Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.03.2020 III 2020 51

March 23, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·675 words·~3 min·1

Summary

Personal- und Besoldungsrecht (2. Rechtsgang im Verfahren III 2017 218; Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) | Personal- und Besoldungsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 51 Urteil vom 23. März 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Kanton Schwyz, vertreten durch den Regierungsrat, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, Gegenstand Personal- und Besoldungsrecht (Zweiter Rechtsgang im Verfahren III 2017 218/ Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen)

2 Sachverhalt: A. A.________ war seit dem 1. Juli 2004 als D.________ beim Kanton Schwyz angestellt. Mit Schreiben vom 28. März 2017 kündigte der Regierungsrat das Arbeitsverhältnis per 30. September 2017. B. In einer am 13. Juli 2017 erhobenen Klage beantragte A.________ im Hauptbegehren v.a. die Nichtigerklärung der Kündigung sowie die Ausstellung eines (Zwischen-)Zeugnisses gemäss Vorlage. Mit Entscheid III 2017 134 vom 24. November 2017 verneinte das Verwaltungsgericht die Nichtigkeit der Kündigung. Die weiteren Begehren wurden ins Verfahren III 2017 218 verwiesen. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_35/2018 vom 27. April 2018 nicht eingetreten. C. Mit Urteil III 2017 218 vom 29. August 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als A.________ per Saldo aller Ansprüche zwei Bruttomonatslöhne zugesprochen wurden. Die weiteren finanziellen Forderungen des Klägers wurden abgewiesen. In einem Nebenpunkt wurde festgehalten, das Arbeitszeugnis vom 11. August 2017 sei mit dem Vermerk "nicht codiert" zu ergänzen. D. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Regierungsrat beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Mit Urteil 8C_710/2019 vom 11. März 2020 hat das Bundesgericht wie folgt entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2019 wird aufgehoben, soweit dem Beschwerdegegner damit eine Abfindung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen zugesprochen wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren III 2017 218 nach Massgabe des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend sind die ursprünglich am 29. August 2019 festgelegten Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 4'500.-- dem Kläger nicht nur zu 4/5, sondern vollumfänglich aufzuerlegen. Nachdem der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt hat, beträgt die vom Kläger zu bezahlende Restschuld noch Fr. 1'500.--.

3 2. Analog ist die Regelung hinsichtlich der Parteientschädigung zu korrigieren. In Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird die vom Kläger dem beanwalteten Beklagten zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 4'500.-- erhöht. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Kosten des Verfahrens III 2017 218 von Fr. 4'500.-- werden dem Kläger auferlegt. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Teilzahlung hat der Kläger noch Fr. 1'500.-- zu bezahlen. 2. Für das Verfahren III 2017 218 wird dem beklagten Kanton Schwyz zu Lasten des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zugesprochen. Soweit der Kläger diesbezüglich bereits einen Teilbetrag entrichtet hat, schuldet er dem Kanton nur noch den Differenzbetrag. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Klägers (2/R) - und den Vertreter des Beklagten (2/R). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. März 2020

III 2020 51 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.03.2020 III 2020 51 — Swissrulings