Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 27 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Gemeinderat D.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Enteignungsrecht (formelle Enteignung)
2 Sachverhalt: A. A.________ sind seit 2006 hälftige Miteigentümer des Grundstücks KTN 001 D.________. Die Liegenschaft grenzt südlich an KTN 002 (B.________strasse), östlich und nördlich an KTN 003 (C.________strasse) sowie nordwestlich und westlich an Drittparzellen (KTN 004 und KTN 005). B.1 Der vormalige Eigentümer von KTN 001 schloss 1980 mit dem Gemeinderat D.________ einen Vorvertrag ab, der einen gegenseitigen Landabtausch samt Anpassungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Neubau eines Trottoirs für die entlang dem Grundstück verlaufende C.________strasse (KTN 003 D.________) beinhaltete. Der gestützt hierauf erarbeitete Kauf- und Tauschvertrag sah vor, dass der vormalige Eigentümer im Bereich der nördlichen Grenze von KTN 001 D.________ 23m2 Fläche an die Gemeinde abtreten würde (für den damals geplanten und inzwischen erfolgten Trottoirbau der C.________strasse KTN 003 D.________) und im Gegenzug von der Gemeinde 9m2 Fläche eines benachbarten Grundstücks zu Eigentum (zu Gunsten KTN 001 D.________) erhalten würde. Zudem sollte er für die Mehrabtretung von 14m2 entschädigt werden. Zu einer Unterzeichnung und Beurkundung dieses Vertrages kam es indes nie. Gleichwohl war der Kauf- und Tauschvertrag faktisch insofern vollzogen worden, als das Grundstück KTN 001 um die 9m2 Fläche erweitert und das Trottoir der C.________strasse auf KTN 001 auf einer Fläche von insgesamt 23m2 erstellt wurde. Die damit einhergehenden Änderungen der Grundstücksflächen und der Grenzverläufe wurden von der Gemeinde als Eigentümerin der C.________strasse 1993 im Grundbuch bzw. den entsprechenden Plänen eingetragen. B.2 In der Folge versuchten der vormalige Eigentümer und später als dessen Rechtsnachfolger A.________ in diversen privat- wie auch öffentlichrechtlichen Verfahren eine Bereinigung der beschriebenen grundbuchlichen Situation zu erreichen. B.3 Am 27. Dezember 2017 klagten A.________ vor dem Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ erneut gegen die Gemeinde D.________. Der Einzelrichter nahm die Klage als Grundbuchberichtigungsklage entgegen mit dem sinngemässen Antrag, den im Grundbuch angeblich falsch eingetragenen Grenzverlauf im Norden und Osten von KTN 001 so zu berichtigen, wie sie gemäss Mutationsplan Nr. 11 vom 13. August 1974 bestanden habe. Mithin forderten sie die Rückführung des nördlichen und östlichen Grenzverlaufs von KTN 001 in den Zustand, wie er vor der von der Gemeinde vorgenommenen Änderung bestanden habe.
3 B.4 Mit Urteil vom 13. April 2018 hiess der Einzelrichter des Bezirksgerichtes E.________ die Klage gut. Er stellte fest, dass ein von Art. 965 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 (und im Bereinigungsverfahren von § 18 des Gesetzes über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches vom 26.2.1958; SR 213.410) vorgeschriebenes gültiges Grundgeschäft für die zunächst mit Grundbuchanmeldung vom 26. Oktober 1993 ins kantonale Grundbuch eingetragene und alsdann im Rahmen des Bereinigungsverfahrens ins heute gültige eidg. Grundbuch überführte Grenzänderung nicht vorliege. Der Einzelrichter wies das Grundbuchamt an, die im Grundbuchplan eingetragene nördliche und östliche Grenze von KTN 001 zu KTN 003 so zu berichtigen, dass sie der im Mutationsplan Nr. 11 vom 13. August 1974 ausgewiesenen Grundstücksgrenze entspreche. Zur besseren Verständlichkeit wurde ein Ausschnitt des Plans "De- Ruyter 4-59-7" vom 18. Dezember 1979 ins Urteilsdispositiv aufgenommen, der denselben nördlichen und östlichen Grenzverlauf grösser und übersichtlicher abbilde. Dabei wurde der korrekte Grenzverlauf im Urteilsdispositiv rot markiert (vgl. zum Ganzen Urteil Einzelrichter des Bezirks E.________ vom 13.4.2018, proz. ZEV 2017 60/rlo; Vi-act. I-01 Beilage 2). B.5 Am 23. August 2018 bestätigte der Grundbuchverwalter des Bezirks E.________, gestützt auf das Urteil vom 13. April 2018 sei die F.________ AG beauftragt worden, eine Vermessungs-Mutation gemäss Urteilsdispositiv zu erstellen. Die Feldbegehung der F.________ AG und Vermessung mit Verpflockung der Grenzlinie gemäss Urteilsdispositiv fand in Anwesenheit der Parteien am 8. August 2018 statt. Am 23. August 2018 nahm der Grundbuchverwalter gestützt auf das Gerichtsurteil vom 13. April 2018, den Mutationsplan Nr. 1106 und die Mutationstabelle Nr. 1106 vom 10. August 2018 sowie das Protokoll der Feldbegehung vom 8. August 2018 den Grundbucheintrag auf KTN 003 und KTN 001 D.________ vor. Neu lautete der Liegenschaftsbeschrieb KTN 001 D.________ wie folgt (Vi-act. I-01 Beilage 3): Liegenschaft Nr. 001 D.________ Plan Nr. 10, Dorf Früherer Eintrag: 011 Gesamtfläche 396m2, Gebäude Assek. Nr. 333, B.________strasse 23 Trottoir, übrige befestigte Fläche, Gartenanlage Aus dem Mutationsplan Nr. 1106 und der Mutationstabelle Nr. 1106 vom 10. August 2018 ergibt sich, dass 18m2 ab KTN 003 (C.________strasse) an KTN 001 (Eigentum A.________) und 15m2 ab KTN 001 an KTN 003 zugeschlagen wurden.
