Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 61 Entscheid vom 23. November 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat Ingenbohl, Parkstrasse 1, Postfach 253, 6440 Brunnen, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Ortsplanung)
2 Sachverhalt: A. An der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 nahmen die Stimmberechtigen der Gemeinde Ingenbohl die Teilrevision der Nutzungsplanung (allgemeine Ortsplanungsrevision) an. Diese Teilrevision wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 611/2020 vom 18. August 2020 genehmigt. B. Unabhängig von dieser allgemeinen Ortsplanungsrevision publizierte der Gemeinderat Ingenbohl im Amtsblatt (…) die öffentliche Auflage des Ergebnisses der Kernzonenplanung sowie Änderungen des Baureglements. Die Auflage umfasste folgende Bestandteile: Verbindliche Unterlagen: - Teilzonenplan Ortsbild 1:2500, datiert 16. November 2018; - Kernzonenplan 1:1000, datiert 16. November 2018; - Kernzonenplanung; Ergänzung des Baureglements, datiert 16. November 2018. Orientierende Unterlagen (Beilagen): - Überprüfung Sichtweiten Dorfkern 1:500, datiert 16. November 2018; - Überprüfung Sichtweiten Bahnhofstrasse 1:500, datiert 16. November 2018; - Überprüfung Sichtweiten Axenstrasse 1:500, datiert 16. November 2018; - Kernzonenplanung; Erläuterungsbericht, datiert 16. November 2018; - Grundlageplan Ortsbild Brunnen 1:1000, datiert 30. März 2017; - Vorprüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 9. Oktober 2017; - Vorprüfungsbericht des Volkswirtschaftsdepartements vom 10. August 2018; - Gemeinderatsbeschluss Verabschiedung öffentl. Auflage vom 7. Januar 2019 C. Dagegen erhoben u.a. A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ Einsprache, welche der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 821 vom 1. Juli 2019 (versandt am 3.7.2019) abwies, soweit er darauf eintrat. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob A.________ Beschwerde gegen den GRB Nr. 821 vom 1. Juli 2019 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss des Gemeinderats lngenbohl, 6440 Brunnen, vom 1. Juli 2019, Beschuss-Nr. 821 3/6 betreffend Ortsplanungsrevision bzw. Kernzonenplanung gesamthaft aufzuheben und die Ortsplanungsrevision bzw. Kernzonenplanung unter Gutheissung der Beschwerde abzuweisen. 2. Es seien die vorgesehenen Änderungen von Art. 13 und Art. 44 BauR abzuweisen. Art. 13 und Art. 44 BauR seien in der jetzigen Form zu belassen. Es sei die Berücksichtigung (und nicht 'Beizug') des ISOS, BLN und des lVS im Baureglement festzulegen. 3. Es sei die Umzonung der Uferzone vom Schiffsteg bis Bellevue (46 m2), da rechtswidrig, abzuweisen.
3 4. Es seien die Um- und Aufzonungen Nr. 4 und 5 (Kernzone K bzw. Wohnzone W3 in Kernzone 2) abzuweisen. Es seien stattdessen die lSOS-Vorgaben mittels dem Baureglement umzusetzen (ISOS-Zonen 2, 0.1 und 0.2), und zwar namentlich auch im Bereich Büel und im Bereich Wohn- und Fischerquartier. 5. Es sei auf die Um- und Aufzonungen entlang der Gersauerstrasse abzuweisen (Umzonung Nr. 8) und der vorgesehene Art. 44e BauR abzuweisen bzw. die Kernzone 3 zu streichen. 6. Es seien 5-geschossige Bauten in ISOS-Gebieten mit Schutzzielen A, B, AB, a und b für unzulässig zu erklären und Art. 44b und Art. 44c BauR inkl. der dazugehörenden Pläne sowie Art. 44d BauR abzuweisen. 7. Es sei die Quaianlage, namentlich auch der Auslandschweizerplatz, als Freifläche festzuhalten und die Gestaltungsplananordnung abzuweisen. 8. Es sei der Park der ehemaligen Aeskulapklinik, heute Seeklinik, als Freihaltezone festzuhalten und die vorgesehene Änderung von Art. 45 BauR abzuweisen. 9. Es seien die fehlenden Schutzobjekte ISOS A in den Nutzungsplan aufzunehmen, die Schutzobjekte B und weitere mögliche Schutzobjekte genauer auf ihre Schutzwürdigkeit zu prüfen und es sei gegebenenfalls für hinreichenden Schutz zu sorgen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 167/2017 vom 10. März 2020 (versandt am 17.3.2020) entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…). 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). F. Gegen diesen RRB Nr. 167/2020 erhebt A.________ am 7. April 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) gestützt auf § 26 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 10. März 2020 (RRB 167/2020) aufzuheben und damit der Beschluss des Gemeinderats lngenbohl, 6440 Brunnen, vom 1. Juli 2019, Beschuss-Nr. 821 3/6 betreffend Ortsplanungsrevision bzw. Kernzonenplanung im nachfolgenden Umfang aufzuheben: 2. Es sei die vorgesehene Änderung von Art. 13 abzuweisen. Art. 13 sei in der jetzigen Form zu belassen. Es sei die Berücksichtigung (und nicht 'Beizug') des ISOS, BLN und des lVS im Baureglement festzulegen. 3. Es sei die Umzonung/Einzonung der Uferzone vom Schiffsteg bis Bellevue (46 m2), da rechtswidrig, abzuweisen.
4 4. Es seien die Um- und Aufzonungen Nr. 4 und 5 (Kernzone K bzw. Wohnzone W3 in Kernzone 2) abzuweisen. Es seien stattdessen die lSOS-Vorgaben mittels dem Baureglement umzusetzen (ISOS-Zonen 2 und 0.2), und zwar namentlich im Bereich Wohn- und Fischerquartier und Kleinstatt/Suststrasse. 5. Es seien die Um- und Aufzonungen entlang der Gersauerstrasse abzuweisen (Umzonung Nr. 8) und der vorgesehene Art. 44e BauR abzuweisen bzw. die Kernzone 3 zu streichen. 6. Es seien 5-geschossige Bauten in ISOS-Gebieten mit Schutzzielen A, B, AB, a und b für unzulässig zu erklären und Art. 44b und Art. 44c BauR inkl. der dazugehörenden Pläne sowie Art. 44d BauR entsprechend aufzuheben bzw. abzuweisen. 7. Es sei die Quaianlage, namentlich auch der Auslandschweizerplatz, als Freifläche festzuhalten. 8. Es sei der Park der ehemaligen Aeskulapklinik, heute Seeklinik, als Freihaltezone festzuhalten und die vorgesehene Änderung von Art. 45 BauR abzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. G. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. H. Der Gemeinderat Ingenbohl beantragt mit Vernehmlassung vom 30. April 2020 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge. I. Der Beschwerdeführer äussert sich mit Replik vom 22. Mai 2020 zu den Vernehmlassungen des Sicherheitsdepartements vom 17. April 2020 und des Gemeinderates vom 30. April 2020 und beantragt die Gutheissung der Beschwerde vom 7. April 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest. Diese obliegt den Kantonen und dient der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Bund, Kantone und Gemeinden stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Das kantonale Planungs- und Baugesetz bezweckt die haushälterische Nutzung und eine geordnete Besiedlung des Bodens. Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwicklung des Kantons an und berücksichtigt die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes (§ 1 PBG).
5 1.2.1 Das hauptsächliche Planungsinstrument zur Umsetzung des Verfassungsauftrags von Art. 75 Abs. 1 BV sind die Nutzungspläne. Sie ordnen die zulässige Nutzung des Bodens (Art. 14 Abs. 1 und 2 RPG). Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG). Von grosser Wichtigkeit ist bei der Nutzungsplanung das Abwägen von Interessen. In der Lehre und Rechtsprechung werden zwei Arten von Nutzungsplänen unterschieden: Einerseits die Rahmen- bzw. Grundnutzungspläne, welche im Sinne eines durch Bauvorschriften ergänzten Zonenplans die nutzungsrechtliche Grundordnung bestimmen; anderseits die Sondernutzungspläne, welche die zonenmässige Grundordnung weiterführen, differenzieren oder gar überlagern können (vgl. Aemisegger/Kissling, in: Aemisegger et. al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung 2016, Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 1 ff.; Ruch, ebenda, Art. 26 Rz. 7; Hettich/Mathis, in: Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch [FHB] Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 1.24 und 1.78 ff.). Die mit der Erarbeitung von Nutzungsplänen beauftragten Behörden verfügen bei der Umschreibung des Detaillierungsgrades der Pläne über einen Ermessensspielraum. Wichtig ist, dass klare und eindeutige rechtliche Vorgaben geschaffen werden, um Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. Jeannerat/Moor, in Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 14 Rz. 14 und 20; Tanquerel, ebenda, Art. 21 Rz. 22 ff.). 1.2.2 Die gemäss Art. 14 RPG zulässigen Nutzungspläne können von ihrer Art her sehr unterschiedlich sein. Das RPG verlangt zwar, dass das gesamte Gemeindegebiet mehr oder weniger detailliert von einem Nutzungsplan abgedeckt wird; es schliesst jedoch nicht aus, dass das Gemeindegebiet auch Gegenstand anderer, den Nutzungsplan überlagernder Pläne sein kann. Solche Pläne, die allgemein als Sondernutzungspläne bezeichnet werden und auf Teilgebiete beschränkt sind, erfüllen zahlreiche Funktionen. Sondernutzungspläne werden normalerweise für die Realisierung besonderer Vorhabens eingesetzt. Sie erlauben eine Vervollständigung und Präzisierung der Rahmennutzungspläne. Sie sind von Bedeutung für die Überbauung grösserer Areale oder die Realisierung komplexer Einzelbauvorhaben, mithin wenn der Rahmennutzungsplan die Erwartungen an eine massgeschneiderte Lösung zu wenig erfüllen kann und sich auch die nachfolgende Baubewilligung hierzu nicht eignet (vgl. Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 14 Rz. 26, 28 f.; Aemisegger/Kissling, a.a.O., Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 55; vgl. auch Wagner Pfeifer, Umweltrecht. Allgemeine Grundlagen, 2017, Rz. 319). 1.2.3 Sondernutzungspläne können in einem gewissen Rahmen von der bau- und zonenrechtlichen Grundordnung abweichen. Sie dürfen sich allerdings nicht grundlegend von den darin enthaltenen Grundsätzen entfernen und die bau- und zonenrechtlichen Vorschriften nicht aushöhlen. Umfang und Art der Abweichung dürfen den planerischen Stufenbau nicht unterlaufen. Einzelne Kantone erlauben ihren
6 Gemeinden Zonen vorzusehen, die nur aufgrund eines vorgängigen Sondernutzungsplans (z.B. Gestaltungsplan) überbaut werden dürfen (sogenannte "Zonen mit Planungspflicht"). Die im Bundesrecht verankerte Pflicht des Gemeinwesens das gesamte Gebiet zu beplanen, verbietet es nicht, dieses zunächst nur über einen Rahmennutzungsplan zu erfassen und für die detaillierte Überbauung einzelner Gebiete einen Sondernutzungsplan zu verlangen. Diese Planungspflicht kann grundsätzlich auf jede Art von Zone angewendet werden (vgl. Jeannerat/Moor, a.a.O., Art. 14 Rz. 30, 62 und 64). 1.2.4 Die Kantone und Gemeinden verfügen bei der Ergreifung geeigneter Massnahmen zum Schutz der Bundesinventarobjekte über einen relativ grossen Beurteilungsspielraum. Die Vorgaben des kantonalen Richtplans sind, unter Ausübung eines gewissen Ermessens, parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich umzusetzen. Infrage kommen insbesondere (überlagernde) Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG), Freihaltezonen (Art. 18 RPG), Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Detailnutzungspläne, Überbauungsordnungen) oder "andere geeignete Massnahmen" (Art. 17 Abs. 2 RPG), wie beispielsweise Schutzverfügungen oder vertragliche Lösungen (vgl. die von den Bundesämtern für Raumentwicklung [ARE], für Strassen [ASTRA], für Umwelt [BAFU] und für Kultur [BAK] herausgegebene Empfehlung zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Art. 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung vom 15.11.2012 [nachstehend ARE et al., Empfehlung], S. 9). 1.3 Soweit den Behörden bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, wägen sie die Interessen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom 28. Juni 2000 gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b) und diese Interessen aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Für die Auslegeordnung aller Entscheidungselemente und der berührten Interessen bieten die Ziele und Grundsätze von Art. 1 und 3 RPG eine grosse Hilfe. Zu berücksichtigen sind aber auch die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen ausserhalb der Raumplanung. Bei der Gewichtung der Interessen spielen auch rechtliche Vorgaben auf Ebene Verfassung und Gesetz eine grosse Rolle. Von zentraler Bedeutung bei der Nutzungsplanung sind die Festlegungen des kantonalen Richtplans. Geht es um die Gewichtung von Schutzanliegen, kommt den Schutzinventaren des Natur- und Heimatschutzes (NHG; SR 451] vom 1.7.1966) grosse Bedeutung zu. Die ermittelten und gewichteten Interessen sind einem Entscheid zuzuführen. Ziel ist, dass die wichtigen Interessen am Ende möglichst umfassend wirksam werden können. Dabei stellen sich auch Fragen der Ver-
