diese mit Beschluss Nr. 223/2020 vom 31. März 2020 (Versand 7.4.2020) abwies. E. A.________ erhebt gegen den Regierungsratsbeschluss am 8. April 2020 (Poststempel 29. April 2020) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 verzichtet das Amt für Migration auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Nach zweimaliger Fristerstreckung bezahlt der Beschwerdeführer am 17. Juli 2020 den Kostenvorschuss. Die ihm eingeschrieben zugestellten Eingaben der Vorinstanzen holte er nicht ab, auf die mit A-Post-Plus erfolgte Zustellung reagierte er innert Frist nicht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen RRB Nr. 223/2020 vom 31. März 2020 bestätigte der Regierungsrat, das Amt für Migration habe die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) vom 16. Dezember 2005 widerrufen und den Widerruf sowie die Wegweisung zu Recht als verhältnismässig und mit Art. 8 EMRK vereinbar beurteilt. Aus der (Laien-)Beschwerde geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellung des Regierungsrates bestreiten würde. Hingegen würdigt er diesen sehr anders als die Vorinstanzen und er kommt zum Schluss, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung nicht rechtens seien. 2. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger. Zwischen Marokko und der Schweiz bestehen keine Staatsverträge betreffend Aufenthalt und Niederlassung, so dass vorliegend das AIG zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AIG). 3. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung (1.3.2019) zweifelsohne im Besitze einer bis am 1. Februar 2020 gültigen Aufenthaltsbewilligung. Die zuständige Behörde kann (u.a.) eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber zu einer längerfristigen Frei-

4 heitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) oder er erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). 3.1.1 Als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine solche von mehr als einem Jahr (vgl. BGE 135 II 377 Erw. 4.2). Von keiner Bedeutung ist, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 Erw. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 21. April 2016 (und damit offensichtlich für ein vor dem 1.10.2016 begangenes Delikt; vgl. BGE 146 II 49) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, womit der Widerrufsgrund erfüllt ist. 3.1.2 Zu Recht lehnte der Regierungsrat die vom Beschwerdeführer in der Verwaltungsbeschwerde vorgebrachte Darstellung ab, der Widerrufsgrund müsse unbeachtlich bleiben, da das Amt für Migration 2017 trotz seiner Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nur eine Verwarnung ausgesprochen und damit auf den Widerruf verzichtet habe. Es liegt im Entschliessungsermessen der Migrationsbehörde, ob sie eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zum Anlass nimmt, eine Bewilligung zu widerrufen. Dabei hat sie sämtliche Umstände in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Entschliesst sie sich, die Bewilligung nicht zu widerrufen, sondern die ausländische Person aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst lediglich zu verwarnen (Art. 96 Abs. 2 AIG), kann bei erneuter Delinquenz grundsätzlich auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und gestützt darauf eine aufenthaltsbeendende Massnahme angeordnet werden (Urteil BGer 2C_71/2019 vom 14.2.2020 Erw. 3.1 m.w.H.). Nicht jedes noch so geringe Delikt, welches nach einer Verwarnung begangen wurde, genügt für den späteren Bewilligungswiderruf, doch ist der Widerrufsgrund im Lichte der früheren Verurteilung bereits erfüllt, wenn den Anordnungen in der Verwarnung nicht Folge geleistet wurde, auch wenn das betreffende Fehlverhalten für sich allein keinen Widerrufsgrund darstellen würde (Urteil BGer 2C_844/2013 vom 6.3.2014 Erw. 4.2). Eine frühere Verurteilung, die nicht unmittelbar zum Widerruf geführt hat, darf später nur noch zur Begründung des Widerrufs herangezogen werden, wenn sie noch genügend aktuell ist, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Vorliegend verzichtete das Amt für Migration trotz einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe mit Verfügung vom 13. Juni 2017 aus Gründen der