4 B.6 Am 3. September 2018 gelangten A.________ mit einer Zurückweisung / Widerspruch gegen die Grenzbegehung, Grenzabsteckung vom 8. August 2018 an das Notariat des Bezirks E.________, die Gemeinde D.________ und die F.________ AG. Die Grenzmutation sei ungültig. Das Grundbuchamt liess die Eingabe dem Kantonsgericht zukommen, das diese als Beschwerde entgegennahm. Nachdem die Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht leisteten, trat es mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (ZK2 2018 71) auf die Beschwerde nicht ein (VG-act. 16). C. Am 4. September 2018 beschloss der Gemeinderat D.________, die mit der Grundbuchbereinigung der Liegenschaft KTN 001 zugeschlagene Fläche von 18m2 (entsprechend dem Trottoir der C.________strasse) von A.________ zu erwerben. Sie wurden hierzu zu einer Einigungsverhandlung eingeladen, was A.________ ausschlugen. Hierauf stellte der Gemeinderat fest, dass bezüglich eines freihändigen Erwerbs der auf KTN 001 gelegenen Trottoir-Teilfläche im Halte von 18m2 keine Einigung zustande gekommen sei, mithin sei die Enteignung zu verfügen. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 24. September 2019 beschloss er (Vi-act. I-01 Beilage 1): 1. In Anwendung der § 4 Bst. a und 6 f. EntG werden ab der Parzelle KTN 001, Eigentümer A.________, D.________, 18m2 enteignet. Der Umfang der enteigneten Fläche ergibt sich aus dem Mutationsplan Nr. 1106 vom 10. August 2018 (gelb koloriert). 2. Der Gemeinderat offeriert als Enteignungsentschädigung die Abtretung von 15m2 ab der Parzelle KTN 003, diese ebenfalls gemäss Mutationsplan Nr. 1106 vom 10. August 2018 (gelb koloriert) sowie zusätzlich als Geste des guten Willens unpräjudiziell und somit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung von Fr. 2'000.00. 3. Kommt innert 30 Tagen nach Inkrafttreten der Enteignungsverfügung keine Einigung über die Entschädigung zustande, wird vom Gemeinderat das Schätzungsverfahren nach §§ 34 ff EntG eingeleitet. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5./6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung. D. Gegen diese Enteignungsverfügung erhoben A.________ am 8. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat, der diese mit RRB Nr. 19/2020 vom 14. Januar 2020 unter Kostenfolge (Fr. 1'500.--) zu Lasten von A.________ abwies. E. Am 10. Februar 2020 erheben A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen RRB Nr. 19/2020 vom 14. Januar 2020 (Versand am 21.1.2020) fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 19/2020 des Regierungsrates vom 14. Januar 2020 sei aufzuheben.
5 2. Die Gemeinde D.________ und das Grundbuchamt E.________ seien anzuweisen, sämtliche Mutationspläne und Eigentumstitel vollständig in Original vorzulegen. 3. Es sei der Kostenspruch gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. 4. Unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. In verfahrensmässiger Hinsicht halten die Beschwerdeführer fest, nicht auf ihre aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Rechte verzichten zu wollen und insbesondere die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an Ort und Stelle mit Augenschein zu verlangen. F. Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der Gemeinderat D.________ beantragt am 13. März 2020 vernehmlassend, die Beschwerde sei, soweit auf sie einzutreten sei, abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. G. Zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen nehmen die Beschwerdeführer am 3. April 2020 Stellung, wobei sie betonen, ein Augenschein und eine öffentliche Verhandlung seien unbedingt durchzuführen. Zusätzlich stellen sie die Verfahrensanträge: 1. Es sei eine eidesstattliche Zeugenbefragung von RA lic.iur. G.________, Hausjurist der Gemeinde D.________, durchzuführen. 2. Es sei eine eidesstattliche Zeugenbefragung von H.________, Vorsteher des Sicherheitsdepartements, durchzuführen. 3. Es sei eine eidesstattliche Zeugenbefragung des Grundbuchverwalters I.________ durchzuführen. 4. Es sei die Befangenheit des Gemeindepräsidenten, J.________ und des Gemeindeschreibers K.________ festzustellen und unter anderen das Schreiben vom 13. März 2020 und diesbezügliche Amtshandlungen als nicht relevant zu erklären. 5. Sollte wider Erwarten die Befangenheit nicht festgestellt werden, seien der Gemeindepräsident J.________ und Gemeindeschreiber K.________ als Zeugen mit einem Versprechenseid einzuvernehmen, dann mit einem Aussageeid und schliesslich einer eidesstattlichen Erklärung dazu zu bewegen, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit gesagt zu haben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 6. April 2020 informierte das Gericht die Parteien, die (damals) gegenwärtigen Massnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie würden weder eine öffentliche Verhandlung noch einen Augenschein zulassen. Das Gericht
6 werde zu gegebener Zeit über die Verfahrensanträge befinden; etwaige Verhandlungen würden frühestens durchgeführt, wenn dies die vom Bund beschlossenen Massnahmen zulassen würden. H. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 ersuchte das Gericht das Grundbuchamt des Bezirkes E.________ um Auskunft betreffend Stand des Vollzuges des Urteils vom 18. April 2018 (vgl. Ingress Bst. B) sowie der Rechtskraft der Mutation Nr. 1106. Der Notar und Grundbuchverwalter des Bezirkes E.________ erteilte mit Schreiben vom 29. Juli 2020 Auskunft, welche den Parteien am 30. Juli 2020 zugestellt wurde. I. Am 24. August 2020 führte das Gericht vor Ort bei KTN 001 und KTN 003 einen Augenschein mit anschliessender öffentlicher Parteiverhandlung durch. Die Parteien äusserten sich replizierend resp. duplizierend und nahmen zum Augenscheinsergebnis Stellung. Es wurde allseits an den gestellten Parteianträgen festgehalten. J. Mit Schreiben vom 26. August 2020 ersuchen die Beschwerdeführer um Zustellung des Protokolls des Augenscheins mit anschliessender mündlicher Parteiverhandlung vom 24. August 2020. Es wird allen Parteien am 27. August 2020 zugestellt unter Fristansetzung zur Stellungnahme. Am 3. September 2020 reichen die Beschwerdeführer den Kaufvertrag vom 17. März 2006 zu Grundstück KTN 001 D.________ ein sowie einen Auszug aus Urteil ZEV 2017 60 vom 13. April 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft es die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2.1 Das Sicherheitsdepartement hält vernehmlassend fest, der Gemeinderat habe mit dem angefochtenen Enteignungsbeschluss von KTN 001 D.________ eine Fläche von 18m2 (entsprechend der Trottoirfläche) enteignet und der angefochtene Regierungsratsbeschluss habe diese Enteignung bestätigt. Mithin kön-
