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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.12.2020 III 2020 203

December 15, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,908 words·~45 min·9

Summary

Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020; Absage/Verschiebung infolge Covid-19-Pandemie) | Politische Rechte

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 203 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Beigeladener, Gegenstand Politische Rechte (Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020; Absage/Verschiebung infolge Covid-19-Epidemie)

2 Sachverhalt: A. Der Gemeinderat Schwyz lud die Stimmberechtigten der Gemeinde auf den 16. Dezember 2020 zur Gemeindeversammlung ins MythenForum ein. (…). B. Am 7. Dezember 2020 lassen A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Die auf den 16. Dezember 2020 traktandierte Gemeindeversammlung der Gemeinde Schwyz sei abzusagen bzw. auf unbestimmte Zeit zu verschieben, in dem der Gemeinderat Schwyz verpflichtet wird, beim zuständigen Regierungsrat gemäss § 18 Abs. 2 GOG eine diesbezügliche Ausnahmebewilligung einzuholen. 2.1 Eventualiter sei dem Gemeinderat Schwyz zu untersagen, die Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 im MythenForum Schwyz durchzuführen und stattdessen sei diese in ein Tagungslokal zu verlegen, wo das durch die aktuelle Pandemie-Situation erforderliche Covid-Schutzkonzept eingehalten werden kann. 2.2 Für den Fall der Durchführung der Gemeindeversammlung in einem andern Tagungslokal sei der Gemeinderat Schwyz anzuweisen, das von den zuständigen eidgenössischen und kantonalen Behörden für Veranstaltungen in der Art der Gemeindeversammlung Schwyz aktuell vorgeschriebene Schutzkonzept zu beachten und bei Nichtgarantierung des Schutzkonzeptes bzw. Verletzung desselben sei die Gemeindeversammlung nicht zu eröffnen bzw. abzubrechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Dezember 2020 wurde dem Gemeinderat Schwyz sowie dem ins Verfahren beigeladenen Regierungsrat des Kantons Schwyz Frist bis 14. Dezember 2020, 12 Uhr (Eingang beim Gericht), angesetzt, um sich vernehmlassend zu äussern. Der Gemeinderat Schwyz wurde zudem aufgefordert, innert Frist in jedem Fall das Schutzkonzept einzureichen inkl. Angabe, wie die Stimmberechtigten hierüber informiert werden/wurden. D. Mit Email vom 11. Dezember 2020 stellten die Beschwerdeführer dem Gericht weitere Unterlagen mit eigenen Erläuterungen zu. Die Emails wurden den Parteien am 12. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme weitergeleitet. Eine weitere Email-Eingabe erfolgt am 12. Dezember 2020, die den Parteien am 13. Dezember 2020 zugestellt wurde. E. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2020 beantragt der Gemeinderat Schwyz: 1. Die Anträge der Beschwerdeführer seien vollumfänglich abzulehnen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer.

3 Das Sicherheitsdepartement beantragt am 14. Dezember 2020 vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. In Anbetracht der Dringlichkeit wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirksund Gemeindeversammlungsbeschlüssen angefochten werden (§ 51 lit. d Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; vgl. auch § 53b Abs. 1 lit c des Wahl- und Abstimmungsgesetzes [WAG; SRSZ 120.100] vom 15.10.1970, der sich jedoch grundsätzlich auf Wahlen und Abstimmungen an der Urne bezieht; § 1 Abs. 1 WAG). Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017; § 53b Abs. 1 WAG). Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (§ 1 Abs. 2 WAG i.V.m. § 54 Abs. 1 WAG; BGE 136 I 364 Erw. 2.1). Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 94 Abs. 1 GOG; vgl. auch § 56 Abs. 2 lit. a bis c VRP). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden ist (VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1). Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginnt die Frist grundsätzlich mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens mit dem Versammlungs-, Wahloder Abstimmungstag, zu laufen (vgl. § 94 Abs. 2 GOG i.V.m. § 53b Abs. 2 WAG; VGE III 2019 87 vom 21.11.2019 Erw. 2.1; Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 185; Patrick Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz. 84). 1.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Gemeindeversammlung, zu welcher der Gemeinderat auf den 16. Dezember 2020 eingeladen habe, könne in der aktuellen Situation der Covid-19-Epidemie nicht ohne Verletzung des Stimmrechts durchgeführt werden. Sollte an der Durchführung festgehalten werden, kämen die Beschlüsse nicht ohne Stimmrechtsverletzung zu Stande bzw. würden diese

4 Beschlüsse nicht den freien Willen der Stimmberechtigten ausdrücken. Diesen Mangel hätten sie als Stimmberechtigte der Gemeinde Schwyz mit Erhalt der Einladung zur Gemeindeversammlung entdeckt. Die Beschwerde erfolge am 7. Dezember 2020 innert 10 Tagen seit Entdeckung dieses Mangels. 1.3 Die Stimmberechtigung der Beschwerdeführer ist unbestritten. Bei Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens wird das schützenswerte Interesse zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde praxisgemäss generell bejaht (vgl. VGE III 2019 87 vom 29.11.2019 Erw. 1.5.1 m.w.H.; Schönbächler, a.a.O., Rz 85 f.). Der Gemeinderat bestreitet nicht, dass die Einladungen zur Gemeindeversammlung am 26. November 2020 versandt wurden, bei den Stimmberechtigten somit frühestens am 27. November 2020 eingegangen sind. Gemäss Beschwerdeführer erhielten sie die Versammlungseinladung am 27. November 2020. Den von den Beschwerdeführern gerügten Mangel konnten sie somit frühestens am 27. November 2020 entdecken, womit sie die Beschwerde am 7. Dezember 2020 innert der gesetzlichen Frist eingereicht haben. Da die Beschwerde frist- und auch formgerecht beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres einzutreten. 2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihre Stimmrechtsbeschwerde vor dem Hintergrund der aktuell grassierenden Covid-19-Epidemie. Nachdem die Fallzahlen im Kanton Schwyz seit Ende Oktober 2020 gesunken seien, sei seit Ende November 2020 wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Der Kanton Schwyz weise mit einem Reproduktionswert von 1.06 aktuell den höchsten Wert des Landes auf. Die Zahl der Infizierten und die Entwicklung der Todesfälle sei besorgniserregend. Die Entwicklung in der Gemeinde Schwyz sei vergleichbar. Auf jeden Fall sei die Lage im Kanton und der Gemeinde alles andere als stabil und schon gar nicht rückläufig. Die Vorweihnachtszeit verstärke den Trend noch, die Verhältnisse würden täglich ändern und ebenso die behördlichen Anordnungen. In dieser Lage habe der Gemeinderat für den 16. Dezember 2020 zur Gemeindeversammlung eingeladen. (…) Die Einladung zur Gemeindeversammlung weise weder auf Schutzmassnahmen hin, geschweige denn, dass welche im Detail erläutert oder deren Einhaltung nachdrücklich gefordert würden. Man werde den Eindruck nicht los, dass der Gemeinderat die Situation auf die leichte Schulter nehme. Dies verunsichere Stimmberechtigte, namentlich die aus der Risikogruppe, noch mehr und bewirke für viele, dass sie von einer Teilnahme absehen würden. Dies gehe unweigerlich mit dem Verlust der Teilnahme am verfassungsmässig garantierten demokratischen Mitwirkungsprozess einher.

5 Die Teilnehmerzahl an öffentlichen Veranstaltungen habe der Regierungsrat mit RRB Nr. 789/2020 auf 30 Personen gesenkt, 20 weniger als die eidg. Minimalvorgaben. Damit habe er deutlich zum Ausdruck bringen wollen, dass die Covid- 19-Situation im Kanton besorgniserregend sei. Von dieser Teilnahmebeschränkung seien die Gemeindeversammlungen wohl ausgenommen. Dies sei aber unter keinem Titel begreiflich, zumal ja das Virus von einem politischen Anlass nicht Halt mache und diesen leicht zu einem Hotspot werden lasse. Aufgrund des hiesigen Reproduktionswertes ertrage es aber keinen Ausrutscher, schon gar nicht, wenn es sich um einen behördlich organisierten Anlass handle. Trotz diesen fraglichen Bedingungen wolle der Gemeinderat die Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2020 im MythenForum durchführen. Ein Pressebild der Bezirksgemeinde vom 24. November 2020 ebenda zeige, dass der Saal mit 230 Teilnehmenden voll gewesen sei. Kommentare der Teilnehmenden würden deutlich machen, dass die strengen Schutzmassnahmen nicht beachtet worden seien. Die Bestuhlung sei zu eng und bei Beendigung würden alle ohne Beachtung der Regeln hinausströmen. An der Gemeindeversammlung mit den gewichtigen Traktanden sei mit mehr Stimmberechtigten zu rechnen. Komme hinzu, dass die Heizung und Lüftung im MythenForum nicht covidkonform seien und belastend ins Gewicht fallen würden. Ein strenges Schutzkonzept wäre unerlässlich und müsse auch bei der Wahl des Tagungslokals beachtet werden. Im Mythen- Forum könne ein solches gar nicht eingehalten werden. Da bislang keinerlei Schutzmassnahmen angekündigt worden seien, sei die Verunsicherung relativ gross, namentlich bei Personen der verschiedenen Risikogruppen. Der Gemeinderat hoffe offenbar, die umstrittenen Traktanden wie die Steuerfusserhöhung ohne grosses Aufsehen im gewohnt kleinen Kreis erledigen zu können. Dies widerspreche aber dem demokratischen Grundgebot, wonach einerseits für die Volksgesundheit zu sorgen sei und anderseits alle Vorkehrungen zu treffen seien, dass die Stimmberechtigten trotz grassierender Pandemie ihre Stimme sicher und ohne Ansteckungsgefahr abgeben könnten. Mit Emails vom 11. Dezember 2020 ergänzen die Beschwerdeführer ihre Ausführungen. Die Bedeutung der aktuellen Lage hätten andere Gemeinden erkannt. So habe etwa die Gemeinde D.________ die Durchführung einer Gemeindeversammlung insbesondere auch deshalb als nicht verantwortbar beurteilt, weil ein grosser Teil der Stimmberechtigten (Risikogruppen; Quarantäne) ihre demokratischen Mitwirkungsrechte nicht wahrnehmen könnten. Das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz habe eine Anfrage der Beschwerdeführer betreffend Durchführung der Gemeindeversammlung nicht sehr ergiebig beantwortet und insbesondere die aktuellste Faktenlage mit verschärften Massnahmen

