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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2020 III 2020 107

December 21, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·10,467 words·~52 min·5

Summary

Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030; Los 15 Kirche Schwyz - Passhöhe Ibergeregg; Zuschlagsverfügung) | Öffentliches Beschaffungsrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 107 Entscheid vom 21. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ gegen 1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanz, 2. C.________ GmbH, Beigeladene, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gegenstand Öffentliches Beschaffungsrecht (Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030; Los Y; Zuschlagsverfügung)

2 Sachverhalt: A. Im Amtsblatt Nr. 47 vom 22. November 2019 (S. 2747 ff.) und gleichentags auf der Plattform www.simap.ch hat der Kanton Schwyz, vertreten durch das Baudepartement des Kantons Schwyz, die Ausführung von Winterdienstleistungen (Schneeräumung, Glatteisbekämpfung und teilweise Schneefräsarbeiten) auf den Kantonsstrassen 2020 - 2030 im offenen Verfahren, das dem Staatsvertragsbereich unterstellt ist, ausgeschrieben. Die Ausschreibung der Winterdienstleistungen enthielt insgesamt 19 Lose, darunter das Los Y. Die Frist zur Einreichung des Angebotes wurde auf 15. Januar 2020, 14.00 Uhr, festgesetzt. B. Innert Frist gingen beim Kanton drei Offerten zu Los Y ein, so u.a. von der C.________ GmbH, für Fr. 127'053.10/Jahr und von der A.________ AG, für Fr. 129'458.00/Jahr. C. Mit RRB Nr. 412/2020 vom 26. Mai 2020 Dispositiv-Ziff. 5 hat der Regierungsrat die Ausführung der Winterdienstleistungen, Los Y, an die C.________ GmbH, zum Offertpreis von netto Fr. 127'053.10 (inkl. MwSt) pro Jahr vergeben, mithin zu einem Preis für den Winterdienstvertrag über zehn Jahre von Fr. 1'270'531.--. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 eröffnete das Tiefbauamt des Kantons Schwyz den Offerenten den Vergabebeschluss mit der Begründung (Bfact. 2): Im Sinne von § 31 Abs. 1 VIVöB erfolgte die Vergabe an den Anbieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäss den in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (vgl. Besondere Bestimmungen Kapitel 2.3.2). Ausschlaggebend für die Vergabe waren nebst dem tiefsten Preis auch das Kriterium Qualität der Fahrzeuge, Geräte und Garagierung (Optimaler Standort zur Strecke). D. Am 8. Juni 2020 lässt die A.________ AG gegen den Vergabeentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: A. In der Sache 1. Die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Schwyz vom 27. Mai 2020 betreffend Zuschlag an die Beschwerdegegnerin 2 im Ausschreibungsverfahren Winterdienstleistungen auf Kantonsstrassen 2020-2030, Vergabe Winterdienst Los Y sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen oder b) eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung der Angebote und zur Erteilung des Zuschlags an die Beschwerdeführerin an das Tiefbauamt des Kantons Schwyz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners 1, eventuell zulasten der Beschwerdegegnerin 2.

3 B. Im Verfahren 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Der Beschwerdeführerin sei vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. E. Mit Verfügung vom 10. Juni 2020 wird der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung angesetzt und der Zuschlagsempfängerin freigestellt, dem Verfahren als Beigeladene im Sinne von § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 beizutreten. Die Parteien werden aufgefordert, dem Verwaltungsgericht den Vertraulichkeitsgrad der eingereichten Akten zu bezeichnen und der Beschwerde vom 8. Juni 2020 wird einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. F. Am 1. Juli 2020 lässt die Beschwerdeführerin mitteilen, sie wolle keine Akten oder Angaben geheim halten und sei mit der vollumfänglichen Einsichtnahme durch die Gegenpartei einverstanden. G. Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 lässt die Zuschlagsempfängerin den Beitritt in das Verfahren als Beigeladene erklären und die Rechtsbegehren stellen: 1. Hauptanträge 1.1 Die Beschwerde sei abzuweisen und die Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz betreffend Vergabe Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020- 2030 Los Y an die Beigeladene gemäss ihrer seinerzeitigen Eingabe zu bestätigen. 1.2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin evt. der Vorinstanz. 2. Prozessanträge 2.1 Der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. 2.2 Es sei der Beigeladenen uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren. Am 2. Juli 2020 werden der Beigeladenen die Beschwerdeakten zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt, die Eingabe vom 1. Juli 2020 zu ergänzen. H. Am 24. Juli 2020 lässt die Beigeladene innert erstreckter Frist eine zweite Stellungnahme einreichen und an den Anträgen vom 1. Juli 2020 festhalten. I. Mit Vernehmlassung innert erstreckter Frist vom 29. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz: 1. Der Beschwerde vom 8. Juni 2020 sei die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. 2. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

4 J. Mit Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5. August 2020 entzieht der Einzelrichter der Beschwerde vom 8. Juni 2020 die am 10. Juni 2020 verfügte aufschiebende Wirkung nicht. Die Beschwerdeführerin erhält die Eingaben der Beigeladenen vom 1. und 24. Juli 2020, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. Juli 2020 sowie die Zusammenstellung der Bewertung der Offerten (mit Abdeckung jener der dritten Anbieterin) und das Leistungsverzeichnis Los Y der Beigeladenen (mit Abdeckungen der Preisangaben in Ziff. 1.2 und ohne die Detailkalkulation in Ziff. 5). Der Beschwerdeführerin wird zur Einreichung einer Replik eine Frist bis 18. August 2020 angesetzt (Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5.8.2020 Disp.-Ziff. 1 f.; Erw. 7.1 f.). K. Mit Replik innert erstreckter Frist vom 31. August 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge "In der Sache" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 bekräftigen. Mit Duplik vom 14. September 2020 lässt die Beigeladene ihre Hauptanträge aus den Stellungnahmen vom 1. und 24. Juli 2020 bestätigen. Mit Duplik innert erstreckter Frist vom 28. September 2020 hält die Vorinstanz an ihren Anträgen aus der Vernehmlassung 29. Juli 2020 fest. Mit Triplik vom 26. Oktober 2020 lässt die Beschwerdeführerin ihre Anträge "In der Sache" aus der Beschwerde vom 8. Juni 2020 erneuern. Mit Quadruplik vom 5. November 2020 lässt die Beigeladene an ihren Hauptanträgen aus den Stellungnahmen vom 1. und 24. Juli 2020 festhalten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der mit Schreiben des Tiefbauamtes vom 27. Mai 2020 eröffneten Zuschlagsverfügung des Kantons Schwyz (Disp.-Ziff. 5 des RRB Nr. 412/2020 vom 26.5.2020) und die Erteilung des Zuschlags für die 'Winterdienstleistungen auf Kantonsstrasse 2020-2030, Los Y an sie. 1.2 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g VRP). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

5 1.3 Gegen Verfügungen der Auftraggeber kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erhoben werden (Art. 15 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SRSZ 430.120.1] vom 25.11.1994/15.3.2001 i.V.m. § 3 lit. a und b des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt zur IVöB [KRB IVöB; SRSZ 430.120] vom 17.12.2003). Die Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat im strittigen Submissionsverfahren ein Angebot eingereicht (vgl. Bf-act. 3 f.), das auch bewertet wurde (vgl. Bf-act. 7). Den Zuschlag hat eine andere Offerentin erhalten. Mithin ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Vergabebeschluss direkt betroffen. 1.4.1 Nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts reicht die unmittelbare Betroffenheit für die Bejahung der Beschwerdelegitimation indes nicht aus. Diese ist im Submissionsverfahren nur zu bejahen, wenn und soweit bei Beschwerdegutheissung die Stellung der Beschwerde führenden Partei unmittelbar beeinflusst wird (vgl. VGE III 2019 46 vom 24.4.2019 Erw. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 141 II 14 Erw. 5). Zeigen Zwischenergebnisse der gerichtlichen Beurteilung auf, dass keine Chancen für einen Zuschlag an die Beschwerde führende Partei mehr bestehen, werden die noch nicht beurteilten Rügen praxisgemäss nicht weiter beurteilt (vgl. VGE III 2008 241 vom 30.1.2009 Erw. 2.1, mit Hinweisen u.a. auf VGE 1053-1055/02 vom 17.4.2003 Erw. 1b, Robert Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide - Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, in: ZBl 2003, S. 1 ff. v.a. S. 11 f.). Zu beachten ist, dass im Submissionsverfahren in ausgeprägtem Masse das Rügeprinzip anwendbar ist. Eine Rechtsanwendung von Amtes wegen drängt sich hingegen bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln auf. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Wahl einer nicht den Vorschriften entsprechenden Verfahrensart (EGV-SZ 2006 B 11.1 Erw. 4.1 sowie B 11.2 Erw. 3.2). 1.4.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 2C_380/2014 vom 15.9.2014 = BGE 141 II 14 = ZBl 2015 S. 251 ff. Erw. 4.1 mit Hinweisen) ist das rechtlich geschützte Interesse eines nicht berücksichtigten Anbieters dann gegeben (i.S.v. von Art. 115 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005), wenn der unterlegene Bewerber eine reelle Chance hat, im Falle der Gutheissung seines Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten. Dies wurde bejaht, wenn der nicht berücksichtigte Anbieter als Zweitplatzierter vernünftige Chancen auf einen Zuschlag gehabt hätte, ebenso bei jemandem,

