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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.10.2020 III 2020 143

October 23, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,770 words·~19 min·5

Summary

Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug) | Strassenverkehrsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 143 Entscheid vom 23. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann-Kühni, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch B.________, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, , C.________, , gegen Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug)

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. Juli 2020 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. A.________2006) einen Entzug des Führerausweises für drei Monate angeordnet mit der folgenden Begründung (Vi-act. 6): Am 13.05.2020 lenkten Sie auf dem Parkplatz … in Rapperswil ein selbst abgeändertes und nicht betriebssicheres Mofa. Die Polizei unterzog Sie einer Kontrolle. Dabei wurde das Motorfahrrad mittels Mofaprüfrolle überprüft. Dies ergab, dass mit dem Mofa eine Geschwindigkeit von ca. 67 km/h gefahren werden konnte. Bei der späteren Befragung gaben Sie an, dass Sie den Auspuff mit einem Rennauspuff ersetzt sowie eine elektrische Zündung eingebaut haben. Weiter haben Sie einen grösseren Vergaser und einen Zylinder angebracht und den Ansaugstutzen ausgewechselt. Es handelt sich dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Nach einer schweren Widerhandlung muss der Führerausweis für mindesten drei Monate entzogen werden (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). B. Gegen diese Verfügung liess A.________ durch seinen Rechtsanwalt mit Eingabe vom 11. August 2020 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben: 1. Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Verkehrsamts des Kantons Schwyz vom 27. Juli 2020 seien aufzuheben und es sei die Dauer des Führerausweisentzugs in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit a und Abs. 2 lit a SVG auf einen Monat festzulegen. 2. Im Übrigen sei die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2020 zu bestätigen. 3. Die Akten seien beim Beschwerdegegner zu edieren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzügl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners. C. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen. D. Am 9. Oktober 2020 ging beim Gericht eine weitere Verfügung des Verkehrsamtes vom 8. Oktober 2020 ein, wonach A.________ am 3. Juli 2020 erneut ein nicht vorschriftsgemässes (abgeändertes) Motorfahrrad (in nicht betriebssicherem Zustand) lenkte und ihm deswegen als Zusatzmassnahme der Führerausweis für einen (weiteren) Monat entzogen wurde. E. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz und hielt im Wesentlichen an seinen Rechtsbegehren fest.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Verstösse gegen das Strassenverkehrsrecht können sowohl straf- als auch verwaltungsrechtliche Folgen zeitigen. 1.2 In strafrechtlicher Hinsicht enthält das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) in Art. 90 ff. SVG mehrere Strafbestimmungen mit unterschiedlichen Strafandrohungen, die von Busse bis zu einer Freiheitsstrafe von einigen Jahren reichen. Namentlich wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft, wer ohne qualifizierendes Element gegen die Verkehrsregeln verstösst (sog. einfache Verkehrsregelverletzung; Art. 90 Abs. 1 SVG). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (sog. grobe Verkehrsregelverletzung; Art. 90 Abs. 2 SVG). Nach Art. 100 Ziff. 1 zweiter Satz SVG kann in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen werden. Im Falle eines Jugendlichen unter 18 Jahren gilt das Jugendstrafgesetzbuch. 1.3 In administrativer Hinsicht wird gemäss Art. 16 SVG unter anderem nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Abs. 2); bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, wobei die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf (Abs. 3). Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Nach einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person abgesehen von erschwerenden Umständen verwarnt (vgl. Abs. 2 und 3); in besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war, beträgt bei einer

4 mittelschweren Widerhandlung die Mindestentzugsdauer vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 Erw. 2.4 S. 143 f.). Eine schwere Widerhandlung entspricht einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 141 II 220 Erw. 3.3.3 S. 226). 1.4 Nach der Rechtsprechung stellt die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Ein schweres Verschulden liegt allgemein dann vor, wenn der Fahrzeugführer ein «rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten» manifestiert hat. Ein vorsätzliches Handeln ist dabei nicht erforderlich, wie aus dem irreführenden Wortlaut des Gesetzes ("in Kauf nimmt") gefolgert werden könnte (BSK SVG-Rütsche/Weber, Art. 16c N 10). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Gleiches gilt bei einer mittelgrossen Gefährdung und einem mittelschweren oder schweren Verschulden. Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Welche Art der Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (vgl. BGE 136 II 447 Erw. 3.2 S. 452; Urteil des BGer 1C_650/2017 vom 28.3.2018 Erw. 2.1, mit Hinweisen). 1.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts gebunden. Sie darf davon nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Be-

