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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2020 III 2020 34

May 27, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·6,531 words·~33 min·1

Summary

Kostentragung für Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendeinrichtung | Verschiedenes

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 34 Entscheid vom 27. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ (Gemeinde), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen 1. Departement des Innern, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2160, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Kostentragung für Aufenthalt in einer Kinder- und Jugendeinrichtung

2 Sachverhalt: A. C.________ (geboren ________2000, von D.________), unter der elterlichen Sorge ihres Vaters E.________ (ihre Mutter ist verstorben), steht unter Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Anlässlich der Wohnsitzverlegung von C.________ aus dem Kanton F.________ in den Kanton Schwyz übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde G.________ (KESB-G.________) mit Beschluss vom 21. Juni 2016 diese Beistandschaft von der KESB F.________ und ernannte H.________ zur neuen Beiständin. Mit Beschluss vom 30. März 2016 erteilte die Fürsorgebehörde K.________ auf Antrag der Beiständin subsidiäre Kostengutsprache für die Platzierung von C.________ im Kinderheim I.________. Da sich C.________ jedoch nur bedingt auf die Platzierung einlassen konnte und sich nicht an die Vorgaben und Strukturen hielt, musste sie das Kinder- und Jugendheim I.________ bis spätestens 31. August 2016 verlassen. Aufgrund fachlicher Abklärungen wurde als ideale Institution für C.________ das J.________ in Betracht gezogen. Mit Beschluss Nr. 154 vom 26. Juli 2016 erteilte die Fürsorgebehörde K.________ für die Unterbringung von C.________ im J.________ subsidiäre Kostengutsprache ab dem 8. August 2016 im Betrag von Fr. 734.-- pro Tag sowie Nebenkosten pro Monat gemäss Kostenblatt des J.________ für vorerst längstens ein Jahr bzw. bis 7. August 2017. B. Am 8. August 2016 trat C.________ ins J.________ in L.________ ein. Mit Gesuch vom 22. Mai 2017 ersuchte die Dienststelle N.________ des Kantons M.________ als Verbindungsstelle IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) des Kantons M.________ das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz als Verbindungsstelle IVSE des Kantons Schwyz um die Übernahme der Kostengarantie von Fr. 431.-- (Fr. 519.-- abzüglich Beitrag Bund von Fr. 88.--) pro Tag als Leistungsabgeltung Wohnen sowie von Fr. 303.-- pro Tag als Leistungsabgeltung Schule, insgesamt also Fr. 734.-- pro Tag, für die Zeit vom 8. August 2017 bis 31. Juli 2018. Am 24. Mai 2017 erteilte die Verbindungsstelle IVSE des Kantons Schwyz und am 31. Mai 2017 die A.________ die Kostenübernahmegarantie im ersuchten Umfang und für die ersuchte Dauer (RR-act. II/02/Beilage 6). Bis und mit Monat November 2017 bezahlte die A.________ die Rechnungen, stellte die Zahlungen indes ab Dezember 2017 ein, weil das J.________ auf Fragen und Interventionen der Abteilung Soziales der Fürsorgebehörde K.________ zu den angewendeten Therapien keine oder nur ungenügende Antworten gab.

3 Der Ausstand bis zum Austritt von C.________ aus dem J.________ per 5. Juli 2018 von Fr. 144'193.-- blieb unbeglichen. Bemühungen der Fürsorgebehörde K.________ und des Amtes für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz einerseits und der Dienststelle N.________ des Kantons M.________ anderseits im Sommer/Herbst 2018 gütlich eine rückwirkende Anpassung des Kostenübernahmegarantie-Gesamttarifs zu erzielen, blieben erfolglos. Am 20. November bzw. 21. Dezember 2018 erklärte sich die Fürsorgebehörde K.________ gegenüber dem Amt für Gesundheit und Soziales bereit, vergleichsweise den Betrag von Fr. 100'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen, was das Amt nicht als zielführend erachtete; das Amt schloss auch die Initiierung eines IVSE-Streitbeilegungsverfahrens gegen den Kanton M.________ aus und stellte die vorschussweise Bezahlung der offenen Heimrechnungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung gegenüber der A.________ in Aussicht. Am 24. Januar 2019 ersuchte die A.________ das Amt für Gesundheit und Soziales um eine anfechtbare Verfügung. C. Nachdem das Departement des Innern am 28. Januar 2019 die offene Heimrechnung von insgesamt Fr. 144'193.-- beglichen hatte, ersuchte es die A.________ um Zahlung desselben Betrages an den Kanton. Die A.________ verweigerte in Wahrung des rechtlichen Gehörs die Zahlung, worauf das Departement des Innern am 11. Juni 2019 folgende Verfügung (Nr. 136/19) erliess: 1. Die A.________ hat dem Kanton Schwyz Fr. 144'193.-- innert 20 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung zu bezahlen. 2. Die A.________ trägt die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. 3.-4. (Rechtsmittel; Zustellung). D. Gegen diese Verfügung erhob die A.________ am 5. Juli 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (Verfahren VB 137/2019) mit den folgenden Anträgen: 1. Die angefochtene Verfügung des Departements des Innern vom 11. Juni 2019 sei insofern aufzuheben, als der dem Kanton Schwyz zu bezahlende Betrag auf höchstens Fr. 100'000.-- festgesetzt wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz und prozessualiter 1. Die vorliegende Beschwerde sei im Sinne einer Sprungbeschwerde dem kantonalen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zu überweisen.