6 des Bundesrates vom 11. Dezember 2020 ausser Acht gelassen. Tatsache sei, dass der Kanton Schwyz aktuell im 7-Tage-Schnitt zwar im Mittelfeld rangiere, aber mit einem hohen Zuwachs von 21% und diesbezüglich zur unrühmlichen Spitzengruppe aufgestiegen sei. Damit werde auch der R-Wert überproportional ansteigen. Besonders negativ ins Gewicht falle auch die im Kanton ausgewiesene Übersterblichkeit. Damit sei der Kanton den harten bundesrechtlichen Massnahmen unterstellt. Vor diesem Hintergrund solle abends eine Gemeindeversammlung mit unbekannter Teilnehmerzahl in einem nicht corona-konformem Lokal durchgeführt werden. Dies trotz der bundesrätlichen Aufforderung, Kontakte wenn immer möglich zu meiden. Bürger, welche sich an diesen Aufruf halten, würden damit in ihren demokratischen Rechten ausgebremst. 2.2 Dies alles zeige gemäss Beschwerdeführern, dass ein erforderliches strenges Schutzkonzept nicht definiert worden sei, ein solches nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig, angekündigt worden sei, was eine massive Verunsicherung ausgelöst habe, dass sich ein gefordertes strenges Schutzkonzept im MythenForum gar nicht realisieren lasse und dass keine neutrale Kontrollbehörde für die Überwachung bestellt sei, was der Verunsicherung zusätzlich Vorschub leiste. Die durch diese unzulängliche Vorbereitung der Gemeindeversammlung massgeblich betroffene Risikogruppe (Alter 65+, Vorerkrankte) mache in der Gemeinde rund 25 bis 30% der Stimmberechtigten aus. Aus Verunsicherung infolge dieser Unzulänglichkeiten und generell aus Angst vor Covid-19 sei diese grosse Gruppe von der Teilnahme an der Gemeindeversammlung ausgeschlossen, zumal die Risikogruppen gemäss behördlicher Weisung Kontakte aller Art möglichst meiden sollten. Dieser faktische Ausschluss sei aus demokratischer Sicht umso fragwürdiger, als gemäss § 16 GOG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 GOG die Festsetzung des Voranschlages und des umstrittenen Steuerfusses an der Gemeindeversammlung ohne Urnenabstimmung entschieden werde. Der Verlust des Stimmrechts stelle einen Verstoss gegen § 26 Abs. 2 KV dar. Wenn eine grössere Gruppe von 25 bis 30% faktisch vom Stimmrecht ausgeschlossen sei, komme das Ergebnis der Abstimmung über den Voranschlag und den Steuerfuss nicht richtig zustande und dürfe daher nicht anerkannt werden, weil gleichsam ein Kassationsgrund vorliege. Aus diesem Grunde bleibe nur die Verschiebung der Gemeindeversammlung, was § 18 Abs. 2 GOG mit Bewilligung des Regierungsrates zulasse. Nur eventualiter sei einzig der Tagungsort neu festzulegen in einer Infrastruktur, welche die Einhaltung eines erforderlichen strengen Schutzkonzeptes zulasse.

7 2.3 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2020 informieren die Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe am Vortag ein Schutzkonzept publiziert, gleichsam im letzten Augenblick, nachdem noch in der Einladung zur Gemeindeversammlung ein solches nicht einmal erwähnt worden sei. Die Publikation erfolgte nun zeitgleich mit den vom Bundesrat verschärften Massnahmen, der eindringlich und publikumswirksam zum Verbleib zu Hause auffordere, womit das Schutzkonzept der Gemeinde seine Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit schon im Voraus in breiten Bevölkerungskreisen verspielt habe. Zudem datiere der Erlass in einem Zeitpunkt, da die epidemiologische Sachlage in Kanton und Gemeinde noch günstiger gewesen sei. Der Trend gehe aktuell stark nach oben, was das erlassene Schutzkonzept nicht berücksichtige; es sei wenig tauglich, einen genügenden Schutz zu gewährleisten. Gemäss Schutzkonzept würden Personen, die sich krank oder unwohl fühlen und/oder die für Corona typischen Symptome aufweisen würden, angehalten, an der Gemeindeversammlung nicht teilzunehmen. Damit schliesse der Gemeinderat selbst eine Vielzahl von Stimmberechtigten von der Teilnahme (…) im Voraus aus. Er entziehe ihnen das verfassungsmässig garantierte Mitwirkungs- und Stimmrecht (Art. 26 Abs. 2 KV). Dazu kämen die Risikogruppen. Insoweit widerspreche die Durchführung der geplanten Gemeindeversammlung ebenso dem Verfassungsgrundsatz von § 72 Abs. 1 KV, weil sie nicht demokratisch organisiert sei und auch nicht dem Fairness-Gebot entspreche. 3.1 Der Gemeinderat hält vernehmlassend fest, die Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 sei bereits im August mit Genehmigung der Traktandenliste festgesetzt worden unter Vorbehalt der dannzumal geltenden Pandemiemassnahmen. Der Gemeinderat habe weder auf die Entwicklung der Pandemie noch die von Bund und Kanton situativ beschlossenen Massnahmen Einfluss. Am 11. Dezember 2020 habe der Gemeinderat nun zeitnah ein umfassendes Schutzkonzept beschlossen; der Vorwurf, die Einhaltung eines strengen Schutzkonzeptes würde den Gemeinderat wenig berühren, werde entschieden zurückgewiesen. Aufgrund der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe man darauf verzichtet, in der im November versandten Botschaft Hinweise zu machen. Das nun vorliegende Schutzkonzept sei aktuell, umfassend und gehe durch die Abgabe von FFP-2 Schutzmasken etwa auch weiter als andere Gemeinden schweizweit. Zudem sei sich der Stimmbürger sicherlich bewusst, dass ein Schutzkonzept bestehe, das aktuelle Schutzkonzept sei auf der Homepage publiziert, werde an der Versammlung aufliegen und zu Beginn der Versammlung werde mündlich orientiert. Könne das Schutzkonzept - etwa wegen der Teilnehmerzahl - nicht eingehalten werden, könne der Gemeinderat die Versammlung vor Ort absagen. Die Behauptung, wonach die Lüftung im MythenForum unge-

