Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 71 Entscheid vom 24. August 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat B.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. C.________, c/o Carmela Erni, Oberschönenbuch 30a, 6438 Ibach, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, 4. E.________, 5. F.________, 6. G.________, c/o Markus Schuler-Suter, Axenfels 18, 6443 B.________, 7. I.________, vertreten durch J.________, c/o Isabelle Schwander, Axenstrasse 12, 6440 Brunnen, Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Ausstandsbegehren)
2 Sachverhalt: A.1 Am 10. Februar 2015 erstattete A.________ Strafanzeige gegen jene Personen bzw. Behördenmitglieder der Gemeinde B.________, welche ein sie betreffendes Schreiben intern verbreitet hatten. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. August 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft ________ keine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (RR-act. II/02/ Beilage). A.2 Am 19. August 2015 (und mit analoger Eingabe am 9.9.2015) reichten A.________ bei der Staatsanwaltschaft ________ Strafanzeige ein gegen L.________ (Gemeindeschreiber), M.________ (Rechtsanwalt), N.________ (Bausekretär) und "Mitglieder des Gemeinderates". Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft ________, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt wird (RR-act. I/01/12). A.3 Des Weiteren reichten A.________ im Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis 10. Oktober 2016 bei der Staatsanwaltschaft ________ mehrere Anzeigen wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie Amtsmissbrauchs gegen namentlich nicht genannte Personen des Gemeinderates und der Gemeindeverwaltung B.________ ein. Die Anzeigen standen unter anderem im Zusammenhang mit Bauverfahren in der Gemeinde B.________. Ein Strafantrag vom 21. Januar 2016 richtete sich auch gegen D.________ wegen Nötigung und Erpressung im Zusammenhang mit einer schriftlichen Eingabe. Mit einer Strafanzeige vom 5. Oktober 2016 machte A.________ geltend, der Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung hätten das kantonale Planungs- und Baugesetz und das kommunale Baureglement missachtet. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft ________ keine Strafuntersuchung (RR-act. II/02/Beilage). A.4 Am 18. Oktober 2018 reichten A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ein Wiedererwägungsgesuch betreffend Amtsmissbrauch und ungetreue Amtsführung gegen O.________ (Gemeinderat), P.________ (Gemeindepräsident), Q.________ (Gemeindeschreiber) und N.________ (Bausekretär) ein. Die Staatsanwaltschaft nahm dieses Gesuch als Strafanzeige entgegen und verfügte mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Januar 2019, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt wird (RR-act. I/01/9). B. Mit Schreiben vom 2. April 2019 liessen P.________, O.________, Q.________ und N.________ bei der Staatsanwaltschaft ________ Strafanzeige gegen A.________ erheben (namentlich betreffend strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich; RR-act. I/01/4 bis 8).
3 C. Am 19. Juli 2019 reichte C.________ (Bauherrschaft) dem Gemeinderat B.________ das Baugesuch für den Abbruch und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit offenem Velounterstand auf KTN R.________ und KTN S.________ B.________ ein. Gleichzeitig reichte er ein Gesuch um einen drittverbindlichen Vorentscheid betreffend "Gebäudeabstand zwischen KTN T.________ und KTN R.________ und maximale Gebäude- und Firsthöhen auf KTN T.________" ein. Diese Gesuche wurden im Amtsblatt Nr. 30 vom 26. Juli 2019 (S. 1781) publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen beide Gesuche erhoben neben anderen A.________ am 14. August 2019 Einsprache beim Gemeinderat B.________. D. Mit Schreiben vom 9. Januar 2020 liess die Bauherrschaft das Bauamt B.________ um die Einberufung eines "runden Tisches" ersuchen. Auf die entsprechende Einladung vom 14. Januar 2020 hin vertraten A.________ mit Schreiben vom 18. Januar 2020 an die Gemeinde die Auffassung, "die Strafkläger" (d.h. P.________, O.________, Q.________ und N.________) seien befangen und hätten sich vertreten zu lassen. E. Mit Zwischenbescheid vom 28. Januar 2020 beschloss der Gemeinderat unter Ausstand von P.________, O.________ und Q.________ was folgt: 1. Es wird festgestellt, dass in den vorliegenden Baubewilligungs- und Vorentscheidverfahren keine Befangenheit (Art. 47 Abs. 1 Bst. f ZPO) von - Gemeindepräsident P.________ - Gemeindeschreiber Q.________ - Baupräsident O.________ und - Bausekretär N.________ vorliegt und sie deshalb bei deren Behandlungen uneingeschränkt mitwirken können. 2. Die Kosten für den Erlass dieses Beschlusses in der Höhe von Fr. 450.00 werden in solidarischer Haftbarkeit A.________ überbunden. (…). 3.-4. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). F. Gegen diesen Zwischenbescheid erhoben A.________ mit Eingabe vom 21. Februar 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid und der Kostenspruch gemäss Ziffer 2 des Gemeinderates vom 28. Januar 2020 aufzuheben. 2. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungen. Verfahrensantrag: 1. Die Herren P.________, Q.________, O.________ und N.________ sind befangen und haben in den Ausstand zu treten.
