Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 128 Entscheid vom 23. Oktober 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Gemeinde C.________, Einbürgerungsbehörde, Vorinstanz, Gegenstand ordentliche Einbürgerung
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1982, nordmazedonischer Staatsangehöriger, Niederlassungsbewilligung [Ausweis C]) ist am 23. Oktober 2005 in die Schweiz eingereist und wohnt seit dem 16. Juli 2006 in der Gemeinde C.________. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau (Schweizer Bürgerin) drei Kinder (Jg. 2008, 2011, 2014), die ebenfalls alle das Schweizer Bürgerrecht besitzen. B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 bzw. Attest vom 23. Januar 2020 bescheinigte das Berufsbildungszentrum BBZ Pfäffikon, dass A.________ die von ihm am 23. Januar 2020 absolvierte Prüfung "Gesellschaft und Politik" mit 40.5 von 50 Punkten bestanden habe. C. Am 17. Februar 2020 (Posteingang) ersuchte A.________ bei der Gemeinde C.________ um ordentliche Einbürgerung im Kanton Schwyz und in der Gemeinde C.________. Zur Vervollständigung des Gesuchs verlangte das Einwohneramt C.________ am 18. Februar 2020 weitere Unterlagen und holte zusätzlich Auskünfte und (Erhebungs-)Berichte ein, namentlich beim Amt für Migration des Kantons Schwyz, beim Verkehrsamt des Kantons Schwyz, bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz, beim Departement des Innern (Bürgerrechtsdienst), bei der Kantonspolizei Schwyz sowie bei der KESB Ausserschwyz. D. Mit Schreiben vom 15. April 2020 teilte die Einbürgerungsbehörde A.________ mit, sein Gesuch vom 17. Februar 2020 geprüft und zusätzliche Berichte eingeholt zu haben. Die Prüfung seiner eingereichten Unterlagen habe keine offensichtlichen Beanstandungen ergeben. Die Abklärungen bei diversen Stellen seien ebenfalls positiv verlaufen, relevante Eintragungen seien nicht vorhanden. In der Folge wurde das Einbürgerungsgesuch von A.________ im Amtsblatt Nr. __ vom ______ publiziert. Innert Frist gingen bei der Gemeinde C.________ keine Einwände oder Bemerkungen aus der Bevölkerung ein. E. Nachdem A.________ einen Vertrag vom 4. März 2020 betreffend Erwerb von Wohneigentum in C.________ eingereicht hatte, ersuchte die Einbürgerungskommission mit Schreiben vom 29. April 2020 um die Einreichung weiterer Unterlagen zwecks erneuter Prüfung der finanziellen Verhältnisse. F. Am 24. Juni 2020 erfolgte die mit Einladungsschreiben vom 2. Juni 2020 angekündigte persönliche Befragung von A.________ durch die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde C.________. G. Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 entschied die Einbürgerungsbehörde der Gemeinde C.________ wie folgt:
3 1. Das Einbürgerungsgesuch von A.________ wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt. 2. Die Einbürgerungsgebühr beträgt CHF 3'000.00 (…). (3./4. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung). H. Gegen diesen am Beschluss vom 1. Juli 2020 (Versand am 2.7.2020) lässt A.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den Anträgen: 1. Der Beschluss der Einbürgerungsbehörde der Gemeinde C.________ vom 1. Juli 2020 sei aufzuheben. 2. Das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen. 3. Eventualiter sei das Gesuch im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Vorinstanz. I. Mit Vernehmlassung vom 3. September 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 21. September 2020 lässt der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung nehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz hat das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 1. Juli 2020 abgelehnt mit der sinngemässen Begründung, vieles weise auf eine nicht genügende Integration in der Gemeinde C.________, dem Kanton Schwyz und der Schweiz sowie auf fehlende Deutschkenntnisse hin (Erw. 3 in fine, Erw. 5). Sodann sei der Beschwerdeführer gemäss polizeilichem Erhebungsbericht als Beschuldigter in Bezug auf eine Tätlichkeit im häuslichen Bereich verzeichnet (Erw. 4). Demgegenüber wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihn als Einbürgerungskandidaten äusserst voreingenommen und einseitig negativ betrachtet zu haben. Bei genauer Analyse seines Dossiers wie auch des persönlichen Gesprächs zeige sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur ordentlichen Einbürgerung allesamt erfülle (vgl. Beschwerde S. 12 Rz. 39). 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung. Diese bundesrechtlichen Vorgaben werden im Bürgerrechtsgesetz konkretisiert. Auf das vorliegende, am
4 17. Februar 2020 eingereichte Einbürgerungsgesuch kommen dabei die Mindestvorschriften gemäss Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) vom 20. Juni 2014 zur Anwendung (Art. 50 BüG). 2.2 Die bundesrechtlichen Mindestvorschriften verlangen für die ordentliche Einbürgerung in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). In materieller Hinsicht erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes gemäss Art. 11 BüG, dass der Bewerber erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich gemäss Bundesrecht (Art. 12 Abs. 1 BüG) insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit. c), in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d) und in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (lit. e). Diese Integrationskriterien werden in der Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01) vom 17. Juni 2016 weiter konkretisiert (Art. 2 bis 9 BüV für die ordentliche Einbürgerung; vgl. auch Handbuch Bürgerrecht [Gesuche ab dem 1. Januar 2018] des Staatssekretariats für Migration SEM, Version gültig ab 1.1.2020). Darüber hinaus können die Kantone weitere Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 BüG). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 67 Erw. 2.1 mit Hinweis). 2.3 Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz (KBüG; SRSZ 110.100) vom 20. April 2011 hat der kantonale Gesetzgeber normiert, wer das Einbürgerungsgesuch einreicht, müsse im Besitz der Niederlassungsbewilligung sein und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde haben (in § 3 Abs. 1 KBüG). Auf ein Einbürgerungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn die Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind, kein makelloser Strafregisterauszug vorliegt oder ein Strafverfahren hängig ist sowie kein Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erbracht werden kann (vgl. § 7 Abs. 2 KBüG).
5 2.4 Wer sich um die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts bewirbt, muss eine Charta unterzeichnen, mit der er bekundet, die grundlegenden Werte der Verfassung zu akzeptieren, und er muss aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet sein (§ 4 Abs. 1 KBüG). Gemäss § 4 Abs. 2 KBüG ist zur Einbürgerung geeignet, wer in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist (lit. b), einen tadellosen Leumund besitzt, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c), die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt (lit. d), ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt (lit. e) sowie geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (lit. f). Gemäss § 4 Abs. 3 KBüG legt der Regierungsrat im Einzelnen den Inhalt der Charta (gemäss Abs. 1 lit. a der Bestimmung) und die zu erfüllenden Eignungsanforderungen (nach Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Bestimmung) fest. Die §§ 5-9 der Bürgerrechtsverordnung des Kantons Schwyz (KBüV; SRSZ 110.111) vom 5. Juni 2012 führen die Anforderungen an die Deutschkenntnisse, die gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse, die finanziellen Verhältnisse, den Leumund und die von den volljährigen Gesuchstellern zu unterzeichnende Charta (vgl. § 9 KBüV) aus. Nicht konkretisiert hat der Regierungsrat demgegenüber die Anforderungen an die Kenntnisse über die Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 2.3). 2.5 Die Einbürgerung ist ein einseitiger hoheitlicher Verwaltungsakt, d.h. eine Verfügung, die einer bestimmten Person auf Antrag hin das Bürgerrecht verleiht. Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts liegt im freien Ermessen des Staates, und es besteht grundsätzlich hierauf kein Rechtsanspruch (vgl. Karl Hartmann/ Laurent Merz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, N 12.12 zu § 12; siehe auch Urteil BGer 1D_17/2007 betr. Kt. SZ Erw. 3: "Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht räumen einen Anspruch auf Einbürgerung ein"; ZBl 2009 S. 116 unten). Die Gemeinde verfügt mithin beim Entscheid über eine ordentliche Einbürgerung über ein gewisses Ermessen. Obwohl diesem Entscheid auch eine politische Komponente innewohnt, ist das Einbürgerungsverfahren kein Vorgang in einem rechtsfreien Raum, wird doch darin über den rechtlichen Status von Einzelpersonen entschieden (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.1). Insbesondere steht der Gemeinde kein Entschliessungsermessen in dem Sinne zu,