7 ne Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage sein, ob die Enteignung zu Recht erfolgt sei. All die weiteren zivil- resp. eigentumsrechtlichen Vorbringen der Beschwerdeführer würden nicht Verfahrensgegenstand bilden; auf die entsprechenden Rügen sei nicht einzutreten. 1.2.2 Die Beschwerdeführer rügen, die erfolgte Enteignung sei schlicht unglaubwürdig und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dies, weil zum einen das Ausmass der Liegenschaft KTN 001 weiterhin unklar sei. Ihr Rechtsvorgänger habe KTN 001 mit einer Fläche von 460m2 erworben und sie selbst hätten von diesem KTN 001 mit einer Fläche von 460m2 gekauft. Im Bezirksgerichtsurteil vom 13. April 2018 sei diese Fläche (460m2) bestätigt worden. Nun solle KTN 001 nur noch eine Fläche von 396m2 aufweisen und damit plötzlich 64m2 weniger. Der Gemeinderatsbeschluss basiere auf falschen Grundlagen. Die Grundbuchberichtigungsklage sei erstinstanzlich vollumfänglich gutgeheissen worden; KTN 001 habe gemäss Kaufvertrag eine Fläche von 460m2, die momentan fehlenden 64m2 seien KTN 001 wieder zuzuführen. Der Mutationsplan Nr. 1106 und die Mutationstabelle Nr. 1106 sei von ihnen nie unterzeichnet worden und habe daher keine Rechtskraft erlangt. Zudem habe der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ ausdrücklich festgestellt, dass eine Enteignung aufgrund des Enteignungsbanns nun nicht mehr zulässig sei. Zum andern führe der Regierungsrat verschiedentlich aus, die C.________strasse sei im Eigentum der Gemeinde D.________. Auch dies entbehre jeglicher Grundlage und treffe so nicht zu. Es sei unmöglich, dass die C.________strasse Gemeindeeigentum sei, was aus mehreren Prozessen bis vor Bundesgericht hervorgehe und nun auch der Einzelrichter des Bezirkes festgestellt habe. Vor Durchführung eines Enteignungsverfahrens seien daher die Eigentumsverhältnisse verbindlich klarzustellen. Hierzu stellen die Beschwerdeführer diverse Editionsbegehren und Anträge zu Zeugenbefragungen. 1.3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegen-
8 stand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 Erw. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2). Zu ergänzen ist, dass grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwächst. Erwägungen sind hingegen nur verbindlich und damit anfechtbar, wenn im Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird. Durch den Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen wird dieser Konnex Teil des Dispositivs und hat Anteil an der Rechtskraft des Beschlusses. Ebenso können zur Feststellung der Tragweite eines Dispositivs nebst dem Dispositiv weitere Umstände herangezogen werden, namentlich die Begründung des Entscheids (vgl. VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.3; VGE III 2014 120 vom 19.9.2014 Erw. 1f. mit Verweis auf VGE III 2013 185 vom 18.12.2013 Erw. 1.4; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; Alain Griffel, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, § 28 N 7; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1196 mit Hinweisen). 1.3.2 Das Sicherheitsdepartement hält zu Recht fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig sein kann, was Inhalt des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses war. Mit diesem beschloss der Gemeinderat am 4. September 2019, ab der Liegenschaft KTN 001 im Eigentum der Beschwerdeführer die Fläche von 18m2 zu Gunsten von KTN 003 im Eigentum der Gemeinde zu enteignen, wobei es sich genau um eine Teilfläche des Trottoirs auf KTN 001 entlang der C.________strasse handelt. Mithin wurde die zu enteignende Fläche zweifelsfrei festgelegt. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Ausmass von KTN 001 stimme (noch immer) nicht, die Mutation Nr. 1106 sei nie in Rechtskraft erwachsen und die Gemeinde sei gar nicht Eigentümerin der C.________strasse, so bildete dies nicht Gegenstand des Enteignungsbeschlusses. Ohnehin handelt es sich dabei um zivilrechtliche Fragestellungen, für welche nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist. Soweit die Beschwerdeführer eine flächenmässige Bereinigung von KTN 001 fordern, namentlich eine Wiederzuführung von im Vergleich zum Kaufvertrag angeblich verlustig gegangenen 64m2
