Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 117 Entscheid vom 27. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________, Vorinstanz, Gegenstand ZGB (Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren ________1988, von H.________) ist nach der Scheidung seiner Eltern im Jahre 1991 mit seiner zwei Jahre jüngeren Schwester bei seiner Mutter aufgewachsen. Seit 1997 lebte er in F.________ und besuchte dort die Volksschule. Schon früh begann er regelmässig Cannabis und Alkohol zu konsumieren. Die Konflikte im familiären Bereich führten zunächst zu einer kinder- und jugendpsychiatrischen Intervention und 2003 zu einer Erziehungsbeistandschaft. Es folgten Platzierungen in einer Einrichtung für betreutes Wohnen in I.________ (2004/2005), bei einer Familie auf einem Hof (2005), in der J.________ (2005), bei einer Familie in F.________ (2005), in der Einrichtung betreutes Wohnen K.________ (2005), in der L.________ (2005) und im Jugendheim M.________ (2005 mit dreiwöchigem Drogenentzug, etc., siehe Gutachten vom 30.10.2017 von Dr. N.________, Fachpsychologe Rechtspsychologie FSP und von Dr.med. et Dr.iur. O.________, Facharzt für Psychiatrie FMH, S. 7ff.). Im Alter von 18 Jahren verbrachte er mehrere Wochen in Untersuchungshaft wegen Einbruchdiebstählen, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen (zit. Gutachten, S. 9). In der forensischen Begutachtung aus dem Jahre 2006 wurde eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeitssyndrom, eine drogeninduzierte psychotische Störung sowie eine Störung des Sozialverhaltens diagnostiziert (zit. Gutachten, S. 10 oben). Es folgten Aufenthalte in einer Arbeitserziehungsanstalt, in der L.________ (wegen einer akuten psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie), im Kantonsgefängnis sowie in einer Notunterkunft in F.________, wo A.________ in alte Sucht- und Verwahrlosungsmuster verfiel (zit. Gutachten, S. 10; vgl. Gutachten des P.________ vom 6.2.2009, unterzeichnet von Dr.med. C.________ und Assistenzärztin Q.________ = Vi-act. 321-329 bzw. Vi-act. 1166-1174; siehe auch VGE IV 2018 3 vom 29.01.2018 Ingress A). B. Mit Beschluss vom 6. Mai 2009 errichtete die (damalige) Vormundschaftsbehörde R.________ für A.________ eine Beiratschaft nach aArt. 395 Abs. 1 ZGB und ernannte S.________ als Beirat. Am 22. Oktober 2012 hat diese Vormundschaftsbehörde die Beiratschaft in eine Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 2 und aArt. 393 Ziff. 3 ZGB umgewandelt. Mit Beschluss vom 25. März 2014 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B.________ T.________ zur Beiständin von A.________ ernannt. Die bestehende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme wurde mit KESB-Beschluss vom 15. September 2015 in eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 393 und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB geändert (VGE IV 2018 3 vom 29.01.2018 Ingress B).
3 C. Zwischenzeitlich lebte A.________ (nach einer Übergangslösung auf dem Campingplatz U.________) als IV-Rentner in I.________. Er nahm an einem Methadonprogramm teil. In einem Bericht der Kantonspolizei vom 12. Januar 2016 an die KESB B.________ schilderte der Polizeibeamte, welcher zusammen mit einem Kollegen A.________ für eine Einvernahme abzuholen hatte, dass A.________ in einer mit Abfall übersäten Wohnung lebe, aktuell nicht alleine lebensfähig sei sowie Unterstützung benötige. Am 13. Januar 2016 wurde A.________ notfallmässig ins Spital eingeliefert (aufgrund einer Intoxikation und mehreren Verbrennungen am Körper). Anfangs Februar 2016 wies der Hausarzt A.________ mit einer Unterschenkelfraktur ins Spital V.________ ein. Nachdem A.________ am 1. Juni 2016 in der Praxis seines langjährigen Hausarztes eine Angestellte mit einem Klappmesser bedroht hatte (um Medikamente zu erhalten), wurde er verhaftet und mit einem Hausverbot belegt. Dieser Anlass führte zu einer Übernahme der medizinischen Behandlung (mit Medikamentenausgabe) durch den P.________. Am 15. September 2016 kam es zu einem Vorfall im P.________, wo A.________ eine P.