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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 23.09.2020 III 2020 110

September 23, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·3,900 words·~20 min·5

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 110 Entscheid vom 23. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen 1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. D.________ und E.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)

2 Sachverhalt: A. Das Grundstück KTN 001.________ Küssnacht ist mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Stockwerkeinheiten überbaut und steht im Miteigentum der Stockwerkeigentümer StWE G.________ (S002.________-S003.________, S004.________). D.________ und E.________ sind Eigentümer der Stockwerkeinheit S002.________ (Erdgeschoss); A.________ und B.________ sind Eigentümer der Stockwerkeinheit S003.________ (2. OG) und B.________ ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit S004.________ (Wohnung DG). Das 1. OG ist Stockwerkeigentum S005.________ einer nicht verfahrensbeteiligten Drittpartei. B. Am 12. Februar 2019 reichten D.________ und E.________ beim Bezirk Küssnacht ein Baugesuch für den Umbau ihrer 6 ½-Zimmer Erdgeschosswohnung ein (Änderung der Wohnungseinteilung, Ein- und Umbau von Bädern, Duschen und WC-Räumen sowie Umbau der Glasfront an der seeseitigen Fassade). Der Bezirk beschloss, das Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren zu prüfen resp. bewilligen. Die Stockwerkeigentümer S005.________ (1. OG) haben dem Projekt schriftlich zugestimmt. A.________ und B.________ ersuchten um Einsicht in die Baugesuchsunterlagen und erhoben gegen das Baugesuch am 12. März 2019 öffentlich-rechtliche Baueinsprache. Zusätzlich gelangten sie am 23. Juli 2019 mit einem Schlichtungsbegehren an das Vermittleramt Küssnacht und reichten am 3. Februar 2020 beim Bezirksgericht Küssnacht Klage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________ ein betreffend die Beschlüsse bzw. Protokolle der ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlungen vom 8. April, 30. April und 23 Juli 2019 i.S. Umbauvorhaben der Stockwerkeigentümer D.________ und E.________. C. Mit Beschluss Nr. 406 vom 21. August 2019 wies der Bezirksrat die öffentlich-rechtliche Baueinsprache von A.________ und B.________ ab; privatrechtliche Vereinbarungen oder Verstösse seien vor dem Zivilgericht zu klären. D.________ und E.________ wurde die Baubewilligung für den internen Umbau sowie für die Fassadenänderung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses auf Grundstück KTN 001.________ Küssnacht gestützt auf die Erwägungen und unter den darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt. D. Am 16. September 2019 erhoben A.________ und B.________ gegen den Bezirksratsbeschluss Beschwerde beim Regierungsrat. Neben den Anträgen in der Sache beantragten sie eine Verfahrenssistierung bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Klageverfahrens. Mit RRB Nr. 353/2020 vom 12. Mai 2020 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, ohne das Verfahren zu sistieren.

3 E. A.________ und B.________ lassen gegen RRB Nr. 353/2020 vom 12. Mai 2020 (Versand am 19.5.2020; zugestellt am 27.5.2020) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 16. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: Anträge: 1. Der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und das Baugesuch 2019/05 "Umbau Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses", KTN 001.________, G.________, Küssnacht, sei nicht zu bewilligen. 2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und es sei das Baugesuch 2019/05 "Umbau Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses", KTN 001.________, G.________, Küssnacht, nur unter detaillierten Auflagen zur Statik zu bewilligen. 3. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und es sei das Baugesuch 2019/05 "Umbau Wohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses", KTN 001.________, G.________, Küssnacht, zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner und/oder der Vorinstanzen. Verfahrensantrag: 1. Das vorliegende Verfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss der mit Schlichtungsbegehren vom 23. Juli 2019 rechtshängig gemachten Klage der Beschwerdeführer gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________, Küssnacht am Rigi (derzeit ZGO 2020 1, Bezirksgericht Küssnacht). F. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 verzichtet das Amt für Raumentwicklung auf eine umfangreiche Vernehmlassung; das Baugesuch sei der Baugesuchszentrale BGZ nicht zugestellt worden und habe auch nicht zugestellt werden müssen, da vom Umbauvorhaben keine kantonalen Belange tangiert seien. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer; abzuweisen sei insbesondere auch der Sistierungsantrag. Der Bezirk Küssnacht verzichtet am 29. Juni 2020 auf die Einreichung einer Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 beantragen D.________ und E.________: 1. Die Beschwerde sei in sämtlichen Anträgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Die von den Beschwerdeführern beantragte Sistierung sei abzuweisen.