4 2. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss der von Seiten der Beschwerdeführerin angestrengten Vergleichsverhandlungen, mindestens jedoch bis Ende September 2019, zu sistieren. Der Beschwerdeführerin sei, nach erfolglosem Abschluss der Vergleichsverhandlungen, von Seiten der Beschwerdeinstanz eine neue kurze Frist zu einer allfälligen Beschwerdeergänzung einzuräumen. E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 51 vom 28. Januar 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1000.-werden der A.________ auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). F. Gegen diesen RRB (Versand am 4.2.2020) erhebt die A.________ mit Eingabe vom 19. Februar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 28. Januar 2020 (VB 137/2019) sei aufzuheben und in Abänderung der Verfügung des Departementes des Innern vom 11. Juni 2019 sei der von der Beschwerdeführerin dem Kanton Schwyz zu bezahlende Betrag auf höchstens Fr. 100'000.-- festzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz. 3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. G. Das Departement des Innern beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 20. März 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. H. Mit Schreiben vom 16. April 2020 setzte der verfahrensleitende Richter der Beschwerdeführerin sowie den Vorinstanzen Frist zur Komplettierung des Aktendossiers sowie ergänzenden Angaben. Mit Schreiben vom 21. April 2020 teilt das Amt für Gesundheit und Soziales mit, alle ihm zur Verfügung stehenden Akten bereits eingereicht zu haben. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 26. April 2020 verschiedene Unterlagen ein und teilt gleichzeitig ihren Rückzug des Antrages betreffend Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels bzw. ihren Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel mit.

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen erwogen, die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE; SRSZ 380.311.1) vom 13. Dezember 2002 / 14. September 2007 als verwaltungstechnisches Normenwerk, welches den interkantonalen Verkehr regle, mische sich nicht in das Innenverhältnis der Kantone ein. Das bedeute, dass die Frage nach der definitiven Kostentragung bei einem Aufenthalt in einer IVSE- Einrichtung nach kantonalem Recht zu beantworten sei (Erw. 3.4). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehe es vorliegend nicht um eine Streitigkeit aus IVSE, weshalb das Departement des Innern auch kein Schlichtungsverfahren nach Art. 35 IVSE habe anstrengen müssen, bevor sie dem J.________ den noch offenen Betrag von Fr. 144'193.-- bezahlt habe (Erw. 5.2). Die Beschwerdeführerin stelle grundsätzlich nicht in Abrede, Schuldnerin der Fremdplatzierungskosten zu sein. Sie halte den geforderten Betrag jedoch nicht für angemessen, weil das J.________ dem Auftrag nicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (Erw. 6). Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht Partei des Unterbringungsvertrages mit dem J.________. Sie sei weder vertraglich noch gesetzlich berechtigt, die Eignung und Zweckmässigkeit der Unterbringung von C.________ zu überprüfen (Erw. 6.1). Über die Eignung der Institution für das unterzubringende Kind habe die zuweisende Stelle oder allenfalls die Eltern oder die juristische Vertretung des Kindes zu entscheiden. Daraus folge, dass diese auch zuständig für eine allfällige Umplatzierung oder Anpassung sozialpädagogischer oder schulischer Leistungen sei (Erw. 6.2). Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass C.________ mit Zustimmung ihres Vaters ins J.________ eingewiesen worden sei und nicht von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB (zwangsweise) dorthin platziert worden sei. Anstatt die Zahlungen einzustellen, hätte die Beschwerdeführerin an die KESB, die Beiständin und den Vater gelangen und ihre Bedenken bezüglich der vom J.________ erbrachten Leistungen kundtun müssen. Es sei unverständlich, dass sie dies nicht getan habe. Wenn es tatsächlich so sei, dass die Beiständin von der Heimleitung "abgewimmelt" worden sei, hätte sie etwas unternehmen müssen, da gemäss der Ernennungsurkunde auch die Suche nach einer geeigneten Institution zu deren Aufgaben gehört habe, namentlich bei der KESB vorstellig werden oder mit dem Vater von C.________ eine andere Institution suchen müssen (Erw. 6.3). Im Übrigen liege seitens des J.________ kein Rechtsmissbrauch vor, der allenfalls eine Kostenreduktion zur Folge hätte. Der in Rechnung gestellte Betrag entspreche demjenigen, für welchen die Beschwerdeführerin Kostenübernahmegarantie geleistet habe. Nicht von Relevanz sei es, ob sich diese

6 Leistungen mit den Erwartungen der Beschwerdeführerin deckten oder nicht (Erw. 6.4). 1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der angefochtene Beschluss nicht vom amtierenden Landammann unterzeichnet wurde (Beschwerde S. 8 Ad Erw. 1). Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG; SRSZ 143.110] vom 27.11.1986). Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates (§ 12 Abs. 1 erster Satzteil RVOG). Ist der Landammann verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch dieser verhindert ist, das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle (§ 12 Abs. 3 RVOG). Die Beschlüsse des Regierungsrates unter anderem im Rahmen der Rechtspflege werden zusammen vom Landammann und vom Staatsschreiber unterzeichnet (vgl. § 16 Abs. 1 RVOG). Vernehmlassend stellt das Sicherheitsdepartement klar, dass der Landammann an der fraglichen Regierungsratssitzung vom 28. Januar 2020 entschuldigt war und folglich an der Beschlussfassung nicht mitwirken konnte. Frau Landesstatthalter O.________ als Vorsteherin des in der vorliegenden Streitsache verfügenden Departements des Innern befand sich richtigerweise im Ausstand. Somit lag die Verhandlungsleitung und die Zeichnungszuständigkeit beim amtsältesten Mitglied, also Regierungsrat P.________ (Amtsantritt 2008). Mit folglich fünf anwesenden und in der Sache stimmberechtigten Regierungsräten war auch die Beschlussfähigkeit der Regierung gegeben. 1.3 Wenn der Regierungsrat dem Antrag der Beschwerdeführerin auf direkte Weiterleitung der Beschwerde als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht keine Folge geleistet hat, ist dies nicht zu beanstanden. § 52 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 räumt dem Regierungsrat eine entsprechende Befugnis ein ("ist befugt"). Es liegt mithin in der Kompetenz des Regierungsrates, ob er eine Beschwerde zur Beurteilung ans Verwaltungsgericht weiterleiten will oder nicht (EGV-SZ 2008 B 1.1 Erw. 5). Aus ihren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde (S. 3 f. Ziff. 4) leitet die Beschwerdeführerin daher zu Recht nichts zu ihren Gunsten ab. Anzumerken ist indes, dass das den Regierungsrat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren instruierende Sicherheitsdepartement (Rechts- und Beschwerdedienst) der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde vom 5. Juli 2019 bestätigte und gleichzeitig seinen Verzicht auf Überweisung der Beschwer-