________-Mitarbeiterin mit einem Messer bedrohte, was ebenfalls zu einem Hausverbot führte. In der Folge lebte A.________ vorübergehend in einem Zimmer im Hotel W.________ und dann in einem Zimmer des Hotels X.________, welches er wegen wiederholten Reklamationen (aufgrund Lärm/ Müll und Entwendung von Hoteleigentum) wieder verlassen musste (siehe KESB-Beschluss vom 14.3.2017 betreffend Genehmigung von Bericht und Rechnung und Einsetzung des neuen Beistandes Y.________, VGE IV 2018 3 vom 29.01.2018 Ingress C). D. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 ordnete Dr.med. D.________ für A.________ für den Zeitpunkt des Austritts aus dem Kantonsgefängnis eine fürsorgerische Unterbringung in der L.________ an. Aufgrund einer fehlenden geeigneten Anschlusslösung nach dem Klinikaufenthalt in L.________ übernahm der P.________ zusammen mit der Spitex I.________ die Behandlung bzw. die Medikamentenabgabe, welche per 28. Februar 2017 infolge mangelhafter Kooperation von A.________ eingestellt wurde. In einer Gefährdungsmeldung vom 7. März 2017 machte der P.________ die KESB B.________ darauf aufmerksam, dass A.________ aus dem Fenster gestürzt sei (HWS-Fraktur/ schwere Kopfverletzung) und langfristig auf eine Betreuung in einer stationären Einrichtung angewiesen sei (Vi-act. 275). In der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 2017 musste eine Polizeipatrouille zum Bahnhof F.________ ausrücken, weil A.________ dort randalierte. Im folgenden Bericht ersuchte die Kantonspolizei die KESB B.________, für A.________ geeignete Massnahmen zu treffen.
4 Am Abend des 13. Juni 2017 hat A.________ an der Kioskrückwand beim Bahnhofgebäude in Z.________ ein Feuer entfacht (mit bis zu 2 m hohen Flammen). Durch das schnelle Eingreifen einer Polizeipatrouille (mit Feuerlöscher) konnte das Übergreifen des Feuers verhindert werden (Vi-act. 362f.). Am 20. Juni 2017 trafen sich Vertreter der Kantonspolizei, der KESB B.________, des P.________, der L.________ sowie der Beistand von A.________ zu einer Aussprache, wie in der Sache des A.________ weiter vorzugehen sei. Im Rahmen dieser Aussprache wurde u.a. festgehalten, dass die Kantonspolizei seit Januar 2016 wegen A.________ 30 mal ausgerückt sei. Die L.________ erklärte sich nochmals bereit, die Medikamente wöchentlich an A.________ zu übergeben; er wisse, dass dies seine letzte Möglichkeit sei die verordneten Substanzen zu erhalten (Vi-act. 369f.). Gleichentags wurde A.________ bei einem Diebstahl von Alkohol in der AA.________-Filiale in F.________ erwischt mit der Folge, dass ihm gegenüber ein Hausverbot für alle Filialen ausgesprochen wurde (Vi-act. 378f.). Am 4. Juli 2017 wurde A.________ erneut von der Polizei wegen fremdaggressivem Verhalten in stark angetrunkenem Zustand dem P.________ zur Beurteilung zugewiesen. Die Untersuchung musste im Kastenwagen der Polizei durchgeführt werden, da A.________ massiv randalierte. Im Anschluss daran erfolgte eine Einweisung per ärztlicher FU-Verfügung in die L.________. Hinsichtlich der zunehmenden Situationen mit Selbst- und Fremdgefährdung wurde ein forensisches Gutachten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung empfohlen (zit. VGE IV 2018 3 vom 29.01.2018 Ingress lit. D; Vi-act. 382f.). Mit Beschluss vom 19. September 2017 hat die KESB B.________ A.________ zur stationären Begutachtung in die L.________ eingewiesen (Vi-act. 500-505). Das von Dr. N.________ (Fachpsychologe Rechtspsychologie FSP) in Zusammenarbeit mit Dr.med. et Dr.iur. O.________ (Facharzt für Psychiatrie FMH) verfasste und 40 Seiten umfassende Gutachten (zur Frage der Selbst- und Fremdgefährdung, zur psychischen Grunderkrankung sowie zu allfälligen Massnahmen) wurde am 30. Oktober 2017 erstattet (vgl. Vi-act. 592-631). E. Am 15. November 2017 erhielt die KESB B.________ von der AB.________ Kantonspolizei eine Gefährdungsmeldung, wonach A.________ am Vortag vom Zugspersonal am Bahnhof AC.________ der Kantonspolizei in einem völlig verwirrten und unterernährten Zustand übergeben wurde, worauf er zunächst ins Spital AC.________ und später im Rahmen einer FU-Einweisung ins Psychiatriezentrum AD.________ gebracht wurde (Vi-act. 643f.).
