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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.06.2020 III 2020 69

June 18, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,949 words·~10 min·1

Summary

Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 69 Entscheid vom 18. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 8. April 2020 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. am A.________1967) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Diese Anordnung wurde mit einer Meldung der IV-Stelle begründet. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis eines verkehrsmedizinischen Untersuchs bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung hat das Verkehrsamt die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Am 15. April 2020 suchte A.________ den Polizeiposten in C.________ auf und meldete der Kantonspolizei sinngemäss, dass sie den Führerausweis zu einem unbekannten Zeitpunkt seit dem 1. Januar 2010 verloren habe, bzw. ihr der Ausweis allenfalls gestohlen worden sei (Vi-act. 7). Daraufhin teilte das Verkehrsamt mit Schreiben vom 21. April 2020 A.________ mit, dass ihr Führerausweis sowie der Mofa-Führerausweis aufgrund des Polizeirapports bzw. der Verlustmeldung der Kantonspolizei vom 15. April 2020 als deponiert gelte (Vi-act. 8). C. Gegen die vorsorgliche Sicherungsentzugsverfügung vom 8. April 2020 erhob A.________ fristgerecht am 23. April 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. D. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 8. Juni 2020 (= Datum der Postaufgabe). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen

3 (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2016 vom 22.9.2016 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 125 II 396 Erw. 3 S. 401; Urteile des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17.1.2012 Erw. 2.2; 1C_420/2007 vom 18.3.2008 Erw. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12.4.2006 Erw. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22.9.2011 Erw. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. 1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 Erw. 2b S. 495; Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12.10.2018 Erw. 3.2). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21.5.2015 Erw. 4.7 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 122 II 359 Erw. 3a S. 364). 2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den vorsorglichen Sicherungsentzug in der Verfügung vom 8. April 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin wie folgt begründet (Vi-act. 5): Wir haben eine Meldung der IV-Stelle Schwyz […] erhalten. Dem beigelegten Bericht der Triaplus AG […] kann entnommen werden, dass Ihre Fahreignung aufgrund von intermittierend auftretenden psychotischen Symptomen nicht mehr gegeben ist. Da Ihre Fahreignung somit nicht mehr gegeben ist, müssen der Führerausweis und der Mofa-Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Sie müssen sich einem verkehrsmedizinischen Untersuch bei einem Verkehrsmediziner SGRM unterziehen, sofern Sie wieder in den Besitz der Ausweise gelangen möchten (Art. 28a VZV). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgericht geltend, dass der von Dr.med. B.________ (Triaplus AG) verfasste Bericht nicht objektiv sei. Er könne nicht beurteilen, ob sie fahrtauglich sei, denn er habe sie noch nie Auto resp. Mofa fahren sehen. Sie sei rund sieben Jahre unfallfrei gefahren und habe sich nur eine Busse eingehandelt; sie fahre sicher und gut Auto, was auch für das Mofa gelte. Sie habe für den Führer- und Mofa-Ausweis Zeit und Geld inves-

4 tiert. Ihres Erachtens sei der Entzug des Führer- und Mofa-Ausweises reine Willkür. Der Bericht von Dr.med. B.________ sei eine Verleumdung und eine schlimme Verkehrtheit. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Dr.med. B.________ nicht beurteilen könne, ob sie "fahrtauglich" sei. Dieser Arzt äusserte gegenüber der IV-Stelle den sinngemässen Standpunkt, nach seiner Einschätzung verfüge die Beschwerdeführerin aufgrund des (psychischen) Gesundheitszustandes nicht über die erforderliche Leistungsfähigkeit, um Motorfahrzeuge sicher zu führen. Bei solchen Zweifeln besteht nach Art. 66c Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) die Möglichkeit zu einer Meldung an das zuständige Verkehrsamt (vgl. nachfolgend, Erw. 3.2.1). Abgesehen davon bezieht sich der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach Dr.med. B.________ nicht in der Lage sei, die "Fahrtauglichkeit" zu beurteilen, grundsätzlich auf die Fahrkompetenz. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sie als Motorfahrzeugführerin nicht nur über Fahrkompetenz, sondern auch über Fahreignung verfügen muss (Art. 14 Abs. 1 SVG). Das bedeutet, dass sie die in Art. 14 Abs. 2 SVG vorausgesetzten Kriterien zur Fahreignung, u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen, zu erfüllen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG; siehe auch Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG). Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Verfügung u.a. auch explizit auf diese Gesetzesbestimmung(en). 3.2.1 Nach Art. 66c Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle eine versicherte Person der zuständigen kantonalen Behörde melden, wenn sie zweifelt, dass diese nicht über die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, die zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen notwendig ist. Die IV-Stelle Schwyz hatte mit Meldung vom 26. März 2020 ihren Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz angebracht (Vi-act. 1). Dabei stützte sie sich auf die Einschätzung von Dr.med. B.________ vom 24. März 2020, mit welcher dieser festhielt, dass die Fahrtauglichkeit der Beschwerdeführerin aufgrund von intermittierend auftretenden psychotischen Symptomen aktuell nicht gegeben sei (Vi-act. 2). Nachdem diese Meldung sehr knapp gehalten war, forderte die Vorinstanz den betreffenden Arzt auf, die Gründe für die erwähnten Zweifel zu präzisieren (vgl. Vi-act. 3). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 3. April 2020 erläuterte der genannte Arzt, dass bei der Beschwerdeführerin seit vielen Jahren eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie vorliege. Es sei im Verlauf nicht immer einfach, sie in einer regelmässigen Behandlung zu behalten. Zudem habe auf Begehren der Be-