7 hältnismässigkeit. So beispielsweise beim Eingriff in Schutzobjekte, wo stets der Nutzen eines Eingriffs mit der Durchsetzung des Schutzziels verglichen werden muss (vgl. Aemisegger/Kissling, a.a.O., Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 14 ff.; BGE 127 II 273 Erw. 4c; Urteil BGer 1A.6/2007 vom 6.9.2007 Erw. 3.2). 1.4.1 Nach Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Abs. 1). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2). Diese Schutzbestimmung gilt indes, wie Art. 6 Abs. 2 NHG festhält, lediglich bei der Erfüllung von Bundesaufgaben (Art. 2 und 3 NHG) in unmittelbarer Weise (BGE 135 II 209 Erw. 2.1). Bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben - wozu im Grundsatz die Nutzungsplanung zählt (Aemisegger/Kissling, a.a.O., Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 80) - wird der Schutz von Ortsbildern durch kantonales (und kommunales) Recht gewährleistet. Auch bei der Erfüllung von kantonalen (und kommunalen) Aufgaben sind indessen Bundesinventare wie dasjenige der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) von Bedeutung. Ihrer Natur nach kommen sie Sachplänen und Konzepten im Sinne von Art. 13 RPG gleich. Im Rahmen der allgemeinen Planungspflicht der Kantone (Art. 2 RPG) legen diese die Planungsgrundlagen in ihrer Richtplanung im Allgemeinen fest (Art. 6 RPG) und berücksichtigen die Bundesinventare als besondere Form von Konzepten und Sachplänen im Speziellen (Art. 6 Abs. 4 RPG; Art. 11 Abs. 1 der Verordnung [VISOS; SR 451.12] vom 13.11.2019). Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung (Art. 9 RPG) finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung (Art. 14 ff. RPG; Art. 11. Abs. 2 VISOS), insb. in die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) und in die Anordnung von andern Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Die derart ausgestaltete Nutzungsplanung ist auch für die Eigentümer verbindlich. Insoweit besteht für die Kantone (und Gemeinden) eine Pflicht zur Berücksichtigung von Bundesinventaren. Die Pflicht zur Beachtung findet zum einen ihren Niederschlag in der Anwendung der die Schutzanliegen umsetzenden (Nutzungs-) Planung. Zum andern darin, dass im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll (vgl. BGE 135 II 209 Erw. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Kantone und Gemeinden
8 können lokale oder kantonale Eingriffsinteressen höher als das nationale Interesse am Erhalt des Ortsbildes gewichten, müssen aber eine vollständige und nachvollziehbare Abwägung zwischen den verschiedenen Interessen vornehmen (vgl. den vom Bundesamt für Raumentwicklung [ARE] herausgegeben Bericht der Arbeitsgruppe von Vertreterinnen und Vertretern aus den Bereichen Raumplanung und der Denkmalpflege der verschiedenen Staatsebenen sowie Expertinnen und Experten ausgewählter Verbände und Organisationen: ISOS und Verdichtung, Siedlungsentwicklung nach innen [nachstehend: ARE, ISOS und Verdichtung], 2016, Ziff. 5.1 S. 7; vgl. auch ARE et al., Empfehlung, S. 8). 1.4.2 Vor dem Hintergrund der Zuständigkeitsordnung von Art. 78 BV können die Aufnahme von Gebieten und Baugruppen ins ISOS und die Formulierung von Erhaltungszielen nicht zu einer Zementierung der Struktur und des Ortsbilds führen. Die Aufnahme und Bewertung im ISOS erfolgt ausschliesslich unter Aspekten des Ortsbildschutzes, es erfolgt keine Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen. Der Einbezug anderweitiger öffentlicher Interessen geschieht im Rahmen der Nutzungsplanung bzw. des Baubewilligungsverfahrens. (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt VD.2015.153 vom 24.10.2015 Erw 5.6 mit Hinweisen). Neben der Berücksichtigung der Bundesinventare verlangt das revidierte RPG seit 1. Mai 2014 eine verstärkte Siedlungsentwicklung nach innen (Art. 8a Abs. 1 lit. c RPG), womit auch vom ISOS erfasste Areale tangiert werden. Bei der Umsetzung des ISOS und bei der Abstimmung der Anliegen von Ortsbildschutz und Verdichtung kommt der raumplanerischen Interessenabwägung eine herausragende Rolle zu. Die Erhaltungsziele des ISOS können und sollen nicht direkt in die Interessenabwägung einfliessen. Sie müssen zuerst durch die planenden Behörden präzisiert oder "übersetzt" auf ihre Aktualität überprüft werden. In Rahmen der Präzisierung werden die Erhaltungsziele des ISOS mit den kantonalen- bzw. kommunalen Schutzinteressen abgestimmt, fachlich überprüft und differenziert und konkretisiert. Je älter ein ISOS ist, umso wichtiger ist die "Aktualisierung" der Entwicklungsziele des ISOS in Form einer Aufbereitung der zum Teil nicht mehr aktuellen Grundlagen und einer Präzisierung im Rahmen der Interessenermittlung. Es geht insb. darum, die reale Situation zu überprüfen (sind die vom ISOS umschriebenen Qualitäten noch vorhanden?) und das Erhaltungsziel zu differenzieren und konkretisieren. Wird von den Erhaltungszielen des ISOS im Rahmen der "Übersetzung" und "Aktualisierung" der Ziele des Ortsbildschutzes abgewichen, muss das nachvollziehbar begründet werden. Das ISOS als eine beizuziehende Grundlage für die Planung hat Konzeptcharakter, ist jedoch kein Konzept nach Artikel 13 RPG. Es zeigt die Interessen und Ziele des Ortsbildschutzes aus nationaler Sicht auf, ist jedoch nicht bereits das Resultat der Interessenabwägung. Das ISOS dient insbesondere dazu, die Ent-
9 wicklung eines Ortes besser zu verstehen und seine Identität zu bewahren (vgl. ARE, ISOS und Verdichtung, Ziff. 6.1 S. 9; Ziff. 6.2.3 S. 12 f.; Ziff. 7.1 S. 15). ISOS-Aufnahmen, die von der baulichen Entwicklung überholt worden sind, müssen zeitgemäss interpretiert werden (vgl. die vom VLP-ASPAN [seit 1.7.2018: EspaceSuisse] herausgegebene Arbeitshilfe Ortsbildschutz und Verdichtung [nachstehend: Espace- Suisse-Arbeitshilfe Ortsbildschutz und Verdichtung], Bern 2018, Ziff. 5.4 S. 40). Die Schutzwürdigkeit ist in vielen Fällen einem Interessenabwägungsprozess zu unterziehen. Erneuerung muss auch in schützenswerten Gebieten möglich sein. Das ISOS verhindert die Erneuerung nicht, sondern stellt Ansprüche an einen hochwertigen Dialog und Partizipation mit den Stakeholdern. In diesem Sinne ist es auch ein Instrument, das nicht um jeden Preis erhalten will, sondern eine wichtige Grundlage darstellt für den Umgang mit architektonischer und planerischer Qualität unter Einbezug der Umgebung. Die grosse Herausforderung ist es, die alte Struktur zu lesen und im Entwurf zu thematisieren und gleichzeitig ökonomische Entwicklungen (z.B. Verdichtung) zuzulassen. Zur Revitalisierung eines Ortskerns beispielsweise braucht es eine Wiedererfindung, Neuinterpretation und Weiterentwicklung der bestehenden historischen Struktur. Eine Aushöhlung von Gebäuden (alte Fassaden, historische Nutzungen) ist in diesem Sinn kein ganzheitlicher Ansatz. Das grösste Potenzial liegt in der Anwendung des ISOS in der Ortsplanung. Das ISOS sollte ganz klar als Grundlage für eine gesamtheitliche Ortsplanung positioniert werden und damit so früh wie möglich einbezogen werden (vgl. den vom Bundesamt für Kultur [BAK] herausgegebenen Fachbericht: Ortsbildschutz, Analyse der Leistungen und Einschätzung der Entwicklung, 23.10.2017, S. 32 f., 35). 1.4.3 Die Behörden legen die lnteressenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar (Art. 3 Abs. 2 RPV). Die Begründungspflicht soll vorab sicherstellen, dass die Anordnung sachgerecht angefochten werden kann. Präzisiert wird die Entscheidbegründung für die Nutzungsplanung in Art. 47 RPV, worin verlangt wird, dass der Nutzungsplan stets von einem Bericht begleitet sein muss, der im Einzelnen darlegt, inwiefern dem Richtplan sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung Rechnung getragen wurde. Der Bericht ist zwar an die Genehmigungsbehörde zu richten, zur Gewährleistung hinreichender Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) sollten jedoch zumindest die wesentlichen Teile davon schon bei der Planungserarbeitung publik gemacht werden (vgl. Aemisegger/Kissling, a.a.O., Vorbemerkungen zur Nutzungsplanung Rz. 19 ff.). 2.1 Die Schwyzer Gemeinden sind in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom. § 15 PBG verpflichtet die Gemeinden unter der Marginale "Kommunale Nutzungspläne, Planungspflicht, Gemeindeautonomie" zum Erlass von Zonen- und Erschliessungsplänen samt zugehörigen Vorschriften (Abs.
10 1). Bei der Erfüllung ihrer Planungspflicht sind sie im Rahmen der Vorschriften und der übergeordneten Interessen des Bundes und des Kantons frei (Abs. 3). Die Gemeinde scheidet im Zonenplan unter anderem die erforderlichen Bauzonen aus (§ 17 Abs. 1 PBG). Bauzonen können namentlich auch in Wohnzonen und Kernzonen unterteilt werden (§ 18 Abs. 2 lit. a und b PBG). Die einzelnen Zonen können weiter unterteilt werden. Es können auch gemischte Zonen vorgesehen werden (§ 18 Abs. 3 PBG). Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan näher umschreiben (§ 21 Abs. 1 PBG). Es muss mindestens Vorschriften enthalten über die Bauweise, die Nutzungsart und das Ausmass der Nutzung in den einzelnen Zonen (§ 21 Abs. 2 lit. a PBG). 2.2 Die Ortsbilder als Schutzobjekte der Denkmalpflege (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzgesetz, DSG; SRSZ 720.100] vom 6.2.2019, in Kraft seit 1.1.2020) werden gemäss § 9 Abs. 1 DSG durch den kantonalen Richtplan, kantonale und kommunale Nutzungspläne, sowie eidgenössische und kantonale Inventare sichergestellt. Die Gemeinden erlassen in ihren kommunalen Nutzungsplanungen Vorschriften zum Schutz des Ortsbildes gemäss Planungs- und Baugesetz (§ 9 Abs. 2 DSG). Im Bereich von Ortsbildern, die im ISOS mit nationaler Bedeutung eingestuft sind (ISOS-A- Gebiete [= Gebiete mit dem Erhaltungsziel A; vgl. dazu RRB Nr. 708/2017 vom 19.9.2017 Ziff. 1 S. 1), sind Neubauten und wesentliche Umbauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle für Denkmalpflege zu beurteilen. Diese kann Nebenbestimmungen erlassen (§ 9 Abs. 3 DSG). Die Gemeinden stellen sicher, dass solche Vorhaben der Kantonalen Denkmalpflege zur Beurteilung vorgelegt werden (§ 9 Abs. 2 der Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie [Denkmalschutzverordnung, DSV] vom 10.12.2019). Der Ortsbildschutz ist im Weiteren in § 56 PBG gesetzlich verankert, wonach sich Bauten und Anlagen so in die Umgebung eingliedern müssen, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (Abs. 1). Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten (Abs. 2). 2.3 Der Gestaltungsplan enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3'000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan und in Vorschriften festgehalten werden. Für die Kernzone können die Gemeinden die Mindestfläche auf 1'500 m2 herabsetzen (§ 24 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden können im Zonenplan oder Baureglement für bestimmte Gebiete oder für grössere Bauten und Anlagen die Gestaltungsplanpflicht einführen (§ 24 Abs. 4 PBG). 2.4.1 Dem Regierungsrat kommt als erste Beschwerdeinstanz volle Überprüfungszuständigkeit zu (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Dem steht der Grundsatz, dass den
11 nachgeordneten Planungsträgern der nötige Ermessenspielraum zu belassen ist (vgl. § 15 Abs. 3 PBG), nicht entgegen. Der Regierungsrat hat zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig ausgeübt worden ist, freilich im Bewusstsein seiner spezifischen Rolle als kantonale Rechtsmittelinstanz und nicht als kommunale Planungsinstanz. Die Überprüfung hat sich sachlich in dem Umfang zurückzuhalten, als es um lokale Anliegen geht, bei deren Wahrnehmung Sachnähe, Ortskenntnis und örtliche Demokratie von Bedeutung sein sollen. Sie hat aber so weit auszugreifen, dass die übergeordneten, vom Kanton zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten. Die Rechtsmittelbehörde hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu beschränken, d.h. sie darf nichts Neues schöpfen, sondern sie hat die kommunale Planung an einem Sollzustand zu messen. Unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen kann die Gemeinde wählen. Die übergeordnete Behörde hat dann einzuschreiten, wenn die vorgesehene Lösung aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erscheint oder den für die Raumplanung wegleitenden Grundsätzen und Planungszielen (auch Richtplanaussagen, welche jedoch auf die Rechtmässigkeit hin überprüfbar sind) nicht entspricht (vgl. VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.1 mit Hinweisen; BGE 127 II 238 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung 2010, Art. 33 Rz. 8, 19 und 71 ff.; dieselben, in: Aemisegger et. al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren 2020, Art. 33 Rz. 11; Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 306; Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, Art. 33 N 64 ff.; VGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 3.1; VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.1 f.; VGE 704/709/92 vom 23.4.1993 Erw. 3b). 2.4.2 Dem Verwaltungsgericht kommt gestützt auf § 55 VRP sowie in Beachtung von Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 und Art. 6 EMRK als zweite Beschwerdeinstanz nur mehr eine beschränkte Kognition zu, nämlich eine Rechtskontrolle inkl. Sachverhaltsüberprüfung, indes keine Ermessenskontrolle. Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG wird Genüge getan, wenn einer übergeordneten und von der planfestsetzenden Behörde unabhängigen Beschwerdeinstanz, welche nicht ein Gericht sein muss, volle Kognition zukommt (vgl. VGE III 2018 206 vom 24.4.2019 Erw. 2.5.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 131 II 81 Erw. 6.6; BGE 127 II 238 Erw. 3b/bb; Herzog, Art. 6 EMRK und die kantonale Verwaltungsrechtspflege, S. 369 f.; Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 N 80a, 81; VGE 1023-1025/04 vom 27.8.2004 Erw. 3.2; VGE 1015/99 vom 19.11.1999 Erw. 4c). 3.1 Mit dem aktuellen kantonalen Richtplan vom 26. Juni 2020 (vom Regierungsrat erlassen mit RRB Nr. 289 vom 14.4.2019, vom Bundesrat genehmigt am 26.6.2020) wurde der kantonale Richtplan vom 8. März 2016 (vom Regierungsrat