4 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 265/2020 vom 7. April 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- den Beschwerdeführern (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). H. Mit Eingabe vom 24. April 2020 (Postaufgabe) erheben A.________ gegen den RRB vom 7. April 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Entscheid des Regierungsrates (Beschluss Nr. 265/2020) aufzuheben. 2. Es sei ein fairer Prozess unter Berücksichtigung der Gehöransprüche und der Grundrechte der Bf zu gewähren. 3. Evtl. sei das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Strafbehörde, der Regierung und der Verwaltung und die Grundrechte der Bf verletzende Handlungsweise an eine neutrale und unabhängige Behörde zu einer einem Rechtsstaat entsprechenden Überprüfung und Korrektur von Amtes wegen zu überweisen. 4. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei oder des Staates. I. Der Gemeinderat B.________ stellt mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2020 folgende Anträge: 1. Der Beschwerde sei in Anwendung von § 42 Abs. 2 VRP die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 2. Die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 11. Mai 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die Bauherrschaft teilt mit Schreiben vom 20. Mai 2020 ihren Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung mit. J. Die Beschwerdeführer äussern sich mit Eingabe vom 12. Juni 2020 zu den Vernehmlassungen. K. Am 12. August 2020 geht beim Verwaltungsgericht die Kopie eines Schreibens der Gemeinde vom 7. August 2020 an die Beschwerdeführer mit verschiedenen Beilagen ein. In diesem Schreiben wird das Verwaltungsgericht um beförderliche Erledigung des vorliegenden Verfahrens ersucht. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
5 1.1 Der Gemeinderat hat in seinem Zwischenbescheid vom 28. Januar 2020 unter anderem erwogen, das Ausstandsbegehren beziehe sich zwar nur auf den runden Tisch vom 22. Januar 2020, es sei aber auch für das weitere Baubewilligungsverfahren insgesamt relevant (Erw. 1). Eine Strafanzeige könne ein Ausstandsgrund sein, müsse es aber nicht. Vielmehr müsse objektiv eine qualifizierte Situation gegeben sein, nach der aus der Sicht eines Dritten die Fähigkeit des Behördenmitglieds zu einer rechtmässigen, gesetzeskonformen Verwaltungstätigkeit nicht mehr gegeben sei. Eine solche Situation liege offensichtlich nicht vor. Der Gemeinderat und die Verwaltung, die ressortbedingt mit den Beschwerdeführern zu tun hätten, würden von diesen mit schriftlichen Eingaben seit Jahren Angriffen und Vorwürfen verbaler Natur ausgesetzt. Dies habe die Behörden aber nie daran gehindert, ihre Entscheide objektiv nach bestem Wissen und Gewissen in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung zu treffen. Dies sei auch von den Rechtsmittelinstanzen anerkannt und zu keiner Zeit in Zweifel gezogen worden. Mit der Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer sei es keineswegs um einen persönlichen Angriff auf diese gegangen. Vielmehr sei es die Absicht, dass richterlich festgestellt werde, wie weit ein Bürger gehen könne bzw. wo und welche (strafrechtlichen) Schranken für Angriffe auf Behörden bestünden. Hinter der Anzeige stehe der gesamte Gemeinderat, der hierfür an seiner Sitzung vom 2. April 2019 grünes Licht gegeben habe. Die Anzeige hindere weder den Gemeinderat noch den Bausekretär ihren Amtspflichten getreu nachzukommen. Die als befangen bezeichneten Behördenmitglieder stünden zu den Beschwerdeführern in einer ausschliesslich amtlichen Beziehung. Würde dem Ausstandsbegehren stattgegeben, würde die Funktionsfähigkeit der Behörde letztendlich ausgehebelt; es liege auf der Hand, dass in einer kleinen Gemeinde wie B.________ keine anderen Personen die der Befangenheit beschuldigten ressortzuständigen Personen zu ersetzen vermöchten (Erw. 2). 