5 weise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (siehe BGE 124 II 234 Erw. 3 S. 237). Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung, namentlich des Verschuldens, des Strafrichters. Der Warnungsentzug ist eine der Strafe ähnliche, aber von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, die primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt, auch wenn sie mitunter vom Betroffenen als Strafe empfunden wird. Die straf- und die verwaltungsrechtliche Beurteilung der Schwere eines strassenverkehrsrechtlich massgeblichen Fehlverhaltens müssen sich daher nicht zwingend decken (vgl. Urteil des BGer 1C_564/2019 vom 28.5.2020 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 136 I 345 Erw. 6.4 S. 350 und 136 II 447 Erw. 3.1 S. 451; BGE 133 II 331 Erw. 4.2 und 4.3 S. 336 f.; 128 II 173 Erw. 3b und 3c S. 175 ff.; Urteil des BGer 1C_263/2019 vom 25.2.2020 Erw. 3.2). 2. Strafrechtlich wurde dem Beschwerdeführer wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) ein Verweis (Art. 22 Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht [JStG, SR 311.1]) erteilt mit der folgenden Kurzbegründung: "fahrlässige Beeinträchtigung der Betriebssicherheit eines Motorfahrrads, mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren und nicht den Vorschriften entsprechenden Motorfahrrads, Benützen eines Motorfahrrads ohne Kontrollschild". Der Sachverhalt hat der betreffende Strafrichter (bzw. der Jugendanwalt der Jugendanwaltschaft St. Gallen) im Strafbefehl vom 9. Juni 2020 wie folgt umschrieben: Am Mittwoch, 13. Mai 2020, um 15:56 Uhr, entdeckten Beamte der Kantonspolizei St. Gallen anlässlich einer Patrouillenfahrt auf dem Parkplatz …, … 8640 Rapperswil, ein abgestelltes Motorfahrrad ohne Kontrollschild. Als Halter des Motorfahrrads Condor, Puch …, SZ D.________'.., konnte B [= Beschwerdeführer] identifiziert werden. Bei der technischen Kontrolle wurde festgestellt, dass mehrere typenfremde sowie leistungssteigernde Bestandteile am Motorfahrrad angebracht waren. Namentlich hatte B ca. Mitte Februar 2020 einen typenfremden Rennauspuff, eine elektrische Zündung, einen grösseren Vergaser und Zylinder sowie einen typenfremden Ansaugstutzen montiert. Die Geschwindigkeitsmessung auf der Mofaprüfrolle ergab eine Geschwindigkeit von 67 km/h (anstatt der erlaubten 30 km/h). Vor der Polizeikontrolle war B mehrfach mit dem nicht betriebssicheren und nicht den Vorschiffen entsprechenden Motorfahrrad herumgefahren. Das Kontrollschild, SZ D.________'.., hatte B ca. Mitte März 2020 verloren. 3.1 In der Beschwerde vom 11. August 2020 wird ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorgeworfen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2020 eingesehen, dass die Änderungen des Mofas selbstverständlich sanktioniert werden müssen, dass aber einige ähnliche Fälle bekannt seien, bei welchen die

