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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 16.07.2020 III 2020 73

July 16, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,891 words·~9 min·1

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Beistandschaft) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 73 Entscheid vom 16. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), B.________, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Beistandschaft)

2 Sachverhalt: A. Am 14. Oktober 2019 ging bei der KESB … eine Gefährdungsmeldung ein, welche A.________ (geb. …1978) betrifft. Darin wurde u.a. ausgeführt, dass er u.a. in der Wohnung herumschreie und laute Musik höre (auch während der Nacht), Kleidungsstücke aus dem Fenster werfe, im Hause an dazu nicht vorgesehenen Stellen uriniere und keinen geregelten Tagesablauf habe; zudem werde befürchtet, dass er unter Alkoholeinfluss sich oder Mitbewohnern des Mehrfamilienhauses etwas antun könne etc. (vgl. Vi-act. 002). B. Nach ersten Abklärungen teilte C (= Mutter von A.________) am 14. November 2019 mit, dass ihrem Sohn fristlos gekündigt worden sei (weil er offenbar monatelang ohne Führerausweis Fahrzeuge gelenkt habe) und dass er am 13. November 2019 in die Klinik Zugersee eingetreten sei (Vi-act. 022). C. Am 19. November 2019 teilte der zuständige Mitarbeiter der kommunalen Sozialberatung mit, A.________ habe sich im März 2019 für wirtschaftliche Hilfe angemeldet, worauf ihm für März 2019 die Miete und die Krankenkassenprämien bezahlt worden seien. Nachdem er wieder eine Arbeit gefunden habe, sei der Kontakt abgebrochen. Im Oktober 2019 habe er sich wieder gemeldet, allerdings sei er nicht zum vereinbarten Gespräch erschienen (Vi-act. 024). D. Am 27. November 2019 fand in der Klinik Zugersee eine gemeinsame Gesprächsrunde statt, an welcher abgesehen von A.________ seine Mutter C, eine Mitarbeiterin der KESB Innerschwyz sowie eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Klinik teilnahmen (Vi-act. 029 - 030). Am 29. November 2019 ordnete die zuständige Klinikärztin für A.________, welcher umgehend aus der Klinik austreten wollte, eine Rückbehaltung an (u.a. mit der sinngemässen Begründung, dass er aufgrund seines psychotischen Verhaltens und einer Verkennung der Realität selbstgefährdet sei, Vi-act. 038 und 048). Am 12. Dezember 2019 ordnete Dr.med.univ. … (Klinik Meissenberg) für A.________ eine fürsorgerische Unterbringung in der Klinik Zugersee an u.a. mit der Kurzbegründung, dass eine psychische Störung und Selbstgefährdung vorliege (Vi-act. 054f.). E. Am 7. Januar 2020 teilte die C der KESB Innerschwyz mit, dass ihr Sohn (seit dem 3.1.2020) wieder zuhause und verwahrlost sei (Vi-act. 067 i.V.m. 069). Nachdem die zuständige Mitarbeiterin der KESB A.________ telefonisch nicht erreichen konnte, lud sie ihn schriftlich zu einem Gespräch ein (Vi-act. 077). Diesen Gesprächstermin liess A.________ auf den 6. Februar 2020 verschieben (Vi-

3 act. 080f.). Am 13. Februar 2020 nahm die zuständige Mitarbeiterin der KESB einen Hausbesuch vor (Vi-act. 086). F. Mit Schreiben vom 26. März 2020 gewährte die KESB … A.________ das rechtliche Gehör hinsichtlich der geplanten Massnahme (Vi-act. 090f.). Bei der gemeinsamen Besprechung vom 30. März 2020 lehnte A.________ die vorgesehene Vertretungsbeistandschaft ab (Vi-act. 094). G. Mit Beschluss Nr. IA/002/13/2020 vom 7. April 2020 hat die KESB … im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Für A.________ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. 2. Als Beiständin wird …, ernannt. 3. Der Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen: a. Für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und ihn in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten; b. Für das gesundheitliche Wohl von A.________ sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; c. Das soziale Wohl von A.________ zu fördern, insbesondere für eine angemessene Tagesstruktur besorgt zu sein und A.________ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Vorkehrungen sofern nötig zu vertreten; d. A.________ bei Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; e. A.________ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 4. Die Beiständin wird angewiesen, sobald als nötig, spätestens aber bis 31. Mai 2022 Bericht und Rechnung für die Periode vom 07. April 2020 bis 31. März 2022 zu erstellen und der KESB Innerschwyz einzureichen. 5. Die Beiständin hat ein Inventar per 07. April 2020 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bis spätestens am 30. Juni 2020 zur Genehmigung vorzulegen. 6. Verträge, die die Beiständin im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) im Namen von A.________ abschliesst, sind der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 7. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. H. Gegen diesen Beschluss reicht A.________ rechtzeitig am 27. April 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem sinngemässen Begehren, dass von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen sei. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 beantragt die KESB …, die Beschwerde sei abzuweisen. Innert der angesetzten Frist verzichtet der Beschwerdeführer konkludent darauf, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 1.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 1.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 1.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Voll-