1.2 Der Regierungsrat folgte der Argumentation des Gemeinderates nach einlässlicher Darstellung der Rechtslage (Erw. 3 bis Erw. 3.3.3) zur Frage des Ausstandes, worauf an dieser Stelle vorab verwiesen werden kann. Er führte die Häufung der Anzeigen der Beschwerdeführer gegen Mitglieder der kommunalen Behörden und der kommunalen Verwaltung in den letzten Jahren wegen diverser (behaupteter) Delikte an. Dies kann auch nach Auffassung des Regierungsrates keinen Anschein der Befangenheit bewirken. Angesichts der durchgehenden Nichtanhandnahmeverfügungen der zuständigen Staatsanwaltschaft habe man es dem Gemeinderat nicht verwehren können, seinerseits gegen die Beschwerdeführer Strafanzeige zu erstatten. Auch Behördenmitglieder hätten das Recht, sich gegen ehrenrührige Vorwürfe zu wehren und Strafanzeige gegen Privatpersonen zu erstatten. Spätestens seit April 2019 hätten die Beschwerdeführer
6 von den Strafanzeigen gewusst. Dennoch hätten sie das Ausstandsbegehren erst im Januar 2020 eingereicht. Da die Beschwerdeführer Urheber der erstelltermassen ungerechtfertigten Anschuldigungen gegenüber den Behördenmitgliedern gewesen seien, grenze es an Rechtsmissbrauch, wenn sie nun ein Ausstandsbegehren stellten und Befangenheit der Behörden geltend machten, weil sie sich selber mit einer Strafanzeige konfrontiert sähen (Erw. 3.4). Im Übrigen sei das Ausstandsbegehren unbegründet (Erw. 3.5). Wenn in der blossen Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer ein Befangenheitsgrund zu erkennen wäre, hätte dies weitreichende Konsequenzen. Allenfalls müssten neben dem Baupräsidenten gar sämtliche Gemeinderatsmitglieder als befangen betrachtet werden, was offensichtlich nicht angehen könne, da nach konstanter Praxis nur der Ausstand einer einzelnen Person, nicht aber einer ganzen Behörde verlangt werden könne (Erw. 3.6). 1.3.1 Der Gemeinderat hat den Entzug der aufschiebenden Wirkung beantragt. Dies begründet er mit dem Beförderungsgebot gemäss § 81 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 und dem Verbot von "unbegründeten, böswilligen oder trölerischen" Rechtsmitteln (§ 82 Abs. 2 PBG). So könnten die beiden (Baubewilligungs-)Verfahren wieder aufgenommen werden (vgl. vorstehend Ingress lit. C). 1.3.2 Zum einen könnte/müsste mit dem Argument des Beförderungsgebots jedem baurechtlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkannt werden (vgl. aber RRB Nr. 578/2019 vom 27.8.2019 "Motion M 4/19: Keine automatische Bauverhinderung bei Beschwerden gegen eine Baubewilligung"). Zum andern kann nicht ohne weiteres gesagt werden, das Rechtsmittel sei böswillig oder trölerisch (vgl. hierzu nachstehend insbesondere Erw. 3.1.3). Des Weiteren steht das vorliegende Verfahren einer Fortführung der Baubewilligungsverfahren unter Ausklammerung der Beschlussfassung im Beisein der vom Ausstandsbegehren betroffenen Amtsträger grundsätzlich nichts entgegen. Schliesslich haben die anderen Verfahrensparteien, namentlich auch die Bauherrschaft, keinen entsprechenden Antrag gestellt. Für den Entzug der aufschiebenden Wirkung bestand mithin kein Anlass. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit
7 keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a m.V.a. BGE 119 IB 36 Erw. 1b, BGE 118 V 313 Erw. 3b, BGE 110 V 51 Erw. 3b, je m.H.; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2017 113 vom 24.11.2017 Erw. 1.2 m.H.; VGE 1030/03 vom 6.8.2003 Erw. 1.b; Bertschi, in: Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). 2.2 Die Beschwerdeführer äussern sich in ihren Eingaben unter anderem auch zu Themenbereichen wie Recht auf ein faires und speditives Gerichtsverfahren in Strafsachen (Beschwerde S. 2; vgl. auch Beschwerde S. 3 betreffend ein Strafurteil und S. 4 Ziff. 2), Akteneinsichten und Auskunftserteilung (vgl. Beschwerde S. 3; Eingabe vom 12.6.2020 S. 2), Recht auf Entschädigung und Wiedergutmachung von Fehlurteilen in Bausachen (Beschwerde S. 3), Gewaltentrennung/ -teilung (Beschwerde S. 3; Eingabe vom 12.6.2020 S. 7), unterschiedlichen Fassungen des kommunalen Baureglements (Beschwerde S. 4 Ziff. 2; vgl. Eingabe vom 12.6.2020 S. 4, S. 7, S. 9), alte und aktuellere Verfahren (Eingabe vom 12.6.2020 S. 3). Hierbei handelt es sich um Themenbereiche, die keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren betreffend Ausstand haben. Das gleiche gilt für die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Grundbuch, wobei die Ausführungen der Beschwerdeführer bis in die 1970er-Jahre zurückgreifen (Eingabe vom 12.6.2020 S. 6). Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Der Beschwerde-Eventualantrag (Antrag Ziff. 3) hat aufsichtsrechtlichen Charakter. Den Beschwerdeführern ist bekannt (vgl. VGE III 2017 99 vom 24.10.2017 Erw. 2.1; VGE III 2013 111 vom 23.1.2014 Erw. 1.2), dass es dem Verwaltungsgericht mangels entsprechender (Aufsichts-)Befugnis nicht zusteht, die anbegehrte Untersuchung in die Wege zu leiten. Nicht klar ist, worauf die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, es sei dem Bericht von Dr. Dick Marty vom 17. April 2012 Nachachtung zu verschaffen (vgl. Beschwerde S. 3), abzielen und was dieser Bericht mit dem vorliegend zu beurteilenden Ausstandsbegehren zu tun hat.
8 2.4.1 Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das - mit dem angefochtenen RRB zugestellte - Schreiben des Gemeinderates vom 16. März 2020 sei ihnen (vorgängig) nicht zugestellt worden (Beschwerde S. 2). 2.4.2 Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 135 II 286 Erw. 5.3; BGE 123 I 63 Erw. 2d). Zum Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten in gerichtlichen Verfahren hat das Bundesgericht klare Regeln aufgestellt (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.1 m.H.). Auch nach der Praxis des EGMR gilt ein solches Recht nur im Verfahren vor Gerichten, nicht vor anderen Behörden (Urteil des EGMR Schaller- Bossert gegen Schweiz vom 28.10.2010 [41718/05], § 29-32). Selbst mit Blick auf die an sich anzustrebende Parallelität zwischen den Verfahrensgarantien der EMRK und denjenigen der Bundesverfassung besteht daher kein Anlass, aus Art. 29 BV ein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden abzuleiten (zum Ganzen vgl. BGE 138 I 154 Erw. 2.4). Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnungen abzuschliessen sind, ergibt sich aber das Recht, zu allen Vorbringen der Behörden oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne). Dazu gehören namentlich Fachberichte, aus denen sich oft die für die Entscheidfällung wesentlichen Sachverhalts- und Begründungselemente ergeben (BGE 138 I 154 Erw. 2.3.2; Urteil BGer 1C_240/2017 vom 11.12.2018 Erw. 3.1). 2.4.3 Wenn im Sinne dieser Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch der Beschwerdeführer auf Kenntnisnahme und Stellungnahme zu allen Eingaben im regierungsrätlichen (Verwaltungs-)Beschwerdeverfahren besteht, kann konsequenterweise grundsätzlich auch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sein. Einen weitergehenden Anspruch vermittelt auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 nicht, das nur einen einfachen Schriftenwechsel vorsieht (vgl. § 41 VRP). Um einen Fachbericht o.ä. handelt es sich bei der Vernehmlassung des Gemeinderates vom 16. März 2020 offensichtlich nicht. Des Weiteren machte der Gemeinderat
9 in seiner Vernehmlassung keine über die Erwägungen des angefochtenen Zwischenbescheides vom 28. Januar 2020 hinausgehende Ausführungen. Bestünde ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Zustellung der Vernehmlassung und wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden, handelte es sich um eine leicht wiegende Verletzung und wäre diese im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren heilbar. 2.5.1 Der Zwischenbescheid vom 28. Januar 2020 wie auch der angefochtene RRB enthalten im Dispositiv die Rechtsmittelbelehrung (Disp.