6 dass es dieser freigestellt wäre, eine Person, die alle auf eidgenössischer und kantonaler Ebene statuierten gesetzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt, trotzdem nicht einzubürgern. Eine solche Nichteinbürgerung wäre willkürlich und stünde zudem in Widerspruch zum Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV. Diesfalls verbleibt kein Ermessen für die Verweigerung der Einbürgerung, weshalb sich die Rechtslage insoweit einer Anspruchssituation zumindest annähert (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 49 Erw. 2.7 m.w.H.). 2.6 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, was bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären und für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich sind (§ 18 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974). Ergänzt wird das Untersuchungsprinzip durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP). Diese Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus der Natur des zu beurteilenden Rechts ergeben. Kann von einer privaten Partei ihre Mitwirkung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, welche nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 991 ff.; BGE 132 II 113 Erw. 3.2; BGE 130 II 449 Erw. 6.6.1). Zu solchen Tatsachen gehören etwa Aktivitäten, die für eine hinreichende soziale Integration sprechen. Anderseits handelt es sich etwa bei der Befragung der Nachbar- oder Einwohnerschaft nicht um Beweise, für deren Abnahme die Behörden weniger gut in der Lage wären als der Gesuchsteller. Im Gegenteil erhöhen neutrale Abklärungen durch die Behörden unter Umständen die Glaubwürdigkeit im Vergleich zu vom Einbürgerungswilligen allenfalls selbst eingeholten oder eingereichten Unterlagen (vgl. BGE 140 I 60 Erw. 5.2). Verweigern die Privaten in einem Verfahren, das durch ihr Begehren eingeleitet worden ist, die notwendige und zumutbare Mitwirkung, so muss die Behörde auf das Begehren nicht eintreten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 994 mit Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Diese Konsequenz sieht auch § 19 Abs. 2 VRP explizit vor, wonach bei verweigerter Mitwirkung einer Partei die Behörde nicht verpflichtet ist, auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten. Wirkt eine Partei mit, hat sie auch Anspruch darauf, dass die Behörde alle ihre erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts
7 tauglich erscheinen. Davon kann dann abgesehen werden, wenn die Behörde auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.3). 2.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 55 Abs. 1 VRP die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. a) und die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens (lit. b) geltend gemacht werden. Sollte ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegen (namentlich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung sowie Ermessensunterschreitung), so gelten diese als Rechtsfehler und können gemäss § 55 Abs. 1 lit. b VRP jederzeit überprüft werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 431 ff.). Dem Verwaltungsgericht steht im konkreten Fall auch eine Prüfung der richtigen Handhabung des Ermessens zu, weil es gestützt auf § 13 Abs. 1 KBüG als erste kantonale Beschwerdeinstanz fungiert (§ 55 Abs. 2 lit. a VRP). Allerdings kommt den Gemeinden im Bereich der Einbürgerungen ein gewisser Ermessensspielraum zu, den es durch die kantonalen Behörden zu respektieren gilt. Ein Entscheid ist daher nicht allein schon deshalb aufzuheben, weil er von der Rechtsmittelinstanz im Rahmen der Ermessensprüfung anders entschieden werden könnte. Die kantonalen Behörden dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausübt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn das Einbürgerungsorgan willkürlich entscheidet (vgl. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.5). Willkür liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, vielmehr muss der angefochtene Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis geradezu unhaltbar sein. Willkür ist zurückhaltend anzunehmen und liegt bei der Feststellung des Sachverhalts erst vor, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 138 I 305 Erw. 4.3; BGE 137 I 1 Erw. 2.4; Urteile BGer 1D_7/2014 vom 11.11.2014 Erw. 3.3 und 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6 und 5P.424/2001 vom 4.3.2002 Erw. 1a). Willkürlich ist ein Entscheid eines Einbürgerungsorgans dann, wenn er die Einbürgerungsanforderungen derart überspannt, dass er dem tragenden Grundgedanken der Einbürgerungsgesetzgebung widerspricht, der die Aspekte einer erfolgreichen Integration enthält (vgl. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.6).
8 3. Die Vorinstanz ist auf das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten (vgl. § 7 Abs. 2 KBüG). Unbestrittenermassen erfüllt der Beschwerdeführer die für die ordentliche Einbürgerung erforderlichen Wohnsitzerfordernisse (§ 7 Abs. 2 lit. a KBüG; § 3 Abs. 1 KBüG). Offensichtlich erachtete die Einbürgerungsbehörde auch die übrigen Eintretenserfordernisse gemäss § 7 Abs. 2 lit. b (makelloser Strafregisterauszug) und lit. c (Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse; hierzu § 5 Abs. 2 lit. c KBüV) KBüG als erfüllt, wie sie denn auch selber ausführt (vgl. Vernehmlassung vom 3.9.2020 S. 1 unten, wonach sinngemäss die für den Negativentscheid massgeblichen Erkenntnisse erst anlässlich der persönlichen Anhörung festgestellt worden seien). 4.1 Die Einbürgerungsbehörde lehnte das Gesuch des Beschwerdeführers unter anderem wegen ungenügender Integration in der Gemeinde C.________, im Kanton Schwyz und der Schweiz ab. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Anhörung weder als in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert, noch mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut gezeigt (vgl. § 4 Abs. 2 lit. a und b KBüG). Was unter dem Begriff Integration zu verstehen sei, habe der Beschwerdeführer ebenso wenig (plausibel) beantworten können wie die Frage, wieso er denke, dass er integriert sei. Sodann habe er zwar auf vorgezeigten Fotos das Hochmoor und den Bahnhof D.________ erkannt, nicht aber den Rheinfall, das Matterhorn, die Swissminiatur und den Vierwaldstättersee. Wann die Gemeindeversammlungen stattfinden würden und wofür diese seien, habe der Beschwerdeführer zu wenig präzise bzw. nicht zufriedenstellend beantworten können. Wohl wisse der Beschwerdeführer einiges über die Gemeinde C.________, kenne sich aber sonst im Kanton Schwyz und in der Schweiz kaum aus. Insgesamt weise vieles auf eine nicht genügende Integration in der Gemeinde, im Kanton und in der Schweiz hin (angefochtener Beschluss vom 1.7.2020 Erw. 3; vgl. Vernehmlassung vom 3.9.2020 S. 2 unten). 4.2 Diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss vortragen, die Sprachkenntnisse dürften unter diesem Punkt keinen Einfluss auf den Beschluss haben. Es gehe nicht an, dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, er könne das Wort "Integration" nicht beschreiben, wenn dessen Integration geprüft werde, da es gerade darum gehe, die hinter dem Begriff steckenden Voraussetzungen zu erfüllen (S. 7 Rz. 19). Der Beschwerdeführer wohne seit 2005 in der Schweiz und seit 2006 in der Gemeinde C.________, sei mit einer Schweizerbürgerin, mit welcher er zwei Kinder im schulpflichtigen Alter habe, verheiratet. Er besitze ein Eigenheim, sei selbständig erwerbstätig und plane den Ausbau seiner Geschäftstätigkeit. Dies zeige bereits, dass der Beschwerde-
9 führer sich in die hiesige Gesellschaft integriert habe, woran nichts ändere, wenn er dies nicht bzw. nur unzureichend in Worten darlegen könne (S. 7 f. Rz. 20). In den zum abschlägigen Beschluss führenden Erwägungen seien einzelne Antworten einseitig herausgenommen und dem Beschwerdeführer entgegengehalten worden, ohne dass korrekte und gute Antworten in gleichem Ausmasse beachtet worden seien (S. 8 Rz. 21). Der Beschwerdeführer habe seine Geografiekenntnisse klar unter Beweis stellen können - diese würden aber als nicht erfüllt erachtet, nachdem er lediglich eine Folgefrage scheinbar nur unzureichend habe beantworten können (S. 8 Rz. 22). Umstände, welche ihm entgegengehalten werden, räume der Beschwerdeführer aus, ohne dass dies von der Vorinstanz beachtet würde (S. 8 Rz. 23). Ferner sei fraglich, inwiefern die politischen Grundkenntnisse Thema der Anhörung sein durften, nachdem der Beschwerdeführer eine sehr gute Prüfung im Bereich "Gesellschaft und Politik" vorweise. Das Prüfungsresultat zeige, dass der Beschwerdeführer in diesen Themen zweifelsohne über sehr gute Kenntnisse verfüge und somit die entsprechenden materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung erfülle. Die Vorinstanz wende das Recht unrichtig an, wenn sie den Beschwerdeführer in diesem Bereich dennoch befragt habe und die Antworten abschlägig in die Erwägungen habe einfliessen lassen. Eine solche Prüfung habe ihr nicht offen gestanden (S. 9 Rz. 27). Der Beschwerdeführer habe die gestellten Fragen fast ausschliesslich zur Zufriedenheit der befragenden Person beantwortet. Inwiefern dem Beschwerdeführer die als nicht genügend erachteten Antworten zum Teilbereich Gemeindeversammlung derart entgegengehalten werden könnten, dass diese zum abschlägigen Entscheid zu führen hätten, sei - zumal vor dem Hintergrund des guten Prüfungsresultats - fraglich. Die Vorinstanz lasse einseitig diese negative Antwort in ihren Beschluss einfliessen und überschreite damit ihr Ermessen. Der Beschwerdeführer verfüge auf kommunaler, kantonaler und schweizerischer Ebene über die gesetzlich geforderten Grundkenntnisse (S. 10 Rz. 28). 4.3.1 Die Gemeinde, die das Gemeindebürgerrecht verleiht, darf vom Gesuchsteller erwarten, dass er sich in den mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Gemeinde eingegliedert hat und integriert ist. Dem entsprechend konkretisiert der kantonale Gesetzgeber die Eignungsvoraussetzung gemäss Bundesrecht, das ein Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen verlangt (Art. 11 lit. b BüG; Art. 2 BüV), indem ausdrücklich auch eine Eingliederung in die kommunalen und kantonalen Verhältnisse vorliegen und ein Vertrautsein mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde erkennbar sein muss (§ 4 Abs. 2 lit. a und b KBüG; vgl. RRB Nr.