8 nügend sei, sei unbelegt. So habe der Kantonsrat schon mehrmals getagt, ohne dass besondere Vorkommnisse in Bezug auf Virusverbreitung zu verzeichnen wären. Das vorliegende Schutzkonzept ermögliche die Teilnahme grundsätzlich auch Personen der Risikogruppe. Reine Behauptungen seien auch die Ausführungen betreffend sehr grossem Teilnahmeinteresse, das nicht wahrgenommen werden könne, oder Verängstigungen in der Bevölkerung und eine Unterstellung sei, der Gemeinderat wolle an der Versammlung festhalten, um mit wenigen Stimmberechtigten die Steuererhöhung durchzubringen. (…) Auch lägen dem Gemeinderat in Bezug auf Verunsicherung der Stimmberechtigten keine Anzeichen vor, keine Anfragen, Anrufe, Schalterkontakte. Dass die Gemeindeversammlung mit Voranschlag und Festsetzung des Steuerfusses durchzuführen sei, sei in § 16 Abs. 1 lit. a GOG geregelt. Es liege nicht in der Kompetenz des Gemeinderates, dies abweichend zu handhaben; namentlich bestehe keine Möglichkeit wie etwa im Kanton Zürich. Die Durchführung der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 entspreche den bundesrechtlichen sowie kantonalrechtlichen Vorgaben. Eine Vorschrift, bis wann ein Schutzkonzept vorliegen müsse, existiere nicht. Wichtiger sei, dass das Konzept an der Versammlung konsequent umgesetzt werde. Es entbehre daher jeder Grundlage, wenn die Beschwerdeführer von "diversen Unregelmässigkeiten" sprechen würden. Die Forderung, die Gemeindeversammlung zu verschieben auf einen Zeitpunkt und Ort, wo das Schutzkonzept und die Mitwirkungsrechte der Risikopersonen eingehalten werden könnten, sei unverhältnismässig in Anbetracht der Tatsache eines budgetlosen Finanzhaushaltes sowie weil niemand genau wisse, in welcher Richtung und mit welchem Zeithorizont sich die Pandemie entwickle. 3.2 Das Sicherheitsdepartement betont, die Durchführung der Gemeindeversammlung sei bundesrechtlich ausdrücklich erlaubt und aufgrund staatspolitischer und grundrechtlicher Überlegungen ausdrücklich keiner Beschränkung der Teilnehmerzahl unterworfen. Vorausgesetzt sei - im Gegensatz zu anderweitigen Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften - auch nicht die Unaufschiebbarkeit der Versammlung. Daran hätten auch die jüngsten Massnahmen nichts geändert, die vom Bundesrates in Berücksichtigung der aktuellen epidemiologischen Situation per 12. Dezember 2020 erlassen worden seien. Auch der Gemeinderat habe das Schutzkonzept am 11. Dezember 2020 in weitestgehender Berücksichtigung der aktuellen Situation erlassen und Anpassungen vorbehalten. Die bislang mit Schutzkonzept durchgeführten Gemeinde- und Bezirksversammlungen hätten soweit ersichtlich zu keinen Beanstandungen geführt und es seien keine Ansteckungen oder gar Cluster-Bildungen bekannt geworden.

9 Das Schutzkonzept müsse die bundesrechtlichen Vorgaben einhalten. Die kantonalen Behörden würden diese Konzepte weder prüfen noch bewilligen; für die Erarbeitung und Umsetzung sei der Veranstalter verantwortlich. Die Vollzugsbehörden des Kantons könnten Kontrollen durchführen und präventiv wirken. Dies sei vorliegend gemäss Ausführung des Amtes für Gesundheit und Soziales erfolgt. 4. Vorliegend muss unterschieden werden zwischen der Durchführbarkeit einer Gemeindeversammlung im MythenForum aus epidemiologischer Sicht und der Wahrung der demokratischen Rechte, namentlich der Garantie, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt, indem jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann (Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999; Urteil BGer 1C_379/2011 vom 2.12.2011 Erw. 3.2). Die öffentliche Gesundheit, die Eindämmung der Pandemie kann nicht Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde sein. Dennoch soll nachfolgend auch auf diesen Punkt eingegangen werden. Soweit die Beschwerdeführer indes rügen, die bestehende Covid-19-Epidemie in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung der anstehenden Gemeindeversammlung verunmögliche ein Abstimmungsergebnis, das den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig wiedergebe, so ist dies der Stimmrechtsbeschwerde zugänglich. 5.1 Die Beschwerdeführer anerkennen zu Recht, dass von Bundesrechts wegen die Durchführung von Gemeindeversammlungen - aktuell - ausdrücklich gestattet ist. Zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid- 19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19.6.2020, SR 818.101.26) erlassen. In der ersten Version vom 19. Juni 2020 wurden die Gemeindeversammlungen noch unter die Massnahmen für Veranstaltungen im Allgemeinen subsumiert; sie waren entsprechend bis 1'000 Teilnehmende zugelassen (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung besondere Lage, Version 20.6.2020, Art. 6 Abs. 4). Erst mit Verschärfung der Massnahmen durch die Revision vom 28. Oktober 2020 (keine Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden) wurden Versammlungen politischer Körperschaften wie Gemeindeversammlungen von der Beschränkung der Teilnehmerzahl ausgenommen (Art. 6c Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage; vgl. Erläuterungen zur Covid-19- Verordnung besondere Lage, Version 28.10.2020, Art. 6c). An dieser Bestim-

10 mung änderten die vom Bundesrat am 11. Dezember 2020 beschlossenen weiteren Verschärfungen der Massnahmen nichts (vgl. Covid-19-Verordnung, Stand 12.12.2020, Art. 6c). Versammlungen der Legislativen wie beispielsweise Gemeindeversammlungen bleiben unabhängig der Teilnehmerzahl zulässig. Der Kanton seinerseits verweist bezüglich Versammlungen politischer Körperschaften auf Art. 6c Covid-19-Verordnung besondere Lage (Art. 5 Abs. 2 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 14.10.2020; SRSZ 571.212). Mithin ist es bundes- und kantonalrechtlich erlaubt, Gemeindeversammlungen losgelöst von der Teilnehmerzahl durchzuführen. 5.2 Die Gemeindeversammlungen sind damit wohl vom - seit dem 12. Dezember 2020 bestehenden (vgl. Art. 6 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 12.12.2020) - weitgehenden Veranstaltungsverbot ausgenommen, nicht jedoch von den weiteren Massnahmen gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage. Art. 6c Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, der für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen noch weitergehende Ausnahmen schafft, gilt für Gemeindeversammlungen explizit nicht (vgl. Erläuterungen Covid-19-Verordnung besondere Lage, Version 28.10.2020, Art. 6c Abs. 2). Dies bedeutet insbesondere, dass auch für die Durchführung einer Gemeindeversammlung ein Schutzkonzept gemäss Art. 4 i.V.m. Anhang Covid-19-Verordnung besondere Lage erarbeitet und umgesetzt werden muss. Die Vorgaben hierzu lauten gemäss Anhang Covid-19-Verordnung besondere Lage (hier nicht relevante Teile werden nicht wiedergegeben): 1 Allgemeines 1.1 Grundsatz Ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht, wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann. 1.2 Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 1 Der Betreiber oder Organisator achtet bei der Wahl der Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 darauf, für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. 2 Sind in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben und an Veranstaltungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig, so sind im Schutzkonzept die Massnahmen für Gäste, Besucherinnen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 10 abzustimmen. 3 Um einen wirkungsvollen Schutz nach den Absätzen 1 und 2 zu erreichen, trifft der Betreiber oder Organisator gegebenenfalls differenzierte Massnahmen für einzelne Bereiche der Einrichtung, des Betriebs oder der Veranstaltung, beispielswei-

11 se für Sitzplatz- oder Pausenbereiche, oder für einzelne Personengruppen, etwa durch die Bildung beständiger Teams. 1.3 Begründung der Erhebung von Kontaktdaten Muss im Schutzkonzept gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d die Erhebung von Kontaktdaten vorgesehen werden [weil von der Maskentragpflicht dispensierte Personen anwesend sind, ohne dass erweiterte Schutzmassnahmen möglich sind; vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. d], so sind die entsprechenden Gründe im Konzept anzugeben. 1.4 Information der anwesenden Personen Der Betreiber oder Organisator informiert die anwesenden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung geltenden Massnahmen, beispielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske, die Erhebung von Kontaktdaten oder ein Verbot, sich von einem Sektor der Veranstaltung in einen anderen zu begeben. 2 Hygiene 2.1 Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. 2.2 Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden. 2.3 Es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschentüchern und Gesichtsmasken. 3 Abstand 3.1 Der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, beträgt 1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 3.1bis Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben sowie zu Veranstaltungen ist wie folgt zu beschränken: a. Bei Flächen, in denen sich die Personen frei bewegen können, namentlich Ladenflächen und Zugangsbereichen, müssen bei mehreren anwesenden Personen für jede dieser Personen mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen, für Einrichtungen und Betriebe mit einer Fläche bis zu 30 Quadratmetern gilt eine Mindestfläche von 4 Quadratmetern für jede Person. b. […]. 3.1ter Für Aktivitäten in Sport und Kultur […] gilt Folgendes: […] 3.2 Im Sitzplatzbereich sind in Abweichung von Ziffer 3.1 die Plätze so anzuordnen oder zu belegen, dass mindestens ein Platz freigehalten oder zwischen den Sitzplätzen ein gleichwertiger Abstand eingehalten wird. 3.3 In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sind […]. 3.4 Der Personenfluss ist so zu lenken, dass der erforderliche Abstand zwischen allen Personen eingehalten werden kann.

