Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 60

September 23, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,647 words·~23 min·19

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Ersatzvornahme: Einholung von Bankauskünften) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 60 und 92 Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) …, Vorinstanz, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Ersatzvornahme: Einholung von Bankauskünften/ Genehmigung von Bericht und Rechnung nach Art. 415 ZGB/ Begehren um Entbindung von der Berichts- und Rechnungsablage nach Art. 420 ZGB)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. B.________193.) ist die Mutter von E.________ (geb. F.________197.), welche ein Down-Syndrom aufweist. Mit Beschluss vom 19. April 2016 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) … die für E.________ bestehende Massnahme aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet und den konkreten Aufgabenkatalog umschrieben (vgl. Vi-act. 227 - 232). Als Beistände wurden A.________ und G.________ (= Vater von E.________) ernannt und u.a. beauftragt, ein Eingangsinventar aufzunehmen sowie für die Periode vom 19. April 2016 bis zum 31. März 2018 einen Bericht und Rechnung zu erstellen und der KESB bis spätestens 31. Mai 2018 einzureichen. Eine von A.________ und G.________ gegen den erwähnten KESB-Beschluss erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2016 107 vom 28. Juli 2016 im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (vgl. auch Viact. 251 - 261). B. Am 30. November 2016 ging bei der KESB ... das von A.________ unterzeichnete Eingangsinventar ein, welches Angaben zum Vermögen von E.________ per 19. April 2016 enthält (Vi-act. 276 - 279). Gleichentags forderte die zuständige Mitarbeiterin der KESB … A.________ auf, fehlende Unterlagen nachzureichen (Vi-act. 280). Am 4. Februar 2017 ist G.________ verstorben (Viact. 283). Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 hat die KESB … das Eingangsinventar über den Besitzstand von E.________ abgenommen sowie A.________ als alleinige Beiständin von E.________ bestätigt (Vi-act. 286 - 288). C. Mit Schreiben vom 3. April 2018 erinnerte die KESB ... A.________ daran, dass letztere in der Beistandschaft für die Tochter E.________ bis spätestens 31. Mai 2018 den entsprechenden Bericht und die Rechnung einzureichen habe (Viact. 311). Am 12. Juni 2018 ging bei der KESB ... folgende, von A.________ handschriftlich verfasste Zusammenstellung der Vermögenssituation von E.________ per 31. März 2018 ein (Vi-act. 317): Grundeigentum Liegenschaft H.________ Fr. ……. Sparkonto I.________ Fr. …. Privatkonto M.________ Fr. …. Total Fr. …. Dieser Zusammenstellung war noch der Auszug vom Sparkonto bei der I.________ für den Monat März 2018 sowie ein Vermögensverzeichnis der M.________ mit Saldobestätigung vom Privatkonto per 31. März 2018 beigelegt (Vi-act. 312 - 316). Daraufhin forderte der zuständige Mitarbeiter der KESB … mit

3 Schreiben vom 13. Juni 2018 von der Beiständin ergänzende Unterlagen an (Viact. 318f.). Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 an die KESB ... beantragte A.________ unter Hinweis auf Art. 420 ZGB, dass sie von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage zu entbinden sei (Vi-act. 322f.). Zahlreiche Bemühungen der KESB ..., in der Angelegenheit einen Termin für eine gemeinsame Besprechung zu finden, blieben erfolglos (vgl. Vi-act. 320, 321, 329, 330, 334, 338, 340). In einem ausführlichen Schreiben vom 18. November 2019 nahm die KESB ... zum im Schreiben der Beiständin vom 13. November 2019 erneuerten Begehren um Entbindung von der Berichterstattung Stellung (Vi-act. 335 - 337). D. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 lud die KESB ... die Beiständin A.________ für Dienstag, 14. Januar 2020 (17.30 Uhr), zu einem persönlichen Gespräch ein (Vi-act. 341). An dieser Besprechung nahmen (abgesehen vom zuständigen Behördenmitglied) die Beiständin, ihre Tochter J.________ und ihr Sohn K.________ teil, wobei abgesprochen wurde, dass die fehlenden Unterlagen demnächst eingereicht würden (siehe Vi-act. 345 - 347). Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 mahnte die KESB ... die Beiständin, die fehlenden Unterlagen spätestens bis zum 10. Februar 2020 nachzureichen (Vi-act. 349). Nachdem die Beiständin nicht reagierte, folgte am 12. Februar 2020 eine weitere Mahnung (Viact. 350), worauf die Beiständin mit Schreiben vom 14. und vom 15. Februar 2020 ihre Unzufriedenheit und Kritik am Vorgehen der KESB äusserte, ohne aber die angeforderten Unterlagen nachzureichen (Vi-act. 351 - 353). E. Mit Beschluss Nr. IA/025/08/2020 vom 3. März 2020 hat die KESB ... hinsichtlich der verbeiständeten E.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Viact. 383-386): 1. Die I.________ (UID-Nr. CHE-C.________) wird angewiesen, der KESB ... innert 15 Tagen sämtliche monatlichen Bankkontoauszüge für den Zeitraum zwischen 19. April 2016 bis 31. März 2018 für das Bankkonto L.________ per eingeschriebener Postsendung zuzustellen. 2. Verfahrenskosten: (…) Die Verfahrenskosten von Fr. 380.00 werden A.________ auferlegt. 3. Rechtsmittelbelehrung (…) Analog verpflichtete die KESB ... eine weitere Bank (M.________ AG) mit Beschluss Nr. IA/033/08/2020 vom 3. März 2020, hinsichtlich des betreffenden Kontos von E.________ bei dieser Bank monatliche Bankauszüge für den Zeitraum