4 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdeführer. H. Mit Stellungnahme vom 24. August 2020 halten die Beschwerdeführer an den Anträgen und Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. Die Beschwerdegegner reichen am 3. September 2020 eine Stellungnahme ein und bekräftigen ihre Anträge vom 7. Juli 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer stellen - wie bereits vor dem Regierungsrat - den Verfahrensantrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Zivilrechtsklage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft G.________, Küssnacht, die aktuell vor dem Bezirksgericht Küssnacht hängig sei. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird der Sistierungsantrag gegenstandslos. Im Übrigen wird auf das Schreiben des verfahrensleitenden Richters vom 8. Juli 2020 verwiesen, mit welchem den Parteien der Verzicht auf die beantragte Verfahrenssistierung bereits mitgeteilt wurde, ohne dass die Beschwerdeführer in der Folge insistiert hätten. 2.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bezirksrat habe in seinem Baubewilligungsbeschluss ausgeführt, für das Bauvorhaben sei ein Mehrheitsbeschluss der STWE ausreichend. Es sei daher offensichtlich von Bedeutung, ob die Bauberechtigung gegeben sei oder nicht. Vorliegend fehle es aber schlicht an der notwendigen Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft, was nicht bloss eine Frage der Unterzeichnung des Baugesuches im Sinne einer Ordnungsvorschrift sei. Es gehe darum, dass jemand ein Baugesuch gestellt habe, ohne hierzu berechtigt zu sein. Ohne Bauberechtigung stelle sich die Frage nach einem Baugesuch, das öffentlich-rechtlich zu behandeln wäre, nicht einmal. Selbst wenn das vorliegende Verfahren nicht sistiert werde, müsse die Frage der Bauberechtigung eigenständig geprüft werden. Der Bezirksrat habe dies getan und einen Mehrheitsbeschluss der StWE als ausreichend erachtet, obwohl erstens Einstimmigkeit erforderlich und zweitens auch kein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen sei. Komme hinzu, dass die Frage der Verfügungsberechtigung, der Bauberechtigung im Zivilverfahren nicht in jedem Fall geklärt werde. Entgegen der Ausführung des Regierungsrates werde die Frage der materiellen Bauberechtigung daher nicht zwingend beantwortet, weshalb sie auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein müsse. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Streitfrage, ob das strittige Bauprojekt bzw. die angefochtene Baubewilligung öffentlich-

5 rechtliches Baurecht verletzt. Allein dies hatte der Bezirksrat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und dabei festgestellt, dass das Bauvorhaben das öffentlich-rechtliche Baurecht einhalte. Der Regierungsrat wiederum hat in seinem Beschwerdeentscheid diese Feststellung bestätigt und die Beschwerde abgewiesen, weil entgegen der vorgebrachten Rügen kein öffentlich-rechtliches Baurecht verletzt werde. Zudem erläuterte der Regierungsrat ausdrücklich und korrekt (weshalb darauf verwiesen wird), weshalb die Frage der Bauberechtigung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildet (vgl. angefochtener RRB Erw. 3). Was aber zu Recht nicht Gegenstand des Vorverfahrens bildete, kann nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1). Sollten die Beschwerdeführer hingegen rügen, die Bauberechtigung sei durch die Vorinstanzen zu Unrecht nicht geprüft worden (was sie derart explizit nicht rügen), so gilt das Folgende. 2.3 Die Baubewilligung gilt als behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, was allein von den sachlichen Merkmalen des Vorhabens und deren Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften abhängt. Gemäss § 77 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 verlangt das öffentlich-rechtliche Baubewilligungsverfahren ausdrücklich keinen Nachweis der (zivilrechtlichen) Bauberechtigung. Die Frage der Bauberechtigung bleibt eine zivilrechtliche, die im Streitfall durch den Zivilrichter und nicht im öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren zu beantworten ist. Soweit für das Baugesuch eine Unterschrift des Grundeigentümers verlangt wird (vgl. Art. 120 Abs. 4 BauR), handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (VGE III 2019 182 vom 23.1.2020 Erw. 3.3.5 m.V.a. EGV-SZ 2000 Nr. 12). Diese Trennung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren und der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche ist mit der Teilrevision der Justizgesetzgebung (vom 25.10.2017; vgl. RRB Nr. 473/2017 vom 20.6.2017) noch verdeutlicht worden: Die während des Auflageverfahrens zu erhebende privatrechtliche Baueinsprache ist dahingefallen; zivilrechtliche Ansprüche (des Grundeigentümers oder von Dritten) sind losgelöst vom öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren auf dem Zivilrechtsweg gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 geltend zu machen. Das PBG hält ausdrücklich fest, dass das Einspracheverfahren (mithin das öffentlich-rechtliche Baubewilligungsverfahren) unabhängig von einem allfälligen Zivilprozess und ohne Verzug zu Ende zu führen ist (vgl. § 80 Abs. 3 PBG). Auch ist der Baubeginn allein von der Rechtskraft der öffent-