12 3.5 Von den Vorgaben zum Abstand ausgenommen sind Gruppen von Personen, bei denen die Einhaltung des Abstands unzweckmässig ist, namentlich bei Schulkindern, Familien oder Personen, die im selben Haushalt leben. 4 Erhebung von Kontaktdaten 4.1 Die Kontaktdaten der anwesenden Personen müssen erhoben werden, wenn es während mehr als 15 Minuten zu einer Unterschreitung des erforderlichen Abstands ohne Schutzmassnahmen kommt. 4.2 Der Betreiber oder Organisator hat die anwesenden Personen über folgende Punkte zu informieren: a. die voraussichtliche Unterschreitung des erforderlichen Abstands und das damit einhergehende erhöhte Infektionsrisiko; b. die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch die zuständige kantonale Stelle und deren Kompetenz, eine Quarantäne anzuordnen, wenn es Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen gab. 4.3 Kontaktdaten können insbesondere über Reservations- oder Mitgliedersysteme oder mittels Kontaktformular erhoben werden. 4.4 Es sind folgende Daten zu erheben: […] 4.4bis Der Betreiber oder Organisator hat durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass die Korrektheit der erhobenen Kontaktdaten gewährleistet ist. 4.5 […]. 4.6 Der Betreiber oder Organisator muss die Vertraulichkeit der Kontaktdaten bei der Erhebung und die Datensicherheit namentlich bei der Aufbewahrung der Daten gewährleisten. Ohne ein umsetzungsbereites Schutzkonzept dürfen Veranstaltungen, auch Gemeindeversammlungen, nicht durchgeführt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Schutzkonzepte liegt dabei in der Eigenverantwortung des Veranstalters. Er hat im Konzept eine Person zu bezeichnen, die für die Umsetzung und den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortlich ist (Erläuterungen Covid-19- Verordnung besondere Lage, Version 9.12.2020, Art. 4). Wie das Amt für Gesundheit und Soziales den Beschwerdeführern im Schreiben vom 8. Dezember 2020 zutreffend mitgeteilt und das Sicherheitsdepartement vernehmlassend festgestellt haben, unterliegt das Schutzkonzept keiner Bewilligungspflicht durch den Kanton. Der Kanton nimmt keine Prüfung oder Genehmigung vor. Vielmehr sind die Schutzkonzepte dem Kanton nur auf dessen Verlangen hin vorzuweisen (Art. 9 Abs. 1 lit. a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Stellt der Kanton indes fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses unzureichend umgesetzt wird, hat er umgehend die geeigneten Massnahmen auszusprechen, gegebenenfalls die Veranstaltung, mithin auch die Gemeindeversammlung zu verbieten oder aufzulösen (Art. 9 Abs. 2 Covid-19- Verordnung besondere Lage).

13 5.3.1 Zusammen mit der Einladung zur Vernehmlassung wurde der Gemeinderat aufgefordert, auch das Schutzkonzept einzureichen und bekannt zu geben, wie und wann die Stimmberechtigten hierüber informiert wurden. 5.3.2 Mit der Vernehmlassung reichte der Gemeinderat folgendes, von ihm am 11. Dezember 2020 beschlossenes Schutzkonzept für die Durchführung der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 im MythenForum ein, das er am Beschlusstag auf der Gemeinde-Internetseite publiziert hat: 1. Zweck und Grundlage Das vorliegende Schutzkonzept bezweckt eine Minimierung des Übertragungsrisikos des Coronavirus für sämtliche Anwesenden an der ordentlichen Gemeindeversammlung vom Mittwoch, 16. Dezember 2020. Das Schutzkonzept enthält dazu für alle Anwesenden verbindliche Verhaltens- und Hygieneregeln sowie organisatorische Massnahmen. Verantwortliches Gremium für die Durchführung der Gemeindeversammlung ist der Gemeinderat. Die organisatorischen Vorbereitungen und Anordnungen erfolgen durch die Gemeindekanzlei. Die Verantwortung für die Einhaltung dieses Schutzkonzepts obliegt Gemeindepräsident Xaver Schuler und Gemeindeschreiber Michael Schär. 2. Durchführung der Gemeindeversammlung Der Gemeinderat behält sich vor, je nach Entwicklung der epidemiologischen Lage die Gemeindeversammlung kurzfristig abzusagen. 3. Ablauf der Gemeindeversammlung 19:30 Uhr Türöffnung 20:00 Uhr Beginn der Gemeindeversammlung 4. Platzordnung vor und im MythenForum Zutritt zur Gemeindeversammlung haben die Stimmberechtigten, die Medienvertreter, die Zuschauer und das Organisationspersonal (Gemeindemitarbeitende). Markierungen und Lenkungsmassnahmen im MythenForum weisen die Teilnehmenden auf die einzuhaltenden Abstände hin. Personenansammlungen sind vor, während und nach der Versammlung zu vermeiden. Die Teilnehmenden werden darauf hingewiesen, ihre Plätze umgehend aufzusuchen. Nach der Versammlung werden die Anwesenden gemäss Anweisungen der Versammlungsleitung und nötigenfalls mittels Lenkungsmassnahmen durch die vorhandenen Ausgänge aus dem MythenForum geleitet. Die Abstände zwischen den Teilnehmenden von 1.5 Metern werden soweit immer möglich eingehalten. Die Bestuhlung im MythenForum darf durch die an der Versammlung anwesenden Personen nicht eigenmächtig verändert werden. Zusätzliche Sitzgelegenheiten werden durch die Organisatorin bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

14 5. Presse und Gäste Für die Medienvertreter und Gäste stehen Sitzplätze auf dem Balkon im MythenForum zur Verfügung. Die Medienvertreter werden gebeten, das Zirkulieren auf ein Minimum zu reduzieren und lediglich für Fotoaufnahmen den Platz zu verlassen. 6. Weitere Schutzmassnahmen Es gelten die aktuellen Massnahmen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), s. Anhang 1. Zusätzlich werden folgende Schutzmassnahmen angeordnet: - Personen, die sich krank oder unwohl fühlen und/oder für eine Infektion mit dem Coronavirus typische Krankheitssymptome aufweisen, sind angehalten, an der Gemeindeversammlung nicht teilzunehmen; - Es gilt eine generelle Schutzmaskenpflicht (Hygienemaske) für alle Versammlungsteilnehmenden. Die Schutzmasken sind auf dem gesamten Areal des MythenForums ab 19:15 Uhr (Türöffnung), d.h. bereits ab Anstehen zum Einlass und während der gesamten Dauer der Versammlung (inkl. Verlassen des Areals) zu tragen; - Eine Dispens, welche vom Maskentragen entbindet, ist auf Verlangen schriftlich vorzulegen. Ohne diesen Nachweis ist ein Verbleib im Versammlungslokal ohne Maske nicht gestattet; - Am Eingang zum Versammlungslokal werden bei Bedarf Schutzmasken (Hygienemasken) und auf Verlangen FFP-2 Schutzmasken (für besonders gefährdete Personen) abgegeben; - Bei den Ein- und Ausgängen sowie an mehreren weiteren Orten im MythenForum sind Desinfektionsmittelspender vorhanden; - Die Stimmberechtigten sind angehalten, sich beim Eintreten ins MythenForum sowie beim Verlassen des Versammlungslokals die Hände zu desinfizieren; - Es wird allen Stimmberechtigten und Gästen dringend empfohlen, auf ihrem Smartphone die elektronische Tracing-App „Swiss Covid-App“ des BAG zu installieren; - Das Rednerpult und die Rednermikrofone werden nach jeder Rednerin bzw. jedem Redner desinfiziert; - Von den an der Gemeindeversammlung anwesenden Personen werden die Personendaten (Vorname, Name, Adresse, Mobile-Nr.) zwecks Contact-Tracing (Rückverfolgung im Ansteckungsverdachtsfall) erhoben. Die Anwesenden werden angehalten, den Kontaktzettel auf ihrem jeweiligen Sitzplatz auszufüllen und diesen beim Verlassen des Versammlungslokals in die dafür vorgesehene Urne zu werfen. Die erhobenen Daten werden nach Ablauf von 14 Tagen nach der Gemeindeversammlung durch die Gemeindekanzlei vernichtet. Ferner gelten die üblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. - Teilnehmende, die innert 48 Stunden nach der Versammlung an Covid-19 erkranken, werden aufgefordert, sich umgehend bei der Gemeindekanzlei Schwyz (...) zu melden. - Eine gute Durchlüftung des Versammlungslokals ist jederzeit sichergestellt. - Die vor Ort angebrachten Hinweisschilder sind zu beachten und einzuhalten.