5 Verhältnismässigkeit auf den Bewilligungswiderruf. Es verwarnte den Beschwerdeführer und forderte von ihm in der Zukunft ausdrücklich ein der Rechtsordnung der Schweiz entsprechendes Wohlverhalten. Trotz der verfügten Verwarnung und trotz der ausdrücklichen Aufforderung zum Wohlverhalten liess sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrere weitere Straftaten über einen längeren Zeitraum hinweg zuschulden kommen (vgl. insb. AFM-act. 621 und 624). Dabei fällt auf, dass die Strafbehörden nach der ausländerrechtlichen Verwarnung bezüglich verschiedener Delikte Ermittlungen aufnehmen mussten und den Beschwerdeführer damit konfrontierten. Er musste sich somit seines ungebührlichen und der Verwarnung widersprechenden Verhaltens bewusst sein bzw. wurde ihm dieses klar vorgehalten. Dennoch blieb es nicht bei einer Verfehlung, sondern sich über eine längere Zeit hinziehende, wiederholte Verstösse. Zudem liegen weder die Verurteilung vom 21. April 2016 noch die damit beurteilten Straftaten (Juli/August 2015; vgl. AFM-act. 155) derart weit zurück, dass es für die Berücksichtigung der längerfristigen Freiheitsstrafe an der notwendigen Aktualität mangeln würde (vgl. auch VGE III 2019 32 vom 25.7.2019 Erw. 5.1.4). Mithin erkannte der Regierungsrat zu Recht, es sei der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt. 3.2.1 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht mehr verlängern, wenn die ausländische Person unter anderem erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Dies liegt insbesondere auch vor, wenn die ausländische Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] vom 24.10.2007). Dieser Widerrufsgrund setzt somit nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung voraus. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Ausländer erheblich und wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen verstossen hat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen (OFK/Migrationsrecht-Spescha, AIG, Art. 62 Rz. 11). Dies kann insbesondere auch bei einer mutwilligen Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen der Fall sein. Die Bewilligung soll auch in diesem Fall jedoch nur widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn die aufenthaltsbeendende Massnahme nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Urteil BGer 2C_789/2017 vom 7.3.2018 Erw. 3).

6 3.2.2 In Prüfung des Widerrufsgrundes von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG führte der Regierungsrat aus, der Beschwerdeführer habe einerseits zahlreiche Delikte begangen und anderseits innert kurzer Zeit Schulden in grosser Höhe angehäuft. Nach einer ersten Verurteilung wegen Diebstahls im Jahr 2007 (AFM-act. 20) und Reisen ohne gültigen Fahrausweis 2008 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz und kehrte erst 2010 zurück. 2011 erging ein Strafbefehl wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (AFM-act. 79). 2014 musste der Beschwerdeführer wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis bestraft werden (AFM-act. 102). 2016 erfolgte die bereits erwähnte Verurteilung wegen der mehrfachen Erpressung sowie der versuchten Erpressung (AFM-act. 158). 2017 erfolgten weitere Strafbefehle wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (begangen am 7.3.2017; AFM-act. 169), des vorsätzlichen Reisens ohne gültigen Fahrausweis (begangen am 13.4.2017; AFM-act. 472), der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelverordnung durch unvorsichtiges Öffnen der Autotür (begangen am 17.7.2017; AFM-act. 472). Am 25. Mai 2018 erging ein Strafbefehl wegen mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls sowie des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (begangen im Januar und Februar 2017; AFM-act. 483). Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer schuldig gesprochen der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis, der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (begangen zwischen Oktober 2017 und Juni 2018; AFM-act. 621). Am 19. Oktober 2018 erging ein Strafbefehl wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten (AFM-act. 624). Schliesslich wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 5. März 2019 ein Rayon- und Kontaktverbot unter Androhung der Ungehorsamsstrafe ausgesprochen aufgrund einer Anzeige seiner Ex-Freundin, gegen die er - gemäss ihrer Darstellung - während ihrer Freundschaft 2018 gewalttätig geworden sein soll und die sich von ihm bedroht fühlte (AFM-act. 658). Aufgrund dieses deliktischen Verhaltens erachteten die Vorinstanzen Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ebenso erfüllt wie auch dadurch, dass der Beschwerdeführer innerhalb von nur zwei Jahren seit der Verwarnung Schulden von über Fr. 35'000.-generiert habe und der Betreibungsregisterauszug vom 22. Februar 2019 Ausstände von Fr. 43'781.89 ausweise (AFM-act. 644). 3.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Deliktskatalog nicht. Aber beim ältesten Delikt (Diebstahl einer Playstation CD zusammen mit Kollegen) sei er