7 de ans Verwaltungsgericht mitteilte. Soweit die Beschwerdeführerin es offensichtlich vorgezogen hätte, wenn das Sicherheitsdepartement dem Departement des Innern vorerst die Möglichkeit gegeben hätte, vorab ausschliesslich zum Prozessantrag (betr. Sprungbeschwerde) Stellung zu nehmen, entspricht ein solches Vorgehen zum einen grundsätzlich nicht der kantonalen Verfahrenspraxis, zum andern steht es insbesondere im Widerspruch zur beförderlichen Verfahrenserledigung. 1.4 In der Sache bringt die Beschwerdeführerin namentlich vor, nach einem Wechsel in der Abteilungsleitung Soziales der Gemeinde habe sich der Abteilungsleiter vermehrt bei der Heimleitung betreffend den Zustand und das Verhalten von C.________ und deren schulische Erfolge erkundigt. Die Antworten seien unbefriedigend gewesen. Der Abteilungsleiter habe sich daher an die Beiständin gewendet, welche ebenfalls keine befriedigende Auskunft erhalten habe. Allmählich sei durchgesickert, dass C.________ grundsätzlich überhaupt nie zur Schule gegangen, über das Wochenende das Heim verlassen und zu ihrem Freund gegangen sei. Nachdem auch verschiedene Schreiben seitens des kommunalen Sozialamtes ans J.________ unbeantwortet geblieben bzw. entsprechende Unterlagen wie Schulberichte verweigert worden seien, habe sich die Fürsorgebehörde veranlasst gesehen, die Zahlungen einzustellen, weil das J.________ seine vertraglichen Pflichten in keinster Art und Weise erfüllt habe. Die IVSE-Verbindungsstelle M.________ sei darauf an diejenige des Kantons Schwyz gelangt, worauf es zu einer regen Korrespondenz gekommen sei. Zu nennen seien insbesondere eine gemeinsame Besprechung zwischen kantonalen Ämtern und Vertretern der Fürsorgebehörde vom 24. September 2018 sowie zwischen dem kantonalen Amt für Gesundheit und Soziales und den Vertretern der kommunalen Fürsorgebehörde vom 20. Dezember 2018. Die IVSE-Stelle M.________ habe leider wohl zum Schutz ihres IVSE-zertifizierten J.________ "auf stur" gemacht und vermehrte Kontrollen versprochen, aber auf der Bezahlung des ganzen Betrags beharrt. Die IVSE-Stelle Schwyz sei dann plötzlich "umgekippt" und habe den Betrag bezahlt (Beschwerde S. 5 ff.). Im angefochtenen Entscheid werde die Argumentation des Departements übernommen und sogar übersehen, dass aktenwidrige Aussagen gemacht würden. Das vorliegende Beispiel zeige, dass eine IVSE-zertifizierte Anstalt die Unterbringung von Klienten nach Gutdünken regeln könne und keinerlei Aufschluss über das Wohlergehen des Klienten geben müsse, sofern sich der Standortkanton hinter das Heim stelle (Beschwerde S. 8 Ad Erw. 3). In der Verfügung des Departements des Innern sei die fehlende Notwendigkeit eines Streitbeilegungs-

8 verfahrens damit begründet worden, dass der Kanton ja bezahlt habe. Nunmehr werde vorgebracht, die IVSE-Bestimmungen kämen nicht zur Anwendung, da es sich um eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und dem J.________ handle. Dabei blende der Regierungsrat die klare Haltung des Kantons Schwyz gegenüber dem Kanton M.________ aus; hierzu könne auf das Schreiben des Kantons Schwyz an den Kanton M.________ vom 28. September 2018 verwiesen werden. Es habe sehr wohl ein Verfahren zwischen den beiden Kantonen stattgefunden. Gerade bei IVSE-zertifizierten Therapieheimen sei es Aufgabe des unterbringenden Kantons, auf Intervention der platzierenden Behörde bzw. der eingesetzten Beiständin bei Verfehlungen der Therapieanstalt beim Standortkanton vorstellig zu werden. Art. 33 Abs. 1 IVSE verlange vom Standortkanton die Gewährleistung eines einwandfreien Betriebes. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall (Beschwerde S. 8 ff. Ad Erw. 5). Irreführend und aktenwidrig sei die Darstellung der Vorinstanz, die Fürsorgebehörde hätte sich als Nichtpartei an die Berufsbeiständin halten müssen. Dies habe die Fürsorgebehörde gerade mehrmals gemacht. Den schwarzen Peter der Berufsbeiständin zuzuschieben, sei an der Problemstellung vorbei diskutiert. Zu beantworten sei die Frage, ob die Fürsorgebehörde aufgrund all der Vorkommnisse im J.________ eine Reduktion der Kosten habe verlangen dürfen oder nicht. Die Beiständin habe sehr wohl die mehrfache Verletzung des "Unterbringungsvertrages" gerügt. Zu behaupten, das J.________ habe keinen Rechtsmissbrauch begangen, schlage fehl. Die Vernachlässigung der schulischen Ausbildung, das unkontrollierte Übernachtenlassen einer Minderjährigen beim Freund, das "unter den Tisch Wischen" des Drogenkonsums, das Verweigern von Informationen und Auskünften und die krasse Verletzung der Fürsorge- und Obhuts- sowie vertraglichen Schulungspflicht seien unstatthaft, absolut widerrechtlich und verdienten keinen Rechtsschutz. Es gehe auch um die Frage, inwieweit die IVSE-Bestimmungen von den beiden Vorinstanzen richtig oder eben mindestens teilweise falsch ausgelegt und angewendet würden (Beschwerde S. 10 ff. Ad Erw. 6). 1.5 Die Beschwerdeführerin hat zum einen zunächst die Zahlungen ans J.________ eingestellt; zum andern weigert sie sich nunmehr, die vom Kanton an ihrer Stelle bezahlten Kosten gänzlich oder jedenfalls teilweise zu entgelten. Es stellt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin hierbei auf eine Rechtsgrundlage abstützen kann. Eine konkrete gesetzliche Bestimmung führt die Beschwerdeführerin nicht an; ebensowenig beruft sie sich zur Rechtfertigung ihrer Verweigerung der Zahlung auf eine vertragliche Grundlage. Sinngemäss macht sie unter Anrufung von Art. 33 Abs. 1 IVSE eine Schlechterfüllung geltend und