15 7. Kommunikation Das genehmigte Schutzkonzept wird intern und extern kommuniziert. Insbesondere wird es auf der Homepage der Gemeinde Schwyz veröffentlicht. Auf Wunsch wird das Schutzkonzept durch die Gemeindekanzlei postalisch zugestellt. Zu Beginn der Gemeindeversammlung macht die Versammlungsleitung auf die Inhalte des Schutzkonzepts aufmerksam. 8. Anlaufstelle für Fragen Gemeindekanzlei Schwyz (...) 9. Überprüfung und Anpassung Das vorliegende Konzept kann aufgrund der Entwicklungen der Coronavirus- Pandemie jederzeit überprüft und angepasst werden. 5.3.3 Der Regierungsrat äussert sich in seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2020 nicht zum Schutzkonzept, bestätigt einzig den Kontakt der Gemeinde mit den kantonalen Vollzugsbehörden. 5.3.4 Dem Schreiben des Amtes für Gesundheit und Soziales an die Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2020 kann entnommen werden, dass die zuständige kantonale Behörde vorgängig mit der Gemeinde in Kontakt stand, um präventiv auf die korrekte Umsetzung der Schutzkonzepte hinzuwirken. Über diesen Austausch ist nichts aktenkundig. Nachdem der Gemeinderat an der Absicht der Durchführung der Gemeindeversammlung festhält, kann und muss aber angenommen werden, dass der Kanton im vorliegenden Schutzkonzept keine Mängel zu erkennen vermochte, so dass er die Veranstaltung / Gemeindeversammlung hätte untersagen müssen. Auch wenn keine eigentliche Bewilligungspflicht besteht, so ist dennoch zu konstatieren, dass die hierzu administrativ und fachlich zuständige kantonale Behörde keinen Grund für ein Verbot sah und das Schutzkonzept der Gemeinde als geeignet erachtet, um bei Durchführung der Gemeindeversammlung im MythenForum am 16. Dezember 2020 den Teilnehmenden einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu gewährleisten (vgl. Art. 4 und Anhang Covid-19-Verordnung besondere Lage). Da die regierungsrätliche Vernehmlassung nach Erlass der verschärften Massnahmen durch den Bundesrat (vom 11.12.2020) erging, ist davon auszugehen, dass der Kanton das Schutzkonzept auch als der aktuellen Situation angepasst und die Durchführung der Gemeindeversammlung aus epidemiologischer Sicht bei Einhaltung dieses Schutzkonzeptes als zulässig erachtet. 5.4 Das Verwaltungsgericht ist weder Aufsichtsbehörde des Gemeinderates noch des Amtes für Gesundheit und Soziales (noch des Regierungsrates). Ein Anfechtungsobjekt betreffend Durchführung der Gemeindeversammlung aus Sicht der Epidemiengesetzgebung, das mittels verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte, liegt keines vor.

16 Mithin besteht für das Verwaltungsgericht keinerlei Grundlage, die Durchführung der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 auf deren Rechtmässigkeit hinsichtlich Beachtung der bundes- und kantonalrechtlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zu überprüfen. Soweit die Beschwerdeführer direkt oder sinngemäss ein ungenügendes Schutzkonzept rügen und/oder gemäss Eventualantrag eine örtliche Verschiebung der Gemeindeversammlung und Vorlage eines angemessenen Schutzkonzeptes beantragen, ist darauf nicht einzutreten. Alle Parteien weisen auf die Dynamik der Covid-19-Epidemie und deren Unvorhersehbarkeit hin. In Beachtung dessen ist es nachvollziehbar, dass der Gemeinderat die Planung der Gemeindeversammlung praxisgemäss seit Sommer vorantrieb und schliesslich in der den Stimmberechtigten versandten Versammlungseinladung kein Schutzkonzept veröffentlichte, sondern selbiges kurzfristig aufgrund der aktuellen Lage verabschiedete und publizierte und sich selbst so noch Verschärfungen oder gar die Absage vorbehielt. Auch ist nicht zu beanstanden, wenn der Gemeinderat davon ausging, den Stimmberechtigten sei bereits bei Zustellung der Einladung auch ohne expliziten Hinweis bewusst gewesen, dass die Gemeindeversammlung nur mit ausreichendem Schutzkonzept durchgeführt werde. Bleibt anzufügen, dass sich die Lage weiterhin - negativ - verändert (Gemeinde Schwyz 12.12.2020 80 aktuell positiv auf Covid-19 getestete Personen, am 14.12.2020 90 Personen, am 15.12.2020 82 Personen; Publikation auf www.sz.ch). Der Gemeinderat hat sich verantwortlich erklärt, die Gemeindeversammlung auch kurzfristig abzusagen, sollte das erarbeitete (und ggfs. verschärfte) Schutzkonzept bei sich verschärfender Lage keinen genügenden Schutz der Teilnehmenden gewährleisten können. Auch der Kanton hat geeignete Massnahmen bis hin zum Verbot der Gemeindeversammlung zu prüfen und auszusprechen, wenn er feststellt, dass das Schutzkonzept nicht ausreicht oder nicht umgesetzt wird (Art. 9 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die Stimmberechtigten müssen darauf vertrauen können, dass die Verantwortungsträger ihrer Pflicht nachkommen. 6. Von der Rechtmässigkeit der Abhaltung von Gemeindeversammlungen in der aktuellen Covid-19-Epidemie bzw. der Durchführbarkeit gemäss Covid-19- Verordnung besondere Lage zu unterscheiden ist die Frage, ob - wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht - mit der Durchführung notgedrungen eine Stimmrechtsverletzung einhergeht. Die Tatsache der Zulässigkeit gemäss Epidemiengesetzgebung macht die Gemeindeversammlung noch nicht zur rechtmässigen aus Sicht der demokratischen Mitwirkungsrechte.

17 6.1.1 Von den für die Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 traktandierten drei Geschäften wird über deren zwei an der Versammlung abschliessend beschlossen. Einzig die Ausgabenbewilligung (…) für den Ausbau des (…) des Alterszentrums E.________ wird - gemäss Antrag oder abgeändert - zur abschliessenden Beschlussfassung an die Urne überwiesen (§ 12 Abs. 1 lit. c GOG; Botschaft zur Gemeindeversammlung, S. 2). Wollen die Stimmberechtigten hingegen ihre Stimme auch betreffend die Abrechnung Verpflichtungskredit (…) und/oder zum Voranschlag 2021 sowie zum Steuerfuss (…) zum Ausdruck bringen, kommen sie nicht umhin, persönlich an der Gemeindeversammlung teilzunehmen und ihre Stimme da abzugeben (§ 16 GOG; Botschaft zur Gemeindeversammlung, S. 2). 6.1.2 Die Ausgabenbewilligung für die Aufstockung des Altersheims E.________ ist sowohl vom Umfang der Ausgabenbewilligung (…) als insbesondere auch von der Thematik her (…) kein unbedeutendes Geschäft, (…) weshalb auch beim jüngsten Antrag ein grösseres Interesse der Stimmberechtigten erwartet werden darf. Auch wenn darüber letztlich an der Urne entschieden wird, so kommt der vorberatenden Gemeindeversammlung doch eine wesentliche, vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Bedeutung zu (§ 13 Abs 1 GOG; Huwyler, a.a.O., S. 101). Die Gemeindeversammlung muss zwar auf die beantragte Ausgabenbewilligung eintreten und darf sie auch nicht ablehnen (§ 13 Abs. 2 GOG); hingegen können Rückweisungs-, Verschiebungs- und Abänderungsanträge gestellt werden, solange diese keinen nicht erlaubten Nichteintretens- bzw. Ablehnungsanträgen gleichkommen (§ 28 f. GOG; Schönbächler, a.a.O., Rz. 41 ff., 50 ff.; Huwyler, a.a.O., S. 105 ff., 107 ff.). Auch im Urnensystem kommt der Gemeindeversammlung damit eine wesentliche Bedeutung zu, werden hier doch die gemeinderätlichen Anträge beraten und in dem Sinne finalisiert, als die Gemeindeversammlung dasjenige Organ ist, das beschliesst, welches Geschäft in welcher Gestalt und mit welchem Antrag an die Urne überwiesen wird (vorbehältlich des Rechts des Gemeinderates, ein von der Gemeindeversammlung abgeändertes Geschäft zurück zu ziehen und von der Urnenüberweisung abzusehen, § 13 Abs. 4 GOG). 6.1.3 Bei den beiden anderen Geschäften (Beschluss über die Abrechnung Verpflichtungskredit sowie Voranschlag 2021 und Festsetzung Steuerfuss) kommt der Gemeindeversammlung nicht nur beratende (inkl. gestaltende) Funktion zu, sondern sie beschliesst auch abschliessend. Wer sein Stimmrecht ausüben will, ist gezwungen, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen. Darin unterscheiden sich die beiden Geschäfte nicht. Anders sieht es hinsichtlich ihrer Bedeutung aus.

