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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.10.2020 III 2020 155

October 23, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,679 words·~13 min·8

Summary

Öffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss; Nichterfüllung MUSS-Kriterien) | Öffentliches Beschaffungsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 155 Entscheid vom 23. Oktober 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, gegen Bezirk Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht Vorinstanz, Gegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss; Nichterfüllung MUSS- Kriterien)

2 Sachverhalt: A. Im Amtsblatt Nr. 23 vom 5. Juni 2020 (S. 1433) sowie auf der Plattform www.simap.ch schrieb der Bezirk Küssnacht die Beschaffung eines Kommunalfahrzeuges inklusive An- und Aufbauten im offenen Verfahren (nicht Staatsvertragsbereich) aus. Innert Frist bis 17. Juli 2020 gingen zwei Angebote ein, nämlich von der D.________ GmbH mit einer Offertsumme von Fr. 361'300.-- netto inkl. MwSt sowie der A.________ AG mit einer Offertsumme von Fr. 299'900.-netto inkl. MwSt. B. Mit Beschluss Nr. 409 vom 19. August 2020 erteilte der Bezirksrat Küssnacht den Zuschlag an die D.________ GmbH zu einem Preis von Fr. 361.377.55 netto inkl. MwSt. Das Angebot der A.________ AG wurde wegen Nichterfüllen des Eignungskriteriums 3 (EK-3; MUSS-Kriterien gemäss Pflichtenheft) vom Verfahren ausgeschlossen. Von den 50 MUSS-Kriterien erfülle das Angebot der A.________ AG sieben Kriterien nicht. C. Am 3. September 2020 reicht die A.________ AG gegen den Vergabebeschluss und Verfahrensausschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit dem Antrag, "der Beschluss dieser Beschaffung [ist] zurück zu weisen und der Zuschlag dem Angebot der A.________ AG zuerteilen". D. Mit Verfügung vom 7. September 2020 wird der Beschwerde einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz wird Frist zur Vernehmlassung sowie Akteneinreichung angesetzt. Die D.________ GmbH als Zuschlagsempfängerin wird zum Verfahrensbeitritt als Beigeladene eingeladen. Alle Verfahrensbeteiligten wurden aufgefordert, sich zum Umfang der Akteneinsicht zu äussern. E. Innert Frist tritt die Zuschlagsempfängerin dem Verfahren nicht bei. F. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2020 beantragt der Bezirksrat Küssnacht: 1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Zuschlag der Vergabe an die Beschwerdeführerin zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks Küssnacht. G. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wird den Parteien am 7. Oktober 2020 zugestellt, der Zuschlagsempfängerin unter Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme.

3 Am 9. Oktober 2020 ersucht die Zuschlagsempfängerin um Akteneinsicht sowie Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme. Am 15. Oktober 2020 sieht sie die Akten auf dem Gericht ein und teilt mit, auf die Möglichkeit zur Stellungnahme zu verzichten. Die Parteien werden hierüber gleichentags informiert. Weitere Schriften gingen beim Gericht nicht ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Ausschluss- und Zuschlagsverfügung vom 19. August 2020 und die Erteilung des Zuschlages an sie. Dies, weil ihr Ausschluss zu Unrecht erfolgt sei und bei Berücksichtigung ihres Angebotes der Zuschlag an sie erteilt werden müsse. Die Vorinstanz beantragt Gutheissung der Beschwerde und Vergabe an die Beschwerdeführerin. Selbst wenn die Vorinstanz Gutheissung der Beschwerde beantragt, hat das Verwaltungsgericht vor Erlass eines Entscheides von Amtes wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die fristund formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP; SRSZ 234.110, vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Gegen Verfügungen der Auftraggeber kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (Art. 15 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001 i.V.m. § 3 KRB vom 17.12.2003 über den Beitritt zur IVöB). Die Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB). 1.3.1 Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Submissionsverfahren ein Angebot eingereicht. Sie wurde vom Verfahren ausgeschlossen und den Zuschlag hat eine andere Offerentin erhalten. Mithin ist die Beschwerdeführerin von den angefochtenen Verfügungen direkt betroffen. Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reicht die unmittelbare Betroffenheit für die Bejahung der Beschwerdelegitimation indes nicht aus. Diese ist im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar

