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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.10.2020 III 2020 49

October 23, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·4,325 words·~22 min·5

Summary

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 49 Entscheid vom 23. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Am 14. Februar 2020 hat das Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________1990) gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit.d SVG, Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG, Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d SVG, Art. 16cbis Abs. 1 lit. a und lit. b SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG sowie Art. 17 Abs. 3 SVG und weiteren Bestimmungen den Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre entzogen. In der Dispositiv-Ziffer 4 wurden als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges die Erfüllung von folgenden Auflagen festgehalten: - mindestens zweijähriges klagloses Verhalten; - verkehrspsychologischer Untersuch bei einem Verkehrspsychologen VfV mit positivem Ergebnis; - Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung. B. Gegen diese am 17. Februar 2020 zugestellte Entzugsverfügung liess A.________ fristgerecht am 9. März 2020 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 2. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben Eventualiter: Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Sperrfrist auf sechs Monate festzulegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwST) zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. D. Die vom Beschwerdeführer beantragte, ursprünglich für den 27. Mai 2020 angesetzte mündliche Verhandlung wurde auf Begehren des Beschwerdeführers auf den 18. Juni 2020 verschoben. Nachdem am Vortag beim Beschwerdeführer Grippesymptome auftraten, wurde die mündliche Verhandlung erneut verschoben. Am 24. August 2020 konnte die mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Im Rahmen der mündlichen Replik übergab der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter dem Gericht u.a. die deutschen Strafakten, welche zum Strafbefehl vom 8. Juni 2018 geführt hatten und dem Rechtsvertreter vor mehr als einem Monat zugegangen waren. In der Folge erhielt das Verkehrsamt Gelegenheit, zu diesen neuen Unterlagen schriftlich Stellung zu nehmen. Davon machte das Verkehrsamt in der Duplik vom 21. September 2020 Gebrauch. Innert der angesetzten Frist bis zum 12. Oktober 2020 verzichtete der Beschwerdeführer konkludent auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über keine Fahreignung verfügt insbesondere, wer nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, werden Ausweise und Bewilligungen entzogen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG werden Führerausweise wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend (Urteil des Bundesgerichts 1C_264/2018 vom 5.10.2018 Erw. 3.1; BGE 125 II 492 Erw. 2a S. 495). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer zukünftig verhindert werden (BGE 133 II 331 Erw. 9.1 S. 351). Beim Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 Erw. 6 S. 339). Der Sicherungsentzug stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen dar (BGE 139 II 95 Erw. 3.4.1 S. 103), weil dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht. Fehlt diese, wird der der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG; vgl. BGE 141 II 220 Erw. 3.1.1 S. 223). 1.2 Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen

4 namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_648/2018 vom 10.5.2019 Erw. 2.1 mit Verweis auf das Urteil 1C_232/2018 vom 13.08.2018 E. 3.2). 1.3 Nach einer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Ausland wird der Führerausweis entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach den Art. 16b und Art. 16c SVG als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist (Art. 16cbis Abs. 1 SVG). Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c lit. d SVG) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten (Art. 16cbis Abs. 2 SVG). 1.4.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. 1.4.2 Bei der Anordnung eines Warnungsentzugs wegen eines im Ausland begangenen Verkehrsdelikts sind auch die übrigen Regelungen des SVG zur Entzugsdauer zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass das Kaskadensystem gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG und Art. 16c Abs. 2 SVG auch auf Führerausweisentzüge nach einer Widerhandlung im Ausland Anwendung findet