5 Am 1. Dezember 2017 trafen sich der Beistand von A.________, der Kantonsarzt Dr.med. E.________ sowie Vertreter des P.________, der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei ________ und der KESB B.________ zu einer Besprechung hinsichtlich des weiteren Vorgehens (inkl. Umsetzung der Gutachterempfehlungen, vgl. Vi-act. 663-665). Am 16. Januar 2018 wurde A.________ zur geplanten Vorgehensweise angehört (Vi-act. 771-774). Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 ordnete die KESB B.________ für A.________ eine fürsorgerische Unterbringung in der AE.________ an (Vi-act. 793-795; 796-801). Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Schwyz nach einer Anhörung in der Einrichtung mit Entscheid VGE IV 2018 3 vom 29. Januar 2018 abgewiesen (Vi-act. 829-841). F. Mit Beschluss vom 20. März 2018 hat die KESB B.________ u.a. gestützt auf einen Verlaufsbericht der forensisch-psychiatrischen AE.________ vom 13. März 2018 (= Vi-act. 875-877) A.________ von der AE.________ zur weiteren stationären Behandlung in die L.________ verlegt (Vi-act. 897-901). Mit Beschluss vom 18. Mai 2018 hat die KESB B.________ das Entlassungsbegehren von A.________ gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben (Vi-act. 952-956). Nachdem A.________ am 18. Mai 2018 aus der Klinik ausgetreten war, wurde er gleichentags von der Kantonspolizei AF.________ aufgegriffen und zur Verbüssung von Haftstrafen in den Strafvollzug überführt (vgl. Vi-act. 1008 unten). G. Mit Beschluss vom 8. Januar 2019 hat die KESB B.________ in der Beistandschaft für A.________ den Bericht und die Rechnung des Beistands für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2018 genehmigt sowie die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB aufgehoben. Die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB für A.________ wurde weitergeführt und angepasst, wobei die Aufgaben des Beistandes neu umschrieben wurden. Das Dispositiv dieses Beschlusses wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert, nachdem A.________ am zuletzt bekannten Aufenthaltsort abgereist war, ohne eine neue Adresse anzugeben (vgl. Vi-act. 1029), und A.________ sich bei einem Kontakt mit dem Beistand weigerte, den KESB-Beschluss entgegenzunehmen (Vi-act. 1108). In der Zwischenzeit hatten Ärztinnen des Spitals V.________ am 22. Februar 2019 sowie am 15. März 2019 für A.________ wegen psychischen Störungen und Selbstgefährdung bzw. schwerer Verwahrlosung fürsorgerische Unterbringungen in der L.________ (Vi-act. 1050f.) bzw. in der AG.________ (Vi-act. 1054f.) angeordnet.
6 H. Am 11. Februar 2019 war bei der KESB B.________ ein von A.________ unterzeichnetes Gesuch um Aufhebung der Beistandschaft eingegangen (Vi-act. 1088). Dazu nahm der Beistand Y.________ am 13. Februar 2019 schriftlich Stellung (Vi-act. 1095f.). Ein weiteres Begehren (per Email) um Aufhebung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme folgte am 16. Mai 2019 (vgl. Vi-act. 1109). In der Antwort vom 17. Mai 2019 (per Email) ersuchte die zuständige Mitarbeiterin der KESB B.________ (erfolglos) um Bekanntgabe einer aktuellen Adresse (Vi-act. 1110). Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 lehnte es die KESB B.________ ab, die bestehende Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB aufzuheben (Vi-act. 1115-1120). I. Am 16. Oktober 2019 gingen bei der KESB B.________ Unterlagen der Kantonspolizei AH.________ ein, wonach letztere am 16. Mai 2019 sowie am 3. Oktober 2019 wegen Tätlichkeiten des (betrunken wirkenden) A.________ gegenüber seiner Freundin (AI.________) ausrücken musste. Der beigezogene Arzt Dr.med. G.________ verfügte gegenüber A.________ eine fürsorgerische Unterbringung in die AJ.________ (vgl. Vi-act. 1126-1130). J. Am 19. Februar 2020 ging bei der KESB B.________ ein Antrag des Beistands Y.________ ein, wonach die Beistandschaft für A.________ nach Art. 394 i.V.m. 395 ZGB auf die zuständige KESB des Kantons AK.________ (recte: Kanton AL.________) zu übertragen sei. Dieses Begehren wurde u.a. wie folgt begründet (Vi-act. 1136): Mit der neuen Wohnung an der AM.________ hat A.________ die Chance auf einen längeren Verbleib. Die Vormieterin war die Schwester von A.________ und er bekam die Wohnung als vorzeitiger Nachmieter (vor Ablauf der Kündigungsfrist). Die Wohnung befindet sich in einem Mehrfamilienhaus im Zentrum von AM.