Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 35 Entscheid vom 30. März 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Marco Lacher, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)
2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. 1963, von Deutschland) einen Entzug des Führerausweises für einen Monat angeordnet. Diese Massnahme wurde in der Verfügung wie folgt begründet: Am L.________2019 lenkten Sie auf der Autobahn K._______ in J._______ einen Personenwagen. Sie bogen in die Verzweigung D.________ in Richtung F.________ ab und schlossen auf einen vorausfahrenden Fahrzeuglenker auf. Jener Lenker befuhr die Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 bis 50 km/h. Als Sie dem Vorderfahrzeuglenker sehr dicht aufgeschlossen waren, begannen Sie diesen zu überholen. Während dessen lenkte der andere Fahrzeuglenker leicht nach rechts und überfuhr dabei die dortige Abgrenzungslinie zum Notstreifen. Als der vorausfahrende Lenker sich schliesslich mit ca. einem Drittel des Fahrzeuges auf dem Notstreifen befand, drängten Sie sich gänzlich vorbei und überholten diesen. Während dem Überholmanöver betrug Ihr Abstand zur linksseitigen Leitplanke bzw. zum rechtsseitigen Vorderfahrzeuglenker ca. 50 cm. Es handelt sich dabei um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG. B. Gegen diese am 31. Januar 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 19. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, vom 29. Januar 2020 aufzuheben. 2. Die Kosten der Vorinstanz wie auch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen. C. Mit Vernehmlassung vom 12. März 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. In einer Eingabe vom 20. März 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Zudem reichte er noch das Protokoll der Einvernahme ein, welche am 25. Juni 2019 vor der Staatsanwaltschaft SG, Zweigstelle I.________, stattgefunden hatte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes
3 Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (vgl. BGE 135 II 138 Erw. 2.4 S. 143 f. mit Hinweisen). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2 S. 452; Bundesgerichtsurteil 1C_453/2018 vom 22.8.2019 Erw. 3.1). Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden (vgl. Rütsche/Weber, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art. 16b SVG). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2019 vom 11.2.2020 Erw. 3.1 mit Verweis auf das Urteil 1C_421/2019 vom 20.12.2019 Erw. 2.1 mit Hinweis). 1.2 Art. 35 Abs. 2 Satz 1 SVG sieht vor, dass das Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). 1.3 Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie
4 Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 Erw. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_334/2019 vom 11.2.2020 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 II 447 Erw. 3.1 S. 451; Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20.12.2019 Erw. 3.1). 2.1 Im vorliegenden Fall ist aktenmässig erstellt, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag des L.________2019 auf der Autobahn K._______, Verzweigung D.________, Teilstück E.________ - F.________ (Höhe Autobahnunterführung) ein Fahrzeug gelenkt und auf dieser einspurigen Teilstrecke einen in die gleiche Richtung fahrenden PW links überholt hat. Für dieses Überholen im einspurigen Autobahnverzweigungsbereich, welches als einfache Verletzung von Verkehrsregeln qualifiziert wurde, hat die zuständige Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2019 den Beschwerdeführer mit einer Busse von Fr. 1'250.-- bestraft, wobei bei schuldhafter Nichtbezahlung an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen angeordnet wurde. Diese Ausgangslage ist unbestritten. 2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob und inwiefern für dieses Überholmanöver eine Administrativmassnahme in Frage kommt. Während der Beschwerdeführer eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und mithin sinngemäss argumentiert, dass überhaupt keine Massnahme anzuordnen sei, vertritt die Vorinstanz den Standpunkt, dass dieses Überholmanöver als mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren sei. 3.1 In der Beschwerde wird u.a. sinngemäss kritisiert, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung des betreffenden Fahrmanövers einseitig auf den Polizeirapport vom 25. Februar 2019 abstütze. Vielmehr sei der Sachverhalt entscheidend, welcher im rechtskräftigen Strafbefehl festgehalten sei, nämlich: Als Lenker eines PW der Marke G.________ (SZ C.________) bei ca. 40-50 km/h in der einspurigen Verzweigung einen in die gleiche Richtung fahrenden PW links mit einem seitlichen Abstand von ca. 50 cm überholt.