6 lich-rechtlichen Baubewilligung abhängig; eine noch nicht rechtskräftig erledigte Zivilklage vermag den Baubeginn nicht per se zu verhindern (vgl. § 85 Abs. 1 PBG; RRB Nr. 473/2017 vom 20.6.2017 S. 14; vgl. zum Ganzen auch VGE III 2014 78 vom 18.12.2014 Erw. 3.2.2; EGV-SZ 2000 Nr. 12). Ohne weiter auf das zivilrechtliche Klageverfahren einzugehen, mag es zutreffen, dass der Zivilrichter die Frage der Bauberechtigung mit dem hängigen Prozess nicht endgültig klären wird. Aber selbst wenn er feststellen würde, es sei am 23. Juli 2019 ein nichtiger Beschluss oder am 30. April 2019 kein Beschluss gefasst worden (vgl. Replik vom 24.8.2020), stünde es den Beschwerdeführern frei, nach Massgabe der ZPO beim Zivilrichter gegen den Baustart gerichtete vorsorgliche Massnahmen zu beantragen, sollten sie weiterhin die Ansicht vertreten, es fehle die Bauberechtigung, weshalb mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden dürfe. Mithin besteht - wie der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat - keine Veranlassung und keine Grundlage, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Frage der Bauberechtigung zu klären. 3.1 Laut Beschwerdeführer hat der Regierungsrat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt, indem er in antizipierter Beweiswürdigung eine Verletzung von § 54 PBG verneint habe. Die Wohnungen 1.OG bis DG würden rundherum "H.________" Fenster bzw. Schiebetüren aufweisen. Diese hätten eine sehr geringe Toleranz, sollte es aufgrund der Arbeiten im EG zu kleinsten Senkungen im Millimeterbereich kommen. Dies habe der Hersteller selbst bestätigt und gehe auch aus der 'Checkliste' hervor, welche der Einsprache beigelegt worden sei. Fensterelemente könnten aus den Gleisen fallen, was erhebliche Personen- und Sachschäden herbeiführen könne, oder die schweren Glasflügel könnten nicht mehr wie vorgesehen leichtgängig genutzt werden, wenn sich die Sockelprofile verformen würden. Es bestehe letztlich eine Nulltoleranz. Die von den Beschwerdegegnern ins Recht gelegte Beurteilung der I.________ Ingenieure zur Statik stelle ein Parteigutachten dar, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es seien die relevanten Fragen durch einen unabhängigen Experten zu prüfen und zu beantworten, was der Regierungsrat zu Unrecht nicht veranlasst habe. 3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebil-