7 noch sehr jung gewesen und habe nicht gewusst, was er mache. 2011 sei er im entwendeten Auto nur hinten dringesessen. Die Erpressung von 2016 sei eine Dummheit gewesen, die er zutiefst bereue. Er sei kein schlechter Mensch; der Pflichtverteidiger habe ihn damals schlecht verteidigt. Bezüglich Rayonverbot sei er mit der Ex-Freundin im Streit gestanden; er sei eifersüchtig gewesen, weil sie einen neuen Freund und ihn betrogen hatte, zudem sei er unter grossem Alkoholeinfluss gestanden. Er habe sie aber nie geschlagen. Bei den Verkehrsdelikten sei er nicht stark betrunken gewesen und sei noch vor dem Wegfahren kontrolliert worden, er habe niemanden gefährdet. Ein andermal habe er einen Kollegen nach Haus fahren wollen, wobei er aus Angst, ohne Führerschein erwischt zu werden, zu schnell gefahren sei. Er habe bereits 18 Lernfahrstunden gehabt und unzählige Stunden mit seinem Stiefvater. Zudem sei ihm das Auto der Freundin zur Verfügung gestanden, was ihn gereizt habe. Es handle sich ebenso um Dummheiten wie die SBB-Bussen, die er mangels Geld nicht habe bezahlen können. Er bereue dies alles. Es hänge alles damit zusammen, dass er keine Arbeit gefunden habe und daher kein Geld hatte. Zudem führt er aus, er sei ob der Trennung von der Ex-Freundin sehr depressiv gewesen und habe viel getrunken. Dazu seien die Schulden gekommen und die Arbeitslosigkeit. Dann habe er eine neue Frau kennengelernt und seit drei Monaten trinke er nichts mehr. Er sei nun auf dem richtigen Weg. 3.2.4 Einige der nach der ausländerrechtlichen Verwarnung ergangenen Strafbefehle betreffen Delikte aus der Zeit vor der Verwarnung. Hierzu gilt es aber zu vermerken, dass er zuvor zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bei bedingtem Vollzug verurteilt wurde und er trotzdem und entgegen der ihm vom Gericht ausgestellten guten Prognose und seiner gezeigten Reue wieder mehrfach straffällig wurde. Aber auch nach der ausländerrechtlichen Verwarnung zeigte der Beschwerdeführer kein Verhalten, wie es erwartet werden dürfte. Dies insbesondere auch aufgrund der mit der Verwarnung explizit ausgesprochenen Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich inskünftig wohl zu verhalten. So ist die Beurteilung des Regierungsrates nachvollziehbar, die Verwarnung scheine den Beschwerdeführer nicht beeindruckt zu haben (das nämliche gilt für die strafrechtliche Verurteilung). Dieses Bild wird - neben den Strafbefehlen - durch die weiteren Akten untermauert. In den vielen verschiedenen Befragungen des Beschwerdeführers zeigte er sich alles andere als kooperativ. Vorhaltungen, für welche er später bestraft wurde, hat er lange bestritten und die Aussagen verweigert. Vorladungen hat er keine Folge geleistet. Post hat er nicht abgeholt oder nicht beantwortet. Während langer Zeit war er auch unauffindbar (was gar zu einem Verfahren betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung führte; vgl. AFMact. 548, 611). Sein Verhalten begründet der Beschwerdeführer mitunter mit der