5 schwerdeführerin die Medikation reduziert werden müssen. Aktuell liege ein wahnhaftes Zustandsbild vor, welches die Beschwerdeführerin jedoch nicht hindere, relativ selbständig einem geregelten Alltag nachzugehen. Phasenweise komme es aber zu Verschlechterungen, in denen die Patientin eine deutliche Bedrohung wahrnehme und in diesem Kontext auch häufig die Polizei kontaktiere. Es bestehe seitens der Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht. In einer Gesamtschau erachtete dieser Arzt die Fahreignung der Beschwerdeführerin aktuell als nicht gegeben (Vi-act. 4). 3.2.3 Beim Vorliegen einer Schizophrenie-Erkrankung wird die Fahreignung in der Regel ausgeschlossen (BGE 133 II 384 Erw. 5.2; VGE III 2011 183 vom 8.3.2012 Erw. 4; vgl. auch VGE III 2009 145 vom 27.10.2009 Erw. 1.3 f.). Im aktenkundigen Arztbericht wird nachvollziehbar festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin eine (seit vielen Jahren) chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie vorliegt, wobei sich aktuell ein wahnhaftes Zustandsbild präsentiere (was mutmasslich in einem Zusammenhang mit der Herabsetzung der entsprechenden Medikation zu sehen ist). Diese Reduktion erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin und hat gemäss Angaben des behandelnden Arztes offenbar phasenweise zur Folge, dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Bedrohung wahrnimmt und in diesem Kontext auch häufig die Polizei kontaktiert. Auffallend ist hier, dass die Beschwerdeführerin anstelle der Abgabe des Führerausweises am letzten Tag der angesetzten Frist die Polizei aufgesucht und den Verlust des Führerausweises gemeldet hat (Vi-act. 7). 3.2.4 In der Beschwerde wird - abgesehen vom allgemeinen Vorwurf der Verleumdung - zu den Angaben des erwähnten Arztes nicht Stellung genommen. Dieser Umstand deckt sich mit der Erklärung dieses Arztes, wonach seitens der Beschwerdeführerin keine Krankheitseinsicht besteht (Vi-act. 4). In der Eingabe vom 8. Juni 2020 wird u.a. vorgebracht: "Verwirrend" ist anders und "nicht jederzeit von klarem Verstand sein" auch. So nicht! Ich wurde so beschrieben, unter Punkt 8 im Schreiben vom 25.5.20. Diese Worte sind verletzend, nicht objektiv, verkehrt und meiner Meinung nach Verleumdung. Der Grund ist vermutlich reine Willkür. Ein Missstand leider, der nicht auf meinem Mist gewachsen ist." Daraus ist nichts zu entnehmen, was dafür sprechen könnte, dass die angeführten Zweifel an der Fahreignung entkräftet wären. Dies gilt erst recht, als die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. Juni 2020 zusätzlich ergänzte, dass sie "in den neunziger Jahren das letzte Mal autogefahren" sei.

6 Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung ausgegangen ist, welche einen vorsorglichen Sicherungsentzug rechtfertigen. 3.3 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch ihr Einwand, wonach sie rund sieben Jahre unfallfrei gefahren sei. Einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug muss nicht zwangsläufig eine schuldhafte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorangehen (Rütsche, Basler Kommentar SVG, Basel 2014, N 4 zu Art. 16d; vgl. BGE 131 II 248 Erw. 4). Der Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung wird zum Zwecke angeordnet, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (BGE 133 II 331 Erw. 9.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_264/2018 vom 5.10.2018 Erw. 3.2). Damit unterscheidet er sich vom Warnungsentzug, welcher zwingend an eine Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften anknüpft (Rütsche, a.a.O, N 32 vor Art. 16-17a). Soweit die Vorinstanz vernehmlassend ausführt, es bleibe unklar, welche sieben unfallfreien Jahre gemeint seien, zumal die Beschwerdeführerin am 15. April 2020 gegenüber der Vorinstanz mündlich anmerkte, dass sie seit Jahren nicht mehr fahre (Vi-act. 6), ist auf die ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2020 zu verweisen, wonach diese sieben Jahre mehr als 20 Jahre zurückliegen ("in den Neunziger"). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt, sondern aufgrund der gemeldeten (ernsthaften) Zweifel an der Fahreignung korrekt gehandelt und - nach Einholung zusätzlicher Informationen des betreffenden Arztes - einen vorsorglichen Sicherungsentzug angeordnet. 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis wären an sich die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund der konkreten Umstände (und namentlich der Ausführungen unter Erwägung 3.2.3) wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Eingabe der Bf vom 8.6.2020) - und das Bundesamt für Strassen (Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern/A). Schwyz, 18. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. Juni 2020

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