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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 06.11.2020 III 2020 159

November 6, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,895 words·~9 min·5

Summary

Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 159 Entscheid vom 6. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. B.________, gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Aberkennung des ausländischen Führerausweises)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1977, österreichischer Staatsangehöriger, geboren in G.________) ist im Frühling 2017 von C.________ nach D.________ gezogen (Anmeldung in der Gemeinde D.________ per ________2017). B. Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz A.________ den ausländischen Führerausweis für einen Monat aberkannt mit der Begründung, dass er in E.________ (F.________/ Bezirk G.________) einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0.47 mg/l) gelenkt habe (vgl. Vi-act. 1). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 7. Juli 2020 (Dienstag) beabsichtigte A.________, (um ca. 0.55 Uhr) in einem Fahrzeug mit österreichischem Kennzeichen beim Zollamt H.________ auszureisen. Bei der Kontrolle durch das Grenzwachtkorps wurde bei A.________ Mundalkoholgeruch festgestellt. Die Atemalkoholmessung (um 02.12 Uhr) ergab einen Wert von 0.58 mg/l. Zudem wurde festgestellt, dass A.________ seit Juni 2016 in der Schweiz wohnhaft ist und bislang den schweizerischen Führerausweis nicht beantragt hatte. Der ausländische Führerausweis konnte nicht abgenommen werden, weil er nicht mitgeführt wurde (vgl. Vi-act. 2 = Rapport der Kantonspolizei I.________ vom 12.7.2020). D. Nachdem das Verkehrsamt Schwyz am 16. Juli 2020 vom erwähnten Rapport der Kantonspolizei I.________ erfahren hatte, forderte es A.________ mit Schreiben vom 16. Juli 2020 auf, den Führerausweis umgehend abzugeben. Zudem wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass er seit dem 7. Juli 2020 nicht mehr berechtigt sei, Motorfahrzeuge zu lenken (Vi-act. 3). Daraufhin stellte A.________ seinen österreichischen Führerausweis dem Verkehrsamt Schwyz zu (Eingang am 24.7.2020, vgl. Vi-act. 4). E. Mit Schreiben vom 31. Juli 2020 gewährte das Verkehrsamt A.________ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Massnahme (Aberkennung des ausländischen Führerausweises für 18 Monate, vgl. Vi-act. 5). Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 11. August 2020 opponierte A.________ gegen die vorgesehene Massnahme (Vi-act. 6). F. Mit Strafbefehl vom 13. August 2020 hat das Untersuchungsamt J.________ (bzw. der betreffende Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen) A.________ des Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration 0.58 mg/l) und der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51/

3 Nichterwerb des schweizerischen Führerausweises) schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 1'500.-- bestraft (Vi-act. 7). G. Mit Verfügung vom 26. August 2020 hat das kantonale Verkehrsamt Schwyz in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c SVG und Art. 45 VZV den ausländischen Führerausweis für die Dauer von 18 Monaten (gerechnet ab 7.7.2020) aberkannt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Vi-act. 8). H. Gegen diese Verfügung vom 26. August 2020 liess A.________ rechtzeitig am 14. September 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den sinngemässen Anträgen, dass die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben sei, eventualiter die Entzugsdauer entsprechend herabzusetzen sei. I. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01). Dieser wird von den kantonalen Verwaltungsbehörden am Wohnsitz des Fahrzeugführers erteilt und entzogen (Art. 22 Abs. 1 SVG). Zwar dürfen Personen aus dem Ausland in der Schweiz Motorfahrzeuge führen, falls sie einen gültigen nationalen Führerausweis besitzen (Art. 42 Abs. 1 lit. a VZV). Ausländische Fahrzeugführer, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, benötigen jedoch einen schweizerischen Führerausweis (Art. 42 Abs. 3bis lit. a VZV). Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 VZV). Mangels eines gültigen ausländischen Ausweises hat der Bewerber eine Führerprüfung abzulegen (Art. 44 Abs. 3 VZV; siehe auch Urteile des Bundesgerichts 1C_441/2012 vom 4.3.2013 Erw. 2 und 1C_221/2008 vom 8.12.2008 Erw. 4). 1.1.2 Gemäss Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV kann das Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf die Kontrollfahrt nach Art. 44 Abs. 1 VZV und die Theorieprüfung nach Art. 44 Abs. 2 VZV verzichten gegenüber Motorfahrzeugführern und Motor-