-Ziff. 3 bzw. 4). Die Behauptung der Verweigerung der Rechtsmittelbelehrung (Eingabe vom 12.6.2020 S. 5) ist unverständlich und aktenwidrig. Sofern sich dieses Vorbringen auf ein anderes Verfahren beziehen sollte, ist es vorliegend deplatziert und trägt nichts zur Entscheidfindung bei. 2.5.2 Angesichts des Schreibens der Beschwerdeführer vom 18. Januar 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. D) ist auch die Darstellung, keinen Zwischenbescheid gefordert zu haben, als aktenwidrig zu qualifizieren. Die Beschwerdeführer haben inhaltlich klarerweise einen Ausstand beantragt, womit ihnen auch bewusst sein musste, dass hierüber zu entscheiden ist. Sofern sie keinen Ausstand beantragt haben wollen, ist es unverständlich, dass bzw. weshalb sie den Zwischenbescheid mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen haben. Von einem willkürlichen Erlass des Zwischenbescheides (Beschwerde S. 2) kann keine Rede sein. Auch dadurch wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt. Anzufügen ist, dass sowohl der Zwischenbescheid wie auch der angefochtene RRB rechtsgenüglich begründet sind. 3.1.1 Aufgrund des Verweises in § 4 VRP sind im Verwaltungs(beschwerde-) Verfahren (wie auch im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) die Ausstandsbestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 anwendbar. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des JG zur Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates und des Gemeindeschreibers oder weiterer Behörden und Kommissionen sowie der Mitarbeiter der Gemeinde ergibt sich auch aufgrund des entsprechenden Verweises in § 73 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017. § 132 JG verweist auf die Ausstandsgründe gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung; ZPO) vom 19. Dezember 2008. Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Justizbehörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betreffenden Mitgliedes (§ 138 Abs. 1 JG).
10 Nach Art. 47 Abs.1 ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war (lit. b); wenn sie mit einer in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätigen Person verheiratet, zusammen oder verwandt ist (lit. c bis lit. e); oder wenn sie aus anderen Gründen, wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO stellt eine Generalklausel dar, welche die fünf in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO aufgelisteten Ausstandsgründe ergänzt und somit eine für den Einzelfall sachgerechte Beurteilung der Befangenheit der Gerichtsperson ermöglicht. Sie findet dabei stets Anwendung, wenn das Auftreten der Gerichtsperson bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (Urteil BGer 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 m.V.a. BGE 140 III 221 Erw. 4.1 m.H.; vgl. auch Urteil BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2). Insbesondere ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (BGE 143 IV 69 Erw. 3; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Mit den in der ZPO normierten Ausstandsgründen wird Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950 konkretisiert. 3.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegen, wenn dieser bereits in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst war und dabei eine ähnliche oder qualitativ gleiche Frage zu beurteilen hatte (vgl. BGE 131 I 113 Erw. 3.4 - 3.6 m.H.). Für nichtgerichtliche Behörden - wie hier für Mitglieder des Gemeinderates und weiterer kommunaler Behörden - kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte oder Behördenmitglieder, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts
11 nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 Erw. 5.2 m.H.; Urteil BGer 1C_325/2018 vom 15.3.2019 Erw. 3.2). Allerdings kann die Rechtsprechung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Gerichtsbehörden nicht ohne Weiteres auf erstinstanzliche Verwaltungsverfahren übertragen werden. Bei Exekutivbehörden ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (BGE 140 I 326 Erw. 5.2 m.H.). Die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden müssen daher in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation, ermittelt werden (BGE 125 I 119 Erw. 3f). Ist die amtliche Mehrfachbefassung systembedingt und damit unvermeidlich, so liegt grundsätzlich keine unzulässige Vorbefassung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV vor (Urteil BGer 1C_150/2009 vom 8.9.2009 Erw. 3.5 m.H.; BGE 140 I 326 Erw. 5.2). Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (BGE 140 I 326 Erw. 5.2 m.H.). 