6 der nur knapp hinter dem Zweitplatzierten lag, weil nicht ohne weiteres klar war, dass bei Gutheissung der Beschwerde diese Rangfolge Bestand haben würde. 1.4.3 Die Überprüfungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts im Submissionsverfahren ist beschränkt. Dies geht einmal aus Art. 16 Abs. 2 IVöB hervor, wonach die Arbeitsvergabe auf die Angemessenheit hin nicht überprüft werden kann. Zu prüfen ist die Sachverhaltsfeststellung sowie die Rechtsanwendung (Rechtskontrolle; EGV-SZ 2003 B 1.3). Der Vergabebehörde kommt im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu, dies insbesondere in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote (BGE 141 II 353 Erw. 3; BGE 141 II 14 Erw. 8.3). Vergaberechtliche Ermessensentscheide überprüft die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich zurückhaltend und nicht frei (BGE 141 II 14 Erw. 2.3; EGV-SZ 2010 B 11.1 Erw. 1.3; VGE III 2019 72 vom 26.6.2019 Erw. 3.2). Die verwaltungsunabhängige Beschwerdeinstanz hat in erster Linie Rechtsfragen zu beantworten, nicht aber Fachfragen der Verwaltung zu beurteilen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 80 N 1). Das Gericht hat sich deshalb bei Submissionsbeschwerden eine gewisse Zurückhaltung bei Problemen vorwiegend technischer Natur und bei reinen Ermessensfragen aufzuerlegen. Bei der Frage des wirtschaftlich günstigsten Angebots setzt es nicht sein eigenes Ermessen anstelle jenes der Vergabebehörde (vgl. Galli/Moser/Lang/ Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, N 1385). Das Gericht kann nur im Falle von Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens seitens der Vergabebehörde einschreiten, was praktisch einer beschränkten Willkürprüfung gleichkommt. Hingegen muss es bei der Prüfung der Verfahrensregeln auf dem Gebiet des Submissionsrechts nicht die gleiche Zurückhaltung an den Tag legen (BGE 141 II 353 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen). 1.5 Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde beim Vergleich der drei eingegangenen Offerten zu Los Y in der Bewertungstabelle des Tiefbauamtes vom 14. April 2020 geprüft und gewertet. Bei einem Total von 400 möglichen Punkten rangierte das Angebot der Beschwerdeführerin mit einer Gesamtpunktzahl von 372 Punkten und einem Rückstand von 10 Punkten auf Platz 2 hinter dem erstplatzierten Angebot der Zuschlagsempfängerin mit einer Gesamtpunktzahl von 382 Punkten (vgl. Bewertungstabelle vom 14.4.2020, RRB 412/2020 vom 26.5.2020 Erw. 2.3 S. 4 und Erw. 4.1 S. 10; dem Beschwerdeführer am 5.8.2020 mit Abdeckungen zugestellt; vgl. zu letzterem Ingress lit. J. hiervor). Sollte die Zuschlagsempfängerin (resp. Beigeladene), wie von der Beschwerdeführerin beantragt, mangels Erfüllung der Eignungskriterien vom Verfahren ausgeschlossen werden, so ginge der Zuschlag an die Beschwerdeführerin. Das

7 Nämliche gilt, wenn die Prüfung der Bewertung der Zuschlagskriterien ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin mehr Punkte als die Beigeladene erzielte. Mithin wird ihre Stellung durch den Verfahrensausgang unmittelbar beeinflusst. Da im Übrigen die Beschwerde frist- und formgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten (vgl. auch Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5.8.2020 Erw. 3 in fine). 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Ziff. 5 S. 4 f.; Ziff. 13 S. 9) vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Vergabe unzureichend begründet habe. Auch sei die Vorinstanz resp. das Tiefbauamt ihrem Ersuchen um Begründung des für sie negativen Entscheids und um detaillierte Bekanntgabe des Angebots der Beigeladenen sowie ihrem Gesuch um Akteneinsicht nicht resp. nur ungenügend nachgekommen. Das Gesuch um Akteneinsicht sei gestützt auf § 17 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB; SRSZ 430.130) vom 15. Dezember 2004 abgewiesen worden, was nicht nachvollziehbar sei, weil keine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse im Sinne von § 17 Abs. 1 VIVöB bekanntgegeben würden. Zumindest der Bewertungsraster der Beigeladenen hätte der Beschwerdeführerin offengelegt werden müssen. 2.2.1 Gemäss § 36 Abs. 1 VIVöB werden Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch Zustellung eröffnet. Die Verfügungen werden summarisch begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (§ 36 Abs. 2 VIVöB). Auf Gesuch hin gibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern unter anderem den Preis des berücksichtigten Angebots, die wesentlichen Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots bekannt (§ 36 Abs. 3 lit. c bis d VIVöB). Laut dem Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Schwyz (publ. auf: www.sz.ch/public/upload/assets/18451/handbuch_ sz_2011.pdf) enthält eine optimale Kurzbegründung in etwa die in § 36 Abs. 3 VIVöB aufgeführten Angaben (Handbuch Ziff. 9.1). 2.2.2 Die Pflicht zur Begründung eines Entscheides bzw. einer Verfügung gründet im verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Nach der Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an

8 die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 136 I 229 Erw. 5.2; BGE 136 I 184 Erw. 2.2.1; Urteile BGer 1C_452/2012 vom 18.11.2013 Erw. 2.2; 9C_101/2011 vom 21.7.2011 Erw. 6.1; 9C_257/2011 vom 25.8.2011 Erw. 5.1). 2.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Indes kann nach fester Rechtsprechung eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen darf. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (vgl. BGE 133 I 201 Erw. 2.2; BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa, mit Hinweisen). Die Rechtsprechung anerkennt, dass selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem − der Anhörung gleichgestellten − Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 387 Erw. 5.1; vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 1175 f.). 2.3.1 Wie bereits im Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5. August 2020 (Erw. 4.1) festgestellt worden ist, enthält die Vergabeeröffnung vom 27. Mai 2020 eine Kurzbegründung (vgl. Ingress lit. C. hiervor), welche nicht bloss auf das wirtschaftlich günstigste Angebot verweist, sondern zusätzlich explizit festhält, was den Ausschlag gegeben hat, nämlich nebst dem tiefsten Preis auch das Kriterium Qualität der Fahrzeuge, Geräte und Garagierung sowie der optimale Standort neben der Strecke (vgl. auch Beschwerde vom 8.6.2020 Ziff. 3a S. 3). Diese Begründung entspricht dem Ergebnis der Auswertungstabelle. Die Beigeladene offerierte den niedrigsten Preis und erzielte bei diesem mit 50% gewichteten Kriterium folgerichtig das Punktemaximum (200 Punkte) gegenüber 196 Punkte der Beschwerdeführerin. Beim Kriterium 'Qualität / Erfahrung / Referenzen' (Gewichtung 20%) erzielten beide Anbieterinnen mit 80 Punkten das Maximum, wogegen die Beigeladene beim Zuschlagskriterium "Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung" (Gewichtung 30%, 120 Punkte) mit 102 Punkten sechs Punkte mehr als die Beschwerdeführerin erzielte. Damit bildet die Kurzbegründung in der Zuschlagseröffnung genau die Auswertung der Angebote ab. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