18 (…) Traktandum 1, Abrechnung des Verpflichtungskredites (…) kommt eher die Bedeutung einer Rechenschaftsablage über die Verwendung der öffentlichen Mittel gleich. Das Projekt ist bereits abgeschlossen, die Ausgabe getätigt; zur Diskussion frei gegeben und zur Beschlussfassung vorgelegt wird die Abrechnung des Verpflichtungskredites (§ 33 Abs. 3 alt FHG-BG), wobei selbst deren Nichtgenehmigung ohne direkte Folgen bleiben dürfte (vgl. zum Ganzen Huwyler, a.a.O., S. 74 f.). Da vorliegend eine Abrechnung mit Minderkosten zur Genehmigung vorgelegt wird (…), dürfte das Geschäft in der Tat von eingeschränktem Interesse sein (ohne der Beratung vorgreifen zu wollen, welche durchaus auch bei positivem Abschluss strittige Punkte beinhalten kann). Nichts desto trotz gibt es auch bei geringerer Bedeutung des Geschäftes keine Rechtfertigung, Stimmberechtigte von der Beratung und Stimmabgabe auszuschliessen. Die Bedeutung des Voranschlages 2021 und der Festsetzung des Steuerfusses ist im Vergleich dazu dennoch als ungleich gewichtiger einzustufen. Der Voranschlag ist Teil des mehrjährigen Finanzplans (§ 7 Abs. 2 lit. d Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden [FHG-BG; SRSZ 153.100] vom 30.5.2018) und enthält für ein Kalenderjahr die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung (§ 8 Abs. 1 FHG-BG). Mit Genehmigung des Voranschlages werden die Voranschlagskredite bewilligt als eine Voraussetzung, um im entsprechenden Rechnungsjahr überhaupt Ausgaben tätigen zu können (vgl. § 17 FHG- BG). Der diesjährigen Gemeindeversammlung kommt dabei insofern eine spezielle Bedeutung zu, als der Voranschlag 2021 erstmals in Beachtung des totalrevidierten Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden erstellt und vorgelegt wird. Eine wesentliche Neuerung bezieht sich auf die Voranschlagskredite, welche neu den gesamten Aufwand eines Hauptkontos umfassen und der Summe der zugehörigen Detailkonten entsprechen (§ 10 Abs. 1 FHG-BG), wobei den Stimmberechtigten mit der Einladung zur Gemeindeversammlung (nur) die ordentliche, nach Hauptkonten zusammengefasste Darstellung des Finanzplanes zugestellt wird (vgl. § 48 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 FHG-BG). Damit erhält die Teilnahme an der Gemeindeversammlung eine neue Bedeutung, indem Kenntnis zu Detailkonten nur erhält, wer entweder vorab Einsicht in die detaillierte Darstellung des Finanzplanes nimmt (§ 48 Abs. 3 FHG-BG) oder aber eben an der Gemeindeversammlung teilnimmt und entsprechende Auskunft verlangt. Zusammen mit dem Voranschlag wird auch der Steuerfuss festgelegt, wobei dieser nach neuem FHG-BG erstmals so festzusetzen ist, dass das Gesamtergebnis der Gemeinde mittelfristig ausgeglichen ist (§ 8 Abs. 3 i.V.m. § 6 FHG- BG). Auch dies stellt eine wesentliche Neuerung dar, verlangte doch das bisherige Finanzhaushaltsrecht eine Festsetzung des Steuerfusses in einer Höhe, dass der budgetierte Deckungserfolg der Laufenden Rechnung erreicht werden kann

19 (§ 25 Abs. 3 alt FHG-BG). Bei dieser neuen Vorgabe eines mittelfristigen Haushaltsgleichgewichts beantragt nun der Gemeinderat der Gemeindeversammlung eine Erhöhung des Steuerfusses (…). Basierend auf dem gemeinderätlichen Antrag zum Voranschlag 2021 (…) wird die Beratung der Gemeindeversammlung erfolgen und gestützt auf die Diskussion wird die Gemeindeversammlung abschliessend über den Voranschlag, d.h. die Erfolgsrechnung mit den Voranschlagskrediten, die Investitionsrechnung und den Steuerfuss beschliessen. Wer sich als Stimmberechtigter ausführlich informieren lassen, mitberaten sowie schliesslich seine Stimme zum Voranschlag 2021 und Steuerfuss abgeben will, muss zwingend an der Gemeindeversammlung teilnehmen. 6.2.1 Der Gesetzgeber verlangt, dass alle diese drei Geschäfte zur Beratung der Gemeindeversammlung vorgelegt werden und die Gemeindeversammlung entweder über die Überweisung an die Urne (Traktandum 2) oder abschliessend Beschluss fasst (Traktandum 1 und 3). Wie bereits erwähnt, darf nur ein Beschluss anerkannt werden, der den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt, indem jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann (vgl. oben Erw. 4). 6.2.2 Festgestellte Unregelmässigkeiten (etwa in der Vorbereitung) reichen allein indes noch nicht aus, damit ein Beschluss durch das Gericht auch kassiert wird. Verlangt ist darüber hinaus, dass die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich und geeignet sind/waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 54 Abs. 2 WAG). Zwar müssen Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis der Abstimmung entscheidend ausgewirkt hat. Es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereich des Möglichen liegt. Erscheint allerdings die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden. Der Einfluss von Unregelmässigkeiten auf das Ergebnis muss dabei nach den gesamten Umständen des konkreten Falles beurteilt werden: Sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ist zu prüfen, ob eine Verfälschung des Ergebnisses möglich gewesen ist oder nicht. Die Gesamtbeurteilung erfolgt im bundesgerichtlichen sowie im kantonalen Beschwerdeverfahren nach freier Kognition (BGE 145 I 1 Erw. 4.2; Urteil BGer 1C_389/2018 vom 8.8.2019 Erw. 4.2; VGE III 2017 152 vom 2.11.2017 Erw. 3.2; EGV-SZ 1996 Nr. 10).

20 6.2.3 Vorliegend geht es nicht um die Frage der Kassation eines Gemeindeversammlungsbeschlusses; beantragt wurde die Absetzung der Gemeindeversammlung. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer ausdrücklich vorbehalten haben, im Falle der Durchführung der Gemeindeversammlung auch die Ergebnisse anzufechten (vgl. Beschwerde vom 7.12.2020 Ziff. 3.6; Mail- Eingabe vom 12.12.2020, Ziff. 6). Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen im Vorfeld von Urnenabstimmungen sehr zurückhaltend. Dies gilt namentlich bei Begehren um die Aussetzung der Urnenabstimmung bei Kassationsbeschwerden gegen Vorbereitungshandlungen. Diese Zurückhaltung wird vorwiegend pragmatisch begründet (zusätzliche Umtriebe und Kosten, Stimmmaterial bereits gedruckt; Beschwerde gegenstandslos, sofern die Urnenabstimmung im Sinne der Beschwerdeführer ausfällt etc.; vgl. VGE III 2016 166 vom 7.9.2016 Erw. 2.4; VGE III 2011 73 vom 6.5.2011 Erw. 3; VGE 863/05Z vom 25.5.2005 Erw. 4.2; VGE 943/03 vom 4.11.2003 Erw. 5d; VGE 569/70/90Z vom 7.5.1990, Prot. S. 477 ff.; VGE 570/90 vom 8.5.1990, Prot. S. 487 ff.). Eine Absetzung wäre etwa dann zu rechtfertigen, wenn sich ohne vertiefte Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage ergäbe, dass gravierende Mängel vorliegen, welche die freie Willensäusserung der Stimmberechtigten verunmöglichen und deswegen eine Stimmrechtsbeschwerde offensichtlich begründet ist (vgl. VGE III 2012 45 vom 16.4.2012 Erw. 4.5; vgl. allgemein zur restriktiven Praxis der Absetzung von Abstimmungen Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, S. 377; Arta, Die Rechtsfolgen unzulässiger behördlicher Einflussnahmen auf kantonale und kommunale Wahlen und Abstimmungen, AJP 3/96, S. 279; Griffel, in Griffel et al., Kommentar VRG, 3. Auflage, § 27b Rz. 21). Es besteht keine Veranlassung, diese zurückhaltende Praxis nicht auch bei Verfahren betreffend Absetzung einer Gemeindeversammlung anzuwenden. Die schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer bleiben grundsätzlich auch bei der Durchführung der Gemeindeversammlung vollumfänglich gewahrt. Sollte sich nämlich bei der gerichtlichen Beurteilung einer von den Beschwerdeführern allenfalls gegen die Gemeindeversammlungsbeschlüsse einzureichenden Beschwerde ergeben, dass die Rügen berechtigt und die Unregelmässigkeiten einerseits derart gravierend sind und sich anderseits auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt haben (BGE 130 I 290 Erw. 3.4), so dass die Beschlussfassung aufzuheben ist, so hätte die Gutheissung der Beschwerde die Kassation des Ergebnisses zur Folge (vgl. VGE III 2012 45 vom 16.4.2012 Erw. 4.2, Prot. S. 587, mit Verweis auf P. Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, EGV-SZ 1999 S. 222; siehe auch derselbe, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. überarbeit. Auflage 2001, Rz. 91).