8 Trennung von seiner Ex-Freundin, der darauf einsetzenden Depression und Alkoholkonsum. Dieser Darstellung widerspricht allerdings eindeutig, dass er während der Zeit des Delinquierens nach der Verwarnung mit dieser Ex-Freundin zusammenlebte und ihn keine Trennung belastete. Diese erfolgte erst später, wohl kurz vor der Widerrufsverfügung im Jahr 2019. So hält er selber fest, die Stellungnahme zuhanden des Amts für Migration im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom September 2018 (betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung) noch zusammen mit ihr geschrieben zu haben (was aufgrund der Formulierungen und des Deutsch glaubhaft erscheint; AFM-act. 610). Auch aus den Polizeiprotokollen ergibt sich, dass die beiden im Zeitpunkt der Straftaten noch zusammen waren, mithin die Trennung nicht Ursache für sein Verhalten gewesen sein kann. Soweit er andernorts ausführte, die Trennung von seiner Familie (nicht der Freundin) mache ihm zu schaffen, ist festzuhalten, dass auch dieser Einwand nicht glaubhaft ist, warf ihn doch die Familie gerade wegen seines Verhaltens aus dem Haus (AFM-act. 429). Bei Durchsicht des Betreibungsregisterauszuges (AFM-act. 645) fallen die vielen Einträge betreffend Krankenkasse, Staat und Verkehrsbetriebe auf. Sie hängen teilweise direkt mit seinen Regelverstössen zusammen (Bussen und Verfahrenskosten). Vermeidbar sind auch die Krankenkassenkosten, für welche eine Prämienverbilligung existiert, um die man sich aber kümmern müsste. Ein Hinweis auf seine unzuverlässige Zahlungsmoral ist auch die Tatsache, dass er sich gegenüber dem Amt für Migration bei einem fälligen Betrag von Fr. 610.-- zur Zahlung von sechs Raten verpflichtete (AFM-act. 488), aber bereits die dritte nicht leistete und betrieben werden musste (AFM-act. 626). Gewiss hängt dies auch mit der Stellenlosigkeit des Beschwerdeführers zusammen. Diesbezüglich muss aber auch konstatiert werden, dass er beruflich keinesfalls als integriert bezeichnet werden kann. Nach Abschluss seiner Anlehre als Haustechnikpraktiker EBA (AMF-act. 190) konnte er beruflich nie Fuss fassen. Festanstellungen weist er kaum auf, sondern nur wenige Temporäranstellungen und dies nicht nahtlos. Der Verweis auf die COVID-19-bedingten Erschwernisse auf dem Arbeitsmarkt begründet dabei höchstens die Zeit seit Frühjahr 2020, nicht jedoch all die Jahre seit Abschluss der Anlehre. Im Rahmen einer Gesamt-betrachtung ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt beurteilt hat. 3.3 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sowohl den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG als auch jenen nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt hat.

9 4.1 Die Erfüllung eines Widerrufsgrundes allein rechtfertigt eine aufenthaltsbeendende Massnahme indes noch nicht. Sie hat auch verhältnismässig zu sein (Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) und muss auf einer fairen Interessenabwägung beruhen. Dabei sind die individuellen Interessen an der am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 142 II 35 Erw. 6.1; BGE 139 I 330 Erw. 2.2). Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 135 II 377 Erw. 4.3); von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (Urteil BGer 2C_314/2018 vom 10.1.2019 Erw. 3.2.1 m.w.H.). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16.12.2014 Erw. 2.4 m.H.). 4.2 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens sowie die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 134 II 10 Erw. 4.2). Bezüglich Hauptdelikt, der mehrfachen Erpressung, für welche die längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen der damaligen Anklage trotz der viermaligen Erpressung nicht der fortgesetzten Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 2 StGB für schuldig befunden wurde (was neu gemäss Art. 66a Abs. 1 lit c StGB der obligatorischen Landesverweisung unterliegt), sondern der mehrfachen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB (AFM-act. 151). Das Gericht stellte betreffend Verschulden fest, der Beschwerdeführer habe nicht aus Not gehandelt. Weder sei er auf die erpressten Gegenstände noch auf Bargeld angewiesen gewesen, sondern er habe aus rein egoistischen Gründen agiert; der Reiz des Verbotenen sei grösser gewesen als rechtskonformes Verhalten. Auch habe ihn die Macht gereizt, was sich insbesondere in der Steigerung der Forderungen und Intensität der Drohung gezeigt habe. Beendet habe das deliktische Handeln nicht die Einsicht des Beschwerdeführers, sondern die Polizei. Das Verschulden qualifizierte das Gericht als mittelschwer. Da er grundsätzlich in geordneten Verhältnissen lebe, sich reuig zeige und er durch das Verfahren wie auch die Hauptverhandlung vor Gericht beeindruckt sei, zeigte sich das Gericht überzeugt, dass er künftig deliktsfrei lebe. Aufgrund der guten Prognose wurde die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen bei dreijähriger Probezeit. Es ist damit von einem mittelschweren