9 2.3.2 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Vorinstanz noch während der Rechtsmittelfrist die Bewertungstabelle ihrer eigenen Offerte. Aus dieser ergibt sich, dass die Angebote anhand der publizierten Zuschlagskriterien und deren Gewichtung (Preis: Gewichtung 50%; Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung: Gewichtung 30%; Qualität / Erfahrung / Referenzen: Gewichtung 20%) bewertet wurden. Daraus wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Preis 4 Punkte weniger erzielt als die Zuschlagsempfängerin und beim Zuschlagskriterium Qualität / Erfahrung / Referenzen die volle Punktezahl erreichte. Beim Zuschlagskriterium Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung ist zu entnehmen, bei welchen Positionen die Beschwerdeführerin Punkte einbüsste (Randsteinabweiser, Windleitschirm, Pflugbeleuchtung, Schwimmschalter oben im Solebehälter, Anschluss hinten für Belüftung, Distanz der Garagierung zur Strecke, Ersatzfahrzeug). Daraus und den entsprechenden Randvermerken werden die Überlegungen der Vorinstanz, welche zu den Punkteabzügen bei diesem Kriterium geführt haben, erkennbar. Nicht ersichtlich wird dagegen (ausser beim Preis), wie die Beschwerdeführerin bei den einzelnen Kriterien im Vergleich zur Zuschlagsempfängerin abschnitt. Die vorinstanzliche Begründung war aber insoweit knapp genügend, als diese der Beschwerdeführerin ermöglichte, gegen die Zuschlagsverfügung eine hinlänglich begründete Beschwerde einzureichen. Wenn überhaupt, dann liegt keine schwere Gehörsverletzung vor, so dass der Mangel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ohne weiteres geheilt worden wäre. Denn mit der Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 reichte die Vorinstanz eine ausführliche Begründung ein, und der Beschwerdeführerin wurde mit dem Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5. August 2020 (Versand am selben Tag) die Vergleichsmatrix der Bewertung der Offerten der Beigeladenen und der Beschwerdeführerin zu Los Y sowie das Leistungsverzeichnis Los Y der Beigeladenen mit Abdeckungen zugestellt (vgl. Ingress lit. J. hiervor) mit dem Hinweis in Fettdruck, dass die Beschwerdeführerin weitere, zur Einsicht gewünschte Akten dem Gericht zeitnah genau zu bezeichnen habe (vgl. Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5.8.2020 Erw. 7.1). Hernach konnte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde im Rahmen eines weiteren, doppelten Schriftenwechsels vertieft begründen, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit damit die beantragte Aufhebung der Zuschlagsverfügung mit einer Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör begründet wird. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Ziff. 16 ff. S.10 ff.), dass die Beigeladene (resp. Zuschlagsempfängerin) die Eignungskriterien betreffend Fahrzeuge und Personal nicht erfülle und daher vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführerin setze die Beigeladen für den Winterdienst einen Traktor anstelle eines LKW ein.

10 Damit erfülle sie die Eignungskriterien nicht, welche stets LKWs als einzusetzende Fahrzeuge verlange. Allenfalls handle es sich beim Angebot der Ausführung des Winterdienstes mit einem Traktor um eine gemäss Ziff. 2.8 der Ausschreibungsunterlagen unzulässige Unternehmervariante. Zu überprüfen sei, ob die von der Beigeladenen offerierten Fahrzeuge und Geräte der erforderlichen Kontrolle durch das Tiefbauamt unterzogen worden seien. Bis zur Gewährung des Akteneinsichtsrechts gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beigeladen den Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge nicht erfülle (Eignungskriterien Ziff. 2.3.1.2) und auch nicht über 2 LKW-Chauffeure verfüge, welche die Eignungskriterien gemäss Ziff. 2.3.1.2 erfüllen würden. 3.2 Die Beigeladene macht in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2020 dagegen geltend, in Ziff. 1.1 des Leistungsverzeichnisses werde kein LKW verlangt. Es sei lediglich aufgeführt, dass LKWs bis 18 t gestattet seien. Es würden Winterdienstgeräte und Fahrzeuge verlangt, welche für den Einsatz auf dieser Strecke (schmale Bergstrasse) geeignet sein müssten. Hinzu komme, dass auch der Unterhaltsdienst des Kantons Schwyz seit Jahren für den Winterdienst einen Traktor über die E.________strasse eingesetzt habe. Auch die Beschwerdeführerin setzte einen Traktor Rigitrac als Schneefräse für die Schneeräumung ein. Im Leistungsverzeichnis Los Y der Beigeladenen sei in Ziff. 1.1 der aktuell verwendete Unimog U20 (LKW mit 9.3 t Gesamtgewicht) mit Kombiaufsatzstreuer und Schneepflug eingesetzt. Als Ersatzfahrzeug bei Ausfall sei der aktuell verwendete Toyota Landcruiser mit Schneepflug und Anhängerstreuer angegeben. Die Fahrzeuge mit Zubehör und Garagierung seien vom Tiefbauamt am 11. März 2020 begutachtet und bewertet worden. Im Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' sei am 26. Februar 2020 zudem ein Meili VM 7000 oder ein Fendt 313 mit Pflug offeriert worden, je nach Arbeitsauftrag mit An- und Aufbauten. Den Kauf eines Fendt 313 habe die Beigeladen seit Februar 2020 verworfen. Die Beigeladene habe seit 1986 auf der E.________strasse des Loses.________Y Schneeräumungsarbeiten für den Kanton Schwyz erbracht. Daneben führe sie verschiedene Schneeräumungsaufträge für Private und Gemeinden auf den Nebenstrassen dieser E.________strasse aus. Sämtliche Chauffeure der Beigeladenen würden die Anforderungen inkl. Erfahrungen im Schneeräumungsbereich notabene auf eben dieser E.________strasse erfüllen. Der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass die Beigeladene und damit der Hauptund der Ersatzchauffeur seit mehreren Jahren auf der Strasse bei Los Y Schneeräumungsarbeiten inkl. Nebenstrassen vornehmen würden.

11 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2020 (Ziff. 15 f. S. 4 f.) fest, die LKWs müssten entsprechend Ziff. 3.4 (Abs. 4) der Ausschreibungsunterlagen für den Einsatz auf den ausgeschriebenen Winterdienststrecken geeignet sein. Je nach Einsatzort kämen ein oder mehrere Fahrzeuge zum Einsatz. Im Leistungsverzeichnis zum Los Y seien in Ziff. 1.1 die Anforderungen an die Fahrzeuge und Geräte für diese Bergstrecke näher definiert (vgl. dazu Erw 3.1 hiervor). Die von der Beigeladenen offerierten Fahrzeuge und Gerätschaften (in Vi-Aktenordner Los Y, Register 5, 6, 7 und Leistungsverzeichnis Los Y Ziff. 2) hätten bei der Zuschlagsempfängerin besichtigt und entsprechend bewertet werden können. Die technische Kontrolle durch Mitarbeiter des Tiefbauamtes habe stattgefunden. Der Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge sei erbracht worden. Traktoren würden von der Beigeladenen nicht eingesetzt. Die Angaben zur Erfahrung der Unternehmung und der vorgesehenen Chauffeure seien im Leistungsverzeichnis zum Los Y (Ziff. 4) vollständig ausgefüllt. Die beiden aufgeführten Chauffeure würden über 27 resp. 35 Jahre LKW/- Winterdiensterfahrung verfügen und seien im Besitz des verlangten Führerausweises (in Vi-Aktenordner Los Y, Register 8). Die Personalkapazität sei nachgewiesen und das Eignungskriterium somit erfüllt. Die Beigeladene führe nebst den in der Offerte aufgeführten Winterdienstleistungen für die Gemeinden Schwyz und Illgau sowie diverse Private seit über 10 Jahren auch den Winterdienst für den Kanton auf der E.________strasse aus. 3.4 Die Beschwerdeführerin macht mit Replik vom 31. August 2020 geltend, dem Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' der Beigeladenen vom 26. Februar 2020 sei zu entnehmen, dass diese für den Winterdienst nicht die in ihrem Leistungsverzeichnis offerierten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte einsetzen, sondern bei Erhalt des Auftrags neue beschaffen wolle. Diese noch nicht vorhandenen Fahrzeuge und Geräte habe das Tiefbauamt somit keiner technischen Kontrolle unterziehen können. Zudem sei es stossend, dass die Beigeladene sechs Wochen nach Offerteingabe plötzlich andere als die offerierten Fahrzeuge und Geräte einsetzen wolle und die Vorinstanz das akzeptiere. Dies bewirke eine Wettbewerbsverzerrung und eine Ungleichbehandlung der Anbieter. Eine Anpassung nach dem Eingabetermin (15.1.2020) sei unzulässig. Nach Ablauf der Eingabefrist offerierte Fahrzeuge seien nicht zu berücksichtigen. Zudem handle es sich bei dem im Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' der Beigeladenen vom 26. Februar 2020 angegebenen Fahrzeug 2 um einen Fendt 313 Vario, mithin um einen Traktor. Für das Los Y sei im Leistungsverzeichnis nur ein Fahrzeug vorgesehen. Das Leistungsverzeichnis der Beigeladenen enthalte aber Angaben zu je zwei Fahr-