10 1325/2010 vom 14.12.2010, Bürgerrechtsgesetz, Bericht und Vorlage des RR an den KR, S. 11). Dem Erfordernis der Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse und des Vertrautseins mit den schweizerischen und lokalen Lebensumständen liegen unbestimmte und auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe zugrunde. Gemeint sind einerseits die wirtschaftliche und soziale Eingliederung und andererseits Grundlagenkenntnisse der Staatskunde und Geschichte, der Geografie sowie von kulturellen Sitten und Gebräuchen (BGE 146 I 49 Erw. 4.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine genügende Integration nicht die Mitgliedschaft in Vereinen oder anderen Gemeindeorganisationen voraus. Die soziale Eingliederung kann auch über die Arbeit erfolgen. Selbst ein zurückgezogenes Leben schliesst eine Integration je nach den konkreten Umständen nicht von vornherein aus (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 4.3 m.H.a. BGE 138 I 242 Erw. 5.3, Urteil BGer 1D_7/2017 vom 13.7.2018 Erw. 6.4 f.). Zwar kann eine gewisse Anpassung verlangt werden, die Aufgabe der eigenen kulturellen Herkunft und Identität aber nicht (vgl. Campisi Laura, Die rechtliche Erfassung der Integration im Schweizerischen Migrationsrecht, 2014, S. 28 ff.). Überdies müssen die Anforderungen insgesamt verhältnismässig und diskriminierungsfrei sein und sie dürfen nicht überzogen erscheinen (vgl. Uebersax Peter, Das Bundesgericht und das Bürgerrechtsgesetz, mit einem Blick auf das neue Recht, in: BJM 2016, S. 195). Insbesondere handelt es sich bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht um ein Fachexamen, bei der sich Kandidierende über Spezialkenntnisse und -begriffe auszuweisen haben. Vielmehr geht es um die Beurteilung von Lebenssachverhalten und um Grundkenntnisse des Allgemeinwissens. Spitzfindigkeiten haben im Einbürgerungsverfahren keinen Platz und die Ansprüche an das Wissen der Gesuchsteller dürfen nicht überhöht werden. Es darf nicht mehr verlangt werden, als auch von einem durchschnittlichen Schweizer mit Wohnsitz in der Gemeinde vernünftigerweise erwartet werden dürfte (vgl. BGE 146 I 49 Erw. 4.3 m.H.a. Urteil BGer 1D_7/2015 vom 14.7.2016 Erw. 4.3). 4.3.2 Diese Einbürgerungsvoraussetzung gilt es anhand von Referenzen, der Prüfung der gesellschaftlichen und politischen Grundkenntnisse (§ 6 KBüV) und insbesondere auch im Rahmen der persönlichen Anhörung zu prüfen (vgl. VGE III 2019 11 vom 24.10.2019 Erw. 4.4). Ob eine einbürgerungswillige Person genügend integriert ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalles (vgl. BGE 141 I 60 Erw. 3.5 m.H.a. Urteil BGer 1D_2/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2.4 f. und BGE 138 I 242 Erw. 5.3). Schliesslich dürfen bei der Beurteilung der Integration als Ganzes die kantonalen und kommunalen Behörden zwar den einzelnen Kriterien eine gewisse eigene Gewichtung beimessen. Insgesamt
11 muss die Beurteilung aber ausgewogen bleiben und darf nicht auf einem klaren Missverhältnis der Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte beruhen. Die Fokussierung auf ein einziges Kriterium ist unzulässig, es sei denn, dieses falle, wie etwa eine erhebliche Straffälligkeit, bereits für sich allein entscheidend ins Gewicht. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Aspekte im Einzelfall (BGE 146 I 49 Erw. 4.4; BGE 141 I 60 Erw. 3.5). Ein Manko bei einem Gesichtspunkt kann, so lange dieser nicht für sich allein den Ausschlag gibt, durch Stärken bei anderen Kriterien ausgeglichen werden (BGE 146 I 49 Erw. 4.4. m.w.H.). 4.4.1 In § 6 Abs. 1 KBüV wird das Kriterium der Eignung hinsichtlich gesellschaftlicher und politischer Grundkenntnisse konkretisiert und festgehalten, dass der Gesuchsteller über Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton Schwyz und in der Gemeinde verfügen muss. Dazu gehören Grundkenntnisse insbesondere in den Bereichen Geschichte und Geografie (lit. a); Demokratie und Föderalismus (lit. b); politische Rechte (lit. c); soziale Sicherheit (lit. d) sowie Schule und Ausbildung (lit. e). Beurteilt wird diese Voraussetzung anlässlich der Anhörung oder im Rahmen einer Prüfung (vgl. § 6 Abs. 2 KBüV). 4.4.2 Rund einen Monat vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs hat der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 die Prüfung "Gesellschaft und Politik" absolviert (vgl. Ingress lit. B). Der Beschwerdeführer hat die Prüfung unstrittig mit 40.5 erreichten von 50 möglichen Punkten bestanden. 4.4.3 Die Durchführung bzw. das Bestehen des schriftlichen Tests hindert die Einbürgerungsbehörde nicht grundsätzlich daran, im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs nicht nur Fragen zur Motivation und zur sozialen Integration des Beschwerdeführers zu stellen, sondern auch Fragen zu den schweizerischen und lokalen Verhältnissen zu stellen, insbesondere solche geografischer und staatskundlicher Natur, zur Zusammensetzung von Behörden oder zu einzelnen Behördenvertretern sowie zu aktuellen Themen, sofern solches für die einbürgerungswillige Person aufgrund der im Einladungsschreiben verwendeten Formulierung vorweg erkennbar war (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.7.1 f.). Dies kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn die schriftliche Prüfung "Gesellschaft und Politik" nicht durch die Gemeinde selbst durchgeführt wurde und daher die lokalen Verhältnisse gar nicht oder nur am Rande abgefragt wurden. Diese können dann mündlich anlässlich der persönlichen Anhörung ergründet werden. Beachtlich bleibt auch hier, dass es sich nicht um ein Fachexamen und das Bestätigen von Spezialkenntnissen handeln kann, sondern um ein Abklären und Beurteilen
12 von Lebenssachverhalten und Grundkenntnissen des Allgemeinwissens (vgl. oben Erw. 4.3.1). 4.4.4 Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zum Einbürgerungsgespräch am 24. Juni 2020 eingeladen. Diese Einladung enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass die Einbürgerungsbehörde die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration in der Gemeinde und dem Kanton Schwyz prüfe, wozu Grundkenntnisse insbesondere in den Bereichen "aktuelle politische Themen", "Freizeitgestaltung", "Gesundheit/Soziales/Kultur", "Schule und Ausbildung" sowie "Geografie" gehörten. Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Bereichen mit Fragen in Bezug auf die kommunale und kantonale Ebene rechnen musste. Festzuhalten ist, dass dem Schreiben insoweit nicht entnommen werden kann, dass die entsprechenden Bereiche auch in Bezug auf die (ganze) Schweiz geprüft werden sollen. Demgegenüber wird in demselben Schreiben nach der Bekanntgabe der in der Behörde vertretenen Mitglieder weiter angeführt, die Behörde habe die Aufgabe, zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer "in der Gemeinde C.________ und in der Schweiz allgemein integriert" sei. In der Folge wird im Schreiben (S. 2 oben) beispielhaft angeführt, was Integration ("unter anderem") bedeute. Entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht war somit die Einbürgerungsbehörde trotz des bestandenen Tests ermächtigt, die schweizerischen und insbesondere lokalen (Grund-)Kenntnisse des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Anhörung zu ergründen. Denn sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen nicht nur bei Gesuchseinreichung oder Ablegen einer schriftlichen Prüfung erfüllt sein, sondern auch im Zeitpunkt der Einbürgerung. Dabei darf auch erwartet werden, dass Grundkenntnisse, die in der schriftlichen Prüfung abgefragt werden, auch noch im Rahmen der persönlichen Anhörung abrufbar sind. 4.5 Aufgrund der persönlichen Anhörung vom 24. Juni 2020 beurteilte die Vorinstanz das Vertrautsein des Beschwerdeführers mit den hiesigen Lebensgewohnheiten und seine Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse als ungenügend, was es nachfolgend zu prüfen gilt. 4.5.1 Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung im angefochtenen Beschluss kann es für die Erfüllung der Eignungskriterien von § 4 Abs. 2 lit. a und b KBüG (Eingliederung in die kommunalen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse; Vertrautheit mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde) keine Rolle spielen, dass der Beschwerdeführer den Begriff 'Integration' (sprachlich) nicht umschreiben bzw. die