9 (gemäss Augenschein geht es konkret insbesondere um die östliche Spitze des Grundstückes, die zu Unrecht nicht KTN 001 zugeteilt sei), so ist auf diese Rügen nicht einzutreten. Entsprechend ist auch auf die Verfahrensanträge nicht einzutreten, soweit diese im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit vorgenommenen eigentumsmässigen Mutationen in der Gemeinde D.________ und entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer in Zusammenhang stehen. Zur Frage der Rechtmässigkeit der Enteignung vermögen die beantragten Zeugenbefragungen keine entscheidwesentlichen Hinweise zu liefern, weshalb darauf zu verzichten ist. Soweit die Beschwerdeführer Befangenheit des Gemeindepräsidenten und des Gemeindeschreibers geltend machen und fordern, die von diesen unterzeichnete gemeinderätliche Vernehmlassung sei aus dem Recht zu weisen, kann auf den Entscheid VGE III 2020 8 vom 26. Juni 2020 Erw. 2.4.1 ff. verwiesen werden, wo von den Beschwerdeführern dasselbe geltend gemacht wurde. Bei der Vernehmlassung handelt es sich um keinen Entscheid, weswegen ein Ausstand grundsätzlich nicht greifen kann und kein Anlass besteht, die Vernehmlassung aus dem Recht zu weisen. Soweit die Beschwerdeführer den Inhalt der Vernehmlassung als fehlerhaft rügen, ist nachfolgend darauf einzugehen. 1.3.3 Zur Klarstellung soll nachfolgend dennoch auf einige der beschwerdeführerischen Vorbringen kurz eingegangen werden. Grundsätzlich resp. theoretisch ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass eine Enteignung bei unklaren Eigentumsverhältnissen problematisch sein kann. So kann etwa nur der Berechtigte formell enteignet werden. Besteht Unklarheit, wer Eigentümer einer zu enteignenden Fläche ist, wäre vorab diese Frage zu klären. Auch ist im Rahmen einer Enteignung die Verhältnismässigkeit des Eingriffes zu prüfen. Diesbezüglich kann es durchaus relevant sein, welches Ausmass eine Liegenschaft hat, um die Verhältnismässigkeit des Eingriffes beurteilen zu können. Vorliegend bestehen indes keine derartigen Hinderungsgründe. Laut den Beschwerdeführern geht der Regierungsrat zu Unrecht und ohne irgendwelche Belege davon aus, die C.________strasse sei Gemeindeeigentum. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es vorliegend nicht um die C.________strasse geht, sondern - wenn überhaupt - um die Liegenschaft KTN 003, D.________, auf welcher die C.________strasse zu wesentlichen Teilen liegt. Gemäss Grundbuchbeschrieb (einsehbar im WebGIS Kanton Schwyz) ist KTN 003 im Alleineigentum der Gemeinde D.________. Die Beschwerdeführer
10 vermögen nichts darzulegen, was Zweifel an der Richtigkeit dieses Eintrages zu erwecken vermöchte. Zudem richteten die Beschwerdeführer selbst ihre beim Bezirksgericht E.________ eingereichte Grundbuchberichtigungsklage gegen die Gemeinde D.________ als Eigentümerin von KTN 003. Diesbezüglich hielt der Einzelrichter fest, "Die Passivlegitimation der Beklagten [Gemeinde D.________] als Eigentümerin der von der Grenzänderung profitierenden C.________strasse ist sodann ausgewiesen und im Übrigen unbestritten" (vgl. Urteil vom 13.4.2018 Erw. 3.3). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Damit aber gehen auch all die vor Verwaltungsgericht und auch bereits vor Regierungsrat vorgetragenen Behauptungen der Beschwerdeführer fehl, der Einzelrichter des Bezirksgerichtes habe klargestellt, dass der Gemeinde kein Quadratmeter der C.________strasse gehöre. Mithin besteht kein Grund, nicht vom Eigentum der Gemeinde D.________ an KTN 003 auszugehen. Unzutreffend ist sodann die Behauptung der Beschwerdeführer, der Einzelrichter habe im genannten Urteil erstinstanzlich und rechtskräftig bestätigt, ihre Liegenschaft KTN 001 weise eine Fläche von 460m2 auf. Dies war gar nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Der Einzelrichter hat sich ausschliesslich mit dem Grenzverlauf zwischen den beiden Liegenschaften KTN 001 und KTN 003 auseinandergesetzt und festgestellt, die anfangs der Neunzigerjahre im Rahmen des Strassen- resp. Trottoirbaus der C.________strasse vollzogene Grundbuchänderung entbehre einer Grundlage, weshalb er die Grundbuchberichtigungsklage guthiess und den Grundbuchverwalter anwies, die im Grundbuchplan eingetragene nördliche und östliche Grenze zu berichtigen (vgl. oben Ingress Bst. B sowie Urteil vom 13.4.2018 Erw. 3.1). Dass das Grundstück richtigerweise eine Fläche von 460m2 aufweise, stellte der Einzelrichter nicht fest; er erklärte, "Die Kläger … sind folglich durch den heute im aktuellen Grundstückplan eingetragenen Grenzverlauf, der insgesamt zu einer Reduktion der Grundstücksfläche um 14m2 im Vergleich zum vorherigen Zustand führte, in ihrem Grundeigentum und damit in ihren dinglichen Rechten verletzt …" (Urteil vom 13.4.2018 Erw. 3.1). Zur Klarstellung hat der Einzelrichter den richtigen Grenzverlauf planmässig zum Inhalt des Urteildispositivs gemacht (vgl. Vi-act. I-01 Beilage 2). Auch daraus ergibt sich, dass die Grundstücksfläche nicht Verfahrensgegenstand sein konnte, sondern lediglich der Grenzverlauf zwischen den beiden Grundstücken KTN 001 und KTN 003. Denn einzig diese Grenze bildet Inhalt des Dispositivs (der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass gemäss der mit dem Urteil vom 13.4.2018 rechtskräftig festgesetzten Grenzbereinigung genau die von den Beschwerdeführern zu Eigentum reklamierte Gartenspitze im Osten nicht Teil von
11 KTN 001 ist, mithin die Grundbuchberichtigung mittelbar auch jene Fläche betraf). Soweit die Beschwerdeführer monieren, es sei ein falscher Plan zum Urteilsdispositiv erhoben worden, so ist dem entgegen zu halten, dass das Urteil unangefochten blieb und in Rechtskraft erwuchs. Anzufügen ist, dass der beschwerdeführerischen Behauptung, sie hätten vom Vor-Eigentümer KTN 001 mit 460m2 abgekauft, das Schreiben des Notars vom 29. März 2010, welches sie selbst zu den Akten reichten (Bf-act. VII), klar widerspricht. Demgemäss erhob der vormalige Eigentümer im Rahmen der Grundbuchbereinigung keinen Einspruch gegen den Grundstücksbeschrieb KTN 001 mit 394m2, vielmehr habe er das Bereinigungsblatt unterzeichnet. Und als die Beschwerdeführer die Liegenschaft 2006 erworben hätten, habe der Kaufvertrag auf einen Flächeninhalt von 393m2 gelautet. Im selben Schreiben machte der Notar auch auf den Widerspruch aufmerksam, dass der Voreigentümer der Beschwerdeführer die Liegenschaft 1979 gemäss "Plan Köferli vom 17.5.1978" inkl. der Fläche östlich des damaligen Fussweges ('Grundstückspitze') erwarb, genau diese Fläche (23m2) jedoch 1980 durch die Gemeinde von der Eigentümerin Hotel L.