7 det hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Der Gehörsanspruch ist verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (vgl. BGE 141 I 60 Erw. 3.3; BGE 136 I 229 Erw. 5.3; BGE 114 II 289 Erw. 2a). 3.3.1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. Sie müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen (vgl. § 54 PBG; Art. 15 BauR). Die Baukommission kann in besonderen Fällen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint, weitere Unterlagen wie etwa auch ein geologisches oder statisches Gutachten verlangen (Art. 120 Abs. 3 BauR). 3.3.2 Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Bautechnik für besondere bauliche Herausforderungen (Baugrundproblematik, Erschütterungen, Statik, Erdbebensicherheit etc.) einwandfreie Lösungen gestattet. Die Baubewilligungsbehörde darf davon ausgehen, dass im konkreten Bauvorhaben die Regeln der Baukunde eingehalten werden, ohne dass dies ausdrücklich als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden muss. Abklärungen sind allenfalls dann zu tätigen, wenn berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen (vgl. VGE III 2019 55 vom 6.3.2020 Erw. 9.1; VGE III 2018 136 vom 12.2.2019 Erw. 5.2; VGE III 2016 207 vom 23.3.2017 Erw. 2.2 und Erw. 2.4). Hervorzuheben ist, dass unter den anerkannten Regeln der Baukunde diejenigen Massnahmen zu verstehen sind, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und nach den Erfahrungen der Praxis geeignet sind, einen gefahrlosen Bauvorgang zu gewährleisten und dem Bauwerk jene Festigkeit und Sicherheit zu verleihen, deren es nach seiner Zweckbestimmung bedarf. Das Befolgen dieser Regeln kann im Allgemeinen nicht schon im Voraus im Baubewilligungsverfahren geprüft werden. Immerhin kann in besonderen Fällen die Bauherrschaft im Bauentscheid verpflichtet werden, eine Fachperson beizuziehen (z.B. einen Geologen bei Gefahr für Nachbarbauten; vgl. Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 21 N 7 mit Verweis auf die Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2001 S. 301 und 2006 S. 276 f.). 3.4.1 In der öffentlich-rechtlichen Baueinsprache vom 12. und 13. März 2019 (und den Stellungnahmen vom 1. und 24.5.2019) tragen die Beschwerdeführer vor, die geplanten baulichen Veränderungen würden einen erheblichen Eingriff in die Statik mit voraussichtlichen Funktionseinschränkungen bewirken und ein

8 grosses Schadenrisiko bergen, ohne dass das Risiko versichert werden könne. Das Gebäude sei Baujahr 1960. Beim Umbau 2001 von 2 auf 3 Stockwerke (recte von 3 auf 4) sei die statische Tragbarkeit im UG mit Mikropfählen ergänzt und zur Stabilisierung und Verstärkung für das zusätzlich aufgebaute Stockwerk sei im EG ein grosser Teil der Wände betoniert und verstärkt worden. Diverse Wände seien zwingend tragend. Diese dürften keinesfalls angegriffen werden. Der Umbau 2016 basiere teilweise auf diesen Veränderungen. Der nun vorgesehene erhebliche Eingriff in die Statik durch Entfernung tragender Wände und Mauern im EG berge für die Stockwerkeigentümer ein hohes Schadenrisiko und sei aufgrund von Absenkungen und schweren Erschütterungen klar vorhersehbar; ein Schaden sei praktisch irreparabel und würde durch diverse Versicherungen abgelehnt. Die statischen Änderungen durch das Verschieben tragender Wände würde zu Funktionseinschränkungen an ihrem Eigentum (mit elektrisch schiebbaren Fensterfronten mit geringer Toleranz in Bezug auf die Funktionalität) führen. Aus diesem Grund sei für solche Vorhaben Einstimmigkeit der Miteigentümer verlangt, was vorliegend nicht gegeben sei. Mangels Zustimmung der Stockwerkeigentümer könne die Bewilligung nicht erteilt werden. 3.4.2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens haben die Beschwerdegegner zwei technische Berichte der I.________ Ingenieur AG eingereicht; eine Überprüfung der Erdbebensicherheit (vom 12.12.2018) und eine Überprüfung der Tragstruktur (vom 12.12.2018), je infolge Umbauvorhaben im EG, G.________, Küssnacht. Bezüglich Erdbebensicherheit hält der entsprechende Bericht fest, die Berechnung der Erdbebensicherheit des Gebäudes mit dem Umbau im EG und der Balkonvergrösserung im EG zeige, dass diese nach dem Umbau / der Balkonvergrösserung gegeben sei und keine weiteren Massnahmen zu treffen seien. Im Bericht 'Überprüfung Tragstruktur' wird ausgeführt, damit die Tragsicherheit des Gebäudes weiterhin gewährleistet werden könne, werde für den geplanten Umbau im EG das vorhandene Tragsystem beibehalten; die geplanten Öffnungen würden mit entsprechenden Massnahmen (Stahlträger, CFK Lamellen, usw.) verstärkt; die Lasten von den oberen Stockwerken würden wie bis anhin übernommen und über die gleiche Anordnung der Tragstruktur dem UG weitergegeben; Mehrlasten entstünden keine, dadurch seien keine Massnahmen im UG oder bei den Pfählen notwendig. In der Baubewilligung vom 21. August 2019 nimmt der Bezirksrat Bezug auf diese technischen Berichte. Er stellt fest, gemäss den Berichten sei die Tragfähigkeit des Gebäudes ungefährdet; Sachen und Personen würden nicht gefährdet, aus öffentlich-rechtlicher Sicht könne dem Bauvorhaben zugestimmt werden. Ob