13 Folgefrage "Wieso denken Sie, dass Sie integriert sind?" nicht zufriedenstellend beantworten konnte. Es handelt sich hierbei um Verständigungs- bzw. sprachliche Probleme (vgl. auch die Ausführungen in Erw. 5.3 in Bezug auf die Beschreibung des Begriffs Gleichberechtigung; vgl. ferner Erw. 6.1 ff. hiernach). Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, geht es i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. a und b KBüG nicht darum, das Wort 'Integration' umschreiben zu können, sondern um die Prüfung der hinter diesem Begriff stehenden Voraussetzungen. Im Übrigen scheint die Vorinstanz mit ihren Ausführungen in der Vernehmlassung (S. 2, Mitte) nunmehr auch von sprachlichen Problemen auszugehen. Die sprachliche/n Integration/Voraussetzungen bilden indes eigenständiges Kriterium der Einbürgerungseignung (§ 4 Abs. 2 lit. e KBüG; vgl. unten Erw. 6). 4.5.2 Das Protokoll der persönlichen Anhörung zeigt sodann, dass sich die aus Sicht der Vorinstanz unzureichenden Antworten hinsichtlich § 4 Abs. 2 lit. a und b KBüG auf das Thema der Gemeindeversammlung sowie auf geografische Kenntnisse beschränken. Die entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers reihte die Vorinstanz auf der dreigeteilten Bewertungsskala "Antwort richtig / genügend beantwortet", "Antwort nur teilweise richtig / teilweise genügend beantwortet" und "Antwort falsch / nicht genügend beantwortet" (vgl. Fragebogen S. 6) jeweils der letzteren und damit schlechtesten Kategorie zu (vgl. Fragebogen S. 8 Ziff. 77, S. 8 f. Ziff. 80 - 80.2). 4.5.3 Auf die Frage, was der Beschwerdeführer über die Gemeindeversammlung wisse und wann sie stattfinde, antwortete er gemäss Protokoll: "Besprechen über aktuelle Sachen. Abstimmen. Budget anschauen". Die Frage, wofür die Gemeindeversammlung im Dezember sei, konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten ("überlegt"). Die entsprechende Frage bzgl. der Gemeindeversammlung im April beantwortete der Beschwerdeführer mit "Abstimmen und so" (vgl. Fragebogen S. 8 f. Ziff. 80 - 80.2). Die Vorinstanz bezeichnet die Antwort "Besprechen über aktuelle Sachen. Abstimmen. Budget anschauen" als "zu wenig präzise" (angefochtener Beschluss Erw. 3, 2. Abschnitt). Wenngleich diesen Antworten eine Unschärfe nicht abgesprochen werden kann, erweisen sie sich zum einen nicht per se als falsch. Es ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer zumindest über gewisse, zutreffende Kenntnisse bezüglich die Funktion der Gemeindeversammlung verfügt. So werden an den Gemeindeversammlungen durchaus Abstimmungen ("Abstimmen") abgehalten über naturgemäss aktuelle Geschäfte ("aktuelle Sachen"). Offensichtlich war dem Beschwerdeführer sodann bekannt, dass es eine Einberufung der Gemeindeversammlung zwecks Festsetzung des Voranschlages gibt ("Budget anschauen"; vgl. § 18 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz;
14 SRSZ 152.100] vom 25.10.2017; stattfindend spätestens Mitte Dezember; bisweilen wird diese Gemeindeversammlung auch als Budgetgemeinde bezeichnet [vgl. C.________ Info, Mitteilungsblatt für die Gemeinde C.________, Nr. 12/19, S. 3, abrufbar unter http://www.C.________-tourismus.ch/cms/upload/ files/1219_gesamt.pdf, besucht am 21.9.2020]). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung der Antwort zur Frage Nr. 80 als zu streng und ist sie der mittleren Kategorie, "Antwort nur teilweise richtig / teilweise genügend beantwortet" zuzuordnen. Korrekt ist, dass der Beschwerdeführer die Fragen Ziff. 80.1 und 80.2 (Funktion der jeweiligen Versammlungen im April bzw. Dezember) nicht richtig beantworten konnte. Zumindest in Bezug auf die Dezember-Versammlung ist dieser Umstand nach dem Vorerwähnten indes zu relativieren. Der Beschwerdeführer vermochte durchaus zu zeigen, Grundkenntnisse zur Gemeindeversammlung zu haben, selbst wenn er nicht alle Details nennen konnte. 4.5.4 Dem Beschwerdeführer während des Gesprächs vorgelegte Fotos (nicht aktenkundig) konnte er einerseits korrekt (Hochmoor Rothenthurm; Bahnhof D.________), anderseits aber nicht (richtig) zuordnen. So gab der Beschwerdeführer gemäss Protokoll an, der Rheinfall sei in Oberiberg, das Matterhorn sei die Neusell oder die Mythen, die Bilder von Swissminiatur und der Rigi nicht zu erkennen und dass der Vierwaldstättersee der Lauerzersee sei. Die Beantwortung der Frage "Welche Seen kennen Sie, die im Kanton oder im Grenzbereich des Kantons Schwyz liegen?" u.a. mit "Vierwaldstättersee, Zürichsee, Zugersee, Lauerzersee" (Fragebogen Ziff. 57; vgl. auch Ziff. 53 ["In Brunnen hat es einen See"]) belegt aber auch, dass er den Vierwaldstättersee bzw. einen Unterschied zwischen diesem und dem Lauerzersee durchaus kennt. Sodann hat der Beschwerdeführer mit seiner Antwort auf die (zeitlich früher) gestellte Frage, was ihm am Kanton Schwyz gefalle, bewiesen, dass er die Neusell kennt ("Im Winter zum Skifahren gibt es Neusell, Sattel, Stoos"; Fragebogen Ziff. 53; vgl. auch Antwort Ziff. 39]). Ferner gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, schon zweimal beim Rheinfall gewesen zu sein ("Wir waren schon zweimal dort bei dem Foto [meint der Rheinfall]"; vgl. Fragebogen S. 10). Soweit die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit dieser Aussage wegen der vorherigen Bild-Zuordnung des Rheinfalls zu Oberiberg in Frage stellen will, hätte sie entsprechende Zweifel mit einfachen Nachfragen (z.B. Zeitbedarf für die Anreise) ausräumen bzw. diese erhärten können, zumal der Beschwerdeführer angab, "ein anderer Ort im Kopf" gehabt zu haben. Zusammen mit der gleichzeitigen (ehrlichen) Zugabe des Beschwerdeführers, noch nie im Tessin gewesen zu sein, erscheint dem Gericht das Vorbringen des zweimaligen Besuchs des Rheinfalls (mit der Familie) zumindest nicht von vornherein als unglaubwürdig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch nie im Tessin war, erklärt schliesslich die Unkenntnis des Swissminiatur-
15 Parks. Diesbezüglich ist zum einen fraglich, ob ein durchschnittlicher Schweizer diesen auch erkannt hätte. Zum andern erschliesst sich aus den Akten nicht, was auf dem entsprechend vorgelegten Foto abgebildet ist (falls etwa ein Gebäude, ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Namen dieses (ggf. wenig bekannten) Gebäudes suchte und nicht nach der Freiluftanlage Swissminiatur an sich). Hinzuweisen ist sodann, dass die entsprechenden Fragen zum Rheinfall, Matterhorn und Swissminiatur unter der Kategorie "Kanton und Gemeinde C.________" gestellt wurden (vgl. Fragebogen S. 6 [ff.]), was mitunter verunsichernd sein konnte. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass er bei den geografischen Kenntnissen, insbesondere auf schweizweiter Ebene, zwar nicht brilliert hat, aber doch rund die Hälfte der nachgefragten Sachverhalte ganz (Hochmoor; Bahnhof D.________) oder zumindest dem Grundsatz nach (Rheinfall; Vierwaldstättersee) kennt. 4.5.5 Nach dem Gesagten und aufgrund der nachfolgenden Überlegungen zeitigt sich, dass der Beschwerdeführer die geforderten Grundkenntnisse nach der bestandenen Prüfung vom 23. Januar 2020 auch anlässlich des Einbürgerungsgesprächs am 24. Juni 2020 abrufen konnte. Es rechtfertigt sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht, aufgrund der beschwerdeführerischen Antworten auf eine mangelhafte Integration zu erkennen. Entscheidend ist hier, dass der Beschwerdeführer die überwiegende Mehrheit der ihm gestellten Fragen zur Gemeinde und dem Kanton (Fragebogen Ziff. 53 ff.), aber auch die bis anhin nicht aufgegriffenen und in der vorinstanzlichen Würdigung zu wenig beachteten - aber im Rahmen der erwähnten Gesamtbetrachtung ohne Weiteres mitzuberücksichtigenden - Fragen zu "Bildung/Ausbildung" (Fragebogen Ziff. 41 ff.) sowie "Gesundheit/Soziales/Kultur" (Fragebogen Ziff. 45 ff.) korrekt bzw. mindestens genügend und adäquat beantworten konnte (Beispiele hierfür etwa Fragebogen Ziff. 45 zum Hausarztmodell, Ziff. 46 ff. zu den Spitäler der Region und zur Spitex). Damit aber kann entgegen der Vorinstanz nicht gesagt werden, beim Beschwerdeführer weise hinsichtlich der Kriterien i.S.v. § 4 Abs. 2 lit. a und b KBüG (vgl. Erw. 4.1 hiervor) vieles auf eine nicht genügende Integration hin. 5.1 In Bezug auf die Voraussetzungen des tadellosen Leumunds, der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung, der Nichtgefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (§ 4 Abs. 2 lit. c KBüG) sowie der Kenntnis der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten (§ 4 Abs. 2 lit. d KBüG) hält die Vorinstanz fest (Erw. 4), aufgrund der Antworten auf die Frage, was Gleichberechtigung bedeute, sei fraglich, ob der Beschwerdeführer die Bedeutung des Wortes nicht gekannt habe oder ob ihm dieses Wort gänzlich im Wortschatz gefehlt habe. Angesprochen auf den im Erhebungsbericht der Kantonspoli-