4 beeinflusst wird (vgl. VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 Erw. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 Erw. 5). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). 1.3.2 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, ihr Ausschluss verletze Recht und sei aufzuheben. Ihr Angebot sei in der Auswertung zu berücksichtigen und da sie das wirtschaftlichere Angebot eingereicht habe, sei ihr der Zuschlag zu erteilen. Im Protokoll der Offertöffnung wurde das Angebot der Beschwerdeführerin mit einer Eingabe-Nettosumme von Fr. 299'900.-- erfasst und damit als das tiefere Angebot. Gemäss publizierten Zuschlagskriterien wird der Preis mit einer Gewichtung von 70% in der Angebotsbewertung berücksichtigt. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass bei Aufhebung des Ausschlusses das Angebot der Beschwerdeführerin das wirtschaftlichste ist. Bei Obsiegen hat sie somit Chancen auf den Zuschlag. Mithin ist die Beschwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen. 1.4 Beschwerden gegen Verfügungen einer Submission sind innert 10 Tagen seit Eröffnung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB). Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten unter anderem die Ausschreibung des Auftrages, der Ausschluss aus dem Verfahren oder der Zuschlag (vgl. Art. 15 Abs. 1bis lit. a, d und e IVöB). 1.4.1 Ausschluss und Zuschlag werden in aller Regel den Betroffenen direkt eröffnet, womit die Frage der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wenig Probleme stellt (vgl. § 36 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [VIVöB; SRSZ 430.130] vom 15.12.2004; §§ 155 ff. Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Auch vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin den in einem Beschluss enthaltenen Ausschluss und die Zuschlagsverfügung vom 19. August 2020 am 26. August 2020 zugestellt (vgl. Bfact. 1). Die Beschwerde wurde am 3. September 2020 eingereicht, mithin innert 10 Tagen seit Eröffnung. 1.4.2 Neben der Ausschreibung selbst (vgl. Rechtsmittelbelehrung in der Ausschreibung ABl Nr. 23 vom 5.6.2020 S. 1433) sind auch die Ausschreibungsunterlagen anfechtbar, wenn etwa gerügt wird, sie würden unzulässigerweise ein Kriterium enthalten, das die beschwerdeführende Partei zum vornherein vom

5 Wettbewerb ausschliesse und eine Offerteinreichung sei glaubhaft unzumutbar und aus verfahrensökonomischer Sicht wenig sinnvoll, wenn also z.B. Fehlerhaftigkeit der festgesetzten Eignungskriterien geltend gemacht wird (vgl. auch Handbuch Öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz, Stand 10.1.2011, Ziffer 5.3; VGE III 2018 230 vom 25.3.2019 Erw. 2.5.1). Gemäss VGE III 2017 34 vom 6. April 2017 besteht in einem solchen Fall nicht bloss die Möglichkeit der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen, sondern auch eine Pflicht in dem Sinne, als Rügen in einem späteren Verfahrensstadium nicht mehr gelten gemacht werden können für Unregelmässigkeiten, welche die Parteien bei der Ausschreibung tatsächlich festgestellt haben oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätten feststellen müssen (EGV-SZ 2017 B 11.1). Werden Mängel in den Ausschreibungsunterlagen entdeckt oder müssten solche entdeckt werden, sind die Ausschreibungsunterlagen innert 10 Tagen anzufechten (Art. 15 Abs. 2 IVöB); entsprechende Rügen können nicht mehr mit der Ausschluss- und/oder Zuschlagsverfügung angefochten werden. Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin Mängel im Zusammenhang mit Eignungskriterium 3. Sie führt etwa auch aus, die Vorinstanz handhabe die Ausschreibung und deren Bewertung so, dass nur das eine Fahrzeug der Zuschlagsempfängerin beschafft werden könne. Die Vergabe verstosse gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieter und gegen einen wirksamen Wettbewerb. Soweit die Beschwerdeführerin damit fehlerhafte Eignungskriterien rügen sollte, wäre sie mit diesen Vorbringen in Anfechtung des Ausschlusses/Zuschlages verspätet. Denn bereits in den Ausschreibungsunterlagen waren die MUSS-Kriterien im Pflichtenheft exakt aufgelistet. Mithin war für die Beschwerdeführerin bereits mit den Ausschreibungsunterlagen klar, welche Kriterien sie erfüllen muss, um die Eignung zu erfüllen und nicht ausgeschlossen zu werden. Wie mit Verweis auf die Rechtsprechung festgehalten, hätte die Beschwerdeführerin die entsprechenden Rügen innert 10 Tagen seit Erhalt der Ausschreibungsunterlagen vorbringen müssen. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch nicht die Definition der Eignungskriterien als mangelhaft rügt, sondern deren Auswertung, deren Anwendung auf ihr Angebot, konnte sie diese Rügen erst nach Vorliegen der Auswertung resp. nach Eröffnung des Ausschlusses geltend machen. Zum einen weisen die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin denn auch darauf hin, dass sie den Vergabeprozess, die Beurteilung, die durchgeführte Bewertung als rechtsfehlerhaft rügt und behauptet, bei korrekter Auswertung erfülle sie die Eignungskriterien und dürfe nicht ausgeschlossen werden. Diese Sichtweise bestätigt auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wenn sie ausführt, man habe die Unterlagen noch einmal geprüft, die Begründung der Beschwerdeführerin sei berechtigt,