12 zeugen, zwei Salzstreuern sowie zwei Schneepflügen. Gleiches gelte für das Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte'. Eine Kombination aus verschiedenen Fahrzeugen sei nicht vorgesehen, stelle eine unzulässige Unternehmervariante dar und hätte deswegen zum Ausschluss der Beigeladenen vom Wettbewerb führen müssen. Zumindest könne es nicht angehen, dass die Beigeladene durch die Angabe von zusätzlichen Fahrzeugen und Geräten ihre Erfolgschancen im Sinne eines 'Gesamtpakets', welches die Kriterien insgesamt erfülle, vergrössern könne. Es sei für das Los Y nur ein Fahrzeug zu offerieren, das sämtlich Eignungs- und Zuschlagskriterien zu erfüllen habe. Die zusätzlich offerierten Fahrzeuge und Geräte wären bei der Bewertung ihres Angebotes nicht zu berücksichtigen. Die Beigeladene habe auch bei den 'für den Auftrag vorgesehenen Chauffeure' (Leistungsverzeichnis Ziff. 4) Änderungen bzw. Ergänzungen am Leistungsverzeichnis vorgenommen, indem sie einen zweiten Ersatzchauffeur angegeben habe. Diese Ergänzungen der Beigeladenen seien nicht zu beachten. 3.5 Die Beigeladene führt in ihrer Duplik vom 14. September 2020 aus, sie habe keine Unternehmervariante eingereicht. Sie habe den Unimog U20 als Fahrzeug Nr. 1 und den Toyota Land Cruiser als Ersatzfahrzeug offeriert, diese Fahrzeuge seien bewertet worden, nicht aber das zusätzliche Fahrzeug, welches noch angeschafft werde. Die Beigeladene habe nun entschieden, dass der Meili VM 7000 angeschafft werde, der als Ersatz des Land Cruisers eingesetzt werden könne. Letzterer bleibe jedoch als Fahrzeug 2 resp. als Reserve bestehen. 3.6 Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Duplik vom 28. September 2020, dass der Unimog U20 als Fahrzeug Nr. 1 samt den Winterdienstgeräten Aufbaustreuer und Schneepflug der Beigeladene vom Tiefbauamt kontrolliert und entsprechend bewertet worden sei. Der Eignungsnachweis dieses Fahrzeuges sei erfüllt. Nicht bewertet worden sei das im Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' aufgeführte Fahrzeug Meili VM 7000. Für das Los Y sei dieses Formular etwas unglücklich abgefasst, da darin zwei Fahrzeuge und zwei Schneepflüge aufgeführt seien, für diese Strecke aber nur ein Fahrzeug verlangt sei. Es sei richtig, wenn die Beigeladene in diesem Formular den Meili VM 7000 aufführe, wenn sie beabsichtige, diesen neu anzuschaffen. Dies gebe der Vorinstanz die Möglichkeit, die Gebrauchstauglichkeit dieses Fahrzeugs für die ausgeschriebene Strecke zu prüfen. Die Beigeladene verfüge bereits über ein geeignetes Fahrzeug, welches in die Bewertung eingeflossen sei. Der Meili VM 7000 oder das zusätzlich aufgeführte Fahrzeug Fendt 313 Vario seien dagegen nicht beachtet worden, da für die Strecke des Loses.________Y nur ein Fahrzeug verlangt wer-

13 de. Es liege weder eine Wettbewerbsverzerrung noch eine Ungleichbehandlung vor. Die Vorinstanz habe auch lediglich die beiden ordentlich ausgewiesenen Chauffeure geprüft und berücksichtigt. Der zusätzlich angegebene Ersatzchauffeur 2 sei nicht berücksichtigt worden und habe die Bewertung der Beigeladenen nicht beeinflusst. Auch dieses Eignungskriterium habe die Beigeladene erfüllt. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Triplik vom 26. Oktober 2020 geltend, laut Stellungnahme der Beigeladenen vom 1. Juli 2020 (Ziff. 3.4) würden der Unimog U20 und der Toyota Land Cruiser gemeinsam eingesetzt und nicht nur eines dieser Fahrzeuge. Da gemäss den Submissionsunterlagen nur ein Fahrzeug verlangt werde, handle es sich um eine Unternehmervariante. Da der Beschwerdeführerin die von der Beigeladenen im Einzelnen offerierten Preise nicht bekannt gegeben worden seien, könne sie nicht definitiv eruieren, ob die Beigeladene für alle drei Fahrzeuge (Unimog, Toyota, Schneefräse) einen Preis eingesetzt habe. Gemäss Duplik der Beigeladenen vom 14. September 2020 würden beide Fahrzeuge (Unimog und Toyota) bewertet (Ziff. 5.3 und 7.2). Es sei daher davon auszugehen, dass die Vorinstanz trotz Vorliegen einer unerlaubten Unternehmervariante beide Fahrzeuge bewertet habe. Indem die Beigeladene wiederum Ausführungen zu Fahrzeug 1, Fahrzeug 2 und Ersatzfahrzeug mache (Ziff. 5), werde die Annahme der Beschwerdeführerin bestätigt, dass es sich um eine unzulässige Unternehmervariante handle. Offenbar solle der Toyota Land Cruiser als Ersatzfahrzeug und der Meili VM 7000 wiederum als dessen Ersatz eingesetzt werden. Zwei Winterdienstfahrzeuge plus ein Ersatzfahrzeug entspreche nicht den Submissionsunterlagen. 3.8 Mit Quadruplik vom 5. November 2020 hält die Beigeladene dagegen, aus der Bewertung der Vorinstanz gehe klar und unmissverständlich hervor, dass der Unimog als Hauptfahrzeug und das Fahrzeug Toyota Land Cruiser als Ersatzfahrzeug bewertet worden sei. Alles andere sei nicht in die Bewertung eingeflossen. Der Toyota Land Cruiser verfüge über einen Pflug und einen Salzstreuer. Er sei ein absolut adäquates Ersatzfahrzeug, um den Unimog bei einem Ausfall zu ersetzen. Der etwas weniger breite Schneepflug reiche auf der Strecke des Loses.________Y bei weitem aus, um die Strasse zu pflügen. Der neu anzuschaffende Meili, welcher insbesondere als weiteres Ersatzfahrzeug dienen werde, aber auch auf Nebenstrassen eingesetzt werde, sei nicht bewertet worden. 4.1.1 In den Ausschreibungsunterlagen wird in Ziff. 1.3 die Ausführung des Winterdienstes auf den Kantonsstrassen des Kantons Schwyz (Schneeräumung, Glatt-

14 eisbekämpfung und teilweise Schneefräsarbeiten) als Gegenstand der Ausschreibung beschrieben. Die Vergabekriterien werden in Ziff. 2.3 definiert: 2.3.1 Eignungskriterien Der Anbieter hat den Nachweis über folgende Eignungskriterien zu erbringen: 2.3.1.1 Nachweis zur Garagierung (Zeit, Distanz zur Winterdienst-Strecke) Der Einsatz auf der Winterdienst-Strecke hat innerhalb maximal einer halben Stunde nach Aufgebot durch den zuständigen Pikettchef / Unterhaltsmitarbeiter des Tiefbauamtes zu erfolgen. Die Angaben sind bei Ziffer 3. im Leistungsverzeichnis zu machen. 2.3.1.2 Nachweis der geforderten Personalkapazität (pro Los / Winterdienst-Strecke) Einsatz von LKW-Chauffeuren mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung. Die Angaben sind bei Ziffer 4. im Leistungsverzeichnis zu machen. 2.3.1.3 Eignungsnachweis der offerierten Fahrzeuge für den Einsatz auf der entsprechenden Winterdienst-Strecke Die Angaben sind im Leistungsverzeichnis pro Los zu machen. Diese Eignungskriterien sind Muss-Kriterien. Falls diese nicht erfüllt werden, wird der Anbieter vom Wettbewerb ausgeschlossen. Sämtliche Formulare, Angaben müssen durch den Unternehmer ausgefüllt und eingereicht werden. Unvollständige Angaben werden nicht berücksichtigt. 2.3.2 Zuschlagskriterien Der Zuschlag erfolgt an das wirtschaftlich günstigste Angebot mit folgender Rangfolge und Gewichtung: Preis: 50% Qualität der Fahrzeuge, Geräte, inkl. Garagierung: 30% (Ökologische Aspekte / Abgasnormkategorie) Erfahrung und Referenzen: 20% Total: 100% 2.3.2.1 Zuschlagskriterium Preis (…) 2.3.2.2 Zuschlagskriterium Qualität der Fahrzeuge, Geräte, inkl. Garagierung Einsatz von den heutigen Anforderungen entsprechen, modernen und umweltschonenden Fahrzeugen und Winterdienstgeräten. Die eingesetzten LKW sollten die Abgasnorm von Minimum Euro 5 aufweisen. Die Angaben sind im Leistungsverzeichnis pro Los / Fahrzeug auszufüllen. Die Abgasnorm-Kategorie der Fahrzeuge wird entsprechend bewertet und bei der Gewichtung für den Zuschlag berücksichtigt. Ältere LKW mit tieferen Abgasnormen erhalten eine tiefere Punktzahl als LKW mit höheren Abgasnormen. Die Garagierung inkl. Distanz und Zeitbedarf zur Winterdienststrecke wird hier bewertet und fliesst ebenfalls in die Gewichtung ein. 2.3.2.3 Zuschlagskriterium Erfahrung und Referenzen Gemäss Angaben des Unternehmens unter Ziffer. 4. (Referenzliste) 2.3.3 Zuschlag Zur Submission sind nur Angebote zugelassen, die die Eignungskriterien gemäss Kapitel 2.3.1 erfüllen. (…)