12 erlassen mit RRB Nr. 209 vom 8.3.2016; vom Bundesrat genehmigt am 24.5.2017) nachgeführt. Die Behördenverbindlichkeit des Beschlusses B-12.1 (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz blieb unverändert. Gemäss diesem Beschluss sind die Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) bei der Planung beizuziehen und in der Interessensabwägung entsprechend zu berücksichtigen (insbesondere die schutzwürdigen Bereiche mit dem höchsten Erhaltungsziel). Der Kanton setzt sich bei Bedarf beim Bund für eine Überprüfung und Aktualisierung des ISOS ein. 3.2 Das Ortsbild von Ingenbohl/Brunnen ist im ISOS als Objekt Nr. 3242, "Verstädtertes Dorf" (Art. 6 Abs. 1 lit. c VISOS) aufgenommen. Die gesondert veröffentlichten Inventarblätter (Art. 1 und 2 VISOS) enthalten insbesondere die Umschreibung der Objekte und ihre Darstellung auf Plänen, Fotos und in Texten, mit Angaben zur Siedlungsentwicklung, der Bewertung des Ortsbilds, die schützenswerten Bebauungen, Umgebungen und Einzelelemente sowie Hinweise zu Aufnahmekategorie und Erhaltungsziel (vgl. ISOS, Inventar der schützenswerten Ortbilder der Schweiz, Ortbilder von nationaler Bedeutung Kanton Schwyz, 1990, S. 105 ff.; https://data.geo.admin.ch/ch.bak.bundesinventar-schuetzenswerte-ortsbilder/PDF/ ISOS_3242.pdf). 3.2.1 Die Schutzwirkung des ISOS bezieht nicht nur auf Einzelelemente, sondern auch auf zusammenhängende Gebiete (Ortsbildteile) und Baugruppen, wobei die Schutzziele jeweils differenziert aufgrund der historischen und räumlichen Qualität der Schutzobjekte festgelegt werden. Das ISOS beurteilt die Ortsbilder in ihrer Gesamtheit bzw. nicht aufgrund der Qualität von einzelnen Bauten, sondern nach dem Verhältnis der Bauten untereinander sowie der Qualität der Räume zwischen den Häusern - Plätze und Strassen, Gärten und Parkanlagen - und dem Verhältnis der Bebauung zur Nah- und Fernumgebung (vgl. VGE III 2014 116 + 129 vom 25.11.2014 Erw. 6.5 [auszugsweise publiziert in EGV-SZ 2014 B 8.7] mit Hinweis auf ARE et al., Empfehlung, S. 12; vgl. auch Art. 8 f. VISOS sowie Art. 12 und 14 f. der Weisungen des EDI über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS [WISOS] vom 1. Januar 2020 [mit Geltung für die Aufnahmen der Ortsbilder von nationaler Bedeutung, die vom 1.12.2017 an in Kraft getreten sind; Art. 43 Abs. 1 WISOS]). Für Gebiete und Baugruppen wird im ISOS zwischen den Erhaltungszielen A, B und C unterschieden, wobei das Erhaltungsziel A den weitest gehenden Schutz verlangt. Während in Gebieten mit dem Erhaltungsziel A als Ziel das Erhalten der Substanz definiert wird, sieht das Erhaltungsziel B das Erhalten der Struktur und das Erhaltungsziel C nurmehr die Erhaltung des Charakters eines Schutzobjektes vor. Für Umgebungszonen (U-Zo) und Umgebungsrichtungen (U-Ri) werden die
13 Erhaltungsziele a (Erhaltung der Beschaffenheit) und b (Erhaltung der Eigenschaft) unterschieden (vgl. Erläuterungen zum ISOS, einsehbar unter: www.bak.admin.ch/ bak/de/home/suche.html#Erläuterungen; Grundlagenplan Mst. 1 : 1'000 vom 30.3.2017, Legende lit. D = Beilage in Vi-act. II.-04; Verweis in WISOS Fn. 11, für das in den ISOS-Publikationen enthaltene Faltblatt "Erläuterungen zum ISOS" für die Aufnahmen der Ortsbilder von nationaler Bedeutung, die vor dem 1.12.2017 in Kraft getreten sind sowie den Anhang zum WISOS). 3.2.2 Ein flächenmässig kleinerer Teil des gesamten Dorfes Brunnen befindet sich innerhalb des Perimeters des Inventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS). Mit dem Erhaltungsziel A bewertet wurden der "Alte Dorfkern zwischen See und Dorfbach" (1) sowie die Einzelelemente: Dorfkapelle (1.02) und das "Schiltenüni" (1.03) innerhalb dieses alten Dorfkerns. Innerhalb des mit dem Erhaltungsziel a bewerteten "Uferstreifens mit Grosshotels" (U-Zo I) wurden die "Quaianlage mit markanten Platanenreihen" (0.0.17), das Hotel Waldstätterhof (0.0.18), das Hotel Bellevue (0.019) und das Grand-Hôtel (0.020) als Einzelelemente mit dem Erhaltungsziel A aufgenommen. Innerhalb des ebenfalls mit dem Erhaltungsziel A bewerteten "Umgebungsbereichs Parkhotel" (U-Zo 3) befindet sich das Einzelelement mit Erhaltungsziel A "Parkhotel" (0.0.27). Zwei weitere Einzelelemente mit dem Erhaltungsziel A (0.0.28 [Haus Hafenstrasse 8, Restaurant Viktoria] und 0.0.29 [Stationsgebäude SBB]) befinden sich ausserhalb des Kernzonengebietes. Mit dem Erhaltungsziel B bewertet wurden innerhalb des Kernzonengebietes die Gebiete: "Altes Wohn- und Gewerbequartier nördlich des Dorfbaches" (2), die Bebauungen entlang der Bahnhofstrasse (3) und der Gersauerstrasse (4) sowie das "Wohn- und Gewerbequartier beim Bahndamm" (0.1) und "das Wohn- und Fischereiquartier am Dorfbach" (0.2). Hinzu kommt innerhalb des Kernzonengebietes die mit dem Erhaltungsziel a bewertete Umgebungszone: "Gütsch, Hügelsporn mit Gärten" (U-Zo II) (vgl. ISOS, Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, Ortsbilder von nationaler Bedeutung Kanton Schwyz, a.a.O., S. 105 ff.). 3.3 Im aktuell gültigen Baureglement der Gemeinde Ingenbohl vom 22. August 2002 (BauR) wird unter Kapitel III. Allgemeine Bauvorschriften, lit. B) Schutz des Orts und Landschaftsbildes in Art. 13 festgehalten, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass sie hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumasse, Dachform und Dachneigung, Material, Farbgebung, Umgebung) das massgebliche Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (Abs. 1). Zur Verhinderung einer störenden Baugestal-
14 tung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Das Ortsbildinventar dient bei der Beurteilung als Richtlinie (Abs. 2). Innerhalb des Ortsbildschutz-Perimeters sind im Baubewilligungsverfahren die Aussagen des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS, Bd. Kanton Schwyz, EDI 1990, sowie diejenigen des kantonalen Ortsbildinventars für Ingenbohl-Brunnen, 1984, als wegleitende Projektierungs- und Entscheidungsgrundlagen zu berücksichtigen (Abs. 3). Im Kapitel IV. Zonenvorschriften wird in Art. 44 BauR (Kernzone, K) vorgeschrieben, dass Neubauten, Renovationen und andere bauliche Massnahmen sowie die Umgebungsgestaltung erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen haben. Sie sind bezüglich Dimensionen, Fassadengestaltung, Form und Materialien gut ins Orts- und Strassenbild einzufügen (Abs. 3). Bei der Bearbeitung, Beurteilung und Bewilligung von Bauprojekten sind die Aussagen des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, ISOS, Bd. Kanton Schwyz, EDI 1990, sowie diejenigen des kantonalen Ortsbildinventars für Ingenbohl-Brunnen, 1984, als wegleitende Projektierungs- und Entscheidungsgrundlagen zu berücksichtigen (Abs. 4). In Art. 45 BauR werden die Zentrumszone ZA (Abs. 1) und ZB (Abs. 2) definiert und geregelt. 3.4 Im Nachgang zum vorerwähnten VGE III 2014 116 + 129 vom 25. November 2014 und zum RRB Nr. 201/2015 vom 10. März 2015 nahm der Gemeinderat eine Leitplanung bzw. behördenverbindliche Kernzonenplanung an die Hand, welche er am 2. August 2016 für eine befristete Testphase in Kraft setzte (vgl. Erläuterungsbericht vom 16.11.2018 S. 6 f. Ziff. 1.2 und Ziff. 1.4). In der EspaceSuisse-Arbeitshilfe: Ortsbildschutz und Verdichtung (Ziff. 4.3 S. 22 f.) wird diese Leitplanung als Fallbeispiel angeführt. U.a. wird folgendes ausgeführt: 4.3.1 Situation Brunnen war über Jahrhunderte ein bedeutender Handelsplatz am Vierwaldstättersee und erlebte ab Mitte des 19. Jahrhunderts einen markanten touristischen Boom. Vom exklusiven Fremdenverkehrsort zeugt die Seefront mit prägnanten Hotelbauten. Im Kern und entlang der Ausfallachsen nach Gersau und Schwyz stehen zahlreiche Bauten, die in Verbindung mit dem florierenden Tourismus entstanden. Der Nachfragerückgang bei den Logiernächten führte in den letzten Jahrzehnten zu einer geringen baulichen Entwicklung und einer schleichenden Abwertung des Kerns von Brunnen. Seit ein paar Jahren nehmen aber Investitionen wieder zu. Aufgrund von Beschwerdeentscheiden in den Jahren 2014 und 2015 waren Investitionen blockiert, was die Gemeinde veranlasste, aktiv zu werden. 4.3.2 Hinweise aus dem ISOS und Umsetzung der Schutzidee in der kommunalen Bauordnung (Zusammenfassung der Bewertung) Bis vor kurzem bildete der Zonenplan aus dem Jahre 2003 die Bedeutung des Ortsbildes von Brunnen nur sehr allgemein ab. Artikel 44 des kommunalen Bauregle-
15 mentes verlangte generell, dass das ISOS bei Bauvorhaben zu berücksichtigen sei. Lediglich für die Gebäude im Kantonalen Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) bestand ein ausdrücklicher Schutz. Der Gemeinderat hat darauf, im Sinne eines Zwischenschrittes und zur Prüfung der Praxistauglichkeit, eine behördenverbindliche Leitplanung erarbeitet. Sie ist seit dem 1. Oktober 2016 in Kraft. Die Leitplanung trägt dem Ortsbild Rechnung und zeigt die Entwicklungsmöglichkeiten auf. Sie greift die Empfehlungen des ISOS auf und macht innerhalb der einzelnen Bauzonen differenzierte Aussagen zur Erhaltung von Bauten und Freiräumen sowie zur erforderlichen Qualität für neue Bauvorhaben. In einem weiteren Schritt soll ein Kernzonenplan erlassen werden, welcher auf der behördenverbindlichen Leitplanung basiert. Das Areal des Parkhotels ist nicht in der Kernzone enthalten. (…) 4.3.4 Würdigung Die heutige rechtskräftige Ortsplanung trägt dem öffentlichen Interesse des Ortsbildschutzes eindeutig zu wenig Rechnung. Die Gemeinde wählte ein zweistufiges Vorgehen, um Transparenz zu schaffen und die Situation zu klären. Die neu erarbeitete behördenverbindliche Leitplanung ist sowohl Grundlage für die Kernzonenplanung als auch Übergangsinstrument bis zur Verabschiedung der neuen Kernzonenplanung. Sie ist für beide Zwecke sehr geeignet. Auf der Basis der ISOS-Aussagen ist sie inhaltlich und örtlich differenziert ausgearbeitet und damit für Grundeigentümer nachvollziehbar. Das verschafft zusätzliche Rechtssicherheit. Die Erfahrungen können in das Baureglement und den Zonenplan einfliessen. Das Vorgehen hat sich bewährt. 4.1 Mit der Revision des Baureglements im Zusammenhang mit der Kernzonenplanung (datiert 16.11.2018) wird die bis anhin (allgemeine) negative Ästhetikklausel (keine Störung) in Art. 13 Abs. 1 des revidierten Baureglements (nachfolgend: revBauR) durch eine positive ersetzt (gute Einordnung). Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden durch einen Absatz (Art. 13 Abs. 2 revBauR) ersetzt, der neu wie folgt lautet: Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann die Bewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Das Ortsbildinventar, das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) und allfällige weitere vom Gemeinderat erlassene Richtlinien sind bei der Behandlung der Baugesuche beizuziehen. In Art. 13a revBauR wird neu die Möglichkeit des Beizugs einer externen Fachberatung in Gestaltungsfragen normiert (Abs. 1), welche zuhanden der Bewilligungsbehörde und der Bauherren Empfehlungen formuliert, insb. bei Bauten und Anlagen in der Kernzone sowie in der Zentrumszone (Abs. 2 lit. a), für die Beurteilung von Gestaltungsplänen (Abs. 2 lit. b) und nach Bedarf bei Bauten und Anlagen in Hanglagen, bei baulichen Massnahmen im öffentlichen Raum und an zentralen Lagen mit Publikumsverkehr, im Bereich von Denkmalschutzobjekten, für die Beurteilung der Quartierverträglichkeit sowie bei Erteilung von Ausnahmebewilligungen aus gestalterischen Gründen (Abs. 2 lit. c).