________ (alt GB 06) gemäss "Plan Köferli vom 6.2.1980" erworben wurde. Auch aus dem am 3. September 2020 eingereichten Kaufvertrag vom 17. März 2006 ergibt sich, dass die Beschwerdeführer das Grundstück KTN 001 mit einem Flächeninhalt von 393m2 gekauft haben. Allerdings stellte der Einzelrichter im Urteil vom 13. April 2018 fest, diese Flächenangabe basiere auf der von der Gemeinde ohne Rechtsgrund vorgenommenen Grenzänderung und die Flächenangabe im Kaufvertrag verhindere weder die Grundbuchberichtigungsklage noch die Berichtigung des Grenzverlaufs. Auf Basis des rechtskräftigen Urteils vom 13. April 2018 hat der Grundbuchverwalter die Mutation veranlasst. Grundlage bildete der in der Planskizze im Urteilsdispositiv markierte Grenzverlauf. Aufgrund dieser Planskizze wurden die F.________ AG beauftragt, einen Mutationsplan sowie eine Mutationstabelle zu erstellen und den korrekten Grenzverlauf vor Ort und im Beisein der Parteien zu vermessen. Aus dem Protokoll der Feldbegehung ergibt sich, dass gemäss Auftrag vorgegangen wurde. Die anwesenden Beschwerdeführer haben gegen die Vermessung gemäss Protokoll vor Ort nicht opponiert. Der Mutationsplan Nr. 1106 vom 10. August 2018 stimmt ohne Weiteres überein mit der zum Urteilsdispositiv erhobenen Planskizze (vgl. Vi-act. I-01 Beilage 3), was sich ebenso anlässlich des Augenscheines bestätigte. Gegen die aufgrund der Grenzkorrektur in der Mutations-Tabelle Nr. 1106 festgehaltenen Flächenverschiebungen zwischen KTN 001 und KTN 003 wurden keine Einwände erhoben. Es ist denn auch nicht
12 ersichtlich, inwiefern die Mutation nicht korrekt oder in Abweichung vom Urteil (vom 13.4.2018) erfolgt sein sollte (vgl. Vi-act. I-01 Beilage 3). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Mutation Nr. 1106 resp. die Grundbuchberichtigung habe gar nicht in Kraft treten können, da sie die Mutationen nicht unterzeichnet hätten, ist auf die Auskunft des Notariates des Bezirkes E.________ vom 29. Juli 2020 zu verweisen (VG-act. 16). Es erklärt, die Berichtigung der Grenzziehung zwischen den Liegenschaften KTN 003 und KTN 001 sei gerichtlich verfügt und das Grundbuchamt zu dessen Vollzug angewiesen worden. Die Unterzeichnung der Mutationsurkunde durch die betroffenen Grundeigentümer sei nicht erforderlich; erforderlich sei einzig die Unterschrift des im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers (vgl. Art. 25 der Verordnung über die amtliche Vermessung [VAV, SR 211.432.2] vom 18.11.1992). Zudem führt er aus, auf einen gegen den Grundbucheintrag vom 23. August 2018 durch die Beschwerdeführer erhobene Beschwerde sei das Kantonsgericht am 16. Oktober 2018 nicht eingetreten. Damit aber besteht keine Veranlassung, nicht vom Grenzverlauf zwischen KTN 003 und KTN 001 auszugehen, wie er durch das rechtskräftige Urteil vom 13. April 2018 festgelegt wurde und im Mutationsplan Nr. 1106 gestützt auf das Urteil vom 13. April 2018 festgehalten ist. Damit aber steht für das Verwaltungsgericht zweifelsfrei fest, dass aufgrund der gutgeheissenen Grundbuchberichtigungsklage und der anschliessenden Mutation des Grenzverlaufs zwischen KTN 001 und KTN 003 resp. der am 23. August 2018 vollzogenen Grundbuchberichtigung das Trottoir entlang der C.________strasse im Bereich von KTN 001 im Ausmass von 18m2 auf der Liegenschaft KTN 001 liegt, mithin das Trottoir in diesem Ausmasse Eigentum der Beschwerdeführer ist. Die Grenze ist auf dem Trottoir durch gesetzte Marknägel genau festgelegt, was sich anlässlich des Augenscheins bestätigte. Allein diese Trottoir-Fläche zwischen den Marknägeln und der Abschlussmauer zum Garten KTN 001 hin ist Inhalt der angefochtenen Enteignungsverfügung. Weder bestehen Unklarheiten bezüglich des Eigentums am Trottoir im Ausmass von 18m2 (es ist Eigentum der Beschwerdeführer), noch ist die genaue Lage der zu enteignenden Fläche unklar (es liegt ein genauer Mutationsplan vor, der zum einen die Lage des Trottoirs und zum andern die betroffene Fläche exakt ausweist). Nicht Verfahrensgegenstand bildet die Gesamtfläche von KTN 001, ob diese 460m2 (wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht) oder 396m2 (wie in der Beschwerde ausgeführt und entsprechend dem Grundstückbeschrieb in WebGIS Kanton Schwyz, eingesehen am 6.7.2020) resp. 394m2 (gemäss Mutationstabelle Nr. 1106) misst. Für die im Enteignungsverfahren relevante Frage der Verhältnismässigkeit ist - zu Gunsten der Beschwerdeführer - von der kleinsten Fläche auszugehen. Soweit sich dabei die Enteignung von 18m2 als verhältnismässig
13 erweist, ist sie dies ohne Weiteres auch, falls das Grundstück grösser sein sollte. Soweit die Beschwerdeführer auch Anspruch auf das Eigentum an der östlichen Spitze des Grundstücks erheben (Fläche östlich des alten, nicht mehr bestehenden Fusswegs), so ist diese Fläche zum einen gemäss aktuell gültigem Grundbuch (und insbesondere auch gemäss rechtskräftigem Urteil vom 13.4.2018) nicht Teil ihres Eigentums und zum andern von der Enteignungsverfügung auch überhaupt nicht betroffen. 1.4.1 Die Beschwerdeführer beantragen separat und explizit die Aufhebung des Kostenspruchs gemäss Ziffer 2 des angefochtenen RRB Nr. 19/2020 vom 14. Januar 2020. Der Regierungsrat hätte keinen Kostenentscheid im Verwaltungsverfahren sprechen dürfen, weil sie wegen der formellen Rechtsverweigerung durch den Gemeinderat den Regierungsrat als Oberaufsicht hätten anrufen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Regierungsrat die Frage der formellen Rechtsverweigerung nicht offenlassen dürfen und er hätte allein schon wegen der Begründetheit dieser Rüge keine Kosten auferlegen dürfen. 1.4.2 Falls die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist, fällt ohne Weiteres auch die Kostenauflage des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses dahin. 1.4.3 Soweit die Beschwerdeführer eine Aufhebung der Kostenauflage auch im Falle einer Beschwerdeabweisung beantragen und dies aufsichtsrechtlich begründen, so ist fraglich, ob die Beschwerdeführer beim Regierungsrat (auch) eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderat D.