15 4.1.2 Weiter wird in Ziff. 3.4 (Fahrzeuge und Geräte) verlangt, dass die vom Unternehmer gestellten Fahrzeuge gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Gesetzen gem. Ziff. 2.5 ausgerüstet und wintertauglich sein müssen (Abs. 1). Die offerierten LKWs und Winterdienstgeräte müssen im Rahmen der Offertauswertung, vor der Auftragserteilung, beim Tiefbauamt / Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen werden. Das Tiefbauamt entscheidet danach, ob die offerierten Geräte die Anforderungen erfüllen oder durch neue ersetzt werden müssen (Abs. 3). Die LKWs müssen für den Einsatz auf den ausgeschriebenen Winterdienststrecken geeignet sein (Länge, Breite, Achsen, Gewicht, Allrad, Rundumleuchte, Einsatz auf Bergstrecke mit engen Kurven, Kreisel, evt. Ketten etc.). Dieses Eignungskriterium muss erfüllt sein (Abs. 4). Je nach Einsatzort (Winterdienst-Strecke) kommen ein bis zwei verschiedene Fahrzeuge zum Einsatz, da bei der Schneeräumung das Salzen in Kombination mit der Schneeräumung zu erfolgen hat (Abs. 5). Die Fahrzeuge und Winterdienstgeräte sind in der Regel innerhalb oder möglichst nahe an der Einsatzstrecke zu garagieren (Abs. 6). Während der Winterdienstperiode sind Fahrzeuge und Geräte durch den Auftragnehmer so zu parkieren, fachgerecht zu unterhalten und zu garagieren, dass sowohl Fahrzeuge als auch Geräte selbst bei starkem Schneefall und tiefen Temperaturen sofort einsatzbereit sind (Abs. 7). Nach Ziff. 3.7 (Einsatzpersonal / Arbeits- und Ruhezeit) müssen pro Einsatzfahrzeug mindestens 2 Chauffeure zur Verfügung stehen, welche im Einsatz von Winterdienstarbeiten entsprechend geschult sind und Praxis ausweisen können. Laut Ziff. 3.8 (Ersatzfahrzeug bei Ausfall) gibt der Unternehmer genaue Angaben, wer bei einem Ausfall des Fahrzeugs oder der Geräte für ihn den Winterdienst erledigt. Diese Angaben müssen spätestens vor Vertragsabschluss bereinigt sein. Soweit bei Offerteingabe Fahrzeuge oder Winterdienstgeräten offeriert worden sind, welche von den Anbietern erst noch zu beschaffen sind, wird den Anbietern zudem das Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' unterbreitet, in welchem die noch anzuschaffenden Fahrzeuge und Winterdienstgeräte aufzulisten sind. Von den Anbietern wird verlangt, dass diese bei einer Auftragserteilung umgehend angeschafft werden, so dass diese bei Auftragsbeginn (1.11.2020) einsatzbereit zur Verfügung stehen. Die neu anzuschaffenden Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte müssen den in den Angebotsunterlagen definierten Anforderungen entsprechen und spätestens im Oktober 2020 beim TBA/Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen werden. Die Anbieter haben unterschriftlich zu erklären, dass sie von den besonderen Bedingungen Kenntnis genommen haben, damit einverstanden sind und die vorgegebenen Termine und Anforderungen einhalten können.

16 4.1.3 Im Leistungsverzeichnis Los Y wird in Ziff. 1.1 einleitend festgehalten, dass die vom Unternehmer zu stellenden Schneeräumungsfahrzeuge und Winterdienstgeräte für den Einsatz auf folgender Strecke geeignet sein müssen: E.________strasse: LKW bis Höchstgewicht 18 t gestattet". Unter dieser Ziff. 1.1 werden Angaben zum offerierten "Fahrzeug Nr. 1 (für Anbau Schneepflug / ausgerüstet mit Aufsatzstreuer für Streusalz)" verlangt, sowie zum "Ersatz bei Ausfall / weitere Angaben" und zur offerierten Schneefrässchleuder. Unter Ziff. 1.2 (Winterdienstgeräte) werden hernach Angaben zum offerierten "Aufbaustreuer 1" und zum offerierten "Schneepflug 1") erfragt. 4.2.1 Die Beigeladene hat im Leistungsverzeichnis Los Y unter Ziff. 1.1 als Fahrzeug Nr. 1 einen Unimog U20, Jg. 2010 offeriert und als Ersatz bei Ausfall angegeben: "Toyota Landcruiser mit Schneepflug 2.4 m und Anhängerstreuer Boschung". Unter Ziff. 1.2 hat die Beigeladene als "Aufbaustreuer 1" einen Gmeiner STA Twin Concept, Jg. 2010 und als "Schneepflug 1" einen Zaugg G33, Jg. 2000 offeriert. Bei beiden Winterdienstgeräte-Positionen hat sie am Ende jeweils noch ein Ersatzgerät angefügt (Anhängerstreuer 2 und Schneepflug 2). Bei diesen Ersatzgeräten handelt es sich unverkennbar um die bereits in Ziff. 1.1 des Leistungsverzeichnisses erwähnten Winterdienstgeräte, mit welchen das Ersatzfahrzeug Toyota Landcruiser bestückt ist, d.h. den Anhängerstreuer Boschung Junior 1 m3 und den Schneepflug Zaugg G8K 2.4 m (vgl. auch die Angaben zu den Fahrzeugen in Ziff. 2 [Einsatz für Dritte] des Leistungsverzeichnisses). 4.2.2 Die von der Beigeladenen unter Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 des Leistungsverzeichnisses offerierten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte wurden von der Vorinstanz nach einer technischen Kontrolle durch das Tiefbauamt vom 11. März 2020 (vgl. dazu Ziff. 3.4 der Ausschreibungsunterlagen sowie Erw. 3.2 f. hiervor) als geeignet beurteilt und in der Bewertungstabelle des Tiefbauamtes vom 14. April 2020 berücksichtigt und bewertet. Eine detaillierte Bewertung anhand der in den Ausschreibungsunterlagen umschriebenen (vgl. Erw. 4.1.1 f. hiervor) und in Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2 des Leistungsverzeichnisses erfragten Anforderungen (vgl. Erw. 4.1.3 hiervor) erfolgte dabei für das Fahrzeug Nr. 1, d.h. den Unimog U20 und die beiden Winterdienstgeräte, d.h. den Aufbaustreuer Gmeiner STA Twin Concept und den Schneepflug Zaugg G33 (vgl. die Vergleichsmatrix der Offerten zu Los Y vom 14.4.2020). Der als Ersatz bei Ausfall des Fahrzeugs angegebene Toyota Landcruiser inkl. Pflug (Zaugg G8K 2.4 m) und Streuer (Boschung Junior 1 m3) wurde als Ersatzfahrzeug mit der vollen Punktzahl (8 Pt.) bewertet (vgl. die Bewertungstabelle

17 des Tiefbauamtes vom 14.4.2020 mit Randvermerk; Vergleichsmatrix der Offerten zu Los Y). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was die Eignung dieser von der Vorinstanz berücksichtigten und bewerteten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte in Frage stellen würde. Anhaltspunkte dafür, dass die technische Kontrolle dieser Fahrzeuge und der Winterdienstgeräte im Sinne von Ziff. 3.4 Abs. 3 der Ausschreibungsunterlagen am 11. März 2020 nicht stattgefunden haben sollte, bestehen keine. Vielmehr belegt die Bewertungstabelle des Tiefbauamtes vom 14. April 2020 (vgl. auch die Vergleichsmatrix der Offerten zu Los Y vom 14.4.2020) in hinreichender Weise, dass die von der Beigeladenen offerierten Fahrzeuge und Geräte im Rahmen der Offertauswertung einer technischen Kontrolle durch das Tiefbauamt unterzogen worden sind (vgl. auch Duplik der Vorinstanz vom 28.9.2020 Ziff. 2 S. 2 mit Verweis auf die anlässlich der Inspektion aufgenommenen Fotos des Fahrzeugs und den Fahrzeugausweis in Vi- Aktenordner Los Y Register 5 - 7). Die Beigeladene hat mit dem Unimog U20 sowie dem Aufbaustreuer Gmeiner STA Twin Concept und dem Schneepflug Zaugg G33 Fahrzeuge und Winterdienstgeräte offeriert, welche die Eignungskriterien je für sich erfüllen (vgl. Erw. 4.2.2 hiervor). Die unter Ziff. 1.2 im Leistungsverzeichnung weiter angegeben Ersatzgerät beschlagen die bereits in Ziff. 1.1 genannte Bestückung des Ersatzfahrzeugs mit Winterdienstgeräten (vgl. Erw. 4.2.1 hiervor). Die Beigeladene hat mit anderen Worten nicht eine Kombination aus verschiedenen Fahrzeugen offeriert, welche die Eignungs- und Zuschlagskriterien erst als Gesamtpaket erfüllen, sondern ein Fahrzeug Nr. 1, einen Aufbaustreuer 1, einen Schneepflug 1 sowie ein mit den erforderlichen Winterdienstgeräten bestücktes Ersatzfahrzeug. Hinsichtlich dieses Ersatzfahrzeuges sind die Angaben der Beigeladenen offensichtlich hinreichend präzise im Sinne von Ziff. 3.8 der Ausschreibungsunterlagen. Da die Beigelade selber über ein, für die konkrete schmale Bergstrasse geeignetes (resp. von der Vorinstanz als geeignet beurteiltes) Ersatzfahrzeug inkl. den benötigten Winterdienstgeräten verfügt (vgl. Erw. 4.2.1 f. hiervor) und darüber hinaus auch die für den Auftrag vorgesehenen Chauffeure aufgelistet hat (unter Ziff. 4 im Leistungsverzeichnis Los Y; vgl. dazu Erw. 4.6 hiernach), bedurfte es keiner weiteren konkretisierenden Angaben dazu, wer bei Ausfall des Fahrzeugs Nr. 1 für die Beigeladene den Winterdienst erledigt. 4.3.2 Aus der Bewertung des Ersatzfahrzeuges gemäss der Bewertungstabelle des Tiefbauamtes vom 14. April 2020 sowie auch der Vergleichsmatrix der Offerten zu Los Y vom selben Tag (letzte Position beim Kriterium: Qualität Fahrzeuge,