16 In Art. 43 revBauR wird die bisherige Kernzone K samt der Kernzone Bereich Gütsch und der Zentrumszone ZA in drei Kernzonen (K1, K2 und K3) unterteilt (vgl. § 18 Abs. 3 PBG; Erw. 2.1 hiervor). Die Zentrumszone ZB wird in Zentrumszone Z (Seeklinik) unbenannt. Die Kernzonen K1 und K2 umfassen den alten Dorfkern inkl. den Bereich Gütsch und die angrenzenden Gebiete (Altes Wohnund Gewerbequartier nördlich des Dorfbaches und Wohn- und Fischereiquartier am Dorfbach) und die Bereiche entlang des Waldstätterquais (Hotel Waldstätterhof) und der Axenstrasse, soweit diese nicht der Uferzone UZ oder dem übrigen Gemeindegebiet UeG; Strassenbereich der Axenstrasse) zugeschlagen sind. Die Kernzone K3 beschlägt die Bebauungen entlang der Bahnhofsstrasse und der Gersauerstrasse (vgl. Teilzonenplan Ortsbild, Mst. 1 : 2'500 vom 16.11.2018 = Beilage in Vi-act. II.-04). In Art. 44 revBauR (Kernzonen: Allgemeine Bestimmungen), Art. 44a revBauR (Kernzonenplan: Festsetzungen), Art. 44b revBauR (Kernzone 1: Besondere Vorschriften), Art. 44c revBauR (Kernzone 2: Besondere Vorschriften), Art. 44d revBauR (Kernzonen 1 und 2: Abweichungen) und Art. 44e revBauR (Kernzone 3: Besondere Vorschriften) werden die Kernzonen K1, K2 und K3 und die Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung in diesen Zonen definiert (vgl. Erw. 4.2 hiernach). Art. 45 revBauR normiert die Zentrumszone Z (Seeklinik) entsprechend dem geltenden Art. 45 Abs. 2 BauR. Der bisherige Perimeter Ortsbildschutz (überlagernd) wird aufgehoben. Im neuen Kernzonenplan Mst. 1 : 1'000 vom 16. November 2018 (= Beilage in Vi-act. II.-04) werden verschiedene Bautypen (A = schützenwerte Bauten; B = erhaltenswerte/ortsbildprägende Bauten, Art. 44a Abs. 1 lit. a und b revBauR), obligatorische Baufluchten (Art. 44a Abs. 1 lit. d revBauR), wichtige Plätze und Aussenräume (Art. 44a Abs. 1 lit. e revBauR) und Gebiete mit reduzierter Höhenentwicklung (Art. 44b Abs. 2 revBauR) bezeichnet. 4.2 Im Erläuterungsbericht zur Kernzonenplanung Brunnen vom 16. November 2018 (vgl. dazu Erw. 1.4.3 hiervor; § 13 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997) wird einleitend u.a. auf die bei der Kernzonenplanung zu beachtenden Inventare (ISOS, Ortsbildinventar, KIGBO) hingewiesen und hervorgehoben, dass die im geltenden Baureglement nicht geregelten KIGBO-Objekte in der Kernzonenplanung als sog. A-Objekte eine spezielle Bauvorschrift erhalten (S. 4 f. Ziff. 1.1; vgl. Art. 44a Abs. 1 lit. a revBauR). Sodann werden die Aufgabenstellung, die Arbeitsorganisation, das Verfahren und die Grundlagen definiert (S. 6 ff. Ziff. 1.2 ff.). Für die Bearbeitung der Thematik Kernzone ist ein Grundlagenplan (Mst. 1 : 1'000 vom 30.3.2017) erarbeitet worden, der die planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde (Zonenplan, Ortsbildinventar),
17 die übergeordneten Vorgaben des Kantons (KIGBO-Objekte) sowie diejenigen des Bundes (Gebäude-und Wohnungsregister, ISOS) beinhaltet (S. 9 Ziff. 1.5). Es wird die vordergründige Zielsetzung aufgelistet (S. 10 Ziff. 2). In Ziff. 3 (S. 11) behandelt der Erläuterungsbericht das Konzept "Plätze und Verbindungen" und in Ziff. 4 folgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Inventaren (S. 13 ff. Ziff. 4.1 f.: Analyse der Erhaltungsziele der einzelnen Ortsbildteile gemäss dem ISOS; S. 16 f. Ziff. 4.2 f.: Ortsbildinventar und KIGBO). In Ziff. 4.4 (S. 17 f.) werden auf der Basis der Auseinandersetzung mit dem ISOS und dem Ortsbildinventar die Charakteristiken der einzelnen Quartiere im Bereich des (bisherigen) Ortschutzperimeters herausgeschält und kartiert. Daraus resultieren für die spätere Zonenzuteilung die Bereiche "Alter Dorfkern", an diesen angrenzende Quartiere (Einzelbebauungen), der Bereich Zufahrtsstrassen (Strassenorientierte Bauten) sowie Aussagen zu den Umgebungszonen (Uferpromenade und Fönenhafen, Seeklinik und Gütsch). In Ziff. 5 / Ziff. 5.1 f. (S. 19 ff.) des Erläuterungsberichts wird die beabsichtigte Umsetzung der aus der detaillierten Analyse der Inventare erläutert (Einführung Kernzonenplanung, Änderungen im geltenden Zonenplan sowie Aufhebung des Ortsbildschutzperimeters und verschiedene Änderungen und Präzisierungen im Baureglement). Einerseits soll dem Ortsbild Rechnung getragen, andererseits sollen die Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. In der Kernzonenplanung (Kernzonenplan Mst. 1 : 1'000 vom 16.11.2018) sollen die massgebenden Vorschriften für den Kern mit den einzelnen Gebäuden definiert werden (vgl. Art. 44 und 44a revBauR). Anhand von qualitätssichernden Planungsprozessen soll von der Kernzonenplanung abgewichen werden können, sofern unter anderem die Ortsbildverträglichkeit nachgewiesen und die definierten Planungsverfahren angewendet werden (vgl. Art. 44b, 44c und 44d revBauR), womit ein Anreizsystem für eine ortsbauliche Qualität geschaffen werden soll (Ziff. 5.1 S. 19). Aufgrund der Erkenntnisse aus der Auseinandersetzung mit den Inventaren werden die drei Gebietstypen "Alter Dorfkern", an diesen angrenzende Quartiere (Einzelbebauungen) und die Bereiche Zufahrtsstrassen (Strassenorientierte Bauten) im Zonenplan (Teilzonenplan Ortsbild, Mst. 1 : 2'500 vom 16.11.2018) umgesetzt und die bisherige Kernzone und die Zentrumszone A in drei Kernzonen K1 bis K3 umgeändert (vgl. Erw. 4.1 hiervor). Als Folge der Ausscheidung der Kernzonen K1-K3 und den dazugehörigen Bestimmungen sowie der Kernzonenplanung könne der Ortsbildschutzperimeter aufgehoben werden. In Auseinandersetzung mit den beiden Inventaren und der rechtsverbindlichen Umsetzung in die Planungsinstrumente seien die wesentlichen Schutzgedanken festgehalten und die Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt.
18 Für den im ISOS enthaltenen Bereich der Seeklinik soll mit einer zusätzlichen überlagerten Gestaltungsplanpflicht die Nachfolgeregelung des aufgehobenen Ortsbildschutzperimeters geklärt werden, worin der Umgang mit der übrigen Zentrumszone B aufgezeigt werden soll. Insbesondere von Bedeutung sei die bauliche Weiterentwicklung zwischen dem historischen Ortskern, der Seeklinik (KIGBO) und dem bereits genehmigten Gestaltungsplan (S. 20 ff. Ziff. 5.2). Im Kernzonenplan (Mst. 1 : 1'000 vom 16.11.2018) werden neben den geänderten Kernzonenabgrenzungen auch unterschiedliche Bautypologien, obligatorische Baufluchten, wichtige Plätze und Aussenräume sowie Gebiete mit reduzierter Höhenentwicklung festgelegt. Mit dieser Systematik sollen die Erkenntnisse der Auseinandersetzung mit dem ISOS und dem Ortsbildinventar sowie dem Konzept "Plätze und Verbindungen" rechtsverbindlich umgesetzt werden. Anschliessend werden die Bestimmungen für die Bautypen A (schützenswert) und B (erhaltenswert und ortsbildprägend) sowie für nicht speziell bezeichneten Gebäude und Neubauten auf den nicht überbauten Flächen, der obligatorischen Baufluchten sowie der im Kernzonenplan bezeichneten wichtigen Plätze und Aussenräume und der bisherigen Kernzone Gütsch erläutert (vgl. auch Art. 44a Abs. 1 lit a - e und Art. 44b Abs. 2 revBauR) und die wichtigsten Eigenschaften der drei Bautypologien tabellarisch zusammengestellt (S. 23 f. Ziff. 5.3). In Ziff. 5.4 werden die wichtigsten Änderungen im revidierte Baureglement aufgelistet (Art. 44 - Art. 44e und Art. 45 revBauR) und es wird erläutert, weswegen für die Kernzonen K1 und K2 keine Ausnützungsziffern festgelegt wurden (Massgeblichkeit der Ortsbildverträglichkeit) und dass in der Kernzone K3 die Ausnützungsziffer mit 1.0 festgelegt wurde, weil mit den obligatorischen Baufluchten Neubauten näher an die Strasse rückten und mit der Nutzungsmassbeschränkung unerwünschte Erscheinungsbilder durch Volumenmaximierung verhindert werden könnten (S. 25 f.). 4.3 Der - die Subkommission Kernzonenplanung als externer Berater begleitende kantonale Denkmalpfleger, Dr.phil. F.________ (vgl. Erläuterungsbericht Ziff. 1.3 S. 6 f.), hat in seiner Stellungnahme zur Kernzonenplanung Brunnen (Stand 24.6.2016) vom 20. Juli 2016 u.a. festgehalten, das erarbeitete Konzept der Kernzonenplanung erscheine richtig. Neuere, insb. in den letzten 40 Jahren erfolgte Veränderungen im Ortsbild würden damit nicht von vornherein Schutzcharakter geniessen. Es sei gewährleistet, dass das historische Ortsbild seinen Charakter beibehalte, die weitere bauliche Entwicklung darauf abgestimmt sei und bei Neubauten mit einer klaren Verbesserung einhergehe. Entsprechend sei das Baureglement ergänzt. Da mehrfach "kann"-Formulierungen gewählt worden seien, liege es im Ermessen und in der Verantwortung der kommunalen Behörde, die im Baureglement geforderten Anliegen des Ortsbildinventars auch umzusetzen. Es be-
19 stehe - wie sich gerade in Bezug auf Ortsbildinventar und ISOS gezeigt habe - die Gefahr, dass durch eine allenfalls zurückhaltende Umsetzung dieselben rechtlichen Unsicherheiten bleiben, wie sie durch die neue Kernzonenplanung nun vermieden werden sollte. Die Absicht, qualitätssichernde Planungsprozesse bzw. qualifizierte Planungsverfahren zu verlangen, sei sehr positiv und zielführend zu werten. Damit werde eine höchstmögliche Voraussetzung für qualitativ gute Lösungen geboten. Für Schutzobjekte und ISOS-Gebiete mit Erhaltungsziel A sei zwingend die Denkmalpflege beizuziehen, da hier die gestalterischen Vorgaben der Einordnung, weniger die Grundmasse über die Bewilligungsfähigkeit entscheiden würden. Für die weiteren Bereiche des ISOS-Perimeters könne die Denkmalpflege beratend mitwirken, in erster Linie sei jedoch die Gemeinde für den Ortsbildschutz auf Grundlage der Kernzonenplanung zuständig (vgl. Anhang A zum Erläuterungsbericht zur Kernzonenplanung Brunnen vom 16.11.2018). 4.4 Ähnlich hat sich Prof. Dipl. Architekt G.________ (ETH/SIA) - welcher die Subkommission Kernzonenplanung ebenfalls als externer Berater begleitete (vgl. Erläuterungsbericht Ziff. 1.3 S. 6 f.) - im Zwischenbericht vom 29. Juni 2016 geäussert. Namentlich hob er hervor, auf der einen Seite werde dem Ortsbild Rechnung getragen und auf der anderen Seite die Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt. Durch das Zusammenführen des ISOS mit den Instrumenten der Ortsplanung und insbesondere dem Anreizsystem für die Durchführung von Wettbewerben (bzw. qualitätssichernde Planungsprozesse) in der Kernzone habe die Arbeitsgruppe/Gemeinde eigentliche Pionierarbeit geleistet, die - sofern dann auch umgesetzt - gesamtschweizerische Beachtung finden dürfte (Anhang B zum Erläuterungsbericht zur Kernzonenplanung Brunnen vom 16.11.2018). 4.5 Bei der Behandlung der im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens (§ 25 Abs. 1 PBG) vom 11. November bis 12. Dezember 2016 eingegangen Einwendungen und Vorschlägen begleiteten Dr.phil. F.________ und Prof. Dipl. Architekt G.________ die Subkommission Kernzonenplanung weiterhin als externe Berater unterstützend (vgl. dazu den Erläuterungsbericht lit. B S. 34). Beim anschliessenden Vorprüfungsverfahren (§ 25 Abs. 1 PBG; § 13 Abs. 1 PBV) verzichteten sie gemäss den Vorprüfungsberichten des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Schwyz vom 9. Oktober 2017 und vom 10. August 2018 auf weitere Bemerkungen (Vi-act. III-01 Beilage 1 und 2, je in Vernehmlassung S. 1 resp. S. 2 mit Hinweis auf das entsprechende Schreiben vom 12.5.2017). 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 7. April 2020 vorab, er habe unzählige Rügen vorgebracht, namentlich jene der mangelnden Interessenabwägung mit den Vorgaben des ISOS im Rahmen der Nutzungsplanung. Weder
20 die Gemeinde noch die Regierung hätten sich mit diesen Rügen hinreichend auseinandergesetzt, sondern diese mehrheitlich ignoriert. Sie seien fälschlicherweise davon ausgegangen, den Vorgaben gemäss ISOS sei dadurch Genüge getan, dass im Baubewilligungsverfahren ein sog. qualifiziertes Verfahren, ev. Gestaltungsplanverfahren vorgeschrieben werde. Der Gemeinderat und auch der Regierungsrat hätten eine mangelnde Interessenabwägung mit den Vorgaben des ISOS vorgenommen. Dies stelle einen Rechtsfehler dar (vgl. A. Formelles und B. Einleitung S. 3 f.). 5.2.1 Der Gemeinderat im GRB Nr. 821 vom 1. Juli 2019 (B. Behandlung der Einsprache S. 4 ff.) und ebenso der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 167/2020 vom 17. März 2020 haben sich einlässlich mit den einzelnen Rügen der Einsprache des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2019 auseinandergesetzt (vgl. dazu auch Erw. 6. ff. hiernach). Der globale und nicht näher konkretisierte Vorhalt des Beschwerdeführers, seine Vorbringen seien vom Gemeinderat und der Regierung nicht korrekt behandelt resp. mehrheitlich ignoriert worden, erweist sich als unbegründet. 5.2.2 Anzufügen ist, dass es der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet die vorgebrachten Argumente zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, woraus sich die Verpflichtung der Behörde ergibt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). Dabei ist es jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler BGE 143 III 65 Erw. 5.2; BGE 142 II 49 Erw. 9.2). Die vorinstanzlichen Entscheide erfüllen diese Anforderungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. 5.3 Der Gemeinderat hat im öffentlich aufgelegten Erläuterungsbericht vom 16. November 2018 (inkl. den dortigen Anhängen, Erw. 4.2 ff. hiervor) und im GRB Nr. 821 vom 1. Juli 2019 (zum Einspracheantrag Ziff. 2, S. 4 ff.) ausführlich dargelegt, wie er die Vorgaben des ISOS in der aufgelegten Kernzonenplanung umgesetzt hat und welche Umstände und Interessen er in der Interessenabwägung vornehmlich zu berücksichtigen hatte.