16 zei Schwyz vom 16. März 2020 erwähnten Vorfall einer Tätlichkeit im häuslichen Bereich am 19. Dezember 2018 mit dem Beschwerdeführer als beschuldigte Person, habe der Beschwerdeführer geantwortet, davon nichts zu wissen und dass die Polizei nie bei ihnen in der Wohnung gewesen sei. Die Einbürgerungsbehörde hat sich, ohne weiter auf diesen Vorfall einzugehen, die Frage gestellt, weshalb ein solcher Eintrag im Erhebungsbericht der Kantonspolizei Schwyz verzeichnet sei. Vernehmlassend (S. 3) führt sie aus, sie könne grundsätzlich davon ausgehen, dass amtliche Berichte korrekt erstellt und die dortigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Kantonspolizei habe nach dem Einbürgerungsgespräch auf Nachfrage keine weiteren Angaben machen können. Sie habe aber bestätigt, dass der Eintrag im Erhebungsbericht korrekt sei. Aufgrund der "internen polizeilichen Auskunft" sei die Vorinstanz in ihrer Ansicht, der Beschwerdeführer verschweige den Vorfall vorsätzlich, verstärkt worden. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt beschwerdeweise vorbringen, er verfüge über ein musterhaftes Einbürgerungsdossier (S. 6 Rz. 13). Sein Strafregisterauszug weise keine Einträge auf. Er sei weder in den letzten fünf Jahren noch jemals überhaupt im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. b KBüV verurteilt worden und es sei auch aktuell kein Strafverfahren gegen ihn hängig (S. 11 Rz. 31). In den eingeholten Berichten seien keinerlei relevanten, der Einbürgerung entgegenstehenden Eintragungen vorhanden, worauf auch die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. April 2020 explizit hinweise. Dies habe auch für die Eintragungen in straf- bzw. strassenverkehrsrechtlicher Hinsicht zu gelten, welche der Vorinstanz bekannt waren, diese aber dennoch nicht von der positiven Beurteilung abgehalten hätten. Im angefochtenen Beschluss würden dem Beschwerdeführer dann aber gerade ebenjene Eintragungen entgegengehalten (S. 6 Rz. 13). Die Vorinstanz halte dem Beschwerdeführer einen angeblichen Vorfall vom 19. Dezember 2018 vor. Inwiefern sie diesen Vorfall negativ in Erwägung ziehe, sei dem angefochtenen Beschluss aber nicht zu entnehmen. Der kolportierte Vorfall könne dem Beschwerdeführer auch nicht entgegengehalten werden (S. 10 Rz. 29). Es sei unklar, wie es zur Eintragung des vermeintlichen Vorfalles vom 19. Dezember 2018 im Erhebungsbericht der Kantonspolizei gekommen sei, ob überhaupt etwas vorgefallen sei bzw. ob und wie der Beschwerdeführer davon überhaupt hätte Kenntnis haben können. So sei diesem Erhebungsbericht nicht zu entnehmen, ob die Polizei in diesem Zusammenhang überhaupt je habe ausrücken müssen. Sollte es den Vorfall gegeben haben, habe dieser zu keinem Strafverfahren geführt und könne dem Beschwerdeführer keinesfalls entgegengehalten werden (S. 11 Rz. 32). Die Vorinstanz lasse einen unklaren Umstand in ihren Beschluss einfliessen, wende damit das Recht unrichtig an und überschreite ihr Ermessen (S. 11 Rz. 33).
17 Kein Raum bleibe bei der Prüfung der Beachtung der Rechtsordnung bzw. der Leumundsprüfung für eine Prüfung des Wortschatzes, wie sie sich aber aus Erw. 4, 2. Absatz (bezugnehmend auf den Begriff Gleichberechtigung), ergebe. 5.3 Gemäss § 4 Abs. 2 lit. d KBüG ist. u.a. für die Erteilung des Bürgerrechts geeignet, wer die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs konnte der Beschwerdeführer nichts zu den Fragen (Fragekatalog S. 6 Ziff. 50 und 50.1) ausführen, was für ihn Gleichberechtigung bedeute bzw. was Gleichberechtigung in einem Haushalt oder der Familie sei ("Das weiss ich nicht"; "Das Wort habe ich nicht verstanden"). Die Vorinstanz stellt dazu fest, es sei fraglich, ob er die Bedeutung des Wortes nicht kenne oder ihm das Wort gänzlich im Wortschatz fehle. Die Gleichberechtigung ist in Art. 8 Abs. 3 BV als Grundrecht normiert. Es handelt sich um einen grundlegenden Wert unserer Gesellschaft. Die klare Ablehnung der Gleichberechtigung ist unvereinbar mit einer Einbürgerung (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. b BüG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b BüV). Vorliegend steht einzig fest, dass der Beschwerdeführer die Frage bzw. das Wort nicht verstanden hat. Die Vorinstanz hat es indes versäumt, weiter zu klären, ob dies allein ein sprachliches Problem darstellt, oder der Beschwerdeführer die Frage nicht beantworten konnte, weil ihm auch das Prinzip der Gleichberechtigung unbekannt ist, er diesen Wert nicht teilt und der Begriff deswegen im Wortschatz fehlt. Auch wenn für die persönliche Anhörung konkrete Fragen vorbereitet wurden, so sollte das Gespräch dennoch gerade dem Zweck dienen, ein Bild, einen Gesamteindruck der einbürgerungswilligen Person zu erhalten. Dies aber bedingt, dass gerade etwa bei grundlegenden Werten wie der Gleichberechtigung nachgefragt wird und die Haltung erforscht wird. Die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer den Begriff nicht kannte, lässt keinen Rückschluss zu, dass er die hiesigen Werte nicht teile. Im Übrigen sind dafür, dass der Beschwerdeführer die Gleichberechtigung nicht anerkennen würde, keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden vorinstanzlich auch nicht dargetan. Es handelt(e) sich - wie auch die Vorinstanz vernehmlassend zutreffend festhält (S. 2, Mitte) um ein Verständigungs- bzw. sprachliches Problem (vgl. dazu Erw. 6.1 ff. hiernach). 5.4.1 Bei der Beurteilung, ob der Einbürgerungswillige die Rechtsordnung beachtet, kommt es nicht einzig auf die bereits bekannten Strafuntersuchungen und -urteile an. Entscheidend ist das tatsächliche Verhalten des Bewerbers und nicht, ob allfällige Strafdelikte schon vor der Einbürgerung/dem Einbürgerungsverfahren entdeckt worden sind oder nicht. Kann der Bewerber selbst keine berechtig-
18 ten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, ist es grundsätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürgerung wesentlichen Umstände Auskunft zu erteilen hat. Das gilt auch, wenn sich dies auf strafbares oder auf potentiell strafbares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war. Bei Unklarheit über die strafrechtliche Tragweite einer Handlung wäre gegebenenfalls wie bei hängigen Ermittlungen die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens zu erwägen (Urteil BGer 1C_264/2015 vom 27.8.2015 Erw. 3.4 f.). 5.4.2 § 8 KBüV unterscheidet zwischen dem tadellosen Leumund (Abs. 1; vgl. nachfolgend Erw. 5.4.4) und dem tadellosen strafrechtlichen Leumund (Abs. 2). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keinen Strafregistereintrag aufweist, dass er in den letzten 5 Jahren vor Gesucheinreichung nicht wegen eines Verbrechens, Vergehens oder einer Übertretung mit Busse über Fr. 1'000.-- verurteilt wurde und dass gegen ihn kein Strafverfahren hängig ist. Aktenkundig ist einzig ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 25. März 2014 mithin mehr als fünf Jahre vor Gesucheinreichung zurückliegend -, gemäss welchem der Beschwerdeführer wegen Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs mit vereisten oder angelaufenen Scheiben schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft worden war. Dies allein hindert das Anerkennen eines tadellosen strafrechtlichen Leumunds im Sinne von § 8 Abs. 2 KBüV nicht. 5.4.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage nach der Bedeutung der Eintragung im Erhebungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 16. März 2020. Hinzuweisen ist mit dem Beschwerdeführer vorab darauf, dass weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung klar hervorgeht, ob bzw. inwiefern die Vorinstanz den polizeilichen Erhebungsbericht vom 16. März 2020 und die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers in ihre Gesamtwürdigung einfliessen liess. Die vorinstanzliche Ausführung, sie sei "nicht weiter auf diesen Vorfall" eingegangen, habe sich jedoch die Frage gestellt, weshalb ein solcher Eintrag im Erhebungsbericht verzeichnet sei", lässt eher den Schluss zu, den Vorfall nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers zu würdigen. Dies im Gegensatz zu ihren Ausführungen in der Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer den Vorfall gemäss Erhebungsbericht vorsätzlich verschweige. Gemäss dem Erhebungsbericht ist der Beschwerdeführer in der Registratur der Kantonspolizei mit einem Vorfall am 19. Dezember 2018 als Beschuldigter einer