6 Betroffenen mit einem Ausweisentzug vom einem Monat sanktioniert worden seien. Es dränge sich weiter die Vermutung auf, dass die vorgesehene Entzugsdauer ausschliesslich auf der potentiellen Geschwindigkeitsüberschreitung von angeblich ca. 67 km/h beruhe, indem analog zur Praxis der Geschwindigkeitsüberschreitungen eine solche von 30 km/h und mehr (ausserorts) mit einer Entzugsdauer von 3 Monaten sanktioniert werde. Diese Praxis käme aber nur bei tatsächlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zur Anwendung nicht im hier vorliegenden theoretischen Rahmen. Der Beschwerdeführer habe gemäss Vorinstanz eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer hervorgerufen. Es sei unbestritten, dass sich das Mofa des Beschwerdeführers in einem nicht vorschriftsgemässen Zustand befunden habe, dasselbe gelte aber auch für die Mofas der anderen bekannten Fälle, bei welchen lediglich eine mittelschwere Widerhandlung erkannt wurde. Einzige Begründung der Vorinstanz sei aber die Geschwindigkeit auf der Prüfrolle, es sei aber zu Recht nicht ausdrücklich geltend gemacht worden, dass die theoretische Geschwindigkeit auf der Prüfrolle im Sinne der oben erwähnten Praxis zu werten sei. Dies gelte umso mehr, als dass es sich auf der Prüfrolle um Circa-Geschwindigkeiten handle, welche ein Zufallsresultat aufgrund der von den Jugendlichen gemachten Änderungen am Mofa darstellen. Demzufolge erweise sich auch die rechtsungleiche Behandlung der drei gleichgelagerten Tatbestände als willkürlich, weshalb die Widerhandlung des Beschwerdeführers ebenfalls als mittelschwer zu qualifizieren sei und die Entzugsdauer auf einen Monat festzulegen sei. Replizierend hält der Beschwerdeführer fest, dass richtigerweise die Sanktion aufgrund des nicht vorschriftsgemässen Zustandes des Mofas ausgestellt werden müsste und nicht aufgrund der nicht planbaren Geschwindigkeitserhöhung. Es sei unbestritten, dass widerrechtliche Veränderungen vorgenommen worden seien, es sei jedoch klar, dass alle drei Fälle den gleichen Tatbestand erfüllen würden, weshalb sich eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen würde. Die theoretisch möglichen Geschwindigkeiten seien in diesem Sinne ein Zufallsprodukt. Insbesondere der theoretische Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Mofa des Beschwerdeführers und demjenigen eines anderen Jugendlichen von 8 km/h sei rein zufällig, weshalb die unterschiedliche Bewertung des Sachverhaltes jeder Grundlage entbehre. Auf die Bremsauswirkung könne nicht abgestellt werden, da auch die anderen Jugendlichen mit ihren veränderten Mofas die Höchstgeschwindigkeit um beinahe 100% überschritten hätten. Das Verschulden würde kumulativ nicht schwer liegen und der Hinweis auf den Vorfall vom 24. Juli 2020

7 (recte wohl: 3.07.2020) sei nicht zulässig, da dieser bei der Beurteilung des Vorfalles vom 13. Mai 2020 keine Rolle spielen könne. 3.2 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung vom 21. September 2020 aus, dass der Beschwerdeführer die Fälle zweier anderer Jugendlichen vorbringt. Diese Fälle seien allerdings nicht mit demjenigen des Beschwerdeführers vergleichbar. Zwar seien jene Mofas ebenfalls abgeändert worden, jedoch (sinngemäss) weniger ausgeprägt, da die Geschwindigkeitsmessung auf der Prüfrolle im einen Fall 50 km/h und im anderen Fall 59 km/h ergab. Im Falle des Beschwerdeführers seien es 67 km/h gewesen. In allen Fällen handle es sich um Ergebnisse der Prüfrolle und alle Fälle seien widerrechtlich. Mit den vorsätzlich vorgenommenen Änderungen am Mofa habe der Beschwerdeführer eine abstrakte Gefährdung für den Strassenverkehr gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG geschaffen. Mit diesen Änderungen sei die Betriebssicherheit definitiv nicht mehr gewährleistet und der Beschwerdeführer gefährde Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Die Bremsen des Mofas seien auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h ausgelegt und nicht auf 67 km/h. Der Entzug habe den Jugendlichen wachzurütteln, die Änderungen am Mofa seien durchdacht und es brauche technisches Wissen für dies Änderungen. Eine solche Veränderung passiere nicht zufällig. Es sei davon auszugehen, wer ein Motorfahrzeug derart abändere, auch dessen Verwendung bezwecke und damit eine ernsthafte Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufe. Deshalb sei auch von einer erhöhten abstrakten Gefährdung anderer Personen auszugehen, was heisse, dass eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung absolut anzunehmen sei. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG habe den Charakter einer Generalklausel und die Vorinstanz habe bei der Würdigung der Verkehrsregelverletzung als "grob" einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Aufgrund des unterschiedlichen Ausmasses der Widerhandlungen der Jugendlichen können nicht von einer willkürlichen Qualifikation gesprochen werden. Anzumerken bleibe noch, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wiederum durch die Kantonspolizei auf einem nicht betriebssicheren Mofa angehalten wurde und damit weiter bewiesen habe, dass er sich des Ernstes der Lage nicht bewusst sei. Dies, obwohl ihm in der vorliegend streitigen Verfügung weitere Nachteile angekündigt und er auf die Strafbarkeit der Widerhandlung aufmerksam gemacht worden sei. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen. 4. Art. 29 SVG normiert, dass Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Sie müssen so beschaffen und un-