3.1.3 Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen nicht für sich allein den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen (BGE 134 I 20 [frz.] Erw. 4.3.2). Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion des Richters (R. Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 104 f.). Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert (BGE 134 I 20 Erw. 4.3.2; Urteil BGer 5A_715/2017 vom 16.10.2017 Erw. 3.4). Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (Urteil BGer 1B_221/2007 vom 16.1.2008 Erw. 4.2, in: AJP 2008 S. 774). Im Fall einer behaupteten Feindschaft kommt es schliesslich darauf an, wie virulent diese erscheint und wie weit die konfliktauslösenden Ereignisse zurückliegen, zumal sich die Situation im Lauf der Zeit wieder beruhigen kann (vgl. BGE 134 I 20 Erw. 4.3.2; Urteil BGer 1P.180/2004 vom 7.5.2004 Erw. 2.2). Der Umstand, dass der Konflikt teilweise in der Öffentlichkeit ausgetragen oder von den Medien aufgenommen wird, kann dabei einen verstärkenden Effekt haben, wobei die Umstände des Einzelfalls eine wichtige Rolle spielen. Ob ein Ausstandsgrund vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (Urteil BGer 1B_664/2012 vom 19.4.2013 Erw. 3.3). Im vorstehend ebenfalls erwähnten Bundesgerichtsurteil 5A_715/2017 vom 16. Oktober 2017 war die Rechtmässigkeit des freiwilligen Ausstandes dreier
12 Richter zu beurteilen im Zusammenhang mit zahlreichen Streitigkeiten, welche Eltern rund um ihr Kind vor Gericht austrugen. Der Fall zeichnete sich durch langjährige, zunehmende Attacken, Diffamierungen und Drohungen des Vaters gegenüber den drei Richtern aus, welche diese zu stets stärkeren Reaktionen provozierten (deeskalierende Gespräche, Gefährdermeldung, Strafanzeige). Die Gerichtspräsidenten schilderten in ihrer Stellungnahme, dass sie die Strafanzeige nicht aus Gründen der Verfahrensdisziplin, sondern aus persönlicher Betroffenheit eingereicht hätten; sie hätten alle langjährige Erfahrung in der Justiz und im Umgang mit nicht einfachen Personen und sie hätten auch viel zur Beruhigung der Situation unternommen, eine weitere Verfahrensführung durch ihre Person wäre kontraproduktiv (Erw. 3.4). Die von der Ehefrau/Mutter bestrittene Rechtmässigkeit dieses Ausstandes wurde von den Gerichtsinstanzen bestätigt. 3.2 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung und im Vergleich mit dem Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils 5A_715/2017 sind die vom Ausstandsbegehren betroffenen Personen zu Recht nicht in den Ausstand getreten; dies wurde vom Regierungsrat zu Recht bestätigt. Zum einen ist die Messlatte an die Ausstandsgründe bei nichtrichterlichen Behörden, wie dargelegt, höher zu legen. Neben der erwähnten sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben darf auch die grössere Bürgernähe von Verwaltungsbehörden und - im konkreten Fall - Gemeinderäten mitberücksichtigt werden. Dies gilt erst recht, wie vom Gemeinderat auch geltend gemacht wird, bei kleineren Gemeinden. Jedes Wort und jede Verhaltensweise auf die Goldwaage zu legen brächte zwangsläufig früher oder später die Gefahr mit sich, dass einerseits ein Gemeinderat als Behörde aus ausstandsrechtlichen Gründen nicht (mehr) handlungsfähig werden könnte und sich anderseits potentielle Nachfolger und Nachfolgerinnen vor der Übernahme eines (politischen) Amtes oder der Einsitznahme in kommunale Behörden, was nach wie vor weitgehend ehrenamtlich geschieht, abgeschreckt würden und/oder hierzu nur noch gegen eine adäquate, marktkonforme Entschädigung bereit wären. Zum andern erfolgte im vorliegenden Fall die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer laut dem Zwischenbescheid vom 28. Januar 2020 (S. 2 lit. C) auf einen Beschluss des (Gesamt-)Gemeinderates vom 2. April 2019 hin. Wenn in der Folge nicht alle Gemeinderäte als Strafanzeiger auftraten, ist dies ohne weiteres nachvollziehbar. In direktem Kontakt mit den Beschwerdeführern standen und stehen überwiegend die mit Bauangelegenheiten betrauten Behördenmitglieder, welche entsprechend auch die Strafanzeige eingereicht haben.