18 Gerät und Garagierung / Unterkriterium Garagierung LKW 1) ergibt sich eindeutig, dass und mit welcher Punktezahl (8 Pt.) das Ersatzfahrzeug der Beigeladenen bewertet wurde (vgl. auch Erw. 4.2.2 in fine hiervor). Dies ist offensichtlich auch der Beschwerdeführerin nicht entgangen, wie ihren Ausführungen in der Triplik vom 26. Oktober 2020 (Ziff. 6) entnommen werden kann (vgl. auch Erw. 3.7 letzter Absatz hiervor). Auch wenn es von der Systematik wenig sinnvoll erscheint, dass die Bewertung des Ersatzfahrzeuges an einer Position beim Unterkriterium Garagierung LKW 1 in der Bewertungstabelle vorgenommen wurde, ändert dies letztlich nichts daran, dass diese Bewertung vorgenommen wurde und in der Vergleichsmatrix der Offerten zu Los Y vom 14. April 2020 auch transparent ausgewiesen worden ist. In dieser Bewertung des Ersatzfahrzeuges kann denn auch kein Anlass für die Spekulationen der Beschwerdeführerin (in der Triplik vom 26.10.2020 Ziff. 4 f.) erkannt werden, die Vorinstanz könnte dieses Ersatzfahrzeug (auch noch irgendwie anders und/oder zusätzlich an anderer Stelle) (mit)bewertet haben. Ebensowenig bieten die Ausführungen der Beigeladenen in deren Duplik vom 14. September 2020 (Ziff. 5.3 und Ziff. 7.2) einen entsprechenden Anlass, denn darin wurde lediglich die - auch von der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommene - Tatsache wiedergegeben, dass der Unimog U20 (als Fahrzeug Nr. 1) und der Toyota Land Cruiser (als Ersatzfahrzeug) bewertet wurden. Soweit die Beschwerdeführerin mit Hinweis darauf, dass ihr die von der Beigeladenen im Einzelnen offerierten Preise nicht bekannt gegeben wurden, ausführt, sie habe nicht definitiv eruieren können, ob die Beigeladene für alle drei Fahrzeuge (Unimog, Toyota, Schneefräse) einen Preis eingesetzt habe, ist mit Hinweis auf den Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5. August 2020 (Erw. 7.1) zu bekräftigen, dass der Offertpreis der Beigeladenen bekannt und deren Detailkalkulation nicht relevant ist. Darüber hinaus versteht es sich von selbst, dass (auch) die Beigeladene im Leistungsverzeichnis Los Y unter Ziff. 5 (Preisangebot für Fahrzeuge mit An- und Aufbauten gemäss Beschrieb Ziffer 1) sämtliche Aufwendungen entsprechend den detailliert formulierten Vorgaben in den aufgelisteten Positionen (Ziff. 1 - 8) in Einheitspreise einzurechnen hatte und keine zusätzlichen Preispositionen (wie etwa Aufwendungen für ein Ersatzfahrzeug) begründen konnte. 4.4 Die von der Beigeladenen im Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' vom 26. Februar 2020 aufgeführten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte, welche sie im Falle der Auftragserteilung anschaffen werde, hat die Vorinstanz bei der Offertbewertung - mit Blick auf das Verhandlungsverbot (§ 29 Abs. 1 VIVöB), woraus sich das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit

19 der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde ergibt (vgl. Galli/ Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 710), sowie das Gleichbehandlungsgebot (Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a IVöB) - richtigerweise nicht berücksichtigt. Soweit die Beigeladene (nach Zuschlagserteilung) einen Fahrzeugwechsel vornehmen will, d.h. anstelle des verbindlich offerierten Ersatzfahrzeugs Toyota Landcruiser einen neu anzuschaffenden Meili VM 7000 als Ersatzfahrzeug einsetzen will (vgl. Duplik vom 14.9.2020 Ziff. 5.2 S. 3), so erscheint dies im Lichte von Ziff. 3.5 der Ausschreibungsunterlagen a priori ohne weiteres zulässig, sofern die in dieser Ziffer formulierten Anforderungen vollumfänglich erfüllt werden und die Vorinstanz resp. das Tiefbauamt die Gebrauchstauglichkeit dieses neu angeschafften Fahrzeugs für die ausgeschriebene Strecke geprüft hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bei der Offertbewertung einzig die in Ziff. 1.1 f. des Leistungsverzeichnisses Los Y der fristgerecht eingereichten Offerte für den Auftrag offerierten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte auf ihre Eignung zu prüfen und zu bewerten waren (vgl. Erw. 4.2.1 hiervor). 4.5 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen des ihr in der Phase der Würdigung und des Vergleichs der Angebote zukommenden weiten Ermessensspielraums (vgl. Erw. 1.4.3 hiervor, mit Hinweisen), keine Unternehmervariante - im Sinne einer Kombination aus verschiedenen Fahrzeugen - darin zu erblicken vermochte, dass die Beigeladene im Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' vom 26. Februar 2020 angekündigt hat, dass sie im Falle der Auftragserteilung - neben den am 8. Januar 2020 für den Auftrag offerierten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte - weitere Fahrzeuge und Winterdienstgeräte anschaffen werde (vgl. zur Definition der Variante: Trüeb, Handbuch zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Rz 12 ff. S. 451). Das Vorgehen der Vorinstanz, ausschliesslich die im Leistungsverzeichnis (Ziff. 1.1 f.) der fristgerecht eingereichten Offerte für den Auftrag offerierten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte zu prüfen und zu bewerten, erweist sich als rechtsfehlerfrei. 4.6 Die Beigeladene hat im Leistungsverzeichnis Los Y unter Ziff. 4 (Angaben zu Erfahrung Unternehmung / Chauffeure) einen Chauffeur 1 sowie einen Ersatzchauffeur 1 und einen Ersatzchauffeur 2 aufgelistet. Erfragt wurden unter dieser Ziffer indes lediglich a) ein Chauffeur 1 und b) ein Ersatzchauffeur 1. Zumal in Ziff. 3.7 (Einsatzpersonal / Arbeits- und Ruhezeit) der Ausschreibungsunterlagen verlangt wird, dass pro Einsatzfahrzeug mindestens 2 Chauffeure zur Verfügung stehen, welche im Einsatz von Winterdienstarbeiten entsprechend geschult sind und Praxis ausweisen können, kann die Auflistung

20 eines zusätzlichen Ersatzchauffeurs 2 der Beigeladenen nicht zum Schaden gereichen. Andererseits wurde in der Bewertungstabelle des Tiefbauamtes vom 14. April 2020 (vgl. auch die Vergleichsmatrix der Offerten zu Los Y vom 14.4.2020) zu Recht nur die im Leistungsverzeichnis Los Y konkret erfragten, für den Auftrag vorgesehenen Chauffeur 1 und Ersatzchauffeur 1 geprüft und bewertet. Der zusätzlich gelistete Ersatzchauffeur 2 wurde mithin nicht berücksichtigt. Gemäss den Führerausweiskopien und Referenzangaben (in Vi-Aktenordner Los Y, Register 8) verfügt der Chauffeur 1 der Beigeladenen seit 1985 über den Führerausweis Kat. C und übt seit jenem Jahr Winterdienst auf der E.________strasse, auf Nebenstrassen der Gemeinde Schwyz und Illgau, sowie für diverse Strassengenossenschaften und auf Parkplätzen Privater und Unternehmungen aus. Der Ersatzchauffeur 1 verfügt seit 1993 über den Führerausweis Kat. C und übt seit jenem Jahr ebenfalls Winterdienst auf der E.________strasse, auf Nebenstrassen der Gemeinde Schwyz und Illgau, sowie für diverse Strassengenossenschaften und auf Parkplätzen Privater und Unternehmungen aus. Der Vorinstanz kann mithin ohne weiteres beigepflichtet werden, dass sowohl der Chauffeur 1 als auch der Ersatzchauffeur 1 die Eignungskriterien gemäss Ziff. 2.3.1.2 erfüllen. 4.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist, soweit gerügt worden ist, die Beigeladene hätte wegen Nichterfüllung der Eignungskriterien betreffend Fahrzeuge und Personal vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. 5. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren eine fehlerhafte Punktevergabe bei verschiedenen Positionen der Zuschlagskriterien geltend. 6.1 Beim Kriterium 'Qualität / Erfahrung / Referenzen' rügt die Beschwerdeführerin, dem Leistungsverzeichnis der Beigeladenen (Ziff. 4) liessen sich die Angaben entnehmen, dass sie für die Gemeinden Illgau und Schwyz sowie die AG Sportbahnen Winterdienst geleistet habe, allerdings würden Angaben zur Dauer dieser Tätigkeiten fehlen. Ihre Angabe, "Diverse Zufahrten zu Liegenschaften seit Ende der 60-er Jahren. Ich seit 1986 im Betrieb", gebe keine Auskunft über die Dauer der Erfahrung auf dem relevanten Bereich des Winterdienstes. 6.2 Neben 'Angaben zu Erfahrung Unternehmung / Chauffeure' in Ziff. 4 des Leistungsverzeichnisses Los Y war in den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 4 S. 19) eine 'Referenzliste Auftragnehmer' auszufüllen, worin die Beigeladene die von ihr durchgeführten Winterdienstarbeiten bei den verschiedenen Auftragge-