9 begründet ihre Position auch mit der Verweigerung von Auskünften/ Informationen seitens des J.________. 2.1 Das Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG; SRSZ 380.300) vom 28. März 2007 will in besonderen persönlichen Lebenssituationen unter Beachtung der individuellen Eigenständigkeit und Selbstverantwortung eine angepasste Beratung und Betreuung sicherstellen (§ 1 Abs. 2 SEG). Als soziale Einrichtung gelten unter anderem insbesondere auch Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die einer besonderen Behandlung und Betreuung bedürfen (Kinder- und Jugendheime; § 2 Abs. 1 lit. c SEG). Der Regierungsrat bezeichnet die sozialen Einrichtungen, die dem SEG unterstehen (§ 2 Abs. 2 SEG). Der Kanton plant und koordiniert die erforderlichen sozialen Einrichtungen auf kantonaler Ebene. Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische und interkantonale Planungen (§ 4 Abs. 1 SEG). § 5 SEG normiert die Aufsicht. Die zuständigen kantonalen Behörden und Amtsstellen üben die Aufsicht über die von ihnen bewilligten Einrichtungen aus. Die Gemeinden beaufsichtigen jene Einrichtungen, die sie bewilligen (§ 5 Abs. 1 SEG). Die bewilligten Einrichtungen sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die für die Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs-, Personen- und Qualitätsdaten zu liefern (§ 5 Abs. 2 SEG). Das zuständige Departement kann für die Ausübung der Aufsicht Weisungen erlassen (§ 5 Abs. 3 SEG). Die Gemeinden sind unter anderem für die Einrichtungen für Kinder und Jugendliche im Sinne von § 2 Abs. 1 Bst. c SEG zuständig (§ 10 Abs. 1 SEG). Sie kommen subsidiär für die Betreuungs- und Aufenthaltskosten auf (§ 10 Abs. 2 zweiter Satzteil SEG; vgl. § 20 Abs. 1 SEG). Über die Platzierung, Finanzierung oder Leistung einer Kostengutsprache entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde (§ 20 Abs. 2 SEG). 2.2.1 Der Kantonsrat hat auf Antrag des Regierungsrates am 20. September 2006 den Beitritt zur IVSE beschlossen. Die IVSE bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 IVSE). Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben (Art. 1 Abs. 2 IVSE). Die IVSE unterscheidet Einrichtungen nach vier Bereichen. Der Bereich A, welchem das J.________ zugeordnet ist, betrifft stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen,

10 sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind (Art. 2 Abs. 1 IVSE). 2.2.2 Jeder Kanton bezeichnet eine Verbindungstelle (Art. 10 IVSE), die unter anderem zuständig ist für die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernahmegarantie und den Entscheid über dieselben (Art. 11 Abs. 1 lit. b IVSE; vgl. Art. 26 Abs. 1 IVSE). Verbindungsstelle im Kanton Schwyz ist das Departement des Innern bzw. das Amt für Gesundheit und Soziales (RRB Nr. 1634/2004 vom 30.11.2004 Disp.-Ziff. 6). 2.2.3 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu (Art. 19 Abs. 1 IVSE). Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Trägerkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer (Art. 19 Abs. 2 IVSE). Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen (Art. 25 Abs. 1 erster Satz IVSE). Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe (Art. 25 Abs. 3 IVSE). Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein (Art. 27 Abs. 1 IVSE). Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 27 Abs. 2 IVSE). Mit der Bestätigungsunterschrift der Verbindungsstelle übernimmt der Kanton die Verantwortung dafür, dass die offenen Rechnungen von den zuständigen Stellen im Kanton bezahlt werden (RRB Nr. 1634/2004 vom 30.11.2004 Erw. 3.1.2 mit Hinweis auf den Kommentar zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren [SODK], gültig ab 1.1.2008 [Kommentar IVSE]). Die Hilfestellung der Verbindungsstelle beim Inkasso kann verschiedenartig sein und von der Ermahnung einer zahlungspflichtigen Stelle bis zum Vorschiessen eines Betrages gehen. Wie dies gehandhabt wird, soll Sache des Wohnkantons sein (Kommentar IVSE zu Art. 25). Die Verbindungsstelle des Wohnkantons ist mit ihrer Kostengutsprache jedenfalls die Verpflichtung eingegangen, für die Kosten aufzukommen. Entsprechen die in Rechnung gestellten Kosten der abgegebenen Kostengutsprache, sind sie bei Ausbleiben der Zahlungen Dritter von der Verbindungsstelle des Wohnkantons zu übernehmen (vgl. Interpretationshilfe der SKV IVSE vom 9.11.2011 betr. Bezahlungsprobleme beim Inkasso [Art. 25 IVSE] S. 2 Ziff. II). 2.2.4 Die Trägerkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien

11 Betrieb (Art. 33 Abs. 1 IVSE). Der Vorstand VK (Vereinbarungskonferenz der der IVSE beigetretenen Kantone, vgl. Art. 4 IVSE) erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen (Art. 33 Abs. 2 IVSE). Die Trägerkantone setzen nur jene Institutionen auf die Liste der Einrichtungen der IVSE, die ein mit Hilfe von Richtlinien vorgeschriebenes Minimum an Qualität garantieren (RRB Nr. 1634/2004 vom 30.11.2004 betr. IVSE, Beitrittserklärung). Eine entsprechende IVSE-Rahmenrichtlinie zu den Qualitätsanforderungen hat der Vorstand VK gestützt auf die Zuständigkeitsregelung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. g drittes Lemma IVSE am 1. Dezember 2005 erlassen; Voraussetzungen an den Bereich A werden in Ziffer 5 formuliert. Die Geschäftsführung der IVSE muss sich dabei nach dem Vertrauensprinzip auf die Angaben der Kantone abstützen können. Eine Kontrolle der einzelnen Einrichtungen durch Organe der IVSE würde zu weit führen (Kommentar IVSE Art. 31). Zudem hat die SODK Empfehlungen zur Unterstellung von Einrichtungen in der IVSE (vom 1.12.2005, Stand 1.1.2015) abgegeben. 2.2.5 Gemäss Art. 35 IVSE mit der Marginalie "Streitbeilegung" bemühen sich Kantone und Organe, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005. Dieses Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig und besteht aus einem informellen Vorverfahren vor dem Präsidium der Konferenz der Kantonsregierungen (Art. 32 f. IRV) und einem förmlichen Vermittlungsverfahren (Art. 34 IRV). 2.2.6 Hervorzuheben ist, dass die IVSE nicht in die innerkantonalen, gesetzlich festgelegten Verwaltungs- und Ablaufnormen eingreift und im Aussenverhältnis der Kantone nur das absolut Notwendige regelt (RRB Nr. 1634/2004 vom 30.11.2004 Erw. 4.2). 2.3.1 Im Kanton M.________ schliesst das Gesundheits- und Sozialdepartement (innerkantonal) unter anderem mit den anerkannten sozialen Einrichtungen Leistungsvereinbarungen ab und stellt die Aufsicht über die anerkannten sozialen Einrichtungen sicher, insbesondere über das Finanz- und Rechnungswesen sowie über die Qualität der Dienstleistungen (§ 6 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes über soziale Einrichtungen [Q.________ (SR-Nummer)] vom 19.3.2007). Als soziale Einrichtungen gelten unter anderem sozial- und sonderpädagogische Angebote in Wohnstrukturen, Pflegefamilien und Herkunftsfamilien, in denen gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten

12 25. Altersjahr betreut werden; die betreuungsbedürftigen Personen müssen vor dem Erreichen der Volljährigkeit in die Einrichtung eingetreten oder eingewiesen worden sein oder ambulante Leistungen bezogen haben (§ 2 Abs. 1 lit. a SEG- M.________). In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die anrechenbaren Vollkostenpauschalen, die einzelnen Kennzahlen sowie die Massnahmen zur Umsetzung der Selbstbestimmungsrechte der betreuungsbedürftigen Personen und zur Qualitätssicherung vereinbart (§ 11 Abs. 1bis SEG- M.________). Der (M.________) Regierungsrat regelt das Nähere über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität, über welche die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen müssen, durch Verordnung (§ 16 Abs. 1 SEG-M.________). Die zuständige kantonale Behörde begleitet und überwacht die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie der Leistungsaufträge und -vereinbarungen (§ 17 Abs. 1 erster Satz SEG-M.________). Die anerkannten sozialen Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Der zuständigen kantonalen Behörde sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und es ist ihr jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren (§ 17 Abs. 2 SEG- M.________). Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen gemäss dem SEG- M.________ und der Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse und Entscheide verstossen wurde (§ 19 Abs. 1 SEG-M.________). Die zuständige kantonale Behörde verfügt die sofortige Schliessung einer anerkannten sozialen Einrichtung, wenn für die betreuten Personen eine ernsthafte Gefahr besteht (§ 19 Abs. 2 SEG-M.________). 2.3.2 Im Kanton M.________ ist die Dienststelle N.________ die Verbindungsstelle gemäss Art. 10 IVSE (§ 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen [R.________ (SR-Nummer)] vom 7.1.2020; vgl. § 2 Abs. 1 lit. b SEV-M.________ in der Fassung vom 11.12.2007). Diese Dienststelle übt die Aufsicht über die anerkannten sozialen Einrichtungen nach § 17 SEG- M.________ aus (§ 11 Abs. 1 lit. k SEV-M.________). Sie bereitet auch die Leistungsaufträge mit den geeigneten sozialen Einrichtungen vor (vgl. § 15 Abs. 2 SEV-M.________, § 16 SEV-M.________; vgl. § 7 SEV-M.________ in der Fassung vom 11.12.2007). Die Leistungsaufträge enthalten insbesondere auch Bestimmungen zur Qualitätssicherung der Angebote (§ 15 Abs. 3 lit. d SEV-M.________). Die Leistungsauf-

13 träge werden durch die Kommission für soziale Einrichtungen erteilt, welche auch für die Anerkennung der sozialen Einrichtungen im Kanton zuständig ist (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a SEG-M.________). Die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen über ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem eigener Wahl, das Aussagen über die Qualität der Betriebsstrukturen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in allen Hauptprozessen der im Rahmen des Gesetzes anerkannten Angebote der Einrichtung (§ 52 Abs. 1 SEV-M.________). Die Kommission für soziale Einrichtungen legt die Mindestanforderungen an die Qualitätsstandards in Weisungen fest (§ 52 Abs. 2 SEV-M.________). In der Fassung der SEV vom 11. Dezember 2007 wurde die "Qualitätsentwicklung und -sicherung" in § 10 SEV geregelt: Die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen über ein prozessorientiertes Qualitätsmanagementsystem eigener Wahl, das klare Aussagen über die Qualität der Betriebsstrukturen, der Arbeitsabläufe und der Dienstleistungen ermöglicht. Es gewährleistet die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in allen Hauptprozessen der im Rahmen des Gesetzes anerkannten Angebote der Einrichtung (Abs. 1). Die Dienststelle N.________ führt mit den anerkannten sozialen Einrichtungen jährliche Qualitätsgespräche, die unter anderem auf den Qualitätsberichten externer Stellen basieren. Anerkannte soziale Einrichtungen, die sich nicht extern überprüfen lassen, werden von der Dienststelle N.________ geprüft. Diese kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen (Abs. 2). Der Leistungsauftrag regelt, welches Qualitätsmanagementsystem die anerkannte soziale Einrichtung verwendet, welche Hauptprozesse überprüft werden und welche Organisation im Fall einer externen Überprüfung beigezogen wird (Abs. 3). Die Kommission für soziale Einrichtungen legt die Mindestanforderungen an die Betriebsstrukturen, das Qualitätsmanagement und den Qualitätsstandard in Weisungen fest (Abs. 4). Gestützt auf diese Befugnis hat die Kommission für soziale Einrichtungen die per 1. Januar 2011 gültige Weisung zur Aufsicht, Qualitätssicherung und -entwicklung in den sozialen Einrichtungen im Kanton M.________ verabschiedet. Als Grundlagen werden unter anderem die Qualitätsrichtlinien der IVSE genannt (S. 3). Oberstes Ziel des kantonalen Aufsichtsprozesses ist "die Gewährleistung des Wohlergehens von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in sozialen Einrichtungen" (S. 5 Ziff. 3). 2.3.3 Beim J.________ handelt es sich gemäss der Klassifizierung des Kantons M.________ um einen Angebotstyp 5 (vgl. Planungsbericht des Regierungsrates des Kantons M.________ über die sozialen Einrichtungen nach dem SEG [2020- 2023] vom 15.10.2019 S. 21 + 29). Dessen Zielgruppe umfasst Kinder und Jugendliche, die mit ihrem Verhalten und ihren psychischen Problemen den erzie-