4 zwischen 19. April 2016 bis zum 31. März 2018 zuzustellen (wobei die Verfahrenskosten von Fr. 380.-- A.________ auferlegt wurden, vgl. Vi-act. 387 - 390). F. In einem Schreiben vom 29. März 2020 an die KESB ... beschwerte sich A.________. Sinngemäss beanstandet sie unter anderem, dass die Behörde bei den erwähnten Banken Auskünfte einholte. Die KESB ... leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 3.4.2020). Diese Eingabe wurde als Beschwerde gegen die beiden vorgenannten KESB- Beschlüsse vom 3. März 2020 entgegengenommen (Beschwerdeverfahren III 2020 60). G. In einem weiteren Beschluss Nr. IA/004/14/2020 vom 14. April 2020 hat die KESB ... im Dispositiv wie folgt entschieden: 1. Der Antrag der Beiständin auf Entbindung der Berichts- und Rechnungsablage wird abgewiesen. 2. In der Beistandschaft für E.________ werden der Bericht und die Rechnung (anhand der durch die KESB ... eingeholten Bankbelege) der Beiständin für die Periode vom 19. April 2016 bis 31. März 2018 genehmigt. 3. Die Beistandschaft für E.________ wird unverändert weitergeführt. 4. Die Beiständin wird aufgefordert, Bericht und Rechnung für die Periode vom 01. April 2018 bis 31. März 2020 zu erstellen und bis spätestens 30. Juni 2020 der KESB ... einzureichen. Dabei wird die Beiständin explizit nochmals darauf hingewiesen, dass sie dazu die entsprechenden Kontiauszüge und Belege mit der Steuerveranlagung für die neue Berichts- und Rechnungsperiode einzureichen hat. 5. Sollte die Beiständin die erforderlichen Unterlagen für die nächste Berichtsund Rechnungsperiode nicht fristgerecht einreichen, behält sich die KESB ... die Ersatzvornahme auf Kosten der Beiständin oder die Prüfung eines Beistandswechsels vor. 6. Mandatsentschädigung: Die Mandatsentschädigung geht zulasten der verbeiständeten Person und zugunsten der Beiständin. Diese wird ermächtigt, den Betrag von Fr. 9'397.50 nach Rechtskraft dieses Beschlusses vom Vermögen von E.________ zu beziehen. 7. Verfahrenskosten: (…) Die Totalkosten von Fr. 1'761.30 werden E.________ auferlegt und gehen zugunsten der Staatskasse. Sie werden bei der Beiständin zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. 8. Rechtsmittelbelehrung (…). Gegen die von der KESB abgelehnte Entbindung von der Berichts- und Rechnungsablage beschwerte sich A.________ rechtzeitig beim Verwaltungsgericht in einer Eingabe vom 6. Mai 2020. In einer weiteren Eingabe vom 20. Mai 2020 präzisierte A.________ ihre Kritik an den Beschlüssen der KESB (= Beschwerdeverfahren III 2020 92).