________ eingereicht haben und ob der Regierungsrat entsprechende Vorbringen zu Unrecht nicht beachtet hat. Denn bei der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, durch den eine Verfügung oder eine andere Handlung einer Verwaltungsbehörde bei deren Aufsichtsbehörde beanstandet und darum ersucht wird, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben oder eine andere Massnahme zu treffen. Aufsichtsrechtliches Handeln des Regierungsrates kann nur ausnahmsweise Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, sofern der Regierungsrat eine Anordnung trifft, die unmittelbare Aussenwirkung zeitigt, und soweit das Verwaltungsgericht in der betreffenden Materie überhaupt zuständig ist; dies deshalb, weil dem Verwaltungsgericht keine Aufsicht über den Regierungsrat zukommt (vgl. zum Ganzen VGE III 2017 212 vom 23.2.2018 Erw. 7). Zudem sind Aufsichtsbeschwerden als formloser Rechtsbehelf grundsätzlich subsidiär zu den ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmitteln (vgl. § 85 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer dem Regierungsrat eine Aufsichtsbeschwerde unterbreitet hätten und inwiefern die Beschwerde-
14 führer im Sinne einer Verfügung betroffen wurden, weil der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet hätte. Vor allem aber haben die Beschwerdeführer beim Regierungsrat mit ordentlichem Rechtsmittel explizit die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses beantragt, was der Regierungsrat zweifellos und zu Recht als Verwaltungsbeschwerde auffassen durfte. In der Folge hat er die Beschwerde geprüft und einen Entscheid gefällt. Die Kosten hat er gemäss Verfahrensausgang auferlegt, was nicht weiter zu beanstanden ist (vgl. § 72 VRP; vgl. betreffend Kostenauflage eines Beschwerdeentscheides und aufsichtsrechtlichem Vorgehen auch VGE III 2018 170 vom 21.1.2019; zur Publikation vorgesehen in EGV-SZ 2019 B 1.3). Soweit die Beschwerdeführer die Aufhebung der Kostenauflage des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses mit der Begründung beantragen, es handle sich um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit, ist darauf nicht einzutreten. 1.5 Im Übrigen wurde die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 14. Januar 2020, mit welchem der gemeinderätliche Enteignungsbeschluss bestätigt wurde, form- und fristgerecht beim dazu zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht. Soweit die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses resp. des diesen bestätigenden Regierungsratsbeschlusses beantragt wird, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Wie aufgezeigt, liegt das Trottoir der C.________strasse im Bereich der Liegenschaft KTN 001 mit einer Fläche von 18m2 auf KTN 001 und ist in diesem Ausmasse Eigentum der Beschwerdeführer. Mit dem angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 24. September 2019 hat der Gemeinderat ab der Parzelle KTN 001 18m2, entsprechend der Trottoir-Fläche, enteignet. Der Regierungsrat hat den Enteignungsbeschluss auf Beschwerde hin bestätigt. 2.1 Gemäss kantonalem Recht kann für den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie für die künftige Erweiterung von Werken, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 4 lit. a Enteignungsgesetz [EntG; SRSZ 470.100] vom 22.4.2009), enteignet werden. Die Enteignung ist dabei nur zulässig, wenn und soweit sie zur Erreichung des öffentlichen Zweckes geeignet und erforderlich ist. Zudem ist die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung zu wahren (§ 5 EntG). Enteignet werden können Grundeigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken, Nachbarrechte sowie persönliche Rechte am zu enteignenden Grundstück (§ 7 Abs. 1 EntG). Schliesslich kann eine Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen (§ 17 EntG). Diese Voraussetzungen stimmen überein mit dem verfassungsmässigen Schutz der Eigentumsgarantie. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen
15 werden, wenn der Eingriff auf gesetzlicher Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und bei formeller oder materieller Enteignung gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV; BGE 131 I 321 Erw. 5.4; BGE 140 I 176 Erw. 9.3 und 9.5; vgl. auch Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Art. 1 Rz. 28 ff.; Schweizer, in BV-Kommentar SG, 3. Auflage, Art. 36; Vallender/Hettich, in BV-Kommentar SG, 3. Auflage, Art. 26 Rz. 39 ff.). 2.2 Bereits die Erwägung im angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 24. September 2019 geht (zumindest kurz) auf die Voraussetzungen einer Enteignung ein und erklärt diese als erfüllt. Der Regierungsrat setzt sich mit dem Schutz der Eigentumsgarantie und dem Enteignungsrecht vertieft auseinander (RRB Nr. 19/2020 vom 14.1.2020 Erw. 4). Auf diese Erwägungen resp. die Rechtmässigkeit der konkreten Enteignung gehen die Beschwerdeführer überhaupt nicht ein. Sie zeigen nicht auf, welche Voraussetzungen einer Enteignung die Vorinstanzen zu Unrecht als erfüllt beurteilt haben. Vielmehr beschränken sie sich darauf, dem Gemeinderat (sowie der Gemeindeverwaltung, dem Grundbuchverwalter und auch dem Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ sowie dem Sicherheitsdirektor) Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen an KTN 001 und KTN 003 vorzuwerfen, was eine Enteignung grundsätzlich ausschliesse. Wie bereits dargestellt, sind diese Vorbringen für das vorliegende Enteignungsverfahren unbeachtlich oder widersprechen klar den im aktuellen Grundbuch festgehaltenen Eigentumsverhältnissen und stehen der konkreten Enteignung auch nicht entgegen. Mangels substantiierter Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden stellt sich die Frage, ob auf die Beschwerde insgesamt einzutreten ist. Dies kann allerdings offen bleiben, da sie aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist. 3.1 Die formelle Enteignung, d.h. der Entzug des Eigentums, setzt als schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht 'Eigentumsgarantie' eine gesetzliche Grundlage voraus. Vorliegend soll - wie sich anlässlich des am 24. August 2020 durchgeführten Augenscheines unzweifelhaft gezeigt hat - Land von KTN 001 für das Trottoir der C.