14 herischen Rahmen im Elternhaus oder in einer anderen stationären Wohnform sprengen oder im Anschluss an einen Aufenthalt in der Kinder- oder Jugendpsychiatrie eine spezialisierte Betreuung benötigen. Ziel des Aufenthalts ist es, die Situation so weit zu stabilisieren, dass eine Rückplatzierung in die Herkunftsfamilie oder in eine andere stationäre Wohnform möglich wird (vgl. Planungsbericht S. 21). Die Leistungen werden gestützt auf eine entsprechende Anerkennung nach dem SEG-M.________, einen vierjährigen Leistungsauftrag (LA) sowie eine jährliche Leistungsvereinbarung (LV) erbracht (Planungsbericht S. 28; vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 f.). 2.4.1 Die Sorge für das Kindeswohl liegt grundsätzlich bei den Eltern. Sie leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Sind die Eltern hierzu vorübergehend oder dauernd nicht oder nur eingeschränkt in der Lage, greifen die in Art. 307 ff. ZGB geregelten Kindesschutzmassnahmen. Die Stufenfolge der Massnahmen reicht mit zunehmender Intensität von den geeigneten Massnahmen gemäss Art. 307 ZGB (insbesondere Beratung, Ermahnung, Weisungen) über die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB (sogenannte Erziehungsbeistandschaft) und die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) bis zum Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 f. ZGB) und der Errichtung einer Minderjährigenvormundschaft (Art. 327a-327c ZGB; vgl. Häfeli, in; ZGB Kommentar, hrsg. von Kren Kostkiewicz, Wolf, Amstutz, Fankhauser, Zürich 2016, Art. 307 N 3). Im Rahmen der gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB erteilten besonderen Befugnisse ist ein Beistand zur gesetzlichen Vertretung des Kindes legitimiert, ohne dass jedoch die Vertretungsbefugnis der Eltern in diesen Bereichen tangiert wird (Häfeli, a.a.O., Art. 308 N 8). Bei einer länger dauernden Platzierung eines Kindes oder Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung ist die Einsetzung einer Beistandsperson mit begleitender Funktion heute üblich. Nebst der Aufgabe, dem Kind (und den Eltern) als Ansprechperson zu dienen und mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, kommt dieser Beistandsperson häufig auch die Aufgabe zu, für die Finanzierung der angeordneten Massnahmen, wie etwa einer Platzierung, besorgt zu sein (Cantieni/Blum, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht N 15.44 mit Fussnote 57 und N 15.58). Hat der Beistand im konkret zu umschreibenden Aufgabenbereich (vgl. Art. 314 Abs. 3 ZGB) einen Auftrag, ist er zu allen geeigneten Vorkehrungen bzw. Tathandlungen befugt (Cantieni/ Blum, a.a.O., N 15.56).

15 2.4.2 Die Eltern bleiben als grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete (selbst bei einer Fremdplatzierung gestützt auf Art. 310 ZGB) in der Verantwortung, die Unterbringungskosten zu tragen. Bei behördlicher Unterbringung gilt aber gegenüber Pflegeeltern bzw. einer sozialpädagogischen Einrichtung das Gemeinwesen als Auftraggeber. Dieses kann gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB die Auslagen von den Eltern zurückfordern. Letztlich treffen die Kosten oft die Sozialhilfebehörden, welche die Anordnungen der Kinderschutzbehörde nicht inhaltlich überprüfen können und auch nicht beschwerdebefugt sind (Cantieni/Blum, a.a.O., N 15.108 mit Hinweis auf Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28.3.2014 Erw. 4; BGE 135 V 134). 2.4.3 Die Aufgaben der Beiständin umfassten gemäss dem Beschluss der KESB- G.________ vom 21. Juni 2016 unter anderem die Suche einer geeigneten Institution für C.________ bei Bedarf sowie die Planung des Eintrittes mit der infrage kommenden Einrichtung und den beteiligten Ämtern und Sozialdiensten und die Sicherstellung der Finanzierung (vgl. RR-act. II/02/Beilage 27 = Ernennungsurkunde der Beiständin vom 2.9.2016). Dieser Beschluss wurde nach der Volljährigkeit von C.________ durch eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB abgelöst. Aufgaben der Beiständin waren/sind unter anderem, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für C.________ besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen soweit notwendig zu vertreten sowie C.________ bei der Organisation einer geeigneten Tagesstruktur, Beschäftigung und/oder Erwerbstätigkeit soweit notwendig zu vertreten (vgl. RR-act. II/02/Beilage 26 = Ernennungsurkunde der Beiständin vom 17.7.2018). 3.1 Aus den dargelegten massgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folgende Schlüsse zu ziehen: 3.2.1 Die Heimunterbringung im interkantonalen Verhältnis gestützt auf die IVSE basiert zum einen (unausgesprochen) auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den jeweiligen Trägerkantonen der Vereinbarung unterstellten Einrichtungen sowie auf einem entsprechenden gegenseitigen Vertrauen. Dieses Vertrauen beansprucht auch die Geschäftsführung der IVSE für sich mit der sinngemässen Begründung, eine Kontrolle der einzelnen Einrichtungen übersteige ihre Möglichkeiten (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). Vorliegend liegt diese Kontrolle über die Einhaltung der Qualitätsanforderung der der IVSE unterstellten Einrichtungen im Kanton M.________, und somit auch des J.________, dem Kanton M.________. Die entsprechenden Kontrollinstrumente hat der Kanton M.________ gesetzlich einlässlich geregelt. Leistungsaufträge und Leistungsver-