21 Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Vorinstanzen würden sinngemäss meinen, indem im Baubewilligungsverfahren ein sog. qualifiziertes Verfahren, ev. Gestaltungsplanverfahren vorgeschrieben werde, sei den Vorgaben des ISOS Genüge getan, ist offensichtlich unzutreffend und verkennt die im Erläuterungsbericht vom 16. November 2018 (Ziff. 5 S. 20 ff.) erläuterte Regelungsdichte von Art. 13 i.V.m. Art. 44 ff. revBauR (vgl. dazu auch Erw. 4.1 f. hiervor) samt die im Erläuterungsbericht und den dortigen Anhängen dokumentierte Interessenabwägung, welche im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung auf der Grundlage des ISOS vorgenommen worden ist (vgl. dazu auch Erw. 1.4.2 hiervor; Erw. 5.4 hiernach). Unerfindlich ist, inwiefern die rechtlichen Ausführungen des Regierungsrates zum ISOS und dazu, wie die Schutzanliegen der Bundesinventare Eingang in die Nutzungsplanung finden (Erw. 4.2.1 im angefochtenen RRB Nr. 167/2020, vgl. auch Erw. 1.4.1 f. hiervor), in einer Art unvollständig sein sollten, dass sie quasi zwangsläufig zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung geführt hätten (Beschwerde lit. C.a.1. S. 5). Dasselbe gilt für den 'Rechtsfehler', welchen der Beschwerdeführer hieraus ableitet (Beschwerde lit. C.a.1. S. 5). Die alleinige Zitierung von Literaturstellen kann den Nachweis eines Rechtsfehlers nicht leisten. 5.4 Mit der in einem Zwischenschritt erfolgten, vom kantonalen Denkmalpfleger, Dr.phil. F.________ und von Prof. Dipl. Architekt G.________ extern begleiteten, behördenverbindlichen Leitplanung, auf welcher die aufgelegte Kernzonenplanung basiert, wurden die unterschiedlichen Interessen ermittelt, den bei der Kernzonenplanung zu beachtenden Inventaren (ISOS, Ortsbildinventar, KIGBO) Rechnung getragen und die verbleibenden Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt. Das ISOS wurde seit Anhandnahme der Kernzonenplanung als Grundlage für die Interessensabwägungen einbezogen. Auf der Basis der ISOS-Aussagen, des KIGBO und des Ortsbildinventars wurden inhaltlich und örtlich differenzierte Aussagen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der bestehenden historischen Struktur, zu Baufluchten und Freiräumen sowie zur erforderlichen Qualität für neue Bauvorhaben ausgearbeitet, welche auch für die Grundeigentümer nachvollziehbar sind (vgl. die EspaceSuisse-Arbeitshilfe: Ortsbildschutz und Verdichtung, insb. Ziff. 4.3.2 und 4.3.4, S. 22 f.; Erw. 3.4 hiervor; Erläuterungsbericht vom 16.11.2018 Ziff. 2 ff. S. 10 ff., Erw. 4.2 hiervor). Dabei wurden die Erhaltungsziele des ISOS (Aufnahmejahr 1975/87) im Rahmen der Interessenermittlung entsprechend den Aussagen des ARE (ARE, ISOS und Verdichtung, Ziff. 6.6.2 f. S. 11 ff.; Erw. 1.4.2 hiervor) durch die planenden Behörden präzisiert und auf ihre Aktualität überprüft und mit den kantonalen- bzw. kommunalen Schutzinteressen (KIGBO, Ortsbildinventar) abgestimmt (vgl. Erläuterungsbericht vom 16.11.2018 Ziff. 4.13 ff.; Grundlagenplan Mst. 1 : 1'000 vom 30.3.2017). Auch der von Art. 8a Abs. 1 lit. c RPG geforderten, ver-
22 stärkten Siedlungsentwicklung nach innen (Verdichtung) wurde - unter Koordination und Abstimmung mit den Anliegen des Ortsbildschutzes und den gestalterischen Anforderungen vgl. Erläuterungsbericht vom 16.11.2018 Ziff. 1.1 f. S. 5 f. und Ziff. 5.4 S. 25 f.; Art. 44b Abs. 1 und 2, Art. 44c Abs. 1 und 3 sowie Art. 44e Abs. 3 revBauR) Rechnung getragen. Das ISOS wurde mithin seit Beginn der zweistufigen Kernzonenplanung als Grundlage einer gesamtheitlichen Planung miteinbezogen und bei der Interessenabwägung berücksichtigt (vgl. Erw. 1.3 und Erw. 4.2 hiervor). Dies wird denn auch sowohl von den externen Beratern der Subkommission Kernzonenplanung, den externen Begleitern der Kernzonenplanung in deren Stellungnahmen vom 20. Juli 2016 und vom 29. Juli 2016 (vgl. Erw. 4.3 f. hiervor), als auch in der EspaceSuisse- Arbeitshilfe: Ortsbildschutz und Verdichtung, Ziff. 4.3.4 S. 23, Erw. 4.2 hiervor) bestätigt und gewürdigt. Aus dem Umstand, dass die kantonale Denkmalpflege nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens (vgl. Erläuterungsbericht vom 16.11.2018 lit. B. S. 34; Erw. 4.5 hiervor) im anschliessenden Vorprüfungsverfahren keine weiteren Bemerkungen mehr anzubringen hatte, ist (einzig) zu schliessen, dass sie ihrer Stellungnahmen vom 20. Juli 2016 keine Ergänzung anzufügen hatte. 5.5 Das dargestellte Vorgehen der Gemeinde bei der kommunalen Kernzonenplanung entspricht vollumfänglich den Anforderungen an die raumplanerische Interessenabwägung bei der Umsetzung des ISOS unter Abstimmung der Anliegen von Ortsbildschutz und Verdichtung (vgl. Erw. 1.4.2 hiervor). Entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers konnten die Erhaltungsziele des ISOS (Aufnahmejahr 1975/87) nicht direkt in die Interessenabwägung einfliessen, sondern waren von den planenden Behörden auf ihre Aktualität zu überprüfen, entsprechend zu differenzieren und zu konkretisieren (vgl. insb. Erw. 1.4.2 hiervor, mit Hinweisen). In diesem Vorgehen ist kein Rechtsfehler zu erkennen. 5.6 Die Pflicht, das Ortsbildinventar, das ISOS und das IVS bei der Behandlung von Baugesuchen zu berücksichtigen resp. beizuziehen (vgl. dazu Erw. 6.1 hiernach) ist in Art. 13 Abs. 2 revBauR rechtsverbindlich festgelegt. In Art. 44 revBauR wird der Zweck der Kernzonen 1-3 definiert (Abs. 1 und 2) und die positive ästhetische Generalklausel von Art. 13 Abs. 1 revBauR für die Kernzonen wiederholt resp. konkretisiert (Abs. 3 und 4). Die obligatorische Beurteilung von Neu- und wesentliche Umbauten in ISOS-A-Gebieten (vgl. Erw. 2.2 hiervor) durch die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege wird in § 9 Abs. 3 DSG gewährleistet. Soweit Art. 44b Abs. 1 und Art. 44c Abs.1 i.V.m. Art. 44d revBauR unter den definierten Vorgaben (Ortsbildverträglichkeit, Nachweis einer besseren Gesamtlösung in Bezug auf das Ortsbild, Stellung der Bauten, Fassendgestaltung, Dachform und
23 Aussenräumen) im Rahmen eines Gestaltungsplanes und/oder eines qualifizierten Planungsverfahrens Abweichungen gegenüber den Festsetzungen im Kernzonenplan und im Baureglement vorsehen resp. ermöglichen, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Erw. 1.2.1 ff., insb. Erw. 1.2.3 zweiter Absatz; Erw. 4.3 hiervor; vgl. auch ARE et al., Empfehlung, S. 14; die vom Espace Suisse herausgegebene Arbeitshilfe Ortsbildschutz und Verdichtung, Ziff. 6.2 f. S. 43; ARE, ISOS und Verdichtung, Ziff. 6.2.2 S. 11). Art. 13 Abs. 2 revBauR stellt sicher, dass solche Abweichungen vor dem Hintergrund der Anliegen des Ortsbildinventars, des ISOS und des IVS zu prüfen sind; das qualifizierte Planungsverfahren wird u.a. durch die kantonale Denkmalpflege begleitet (Art. 44d Abs. 3 revBauR). 6. Der Beschwerdeführer erachtet es als rechtwidrig, dass in Art. 13 Abs. 2 rev BauR neu normiert wird, die Schutzinventare seien bei der Behandlung der Baugesuche "beizuziehen", anstelle - zu "berücksichtigen" wie im bisherigen Art. 13 Abs. 3 BauR (Beschwerde-Antrag Ziff. 2, lit. C.g S. 11 f.). Der Regierungsrat stellt klar, dass diese Wortwahl keinerlei materielle Auswirkung zeitigt (angefochtener RRB Nr. 167/2020 Erw. 4.2.2), sondern es sich (in diesem Zusammenhang) um Synonyme mit demselben Sinn- und Bedeutungsgehalt handelt. Der Gebrauch von Synonymen für "berücksichtigen" ist denn auch nichts Aussergewöhnliches (vgl. "beachten" für "berücksichtigten" statt vieler: BGE 135 II 209; Erw. 1.4.1 letzter Absatz hiervor). In der Wortwahl in Art. 13 Abs. 2 revBauR ist mit anderen Worten keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Allerdings erscheint es generell nicht unbedingt als sinnvoll, einen bewährten gesetzlichen Begriff ohne Not durch ein Synonym zu ersetzen. 7.1 Im Vorprüfungsbericht vom 9. Oktober 2017 hat das Volkswirtschaftsdepartement bemängelt, dass ein Teil der Axenstrasse (KTN 001.________) der Uferzone zugewiesen ist und den Vorbehalt angebracht, dass dieser Teil - analog zur übrigen Axenstrasse - dem Übrigen Gemeindegebiet UeG zugewiesen werde. Der Gemeinderat ist dieser Aufforderung nachgekommen, wobei nördlich der Axenstrasse eine verbleibende Restfläche von 46 m2 (entgegen der Darstellung des Regierungsrates [angefochtener Beschluss Erw. 5.1] nicht auf KTN 001.________) auf KTN 002.________ (19 m2) und KTN 003.________ (27 m2) (vgl. kant. Web- GIS → Geokategorie: Grundstücke → Link: ÖREB-Kataster-Auszüge der Grundstücke KTN 001.________, KTN 002.________ und KTN 003.________) von der Uferzone der Kernzone K1 zugewiesen worden ist (vgl. Teilzonenplan Ortsbild, Mst. 1 : 2'500 vom 16.11.2018, Umzonung Nr. 3). 7.2 Der Regierungsrat verweist im angefochtenen RRB Nr. 167/2020 (Erw. 5.1) zu Recht darauf, dass es sich gemäss Art. 43 BauR bei der Uferzone UZ, wie bei der