5 und Rückfälle entsprechend zu einer höheren (bei Auslandtaten allerdings unterschreitbaren) Mindestentzugsdauer führen. Dies gilt unabhängig davon, ob nur eine oder gar beide Verkehrsregelverstösse im Ausland begangen wurden. Darüber hinaus enthält Art. 16cbis Abs. 2 SVG eine eigene Regelung zur Höchstentzugsdauer. Danach darf die Entzugsdauer bei Personen, zu den im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind (Ersttäter), die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Mit dieser Regelung differenziert der Gesetzgeber bewusst zwischen Ersttätern und Wiederholungstätern: Während Wiederholungstäter im Sinne der Rechtsgleichheit auch dann dem Kaskadensystem unterworfen sein sollen, wenn sie im Ausland Verkehrsvorschriften missachtet haben, sollen Ersttäter die Rechtssicherheit haben, dass der Ausweisentzug in der Schweiz nicht länger ausfällt als die Dauer des ausländischen Fahrverbots (vgl. Rütsche/Weber in: Basler Kommentar zum SVG N 17 zu Art. 16d SVG mit Hinweisen). 1.5 Die über eine Massnahme entscheidende Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters gebunden. Sofern die beschuldigte Person wusste oder angesichts der Schwere der ihr vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet wird, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen, gilt dies auch für einen Strafentscheid, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2017 vom 7.02.2018 Erw. 2.3 mit Verweis auf das Urteil 1C_392/2013 vom 23.01.2014 Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 1.6 Die Zustellung eines Strafbefehls in einen anderen Staat stellt einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen, wenn keine Rechtsgrundlage für eine andere Zustellungsform besteht (vgl. zit. Urteil 1C_432/2017 Erw. 2.4, u.a. mit Verweis auf das Urteil 1C_236/2016 vom 15.11.2016 Erw. 3.2). Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dürfen Empfängern in der Schweiz gemäss Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) unmittelbar mit der Post

6 zugestellt werden. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland bestehen mehrere staatsvertragliche Bestimmungen, welche die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, EUeR, SR 0.351.1, Art. 7 i.V.m. Zweites Zusatzprotokoll zum EUeR, ZPII EUeR, SR 0.351.12, Art. 16, i.V.m. Vertrag zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung, SR 0.351.913.61, Art. IIIA i.V.m. Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19.06.1990, SDÜ, Art. 52). Nach der Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ (abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/ strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html) erfasst die Liste der Verfahrensurkunden, die direkt durch die Post in einen anderen Staat übersandt werden dürfen, auch Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften (zit. Urteil 1C_432/2017 vom 7.2.2018 Erw. 2.4). 1.7 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Folgen einer in Verletzung des Territorialitätsprinzips erfolgten, direkten postalischen Zustellung anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Als Grundsatz ist von der Anfechtbarkeit einer mangelhaft eröffneten Verfügung auszugehen, wobei das Verfassungsprinzip des Verhaltens nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) die Berufung auf den Eröffnungsmangel begrenzt. Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit einer Verfügung wird hingegen nur in Ausnahmefällen angenommen. Dies ist etwa der Fall, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (Urteil 2C_827/2015 vom 3.6.2016 Erw. 3.3 und 3.4, in: RDAF, 2017 II 427, mit weiteren Hinweisen). Nichtig ist z.B. ein Urteil, welches den Parteien überhaupt nicht zugestellt worden ist (vgl. zit. Urteil 1C_432/2017 vom 7.2.18 Erw. 2.5 mit Verweis auf BGE 122 I 97 Erw. 3.a/bb S. 99). 2. Als Ausgangslage ist auf das Massnahmenregister zu verweisen, wonach der seit 2009 über den Führerausweis (Kat. B, B1, F, G, M) verfügende Beschwerdeführer folgende Eintragungen aufweist (Vi-act. 18 S. 2 i.V.m. dem Auszug aus dem ADMAS vom 10.9.2019): Verfügungsdatum Verfügende Behörde Massnahme Ablauf Schweregrad der Widerhandlung 01.02.2011 SZ Verwarnung leicht 17.01.2013 SZ 1 Mt. Entzug + 13.02.2013 mittelschwer