4 fahrzeugführerinnen aus Staaten, welche in Bezug auf Fahrausbildung und Fahrprüfung der Schweiz entsprechende Anforderungen stellen. 1.1.3 Die Führerausweisinhaber derjenigen Staaten, welche von der Kontrollfahrt befreit sind, werden auf einer Länderliste des ASTRA aufgeführt. Auf dieser Liste ist u.a. auch Österreich aufgeführt (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Strassen vom 1. Oktober 2013 betreffend Führerausweise von Personen mit Wohnsitz im Ausland, Anhang 2). 1.2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wobei die Min-destentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). 1.2.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person abgesehen von erschwerenden Umständen verwarnt (vgl. Abs. 2 und 3); in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). 1.2.3 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt bei einer mittelschweren Widerhandlung die Mindestentzugsdauer vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). 1.2.4 Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer u.a. in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b

5 SVG). Eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration liegt bei 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft vor (vgl. Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15.6.2012, SR 741.13). 1.2.5 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis während mindestens 12 Monaten entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG.) 2.1 In der vorliegenden Beschwerde geht es darum, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. August 2020 dem Beschwerdeführer seinen ausländischen Führerausweis für 18 Monate aberkannt hat. Zur Begründung dieser Massnahme führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe am 7. Juli 2020 beim Zollamt H.________ (I.________) ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand (0.58 mg/l) gelenkt. 2.2 In der vorliegenden Beschwerde wird bestritten, dass der Beschwerdeführer damals beim erwähnten Zollamt ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand gelenkt habe. Allerdings bleibt der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht eine Antwort schuldig, aus welchem Grunde er am 7. Juli 2020 gegenüber der Kantonspolizei I.________ mit seiner eigenen Unterschrift ausdrücklich anerkannte, dass die damalige Atemalkoholmessung einen Wert von 0.58 mg/l ergeben hat (vgl. Vi-act. 2/Anhang). Abgesehen davon macht er vor Verwaltungsgericht weder geltend, dass er damals gar nicht gefahren sei, noch dass der entsprechende Strafbefehl des I.________ Strafrichters vom 13. August 2020 zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Bei dieser Sachlage bleibt unerfindlich, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 nicht in fahrunfähigem Zustand gefahren sein soll. Aus der Behauptung vor Gericht, nicht angetrunken gefahren zu sein, kann der Beschwerdeführer in Anbetracht des unmissverständlichen Polizeirapports vom 12. Juli 2020, welcher u.a. eine Anerkennung der Atemalkoholmessung durch den betroffenen Lenker enthält, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anzufügen ist, dass sogenannten Erstaussagen nach konstanter Rechtsprechung grössere Glaubwürdigkeit zukommen als davon abweichenden späteren Aussagen, welche im Hinblick auf ein erwartetes günstiges Prozessergebnis ("prozessorientiert") gemacht werden (vgl. VGE III 2016 112 vom 26.7.2016 Erw. 2.3; VGE III 2015 193 vom 22.12.2015 Erw. 5.2.2). 2.3 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG als

6 gegeben erachtet hat. Die dagegen vorgebrachten, wenig substantiierten Einwände des Beschwerdeführers sind nicht zu hören. 3. Zu prüfen bleibt noch die Entzugsdauer. Nachdem zusätzlich eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG aus dem Jahre 2019 vorliegt (vgl. Vi-act. 1), beträgt die Mindestentzugsdauer nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG mindestens 12 Monate. Erschwerend kommt hinzu, dass die damalige Verfügung vom 2. Mai 2019 ebenfalls wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (FiaZ) erfolgte und den Verfügungsadressaten nicht davon abhalten konnte, im Folgejahr erneut ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand zu lenken. Sodann hat es der Beschwerdeführer unterlassen, den schweizerischen Führerausweis zu erwerben, obwohl er seit mehreren Jahren den Wohnsitz in der Schweiz hat. Was die berufliche Angewiesenheit auf einen Führerausweis anbelangt, hat der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nichts vorgebracht. Im Verfahren vor der Vorinstanz erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen eines Telefongesprächs, ein Geschäft mit 500 Angestellten an fünf Standorten zu betreiben, ohne allerdings diese Sachdarstellung näher zu belegen. Mithin hat der Beschwerdeführer seine Berufstätigkeit und die damit verbundenen Mobilitätserfordernisse nicht substantiiert dokumentiert. Im Übrigen hat die Vorinstanz selber dem Beschwerdeführer eine Reduktion der Entzugsdauer in Aussicht gestellt, wenn er den Kurs für wiederholt alkoholisierte Fahrzeuglenker besuche. In der Vernehmlassung präzisierte die Vorinstanz, dass beim Besuch des betreffenden Kurses praxisgemäss eine Reduktion um 3 Monate in Frage komme. Diese Regelung gibt entgegen der sinngemässen Auffassung des Beschwerdeführers keinen Anlass zur Beanstandung. 4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen/ Kanzleigebühren) werden auf Fr. 900.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 900.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Strassen ASTRA, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 6. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. November 2020

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