8 terhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Daraus ergibt sich, dass ein Fahrzeug sich immer dann in vorschriftswidrigem Zustand befindet, wenn das Fahrzeug den massgebenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht entspricht (Philippe Weissenberger, SVG-Kommentar, 2. Aufl., N 2 zu Art. 29 SVG). Im Bereich des Strassenverkehrsrechts bestehen zahlreiche Vorschriften, die Aufschluss darüber geben, wann ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Davon befinden sich jedoch nur wenige im SVG selber. Die meisten detaillierten Vorschriften zum vorschriftsgemässen Zustand eines Fahrzeuges sind der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) zu entnehmen (BSK SVG-Schenk, Art. 29 N 5). Art. 18 lit. a Ziff. 1 VTS normiert, dass Motorfahrräder einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, einer Motorleistung von insgesamt höchstens 1,00 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50 cm3 sind. 5. Im konkreten Fall ist unbestritten und erstellt, dass das Motorfahrrad des Beschwerdeführers am Tag der Kontrolle (13. Mai 2020) nicht in betriebssicherem Zustand war, indem es die für Motorfahrräder zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h mit einer Prüfrollengeschwindigkeit von 67 km/h um 37 km/h überschritt. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen für einen schweren Fall im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliegen. Auszugehen sei von einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG. 5.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist insoweit vom Urteil des Strafrichters abgewichen, der lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103 Erw. 1c/bb; 119 Ib 158 Erw. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da die Strafbehörde ebenfalls lediglich aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer den Strafbefehl nicht angefochten hat. Insbesondere schliesst die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache" Verkehrsregelverletzung) durch den

9 Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG (schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193, Erw. 3 und 4). 5.2 Gemäss Vorinstanz, welche sich auf den Sachverhalt des Strafbefehls abstützt, handelt es sich bei den Veränderungen, die der Beschwerdeführer am Mofa vorgenommen hatte, um Veränderungen, die das Mofa in einen nicht betriebssicheren und nicht vorschriftsgemässen Zustand versetzt haben. Der Beschwerdeführer selbst hat alsdann auch anlässlich der polizeilichen Befragung (Viact. 1) angegeben, dass er sich einen Mofarennsatz im Internet gekauft habe und die Veränderungen - namentlich den Rennauspuff, die elektrische Zündung, den grösseren Vergaser, den Zylinder und den Ansaugstutzen - selber durchgeführt habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass das Mofa aufgrund der Veränderungen eine Geschwindigkeit von ca. 70 km/h erreichen würde. Er habe sich bei den Veränderungen nichts überlegt. Durch die hohe Geschwindigkeit (67 km/h auf der Prüfrolle), die durch die Veränderungen erzielt wurde, könne auch nicht mehr von einem "Töfflibuben-Streich" ausgegangen werden, vielmehr habe der Beschwerdeführer durch diese Veränderungen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, mithin habe er eine erhöhte abstrakte Gefährdung hervorgerufen und sei sich der Schöpfung dieser auch bewusst gewesen. 5.3 Der Beschwerdeführer hat durch die Veränderungen am Mofa, welche eine massiv höhere Maximalgeschwindigkeit erlauben, eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht. Für das Verschulden ist dabei massgeblich, dass die Gefährdung durch "rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten" (BSK SVG-Rütsche/Weber, Art. 16c N 10) hervorgerufen wird. Nicht notwendig ist indes, dass die Gefährdung auch tatsächlich in einem Unfall (o.ä.) umgesetzt wird. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er habe sich nicht überlegt, welche Folgen sein Tun haben könne, indes gleichzeitig zugibt, er habe gewusst, dass er mit den Abänderungen des Mofas eine Geschwindigkeit von rund 70 km/h erreichen könne (siehe Vi-act. 1, S. 3), ist darin grundsätzlich ein schwerwiegendes verkehrsregelwidriges Verhalten zu erblicken, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe auch die Bremsen seines Mofas entsprechend verbessert. 5.4 Aus diesen Gründen ist es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Aktenlage nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einer schweren Widerhandlung ausgegangen ist. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a