10 Verschulden auszugehen. Soweit das Strafgericht eine gute Prognose ausstellte, hat sich dies leider rasch als falsch herausgestellt. Es verging kein Jahr, wurde der Beschwerdeführer bereits wieder straffällig. Er beging Diebstahl, benutzte den öffentlichen Verkehr vorsätzlich ohne Fahrkarte und fuhr Auto bewusst ohne Fahrausweis. Gegenüber den ermittelnden Behörden zeigte er sich dabei wenig kooperativ, was gegen die gerichtliche Beurteilung spricht, dass er sich vom Strafverfahren beeindruckt zeigte. Vielmehr entsteht das Gesamtbild einer Person, die sich wenig um die öffentliche Ordnung schert und - wie bereits im Strafurteil festgehalten - aus egoistischen Gründen, ohne Not und für rechtskonformes Verhalten wenig Interesse zeigend agiert. Auch vor Verwaltungsgericht stellt er einige Delikte zwar als 'Dummheit' dar, andere aber versucht er mit Umständen zu rechtfertigen, die zum einen keinen Rechtfertigungsgrund darzustellen vermögen oder zum andern reine Schutzbehauptungen sind. Dass beim Beschwerdeführer ein Wandel stattgefunden hätte, ist keineswegs belegt. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht zugute gehalten werden, dass er insbesondere als Jugendlicher straffällig geworden wäre. Wohl ergingen auch Strafbefehle gegen ihn als Jugendlicher; bei der Erpressung war er indes bereits über zwanzigjährig, von 'Frühdelinquenz' kann da nicht mehr gesprochen werden (vgl. etwa 2C_952/2019 vom 8.5.2020 Erw. 3.4). Anzeichen für eine gute Prognose bestehen nicht, insbesondere kann aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers seit der strafrechtlichen Verurteilung die damals als günstig bewertete Prognose nicht geteilt werden (vgl. auch Urteil BGer 2C_71/2020 vom 28.4.2020 Erw. 5.2). Damit aber ist das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers zumindest als mittelschwer zu gewichten. 4.3 In persönlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nun 26-jährig, habe sein ganzes Leben hier verbracht und er denke nur noch an die Zukunft mit seiner (neuen) Freundin; er wolle hier heiraten und arbeiten. Er sei sich bewusst, ähnliches bereits in der ersten Beschwerde gesagt zu haben; damals habe er aber noch in Zusammenhang mit seiner Ex-Freundin gestanden. Auch sie wollten heiraten, ehe alles kaputt gegangen sei und sie sich getrennt hätten. Er habe sich dann verloren. Der Kanton habe ihm das schnell aufgezeigt. Nach seiner Lehre habe er verschiedene Jobs innegehabt, als Sanitär habe er temporär bei mehr als 20 Firmen gearbeitet, aber eine feste Anstellung habe er nie finden können, da die Firmen meistens nur EFZ-Absolventen suchten. In Marokko sei er seit vier Jahren nicht mehr gewesen; er habe keinen Kontakt dorthin. Jene die er kenne, seien wegen der Situation dort nach Europa ausgewandert. Es sei leicht gesagt, sich dort beruflich zu stabilisieren. Aber die Leute würden zu tausenden fliehen wegen der wirtschaftlichen Lage. Auch nütze ihm seine Anlehre dort nichts; Sanitärarbeiten würden immer von Bekannten, nie von fremden