________strasse (KTN 003) enteignet werden. Die Trottoirfläche gehört grundsätzlich zum Strassenraum (vgl. § 3 Strassengesetz [StraG; SRSZ 442.110] vom 15.9.1999). Das für den Strassenraum erforderliche Land ist freihändig oder im Enteignungsverfahren zu erwerben, wobei das Enteignungsrecht des Kantons Schwyz anwendbar ist (§§ 25 f. StraG). Gemäss Enteignungsgesetz ist die Enteignung u.a. zulässig für den Bau, Betrieb und Unterhalt sowie für die künftige Erweiterung von Werken, die im öffentlichen Interesse liegen (§ 4 lit. a
16 EntG). Als Werke gelten insbesondere auch Erschliessungsanlagen wie die Strassen. Aus § 32 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 ergibt sich sodann, dass Grundeigentümer verpflichtet sind, das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen abzutreten und die erforderlichen dinglichen Rechte einzuräumen. Damit besteht für die Enteignung des Landes für das Trottoir der C.________strasse als Groberschliessungsstrasse gemäss Erschliessungsplan der Gemeinde D.________ vom 11. März 2007 unzweifelhaft die erforderliche gesetzliche Grundlage. 3.2 Zu Recht hat der Regierungsrat auch das öffentliche Interesse an der Enteignung bejaht. So handelt es sich bei der C.________strasse um eine Groberschliessungsstrasse gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan der Gemeinde D.________. Die Erschliessung umfasst den motorisierten Verkehr wie auch den Fussgängerverkehr. Dieser ist wenn möglich flächenmässig getrennt auf Gehwegen/Trottoirs zu führen. Zur Erschliessungsstrasse zählt dabei der gesamte Strassenraum d.h. Fahrbahn und Gehweg (vgl. § 3 StraG). Groberschliessungsanlagen sind in der Regel Eigentum der Gemeinde (§ 27 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997; EGV- SZ 2004 C 19.1). Sie ist zuständig für Bau, Unterhalt und Erneuerung der Groberschliessungsstrasse, mithin der C.________strasse. Damit handelt es sich bei der C.________strasse inkl. Trottoir unbestrittenermassen um ein Werk im öffentlichen Interesse, womit diese Voraussetzung für eine Enteignung der Trottoirfläche erfüllt ist. 3.3 Eine formelle Enteignung muss verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vernünftige Zweck-Mittel- Relation; vgl. BGE 143 I 147 Erw. 3.1; BGE 140 I 2 Erw. 9.2.2; je mit Hinweisen). 3.3.1 Wie eben dargestellt, sollen Groberschliessungsanlagen in der Regel im Eigentum der Gemeinde sein, die auch für Bau, Unterhalt und Erneuerung zuständig ist. KTN 003 ist Eigentum der Gemeinde D.________. Der Strassenraum (Fahrbahn und Trottoir) kommt aber im Bereich von KTN 001 - wie ausgeführt auch auf KTN 001 zu liegen, womit 18m2 Trottoir Eigentum der Beschwerdeführer sind. Die Enteignung dieser Trottoirfläche ist zweifelsohne geeignet, das Ziel
17 zu verwirklichen, dass die gesamte Groberschliessungsstrasse C.________strasse inkl. Trottoir im Eigentum der Gemeinde ist. 3.3.2 Betreffend die Voraussetzung der Erforderlichkeit setzte sich der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar zum einen mit dem Ausmass der zu enteignenden Fläche und zum andern mit dem zu enteignenden Recht auseinander (vgl. RRB Nr. 19/2020 vom 14.1.2020 Erw. 4.5). So stellte er fest, das Trottoir sei bereits bestehend und entspreche in seinen Dimensionen den gängigen Normen. Es sei nicht angezeigt, das bereits bestehende Trottoir bis auf die wiederhergestellte Grenze zwischen KTN 001 und KTN 003 zu reduzieren. Das Trottoir wäre dann - gemäss unwidersprochen gebliebener Feststellung des Regierungsrates - teilweise nur noch 70cm breit, was den gängigen Empfehlungen und Normen widerspreche. Demgegenüber ermögliche die Enteignung, das bestehende Trottoir mit einer durchgehenden Breite von ca. 2m integral der Strassenliegenschaft KTN 003 zuzuführen. Nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Feststellung, diese integrale Überführung, die wenig über das unerlässliche Minimum (1.5m, Art. 36 Abs. 2 Baureglement D.________) hinausgehe, sei insbesondere an dieser Lage im untersten Bereich der Strasse mit dem meisten motorisierten und Fussverkehr angemessen und zweckmässig, zumal es auch bereits erstellt sei. Die Bedeutung namentlich des Trottoirs konnte gerade auch anlässlich des frühmorgendlichen Augenscheines festgestellt werden, handelt es sich zum einen um einen viel frequentierten Schulweg zum nahegelegenen Schulhaus und zum andern um eine Groberschliessungsstrasse zu den nördlichen Wohnquartieren mit regem Fahrzeugverkehr. Daran ändert die Tatsache, dass es sich um eine Tempo 30-Zone handelt, nichts. Gerade bei regem Verkehrsaufkommen und viel Fussgängerverkehr (Schulkinder) ist der Bau eines Trottoirs auch bei Tempo 30-Zone nicht zu beanstanden (vgl. Urteil BGer 1C_753/2013 vom 4.4.2014 Erw. 3.1 f.; vgl. auch Art. 4 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28.9.2001, der in Tempo-30-Zonen selbst Fussgängerstreifen zulässt, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse wie Fussgänger bei Schulen und Heimen dies erfordern). Zu Recht führte der Regierungsrat auch aus, die Enteignung nur eines Wegrechtes zulasten von KTN 001 sei für keine Partei zweckmässig und werde von den Beschwerdeführern auch gar nicht beantragt (auch nicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung, an welcher der Gemeindevertreter auf diesen Punkt hinwies). Angezeigt ist - nach dem Scheitern des freihändigen Erwerbs - in der Tat die Enteignung des vollen Rechts an der Trottoirfläche zu Lasten von KTN 001.