5 H. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 beantragte die KESB ..., die Beschwerde III 2020 60 sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Analoge Rechtsbegehren stellte die KESB ... in ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2020 hinsichtlich der Beschwerde III 2020 92. In einer Eingabe vom 11. Juli 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin einerseits um Akteneinsicht und andererseits darum, dass ihr die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen) um zwei Monate zu erstrecken sei. Daraufhin konnte die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 beim Gericht das Aktendossier (während rund 3 Stunden) einsehen. In einer weiteren Eingabe vom 27. August 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Kritik an den angefochtenen Beschlüssen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Vorinstanz hat die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen ihre beiden Beschlüsse vom 3. März 2020 (welche die Einholung von Auskünften bei zwei verschiedenen Banken betreffen) zu Recht zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet (§ 2b Abs. 1 lit. a kantonales Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, ZGB, EGzZGB, SRSZ 210.100). Diese Beschwerdesache (III 2020 60) steht in einem engen Zusammenhang mit der zusätzlichen Beschwerde (III 2020 92) gegen den erwähnten KESB-Beschluss vom 14. April 2020 (welcher die Genehmigung von Bericht und Rechnung nach Art. 415 ZGB sowie das Begehren nach Art. 420 ZGB betrifft), weshalb die beiden Beschwerdesachen gemeinsam zu beurteilen sind. 1.2 Soweit die Beschwerdeführerin (u.a. in der Eingabe vom 20. Mai 2020) zusätzlich unter Hinweis auf Art. 389 ZGB (wonach die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme anordnet, wenn u.a. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie etc. nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint) sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft beantragt, kann darauf zum vornherein nicht eingetreten werden, weil dieses erst vor Gericht geltend gemachte Begehren nicht Gegenstand der angefochtenen KESB- Beschlüsse (vom 3. März 2020 und vom 14. April 2020) bildet. 1.3 Ebenfalls nicht zum Gegenstand der beiden vorliegenden Beschwerden (III 2020 60 und 92) gehört die Kritik der von der Vorinstanz eingesetzten Beiständin, welche in einem Schreiben vom 13. September 2020 an die Vorinstanz

6 geltend macht, sie habe zusätzlich auch gegen den Beschluss der Vorinstanz Nr. IA/008/17/2020 vom 5. Mai 2020 Beschwerde erhoben. In diesem Beschluss ging es um ein zustimmungsbedürftiges Geschäft nach Art. 416 Abs. 1 ZGB im Zusammenhang mit einer Grunddienstbarkeit, welche ein (gegenseitiges) Fahrwegrecht im Bereich des Grundstücks der verbeiständeten Tochter sowie den Nachbargrundstücken betrifft (siehe Vi-act. 423 - 425). Die Vorinstanz hat im genannten Beschluss die Zustimmung zum betreffenden Grunddienstbarkeitsvertrag erteilt und dafür Verfahrenskosten von Fr. 365.-- (zu Lasten des verwalteten Vermögens der Verbeiständeten) erhoben. Dieser Beschluss enthielt in Dispositiv-Ziffer 3 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung (mit der Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde zu erheben). Ungeachtet dieser klaren Rechtsmittelbelehrung hat die Beiständin beim Gericht in dieser Sache keine Beschwerde erhoben. Wohl hat sie in einem an die Vorinstanz adressierten Schreiben vom 4. Juni 2020 (= Vi-act. 426f.) bemängelt, dass die KESB "keinen Kontakt mit mir aufgenommen" habe (was unerhört sei) und dass die Verfahrenskosten für diesen Beschluss zu hoch ausgefallen seien. (In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber die Beiständin darauf hinzuweisen, dass ihre Behauptung im genannten Schreiben vom 13. September 2020 an die KESB, wonach ihr Schreiben vom 4. Juni 2020 an die KESB "bei den Akten für das Verwaltungsgericht" fehle, falsch ist, denn dieses Schreiben ist in der Aktennummerierung unter Vi-act. 426 - 427 zu finden). Die Vorinstanz hat der Beiständin den Eingang des Schreibens vom 4. Juni 2020 am 9. Juni 2020 bestätigt und darauf hingewiesen, dass dieses Anliegen geprüft werde (siehe Vi-act. 428). In der Folge hat die Vorinstanz in einem Schreiben vom 16. Juni 2020 (= Vi-act. 429) im Einzelnen begründet, weshalb die Beiständin hinsichtlich der erwähnten Angelegenheit (Zustimmung nach Art. 416 Abs. 1 ZGB zu einem Grunddienstbarkeitsvertrag) nicht anzuhören war und dass in dieser Sache lediglich zwei Stunden Aufwand des Fachmitarbeiters Recht verrechnet wurden. Mit diesem Antwortschreiben hat die Vorinstanz der Beiständin nachvollziehbar die kritisierten Aspekte des Beschlusses vom 5. Mai 2020 erläutert. Soweit der Beiständin diese von der Vorinstanz nachgereichte Zusatzbegründung nicht genügt hätte, wäre es ihre Sache gewesen, diesbezüglich rechtzeitig zu reagieren und einen entsprechenden Beschwerdewillen zu äussern (dergestalt, dass sie mit der Antwort vom 16. Juni 2020 nicht einverstanden sei und diesbezüglich Beschwerde beim Gericht erheben möchte). Ein solcher Beschwerdewillen wurde indes nach der Aktenlage erst im erwähnten Schreiben vom 13. September 2020 geäussert, was eindeutig zu spät ist. Damit bleibt es dabei, dass - soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich auch den KESB-Beschluss vom 5. Mai 2020 vor Gericht anfechten wollte darauf hier nicht einzutreten ist.