11 Personen erbracht. Er habe praktisch sein ganzes Leben hier verbracht; er sei von einem Schweizer grossgezogen worden und seine Brüder seien Schweizer. Seine Mutter brauche ihn. In den 16 Jahren hier habe man ihm die C-Bewilligung verweigert; nun sei es ein Leichtes, ihn auszuweisen, was für ihn fast eine Todesstrafe sei. Seine finanziellen Probleme könne er lösen, sobald er eine Anstellung habe. Das habe er schon bewiesen, als sein Lohn während einer Anstellung gepfändet worden sei und er innert 2 Monaten rund Fr. 4'000.-- abbezahlt habe. Eine feste Anstellung sei die Lösung all seiner Probleme. All dies berücksichtigend und in Anbetracht seiner geringfügigen Taten sei eine Wegweisung übertrieben. Er sei nun 26jährig, wolle seine Zukunft aufbauen und dies in der Schweiz. Er wolle noch eine Chance. 4.4.1 Der Beschwerdeführer kam mit 10 Jahren im Jahr 2004 in die Schweiz. 2008 entschieden die Eltern, dass er die letzten obligatorischen Schuljahre in Marokko beenden, die Eltern ferienhalber in der Schweiz besuchen und nach Abschluss der Schulzeit in die Schweiz zurückkehren solle (AFM-act. 32). 2009 ersuchten sie entsprechend wieder um Bewilligung des Familiennachzugs für den Beschwerdeführer. Seit Februar 2010 lebt er in der Schweiz (AFM-act. 57), mithin seit rund 10 Jahren. 4.4.2 Nach seiner Wiedereinreise arbeitete der Beschwerdeführer offenbar als Lagerist (AFM-act. 77), bevor er eine zweijährige Anlehre als Haustechnikpraktiker EBA absolvierte und am 31. Juli 2014 abschloss. Seither wechselten sich Temporärstellen, Arbeitslosigkeit und Stellensuche ab. Eine längerdauernde feste Anstellung ist nicht dokumentiert und wird seitens Beschwerdeführer auch nicht nachgewiesen. Für die von ihm behaupteten Anstellungen bei über 20 Arbeitgebern legt er keine Zeugnisse ins Recht. Im Zeitpunkt der Verurteilung im April 2016 war er stellensuchend, im rechtlichen Gehör gegenüber dem Amt für Migration vom Juni 2017 bezeichnete er sich als stellensuchend, ebenso im September 2018 und auch wieder im Februar 2019 sowie desgleichen vor Regierungsrat und nun auch vor Verwaltungsgericht. Das gleiche Bild zeigt sich über die Jahre hinweg in den verschiedenen polizeilichen Befragungen. Immer bestand s.E. Aussicht auf Arbeit, eine Festanstellung konnte er aber all die Jahre nie vorweisen. Ganz offenkundig gelingt es dem Beschwerdeführer - trotz einer absolvierten Anlehre und trotz guter Deutschkenntnisse - nicht, sich in der Schweiz beruflich zu integrieren. Dass er unter diesen Umständen nicht fürsorgeabhängig wurde, resultiert einzig aus der Unterstützung, die er familienintern erhält oder zumindest erhalten hat. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers muss als gescheitert beurteilt werden.

12 4.4.3 Über seine gesellschaftliche Integration ist wenig bekannt. Selber macht er geltend, über Kollegen schweizerischer und anderer Nationalität zu verfügen, was seitens der Vorinstanzen nicht bestritten wird. Auch die Ex-Freundin war Schweizerin. Über seine neue Beziehung, die er geltend macht, ist nichts bekannt oder belegt. Ein eigentliches, ausserberufliches Engagement ist nicht bekannt, selber verneint er eine Vereinstätigkeit. Immerhin ist aufgrund der (selbst verfassten) Eingaben sowie aufgrund der verschiedenen Polizeiprotokolle erstellt, dass er der deutschen Sprache mächtig ist und er sich sprachlich problemlos verständigen kann. Die sprachliche Integration ist als gelungen zu bezeichnen. Auch gesellschaftlich ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er ein offenes gesellschaftliches Leben zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern pflegt. Für eine darüberhinausgehende, besonders tiefe soziale Integration bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Eine besonders enge Beziehung zur Schweiz ist nicht feststellbar, auch wenn der Beschwerdeführer vorträgt, er stelle sich seine Zukunft hier vor. 4.4.4 Soweit der Beschwerdeführer auf sein Verhältnis mit der hier wohnhaften Familie hinweist, so gilt es zu wiederholen, dass auf polizeiliche Befragung hin die Mutter und der Stiefvater 2017 festhielten, er müsse die Wohnung verlassen, auf eigenen Beinen stehen, sie wüssten oftmals auch gar nicht, wo er sich aufhalte (AFM-act. 429). Entsprechend war der Beschwerdeführer für die Behörden denn auch über längere Zeit nicht auffindbar. Als Volljähriger kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner familiären Beziehung sodann nur bedingt auf Art. 8 EMRK, den Schutz des Familienlebens, berufen; gehört zum geschützten Familienkreis doch in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Wie der Regierungsrat zu Recht feststellte, liegt vorliegend kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern vor (was allein schon durch das Verhalten der Eltern belegt ist), weshalb der Schutz von Art. 8 EMRK nicht greift (vgl. Urteil BGer 2C_1080/2019 vom 14.4.2020 Erw. 5.1). Das Nämliche gilt, soweit er sich auf seine zwei Schweizer (Halb-)Brüder beruft. Aus der Beziehung zwischen Geschwistern würde sich ein Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 8 EMRK nur dann ergeben, wenn zwischen den Schweizer (Halb-)Brüdern und dem Beschwerdeführer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindung hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde (BGE 144 I 1 Erw. 6.1). Anzeichen für ein entsprechendes Verhältnis bestehen keine und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 4.4.5 Unerwähnt blieb seitens des Regierungsrates der aus Art. 8 EMRK fliessende Aspekt des Schutzes des Privatlebens (vgl. BGE 144 I 266 Erw. 3). Da-