21 bern auch in zeitlicher Hinsicht (1993 - 2020) präzisiert hat. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin als ungenügend gerügten Aussage im Leistungsverzeichnis, "Diverse Zufahrten zu Liegenschaften seit Ende der 60-er Jahren. Ich seit 1986 im Betrieb", hat die Beigeladen in der 'Referenzliste Auftragnehmer' angemerkt: "Mein Vater pflügte schon seit den 60 Jahren die Strassen für Gemeinde Schwyz, Illgau, Sportbahnen usw. Seit 1986 war ich im elterlichen Betrieb angestellt. 1993 habe ich das Geschäft mit allen bestehenden Kunden übernommen und weitergeführt. Daher Winterdienst seit 1993 - 2020". 6.3 Aufgrund dieser Angaben der Beigeladenen - welche nach der Gründung im Januar 2011 (F.________) das Geschäft des bisherigen Einzelunternehmens ihres Gesellschafters und Geschäftsführers übernommen hat (G.________) - in der soeben erwähnten 'Referenzliste Auftragnehmer' sowie der vorstehend wiedergegebenen Referenzangaben zu den für den Auftrag vorgesehenen Chauffeur 1 und Ersatzchauffeur 1 (vgl. Erw. 4.7 hiervor) ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass sowohl die Firma der Beigeladenen als auch die für den Auftrag vorgesehenen Chauffeur 1 und Ersatzchauffeur 1 (weit) mehr als die für die maximale Punktzahl erforderlichen drei Jahre Winterdiensterfahrung (Pflügen + Salzen) aufweisen (vgl. Bewertungstabelle des Tiefbauamtes vom 14.4.2020; Vergleichsmatrix der Offerten zu Los Y vom 14.4.2020). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit damit die Vergabe der maximalen Punktzahl an die Beigeladene beim Zuschlagskriterium 'Qualität / Erfahrung / Referenzen'' gerügt wird. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat unter der Ziff. 1.1 in ihrem Leistungsverzeichnis Los Y bei der Position 'Angaben Ersatz bei Ausfall / weitere Angaben' eingesetzt: "C.________". In der Beschwerde vom 8. Juni 2020 (Ziff. 25) rügt die Beschwerdeführerin, ihr seien beim Kriterium 'Qualität Fahrzeuge, Geräte inkl. Garagierung' bei der Position 'Ersatzfahrzeug' zu Unrecht keine Punkte zuerkannt worden. Sie sei im Zeitpunkt der Angebotseinreichung davon ausgegangen, dass die Beigeladene ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen könnte, was mit ihr abgesprochen gewesen sei. Nach der Angebotseinreichung habe sich aber herausgestellt, dass die Beigeladene aufgrund anderer Aufträge nicht die Kapazität für diese Stellvertretung habe. Da die Beschwerdeführerin bereits entschieden gehabt habe, ein neues Einsatzauto zu beschaffen, habe sie sich entschlossen das bisherige Fahrzeug zum Ersatzauto zu machen, statt dieses zu verkaufen. Sie sei stets im Kontakt mit dem Tiefbauamt gewesen und habe dieses Vorgehen in Absprache mit den ver-

22 antwortlichen Sachbearbeitern geplant (vgl. Bf-act. 10). In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, sie müsse sicherstellen, dass bei einer allfälligen Lieferverzögerung des neuen Fahrzeugs tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehe. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Ersatz organisiert und der Vorinstanz per E-Mail (am 17.4.2020, vgl. Bf-act. 11) gemeldet, welche Firma, mit welchem Fahrzeug und welchem Schneepflug die Schneeräumung übernehmen würde, falls es bei der Beschwerdeführerin zu einem Ausfall kommen würde. Diese Meldung sei von der Vorinstanz bei der Punktevergabe zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführerin sei die volle Punktezahl von 8 Punkte anzurechnen. 7.2 Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin keine Bestätigung beigebracht hat, dass "C.________" als Ersatz für die Beschwerdeführerin zu Verfügung stehe (Stellungnahme vom 29.7.2020 Ziff. 2 S. 6) ist unbestritten geblieben. Zur Darstellung der Beigeladenen in der Stellungnahme vom 24. Juli 2020 (Ziff. 3.3), wonach weder die Privatperson C.________ noch die Beigeladene, die C.________ GmbH (vgl. Erw. 6.3 hiervor) weder mündlich noch schriftlich von der Beschwerdeführerin angefragt worden seien und entsprechend auch keine Zusage gemacht hätten, hat die Beschwerdeführerin in der Replik vom 31. August 2020 (Ziff. 17) darauf hingewiesen, dass die Beigeladene seit vielen Jahren die Stellvertretung für sie im Winterdienst gemacht habe. Das sei mit der Beigeladenen stets so abgesprochen gewesen. Wenn sie schon vor Offerteingabe gewusst hätte, dass ihr die Beigeladene kein Ersatzfahrzeug mehr zur Verfügung stellen könne, hätte sie selbstverständlich ein anderes Fahrzeug angegeben. Die Beigeladene beharrt demgegenüber in der Duplik vom 14. September 2020 (Ziff. 11.1) darauf, dass keinerlei Vereinbarung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Ersatzfahrzeugen bestanden habe; es wäre auch gänzlich unverständlich, wenn die eine Unternehmerin die andere bei einer konkurrenzierenden Submission unterstützen würde. Es sei bekannt gewesen, dass beide Unternehmen sich für das Los Y bewerben würden. Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Triplik vom 26. Oktober 2020 (Ziff. 9) ihrerseits darauf, dass die Beigeladene laut Ziff. 3.7 des Winterdienstvertrages vom 23. September 2010 zwischen dem Regierungsrat und der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (E.________strasse, geltend ab 1.11.2010 - 31.3.2020; Bf-act. 29) während der Vertragslaufzeit als Ersatz fungiert habe. Zudem habe zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen in den letzten 18 Jahren eine mündliche Abmachung bestanden, dass man bei einem Ausfall des jeweils anderen für Ersatz sorgen würde. Diese Vereinbarung sei von keiner Seite widerrufen worden. Die Beigeladene bestätigt in ihrer Quadruplik vom 5.

23 November 2020 (Ziff. 4), dass sie die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin für den besagten Winterdienstvertrag (1.11.2010 - 31.3.2020) unterstützt habe. Für die aktuelle Situation lasse sich daraus nichts ableiten. Auch habe die Beschwerdeführerin nicht die Beigeladene, sondern C.________ persönlich aufgeführt, welcher über keine Fahrzeuge verfüge, diese seien 2011 von der Beigeladenen übernommen worden (vgl. dazu Erw. 6.3 hiervor). Es bestehe keine mündliche, unbefristete Vereinbarung. Dies wäre auch undenkbar, da Personal und Material bereitstehen müssten. Entsprechend müsse eine Anfrage in Bezug auf Ersatzfahrzeuge und Ersatzpersonal immer spezifisch auf ein Projekt bezogen sein. Schliesslich müsste die Beigeladene den Unimog bei Wegfall dieses Auftrags verkaufen, da für diesen keine Verwendung mehr bestehen würde und das aktuelle Ersatzfahrzeug für alle Nebenaufträge eingesetzt würde. Somit wären gar keine Kapazitäten vorhanden, um als Ersatz für andere Unternehmen zu fungieren. 7.3 Unbestrittenerweise hat die Beigeladene seit 1986 auf der E.________strasse des Loses.________Y von H.________ bis I.________, Schneeräumungsarbeiten für den Kanton Schwyz erbracht (vgl. Stellungnahme vom 1.7.2020 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits zumindest während den letzten 10 Jahren (1.11.2010 - 31.3.2020) auf derselben E.________strasse (ab I.________ - J.________) Winterdienstleistungen für den Kanton Schwyz erbracht. Während dieser Vertragsdauer hat die Beigeladene für die Beschwerdeführerin (resp. deren Rechtsvorgängerin) - ebenfalls unbestritten - als Ersatz fungiert. Daraus lässt sich indessen nichts für die aktuelle Submission des Loses.________Y ableiten, welche nunmehr die gesamte E.________strasse (H.________ - J.________, vgl. Leistungsverzeichnis Los Y Einleitung) beschlägt. Dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen eine mündliche Vereinbarung über eine gegenseitige Stellvertretung für Winterdienstleistungen auf dieser E.________strasse besteht, welche selbst bei einer derart veränderten Situation noch Geltung beanspruchen könnte, dass die Winterdienstleistungen der gesamten E.________strasse von einer einzigen Unternehmung erbracht werden, erscheint geradezu undenkbar. Wie die Beigeladene mit Recht vorbringt, hat die aktuelle Vergabe offensichtlich erhebliche Auswirkungen - sowohl auf ihr Unternehmen als auch auf jenes der Beschwerdeführerin, welche die Möglichkeit jenes Unternehmens, welches den Zuschlag nicht erhält, für das jeweils andere Unternehmen ein Ersatzfahrzeug und Ersatzpersonal zu stellen, grundsätzlich in Frage stellen. Das musste auch der Beschwerdeführerin klar sein.