24 Kernzone K1, um eine Bauzone handelt, weswegen mit der besagten Umzonung von 46 m2 keine neue Bauzone ausgeschieden wird. Nach der sachgerechten und nicht beanstandeten Zuweisung der Axenstrasse (KTN 001.________) von der Uferzone UZ zum Übrigen Gemeindegebiet UeG, verbliebe - ohne die angefochtene Umzonung - in der Kernzone K1 nördlich der Axenstrasse eine geringfügige Fläche von 46 m2 als eigentliche Bauzoneninsel ohne Bezug zum Seeufer in der Uferzone UZ. Aufgrund dieser Situation erweist sich die Umzonung dieser Restfläche 46 m2 von der Uferzone UZ in der Kernzone K1 - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Antrag Ziff. 3, lit. C.f S. 11) - durchaus als begründet. In ihrem Kern entspricht diese Umzonung der Korrektur einer unzweckmässig verlaufenden Zonengrenze (vgl. § 29 Abs. 2 PBG), womit Plan und Wirklichkeit, d.h. die tatsächliche Abgrenzung der Kernzone K1 von der Uferzone UZ durch die Axenstrasse, in Übereinstimmung gebracht werden. 7.3 Der Regierungsrat hat zu Recht auch festgestellt, dass es aufgrund des begrenzten Ausmasses der umgezonten Fläche von 46 m2 gar nicht möglich ist, diese einer erheblichen grösseren Überbauung zuzuführen. Hinzu kommt, dass in den Kernzonen K1 und K2 keine Ausnützungsziffer festgelegt wurden, sondern insbesondere die Ortsbildverträglichkeit massgebend ist (vgl. Erw. 4.2 letzter Absatz hiervor; Erläuterungsbericht Ziff. 5.4 S. 27). Dabei ist zu beachten, dass es sich beim bestehenden Gebäude auf KTN 002.________ um eine schützenwerte Baute gemäss KIBO handelt, die als solche dem Bautyp A zugeordnet ist, und damit der Vorschrift von Art. 44a Abs. 1 lit. a revBauR unterliegt (vgl. Grundlagenplan Mst. 1 : 1'000 vom 30.3.2017; Kernzonenplan Mst. 1 : 1'000 vom 16.11.2018). Die gegen die Fläche von 46 m2 auf KTN 002.________ und KTN 003.________ ausgerichteten Häuserfronten auf KTN 002.________, KTN 004.________, KTN 005.________ und KTN 006.________ stellen laut dem Grundlagenplan Mst. 1 : 1'000 vom 30. März 2017 "Platzbildende Fassaden und Baukuben" gemäss dem Ortsbildinventar vom Oktober 1984 dar. Die Häuserfronten auf KTN 002.________, KTN 004.________ und KTN 005.________ bilden zugleich "wichtige Häuserfronten" gemäss dem ISOS. Entsprechend wurden im Kernzonenplan Mst. 1 : 1'000 vom 16. November 2018 in diesem Bereich obligatorische Baufluchten definiert (Art. 44a Abs. 1 lit. d revBauR). Allfällige Abweichungen hiervon sind resp. wären nur unter den klar definierten Vorgaben von Art. 44d revBauR - und unter Berücksichtigung u.a. der Anliegen des Ortsbildinventars und des ISOS (Art. 13 Abs. 2 revBauR) - möglich (vgl. Erw. 5.6 hiervor), zudem wäre aufgrund von 44a Abs. 1 lit. a letzter Satz revBauR (KIBO
25 Objekt) wie auch aufgrund von § 9 Abs. 3 DSG (ISOS-A-Gebiet) eine Beurteilung durch die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege erforderlich (vgl. Erw. 2.2 hiervor). 7.4 Zusammenfassend ist in der Umzonung der besagten Restfläche von ca. 46 m2 von der Uferzone UZ in die Kernzone K1 keine ungenügende oder gar fehlende Auseinandersetzung mit dem ISOS zu erkennen. Anlass, einen Augenschein durchzuführen, besteht nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 8.1 Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen RRB 167/2020 in Erw. 6. - 6.4 mit der (auch vorliegend) angefochtenen Auf- bzw. Umzonung Nr. 4 und 5 (Kernzone K bzw. Wohnzone W3 in Kernzone 2), namentlich im Bereich Wohn- und Fischerquartier und Kleinstatt/Suststrasse (vgl. Teilzonenplan Ortsbild, Mst. 1 : 2'500 vom 16.11.2018, Umzonungen Nr. 4 und 5; (Beschwerde Antrag Ziff. 4, lit. C.e. S. 9 f.) einlässlich auseinandergesetzt. Es handelt sich dabei um das "Wohn- und Fischereiquartier am Dorfbach", Baugruppe (B 0.2), geprägt durch eine heterogene Bausubstanz des 19./20. Jahrhunderts mit Wohn- und Gewerbebauten sowie durch Gärten und intakte Zwischenbereiche, und das "Alte Wohn- und Gewerbequartier nördlich des Dorfbaches", ISOS-Gebiet (G 2), mit kleinmassstäblicher Bebauung, welches im ISOS mit dem Erhaltungsziel B bewertet worden ist (vgl. ISOS, Bd. Kanton Schwyz, a.a.O., S. 112 und S. 115 f.; Erw. 3.2.2 hiervor; angefochtener RRB 167/2020 Erw. 6.2; Erläuterungsbericht Ziff. 4.1 S. 14). Gemäss dem Ortsbildinventar Ingenbohl- Brunnen 1984 (S. 19) gehören die Gebiete entlang der Kohlhüttenstrasse (B 0.2) und die Kleinstadt (G 2) zusammen mit dem "Alten Dorfkern" zum Ortskern. Das Gebiete entlang der Kohlhüttenstrasse besteht hauptsächlich aus lockeren Einzelbebauungen mit eindeutigem Erschliessungssystem und die Kleinstadt überwiegend aus einer dichten Einzelbebauung mit kleinmaschigem Erschliessungssystem (S. 26; vgl. auch Erläuterungsbericht Ziff. 4.2 S. 15). Bei Ersatzbauten ist der Breiten- und Höhenrhythmus der jeweiligen bestehenden, älteren Bautengruppe einzuhalten. Traufunterbrechende hochgezogene Fassadenteile sind erwünscht (S. 55; vgl. auch VGE III 2014 116 + 129 vom 25.11.2014 Erw. 6.6; angefochtener RRB 167/2020 Erw. 6.2 in fine). Im Erläuterungsbericht vom 16. November 2018, werden diese Gebiete angrenzend zum "Alten Ortskern" entsprechend als Gebiete mit Einzelbebauung eingestuft (Ziff. 4.4 S.17): Obwohl die Bebauungstypologien stark variieren, haben diese angrenzenden Gebiete eine grosse Bedeutung für das gesamte Ortsbild. Da die Wichtigkeit der genannten Quartiere nicht so hoch ist wie beim "Alten Dorfkern", ist der Schutzgedanke weniger strikt zu halten. Der Fokus von Schützen und Erhalten muss spezifischer auf Einzelbauten gerichtet werden. Trotzdem muss das Einordnungsprinzip und die Ortsbildverträglichkeit gewahrt bleiben.
26 8.2.1 Während der südwestliche Teil des 'Wohn- und Fischereiquartier am Dorfbach' (ISOS-Gebiet 0.2) im aktuell geltenden Zonenplan der Wohnzone W3 zugewiesen ist, befindet sich der nordöstliche Teil dieses Quartiers und die Quartiere Kleinstatt und Suststrasse (ISOS-Gebiet 2) in der Kernzone. Gemäss dem geltenden Art. 60 BauR sind in der Wohnzone W3 aktuell maximal 3 Vollgeschosse, zusätzlich ein Vollgeschoss als Dachgeschoss gemäss Art. 37 BauR zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10.2 m und die maximale Firsthöhe 14 m. Eine maximale Gebäudelänge ist im geltenden Baureglement nicht vorgeschrieben. Die Grenzabstände richten sich nach kantonalem Recht (Art. 38 und Art. 60 BauR). Die am 9. Februar 2020 an der Urnenabstimmung beschlossene (vom Regierungsrat am 18.8.2020 genehmigte, jedoch noch nicht rechtskräftige) Teilrevision der Nutzungsplanung (Ortsplanungsrevision; vgl. Ingress lit. A hiervor; VGE III 2020 187 vom 9.11.2020 Disp.-Ziff. 3.4) erlaubt in Art. 51 des "neuen" Baureglement in der Wohnzone W3 maximal 3 Vollgeschosse, eine Gebäudehöhe von 10.5 m, eine Firsthöhe von 14 m und eine Gebäudelänge von 40 m. In der aktuellen Kernzone gelten weder bezüglich der Anzahl Vollgeschosse noch der Gebäude- und Firsthöhe oder der Gebäudelänge Maximalvorschriften (vgl. Art. 60 BauR). Grenzund Gebäudeabstände können durch den Gemeinderat im Einzelfall festgelegt werden (Art. 44 Abs. 5 BauR). Einziger Massstab für die Bewilligungsfähigkeit einer Baute sind grundsätzlich die gestalterischen Anforderungen nach Art. 44 Abs. 3 und 4 BauR, mithin die Vorgaben des ISOS und des Ortsbildinventars (vgl. VGE III 2014 116 + 129 vom 25.11.2014 Erw. 7.4; angefochtener RRB 167/2020 Erw. 6.3.1. 8.2.2 Gemäss Art. 44c Abs. 1 revBauR sind je nach Eignung des Baugrundstücks in der Kernzone K2 maximal 3 Vollgeschosse zulässig. Eine Erhöhung auf maximal 5 Vollgeschosse kann bewilligt werden, wenn im Rahmen des Planungsverfahrens nach Art. 44d revBauR die Ortsbildverträglichkeit und eine gute Gesamtlösung aufgezeigt werden. Zusätzlich ist ein Dachgeschoss mit den Maximalmassen nach den übrigen Bestimmungen des Baureglements gestattet. Es gilt, unter Einhaltung der ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände, die offene Bauweise, ausgenommen bei bestehender oder annähernd geschlossener Bauweise (Art. 44c Abs. 2 Satz 1 revBauR). Für die strassenzugewandten Fassaden der Hauptbauten gilt eine maximale Gebäudelänge oder -breite von 18 m (Art. 44c Abs. 3 Satz 1 revBauR). Die Gebäudehöhe ist auf 10.5 m (im Planungsverfahren 16.5 m) und die Firsthöhe auf 14 m (im Planungsverfahren 20 m) beschränkt (Art. 60 revBauR). Die Kernzonen K1 und K2 bezwecken laut Art. 44 Abs. 1 Satz 1 revBauR den Erhalt sowie die Pflege und Weiterentwicklung des Dorfkerns mit seinen ortbildprägenden Strukturen, Bauten und Ensembles. Neu- und Umbauten haben erhöhten
27 gestalterischen Anforderungen zu genügen. Sie sind bezüglich Grösse, Anordnung und Stellung, Fassadengestaltung, Form, Farbwahl, Materialien und Umgebungsgestaltung gut ins Quartier- und Strassenbild einzufügen (Art. 44 Abs. 3 revBauR). 8.3 Der Beurteilung des Regierungsrates, dass der vom Ortsbildinventar und vom ISOS verlangte Erhalt der kleinräumigen Bebauungsstruktur (mit heterogener Bausubstanz) der Quartiere im Bereich Kohlhüttenstrasse / Kleinstadt und Suststrasse durch die Zuweisung in die neue Kernzone K2 gewährleistet wird, ist beizupflichten. Dies gilt, selbst wenn unter den definierten Vorgaben von Art. 44c Abs. 1 i.V.m. Art. 44d revBauR eine Erhöhung auf maximal 5 Vollgeschosse im Grundsatz möglich ist. Das qualifizierte Planungsverfahren unter Beizug der kantonalen Denkmalpflege (Art. 44d Abs. 3 revBauR; vgl. auch Erw. 5.6 hiervor) wie auch die baureglementarisch vorgegebenen Baumasse und die gestalterischen Vorgaben (vgl. vorstehend Erw. 8.2.2) bedingen Planungsprozesse, welche eine Erhöhung der Anzahl Vollgeschosse über das ordentliche Mass hinaus nur dann ermöglichen, wenn die im Einzelfall erforderliche Interessenabwägungen im Lichte der Heimatschutzanliegen vorgenommen wird und die Ortsbildverträglichkeit sowie eine gute Gesamtlösung tatsächlich aufgezeigt werden. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage/Rüge, ob und warum 5-geschossige Bauten am See und am Leewasser resp. in den Kernzonen K1 und K2 überhaupt zugelassen werden sollen (Beschwerde lit. C.e/dd S. 10 und Beschwerdeantrag Ziff. 6 i.V.m. lit C.h S. 12), ist letztlich ohne Belang und bedurfte insofern auch keiner näherer Auseinandersetzung durch die Vorinstanzen (vgl. Erw. 5.2.2 hiervor). Massgeblich dafür, ob eine Baute in den Kernzonen K1 und K2 bewilligt werden kann, ist nicht vorrangig deren Anzahl an Vollgeschossen (zur fehlenden Beschränkung in der aktuellen Kernzone gemäss Art. 60 des geltenden Baureglements, vgl. vorstehend Erw. 8.2.1), sondern die Ortsbildverträglichkeit. Dies wurde einerseits im Erläuterungsbericht dargelegt (Ziff. 5.1 S. 19 und Ziff. 5.4 S. 27, vgl. Erw. 4.2 und Erw. 7.3 hiervor) und ergibt sich andererseits direkt aus Art. 44b Abs. 1 revBauR und Art. 44c Abs. 1 revBauR. Eine mangelhafte Auseinandersetzung mit den Vorgaben des ISOS kann nicht erkannt werden. 8.4 Ein Ortsbildinventar ist weder eine Ortsplanung noch eine Schutzverfügung (vgl. ISOS-Kernsatz 18). Die korrekte Wertung aller relevanten Interessen liegt im Ermessen der zuständigen Behörden (vgl. auch Martin, Atlas der Baukultur, Die Entstehung des Inventars, in: Themenheft von Hochparterre / Identität pflegen / So funktioniert das Inventar der schützenswerten Ortbilder der Schweiz, August 2017). Bauliche Entwicklung sind, namentlich unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer inneren Verdichtung, auch innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung möglich (vgl. Erw. 1.4.1 letzter Absatz und Erw. 1.4.2 hiervor).