7 Verkehrsunterricht 04.12.2013 SZ 4 Mt. Entzug 04.03.2014 mittelschwer 24.06.2016 SZ 1 Mt. Entzug 25.11.2016 mittelschwer Diese in der angefochtenen Verfügung (vom 14.2.2020) enthaltene Auflistung wird vom beanwalteten Beschwerdeführer vor Gericht nicht in Frage gestellt, mithin sind drei Führerausweisentzugsverfügungen wegen mittelschweren Widerhandlungen im Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2016 unbestritten. 2.1 In der angefochtenen Verfügung knüpfte die Vorinstanz den erneuten Entzug des Führerausweises an einen Vorfall an, welcher sich rund 10 Monate nach der Wiederaushändigung des Führerausweises (25.11.2016) nach der dritten Entzugsverfügung (vom 25.06.2016) ereignete. Gemäss einem Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg (am Neckar) vom 8. Juni 2018 legte dem Beschwerdeführer damals die in Deutschland zuständige Staatsanwaltschaft (Tübingen) folgenden Sachverhalt zur Last: (vgl. Vi-act. 6/Anhang): Sie befuhren am 30.09.2017 gegen 14.00 Uhr mit dem Pkw …, amtliches Kennzeichen, SZ-…, die linke von zwei Fahrspuren der A81 von Horb Richtung 72108 Rottenburg am Neckar. Vor Ihnen fuhren die Geschädigte (…) (W) mit ihrem Pkw Mercedes (…) und vor ihr der Geschädigte (…) (S) mit dem Pkw VW Passat (…) mit einer Geschwindigkeit von ca. 120-140 km/h. Unter grober Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt überholten Sie vor der Anschlussstelle Rottenburg beide Fahrzeuge, indem Sie auf die rechte Fahrspur wechselten und nach dem Überholen so knapp vor dem Pkw des Geschädigten S links einscherten, dass dieser und die dahinterfahrende Geschädigte W eine Vollbremsung auf 40-60 km/h einleiten mussten, um einen Unfall im letzten Moment noch zu verhindern. Diese Folge war für Sie vorhersehbar und vermeidbar. Sie liessen aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und um Ihres schnelleren Fortkommens willen von vornherein keine Bedenken gegen Ihre Fahrweise aufkommen. Durch die Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Sie werden daher beschuldigt, grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt zu haben oder sonst bei Überholvorgängen falsch gefahren zu sein und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei sie fahrlässig handelten und die Gefahr fahrlässig verursachten (…). Im genannten (deutschen) Strafbefehl wurde der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von insgesamt 6'300 € (35 Tagessätze à 180 €) gebüsst. Zudem entzog ihm die zuständige Richterin am Amtsgericht die Fahrerlaubnis bzw. das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen mit dem Vermerk: "Für die Dauer von 8 Monaten darf Ihnen von einer deutschen Behörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden." Dieser Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg ist gemäss amtlichen Vermerk am 11. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen.

8 2.2 Dieser deutsche, gegenüber dem Beschwerdeführer erlassene Strafbefehl ist bei der Vorinstanz am 29. Oktober 2019 eingegangen (siehe den Stempelvermerk auf Vi-act. 6 oben), und zwar im nachfolgend dargelegten Zusammenhang (vgl. Vi-act. 1 und 2): 2.2.1 Am Sonntag, 9. September 2018 (22.57 Uhr) lenkte der Beschwerdeführer bei der Einreise in Deutschland am Grenzübergang Walserberg (BAB A8, Nähe Salzburg) einen …. Bei der Kontrolle stellte die deutsche Bereitschaftspolizei fest, dass dem Beschwerdeführer seit dem 11. Juli 2018 die Fahrerlaubnis für Deutschland durch das Amtsgericht Rottenburg D entzogen war. Bei der Einvernahme (um ca. 23.35 Uhr) gab der Beschwerdeführer u.a. folgende Angaben zu Protokoll (welche er mit seiner Unterschrift bestätigte, vgl. Vi-act. 1/ Anhang): Ich wusste nicht, dass ich nicht mehr fahren darf, sonst wäre ich nicht gefahren. (…). Ich dachte, dass meine FE-Sperre noch nicht rechtskräftig wäre. 2.2.2 Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2019 des zuständigen Amtsgerichts Laufen (D) wurde der Beschwerdeführer des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von insgesamt 3'600 € (40 Tagessätze à 90 €) gebüsst. Zudem wurde ihm von der Amtsrichterin für die Dauer von 14 Monaten untersagt, in Deutschland Fahrzeuge zu lenken. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren erreichte der vom Beschwerdeführer mandatierte Fachanwalt, dass die Geldstrafe auf 3'200 € (40 Tagessätze à 80 €) reduziert wurde. Dieser Strafbefehl ist gemäss amtlichem Vermerk am 26. April 2019 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Vi-act. 1-2/ Anhang 24). 2.2.3 Die Unterlagen zu diesem (zweiten deutschen) Strafbefehl gingen bei der Vorinstanz am 30. August 2019 ein (vgl. den Stempelaufdruck in Vi-act. 2 oben). In der Folge bemühte sich die Vorinstanz um Zustellung der Unterlagen, welche den ersten deutschen Strafbefehl betreffen (vgl. Vi-act. 3 bis 6). Nach Erhalt dieser Unterlagen gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2019 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Massnahme (Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 24 Monate, vgl. Vi-act. 7). 2.2.4 Am 12. November 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs zur vorgesehenen Massnahme (Vi-act. 8). Am 14. November 2019 teilte der Rechtsvertreter der Vorinstanz das Mandatsverhältnis mit und ersuchte in der Folge um Akteneinsicht und mehrfach um eine längere Frist zur Erstattung einer Stellungnahme (Vi-act. 9 bis 16). Diese Stellungnahme folgte am 5. Februar 2020 (Vi-act. 17).