10 SVG für mindestens 3 Monate entzogen. Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG), womit die Dauer des Führerausweisentzuges ebenfalls rechtmässig ist. 6. An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand, dass er sinngemäss im Vergleich mit anderen Jugendlichen ungleich bzw. willkürlich strenger behandelt worden sei, wie nachfolgend dargelegt wird. 6.1 Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Urteile BGer 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3 und 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6 und 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). 6.2.1 Vorliegend kann nicht von einer willkürlichen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gesprochen werden, da die Subsumption unter Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ohne Willkür vertretbar ist. Denn in den vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsbeispielen wird weder geltend gemacht, dass jene Jugendlichen gewusst hätten, dass mit den vorgenommenen Abänderungen eine maximale Geschwindigkeit von nahezu 70 km/h erreicht werden könne, noch ist dies der Aktenlage zu entnehmen, noch haben jene Jugendlichen eine solch hohe Maximalgeschwindigkeit auch tatsächlich erreicht (vgl. Vi-act. 3 inkl. entsprechende Unterlagen im Anhang). Damit liegt - im Vergleich zu jenen Jugendlichen - sowohl ein anderes abstraktes Gefährdungspotential vor, als auch in verschuldensmässiger Hinsicht eine andere Ausgangslage (indem im konkreten Fall der Beschwerdeführer - anders als jene Jugendlichen - anerkannt hat, von der erwähnten Maximalgeschwindigkeit von rund 70 km/h beim Einbau des betreffenden Rennsatzes gewusst zu haben). 6.2.2 Abgesehen davon ist der Vorinstanz bei der Einschätzung von (vorschriftswidrigen) Abänderungen an Motorfahrrädern ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, welcher im konkreten Fall nicht verletzt worden ist.

11 Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 136 I 1 Erw. 4.1 S. 6). Vorliegend wurden aber entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nicht (vollständig) gleiche Sachverhalte ungleich behandelt, da zum einen die gemessenen Geschwindigkeiten auf der Prüfrolle unterschiedlich hoch ausfielen (was im Ergebnis unterschiedlich hohe Gefährdungspotentiale bewirkt) und zum andern nach der Aktenlage nur beim Beschwerdeführer erstellt ist, dass er von der maximal möglichen (und durch den Umbau grundsätzlich auch erreichten) Höchstgeschwindigkeit von nahezu 70 km/h Kenntnis hatte. Im Übrigen sind die gemessenen Werte auf der Prüfrolle nicht zufällig, sondern grundsätzlich reproduzierbar. Auch wenn nicht genau planbar ist oder war, um wie viel die Geschwindigkeit des abgeänderten Motorfahrrades letztlich erhöht wird, muss sich der Beschwerdeführer sich hier anrechnen lassen, dass er (im Vergleich zu den angesprochenen Jugendlichen) eine höhere abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hat und davon wusste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen musste. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 600.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (EB, unter Beilage der Replik vom 12.10.2020) - und das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Oktober 2020