13 nach bedarf die Beendigung des Aufenthalts nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe, da nach dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorliegt. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann gemäss Bundesgericht regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 Erw. 3.9; Urteile BGer 2C_564/2019 vom 6.2.2020 Erw. 4; 2C_990/2018 vom 27.9.2019 Erw. 2.2). Der Beschwerdeführer ist seit Februar 2010 ununterbrochen in der Schweiz. Ob er zusammen mit den Jahren zuvor eine rechtmässige Anwesenheitsdauer von 10 Jahren erreicht hat, kann vorliegend offen bleiben (vgl. Urteil BGer 2C_990/2018 vom 27.9.2019 Erw. 2.3). Denn aus dem dargestellten Sachverhalt zeigt sich, dass der Beschwerdeführer trotz der langen Anwesenheit nicht gut integriert ist. Wohl verkehrt er auch mit der einheimischen Bevölkerung und ist er der deutschen Sprache mächtig. Anderseits aber fällt insbesondere ins Gewicht, dass er beruflich in all den Jahren nie Fuss fassen konnte und er trotz Verurteilung mit Probezeit und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung mehrfach straffällig wurde; auch seinen finanziellen Verpflichtungen kam er nur ungenügend nach. Mithin lässt die Integration zu wünschen übrig, eine langandauernde, unbescholtene Anwesenheit kann dem Beschwerdeführer nicht attestiert werden. Dass er sich unter diesen Umständen auf den Schutz des Privatlebens berufen kann, fällt ausser Betracht. 4.4.6 Eine Rückkehr nach Marokko würde für den Beschwerdeführer zweifelsohne einschneidend sein. Gemäss eigener Aussage war er seit vier Jahren nicht mehr in seiner Heimat. Die ihm bekannten Personen hätten Marokko ihrerseits verlassen, weshalb er keine Bezugspersonen mehr habe. Seine in der Schweiz genossene Berufsausbildung nütze ihm nichts, da diese niemand nachfrage. Demgegenüber weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl des Arabischen als auch des Französischen mächtig ist, mithin in sprachlicher Hinsicht die Wiedereingliederung durchaus möglich ist. Die prägende obligatorische Schulzeit hat der Beschwerdeführer - mit einem Unterbruch in der Schweiz - in Marokko absolviert. Dank den Verwandten, der Schulzeit und auch aufgrund der Ferien in Marokko sind ihm auch die Lebensgewohnheiten in der Heimat keinesfalls fremd, selbst wenn ihm der Lebensstil in der