9 3.1 In der vorliegenden Beschwerde (S.3 ff.) wird u.a. geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug beim Vorfall vom 30. September 2017 nicht gelenkt habe. Vielmehr habe er es einem Kollegen (Mervan Asani) zur Verfügung gestellt, was letzterer vor Gericht gerne bestätigen werde. Auch wenn der betreffende Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei, dränge sich im konkreten Fall ein Abweichen vom Strafbescheid auf, weil er die Widerhandlung im Ausland nicht begangen habe und damit kein Entzugsgrund vorliege. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen müssen, dass der Vorfall in Deutschland Konsequenzen auf die Fahrerlaubnis in der Schweiz haben könnte. Des Weiteren sei er beruflich dringend auf den Führerausweis angewiesen. Im Eventualstandpunkt wird vorgebracht, dass eine verhältnismässige Würdigung der Gesamtumstände (inkl. ein willkürliches Abstellen auf ein ausländisches Strafverdikt) eine Sperrfrist von maximal sechs Monaten rechtfertigen liesse. 3.2 Anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 24. August 2020 ergänzte der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss, dass er am Wochenende vom 30. September 2017/ 1. Oktober 2017 "nicht in Deutschland verkehrte" und deswegen dafür (in Abweichung des strafrechtlichen Verdikts in Deutschland) in der Schweiz nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Wohl hätte er die Rechte im deutschen Strafverfahren geltend machen sollen, zumal das von ihm eingereichte Bild offensichtlich nicht mit den Beweisbildern übereinstimme. Zudem betonte der Beschwerdeführer nochmals seine dokumentierte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis. Durch den Führerausweisentzug werde er in beruflicher und auch familiärer Hinsicht stark eingeschränkt. Abgesehen davon sei das am 11. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsene, achtmonatige Fahrverbot für Deutschland "bei der versuchten Fahrt durch Deutschland am 9. September 2018 noch nicht einmal zu einem Viertel verbüsst" gewesen. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die Verkehrsämter bei Auslanddelikten die Möglichkeit hätten, von der gesetzlichen Mindestentzugsdauer abzuweichen, ihr Ermessen sachgerecht auszuüben und den konkreten Einzelfall adäquat zu würdigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG in Bezug auf die Mindestentzugsdauer bei bloss drei mittelschweren Widerhandlungen völlig unverhältnismässig erscheine und offensichtlich bezüglich Anwendung der Kaskadenordnung einzig auf schwere Widerhandlungen zugeschnitten sei: Mindestens drei Monate bei einem Erstdelikt, mindestens 12 Monate im Wiederholungsfall innert fünf Jahren, mindestens 24 Monate bei einem erneuten Rückfall innert weiterer fünf Jahre, derweil es bei mittelschweren Widerhandlungen zu einem völlig unverhältnismässigen Sprung der Entzugsdauer bzw. Sperrfrist komme. Der Beschwerdeführer habe den im Juni 2009 vorab auf