7 2.1 Der Gesetzgeber hat im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) unter anderem das neue, ab 1. Januar 2013 geltende Erwachsenenschutzrecht geregelt. In den gesetzlichen Bestimmungen ab Art. 405ff. ZGB wird umschrieben, wie eine Beistandschaft zu führen ist. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung von Art. 410 Abs. 1 ZGB, wonach die Beiständin Rechnung führt und sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Analoges gilt für die Berichterstattung, welche in Art. 411 ZGB geregelt wird. Auf diese gesetzlichen Bestimmungen wurde die Beschwerdeführerin bereits im ersten Gerichtsentscheid (VGE III 2016 107 vom 28. Juli 2016) ausdrücklich hingewiesen. 2.2 Im ersten Gerichtsentscheid wurde auch dargelegt, welche Aufgaben der Erwachsenenschutzbehörde (= Vorinstanz) zukommen. Nach Art. 415 Abs. 1 ZGB prüft die Vorinstanz die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig verlangt sie eine Berichtigung. Gemäss Art. 415 Abs. 2 ZGB prüft die Vorinstanz auch den Bericht der Beiständin und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung. 2.3 Mit anderen Worten hat der Gesetzgeber die Rollenverteilung in einer Beistandschaft (für eine darauf angewiesene Person) so vorgenommen, dass die Beiständin (= Mandatsträgerin) regelmässig der Erwachsenenschutzbehörde Informationen liefert, welche von dieser Behörde zu prüfen sind (und je nach Ergebnis Anlass zur Genehmigung oder für andere gebotene Massnahmen geben). Diese regelmässige Berichterstattung und Rechnungsablage ist das wesentliche Instrument der Beaufsichtigung und Überprüfung einer Mandatsführung, wie dies der Beschwerdeführerin bereits im ersten Gerichtsentscheid im Einzelnen (und mit Hinweisen auf die Literatur und die Botschaft zur Änderung des ZGB) dargelegt wurde. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass dies hier nochmals zu wiederholen wäre. Eine solche Beaufsichtigung gehört zu den vom Gesetzgeber festgelegten Aufgaben der Vorinstanz (als Erwachsenenschutzbehörde) und zwar ungeachtet der Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin als eingesetzte Beistandsperson damit einverstanden ist oder nicht. Anzufügen ist, dass es beim Erwachsenenschutz grundsätzlich ausschliesslich um die Wahrung der Interessen der betroffenen Person und nicht darum geht, Angehörigen Recht zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_427/2017 vom 6.2.2018 Erw. 3.2 in fine). 2.4 Auf die Sonderregelung von Art. 420 ZGB, wonach die Erwachsenenschutzbehörde in bestimmten Fällen, in welchen Angehörige als Mandatsträger eingesetzt sind, von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rech-