16 einbarungen, miteingeschlossen die Einhaltung der (Mindest- )Qualitätsanforderungen werden periodisch geprüft (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 ff.). In programmatischer Hinsicht bezweckt die IVSE gerade auch die Förderung der Qualität der Einrichtungen, insbesondere gestützt auf Informations- und Erfahrungsaustausch (vgl. vorstehend Erw. 2.2.1). Zum andern will die IVSE mit dem Instrument der Kostenübernahmegarantie insbesondere auch die Kostentragung für die Unterbringung in der IVSE unterstellten Einrichtungen im interkantonalen Verhältnis sicherstellen. 3.2.2 Mit der Kostenübernahmegarantie eines Kantons ist gemäss der IVSE im Sinne einer Übernahme des Inkassorisikos der ausserkantonalen Einrichtung die zwingende Verpflichtung verbunden, für die Kosten aufzukommen, wenn sie aus welchen Gründen auch immer - seitens des primär Zahlungspflichtigen ausbleiben. Ein Recht, die Zahlung (ganz oder vollständig) zurückzuhalten, lässt sich aus der IVSE nicht ableiten. Beanstandungen an den erbrachten Leistungen sind im Rahmen des vorstehend angesprochenen Informationsaustausches anzubringen. In diesem Sinne hat die zuständige Dienststelle N.________ des Kantons M.________ mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 auch die Prüfung der beanstandeten Vorkommnisse in Aussicht gestellt (RR-act. II/02/Beilage 18). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls der Auffassung ist, der Kanton habe nicht alle notwendigen Anstrengungen zur Kostenreduktion unternommen, ist an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Komplexität des Streitbeilegungsverfahrens gemäss Art. 35 IVSE bzw. Art. 31 ff. IRV hat die SODK Empfehlungen über die Beilegung von Streitigkeiten aus der IVSE (vom 22.3.2013) erlassen. Damit sollten optionale Vorgehensweisen zur Verfügung gestellt werden, um Streitigkeiten rasch, frühzeitig und möglichst auf gütliche Weise zu bereinigen. Empfohlen wird deshalb, zunächst eine Einigung zwischen den Leiterinnen und Leitern der betroffenen kantonalen Ämter anzustreben. Kommt keine Einigung zustande, kann wahlweise ein Schiedsverfahren, ein Mediationsverfahren (zu deren Ablauf vgl. Anhänge 1 und 2 zur Empfehlung über die Beilegung von Streitigkeiten aus der IVSE) oder das Streitbeilegungsverfahren gemäss Art. 35 IVSE angestrebt werden, die sich alle mehr oder weniger aufwändig gestalten. Ob eines dieser Verfahren angestrebt werden soll, liegt letztlich im Ermessen des Kantons, in der Regel des zahlungspflichtigen Wohnortskantons, und ist insbesondere unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu entscheiden. Es ist der Beschwerdeführerin daher unbehelflich, wenn der Kanton kein Schlichtungsverfahren angestrengt hat, nachdem die Bemühungen um eine gütliche

17 Lösung zu keiner Kostenreduktion geführt haben. Somit ist es auch irrelevant, ob vorliegend eine Streitigkeit aus IVSE betroffen ist, was vom Sicherheitsdepartement in Abrede gestellt wird (S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass die vorerwähnten Empfehlungen über die Beilegung von Streitigkeiten formuliert wurden mit dem Hinweis, dass es bei zu schlichtenden Meinungsunterschieden oft "um finanzielle Fragen im Zusammenhang mit Betreuungs- oder sonstigen Kosten" geht (S. 1 Ziff. 1). 3.2.4 Wird eine Einrichtung, für welche eine Kostenübernahmegarantie gesprochen wurde, aus welchen Gründen auch immer nicht (mehr) als geeignet erachtet, bleibt gestützt auf die IVSE mithin ansonsten nur die Kündigung der Kostenübernahmegarantie, welche indes nur bei unbefristeten Kostenübernahmegarantien vorgesehen ist und die Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist bedingt, für welche Dauer die Zahlungen wohl oder übel weiterhin vollumfänglich zu leisten sind. 3.2.5 Aus der IVSE kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten herleiten. Es stellt sich daher die Frage nach der Kostentragung im innerkantonalen Verhältnis. 3.3.1 Die Eltern bzw. der Vater von C.________ als deren Unterhaltsverpflichteter ist grundsätzlich für die Bestreitung der Fremdplatzierungskosten verantwortlich. Mit Eintritt der Volljährigkeit geht die Verantwortlichkeit an die junge erwachsene Person selber über. In diesem Sinne hat die Beiständin dem J.________ mit Schreiben vom 22. August 2018 unter anderem auch mitgeteilt, dass C.________ den Heimaufenthalt seit der Volljährigkeit selbständig aus ihrem Vermögen bezahle (vgl. RR-act. II/02/Beilage 23). Innerkantonal hat subsidiär die Gemeinde die Kosten zu tragen, welche die betreuungspflichtige Person (oder die gesetzlich hierzu Verpflichteten) nicht selber decken kann. Vorliegend ergibt sich aus innerkantonalem Recht mithin eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin, welche überdies die Kostenübernahmegarantie mitunterzeichnet hat. 3.3.2 Soweit die vom Kanton bewilligten Einrichtungen den Vorgaben unter anderem betreffend die Qualitätssicherung nicht nachkommen, kann der Regierungsrat Beiträge kürzen oder andere geeignete Massnahmen ergreifen (§ 23 Abs. 1 lit. a SEG i.V.m. § 23 Abs. 2 SEG). Aus dieser Bestimmung, welche nur innerkantonale Geltung hat, ist zu folgern, dass es einer (subsidiär) zahlungspflichtigen Gemeinde auch innerkantonal grundsätzlich benommen ist, eine nach ihrem Dafürhalten qualitative Dienstleistung einer bewilligten Einrichtung mit