9 eine Stockwerkeigentümerversammlung ordnungsgemäss stattgefunden habe, sei auf zivilrechtlichem Weg zu klären. 3.4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführer vor dem Regierungsrat entsprechen denjenigen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. oben Erw. 3.1). 3.5.1 Soweit die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit die tragenden Mauern und Wände betreffende Umbauarbeiten eine fehlende Zustimmung aller Stockwerkeigentümer monieren, handelt es sich nicht um öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, sondern um Zivilrecht. Die Bauberechtigung ist indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern durch den Zivilrichter zu klären. Es kann auf das hierzu ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben Erw. 2). 3.5.2 Der Regierungsrat stellte aber zu Recht auch fest, die Gewährleistung der Sicherheit einer Baute sei nicht nur eine privatrechtliche Frage, sie müsse auch aus baupolizeilicher Sicht sowohl im Innern als auch im Umfeld einer Baute gewährleistet sein (angefochtener RRB Erw. 5.2). Er stellte sodann in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung fest, grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass die Bauherrschaft die Regeln der Baukunde beachte und fachgerecht gebaut werde, was allgemein nicht schon im Bewilligungsverfahren geprüft werden könne (vgl. oben Erw. 3.3.2). Abklärungen sind allenfalls dann zu tätigen, wenn berechtigte Zweifel an der Einhaltung bestehen, wenn begründeter Anlass besteht, dass im Rahmen des Baufortgangs Personen und/oder Sachgüter gefährdet sein können (vgl. VGE III 2010 99 vom 21.9.2010 Erw. 5.2). Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen RRB kann verwiesen werden. 3.5.3 Im konkreten Fall ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat keine von den Beschwerdeführern beantragte Expertise verlangt resp. in Auftrag gegeben hat, sondern in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführer handelt es sich ausschliesslich um nicht weiter substantiierte subjektive Befürchtungen, basierend auf der nicht bestrittenen Tatsache, dass die im Gebäude auf der Liegenschaft KTN 001.________ verbauten H.________ Fenster wenig Toleranz zulassen. Ihre Begründung geht nicht über die Feststellung hinaus, Deckensenkungen von mehr als 5 mm würden die Funktionstüchtigkeit der H.________ Fenster beeinträchtigen, Elemente könnten gar aus den Gleisen fallen. Auch die Mailbestätigung des Fenster-Herstellers vom 5. Juni 2020 enthält einzig eine Aufzählung der bekannten Risiken ohne Bezugnahme auf das konkrete Projekt. Weder die Beschwerdeführer noch der Hersteller vermögen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern sich diese Risiken durch den geplanten Umbau verwirklichen