8 nungsablage ganz oder teilweise entbinden kann, wird grundsätzlich nachfolgend (in Erwägung 4ff.) näher eingegangen. An dieser Stelle ist vorab festzuhalten, dass - solange keine solche Entbindung von der Verpflichtung zur Ablieferung der erwähnten Informationen stattgefunden hat - die Beiständin von Gesetzes wegen im dargelegten Sinne zur Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet ist. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, dass sie die von ihr verbeiständete Tochter schon jahrzehntelang gut unterstützt und betreut habe, ohne dass von ihr früher solche Berichte und Rechnungsablagen verlangt worden seien, drängen sich folgende Bemerkungen auf. 3.2 Zunächst ist hervorzuheben, dass diese Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten ihrer (teilweise beeinträchtigten) Tochter grosse Anerkennung verdient. Als vorbildlich zu würdigen ist zudem auch die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27. August 2020 (S. 2 oben) erwähnte Zielsetzung der Familie, "immer selbst für uns und unsere Familie zu sorgen". Nachvollziehbar und verständlich ist schliesslich, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie offenbar jahrzehntelang der früher zuständigen Behörde (kommunale Vormundschaftsbehörde) keine bzw. gegebenenfalls kaum Auskünfte erteilen musste, nunmehr Mühe hat, die Vorinstanz mit den entsprechenden Informationen zu beliefern. 3.3 Indessen übersieht die Beschwerdeführerin, dass der eidgenössische Gesetzgeber mit der per 1. Januar 2013 vorgenommenen Änderung des Erwachsenenschutzrechts eine neue Ausgangslage geschaffen hat, welche sowohl die Erwachsenenschutzbehörde (Vorinstanz) wie auch das Gericht zu beachten haben. Bei der vorliegend strittigen Berichterstattung und Rechnungsablage für den Zeitraum vom 19. April 2016 bis zum 31. März 2018 handelt es sich um die erste Berichterstattung und die erste Rechnungsablage der Beschwerdeführerin zu Handen der Vorinstanz seit der neuen Regelung des Erwachsenenschutzrechts. Damit sollte die Vorinstanz zum ersten Mal umfassende Informationen über die Führung der betreffenden Beistandschaft erhalten. In dieser Konstellation stand und steht der Beschwerdeführerin als eingesetzte Beiständin kein Recht zu, der Erwachsenenschutzbehörde Informationen vorzuenthalten, welche die finanziellen Verhältnisse und den Verlauf der Einnahmen/ Ausgaben der verbeiständeten Person betreffen. Auch wenn es nach dem Gesagten und namentlich in Anbetracht der früheren Verhältnisse (nach altem Vormundschaftsrecht) an sich verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Beistandschaft für ihre Tochter "lieber familienintern" (bzw. soweit möglich ohne Einbezug der KESB) ausüben

9 möchte, ändert dies nichts daran, dass das geltende Recht der eingesetzten Beistandsperson als Trägerin eines hoheitlichen Mandats eindeutig Pflichten auferlegt, wozu die periodische Berichterstattung und Rechnungsablage an die Erwachsenenschutzbehörde gehören. 3.4 In Anbetracht dieser klaren Rechtslage war und ist die eingesetzte Beistandsperson zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichtet (es sei denn, es erfolge eine Entbindung nach Art. 420 ZGB, was bislang noch nicht der Fall gewesen ist, siehe dazu auch Erwägung 4ff.). Damit wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die betreffenden Bankkontoauszüge der Vorinstanz rechtzeitig zuzustellen. Nachdem sie dies trotz mehrfacher Mahnungen unterlassen hat, war die Vorinstanz entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin berechtigt, von den betreffenden Banken diese Auskünfte direkt einzuholen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten, welche das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 410 ZGB und Art. 411 ZGB) missachtet hat, die beiden Beschlüsse vom 3. März 2020 verursacht. Mit anderen Worten wären diese Beschlüsse nicht nötig gewesen, wenn die Beschwerdeführerin die ihr vom Gesetz auferlegten Pflichten als Beiständin (Mandatsträgerin) eingehalten hätte. Nicht zu hören ist in diesem Zusammenhang die Rüge der Beschwerdeführerin, dass der Datenschutz verletzt worden sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten, ist doch die Vorinstanz nach den Vorgaben des Gesetzgebers (Art. 446 Abs. 1 ZGB) verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes zu erforschen, worauf die Beschwerdeführerin bereits im ersten Gerichtsentscheid (Erw. 4.5.2 in fine) ausdrücklich hingewiesen worden ist. 3.5 Aus diesen dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde gegen die beiden KESB-Beschlüsse vom 3. März 2020 als unbegründet. Nicht zu beanstanden ist namentlich auch, dass die Verfahrenskosten dieser beiden Beschlüsse der Beiständin auferlegt wurden, weil sie dafür einzustehen hat, dass die angeforderten Bankunterlagen trotz Mahnungen nicht der Vorinstanz zugestellt wurden. Soweit es sich so verhalten sollte, dass die (zwischenzeitlich 8.-jährige) Beschwerdeführerin beispielsweise als Altersgründen mit der Zustellung der angeforderten Bankunterlagen überfordert war - was hier offen bleiben kann - würde sich jedenfalls die im angefochtenen Beschluss vom 14. April 2020 angesprochene Prüfung eines Beistandswechsel aufdrängen. 4. In der Folge ist auf das (von der Vorinstanz abgelehnte) Begehren der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beiständin von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage zu entbinden sei. Nach Art. 420