28 Dem Beschwerdeführer kann daher auch nicht gefolgt werden, dass Bauten mit 5 Vollgeschossen in den Kernzonen 1 und 2 der Gemeinde Ingenbohl aufgrund des ISOS per se nicht bewilligungsfähig seien. Die durch die vorliegende Kernzonenplanung eröffnete Möglichkeit, im Rahmen von qualifizierten Planungsverfahren und/ oder im Gestaltungsplanverfahren - unter Berücksichtigung der relevanten Inventare wie auch weiterer öffentlicher Interessen - Entwicklungsvariationen aufzuzeigen, erweist sich als rechtskonform (vgl. Erw. 1.2.3 und Erw. 1.4.2 hiervor). Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit sie sich gegen die Zuweisung der Quartiere im Bereich Kohlhüttenstrasse / Kleinstadt und Suststrasse in die neue Kernzone K2 (Umzonungen Nr. 4 und 5) richtet (Beschwerdeantrag Ziff. 4, lit. C.e S. 9 f.). Dasselbe gilt für die Rüge, dass 5geschossige Baute in ISOS-Gebieten mit Schutzzielen A, B, AB, a und b für unzulässig zu erklären und Art. 44b und Art. 44c BauR inkl. der dazugehörenden Pläne sowie Art. 44d BauR entsprechend aufzuheben bzw. abzuweisen seien (Beschwerdeantrag Ziff. 6, lit. C.h S. 12; vgl. dazu Erw. 8.3 hiervor). 9.1 Der Beschwerdeführer rügt die Umzonung des Gebiets entlang der Gersauerstrasse (Beschwerde Antrag Ziff. 5, lit. C.d. S. 8 f.). Dieses umfasst zum einen die Umzonung der Grundstücke KTN 007.________ und KTN 008.________ welche aktuell der Kernzone K zugewiesen sind, und zum anderen die sich in der bisherigen Zentrumszone ZA befindende Bebauung entlang der Gersauerstrasse in die Kernzone K3 (vgl. Teilzonenplan Ortsbild, Mst. 1 : 2'500 vom 16.11.2018, Umzonungen Nr. 7 und Nr. 8). Je eine Bautiefe nördlich und südlich entlang der Gersauerstrasse (bis zu den Abzweigungen Büölstrasse und Primelweg) befinden sich im ISOS-Gebiet (G 4), welches mit dem Erhaltungsziel B bewertet worden ist und als Ausfallachse beschrieben wird, in welcher die dreigeschossige, offene Bauweise das Strassenbild dominiert. Das auf den Grundstücke KTN 007.________ und KTN 008.________ situierte Gebäude wird im ISOS als gebietsfremder Neubaute bezeichnet (vgl. ISOS, Bd. Kanton Schwyz, a.a.O., S. 112 und S. 115.; Erw. 3.2.2 hiervor; angefochtener RRB 167/2020 Erw. 7.1; Erläuterungsbericht Ziff. 4.1 S. 14). Gemäss dem Ortsbildinventar Ingenbohl-Brunnen 1984 (S. 51) erscheinen die Bauten entlang der Gersauerstrasse als aneinandergereihte Einzelbauten. In Richtung See wird die Bebauung immer dichter, bis die Einzelbauten im Zentrum in Zeilen übergehen. Im Erscheinungsbild zeigen sich die Bauten mit grosser Formenvielfalt, von älteren Bauten im klassizistischen Stil bis zu modernen Wohnblöcken. Die Bebauungen wachsen dorfauswärts. Die älteren Bauten, vom allem in Zentrumsnähe, stehen direkt oder sehr nah an der Strasse und bilden so einen eindeutig gerichteten Strassenraum. Im Gegensatz dazu sind die neueren Bauten
29 oft von der Strasse zurückversetzt. Prinzipiell sind Hauptbauten direkt an die Strasse zu stellen. Zurückversetzte Nebenbauten können die Verbindung zwischen den Hauptbauten herstellen. Die Charakteristik der Volumenverteilung ist zu erhalten. Auf die Ausbildung der Dachabschlüsse ist zu achten. Insbesondere bei Flachdächern sollen die Lösungen von älteren Flachdachbauten Beachtung finden. Die Gestaltungsprinzipien der älteren Gebäude sind für Neu- und Umbauten verbindlich. Die gute Aussenraumgestaltung ist zu erhalten (S. 59 f.). Im Erläuterungsbericht vom 16. November 2018 (Ziff. 4.4 S.17), wird die Zufahrtsachse Gersauerstrasse als wichtiger Bestandteil für das Ortsbild Brunnen eingestuft. In diesem sei eine funktionale und bauliche Erweiterung des Kerns machbar. Die Aufreihung freistehender Einzelbebauungen sollen weiterhin das Strassenbild prägen und den Zugang zum "Alten Dorfkern" verdeutlichen. 9.2.1 Im aktuell geltenden Zonenplan ist das Gebiet entlang der Gesauerstrasse der Zentrumszone ZA zugewiesen (mit Ausnahme der Grundstücke KTN 007.________ und KTN 008.________ in der Kernzone K; vgl. Erw. 9.1 hiervor). Gemäss Art. 45 des geltenden Baureglements bezweckt die Zentrumszone ZA die Erweiterung des Dorfkerns und eine gute gestalterische Anpassung der Bauten an den Ortskern. Gestattet sind nicht oder nur mässig störende zentrums- und kurortsbildende Funktionen (Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Hotels, Gaststätten, öffentliche Bauten etc.) sowie Wohnungen. In der Zentrumszone ZA sind maximal 4 Vollgeschosse, zusätzlich ein Vollgeschoss als Dachgeschoss gemäss Art. 37 BauR zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 13 m und die maximale Firsthöhe 17 m. Eine maximale Gebäudelänge ist im geltenden Baureglement nicht vorgeschrieben (Art. 60 BauR). Die Grenzabstände richten sich nach kantonalem Recht (Art. 38 und Art. 60 BauR). Die Ausnützungsziffer beträgt für reine Wohnbauten 0.8; bei reinen gewerblichen bzw. gemischten Bauten wird die gewerbliche Bruttogeschossfläche nur zu 2/3 angerechnet (Art. 60 BauR). Die am 9. Februar 2020 an der Urnenabstimmung beschlossene (vom Regierungsrat am 18.8.2020 genehmigte, jedoch noch nicht rechtskräftige) Ortsplanrevision (vgl. Erw. 8.2.1 mit Hinweisen hiervor) sieht eine Erhöhung der Ausnützungsziffer in der Zentrumszone ZA auf 1.0 vor. 9.2.2 Die neue Kernzone K3 bezweckt funktional und baulich die Erweiterung des Dorfkerns. Die Bauten sind so zu gestalten, dass sich ein städtebaulich guter Übergang zum Dorfkern ergibt. Neu- und Umbauten haben erhöhten gestalterischen Anforderungen zu genügen. Sie sind bezüglich Grösse, Anordnung und Stellung, Fassadengestaltung, Form, Farbwahl, Materialien und Umgebungsgestaltung gut ins Quartier- und Strassenbild einzufügen (Art. 44 Abs. 2 und 3 revBauR). Die der Gersauerstrasse zugewandten Teile der Erdgeschosse sind kleinbetrieblichen,
30 vorab publikumswirksamen Nutzungen vorbehalten (vgl. Art. 44 Abs. 6 revBauR; Erläuterungsbericht Ziff. 5.4 S. 25). Es gelten die ordentlichen Abstandsvorschriften (Art. 44e Abs. 1 Satz 1 revBauR). Es gilt die offene Bauweise, ausgenommen bei bestehender oder annähernd geschlossener Bauweise. Werden auf solchen Grundstücken Bestandesbauten durch grössere Bauten ersetzt und/oder aufgestockt, bleibt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 73 PBG vorbehalten (Art. 44e Abs. 2 revBauR). Für die strassenzugewandten Fassaden der Hauptbauten gilt eine maximale Gebäudelänge oder -breite von 18 m. Maximal 2-geschossige Zwischenbauten sind in der Form von mindestens um 3 m zurückversetzten Verbindungsbauten gestattet (Art. 44e Abs. 3 revBauR). Entlang der Gersauerstrasse wurden im Kernzonenplan Mst. 1 : 1'000 vom 16. November 2018 beidseitig obligatorische Baufluchten definiert (Art. 44a Abs. 1 lit. d revBauR). Es finden sich in diesem Bereich schützenswerte (Bautyp A) und erhaltenswerte und ortsbildprägende Bauten (Bautyp B) (Art. 44a Abs. 1 lit. a und b revBauR; vgl. Erw. 4.3 hiervor). In der Kernzone K3 sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 13.5 m und die maximale Firsthöhe 17 m. Die Ausnützungsziffer beträgt 1.0, weil mit den obligatorischen Baufluchten Neubauten näher an die Strasse rücken und mit der Nutzungsmassbeschränkung unerwünschte Erscheinungsbilder durch Volumenmaximierung verhindert werden können (vgl. Art. 60 revBauR; Erläuterungsbericht Ziff. 5.4 S. 25; Erw. 4.2 in fine hiervor). 9.3 Nach der Beurteilung des Gemeinderates kann die seit der Inventarisierung erfolgte bauliche Weiterentwicklung der Gersauerstrasse nicht unbeachtet bleiben. Im Wesentlichen hält er fest, die Gersauerstrasse zeichne sich durch eine massvolle Verdichtung aus. Der Charakter der Gersauerstrasse als Übergangsbereich zum Dorfkern sei beibehalten worden. Die Siedlungsstrukturen würden auch dort erhalten bleiben, wo Neubauten an Stelle alter Bausubstanz getreten seien. Die Qualitätsvorschriften von Art. 44 revBauR würden auch in der Kernzone 3 gelten (vgl. GRB Nr. 821 vom 1.7.2019 Ziff. 14 S. 9 f). 9.4 Der Regierungsrat hält im angefochtenen RRB 167/2020 (Erw. 7.3) in Bestätigung der gemeinderätlichen Beurteilung mit Recht fest, dass sowohl die geltende Zentrumszone ZA als auch die neue Kernzone K 3 die Erweiterung des Dorfkerns und eine gute gestalterische Anpassung resp. einen städtebaulich guten Übergang der Bauten an den Ortskern bezwecken. Auch die baulichen Maximalmasse sind weitgehend identisch (vgl. Erw 9.2.1 f. hiervor). Die (neue) Beschränkung für die strassenzugewandten Fassaden der Hauptbauten maximale Gebäudelänge oder -breite von 18 m (Art. 44e Abs. 3 Satz 1 rev BauR) vermag die Erhaltung der bestehenden Freiflächen und der baulichen Zwischenräume (offene Bauweise) zu gewährleisten; zurückversetzte Verbindungsbauten zwischen den
31 Hauptbauten (vgl. Art. 44e Abs. 3 Satz 2 rev BauR) entsprechen den Vorgaben des Ortsbildinventars (vgl. Erw. 9.1 hiervor). Ein eindeutig gerichteter Strassenraum wird durch die obligatorische Bauflucht sichergestellt (vgl. Erw 9.2.2 hiervor). Mit der übereinstimmenden und zutreffenden Beurteilung der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der Kernzone 3 sowohl den Schutz der bestehenden historischen Struktur gewährleisten als auch deren Weiterentwicklung ermöglichen (vgl. dazu Erw. 1.4.2 letzter Absatz und Erw. 5.4 erster Absatz hiervor). Dem ISOS-Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur) für die Bebauung entlang der Gersauerstrasse wird durch die Zuweisung dieser Zufahrtsachse angrenzend an den Dorfkern in die neue Kernzone 3 angemessen Rechnung getragen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers der fehlenden Interessenabwägung mit dem ISOS ist nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen liegt nicht vor (vgl. auch Erw 5.5.2 hiervor). Soweit in Art 44e Abs. 2 die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 73 PBG vorbehalten wird, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass solche auch in ISOS- Gebieten möglich bleiben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Quaianlage, namentlich auch der Auslandschweizerplatz, sei als Freifläche festzuhalten (Beschwerde Antrag Ziff. 7, lit. C.c. S. 7 f.). 10.2 Im ISOS ist der "Uferstreifen mit Grosshotels, Quaianlage mit Platanenreihen, Hafen" als Umgebungszone I mit dem Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit [als Freifläche]) bewertet worden. Im geltenden Zonenplan befindet sich dieses Gebiet in der Uferzone. Laut Art. 55 BauR dient die Uferzone der Gestaltung der Uferpromenade. Gestattet sind Anlagen für Sport, Erholung und Tourismus, die der Allgemeinheit oder der touristischen Entwicklung dienen. Es sind nur maximal eingeschossige Hochbauten zugelassen. Der Gemeinderat legt Bepflanzung und Gestaltung der Freiflächen nach einheitlichem Konzept fest (Abs. 1). Für eine Überbauung u.a. des Wehrihaggens [= Auslandschweizerplatz] besteht eine Gestaltungsplanpflicht, wobei die maximale Ausnützungsziffer 0.20, ohne Geschosszahlbegrenzung, beträgt. Der Gestaltungsplan hat insbesondere erhöhte Anforderungen für die Hochbauten festzulegen, den Baumschutz zu gewährleisten sowie ausreichende Grün- und Freiflächen vorzusehen. Die Bau- und Firsthöhen sind im Gestaltungsplan festzulegen (Abs. 2). In der am 9. Februar 2020 an der Urnenabstimmung beschlossenen (vom Regierungsrat am 18.8.2020 genehmigten, jedoch noch nicht rechtskräftigen) Ortspla-
32 nungsrevision (vgl. Erw. 8.2.1 hiervor) wurde der soeben zitierte Art. 55 Abs. 2 BauR durch Art. 48 Abs. 2 des "neuen" Baureglements ersetzt. Gemäss dieser neuen Bestimmung ist der Auslandschweizerplatz Wehrihaggen eine multifunktionale Begegnungs- und Veranstaltungsstätte und kann als solche mit temporären Bauten und Anlagen genutzt werden. Dauerbauten und -anlagen sind gestattet, sofern sie: - die Multifunktionalität des Platzes nicht beeinträchtigen; - der Begrünung des Platzes Rechnung tragen; - die Anforderungen des Landschaftsschutzes erfüllen und - sich in die Uferzone einfügen. 10.3 Im Teilzonenplan Ortsbild, Mst. 1 : 2'500 vom 16. November 2018 befindet sich die Quaianlage mit dem Auslandschweizerplatz nach wie vor in der Uferzone UZ. Für den Auslandschweizerplatz ist darin eine überlagernde Gestaltungsplanpflicht festgelegt und die Platanenreihen beim Auslandschweizerplatz sind darin als Schutzobjekte aufgenommen worden. Im Erläuterungsbericht vom selben Tag wurde zur Umgebungszone I ausgeführt: Die Umgebungszone I wird als Uferstreifen mit Grosshotels, Quaianlagen mit Plantagenreihen und Hafen beschrieben. Klassiert ist diese Zone als Erhaltungsziel a, in dem das Erhalten der Beschaffenheit im Vordergrund steht. Dabei sollen für das Ortsbild wesentliche Freiräume und Altbauten bewahrt werden. Die Freiflächen mit Uferpromenade und Auslandschweizerplatz sind bereits im rechtskräftigen Zonenplan als Uferzone und die Hafenanlage als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (öBA) ausgeschieden. Die Uferzone dient der Gestaltung der Uferpromenade und die öBA im Bereich Fönenhafen ist als Hafenanlage für öffentliche und private Schifffahrt bestimmt. Damit entsprechen die rechtskräftigen Vorschriften den Anliegen im ISOS. Die erwähnten Gebiete werden in der Kernzonenplanung nicht weiter behandelt. Die in der Umgebungszone I enthaltenen Grosshotels werden in der Kernzonenplanung miteinbezogen und entweder als schützenswerter oder erhaltenswerter Bautyp behandelt (Ziff. 4.1 S. 15). Im ISOS sind drei Umgebungszonen enthalten. Die U-Zo I umfasst die Uferpromenade und den Fönenhafen. Die rechtskräftigen Regelungen im Zonenplan und Baureglement sind mit den Erhaltungszielen im ISOS vereinbar (Ziff. 4.4 S. 17 f.). 10.4 Im GRB Nr. 821 vom 1. Juli 2019 führte der Gemeinderat u.a. aus, die Quaianlage befinde sich in der Uferzone und damit ausserhalb des Perimeters der Kernzonenplanung. Sie bilde nicht Verfahrensgegenstand. Die Bestimmungen der Uferzone nach aktuellem (vgl. Art. 55 BauR) und nach Art. 48 des "neuen" Baureglement (vgl. dazu Erw. 10.2 hiervor) seien genügend griffig, um einen nachhaltigen Ortsbildschutz sicherzustellen. In der öffentlichen Auflage der Ortsplanrevision sei die vom Gemeinderat beschlossene Lösung unangefochten geblieben (Ziff. 3 S. 6). Der Gestaltungsplan habe selbstverständlich die Vorgaben und Zielsetzungen der Kernzonenplanung einzuhalten (Ziff. 6 in fine S. 7).