________. Der Mieterspiegel schliesst auf eine multikulturelle Mieterschaft. Die Anmeldung auf dem Einwohneramt AM.________ erfolgte am Freitag, 7. Februar 2020, zusammen mit dem Beistand. Die gewünschten Dokumente (Ernennungsurkunde/ Versicherungspolicen) hat der Beistand am Montag, 10.02.2020, per Mail nachgereicht. Demgegenüber beantragte A.________ mit Email vom 11. März 2020 erneut die Aufhebung der Beistandschaft (Vi-act. 1142-1145). In der Folge versuchte die KESB B.________ mehrfach, mit A.________ Kontakt aufzunehmen (Vi-act. 1147, 1152, 1155, 1158). Am 11. Mai 2020 hat das zuständige Behördenmitglied der KESB B.________ A.________ telefonisch angehört (Vi-act. 1159f.). Gleichentags nahm der Beistand schriftlich zur von A.________ gewünschten Aufhebung der Beistandschaft Stellung (Vi-act. 1164).
7 K. Mit Beschluss Nr. IA/011/19/2020 vom 19. Mai 2020 hat die KESB B.________ das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft für A.________ abgewiesen (Vi-act. 1178-1182). Dieser Beschluss wurde am 20. Mai 2020 per Post an die Adresse von A.________ in AM.________ versandt und ihm am Freitag, 22. Mai 2020, zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung mit Frist bis 29. Mai 2020, vgl. Vi-act. 1205f.). Nachdem A.________ diese Postsendung nicht abholte und sie deswegen von der Post am 5. Juni 2020 der KESB B.________ retourniert wurde, nahm letztere am 5. Juni 2020 eine zweite Zustellung vor (Viact. 1207). L. Gegen den erwähnten Beschluss Nr. IA/011/19/2020 der KESB B.________ vom 19. Mai 2020, wovon A.________ mit der zweiten Zustellung Kenntnis erhielt, reichte er am 25. Juni 2020 (= Datum der Postaufgabe) bei der KESB AN.________ Beschwerde ein mit u.a. dem Einwand, dass ihm "ein persönliches rechtliches Gehör verweigert wurde". Die KESB AN.________ leitete diese Beschwerde zunächst an die KESB B.________ weiter, welche die Beschwerde an das Verwaltungsgericht übermittelte (Eingang am 3.7.2020). Mit Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 beantragte die KESB B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 27. August 2020 hat die zuständige Kammer III des Verwaltungsgerichts A.________ im Kantonsgefängnis besucht und angehört. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (§ 27 Abs. 1 lit. a und lit. f Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Die vorliegende Beschwerde betrifft einen Beschluss der KESB B.________ vom 19. Mai 2020. Dieser Beschluss enthielt in Dispositiv-Ziffer 3 eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen nach Erhalt des Beschlusses beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde erhoben werden könne. Denn die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ergibt sich aus Art. 450 des Schweizerischen
8 Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. § 2b Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; SRSZ 210.100). Der Beschwerdeführer adressierte seine Beschwerde an die KESB AN.________, welche offenkundig dafür nicht zuständig war bzw. ist. Indessen hat diese unzuständige Behörde die Beschwerdesache zu Recht an die Behörden im Kanton Schwyz übermittelt (Art. 444 Abs. 2 ZGB), wobei die Vorinstanz die Beschwerde korrekterweise umgehend an das Gericht weitergeleitet hat (§ 10 Abs. 3 VRP). 1.3 Was die Frage der Einhaltung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist anbelangt, hat die Vorinstanz im Begleitschreiben vom 5. Juni 2020 zur zweiten Zustellung des KESB-Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, dass der Adressat des KESB-Beschlusses mit dessen Zustellung rechnen musste. Von daher kommt § 150 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, SRSZ 231.110) zur Anwendung, wonach dann, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, die Zustellung am 7. Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt. Nach der Aktenlage wurde die Abholungseinladung am 22. Mai 2020 im betreffenden Briefkasten deponiert (siehe Vi-act. 1205). Somit fällt der siebte Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch auf den 29. Mai 2020. Die vorliegende Beschwerde wurde am 25. Juni 2020 und damit noch innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist der Schweizerischen Post übergeben. Bei dieser Sachlage ist auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde einzutreten. Mithin kann auch offen bleiben, wie es sich mit der Argumentation in der Beschwerde verhält, dass der Beschwerdeführer sinngemäss damals über keine Identitätskarte verfügte und deswegen die Postsendung nicht abholen konnte. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 25. Juni 2020 hauptsächlich, dass er vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht persönlich angehört worden sei. 2.2 In der Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 legte die Vorinstanz dar, weshalb der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Coronavirus-Situation lediglich telefonisch angehört wurde, und dass er während des Telefongesprächs dieser Vorgehensweise zustimmte. Ob im Lichte dieser konkreten Umstände dennoch von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, kann hier offen bleiben, denn das Gericht hat den Beschwerdeführer selber persönlich angehört. Damit ist eine allfällige Gehörsverletzung jedenfalls im vorlie-
9 genden Beschwerdeverfahren geheilt worden. Mithin liegt zusammenfassend keine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers vor. 3.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme u.a. an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziffer 1). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 3.2 Nach Art. 390 Abs. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person: 1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; 2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen Person oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). 3.3 Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). 3.4 Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezustand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt. Ein solcher, in der Person liegender Schwächezustand allein genügt für die Anordnung einer Beistandschaft noch nicht. Vielmehr braucht es als soziale Voraussetzung zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen,
10 die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (vgl. Helmut Henkel, in Basler Kommentar zum ZGB, N 2 zu Art. 390 ZGB). Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen müssen Schwächezustand und Unvermögen (als soziale Voraussetzung) zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der betroffenen Person bewirken, zu deren Behebung ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde auch unter den Aspekten Selbstbestimmung (Art. 388 Abs. 2 ZGB), Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) unumgänglich erscheint. Schwächezustand und Unvermögen können auch lediglich punktueller Natur sein (vgl. Henkel, a.a.O., N 4 zu Art. 390 ZGB). 3.5 Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. 4.1 Im angefochtenen Beschluss (Erw. 2.1ff.) legte die Vorinstanz im Einzelnen dar, weshalb nach ihrer Auffassung die bisherige Vertretungsbeistandschaft noch nicht aufzuheben sei. In Erwägung 2.8 fasste sie die Gründe sinngemäss dahingehend zusammen, dass es dem Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten gelungen sei, "seine flottante Lebensweise" in einen festen Wohnsitz mit eigener Wohnung in AM.________ zu überführen und damit einen ersten Stabilitätsfaktor einzurichten, was positiv hervorzuheben sei. Damit würden neue Anforderungen und Verbindlichkeiten einhergehen, indem mit den jeweiligen Stellen Gespräche zu führen, Anmeldungen und (Neu)Anträge zu stellen seien (namentlich hinsichtlich der Krankenversicherung, hinsichtlich der Geltendmachung der Prämienverbilligung, von Sozialversicherungsleistungen [IV/EL] etc.), was der Beschwerdeführer bislang nicht selber besorgt bzw. erledigt habe. Aufgrund des beim Beschwerdeführer weiterhin vorhandenen Schwächezustands in Form psychischer Störungen und dem Einsatz psychotroper Substanzen sei weiterhin von einem Unterstützungsbedarf auszugehen. Die bisherigen Erfahrungen hätten ein teilweises oder gänzliches Unvermögen gezeigt, die eigenen administrativen und finanziellen Angelegenheit hinreichend und zweckmässig zu erfüllen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auf kein (anderes) unterstützendes Netzwerk zurückgreifen könne. Insgesamt sei das bisherige Hilfe- und Unterstützungsangebot für den Beschwerdeführer in Form der bestehenden Vertretungsbeistandschaft weiterhin notwendig, zweckmässig und verhältnismässig. 4.2 Dieser vorinstanzlichen Einschätzung ist nach der aktuellen Aktenlage und unter Einbezug der Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Anhörung beizupflichten. Unter anderem bestätigte der Beschwerdeführer an der