10 ZGB kann die Erwachsenenschutzbehörde dann, wenn beispielsweise der Ehegatte oder die Eltern als Beistand/ Beiständin eingesetzt worden sind, letztere von dieser Pflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen. 4.1 Mit dieser Fragestellung hat sich das Verwaltungsgericht bereits im publizierten Entscheid VGE III 2016 53 vom 28. Juni 2016 näher befasst (vgl. Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden EGV SZ 2016 Nr. B 16.4 S. 162ff.) und dazu vorab festgehalten, dass der Gesetzgeber nicht konkretisiert hat, wann es die Umstände rechtfertigen, die oben angeführten Personen von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage nach Art. 420 ZGB zu entbinden. 4.2 Aus den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass in einem Vorentwurf vorgesehen war, Ehegatten und Eltern von Gesetzes wegen von diesen Pflichten zu befreien. In der Botschaft zur Änderung des Schweiz. Zivilgesetzbuches vom 28. Juni 2006 wurde der Verzicht, eine solche Befreiung von den erwähnten Pflichten im Gesetz festzuschreiben, mit den folgenden Worten kommentiert (vgl. BBl Nr. 36 vom 12.9.2006, S. 7060 oben). Anders als noch im Vorentwurf werden Ehegatten und Eltern nicht von Gesetzes wegen von diesen Pflichten befreit. Vielmehr bleibt es auch bei ihnen bei einem Ermessensentscheid der Erwachsenenschutzbehörde. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gefahr eines Missbrauchs von Abhängigkeitsverhältnissen aufgrund der nahen Beziehung und der fehlenden professionellen Distanz noch grösser sein kann als bei aussenstehenden Mandatsträgern. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die (allfällige) "Gefahr eines Missbrauchs" eindeutig vom Gesetzgeber aufgegriffen und thematisiert wurde (und zwar ganz generell, losgelöst von einem konkreten Einzelfall). Mit anderen Worten besteht die Konzeption des Gesetzgebers zu Art. 420 ZGB darin, dass der jeweiligen KESB ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht in der Fragestellung, ob und inwiefern für Angehörige (eine vollständige oder teilweise) Entbindung von den erwähnten Pflichten zu gewähren ist. Dies steht auch im Einklang mit den Auffassungen diverser Kommentatoren (vgl. EGV-SZ 2016 S. 166 mit Verweis auf Schmid, BSK Erw.Schutz, Art. 420 N 5f. mit Hinweisen; Christoph Häfeli in: Rosch/ Büchler/ Jakob, Erwachsenenschutz, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 420 N 6f.; Tuor/ Schnyder/ Schmid/ Jungo, ZGB, 14. Aufl., Zürich 2015, S. 677 § 55 N. 31 mit Hinweis). 4.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss vom 14. April 2020 die Ablehnung des Begehrens um Entbindung von den erwähnten Verpflichtungen im