5 Aufgrund der Umstände - u.a. geringe Geschwindigkeit; überholter PW-Lenker wurde aufgrund seines Ausweichmanövers nicht konkret gefährdet; subjektives Unrechtbewusstsein des ausländischen Beschuldigten offenbar reduziert - kann die Angelegenheit gerade noch als einfache Verkehrsregelverletzung gewertet werden. Des Weiteren wurde in der Beschwerde u.a. eingewendet, es sei weder erstellt, dass der Beschwerdeführer "sehr dicht" aufgefahren sei, noch dass der überholte Fahrzeuglenker "notgedrungen" zur Seite gefahren, noch dass der Beschwerdeführer "vorbeigedrängt" sei. Die in der Untersuchung strittig gebliebene Position des überholten Lenkers habe nicht geklärt werden können. Es müsse daher - wie auch dies die Staatsanwaltschaft getan habe - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Sachdarstellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (wonach sinngemäss das überholte Fahrzeug bereits rechts von der Sicherheitslinie bzw. vollständig auf dem Pannenstreifen gefahren sei). Aus diesem Grunde habe die Staatsanwaltschaft auch explizit festgehalten, dass der überholte PW-Lenker nicht gefährdet worden sei. Im Übrigen stütze auch der Umstand, wonach die in einem Kastenwagen hinter dem Beschwerdeführer fahrenden Polizeibeamten den PW-Lenker ebenfalls an derselben Stelle überholt hätten die Sachverhaltsfeststellung der Untersuchungsbehörde bzw. des Beschwerdeführers. 3.2 Im konkreten Fall beinhaltet das zu beurteilende Überholmanöver in einem einspurigen Autobahnverzweigungsbereich jedenfalls eine erhöht abstrakte Gefährdung, denn wenn für den rollenden Verkehr nur eine einzige Fahrspur offen steht, kann es grundsätzlich kein zulässiges Überholen eines fahrenden Personenwagens geben, auch wenn das Vorderfahrzeug langsam fährt. Vielmehr hat der hinter dem (langsamen) Vorderfahrzeug fahrende Lenker sich zu gedulden, bis die einspurige Teilstrecke im Autobahnverzweigungsbereich sich auf zwei Fahrspuren verbreitert. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der in einem einspurigen Autobahnverzweigungsbereich fahrende Lenker (nachfolgend Lenker A genannt) unter keinen Umständen damit rechnen muss(te), dass er hier überholt wird. Wenn nun ein Lenker A in einem solchen einspurigen Autobahnverzweigungsbereich damit konfrontiert wird, dass ihn ein nachfolgender Lenker (im Weiteren Lenker B genannt) überholen will, können unterschiedliche Reaktionen auftreten in der Bandbreite von beispielsweise einer Beibehaltung der bisherigen Fahrweise bis zu einer Schreckreaktion (mit beispielsweise einer spontanen Bremsreaktion mit unklaren Folgen). Im konkreten Fall reagierte der Lenker A gemäss Befragungsprotokoll "überrascht", ohne dass er sich effektiv bedrängt fühlte, und er erklärte dazu: "Ich dachte, ich mache ihm Platz, so dass er vorbeifahren kann" (vgl. Vi-act.