33 10.5 Der Regierungsrat weist im angefochtenen RRB 167/2020 (Erw. 8.2) ebenfalls darauf hin, dass sich der Auslandschweizerplatz (KTN 009.________) ausserhalb des Perimeters des Kernzonenplans befindet und dass diese Parzelle unverändert in der Uferzone belassen wird. Allerdings sei vorgesehen, den im geltenden Zonenplan Siedlung festgelegten Ortbildschutzperimeter - welcher auch den Auslandschweizerplatz umfasst - aufzuheben. Mit der Zonenzuteilung in die Uferzone sowie der nach wie vor bestehenden Gestaltungsplanpflicht könne den Vorgaben des ISOS hinreichend Rechnung getragen werden. Die Erstellung von (temporären und permanenten) Bauten und Anlagen auf dem Auslandschweizerplatz sei auch nach Aufhebung des Ortbildschutzperimeters nur unter strengen Voraussetzungen möglich, zumal die Funktionalität von KTN 009.________ als Platz nicht beeinträchtigt werden dürfe. 10.6 Die Uferzone hat durch die vorliegend fragliche Kernzonenplanung keine Änderung erfahren. Insofern stellt sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage nicht, ob bezüglich der Revision der Uferzone eine hinreichende Interessenabwägung stattgefunden habe (Beschwerde lit. C.c/aa S. 7). Über die Ausscheidung eines Gewässerraumes war im Rahmen der Kernzonenplanung (ohne Revision der Uferzone) ebensowenig zu befinden, wie über eine Revision von Art. 55 BauR (Beschwerde lit. C.c/dd und lit. C.c/ee S. 8). Anzumerken ist indes, dass Art. 55 BauR im Rahmen der am 9. Februar 2020 an der Urnenabstimmung beschlossenen (vom Regierungsrat am 18.8.2020 genehmigten, jedoch noch nicht rechtskräftigen) Ortsplanungsrevision (vgl. Erw. 8.2.1 hiervor) bereits überprüft und angepasst worden ist (vgl. Erw. 10.2 in fine hiervor). Dem Regierungsrat ist grundsätzlich beizupflichten, dass mit der die Uferzone UZ im Bereich des Auslandschweizerplatzes überlagernden Gestaltungsplanpflicht (und der Aufnahme der Platanenreihen beim Auslandschweizerplatz als Schutzobjekte; vgl. Erw. 10.3 erster Absatz hiervor) den Vorgaben des ISOS genügend Rechnung getragen wird (vgl. Erw. 1.2.3 hiervor). Dies gilt umso mehr als (temporäre und permanente) Bauten und Anlagen auf dem Auslandschweizerplatz laut Art. 48 Abs. 2 des "neuen" Baureglements nur unter den darin aufgeführten Bedingungen gestattet sind, wobei namentlich die Anforderungen des Landschaftsschutzes erfüllt sein müssen (vgl. Erw. 10.2 letzter Absatz hiervor), wodurch ein nachhaltiger Ortsbildschutz und damit einhergehend eine Berücksichtigung des ISOS beim Gestaltungsplanerlass gewährleistet wird (vgl. Erw. 1.2.1 ff. und Erw. 2.2 hiervor). Weniger eindeutig verhält es sich dagegen hinsichtlich der aktuell (noch) geltenden Vorschrift von Art. 55 Abs. 2 BauR (vgl. Erw 10.2 zweiter Absatz hiervor). Den darin formulierten Gestaltungsplanvorgaben (ohne Geschosszahlbegrenzung) lassen sich entgegen den Ausführungen des Gemeinderates keine 'griffigen' Bestimmun-
34 gen entnehmen, welche einen nachhaltigen Ortsbildschutz auf der 5'565 m2 grossen Parzelle sicherstellen sollen. Sollte die am 9. Februar 2020 an der Urnenabstimmung beschlossene und vom Regierungsrat am 18. August 2020 genehmigte, jedoch noch nicht rechtskräftige Ortsplanungsrevision (aufgrund noch möglicher Anfechtung; vgl. dazu Erw. 8.2.1 mit Hinweisen hiervor) nicht in Kraft treten, wäre ein Gestaltungsplan im Bereich des Auslandschweizerplatzes daher insbesondere auch an den in vorstehender Erw. 10.3 zitierten Aussagen im Erläuterungsbericht vom 16. November 2018 (Ziff. 4.1 S. 15 und Ziff. 4.4 S. 17 f.) zu messen, mit welchen versichert worden ist, dass die rechtskräftigen, die Umgebungszone I betreffenden Vorschriften im Zonenplan und im Baureglement den Anliegen im ISOS entsprechen resp. mit den Erhaltungszielen im ISOS vereinbar sind. Diese Darlegungen im Erläuterungsbericht vom 16. November 2018 sind so zu verstehen - und wurden offenbar auch vom Volkswirtschaftsdepartement im 2. Vorprüfungsbericht vom 10. August 2018 (S. 2) so verstanden -, dass dem kantonalen Richtplan (B-12.1) auch in der Umgebungszone I Rechnung getragen wurde und dass das ISOS somit auch bei der den Auslandschweizerplatz überlagernde Gestaltungsplanpflicht zu berücksichtigen ist (Erw. 1.4.3 i.V.m. Erw. 3.1 in fine hiervor). Zusammenfassend wird trotz der Aufhebung des Ortbildschutzperimeters - welcher auch den Auslandschweizerplatz umfasst - mit der diesen Bereich überlagernden Gestaltungsplanpflicht den Vorgaben des ISOS weiterhin hinreichend Rechnung getragen. Dies gilt sowohl unter der Herrschaft der aktuell (noch) geltenden Vorschriften im Zonenplan und im Baureglement, welche die Umgebungszone I betreffen, als auch nach Inkrafttreten der am 9. Februar 2020 an der Urnenabstimmung beschlossenen (vom Regierungsrat am 18.8.2020 genehmigten, jedoch noch nicht rechtskräftigen) Ortsplanungsrevision (vgl. Erw 8.2.1 hiervor). Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt, dass der Park der ehemaligen Aeskulapklinik, heute Seeklinik, als Freihaltezone festzuhalten und die vorgesehene Änderung von Art. 45 revBauR abzuweisen sei (Beschwerdeantrag Ziff. 8, lit. C.b. S. 6 f.). 11.2. Im ISOS ist das Areal der Seeklinik als "Umgebungsbereich Parkhotel, Parkanlage E.19.Jh." als Umgebungszone III mit dem Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit [als Freifläche]) bewertet worden. Das darauf situierte, ehemalige Parkhotel wurde als Einzelelement (E 0.0.27) "Parkhotel, markanter Bau des Historismus 1893-95, erweitert 1905, umgebaut" mit dem Erhaltungsziel A bewertet. Die Parkanlage des Parkhotels wird als grosszügig bezeichnet, mit schützenswertem Baumbestand (vgl. ISOS, Bd. Kanton Schwyz, a.a.O., S. 116).
35 Im geltenden Zonenplan befindet sich dieses Areal in der Zentrumszone ZB. Es beschlägt die Grundstück KTN 010.________, KTN 011.________, KTN 012.________, KTN 013.________, KTN 014.________ und KTN 015.________. Die Zentrumszone ZB umfasst gemäss Art. 45 Abs. 2 BauR das Areal der Aeskulap-Klinik. Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gestaltungsplangebietes ist der Kernbestand der Parkanlage (bestehender Teich und dazugehörige Baumgruppe, im Gesamtumfang von ca. 2'500 m2) zu erhalten. Diese Freihaltefläche gilt bei der Berechnung der Ausnützungsziffer als anrechenbare Landfläche. Im Übrigen gelten die Zonenvorschriften der Zentrumszone ZA. Letztere bezweckt laut Art. 45 Abs. 1 BauR eine gute gestalterische Anpassung der Bauten an den Ortskern. Gestattet sind nicht oder nur mässig störende zentrums- und kurortsbildende Funktionen (Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, Hotels, Gaststätten, öffentliche Bauten etc.) sowie Wohnungen. Gemäss Art. 60 BauR sind in Zentrumszone ZB aktuell maximal 4 Vollgeschosse, zusätzlich ein Vollgeschoss als Dachgeschoss gemäss Art. 37 BauR zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 13 m und die maximale Firsthöhe 17 m. Eine maximale Gebäudelänge ist im geltenden Baureglement nicht vorgeschrieben. Die Grenzabstände richten sich nach kantonalem Recht (Art. 38 und Art. 60 BauR). Die Ausnützungsziffer beträgt für reine Wohnbauten 0.8; bei reinen gewerblichen bzw. gemischten Bauten wird die gewerbliche Bruttogeschossfläche nur zu 2/3 angerechnet (Art. 60 BauR). Die am 9. Februar 2020 an der Urnenabstimmung beschlossene (vom Regierungsrat am 18.8.2020 genehmigte, jedoch noch nicht rechtskräftige) Ortsplanrevision (vgl. insb. Erw. 8.2.1 mit Hinweisen hiervor) sieht eine Erhöhung der Ausnützungsziffer in der Zentrumszone ZB auf 1.0 vor. 11.3 KTN 012.________, KTN 013.________, KTN 014.________, KTN 015.________ und ein Teil von KTN 010.________ bilden zusammen das Gebiet des Gestaltungsplans "Aeskulap-Klink" (vom Gemeinderat erlassen am 25.10.2004, vom Regierungsrat genehmigt am 22.3.2005 [verlinkt in den ÖREB- Kataster-Auszüge der erwähnten Grundstücke, a.a.O.]). Dieser Gestaltungsplan bezweckt in Art. 2 Schutz und Erhaltung des Kernbestandes der bestehenden Parkanlage mit dem bestehenden Teich und den dazugehörenden Baumgruppen (Abs. 1), eine geordnete Bebauung mit städtebaulich klarem Konzept (Abs. 2), die Regelung der zulässigen Nutzung (Abs. 3), die grundsätzliche Festlegung der Strassenführung und Erschliessungen (Abs. 4) und ein generelles Siedlungskonzept mit Baubereichen und Freiflächen (Abs. 5). In der Freihaltefläche liegt der bestehende Teich und markante Baumgruppe oberhalb des Teiches. Die Freihaltefläche ist als Parklandschaft zu erhalten (Art. 8 Abs. 1). Es gilt die zonengemässe Ausnützungsziffer gemäss Art. 60 BauR (Art. 5).
36 11.4 Gemäss Art. 45 revBauR wird die bisherige Zentrumszone ZB in Zentrumszone Seeklinik umbenannt. Die Zentrumszone Seeklinik umfasst das Areal Seeklinik. Innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Gestaltungsplangebietes (vgl. Erw. 11.3 hiervor) ist der Kernbestand der Parkanlage (bestehender Teich und dazugehörige Baumgruppe, im Gesamtumfang von ca. 2'500 m2) zu erhalten. Diese Freihaltefläche gilt bei der Berechnung der Ausnützungsziffer als anrechenbare Landfläche. In der Zentrumszone Seeklinik sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Die maximale Gebäudehöhe beträgt 13.5 m und die maximale Firsthöhe 17 m, wobei im Gestaltungsplangebiet Seeklinik die im Gestaltungsplan und den dazugehörenden Sondervorschriften vom 20.6.1990 vorgesehenen maximalen Firsthöhen nicht überschritten werden dürfen. Die Ausnützungsziffer beträgt 1.0. Die mögliche Mehrausnützung bei Gestaltungsplan beträgt 10% (vgl. Art. 60 rev- BauR). 11.5 Im Erläuterungsbericht vom 16. November 2018 wurde zur Umgebungszone III festgehalten was folgt: Die Umgebungszone III wird als Umgebungsbereich Parkhotel und Parkanlage beschrieben. Diese Zone ist (…) als Erhaltungsziel a klassiert. Dieses Gebiet befindet sich im rechtskräftigen Zonenplan in der Zentrumszone B, welche den an den historischen Ortskern angrenze