10 Probe erworbenen Ausweis wegen strafrechtlicher Bagatelldelikte bzw. reinen Übertretungen dreimal abgeben müssen, wobei die gesamte Entzugsdauer sechs Monate betragen habe (1 Monat für Fiaz-Light mit Unfallfolge, 4 Monate wegen Unaufmerksamkeit mit Unfallfolge und wieder 1 Monat für das Überfahren einer Sicherheitslinie). Und nun drohe ihm - ungeachtet der Frage, ob es sich beim neuen Vorfall um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung handle ein Ausweisentzug für 24 Monate, was nicht "einzelfallgerecht" erscheine. 4. Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden Akten sowie der Vorbringen des Beschwerdeführers zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 4.1.1 Der Beschwerdeführer betonte in einer von ihm unterzeichneten Arbeitgeberbescheinigung vom 3. Februar 2020, dass ihn ein Fahrverbot in Deutschland sehr hart treffe, weil seine im Bereich … tätige Firma Materialien aus Süddeutschland beziehe (siehe auch Protokoll der mündlichen Befragung vom 24.8.2020, Antworten zur Fragestellung Ziff. 3, wonach der Beschwerdeführer die Lieferanten in Deutschland/ Polen selber aufsuche und die Preise direkt verhandle). Zudem führte der Beschwerdeführer in dieser Bescheinigung vom 3. Februar 2020 aus, dass ein Grossteil seiner Familie in … (D) lebe sowie die stark pflegebedürftige Tante in … (D), welche er mit seiner Ehefrau regelmässig besucht habe, weshalb ihn das lange Fahrverbot in Deutschland zusätzlich treffe. 4.1.2 In Anbetracht dieser in Erwägung 4.1.1 enthaltenen und glaubhaften Angaben wäre es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg vom 8. Juni 2018, welcher einen Entzug der Fahrerlaubnis im deutschen Staatsgebiet für 8 Monate anordnet, akzeptiert hätte, wenn er damals am 30. September 2017 auf der Autobahn A81 von Horb (D) nach Rottenburg (D) den betreffenden Personenwagen gar nicht gelenkt hätte. Eine schlüssige Antwort auf die Fragestellung, weshalb der Beschwerdeführer auf das im Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg angeführte Rechtsmittel (Einspruch) verzichtete, obwohl er nach eigenen Angaben das betreffende Fahrzeug gar nicht gelenkt habe und zudem durch den 8-monatigen Entzug der Fahrerlaubnis für Deutschland hart betroffen werde, bleibt er vor Gericht schuldig. 4.1.3 Mithin ist aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner dargelegten Angewiesenheit, in Deutschland Fahrzeuge zu lenken, den Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg vom 8. Juni 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, grundsätzlich abzuleiten, dass er am 30. September 2017 das betreffende gefährliche Fahrmanöver auf der Autobahn A81 zu verantworten hat.

11 4.2.1 In diesem Zusammenhang sind die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht, dass damals ein gewisser … aus Skopje gefahren sei (vgl. u.a. Beschwerdeschrift, S. 4 oben), und namentlich auch die undatierte schriftliche Erklärung von … (= Schwager des Beschwerdeführers), wonach der Beschwerdeführer damals "den Porsche an diesem Wochenende nie gefahren hat", als unglaubwürdige Schutzbehauptungen zu qualifizieren, welche nach der Aktenlage keinen Rechtsschutz verdienen. 4.2.2 Für dieses Zwischenergebnis spricht zum einen auch ein Vergleich der aktenkundigen Bildaufzeichnungen. Beim Vorfall vom 30. September 2017 hat eine Beifahrerin, welche vom gefährlichen Fahrmanöver betroffen wurde, den verantwortlichen Fahrzeuglenker fotografiert. Diese (unter erschwerten Bedingungen erstellte und deswegen qualitativ eingeschränkte) Bildaufnahme passt hinsichtlich der geltend gemachten möglichen Fahrzeuglenker grundsätzlich zum Beschwerdeführer, nicht aber zu den vom Beschwerdeführer angeführten anderen Personen (vgl. die an der mündlichen Verhandlung eingereichten deutschen Strafakten, namentlich act. 7 unten, act. 8 oben, act. 29, act. 49 unten, act. 73 Rückseite, act. 85, act. 93 Rückseite, act. 97, act. 97 Rückseite). 4.2.3 Zum anderen fallen auch noch die konkreten Umstände beim zweiten Vorfall vom 9. September 2018 zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, wie nachfolgend dargelegt wird. 4.3.1 Beim zweiten Vorfall hat der Beschwerdeführer am 9. September 2018 und somit rund 2 Monate seit dem 11. Juli 2018, als der Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, in Deutschland erneut ein Fahrzeug gelenkt, was unbestritten und aktenmässig erstellt ist. Bei der polizeilichen Befragung um 23.35 Uhr hat der Beschwerdeführer folgende Angaben zu Protokoll gegeben, welche er mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Vi-act. 1/ Anhang): Ich wusste nicht, dass ich nicht mehr fahren darf, sonst wäre ich nicht gefahren. (…). Ich dachte, dass meine FE-Sperre noch nicht rechtskräftig wäre. Solchen Erstaussagen kommt nach konstanter Rechtsprechung grössere Glaubwürdigkeit zu als davon abweichenden späteren Aussagen, die im Hinblick auf ein erwartetes günstiges Prozessergebnis ("prozessorientiert") gemacht werden (vgl. VGE III 2016 112 vom 26.7.2016 Erw. 2.3; VGE III 2015 193 vom 22.12.2015 Erw. 5.2.2). 4.3.2 Wenn es sich so verhielte, dass der Beschwerdeführer beim ersten Vorfall vom 30. September 2017 das betreffende Fahrzeug gar nicht gelenkt hätte, wäre