6 nach nochmaliger Beurteilung sei der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin aufgrund der festgelegten Eignungskriterien nicht rechtens (vgl. Vernehmlassung vom 30.9.2020). Damit aber ist mit der Beschwerde vom 3. September 2020 gegen den Ausschluss und Zuschlag die Rechtsmittelfrist gewahrt. Auf die frist- und formgerecht beim hierzu zuständigen Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereichten Beschwerde ist damit einzutreten. 2.1 Zu beachten ist im Weitern, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar ist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich hingegen etwa bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2) oder bei einer Motivsubstitution. 2.2 Zudem ist die Überprüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Submissionsverfahren eine beschränkte. Dies geht einmal aus Art. 16 Abs. 2 IVöB hervor, wonach die Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin nicht überprüft werden kann. Zu prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die Rechtsanwendung (Rechtskontrolle; EGV-SZ 2003 B 1.3). Der Vergabebehörde kommt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, dies insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote (BGE 141 II 353 Erw. 3; 141 II 14 Erw. 8.3). Vergaberechtliche Ermessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich zurückhaltend und nicht frei (BGE 141 II 14 Erw. 2.3; EGV-SZ 2010 B 11.1 Erw. 1.3; VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 Erw. 3.2). Die verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz hat in erster Linie Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 80 N 1). Das Gericht hat sich deshalb bei Submissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen Ermessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der Vergabebehörde (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. Zürich 2013, N 1385). Das Gericht kann nur im Falle von Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens seitens der Vergabebehörde einschreiten, was praktisch einer beschränkten Willkürprüfung gleichkommt. Hingegen muss es bei der Prüfung der Verfahrensregeln auf dem Gebiet des Submissionsrechts nicht die gleiche Zurückhaltung an den Tag legen (BGE 141 II 353 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen).