13 Im Unterschied zum zitierten Präjudiz (betreffend drei Richter) geht es dem Gemeinderat gemäss der glaubhaften Darstellung im Zwischenbescheid und den diese bekräftigenden Ausführungen in der Vernehmlassung vom 16. März 2020 im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren nicht um ein persönliches Anliegen. Vielmehr möchte der Gemeinderat als Behörde geklärt wissen, wie weit ein Bürger im Verkehr mit den Behörden gehen darf, "wo die Grenze zwischen berechtigter Kritik und strafbarer Verletzung von deren Integrität liegt" (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 2.2). Es kann dem Gemeinderat beigepflichtet werden, dass dies ein legitimes Interesse darstellt und ein grundsätzliches Anliegen/Problem betrifft. Die bisherige - namentlich auch gerichtliche - Erfahrung hat gezeigt (vgl. jüngst VGE III 2020 8+20 vom 26.6.2020; VGE III 2020 17+20 vom 18.6.2020), dass der Gemeinderat weder persönliche Absichten verfolgt noch den Beschwerdeführern feindschaftlich begegnet, sondern dass sein Umgang mit den Beschwerdeführern nach wie vor "sine ira et studio" ("ohne Zorn und Eifer", d.h. unparteiisch, objektiv und sachlich) erfolgt. Dies illustriert im vorliegenden Fall gerade auch die Bereitschaft des Gemeinderates zu einem "runden Tisch", worauf die Beschwerdeführer indes mit dem vorliegend strittigen Ausstandsbegehren antworteten. Im Übrigen kann auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanzen verwiesen werden. Da kein Ausstandsgrund gegeben ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3.3 Bei diesem Ergebnis ist es für die Beurteilung an und für sich irrelevant, ob die Beschwerdeführer den Ausstand rechtzeitig bzw. die Ausstandsgründe unverzüglich vorgebracht haben. Allerdings ist dem Sicherheitsdepartement beizupflichten (Vernehmlassung S. 2 Ziff. 2), dass die Beschwerdeführer, auch wenn sie erst am 15. November 2019 Kenntnis von der Strafanzeige erhalten haben (gemäss dem Schreiben der Beschwerdeführer vom 16.11.2019 an die Staatsanwaltschaft erfolgte die Vorladung allerdings mündlich bzw. telefonisch am 14.11.2019, 13.30 Uhr, vgl. Beilage 2.2 zur Verwaltungsbeschwerde vom 21.2.2000), über zwei Monate haben verstreichen lassen, bis sie das Ausstandsbegehren gestellt haben, dies obwohl sie bereits am 14. August 2019 Einsprache gegen das Baugesuch, welches Anlass zum "runden Tisch" gab, erhoben hatten. Damit haben sie das Ausstandsbegehren nicht rechtzeitig gestellt, d.h. nicht sobald als ihnen bekannt geworden oder für sie absehbar war, dass nach ihrer Auffassung möglicherweise befangene Personen an der Behandlung der Angelegenheit mitwirken würden (vgl. BGE 136 I 207 Erw. 3.4). 4. Nicht zu beanstanden ist die Auferlegung der Kosten für den Zwischenbescheid und den angefochtenen RRB auf die Beschwerdeführer. Wie der Regierungsrat zutreffend ausführt, hat der gemeinderätliche Zwischenbescheid
14 mit der materiell-rechtlichen Prüfung des Baugesuchs nichts zu tun (angefochtener RRB Erw. 4.3). Die Kosten sind daher sowohl nach dem Unterliegerwie dem Verursacherprinzip den Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kosten von Fr. 450.-- für den Zwischenbescheid und von Fr. 1'000.-- für den angefochtenen RRB erweisen sich als angemessen. 5.1 Die Kosten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 5.2 Der Gemeinderat war nicht beanwaltet; die Beigeladenen haben sich entweder nicht vernehmen lassen oder aber auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mangels Beanwaltung und/oder mangels entschädigungsberechtigtem Aufwand beanwalteter Parteien sind daher praxisgemäss keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP; vgl. VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8).
15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Nachdem sie am 29. April 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- geleistet haben, sind ihnen Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - den Gemeinderat B.________ (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12.6.2020) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement (EB; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12.6.2020) - den Rechtsvertreter des Beigeladenen Ziff. 3 (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12.6.2020) - die Beigeladene Ziff. 4 (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12.6.2020) - die Beigeladenen Ziff. 5 (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12.6.2020) - die Beigeladenen Ziff. 6 (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12.6.2020) - und die Beigeladenen Ziff. 7 (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 12.6.2020) Schwyz, 24. August 2020
16 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 25. August 2020