21 6.3 Die vorliegende Situation ist aufgrund der Covid-19-Epidemie für alle Beteiligten in jeder Hinsicht ausserordentlich. 6.3.1 Zum einen ist die Gemeinde gehalten, einen Voranschlag noch heuer zu verabschieden, wenn sie das kommende Jahr ordentlich mit bewilligten Verpflichtungskrediten beginnen will. Dies bedingt zwingend die Durchführung einer Gemeindeversammlung, kann doch über den Voranschlag und den Steuerfuss nur die Gemeindeversammlung befinden (§ 16 GOG). Die ausnahmsweise Beschlussfassung an der Urne ist im Kanton Schwyz nicht vorgesehen. Warum der Kanton nicht - wie andere Kantone (vgl. etwa die mitunter notrechtlich geschaffenen Grundlagen in ZH, BE, GR, SO, TG, SG, AG, LU) - in Anbetracht der Covid-19-Epidemie Grundlagen geschaffen hat, um ausnahmsweise vom Versammlungssystem abzusehen, ist nicht bekannt und vorliegend letztlich unerheblich. Immerhin wäre auch die Ablösung der Gemeindeversammlung durch ein Urnensystem (wie es in einigen Kantonen vorgesehen wurde) aus Sicht der demokratischen Mitwirkung nicht ideal. Wohl dürfte die Beteiligung an der Urne in anzunehmender Weise höher sein als an der Gemeindeversammlung. Dies jedoch auf Kosten des direkten politischen Diskurses, wie er nur an der Gemeindeversammlung möglich ist (vgl. in diesem Sinne auch RR BL betreffend Einführung der Möglichkeit der Urnenabstimmung, Vorlage an den Landrat vom 17.11.2020; www.baselland.ch). Dies hat etwa auch der Kanton Graubünden erkannt, der die Gemeinden für den Fall eines Wechsels zum Urnensystem auf die besonderen Anforderungen an die Ausarbeitung der Botschaft hinweist, damit die Stimmberechtigten für ihre Meinungsbildung von den unterschiedlichen Standpunkten und nicht nur dem gemeinderätlichen Antrag - Kenntnis erlangen können (vgl. Coronavirus - Hinweise für die Gemeinden betreffend Durchführung von Gemeindeversammlungen/Parlamentssitzungen, Amt für Gemeinden Graubünden, Fassung 3.11.2020). Vorliegend stellt sich indes die Frage eines Wechsels zum Urnensystem gar nicht. In Frage käme - wie von den Beschwerdeführern beantragt - einzig eine Verschiebung der Gemeindeversammlung, was mit Genehmigung des Regierungsrates gestützt auf § 18 Abs. 2 GOG grundsätzlich möglich wäre. Eine Verschiebung hätte dabei unweigerlich zur Folge, dass die neu anzusetzende Gemeindeversammlung erst im Jahr 2021 durchgeführt werden könnte. Damit läge zu Beginn des Kalenderjahres 2021 kein genehmigter Voranschlag vor, so dass die Gemeinde nur die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben vornehmen dürfte und weiter der letzte rechtskräftige Steuerfuss gälte (vgl. § 11 Abs. 2 FHG-BG). Es würde dies die Arbeit in der Gemeinde notgedrungen erschweren. In Anbetracht der Pandemie hält der Gemeinderat sodann zu Recht fest, dass aktuell nicht absehbar ist, wann wieder eine ordentliche, nicht durch Covid-19 geprägte Gemeindeversammlung stattfinden wird. Auch die Fra-

22 ge einer Teilnahme wird die Stimmberechtigten in absehbarer Zukunft noch weiter begleiten. Ein Budgetjahr in dermassen grosser Ungewissheit zu starten, beeinträchtigt die kommunale Aufgabenerfüllung in erheblichem Masse. 6.3.2 Zum andern ist auch die Situation der Stimmberechtigten unerfreulich. Sie sind aufgrund der Covid-19-Epidemie aufgerufen, Kontakte möglichst zu meiden. Dies gilt nicht nur für Personen, die Risikogruppen angehören, sondern für die gesamte Bevölkerung, damit die Gefahr von Ansteckungen und der Reproduktionswert gesenkt werden können. Anderseits sind die Stimmberechtigten eingeladen und gegebenenfalls gewillt, ihre politischen Rechte auszuüben, wozu sie aber aufgrund der vorliegenden Geschäfte die Gemeindeversammlung, mithin eine Veranstaltung mit vielen Teilnehmenden, besuchen müssen. Für viele Stimmberechtigte wird dies ein Dilemma darstellen, nicht zuletzt für Angehörige einer Risikogruppe. Das Gericht geht mit den Beschwerdeführern einig, dass dieser Umstand dazu führt, dass ein Anteil der Stimmberechtigten von einer Teilnahme absehen werden. 6.4 Trotz dieser schwierigen Situation kann aktuell in der Ansetzung der Gemeindeversammlung (und es geht nur um deren Ansetzung, nicht um konkrete Beschlüsse) kein Mangel bei der Vorbereitung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen erblickt werden, der einerseits derart gravierend wäre und sich anderseits - bereits aus heutiger Sicht vor Durchführung - auf das Ergebnis entscheidend auswirken würde, so dass die Stimmrechtsbeschwerde als offensichtlich begründet beurteilt werden müsste. 6.4.1 Vorab bestreitet der Gemeinderat zu Recht, dass ihm überhaupt eine Unregelmässigkeit in der Vorbereitung der Gemeindeversammlung vorgeworfen werden kann. Zum einen ist die Durchführung der Gemeindeversammlung eine gesetzliche Pflicht (eine Verschiebung wohl möglich, in Anbetracht der Situation müsste dies aber auf unabsehbare Zeit hinaus erfolgen). Die Durchführung ist ausdrücklich erlaubt, wobei ein Schutzkonzept Pflicht ist (vgl. oben Erw. 5). Nachvollziehbar hat der Gemeinderat mit der Verabschiedung des Schutzkonzeptes zugewartet, um aktuell zu sein. Dass er an der Durchführung der Gemeindeversammlung festhalten wolle, um die beantragte Steuererhöhung 'im kleinen Kreise' beschliessen zu können, ist eine unbelegte Behauptung. Nachvollziehbar hingegen die Darstellung des Gemeinderates, wonach die Terminierung und Traktandierung Ausfluss gesetzlicher Pflicht sind und der Antrag selbst Ausfluss des Finanzhaushaltes der Gemeinde sei (wobei letzteres selbstredend nur die Sichtweise des Gemeinderates darstellen kann).

23 Letztlich ist die Covid-19-Epidemie eine gegebene Rahmenbedingung, welche das öffentliche Leben im Jahr 2020 (und in absehbarer Zeit weiterhin) wesentlich beeinflusst. Davon ist das politische Geschehen nicht ausgenommen. Ganz offensichtlich wurden und werden unter diesen Umständen Beschlüsse gefasst, die ohne Covid-19-Epidemie nicht oder nicht derart gefasst würden. Die Covid-19- Epidemie beeinflusst - wie sich Leserbriefen entnehmen lässt - in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation auch die Diskussion um den Steuerfuss. Und wahrscheinlich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Covid-19-Epidemie auch den Kreis der Teilnehmer der Gemeindeversammlung beeinflussen wird. Wie aufgezeigt hat jedoch der Gemeinderat - soweit ersichtlich - das in seiner Macht stehende vorgekehrt, so dass ihm keine Beeinflussung weder der Meinungsbildung noch der Stimmabgabe vorgeworfen werden kann. Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Abstimmungen müssen nicht zwingend behördlicherseits verursacht sein; in besonderen Fällen können auch Verhalten Dritter dazu führen, dass eine Abstimmung infolge Mängel im Vorfeld zu kassieren ist (vgl. etwa BGE 140 I 338 Erw. 5.3). Aber auch derartige, schwerwiegende Eingriffe Dritter in die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 liegen keine vor. Die Covid-19-Epidemie ist eine als solche nicht beeinflussbare Rahmenbedingung. Beeinflussbar ist (bis zu einem bestimmten Mass) einzig der Umgang mit ihr. Und diesbezüglich kann wie erwähnt - dem Gemeinderat kein Vorwurf gemacht werden. 6.4.2 Die Abhaltung einer Gemeindeversammlung, die über ein für den konkreten Einzelfall genügendes Schutzkonzept verfügt, wird vom Bundesrat unter epidemiologischer Sicht ausdrücklich als rechtens erachtet, hätte er doch sonst auch diese untersagt. Dass sich die Epidemie dennoch auch das Versammlungssystem in den Gemeinden auswirken wird, musste ihm bewusst sein. Dennoch gewichtete er aus staatspolitischen Gründen die Aufrechterhaltung dieses direktdemokratischen Instruments als höher. Dies insbesondere auch deshalb, weil er die Teilnahme an der Gemeindeversammlung für alle interessierten und gesunden Stimmberechtigten ausnahmslos als möglich erachtet, wenn das Schutzkonzept für den konkreten Einzelfall ausreichend ist. Vorliegend besteht wie dargestellt - ein Schutzkonzept. Die zuständigen kantonalen Vollzugsstellen haben Kenntnis davon. Sie sehen offensichtlich keinen Grund, das Schutzkonzept als ungenügend oder als genügend, aber nicht umsetzbar zu qualifizieren und die Durchführung der Gemeindeversammlung deswegen zu verbieten. Damit aber ist davon auszugehen, dass es sich um eine auch aus Sicht der Covid-19- Epidemie zulässige Veranstaltung handelt, an welcher - bei Einhaltung des Schutzkonzeptes - ohne Folgen für die Gesundheit teilgenommen werden kann.