19 "Tätlichkeit im häuslichen Bereich" verzeichnet. Weitere (Sachverhalts-)Angaben lassen sich dem Bericht nicht entnehmen. Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass namentlich unklar ist, wie es zu dieser Verzeichnung in den Registraturen der Kantonspolizei gekommen ist und ob die Kantonspolizei ausrücken musste. Die Kantonspolizei konnte der Vorinstanz offenbar auch auf Nachfrage hin keine weiteren Informationen geben. Fest steht, dass gegen den Beschwerdeführer kein Verfahren eröffnet wurde, hätte dies doch sonst die Staatsanwaltschaft Innerschwyz melden müssen. Der in Frage stehende, vom Beschwerdeführer bestrittene Vorfall vom 19. Dezember 2018 vermag den beschwerdeführerischen tadellosen strafrechtlichen Leumund im Sinne von § 8 Abs. 2 KBüV nicht zu trüben - zumal in Anbetracht der dreimonatigen Strafantragsfrist (Art. 31 StGB) auch nicht mit einem in diesem Zusammenhang stehenden künftigen Strafverfahren zu rechnen ist. Zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer einen tadellosen Leumund im Sinne von § 8 Abs. 1 KBüV aufweist. 5.4.4 Die Voraussetzung des tadellosen Leumunds (vgl. § 4 Abs. 2 lit. c KBüG) erfüllt gemäss § 8 KBüV, wer seinen rechtlichen, sozialen und ethischen Verpflichtungen während längerer Zeit korrekt nachkommt (Abs. 1). Ein tadelloser Leumund muss während des ganzen Einbürgerungsverfahrens vorliegen (Abs. 3). Zum Begriff des tadellosen Leumunds hält die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (vgl. VGE III 2019 170 vom 23.9.2020 Erw. 8.1 m.V.a. VGE III 2017 93 vom 28.8.2017) fest, dass - über §§ 7 und 8 KBüV hinaus gesetzlich nicht näher konkretisiert werde, was unter tadellosem Leumund im Sinne von § 4 Abs. 2 lit. c KBüG i.V.m. § 8 Abs. 1 KBüV zu verstehen sei; - der tadellose Leumund als unbestimmter Rechtsbegriff keine Legaldefinition kenne; - bei der Beurteilung des "guten Leumunds" in formeller Hinsicht amtlich ausgewiesene Tatsachen ins Gewicht fallen (bspw. strafrechtlicher- und betreibungsrechtlicher Leumund) und im materiellen Sinne auch der sittliche Lebenswandel in die Beurteilung einzubeziehen ist; - sich der gute Leumund aus einer Gesamtbetrachtung beider, der formellen und materiellen Aspekte ergibt, wobei die Beurteilung der unbescholtenen Lebensführung subjektiven Bewertungen unterliegt und daher mit der gebotenen Zurückhaltung und Sorgfalt zu erfolgen hat; - es für die Verneinung eines tadellosen Leumundes einer gewissen Schwere der Verfehlungen bedarf und diese mit der Verweigerung der Einbürgerung in
20 einem vernünftigen Verhältnis (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) stehen muss; - einerseits auf die Umstände des Einzelfalls bzw. das Verhalten während einer längeren Zeit abzustellen ist und andererseits der tadellose Leumund nicht anhand eines einzelnen Merkmals beurteilt werden darf. 5.4.5 Der vorinstanzliche Vorwurf, der Beschwerdeführer verschweige den Vorfall vom 19. Dezember 2018 vorsätzlich, ist insofern nachvollziehbar, als sie zu Recht darauf hinweist, dass grundsätzlich von der Korrektheit amtlicher (Auskunfts-)Berichte ausgegangen werden darf. Beim fraglichen Erhebungs- bzw. Auskunftsbericht der Kantonspolizei handelt es sich um ein Beweismittel i.S.v. § 24 Abs. 1 lit. a VRP, welches der freien Beweiswürdigung nach pflichtgemässem Ermessen unterliegt (§ 25 VRP). Amtsberichte können inhaltlich sowohl einer Auskunft als auch einem Sachverständigengutachten gleichkommen, wobei von letzteren - trotz freier Beweiswürdigung - nur aus triftigen Gründen abgewichen wird (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.A., 2013, Rz. 474 u. 485, m.H.a. BGE 136 II 214 Erw. 5). Mit dem fraglichen Erhebungsbericht vermittelt die Kantonspolizei indes kein Fachwissen mit Gutachtencharakter, von welchem nur aus triftigen Gründen abgewichen werden könnte, sondern erteilt "lediglich" Auskunft. Der inhaltliche Gehalt dieser Auskunft, in welcher der Beschwerdeführer als "Beschuldigter" angeführt wird, lässt zwar aufhorchen, erweist sich im Übrigen aber wie erwähnt (vgl. Erw. 5.4.3 hiervor) - als wenig aussagekräftig. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, vom "kolportierten" Vorfall (vgl. Beschwerde S. 10 Rz. 29) überhaupt Kenntnis zu haben. Anlässlich der Anhörung führte er aus, dass "die Polizei nie nach Hause" gekommen sei (vgl. nicht nummerierte Fragen, Fragebogen S. 9). Aus dem Bericht geht nicht hervor, ob und ggfs. von wem eine Meldung an die Polizei erfolgt ist, was die etwaige Meldung beinhaltete, inwiefern die Kantonspolizei, wenn überhaupt, tätig geworden ist, ob sie zur Adresse des Beschwerdeführers ausgerückt ist und, wenn dem so gewesen sein sollte, ob der Beschwerdeführer dort angetroffen und/oder gar befragt worden ist. Grundsätzlich wäre es denkbar, dass die Polizei ausrückte, sich der Beschwerdeführer aber zwischenzeitlich von der Adresse entfernte. Wurde aufgrund des in Frage stehenden Antragsdelikts kein Strafantrag gestellt, wäre es ferner denkbar, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm behauptet - tatsächlich keine Kenntnis vom möglichen Polizeieinsatz hatte. Insofern wäre die Vorinstanz aufgrund der Untersuchungspflicht gehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Zwar hat die Vorinstanz im Nachgang zur Anhörung die Kantonspolizei offenbar nochmals kontaktiert (ohne dass dies aktenkundig - etwa durch eine Aktennotiz - ausgewiesen
21 wäre), konnte aber offenbar nichts Weiteres in Erfahrung bringen (vgl. Erw. 5.1 hiervor). Mithin bleibt letztendlich im Dunkeln, was hinter der Registrierung steckt und ob sie gerechtfertigt ist oder nicht. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht näher beschrieben, wie der Beschwerdeführer weitergehende Beweise für die (negative) Tatsache der Unkenntnis des fraglichen Vorfalles erbringen könnte, zumal der Beschwerdeführer anerboten hat, seine Ehefrau zu Befragen und "das auch mit der Polizei zu diskutieren" (vgl. Fragebogen S. 9). Von einer Befragung der Ehefrau hat die Vorinstanz indes abgesehen und die (weiteren) Abklärungen bei der Kantonspolizei waren wie erwähnt nicht zielführend. Dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches Verschweigen vorzuwerfen, geht nach dem Gesagten nicht an. Der an die Adresse des Beschwerdeführers gerichtete Vorwurf des vorsätzlichen Verschweigens des fraglichen Vorfalls findet in den Akten keine genügende Stütze. Der polizeiliche Erhebungsbericht ist nicht genügend aussagekräftig, weshalb diesem Bericht bzw. der damit verbundenen beschwerdeführerischen Bestreitung der Kenntnis des vermerkten Vorfalls keine die Verweigerung der Einbürgerung bekräftigende Wirkung zukommen darf (vgl. VGE III 2019 170 vom 23.9.2020 Erw. 8.2.3). Aufgrund der Bestreitung dieses vermeintlichen Vorfalles, zu dem keine Akten bestehen, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer weise keinen tadellosen Leumund auf. 6.1 In Erw. 5 des angefochtenen Beschlusses hält die Vorinstanz zum Kriterium der ausreichenden schriftlichen (Referenzniveau B1) und mündlichen (Referenzniveau B2) Deutschkenntnissen zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern (§ 4 Abs. 2 lit. e KBüG i.V.m. § 5 Abs. 1 KBüV) fest, zwar liege dem Einbürgerungsgesuch ein Sprachenpass der Geschäftsstelle fide vom 1. Juli 2019 bei. Anlässlich der Anhörung hätten sich die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aber "eher als nicht ausreichend" erwiesen. Auf die Frage, was sich für den Beschwerdeführer verändern würde, wenn er Schweizerbürger wäre, habe er geantwortet, dass er sich in der Schweiz zu Hause fühle, er ein eigenes Geschäft aufgebaut habe, eine eigene Wohnung habe, die Familie bereits eingebürgert sei und er das ganze Leben in der Schweiz verbringen werde. Auf eine Nachfrage, ob sich demzufolge nicht viel verändern würde, habe er geantwortet, dass ihm das Land gefalle und er das ganze Leben hier verbringen möchte. Diese Antwort zeige klar auf, dass die Frage nicht verstanden worden sei, da keine zufriedenstellende Antwort habe gegeben werden können. Auch bei anderen Themen hätten die Fragen mehrmals wiederholt oder anders formuliert werden müssen, damit der Beschwerdeführer die Fragen überhaupt habe verstehen und darauf antworten können. Dies deute auf fehlende Deutschkenntnisse hin.