12 offenkundig zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Befragung vom 9. September 2018 eingewendet hätte, der Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg betreffe eine falsche Person (oder etwas Ähnliches) und nicht das Argument "ich dachte, dass meine FE-Sperre noch nicht rechtskräftig wäre". 4.3.2 Analog wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, welcher gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Laufen (D) form- und fristgerecht durch einen deutschen Rechtsanwalt Einspruch erhoben hat, mit diesem Rechtsmittel vorgebracht hätte, er sei durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Rottenburg zu Unrecht mit einem 8-monatigen Entzug der Fahrberechtigung für Deutschland sanktioniert worden. Indessen bemängelte der beanwaltete Beschwerdeführer damals vor dem Amtsgericht Laufen lediglich die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe, derweil das Vorliegen des Tatbestandes "Fahren ohne Fahrerlaubnis" vom damals beanwalteten Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. 4.3.3 Im Übrigen anerkannte der Beschwerdeführer im Rahmen der gerichtlichen Befragung vom 24. August 2020 ausdrücklich, dass er beim zweiten Vorfall wusste, dass er nicht in Deutschland hätte fahren dürfen (siehe Protokoll, Ziff. 7 und Ziff.16).. Dass er ungeachtet dieser Kenntnis rund zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Entzuges der Fahrberechtigung für Deutschland dennoch versuchte, auf deutschem Staatsgebiet zu fahren und mithin davon ausging, dass er nicht kontrolliert werde, wiegt grundsätzlich schwer. 4.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers massiv ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer beim ersten Vorfall auf der Autobahn nach Rottenburg ein ausgesprochen rücksichtsloses Verhalten an den Tag gelegt hat. Analog ist auch das Fahren in Deutschland trotz deutschem Entzug der Fahrerlaubnis (für 8 Monate) als schwerwiegendes Fehlverhalten zu würdigen. Beide Vorfälle stellen schwere Widerhandlungen im Sinne von Art. 16c SVG dar (der erste Vorfall fällt unter Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, der zweite Vorfall gilt nach Art. 116c Abs. 1 lit. f SVG als schwere Widerhandlung). Im Lichte aller konkreten Aspekte hält die angefochtene Verfügung einer gerichtlichen Überprüfung stand, auch wenn nicht zu übersehen ist, dass der zweijährige Führerausweisentzug den Beschwerdeführer (beruflich) erheblich trifft. Allerdings wird dieser berufliche Aspekt dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben rund .. Angestellte beschäftigt und von daher grundsätzlich in der Lage sein wird, sich während der Entzugsdauer anders zu organisieren, wie die Vorinstanz in ihrer Duplik (S. 3) nachvollziehbar vorgebracht hat. Gegen die beantragte Reduktion der Entzugsdauer spricht namentlich

13 das dargelegte rücksichtslose Fahrverhalten des Beschwerdeführers sowie die nach der Aktenlage fehlende Einsicht (auch nicht anlässlich der gerichtlichen Verhandlung), dass das vom Beschwerdeführer bei den genannten Vorfällen präsentierte Fahrverhalten im Strassenverkehr unter keinen Umständen toleriert werden kann. 5. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. mündliche Verhandlung, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 1'200.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe entrichtet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Oktober 2020