24 Folgerichtig wird keine gesunde Person - auch keine der Risikogruppen - von der Teilnahme ausgeschlossen und dadurch in ihrem Stimmrecht verletzt. Dem Gemeinderat ist dabei zugute zu halten, dass er insbesondere auch die besseren Schutz gewährenden FFP-2-Masken zur Verfügung stellt. Hingegen ist kritisch zu hinterfragen, weshalb der Gemeinderat nicht bereits in der Einladung zur Gemeindeversammlung auf ein Schutzkonzept hingewiesen hat und das beschlossene Schutzkonzept nach dem 11. Dezember 2020 nicht nur auf der Homepage, sondern auch in der Lokalpresse publiziert hat. Es hätte dies die Frage der Teilnahme womöglich positiv beeinflusst. Selbst wenn anzuerkennen ist, dass die Entscheidung betreffend Teilnahme für den einzelnen Stimmberechtigten schwierig sein kann, so ist es letztlich doch sein Entscheid, ob er von seinem Stimmrecht Gebrauch machen will oder darauf verzichtet. Vor allem aber hat der Gemeinderat das in seiner Macht stehende getan, um eine Teilnahme zu ermöglichen bzw. kann ihm nicht vorgeworfen werden, mit seinen Vorbereitungshandlungen Stimmberechtigte von der Teilnahme auszuschliessen. Auch wenn heute davon auszugehen ist, dass ein Teil der Stimmberechtigten von einer Teilnahme tatsächlich absieht, so ist dies doch allein der Covid-19-Epidemie geschuldet. Dass an einer Gemeindeversammlung nie alle Interessierten teilnehmen können, sei es aus terminlichen, beruflichen, gesundheitlichen, Gebrechlichkeit oder anderen Gründen, ist letztlich dem Wesen der Gemeindeversammlung geschuldet und - soweit das Machbare vorgekehrt ist - zu dulden (vgl. auch BGE 121 I 138, Urteil BGer 1P.682/2001 vom 16.11.2001). 6.4.3 Dass - wie die Beschwerdeführer behaupten - in jedem Fall ein wesentlicher Teil der Stimmberechtigten, die unter normalen Umständen teilgenommen hätten, von einer Teilnahme an der Gemeindeversammlung am 16. Dezember 2020 absehen wird, gibt es keine Belege. Gemäss Ausführung des Gemeinderates war er bislang auch nicht mit entsprechenden Bürgeranliegen konfrontiert. Gemäss Schutzkonzept des Gemeinderates werden Personen, die sich krank oder unwohl fühlen und/oder für eine Infektion mit dem Coronavirus typische Krankheitssymptome aufweisen, angehalten, an der Gemeindeversammlung nicht teilzunehmen. Es kann dies - wie die Beschwerdeführer geltend machen mit einem Ausschluss vom Stimmrecht gleichgesetzt werden. Hinderungsgründe für die Ausübung des Stimmrechts können immer gegeben sein. Speziell ist vorliegend, dass die Behinderung behördlich angeordnet ist, was grundsätzlich problematisch sein kann. Anderseits ist auch dieser Passus des Schutzkonzeptes Ausfluss der allgemeinen Covid-19-Massnahmen und stellt keine unrechtmässige Beeinflussung durch den Gemeinderat dar.

25 Die Gemeinde Schwyz wies am 15. Dezember 2020 82 aktuell positiv auf Covid- 19 getestete Personen auf, was einem Anteil von 0.53% der Gesamtbevölkerung entspricht (Bevölkerung Juni 2020 15'497; www.gemeindeschwyz.ch). Selbst wenn die Zahl der gemäss Schutzkonzept von der Teilnahme ausgeschlossenen Personen notgedrungen höher sein wird und wohl auch der Anteil bezogen auf die Stimmberechtigten, so nimmt diese Zahl dennoch nicht ein Ausmass an, dass von einem Beschlussergebnis ausgegangen werden muss, das nicht dem Willen der Stimmberechtigten entsprechen würde. Vielmehr steht die Gemeindeversammlung auch so noch einem Mehrfachen an Teilnehmenden offen, die üblicherweise die Gemeindeversammlung aufsuchen (die letzten fünf Gemeindeversammlungen zählten gemäss publizierten Protokollen 45, 85, 30, 130 und 90 Teilnehmende). Kommt hinzu, dass die Covid-19-Epidemie die Öffentlichkeit noch während Monaten begleiten wird und entsprechend noch während einer längeren Zeit ein (Bruch-)Teil der Stimmberechtigten von der Teilnahme jeder Gemeindeversammlung ausgeschlossen bleiben wird. Ohne Wechsel zum Urnensystem lässt sich dies noch für längere Zeit nicht ändern. 6.4.4 Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die traktandierten Geschäfte bei den Stimmberechtigten ein hohes Interesse auslösen und die Zahl interessierter Teilnehmer hoch sein wird. Es bleibt dies aber letztlich nur eine Annahme; immerhin zeigt der Gemeinderat auf, dass die letzte Steuererhöhung 2012 kein grosses Interesse zu erwecken vermochte (wobei die damaligen Umstände unbekannt sind). Tatsache ist in jedem Fall, dass die Teilnehmerzahl aufgrund des Schutzkonzeptes und der gegebenen Infrastruktur beschränkt ist. Sollten tatsächlich Interessierte abgewiesen werden müssen, so werden auch diese offenkundig vom Stimmrecht ausgeschlossen. Deren Zahl kann aktuell nicht annähernd eingeschätzt werden, weshalb auch dieses Faktum keinen Grund für die vorzeitige Absetzung der Gemeindeversammlung darstellt. Hingegen ist die Gemeinde gehalten, die Zahl der Abgewiesenen am Abend der Versammlung zu ermitteln. Denn unter anderem diese Grösse gilt es bei der Beurteilung der Frage, ob das Beschlussergebnis anerkannt werden, mit zu berücksichtigen. Selbstverständlich bleibt es dem Gemeinderat unbenommen, die Gemeindeversammlung auch kurzfristig abzusagen, sollte sich zeigen, dass einer relevanten Zahl Interessierter der Zutritt verweigert werden muss. 6.4.5 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass weder dem Gemeinderat Unregelmässigkeiten in der Vorbereitung der Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 vorgeworfen werden können, noch dass die grassierende Covid-19-Epidemie für sich allein oder der Verzicht eines Teils der Stimmberechtigten auf die Teilnahme einen Umstand darstellt, der bereits aus heutiger Sicht

26 eine rechtmässige Beschlussfassung an der mit Schutzkonzept durchzuführenden Gemeindeversammlung vom 16. Dezember 2020 offensichtlich ausschliesst. Damit aber besteht kein Grund, die Gemeindeversammlung gerichtlich abzusetzen. 6.6 Mit diesem Entscheid wird ausdrücklich nur der Antrag auf vorzeitige Absetzung der Gemeindeversammlung abgelehnt. Dem Entscheid kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass die an der Gemeindeversammlung gefassten Beschlüsse in jedem Fall auch den unverfälschten Willen der Stimmberechtigten der Gemeinde Schwyz wiedergeben werden. Diese Frage lässt sich vielmehr erst nach der durchgeführten Gemeindeversammlung beantworten. Damit erweist sich die Beschwerde zusammenfassend als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Dieser Entscheid ist nicht einstimmig gefallen. Der abweichende Richter hält dafür, dass einem erheblichen Anteil der Stimmberechtigten aufgrund der Covid-19-Epidemie eine Teilnahme an der Gemeindeversammlung verunmöglicht wird oder aufgrund des Aufrufs, Kontakte zu meiden, von einer Teilnahme absieht. Damit aber wird ein Teil der Stimmberechtigten durch die Durchführung der Gemeindeversammlung von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen. Der abweichenden Richter erkennt darin einen gravierenden Mangel in den demokratischen Mitwirkungsrechten, der geeignet ist, das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Da schon heute hiervon auszugehen ist, ist die Gemeindeversammlung abzusetzen. Dass die Gemeinde in der Folge ohne genehmigtes Budget und mit bleibendem Steuerfuss das neue Jahr beginnen muss, ist unter diesen ausserordentlichen Umständen hinzunehmen. Hingegen sollen diese Umstände der Covid-19-Epidemie die einzelnen Stimmberechtigten nicht dazu drängen, sich entscheiden zu müssen, ob sie an der Gemeindeversammlung teilnehmen sollen oder nicht. 8. Es werden keine Kosten erhoben.

27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R; vorab per Mail) - den Gemeinderat Schwyz (R; vorab per Mail) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz (EB; vorab per Mail) - und das Amt für Gesundheit und Soziales (EB; überbracht). Schwyz, 15. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 16. Dezember 2020, vorab per Mail am 15. Dezember 2020

III 2020 203 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 15.12.2020 III 2020 203 — Swissrulings