22 Vernehmlassend (S. 2 Mitte) ergänzt die Vorinstanz, sie sei sich bewusst, dass sie nicht befugt sei, "nur aufgrund fehlender Deutschkenntnisse, vor allem wenn ein gültiges Zertifikat" mit den gemäss kantonaler Verordnung geforderten Referenzniveaus vorliege, einen Negativentscheid zu erlassen. Dies sei auch nicht der Fall, da sie aufgrund mehrerer Gründe dazu veranlasst gewesen sei, einen solchen Negativentscheid zu erlassen. Die mangelnden Deutschkenntnisse hätten die Vorinstanz in ihrem Entscheid bekräftigt. Der Gesuchsteller habe nicht beantworten können, was die Worte "Integration" sowie "Gleichberechtigung" bedeuten würden. Insgesamt sei die Verständigung mit dem Beschwerdeführer schwierig gewesen. Diese Verständigungsschwierigkeiten würden auf fehlende Deutschkenntnisse oder ein mangelndes Sprachverständnis hinweisen. Die Vorinstanz habe eigentlich erwarten dürfen, dass der Beschwerdeführer solche schlichten Fragen beantworten könne. 6.2 Der Beschwerdeführer trägt vor, er verfüge über ein Sprachdiplom, welches seine Deutschkenntnisse auf den Niveaus B1 (schriftlich) bzw. B2 (mündlich) bescheinige, was ausreiche, um die materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss § 4 Abs. 2 lit. e KBüG zu erfüllen. Kein Raum bleibe und es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage für eine darüber hinausgehende Prüfung durch die Einbürgerungsbehörde. In der Stellungnahme vom 21. September 2020 lässt der Beschwerdeführer u.a. ausführen (S. 2 Mitte), die Vorinstanz anerkenne selber, dass sie die ausgewiesenen Deutschkenntnisse nicht weiter prüfen dürfe, widerspreche sich dann aber und halte dem Beschwerdeführer dennoch mangelhafte Deutschkenntnisse entgegen. Sodann seien Verständigungsprobleme für sich genommen kein Einbürgerungskriterium. Im Verkehr mit Behörden hätten diese den Beschwerdeführer bislang nicht gehindert. 6.3.1 In § 4 Abs. 2 lit. e KBüG wird definiert, dass u.a. geeignet ist, wer ausreichende schriftliche und mündliche Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt. In § 5 Abs. 1 KBüV wird konkretisiert, der Gesuchsteller müsse mindestens über schriftliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B1 und mündliche Deutschkenntnisse auf Referenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates verfügen. Damit geht das kantonale Recht weiter als die Mindestvorschriften gemäss Bundesrecht, welche mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens verlangen (Art. 6 Abs. 1 BüV). Auf kantonaler Stufe gilt der auf eigene Kosten zu erbringende Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als erfüllt, wenn der Gesuchsteller über ein Sprachdiplom verfügt, das die Deutschkenntnisse auf
23 dem geforderten Referenzniveau ausdrücklich bescheinigt (vgl. § 5 Abs. 2 lit. d KBüV). Eine entsprechende Regelung kennt auch das Verordnungsrecht des Bundes, wonach der Nachweis für die Sprachkompetenzen als erbracht gilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Art. 6 Abs. 1 BüV bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. d BüV). 6.3.2 Der Sprachnachweis belegt, dass die einbürgerungswillige Person die verlangten Sprachkompetenzen erfüllt. Das auf Bundesebene zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM; vgl. Art. 13 Abs. 2 f. BüG) anerkennt die Sprachnachweise, welche auf der von ihm erstellten "Liste der anerkannten Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen im Rahmen von ausländer- und bürgerrechtlichen Verfahren" aufgeführt sind (vgl. https://www.fide-info.ch/doc/ 08_Sprachenpass/fideDE08_ListeAnerkannteSprachzertifikate.pdf, besucht am 16.9.2020). Wenn ein Sprachzertifikat über viele Jahre zurückliegt und die Behörde Zweifel über das aktuelle Sprachniveau hat, kann ein neuer Sprachnachweis verlangt werden (vgl. zum Ganzen SEM, Handbuch Bürgerrecht für Gesuche ab 1.1.2018, Version gültig ab 1.1.2020, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 51 Ziff. 321/132). 6.3.3 Zum Verhältnis zwischen dem mit dem Gesuch einzureichenden Sprachnachweis und der Beurteilung der Sprachkenntnisse aufgrund des Einbürgerungsgesprächs hat das Bundesgericht ausgeführt, aus § 5 Abs. 2 KBüV lasse sich ableiten, dass den Gesuchstellern in teilweiser Durchbrechung des Untersuchungsgrundsatzes ermöglicht werde, den Nachweis genügender Deutschkenntnisse auf eigene Kosten mit bestimmten Beweismassnahmen zu erbringen. Konsequenterweise halte die Bestimmung ausdrücklich und vorbehaltlos fest, dass der Nachweis diesfalls erfüllt sei. Daran ändere nichts, dass die Gemeinde nach § 9 KBüG zur Anhörung der Gesuchsteller verpflichtet sei. Der Sinn dieser Bestimmung liege nicht primär darin, die Sprachkenntnisse zu prüfen. Vielmehr gehe es generell um die Eingliederungsvoraussetzungen sowie ausdrücklich um allfällige eingegangene Einwände und Bemerkungen. § 5 KBüV könne in diesem Sinne als Ausnahme vom Anwendungsbereich von § 9 KBüG verstanden werden. Der Wortlaut von § 5 Abs. 2 KBüV lasse daher auf eine unwiderlegbare Vermutung (Fiktion) schliessen, dass der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse mit der Vorlage eines einschlägigen Zertifikats erbracht sei (Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 5.3). Selbst wenn davon ausgegangen würde, § 5 Abs. 2 KBüV liesse sich willkürfrei entgegen dem Wortlaut so auslegen, dass die Einreichung eines einschlägigen Sprachzertifikats nicht zu einer
24 unwiderlegbaren Vermutung des Sprachnachweises führe, gelte, dass die Einbürgerungsbehörde bei berechtigten Zweifeln an den im Sprachdiplom ausgewiesenen Kenntnissen für eine eigene Überprüfung der Sprachkompetenz der Gesuchsteller jedenfalls selbst über das nötige Fachwissen verfügen müsse (Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 5.9). 6.4 Der vom Beschwerdeführer mit dem Gesuch eingereichte Sprachnachweis bzw. -pass der Geschäftsstelle fide datiert vom 1. Juli 2019. Die darin per 12. April 2019 nachgewiesenen Sprachkompetenzen in Deutsch mündlich, Referenzniveau B2, bzw. in Deutsch schriftlich, Referenzniveau B1, entsprechen bzw. genügen den Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 KBüV. Der Sprachnachweis fide wird gemäss Liste der anerkannten Sprachzertifikate zum Nachweis der Sprachkompetenzen (vgl. Erw. 6.3.2 hiervor) vom SEM anerkannt. Die Gültigkeit bzw. Anerkennung des vom Beschwerdeführer eingereichten Sprachnachweises wird denn auch von der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Vernehmlassung S. 2 Mitte). 6.5.1 Die Einbürgerungsbehörde konnte sich anlässlich der persönlichen Anhörung offensichtlich nur einen eigenen Eindruck über die mündlichen Sprachkompetenzen verschaffen. Mithin verhält es sich in Bezug auf die schriftlichen Deutschkenntnisse so, dass diese von der vorinstanzlichen Kritik als von vornherein ausgenommen gelten und daher das mit Sprachenpass bescheinigte Niveau B1 ohne weiteres anzuerkennen ist. 6.5.2 Im Übrigen war es der Vorinstanz vor dem Hintergrund der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. 6.3.3 hiervor) verwehrt, eine eigene Überprüfung der Sprachkompetenz durchzuführen, ohne selbst über das nötige Fachwissen zu verfügen. Dass die Einbürgerungsbehörde über entsprechendes Fachwissen verfügen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Im Zeitpunkt des am 17. Februar 2020 eingereichten Einbürgerungsgesuchs war das am 1. Juli 2019 ausgestellte Attest auch noch nicht so alt, dass es als überholt gelten müsste. Inwiefern es sich (zudem) rechtfertigen würde, § 5 Abs. 2 lit. d KBüV entgegen dem Wortlaut nicht als (unwiderlegbare) Vermutung bzw. als Fiktion zu verstehen, legt die Vorinstanz ferner nicht dar (vgl. Urteil BGer 1D_4/2018 vom 11.7.2019 Erw. 6). Augenfällig und anzufügen ist, dass die Vorinstanz trotz der geübten Kritik ("Mangelnde Deutschkenntnisse und Verständigungsprobleme"; vgl. etwa Vernehmlassung S. 2, Mitte) an die Adresse des Beschwerdeführers nicht explizit festhält, die Voraussetzungen der Deutschkenntnisse seien nicht erfüllt. Viel mehr bleibt die Vorinstanz diesbezüglich sehr vage ("Anlässlich der Anhörung