11 Anhörung, dass er Stimmen höre. Sodann schilderte er einen Vorfall in der Gefängniszelle, wonach sinngemäss vom Rauchmelder an der Zimmerdecke schädliche Wellen ausgehen würden, weshalb er den Rauchmelder "manipulierte" bzw. mit einem Karton abdeckte, was dann von der Gefängnisleitung mit einer disziplinarischen Massnahme geahndet wurde. Diese Angaben belegen die Annahme, wonach beim Beschwerdeführer weiterhin psychische Störungen vorliegen. Einleuchtend ist auch die Befürchtung bzw. Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer bei einer sofortigen ersatzlosen Aufhebung der bisherigen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme mit den am neuen Wohnort anfallenden Schritten/ Handlungen (wie rechtzeitiges Prämienverbilligungsgesuch, EL-Anmeldung, Anpassungen bei der Krankenversicherung mit Sicherstellung der mutmasslich ändernden Krankenkassenprämien, Einfordern von Rückerstattungsansprüchen etc.) überfordert wäre. Dies gilt erst recht als der Beschwerdeführer diesbezüglich nach der Aktenlage über keine Erfahrungen verfügt und ein anderes Unterstützungsnetzwerk nicht ersichtlich ist. 4.3 Abgesehen davon ist den Ausführungen des Beschwerdeführers (namentlich auch an der mündlichen Anhörung) zu entnehmen, dass er insbesondere mit der aktuellen Beistandsperson Mühe bekundet, indes grundsätzlich bereit ist - jedenfalls während einer Übergangszeit - Unterstützung durch die von der KESB AN.________ vorgesehene Beistandsperson anzunehmen. Dabei hat er eingestanden, nicht zu wissen, was alles Notwendiges auf ihn zukommt, dies sowie die richtige Vorgehensweise jedoch von seiner neuen Beistandsperson lernen zu wollen. Die Einsetzung einer neuen Beistandsperson (durch den Wohnortswechsel) ist für den Beschwerdeführer auch als Chance zu verstehen, sein bisheriges Leben so in den Griff zu bekommen bzw. ändern zu können, dass künftig keine neuen Strafverfahren (mit erneuten Gefängnisaufenthalten bei Umwandlung von Ersatzfreiheitsstrafen infolge Nichtbezahlung von Bussen) anfallen. 4.4 In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer mit Nachdruck ermahnt und auch ermuntert, mit der neuen Beistandsperson eine konstruktive Zusammenarbeit zu pflegen und sich an getroffene Absprachen konsequent zu halten. Umgekehrt wird der neuen Beistandsperson empfohlen, im Rahmen solcher Absprachen dem Beschwerdeführer (in zunehmenden Masse) Möglichkeiten (für selbständiges Handeln) einzuräumen, damit der Beschwerdeführer durch Tatbeweis sich bewähren sowie nach und nach mehr Selbständigkeit erlangen kann. In diesem Sinne wird es der Beschwerdeführer selber in der Hand haben, schrittweise selbständiger zu werden, so dass die bisherige erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nach Massgabe der festzustellenden Entwicklung gelo-
12 ckert sowie - bei durchwegs positiver Entwicklung - gegebenenfalls ganz aufgehoben werden kann. 5. Im Lichte all dieser Aspekte besteht kein Anlass, den angefochtenen Beschluss bzw. die bestehende Vertretungsbeistandschaft derzeit aufzuheben. Hingegen drängt es sich auf, dass die bestehende Massnahme möglichst bald an die neu zuständige KESB AN.________ übertragen wird, damit umgehend der "Neustart mit der neu eingesetzten Beistandsperson" erfolgen kann. Bei den Übertragungsmodalitäten wird es insbesondere auch geboten sein, dass beim absehbaren Austritt aus dem Gefängnis (nach der aktuellen Aktenlage am 11. September 2020) sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Billett für die Fahrt zu seiner Wohnung in AM.________ verfügt (um zu verhindern, dass ein erneuter Verstoss gegen das Personenbeförderungsgesetz erfolgt, siehe dazu auch das Beschwerdeverfahren III 2020 102 betreffend Vollzugsauftrag für Strafen wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz). 6. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird eingeladen, die Übertragung der bisherigen Massnahme umgehend an die neu zuständige Erwachsenenschutzbehörde vorzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (EB) - die Vorinstanz (EB, zusammen mit den vorinstanzlichen Akten) - den bisherigen Beistand Y.________ (A, mit Verweis auf Erwägung 5 in fine) - die KESB AN.________ (A, z.K., unter anderem mit Hinweis auf Erwägung 4.4) - und das Departement des Innern (z.K.). Schwyz, 27. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. September 2020