11 Wesentlichen mit den folgenden Ausführungen begründet (zit. Beschluss, Erw. 3ff.): 3. Damit eine Beistandsperson nach Massgabe von Art. 420 ZGB von der Pflicht zur Erstattung eines Berichts und der Rechnungsablage befreit wird oder Erleichterungen gewährt werden, müssen gemäss kantonaler Praxis der KESB ... folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 3.1 Der Schwächezustand ist stabil und ohne Aussicht auf Verbesserung, zudem weitgehende Urteilsunfähigkeit betreffend administrativer und finanzieller Belange: Gemäss ärztlichem Zeugnis (…) leidet E.________ seit ihrer Geburt an Trisomie 21 (Down-Syndrom), wobei auch die Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. 3.2 Die Betreuung ist im Sinne einer regelmässigen institutionellen Tagesstruktur gewährleistet: E.________ lebt bei ihrer Mutter und arbeitet seit über 20 Jahren in der BSZ Stiftung in D.________. 3.3 Es besteht ein regelmässiges Einkommen (AHV/IV, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung und/oder andere Renten oder wirtschaftliche Sozialhilfe): E.________ bezieht monatlich eine IV-Rente und eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Auch hat E.________ monatlich Mieteinnahmen aus ihrem Wohneigentum. 3.4 Beziehungsnetz: die Beistandsperson ist gut vernetzt und weitere Bezugspersonen für die betroffene Person sind vorhanden: Die Beiständin erledigt diese Angelegenheit von E.________ mit grossem Engagement. 3.5 Es besteht als Massnahme entweder eine umfassende Beistandschaft oder eine Vertretungsbeistandschaft: Für E.________ wurde mit Beschluss (…) vom 19. April 2016 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. 3.6 Das Vermögen ist kleiner als Fr. 100'000.00 und es sind keine Schulden oder Darlehen vorhanden: Vorliegend verfügt E.________ über ein Gesamtvermögen von Fr. …[massiv über vorerwähntem Schwellenwert] (Stand per 31. März 2018). Da E.________ am Ende der vorliegenden Berichtsperiode über ein Vermögen von weit mehr als die Austrittsschwelle von Fr. 120'000.00 verfügt, liegen keine einfachen Verhältnisse und keine Umstände vor, welche eine Erleichterung, bzw. eine Entbindung der Pflichten gegenüber der KESB rechtfertigen würden. (…) 4.4 In der Vernehmlassung vom 26. Juni 2020 ergänzte die Vorinstanz, dass im konkreten Fall von der Beiständin lediglich minimale Unterlagen für die Prüfung der Rechnung für die Periode vom 19. April 2016 bis 31. März 2018 verlangt worden seien, und zwar die Steuerveranlagung 2017 sowie die monatlichen Kon-

12 toauszüge, ohne welche eine Prüfung nicht möglich gewesen wäre. Anhand dieser minimalen Unterlagen seien die monatlichen Einnahmen und Ausgaben (wie beispielsweise IV-Rente oder Krankenkassenausgaben) ersichtlich. Auf weitere Unterlagen, welche üblicherweise angefordert würden, wie namentlich Bilanz, alle für die Verbeiständete bezahlten Rechnungen, Belege, Verfügungen und Steuerbescheinigungen der Ausgleichskasse, Police der Haftpflichtversicherung etc. sei im konkreten Fall verzichtet worden. 4.5 Im Lichte dieser Ausführungen ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass im Falle der vorliegend verbeiständeten Person die Vorinstanz keine Entbindung von der Berichterstattung und Rechnungsablage vorgenommen hat. Einmal abgesehen davon, dass es einleuchtet, bei einem sehr hohen Vermögen von einer Entbindung von Kontrollpflichten abzusehen, sprechen auch noch die nachfolgend darlegten Aspekte für das vorinstanzliche Ergebnis, hier keine Entbindung zu gewähren. Wie das Verwaltungsgericht im publizierten Entscheid VGE III 2016 53 vom 28. Juni 2016 darauf hingewiesen hat, kommt bei betagten Beistandspersonen der Frage der Nachfolgelösung eine grosse Bedeutung zu. Ob und inwiefern eine familieninterne Nachfolgelösung bezüglich der aktuellen, 86-jährigen Mandatsträgerin zum Tragen kommen wird, ist nach der Aktenlage noch offen, jedenfalls ist diesbezüglich noch nichts rechtswirksam entschieden. Nachdem es zu den Aufgaben der KESB gehört, beim Ausfall einer Beistandsperson (aus welchen Gründen auch immer) dafür zu sorgen, dass der verbeiständeten Person ohne Unterbruch die benötigte Unterstützung zuteil wird, braucht die KESB ein Minimum an Informationen zu den jeweiligen Beistandschaften. Fehlen solche Informationen, kann die KESB ihren gesetzlichen Auftrag nur ungenügend wahrnehmen. Dies spricht im Ergebnis dafür, dass generell - und auch im vorliegenden Einzelfall - gewisse periodische Informationen zu den verbeiständeten Personen unerlässlich sind (vgl. EGV-SZ 2016 B 16.4 S. 167). Wenn und soweit die Beschwerdeführerin nicht (mehr) in der Lage ist, dies einzusehen, muss die Eignung zur Fortführung des Mandats in Frage gestellt werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin in besonders verdienstvoller Weise sich jahrzehntelang um die Unterstützung benötigende Tochter gekümmert hat. Enge persönliche Kontakte und Begleitung werden im Übrigen auch dann weiterhin möglich sein, wenn die Beschwerdeführerin als Mandatsträgerin für ihre Tochter dereinst durch eine andere Beistandsperson abgelöst wird (und mithin entsprechend vom Erledigen der finanziellen Angelegenheiten für die Tochter entlastet wird). 4.6 Nicht zu hören ist überdies die Kritik der Beschwerdeführerin an der Festlegung der Mandatsentschädigung, welche ihr als Mandatsträgerin zusteht. Wie