5 machten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB). 1.5 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. 2.1 Im angefochtenen Beschluss (Erw. 2.1ff.) legte die Vorinstanz überzeugend und nachvollziehbar dar, weshalb sie sich zur vorliegenden Massnahme veranlasst sah. Es geht u.a. um Angaben von Angehörigen, Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich einer Unterredung vom 27. November 2019 in der Klinik Zugersee (betreffend Suchtmittelkonsum), Erkenntnisse aus dem Austrittsbericht der Klinik Zugersee vom 20. Januar 2020 und aus dem weiteren Verlauf. Konkret wurde im Rahmen der ersten Hospitalisation in der Klinik Zugersee das Vorliegen einer schizoaffektiven Störung (damals manisch/ ICD-10 F25.0) diagnostiziert. Als Nebendiagnosen wurden der Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (F60.30/ impulsiver Typ) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch festgehalten (ICD-10 F19.1, vgl. Vi-act. 076; siehe dazu auch Vi-act. 041 = Einschätzung des Hausarztes vom 2.12.2019). 2.2 Vor Gericht nimmt der Beschwerdeführer zu den angesprochenen Diagnosen der behandelnden Fachpersonen nicht Stellung; er macht lediglich geltend, dass er sich durch den Klinikaufenthalt "gut erholen" konnte. Sodann erwähnt er, dass er zukünftig sein Leben "selbst in die Hand nehmen werde" und auch Pläne habe, um wieder arbeiten zu gehen. Dazu wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend festgehalten, dass solche Absichtserklärungen positiv zu werten sind. Allerdings ist noch offen, ob es dem Beschwerdeführer (alleine) gelingen wird, seine Pläne umzusetzen und namentlich eine Beschäftigung mit Tagesstruktur zu finden. Seit der Einreichung der Beschwerde (Ende April) sind bis zum Urteilszeitpunkt rund 2 ½ Monate vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer dem Gericht von einer Beschäftigung oder Tagesstruktur berichtet hat. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nach

6 der Zustellung und Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung innert der angesetzten Frist sich nicht dazu geäussert, inwiefern er seine Pläne zwischenzeitlich konkretisieren und mindestens teilweise umsetzen konnte. Bei dieser Sachlage ist im Einklang mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines Schwächezustands und einer Schutzbedürftigkeit im Sinne des Erwachsenenschutzrechts auszugehen, welche die Etablierung einer solchen Massnahme rechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die eingesetzte Beiständin jederzeit die Abänderung bzw. Aufhebung der Massnahme beantragen kann, wenn im weiteren Verlauf dokumentiert wird, dass die Massnahme gegebenenfalls nicht mehr länger oder allenfalls in einer anderen (abgeschwächten) Form geboten erscheint. 2.3 Für das vorliegende Ergebnis spricht schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage teilweise ein wankelmütiges Verhalten zeigte (vgl. Viact. 086, wonach er am 13.2.2020 mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden war), mindestens teilweise an vereinbarten Gesprächen unentschuldigt fehlte (Vi-act. 083 oben) und beispielsweise noch am 6. Februar 2020 gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der Vorinstanz ausführte, bislang habe er keine Energie gehabt, sich um offene Rechnungen zu kümmern (welche ungeöffnet bei ihm zu Hause liegen würden, vgl. Vi-act. 081 unten). 3. Im Lichte all dieser Angaben gibt die von der Vorinstanz angeordnete erwachsenenschutzrechtliche Massnahme entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Beanstandung. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (2/ für sich und die Beiständin) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 16. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 10. August 2020

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