6 1/Anhang). Dass der zuständige Staatsanwalt in dieser Reaktion des überholten Lenkers A keine "konkrete Gefährdung" erblickte, ändert nichts daran, dass in diesem Kontext eine erhöhte abstrakte Gefährdung eindeutig zu bejahen ist. Anzufügen ist, dass im Strafbefehl der zuständige Staatsanwalt anfügte: "Bei zukünftigen vergleichbaren Vorfällen ist jedoch mit einer Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu rechnen". Damit liess der Staatsanwalt durchblicken, dass er beim gleichen Lenker ein erneutes Überholmanöver in einem einspurigen Autobahnverzweigungsbereich künftig strenger beurteilen würde. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das überholte Fahrzeug sei stillgestanden, vielmehr antwortete er bei der Einvernahme vom 25. Juni 2019: "Der H.________ fuhr langsam und auf der rechten Seite" (Antwort zur Frage 17). Auf die Anschlussfrage ("18 Was heisst auf der rechten Seite? ...") führte der Beschwerdeführer aus: "Die Hälfte des H.________ befand sich rechts von dieser weissen Linie… Ich bemerkte, dass der H.________ weiter nach rechts gefahren ist." Auch wenn der Lenker A in der Folge - nachdem er den zum Überholen ansetzenden Beschwerdeführer bemerkt hatte - weiter nach rechts auf den Pannenstreifen auswich, ändert dieses Fahrverhalten des Lenkers A nichts am erhöht abstrakten Gefährdungspotential des vom Beschwerdeführer eingeleiteten Überholmanövers im betreffenden einspurigen Kurvenbereich. 3.3 An diesem dargelegten Zwischenergebnis vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass auch das Polizeifahrzeug den Lenker A überholt habe. Denn zum einen ist nicht erstellt, dass die Polizei den Lenker A am genau gleichen Ort überholt habe, denn der Lenker A stand nach der Aktenlage nicht still, sondern fuhr weiter, als er vom Beschwerdeführer überholt wurde, weshalb das Überholmanöver der Polizei nicht am genau gleichen Ort, sondern in einem Bereich weiter in Richtung F.________ stattgefunden haben musste. Zum andern fällt ins Gewicht, dass gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nur er selbst vom Staatsanwalt befragt wurde, derweil weder die betreffenden Polizisten noch der überholte Lenker A vom Staatsanwalt befragt wurden (jedenfalls wurde dies weder geltend gemacht, noch ist dies ersichtlich). Von daher kann nicht gesagt werden, dass der Strafrichter den massgebenden Sachverhalt in allen Teilen umfassend geprüft habe. Dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer gegenüber dem Staatsanwalt erklärte, die Polizei haben den Lenker A auch im Bereich dieser Verzweigung überholt, kann - solange die Polizisten und der Lenker A nicht in die Untersuchung einbezogen wurden - keine Beweiskraft zugemessen werden. Abgesehen davon ist schliesslich zu beachten, dass selbst dann, wenn ein
7 solches Überholmanöver der Polizei im betreffenden Verzweigungsbereich zuträfe, der Beschwerdeführer daraus hinsichtlich der erhöht abstrakten Gefährdung nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. 3.4 Analoges gilt schliesslich auch für den Verschuldensaspekt. Auch wenn es sich so verhielte, dass der Polizeiwagen im einspurigen Verzweigungsbereich der Autobahn überholte (was wie erwähnt nicht erstellt ist), wäre zusätzlich noch zu berücksichtigen, dass sich die Polizei bei ihrem Fahrmanöver auf der Verfolgung eines fehlbaren Fahrzeuglenkers befand. Auf einen solchen Entlastungsgrund kann sich der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise berufen. Gesamthaft kann das Verschulden des Beschwerdeführers entgegen seiner Auffassung nicht als leicht qualifiziert werden. Gegen die Annahme eines nur leichten Verschuldens spricht namentlich auch, dass der zuständige Staatsanwalt im Strafbefehl sich nicht mit einer geringen Busse begnügte, sondern immerhin die Busse auf Fr. 1'250.-- und die Ersatzfreiheitstrafe (bei Nichtbezahlung der Busse) auf 9 Tage Haft festsetzte, was offenkundig bei einem geringfügigen Verschulden anders bzw. milder geahndet worden wäre. 4. Aus all diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das betreffende Überholmanöver in einem einspurigen Autobahnverzweigungsbereich als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert und diesbezüglich nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Führerausweisentzug für einen Monat angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Die Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.
8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (inkl. Kopie der Einvernahme vom 25.6.2019) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 30. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. April 2020