10 oder sie nur schon erhöht sein sollen. Soweit Eingriffe an den Tragstrukturen im EG geplant sind, handelt es sich um ein theoretisches Risiko; eine erhöhte, sich konkret abzeichnende Gefahr besteht hierin nicht. Der Fenster-Hersteller spricht denn auch explizit von eventuellen Risiken, die unter Umständen die Tragstruktur beeinflussen könnten, wodurch eventuell die Durchbiegungsbegrenzung nicht mehr gewährleistet sei (Hervorhebung nicht im Original). Eine konkrete Gefährdung oder ein begründeter Anlass, von einer akuten Gefahr auszugehen, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Vor allem aber ist sich die Bauherrschaft der Thematik bewusst; eine zusätzliche Expertise ist hierzu nicht notwendig. Dafür, dass sie dieser Thematik nicht in Beachtung der anerkannten Regeln der Baukunde begegnen würde, bestehen keinerlei Anzeichen. Und dass die Thematik auch bei Anwendung dieser Regeln nicht beherrschbar wäre, behaupten die Beschwerdeführer zu Recht nicht. Auch der Hersteller der H.________ Fenster macht keine derartigen Ausführungen. Die Beschwerdeführer verweisen sodann auf den technischen Bericht 'Überprüfung Tragstruktur' der I.________ Ingenieur AG und stellen fest, selbst dieser schliesse nicht einmal geringe Auswirkungen aus. Diesbezüglich handelt es sich allerdings um eine generische Feststellung, dass bei allen Umbauarbeiten geringe Auswirkungen auf die Umgebung nicht ausgeschlossen werden können. Die Berichterstatter erklären dabei nicht, dass diese allgemeine Gefahr vorliegend erhöht wäre. Im Gegenteil stellen sie fest, mit einem gut geplanten Bauablauf, schonender Arbeitsweise und nach bestem Wissen und Gewissen würden alle erforderlichen Massnahmen getroffen, dass möglichst keine Auswirkungen entstünden. Mithin wird damit bestätigt, dass der Umbau nach den anerkannten Regeln der Baukunde erfolgen soll und dass dadurch negative Auswirkungen vermeidbar sind. Es kann nicht erwartet werden, dass eine weitere, auf den Planunterlagen des Umbauvorhabens basierende Expertise über diese allgemeinen Feststellungen hinausgehende Aussagen über eine konkrete Gefahr für Personen und Sachen machen würde. Im Übrigen gehen die Beschwerdeführer auf die beiden technischen Berichte überhaupt nicht ein. Sie zeigen nicht auf, inwiefern diese auf falschen Grundlagen basieren sollen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lassen oder falsche Berechnungen tätigen oder Fehlbeurteilungen enthalten. Sie beschränken sich auf die Feststellung, die Berichte seien durch die Bauherrschaft in Auftrag gegeben worden, weshalb es sich um ein Privatgutachten handle. Dies allein vermag indes keine Zweifel an deren Beweiskraft zu erwecken. Gerade im Baubewilligungsverfahren besteht eine verbreitete Praxis, von der Bauherrschaft die Beibringung von Expertisen zu verlangen und diese nicht behördlich in Auftrag zu geben (vgl. Art. 120 Abs. 3 BauR). Auch wenn rechtsprechungsgemäss der Beweiswert eines Parteigutachten (und solche stellen die von den Beschwerdegeg-

11 nern vorgelegten technischen Berichte dar) verglichen mit einem behördlich angeordneten Gutachten herabgesetzt ist, darf Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, der Beweiswert nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 137 II 266 Erw. 3.2; vgl. insbesondere auch VGE III 2017 102 vom 24.10.2017 Erw. 3.3 ff.). Weshalb vorliegend nicht auf die technischen Berichte der I.________ Ingenieur AG abgestellt werden kann, begründen die Beschwerdeführer nicht. Eine Auseinandersetzung mit den technischen Berichten durch die Beschwerdeführer findet gar nicht statt. Die technischen Berichte listen auf, auf welchen Grundlagen sie basieren, welche Werte und Normen sie heranziehen und ihren Beurteilungen zu Grunde legen, wie die Berechnungen erfolgen und welche Ergebnisse sie berücksichtigen. Die Schlussfolgerungen sind damit nachvollziehbar und schlüssig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat Küssnacht auf diese technischen Berichte der I.________ Ingenieur AG vom 12. Dezember 2018 abstellte und der Regierungsrat auf die Einholung einer weiteren Fachexpertise verzichtete. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. 3.6 Aus dem Dargelegten folgt schliesslich, dass keine Veranlassung besteht, vorliegend nicht vom Grundsatz auszugehen, wonach die Baubewilligungsbehörde davon ausgehen darf, dass im konkreten Bauvorhaben die Regeln der Baukunde eingehalten werden, ohne dass dies ausdrücklich als Auflage in die Baubewilligung aufgenommen werden muss. Im Übrigen ginge die eventualiter beantragte Auflage betreffend statischer Vorgaben nicht über das hinaus, wozu die Beschwerdeführer gestützt auf § 54 Abs. 1 PBG ohnehin verpflichtet sind, nämlich, dass der Umbau so zu erstellen ist, dass er weder Personen noch Sachen gefährdet. Dabei werden die Beschwerdeführer insbesondere auch zu beachten haben, dass im Gebäude G.________ H.________ Fenster und Schiebetüren mit wenig Toleranz verbaut sind. Dass das Bewusstsein hierzu vorhanden ist, wurde bereits ausgeführt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.1 Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (§ 72 VRP). 5.2 Nachdem die beanwalteten Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren obsiegen, ist ihnen zu Lasten der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung

12 zuzusprechen (§ 74 VRP). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen. Der nicht anwaltschaftlich vertretene Bezirk Küssnacht hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 Abs. 2 VRP).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt. Sie haben am 18. Juni 2020 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - den Rechtsvertreter der Beschwerdegegner (2/R) - den Bezirksrat Küssnacht (R) - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - das Amt für Raumentwicklung - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst. Schwyz, 23. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 12. Oktober 2020

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