25 erwiesen sich die Deutschkenntnisse […] eher als nicht ausreichend"; "Dies deutet ebenfalls auf fehlende Deutschkenntnisse hin"; "Die mangelnden Deutschkenntnisse haben die Einbürgerungsbehörde in ihrem Entscheid bekräftigt"; angefochtener Beschluss Erw. 5; Vernehmlassung S. 2, Mitte). Dies ganz im Gegensatz etwa zu den Kriterien gemäss § 4 Abs. 2 lit. a und b KBüG, wonach der Beschwerdeführer "weder […] eingegliedert, noch mit den Lebensgewohnheiten Sitten und Gebräuchen […] vertraut" sei (angefochtener Beschluss Erw. 3). 6.5.3 Nach dem Gesagten und nachdem sich die Vorinstanz im Sinne der erwähnten Rechtsprechung wegen fehlender eigener Fachkompetenz nicht dazu veranlasst sah, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (unter Begründung, weshalb § 5 Abs. 2 lit. d KBüV entgegen dem Wortlaut verstanden werden darf) einen erneuten (extern durchzuführenden) Sprachtest vom Beschwerdeführer zu verlangen, muss es mit den attestierten Sprachniveaus sein Bewenden haben. Dies führt dazu, dass das Kriterium der ausreichenden schriftlichen und mündlichen Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern (§ 5 Abs. 2 lit. e KBüG i.V.m. § 5 KBüV) erfüllt ist. 7.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Beschluss fest, der Beschwerdeführer erfülle gemäss den mit dem Einbürgerungsgesuch eingereichten Unterlagen die Voraussetzung der geordneten und finanziellen Verhältnisse (Erw. 6). Vernehmlassend (S. 2 oben) hält sie sodann unter dem Titel "Finanzielle und berufliche Verhältnisse" fest, der Beschwerdeführer sei zwar finanziell und beruflich bestens integriert. Er sei jedoch verpflichtet, seine Kinder in der Integration zu fördern und zu unterstützen. Die Vorinstanz setze nicht voraus, dass der Beschwerdeführer Mitglied eines Vereins sei, aber dass er die Integration seiner Familienmitglieder wahrnehme und "ihnen auch etwas von der Schweiz zeigt, zumal die Kinder so einen Vorteil in der Schule erlangen würden, da auch dort geografisches Wissen gefordert wird." 7.2 Der Beschwerdeführer trägt beschwerdeweise vor, er sei finanziell, beruflich und familiär bestens integriert. So sei er seit einigen Jahren erfolgreich selbständig arbeitstätig (S. 6 Rz. 14). In der Eingabe vom 21. September 2020 rügt er, die Vorinstanz könne mit den in der Vernehmlassung nachgeschobenen weiteren Gründen für den Abweisungsentscheid nicht gehört werden (S. 3). Die finanzielle und berufliche Integration des Beschwerdeführers sei beispielhaft. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung kümmere er sich in seiner Freizeit um seine Kinder. Die Vorinstanz scheine die Integration der weiteren Familienmitglieder infrage zu stellen, was falsch sei. Ob bzw. wie die Integration der weiteren Familienmitglieder im vorliegenden Verfahren geprüft werden könne, sei ohnehin fraglich. Dafür bestehe weder eine Grundlage noch bestehe angesichts
26 dessen, dass diese bereits eingebürgert seien, was die Integration voraussetze, Anlass hierfür. Scheinbar wolle dem Beschwerdeführer kein gutes Haar gelassen werden. Die Vorinstanz verdrehe die geradezu beispielhaften finanziellen und beruflichen Verhältnisse so, dass ihm diese dann doch wieder zum Nachteil gemacht würden (S. 1 [unten] f.). 7.3 Zur Einbürgerung ist geeignet, wer u.a. geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse aufweist (§ 4 Abs. 2 lit. f KBüG). In § 7 KBüV wird das Kriterium der geordneten finanziellen Verhältnisse näher definiert. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dieses Kriterium erfüllt. Weitere Ausführungen erübrigen sich demnach. 7.4 Zu prüfen bleibt der sinngemässe vorinstanzliche Vorwurf, der Beschwerdeführer nehme bedingt durch seine Erwerbstätigkeit die Förderung der Integration seiner Familienmitglieder nicht wahr. 7.4.1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich u.a. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG). Die Bewerberin oder der Bewerber fördert gemäss Art. 8 BüV die Integration der Familienmitglieder, wenn sie oder er diese unterstützt beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache (lit. a), bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. b), bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz (lit. c) oder bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen (lit. d). 7.4.2 Auch wenn die Vorinstanz sich erst in ihrer Vernehmlassung darauf beruft, Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG i.V.m. Art. 8 lit. c BüV seien nicht erfüllt, kann der Beschwerdeführer allein daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erlaubt es der entscheidenden Instanz, in einem Rechtsmittelverfahren eine im Ergebnis richtige, aber nicht richtig begründete Anordnung mit anderen rechtlichen Überlegungen zu bestätigen (sogenannte Motivsubstitution; siehe auch VGE III 2009 100 vom 27.8.2009 Erw. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser Motivsubstitution in seiner Eingabe vom 21. September 2020 Stellung bezogen hat. Insofern ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. 7.4.3 Grundsätzlich nicht gefolgt werden kann dem sinngemässen beschwerdeführerischen Argument, Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG i.V.m. Art. 8 lit. c BüV finde
27 vorliegend keine Anwendung, da alle übrigen Familienmitglieder bereits eingebürgert seien. Die Integration als fortlaufender Prozess ist nicht mit der Einbürgerung abgeschlossen. Indes ergeben sich weder aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Integration der übrigen Familienmitglieder in Frage zu stellen wäre, noch stellt die Vorinstanz entsprechende Behauptungen an, noch wäre ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten ungenügend um die Integration der Familienmitglieder bemühen würde. Namentlich die Umstände, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in C.________ Wohneigentum erworben hat (vgl. Kaufvertrag vom 4.3.2020); die Ehefrau in einem 50%-Pensum in der E.________ in F.________ arbeitet (vgl. Fragebogen S. 3 Ziff. 21; S. 10; Lohnabrechnungen in den Gesuchsunterlagen); die Kinder die Schule bzw. den (Klein-)Kindergarten besuchen, Schweizer Kollegen/Freundinnen haben und der Sohn Vereinsfussball spielt (vgl. Fragebogen S. 3 Ziff. 16.4 f.) sprechen für eine gelungene Integration, wohingegen aus den Akten - soweit ersichtlich - nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen führte die Vorinstanz selber aus, die Ehepartnerin und Kinder verfügten über sehr gute Deutschkenntnisse, besuchten die Schule in C.________, die Ehefrau habe bereits einige Schuljahre in der Schweiz absolviert und die Familienmitglieder würden viel am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilnehmen (vgl. angefochtener Beschluss S. 2 Ziff. 14). 8. Zusammenfassend erfüllt der im Jahr 2005 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer alle Einbürgerungsvoraussetzungen mit lediglich einem gewissen Vorbehalt einerseits bei den politischen Grundkenntnissen (hinsichtlich der Gemeindeversammlung) und anderseits bei den Geografiekenntnissen, insbesondere auf der Ebene der Schweiz. Diese Defizite werden indes bereits innerhalb des entsprechenden Kriteriums im Sinne der angestellten Gesamtbetrachtung aufgewogen (vgl. Erw. 4.5.5 hiervor). Die Vorinstanz hat sich bei der Gesuchsabweisung von Argumenten leiten lassen, welche in den vorliegenden Akten keine (genügende) Stütze finden oder aber qualitativ und quantitativ nicht ausreichen für einen Negativentscheid. Vielmehr zeigen die vorliegenden Akten die Eignung des Beschwerdeführers im Sinne von § 4 KBüG auf. Sollte die Vorinstanz die Einbürgerung wegen anderer Gründe, welche gegen eine erfolgreiche Integration, einen tadellosen Leumund oder andere Einbürgerungsvoraussetzungen sprechen, abgelehnt haben, so sind diese zumindest nicht dokumentiert und dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, weshalb sie unberücksichtigt zu bleiben hätten. Aufgrund einer Gesamtwürdigung ist es damit unhaltbar, den Beschwerdeführer nicht einzubürgern.
28 Die Abweisung des Einbürgerungsgesuches des Beschwerdeführers stellt aufgrund der von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe eine Verletzung der Bürgerrechtsgesetzgebung dar. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Juli 2020 beantragt, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Fortsetzung des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen. 9.1 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 72 VRP). 9.2 Mit Gutheissung der Beschwerde gilt auch die Kostenauflage des angefochtenen Beschlusses als mitaufgehoben. Dem entsprechend sind auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu regeln. Die Vorinstanz wird diese zusammen mit dem Beschluss in der Sache festzusetzen haben, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Beschwerdeführer für den Beschluss der Gesuchsabweisung keine Kosten erwachsen dürfen. 9.3 Die unterliegende Vorinstanz hat dem anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu leisten (§ 74 Abs. 1 VRP). Sie ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
29 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 1. Juli 2020 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbürgerung weiter zu behandeln. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Gemeinde C.________ auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat am 24. Juli 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Die Gemeinde C.________ hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Departement des Innern. Schwyz, 23. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
30 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 4. November 2020