7 2.3 Gemäss angefochtenem Ausschluss- und Zuschlagsbeschluss hat das Angebot der Beschwerdeführerin nicht alle MUSS-Kriterien gemäss Pflichtenheft erfüllt, weshalb es vom Verfahren ausgeschlossen wurde. Beim Pflichtenhaft handelt es sich weitestgehend um technische Spezifikationen des zu beschaffenden Kommunalfahrzeuges. Es obliegt in erster Linie der Vergabestelle und ihrem technischen Personal, die eingereichten Angebote auszuwerten und auf Übereinstimmung mit dem Pflichtenheft zu überprüfen. Eine Überprüfung durch das Verwaltungsgericht erfolgt zurückhaltend. Gemäss Beschwerdeschrift war die Beurteilung im angefochtenen Beschluss nicht haltbar. Entgegen dieser Beurteilung erfülle ihr angebotenes Kommunalfahrzeug sämtliche MUSS-Kriterien. Die Vorinstanz bestätigt vernehmlassend, die beschwerdeführerischen Ausführungen seien korrekt; bei nochmaliger Überprüfung stelle sie fest, dass das Angebot der Beschwerdeführerin das Eignungskriterium 3, nämlich sämtliche MUSS-Kriterien erfülle. Die Zuschlagsempfängerin äusserte sich hierzu nicht. Es besteht für das Gericht keine Veranlassung, diese neuerliche, durch das vorinstanzliche Fachpersonal vorgenommene, technische Beurteilung in Frage zu stellen. Soweit die Vorinstanz vernehmlassend bestätigt, dass das beschwerdeführerische Angebot sämtliche MUSS-Kriterien und damit auch das Eignungskriterium 3 erfüllt, fehlt es an einem Ausschlussgrund. Mithin erfolgte der Ausschluss zu Unrecht und ist aufzuheben. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des Ausschlussbeschlusses zusätzlich die Zuschlagserteilung an sie. Ihr Angebot sei das wirtschaftlich günstigste. Auch die Vorinstanz beantragt vernehmlassend die Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin (vgl. oben Ingress Bst. C und F). 3.2 Gemäss Ausschreibung wurden vier Zuschlagskriterien definiert, anhand derer die Angebote ausgewertet werden sollten, um das wirtschaftlich günstigste Angebot im Sinne von § 31 VIVöB zu ermitteln, nämlich (vgl. ABl Nr. 23 vom 5.6.2020 S. 1434): ZK1: Preis des Angebots Gewichtung 70% ZK2: Referenzen Gewichtung 10% ZK3: Garantie/Service Gewichtung 15% ZK4: Lehrlinge Gewichtung 5% Ob die Vorinstanz eine Auswertung der Angebote vornahm, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. In den Akten liegt keine Beurteilung der beiden Angebote. Im angefochtenen Beschluss führt die Vorinstanz aus, da nach dem Ausschluss des Angebotes der Beschwerdeführerin nur ein Angebot geeignet sei, erübrige sich die Bewertung der ausgeschriebenen Kriterien (vgl. angefochtener Be-

8 schluss S. 2). Mithin ist davon auszugehen, dass die beiden Angebote bislang nicht ausgewertet wurden. 3.3.1 Das geltende Recht lässt einen reformatorischen Entscheid und damit die Zuschlagserteilung an die beschwerdeführende Partei grundsätzlich zu (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVöB). Im Lichte von Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB hat aber die Beschwerdeinstanz ihre Kompetenz, im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVöB reformatorisch zu urteilen, nur mit Zurückhaltung wahrzunehmen und die Angelegenheit im Grundsatz an die Vergabebehörde zurückzuweisen. Durch einen eigenen Zuschlag würde sie andernfalls zu stark in das Ermessen der Vergabebehörde eingreifen. Mit anderen Worten hat eine Aufhebung des Vergabeentscheids angesichts des grossen Ermessensspielraums der Vergabebehörden folglich regelmässig eine Rückweisung an die Vergabebehörde zur Folge. Die Kompetenz der Beschwerdeinstanz, ein reformatorisches Urteil zu fällen, hat sie ausschliesslich in Konstellationen anzuwenden, die hinreichend geklärt sind (Urteil BGer 2C_979/2018 vom 22.1.2020 Erw. 6.2.1). 3.3.2 Vorliegend erfolgte durch die Vorinstanz noch überhaupt keine Auswertung; der Zuschlag erging ohne Bewertung an das noch einzig verbliebene Angebot. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als Rechtsmittelinstanz, als erste Behörde die zwei eingereichten Angebote anhand der Zuschlagskriterien auszuwerten und das wirtschaftlich günstigste Angebot zu bestimmen. Vielmehr wird in einem nächsten Schritt die Vergabebehörde in Ausnützung ihres Ermessensspielraums die beiden Angebote aufgrund der publizierten Zuschlagskriterien bewerten und hierauf den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigere Angebot erteilen müssen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als der Beschluss vom 30. September 2020 betreffend Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren Kommunalfahrzeug inkl. An- und Aufbauten sowie Vergabe an die Zuschlagsempfängerin aufgehoben wird. Die Sache wird zur Auswertung der beiden Angebote und Zuschlagserteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 72 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 74 VRP).

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss vom 30. September 2020 betreffend Verfahrensausschluss und Zuschlagserteilung aufgehoben. Die Sache wird zur Auswertung der zwei eingereichten Angebote und Zuschlagserteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat den Betrag innert 30 Tagen auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Die Beschwerdeführerin hat am 15. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - die D.________ GmbH (Zuschlagsempfängerin; R) - und die Eidg. Wettbewerbskommission WEKO, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

10 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Oktober 2020

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