18 3.3.3 Der Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführer muss schliesslich verhältnismässig im engeren Sinne sein. Der Eingriff muss im Allgemeinen und bezogen auf den konkreten Fall in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, er muss zumutbar sein (vernünftige Zweck-Mittel-Relation; BGE 143 I 147 Erw. 3.1). Diesbezüglich hält der Regierungsrat fest, das öffentliche Interesse an der Schaffung von klaren Rechtsverhältnissen durch Übernahme der Trottoirfläche ins Eigentum der Gemeinde, so dass der gesamte Strassenraum im Gemeindeeigentum ist, sei hoch zu gewichten. Demgegenüber erscheine das private Interesse als untergeordnet. Das Trottoir bestehe schon heute und sei vom Garten der Liegenschaft KTN 001 durch eine Mauer abgegrenzt. Da das Trottoir Teil des Strassenraumes sei, sei dessen private Nutzung ausgeschlossen. Ein Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes auf KTN 001 sei - auch nach der Enteignung - primär im bestehenden Umfang erlaubt (vgl. Art. 67 Abs. 4 Baureglement D.________). Massgeblich sei diesbezüglich sodann der Abstand zum Fahrbahnrand, der durch die Enteignung ohnehin nicht verändert werde, die breite des Trottoirs spiele keine Rolle. Aus diesen Gründen sei das öffentliche Interesse an einer vollständigen Enteignung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer höher zu gewichten. Diesen Erwägungen ist beizupflichten und zu ergänzen, dass die volle Enteignung der Trottoirfläche und damit der Verlust an (schon heute nicht privat nutzbarem) Eigentum durch die Beschwerdeführer in einem vernünftigen Verhältnis steht zum angestrebten Zweck, dass nämlich die gesamte Groberschliessungsstrasse C.________strasse inkl. Trottoir gemäss § 27 PBV ins Eigentum der Gemeinde zu übernehmen ist. 3.4 Schliesslich kann eine Enteignung nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Diesbezüglich unterbreitete der Gemeinderat den Beschwerdeführern mit dem angefochtenen Gemeinderatsbeschluss einen Abgeltungsvorschlag, bestehend aus Realersatz und Geldleistung (vgl. Ingress Bst. C). Dieser bildet - als Vorschlag - nicht Gegenstand des vorliegenden formellen Enteignungsverfahrens. Vielmehr räumte der Gemeinderat den Beschwerdeführern ab Rechtskraftwerdung der Enteignung 30 Tage Zeit ein, sich zum Vorschlag zu äussern. Kommt keine Einigung zu Stande, wird der Gemeinderat die kantonale Schätzungskommission um Einleitung des Schätzungsverfahrens ersuchen; das nämliche Recht steht auch den Beschwerdeführern zu (§ 14 Abs. 2 Verordnung zum Enteignungsgesetz [EntV; SRSZ 470.111] vom 30.11.2010). 3.5 Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat die Voraussetzungen für eine formelle Enteignung von 18m2 bestehende Trottoirfläche ab KTN 001 durch die Gemeinde D.________ als erfüllt beurteilt und die Enteignung bestätigt hat.
19 3.6 Nicht zu hören ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts E.________ vom 13. April 2018 stehe einer Enteignung entgegen und mit der Enteignung würden der Gemeinderat und der Regierungsrat sich widerrechtlich über dieses Urteil hinwegsetzen. Beim Bezirksgericht E.________ wurde eine Grundbuchberichtigungsklage eingereicht zwecks Wiederherstellung des rechtmässigen Grenzverlaufes zwischen KTN 001 und KTN 003. Der Einzelrichter hat sich in der Folge einzig und allein mit der Frage des rechtmässigen Grenzverlaufes auseinandergesetzt und diesen im Urteilsdispositiv festgelegt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig (vgl. Ingress Bst. B sowie Erw. 1.3.3). Mithin stellte der Einzelrichter fest, dass der Grenzverlauf vor der Berichtigung zu Unrecht entlang des Trottoirrandes verlief und das Trottoir zu Unrecht KTN 003 zugehörig war, weil hierzu kein rechtsgültiges Grundgeschäft vorlag. Hingegen bestand für den Einzelrichter keine Veranlassung, sich mit der Frage einer Eigentumsübertragung nach der Grundbuchberichtigung auseinanderzusetzen oder gar festzustellen, das Trottoir könne durch die Gemeinde weder freihändig noch auf dem Enteignungswege beschafft werden (auch konnte der Einzelrichter keinen "Enteignungsbann" aussprechen. Entgegen der Ausführung der Beschwerdeführer schliesst dieser Bann auch nicht die Möglichkeit einer Enteignung aus, sondern er verbietet dem Eigentümer, vom Zeitpunkt der Mitteilung der Einleitung des Enteignungsverfahrens an, ohne Zustimmung des Enteigners die Enteignung erschwerende rechtliche oder tatsächliche Verfügungen zu treffen, vgl. § 39 EntG). Solches kann weder den Urteilserwägungen und schon gar nicht dem Urteilsdispositiv entnommen werden. Die Rechtmässigkeit einer solchen Feststellung eines Zivilrechtsgerichtes wäre denn auch fraglich vor dem Hintergrund, dass § 32 PBG eine Abtretungspflicht der Grundeigentümer statuiert (vgl. oben Erw. 3.1). Soweit die Beschwerdeführer weiteren Boden östlich des heutigen, mit Urteil vom 13. April 2018 festgelegten Grenzverlaufes (östliche 'Grundstückspitze') als ihr Eigentum beanspruchen, so gilt es zu wiederholen, dass diese Fläche von der Enteignung nicht betroffen ist, gemäss gültigem Grundbuch (und insbesondere gemäss rechtskräftigem Urteil vom 13.4.2018) nicht zu KTN 001 gehört und allfällige Berichtigungen auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken sind. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen, Augenschein und öffentliche Verhandlung) festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt (§ 48 Abs. 3 EntG i.V.m. § 72 VRP). Diese Kosten
20 berücksichtigen, dass auf expliziten Antrag der Beschwerdeführer ein Augenschein sowie eine öffentliche Verhandlung durchgeführt wurden. 5.2 Die nicht anwaltschaftlich vertretene, obsiegende Gemeinde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen, Augenschein und öffentliche Verhandlung) werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. Sie haben am 14. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000 Höhe geleistet, womit sie noch einen Restbetrag von Fr. 500.-- schulden. Dieser ist innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (R) - den Gemeinderat D.________ (R; unter Beilage der beschwerdeführerischen Eingabe vom 3.9.2020) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (unter Beilage der beschwerdeführerischen Eingabe vom 3.9.2020) - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident:
21 Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. September 2020