14 Schweiz mehr zusagen sollte. In Marokko wohnt sein leiblicher Vater. Zu diesem besteht offenbar kein oder zumindest kein enges Verhältnis. Dass eine Kontaktnahme absolut ausgeschlossen ist, bringt der Beschwerdeführer indes nicht vor. Zudem hatte er 2015 erpresste Gegenstände nach Marokko gebracht und dort an Verwandte verschenkt, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch noch weitere Verwandte in Marokko hat. Damit ist zumindest ausgeschlossen, dass er nach einer Rückkehr ganz auf sich allein gestellt wäre. Die in der Schweiz absolvierte Anlehre wird mit Sicherheit von Vorteil sein, auch wenn nicht zu bestreiten ist, dass sich die wirtschaftliche Entfaltung in Marokko nicht einfach gestalten wird (wobei festzuhalten ist, dass ihm die berufliche Integration auch hier nicht gelungen ist). Mit erschwerten wirtschaftlichen Verhältnissen hat in Marokko indes die ganze Bevölkerung zu leben. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde (Urteil BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 Erw. 4.3.2). Insgesamt bringt der Beschwerdeführer einzig allgemein gehaltene Gründe vor, weshalb eine Rückkehr für ihn eine grosse Belastung darstellen würde. Konkrete Gründe, die eine Heimkehr geradezu unzumutbar erscheinen liessen, nennt er nicht. Auch wenn – zugestandenermassen – die Rückkehr einschneidend ist, sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Marokko ersichtlich. 4.5 Das persönliche Interesse (an einem Verbleib in der Schweiz) des Beschwerdeführers, dessen sprachliche Integration als gelungen bezeichnet werden kann und der auch mit der ganzen Bevölkerung sozial verkehrt, der aber beruflich und wirtschaftlich überhaupt nicht integriert ist und dessen Wiedereingliederung in der Heimat als möglich und zumutbar zu beurteilen ist, ist in einer Gesamtbetrachtung damit als geringer einzuschätzen als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung, da er trotz strafrechtlicher Verteilung mit längerdauernder Freiheitsstrafe auf Probezeit und trotz ausländerrechtlicher Verwarnung wiederholt straffällig wurde, behördliche Anordnungen ignorierte, sich in strafrechtlichen Ermittlungen unkooperativ zeigte, keine gute Prognose ausgestellt werden kann und er auch seinen finanziellen Verpflichtungen ungenügend nachkommt. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Widerrufsverfügung und anstelle das Aussprechen einer Verwarnung beantragt, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Strafgericht von 2016 eine Freiheitsstrafe bei bedingtem Vollzug auf Probezeit aussprach und das Amt für Migration bereits 2017 eine Verwarnung verfügt hat. Beides zeitigte offenkundig keine Wirkung und hinderte den Beschwerdeführer nicht, weiterhin mehrmals gegen Recht und Ordnung zu ver-

15 stossen. Eine Verwarnung, als eine gegenüber dem Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mildere Massnahme (Art. 96 Abs. 2 AuG), erscheint diesfalls als eine den Umständen nicht mehr angemessene Rechtsfolge. Ziel der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Soll sie einen Sinn haben, kann ihre Missachtung nicht folgenlos bleiben, sondern muss grundsätzlich die angedrohten Folgen nach sich ziehen (Urteil BGer 2C_160/2013 vom 15.11.2013 Erw. 2.2.3). Zwar bedeutet eine Verwarnung nicht, dass bei jedem noch so geringfügigen weiteren Delikt eine aufenthaltsbeendende Massnahme ergriffen werden müsste, doch hat sie zur Folge, dass die Eingriffsschwelle abgesenkt wird gegenüber einem erstmaligen Setzen von Widerrufsgründen (vgl. Urteil BGer 2C_526/2015 vom 15.11.2015 Erw. 4.6 m.w.H.). Vorliegend besteht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Weder die Probezeit gemäss Straf-urteil noch die ausländerrechtliche Verwarnung zeigten Wirkung. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wohlverhalten hat er in all seinen Eingaben betont, den Tatbeweis indes nicht erbringen können. Er hat nun die Folgen seines Tuns zu tragen. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6. Die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 72 VRP).

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 17. Juli 2020 einen Kostenvorschuss dieser Höhe bezahlt, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - das Amt für Migration - den Regierungsrat - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 28. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

17 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. September 2020

III 2020 78 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.08.2020 III 2020 78 — Swissrulings