18 einer (ganzen oder teilweisen) Verweigerung der Kostentragung oder anderswie zu sanktionieren. Vielmehr liegt es ausschliesslich am Regierungsrat, die im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Betreffend ausserkantonale Einrichtungen ist dies grundsätzlich auch dem Regierungsrat benommen. 3.3.3 Im Übrigen lässt sich fragen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt zur Anfechtung der Verfügung Nr. 136/19 des Departements des Innern vom 11. Juni 2019 befugt war/ist. Ein Gemeinwesen kann zwar gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer allgemeinen Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 auch die Auferlegung einer finanziellen Verpflichtung durch ein übergeordnetes Gemeinwesen anfechten, wenn es darlegt, dass es in hoheitlichen Befugnissen berührt ist und zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (Urteil BGer 5A_979/2013 vom 28.3.2014 Erw. 4.3 mit Hinweis auf 2C_169/2013 vom 20.1.2014 = BGE 140 I 90 [frz. Erw. 1 mit Hinweisen]). Abgesehen davon, dass sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin hierzu nichts entnehmen lässt, kann vorliegend zum einen nicht von zentralen öffentlichen Interessen, die auf dem Spiel stehen, die Rede sein. Zum andern ist fraglich, ob die Gemeinde in hoheitlichen Befugnissen berührt ist, da sie innerkantonal von Gesetzes wegen eine subsidiäre Pflicht zur Übernahme der Kosten trifft. 3.4 Der Regierungsrat führt zu Recht auch aus, dass die Beschwerdeführerin nicht Vertragspartei des "Unterbringungsvertrags" mit dem J.________ war (angefochtener Beschluss Erw. 6.1). Vertragsparteien des als Innominatvertrag zu qualifizierenden "Unterbringungsvertrags", der namentlich Beherbergung/Pension, Betreuung/Obhut und Schulung umfasst, ist einerseits das J.________ als "beauftragte" Leistungserbringerin, anderseits die Eltern/der Vater und die Beistandsperson bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit C.________ und die Beistandsperson (vgl. vorstehend Erw. 2.4.1) als "Auftraggeber". Soweit das Vertragsverhältnis auftragsrechtliche Elemente umfasst wie vorschriftsgemässe Ausführung (Art. 397 OR), Haftung für getreue Ausführung (Art. 398 OR) oder Anspruch auf Rechenschaftsablegung (Art. 400 OR), kann die Beschwerdeführerin aus der Verweigerung von Auskünften und Einsichtnahme in Unterlagen seitens des J.________ folglich nichts zu ihren Gunsten herleiten, unabhängig davon, ob diese Verweigerung unmittelbar ihr oder der Beiständin oder dem Vater von C.________ oder selbst dem Kanton bzw. der Vorinstanz bzw. dem Amt für Gesundheit und Soziales gegenüber erfolgten. Selbst wenn eine qualitativ ungenü-

19 gende Leistungserbringung durch das J.________ erstellt wäre, könnte die Beschwerdeführerin hieraus keine Ansprüche ableiten, da das J.________ ihr gegenüber keine Verpflichtungen eingegangen ist. Im Lichte der auftragsrechtlichen Bestimmungen hatte die Beschwerdeführerin mithin auch keine Möglichkeit (bzw. hätte nicht gehabt), das Auftragsverhältnis abweichend von den Vorgaben der IVSE vorzeitig bzw. jederzeit (Art. 404 Abs. 1 OR) zu kündigen. 3.5 Die Beschwerde erweist sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen als unbegründet. Wie dargelegt erlauben die gesetzlichen Bestimmungen keine Reduktion der Kosten, sei es seitens der grundsätzlich zahlungspflichtigen C.________ bzw. deren Vater noch des Kantons oder der Beschwerdeführerin. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass es aufgrund der Akten als erstellt gelten kann, dass das C.________ im J.________ angediehene Betreuungs- und Schulkonzept angesichts der dargelegten gesetzlichen Grundlagen sowie den darauf basierenden wohltönenden Qualitätssicherungsinstrumenten nicht als qualitativ genügend - jedenfalls gemessen an den gängigen Qualitätsvorstellungen - qualifiziert werden kann. Dies dürfte einerseits namentlich insoweit gelten, als das J.________ gemäss dem Schreiben vom 30. Mai 2018 an die Beschwerdeführerin (Bf-act. 13 mit Schuljournal von C.________) von sich behauptet eine Sonderschule zu sein, "die im höchsten Masse individualisiert arbeitet", was kaum bedeuten kann, den Unterrichtsbesuch dem Belieben der anvertrauten Jugendlichen anheimzustellen, zumal bei insgesamt nur zehn zu betreuenden jungen Frauen (vgl. Bf-act. 17 S. 3 Ziff. 1). Anderseits gilt dies aber auch im Lichte der Leitgedanken des J.________, wonach Wert auf Transparenz in Handeln und Streben nach Klarheit und Verbindlichkeit in pädagogischen und sonstigen Haltungen, Zielen und Strategien gelegt wird (http://www.J.________.ch/leitgedanken.html). Es rechtfertigt sich, das nicht unberechtigte Unbehagen der Beschwerdeführerin in die Bemessung der Verfahrenskosten einfliessen zu lassen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). Die beanwaltete Beschwerdeführerin hat dem Verfahrensausgang entsprechend keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. http://www.therapieheim.ch/leitgedanken.html

20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Regierungsrat (EB) - das Sicherheitsdepartement (EB) - und das Departement des Innern (EB). Schwyz, 27. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 8. Juni 2020

III 2020 34 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2020 III 2020 34 — Swissrulings