13 die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 14. April 2020 die Entschädigung von Fr. 9'397.50 ermittelte, hat sie in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2020 (Ziffer 2.3) zusätzlich begründet. Dabei orientierte sie sich am Gebührentarif, welcher vom Regierungsrat am 12. Dezember 2017 beschlossen worden ist. Nach Ziffer 29 dieses Gebührentarifs wird die Entschädigung für die Führung eines Mandats im Erwachsenenschutzbereich mit Vermögensverwaltung pro Berichtsperiode bei einem Vermögen zwischen Fr. 500'001.-- und Fr. 1'000'000.-- "bis 10'000" (= lit. g) und bei einem Vermögen zwischen Fr. 1'00'001.-- und Fr. 5'000'000.-- "bis 20'000" (lit. h) festgelegt. Dabei handelt es sich um Maximalwerte ("bis …"), welche im konkreten Fall bei einem Vermögen von aufgerundet … Mio. Franken mit der Festlegung der Entschädigung auf Fr. 9'397.50 nicht überschritten worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass beim genannten Vermögen nach lit. h dieses Gebührentarifs die Mandatsentschädigung über Fr. 10'000.-- betragen müsste (weil das Vermögen höher liegt als die Bandbreite, welche in lit. g des Gebührentarifs umschrieben wird), missversteht sie die Regelung des Gebührentarifs mit Maximalwerten ("bis …"), was es miteinschliesst, dass dieser Tarif keine Untergrenze kennt ("Begrenzung nur nach oben, nicht aber nach unten"). Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung sein sollte, dass ihr Aufwand mit dieser von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung nicht hinreichend abgedeckt werde, wäre es ihre Aufgabe (gewesen), dies mit detaillierten Angaben gegenüber der Vorinstanz bekanntzugeben. Darauf wurde die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 26. Juni 2020 zutreffend hingewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin am Schluss ihrer Eingabe vom 27. August 2020 vorbringt: "E.________ erhält bei mir Kost und Logis, ab jetzt muss das auch angemessen beglichen werden", drängen sich folgende Bemerkungen auf. Es bedarf keiner zusätzlichen Begründung, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter für die Gewährung von Kost und Logis einen angemessenen Beitrag (separat) in Rechnung stellen darf, allerdings bilden derartige (Lebenshaltungs-)Kosten nicht Teil der Mandatsentschädigung. Mithin kann die künftige Berichterstattung und Rechnungsablage dazu dienen, für Kost und Logis einen angemessenen Kostenbeitrag festzulegen (was offenbar bislang nicht der Fall war) und von der Vorinstanz genehmigen zu lassen. 4.7 Ferner gibt auch die Festlegung der Verfahrenskosten im angefochtenen Beschluss vom 14. April 2020 keinen Anlass zur Beanstandung, da der in der kantonalen Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GO, SRSZ 173.111) in § 23a GO (Ziffer 19) festgelegte Rahmen (von Fr. 50.-- bis Fr. 5'000.--) eingehalten worden ist. Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin mit einem kooperativeren Verhalten dazu hätte beitragen

14 können, dass der Vorinstanz weniger Aufwand entstanden wäre (was schliesslich zu tieferen Verfahrenskosten geführt hätte). 4.8 Zusammenfassend ist auch die zweite Beschwerde (III 2020 92) als unbegründet abzuweisen. 5. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2020 60 und III 2020 92 werden, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr und Kanzleikosten) werden auf zusammen Fr. 1'000.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat zwei Kostenvorschüsse im Gesamtbetrag von Fr. 1'000.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 23. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 29. September 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III

III 2020 60 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 60 — Swissrulings