24 Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der fundamental geänderten Ausgangslage damit rechnen müssen, dass die Beigeladene - im Falle des Unterliegens im vorliegenden Submissionsverfahren - allenfalls über gar kein Ersatzfahrzeug mehr verfügen würde, das sie ihr künftig noch zur Verfügung stellen könnte. Es wäre daher unerlässlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin vor Einreichung ihres Angebots zum Los Y konkrete Erkundigungen (samt Bestätigung) bei der Beigeladenen eingeholt hätte, ob diese im Falle des Unterliegens im vorliegenden Submissionsverfahren überhaupt noch fähig (und willens) sei, für sie als Ersatz zu fungieren, bevor sie die Beigeladene resp. die Person C.________ als Ersatz bei Ausfall in Ziff. 1.1 des Leistungsverzeichnis Los Y angegeben hat. Nach dem Gesagten lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz der von der Beschwerdeführerin in ihrer Offerte angegebenen "Lösung" für den Fall des Ausfalls (des Fahrzeugs oder der Geräte; vgl. Ausschreibungsunterlagen Ziff. 3.8) - ohne Bestätigung der angegebenen Person - keine Punkte erteilt hat. 7.4 Indem die Beschwerdeführerin nun beansprucht, dass bei der Offertbewertung nicht die vorerwähnten Angaben zum Ersatz bei Ausfall in Ziff. 1.1 des Leistungsverzeichnisses Los Y in ihrer Offerteingabe vom 15. Januar 2020 berücksichtigt werde, sondern ein Ersatzfahrzeug resp. eine Ersatzlösung, welche sie erst Wochen resp. Monate später eingebracht hat, verlangt sie etwas, was sie an anderer Stelle als stossende und wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung der Anbieter bezeichnet hat (vgl. Replik vom 31.8.2020 Ziff. 10 S. 4; Erw. 3.4 hiervor). Auch bei dieser Position gilt, dass die Vorinstanz mit Blick auf das Verhandlungsverbot, woraus sich das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde ergibt, sowie dem Gleichbehandlungsgebot (vgl. Erw. 4.4 erster Absatz hiervor mit Hinweisen) korrekterweise weder die mit E-Mailschreiben der Beschwerdeführerin vom 2. März 2020 gemeldeten Änderungen bezüglich des Ersatzfahrzeuges (vgl. Bf-act. 10), noch die neuerliche Änderung, welche mit E-Mailschreiben vom 17. April 2020 (vgl. Bf-act. 11) gemeldet wurde, bei der Offertbewertung berücksichtigt hat. Die Nichtberücksichtigung dieses nachträglich geänderten Offertinhalts bei der Offertbewertung ist weder willkürlich noch treuwidrig. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin wegen der sich abzeichnenden Lieferverzögerung des von ihr offerierten Fahrzeugs Nr. 1 mit dem Tiefbaumt in einem (selektiv dokumentierten) Kontakt stand, und die Beschwerdeführerin dem Tiefbauamt das nun beabsichtigte Vorgehen bezüglich Ersatzfahrzeug mitgeteilt hat, als ihr klargeworden war, dass ihr weder der von ihr offerierte C.________ noch die Beigeladene ein Ersatzfahrzeug würden zur Verfügung stellen können. Soweit das

25 Tiefbauamt darauf beharrte, dass die Beschwerdeführerin bei Lieferverzögerung des offerierten Fahrzeugs Nr. 1 (möglicherweise über den Arbeits-/Vertragsbeginn des 1.11.2020 gemäss Ziff. 1.2 der Ausschreibungsunterlagen hinaus; vgl. dazu Schreiben der Offerentin des neuen Fahrzeugs Nr. 1 an die Beschwerdeführerin vom 31.5.2020 [in Vi-Aktenordner Los Y]) über ein Ersatzfahrzeug verfügen müsse, erscheint dies sachrichtig. Ein Anlass zur Annahme, dass diese nachträglich noch zu treffende Ersatzlösung von der Vorinstanz bei der Offertbewertung berücksichtigt werde, kann darin nicht erkannt werden. 7.5 Nichts Anderes ergibt sich aus Ziff. 3.8 der Ausschreibungsunterlagen, worin verlangt wird, dass der Unternehmer genaue Angaben zu geben habe, wer bei einem Ausfall des Fahrzeugs oder der Geräte für ihn den Winterdienst erledige (Satz 1). Der Umstand, dass die Angaben spätestens vor Vertragsabschluss bereinigt sein müssen (Satz 2), bietet keine Grundlage zur Annahme, dass bei der Offertbewertung - anstelle der im Leistungsverzeichnis des fristgerecht eingereichten Angebots hierzu gemachten Angaben - nachträglich geänderte Ersatzlösungen bei Ausfall des Fahrzeugs berücksichtigt würden. Im Übrigen brauchte die Beschwerdeführerin auch nicht speziell darauf hingewiesen zu werden, dass für die Offertbewertung 'lediglich' die Angaben in der Offerte zählen. Dass das Beharren des Tiefbauamts darauf, dass spätestens vor Vertragsabschluss ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stehen müsse, für die Beschwerdeführerin letztlich nur dann von Bedeutung sein würde, wenn sie den Zuschlag - aufgrund ihrer Angaben in der fristgerecht eingereichten Offerte - auch erhalten würde, musste auch der Beschwerdeführerin klar sein. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit damit gerügt wird, dass die Beschwerdeführerin bei Offertbewertung bei der Position 'Ersatzfahrzeug' keine Punkte zuerkannt wurden. 8.1 Hinsichtlich der Ansicht der Beschwerdeführerin, beim Toyota Landcruiser inkl. den deklarierten Winterdienstgeräten (vgl. Erw. 4.2.1 hiervor) handle es sich nicht um einen hinreichenden Ersatz für den Unimog U20 (Triplik vom 26.10.2020 Ziff. 6), ist darauf zu verweisen, dass es im weiten Ermessen der Vergabebehörde liegt, fall- und objektbezogen die massgeblichen Kriterien zu bestimmen, anzuwenden und zu gewichten und sich das Gericht bei der Prüfung der Kriterien eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, soweit diese mitunter technischer Natur sind, und die Vergabebehörde zu deren Beurteilung - anders als das Gericht - über hierzu fachlich ausgewiesenes Personal verfügt (vgl. Erw 1.4.3 hiervor, mit Hinweisen u.a. auf Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1385). Dies gilt auch vorliegend. Die Bewertung des Ersatzfahrzeuges inkl. Winterdienst-

26 geräte mit der maximalen Punktezahl (8 Punkte) ist im Lichte der zurückhaltenden Überprüfung vergaberechtlicher Ermessensentscheide nicht zu beanstanden. Eine Ermessensüberschreitung seitens der Vorinstanz ist in dieser Bewertung, welche sich auf die Beurteilung des fachkundigen Personals des Tiefbauamts abstützt, nicht zu erkennen. 8.2 Mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich die Fahrzeuge der Beigeladen bis anhin in der Regel nicht in einer Garage, sondern bei einem gedeckten Unterstand befunden hätten (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 31.8.2020 Ziff. 39) bestreitet sie nicht, dass die Beigeladene im Sinne von Ziff. 3.4 Abs. 7 der Ausschreibungsunterlagen über eine 'angemessene' Garage "an der Strecke" verfügt (so explizit in der Triplik vom 26.10.2020 Ziff. 8). Damit vermag sie die Bewertung der Garagierung mit der maximalen Punktezahl (8 Punkte) nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Erw. 8.1 hiervor). 9.1 In den Ausschreibungsunterlagen wird in Ziff. 3.4 Abs. 3 festgelegt, dass die offerierten LKW und Winterdienstgeräte im Rahmen der Offertauswertung, vor der Auftragserteilung, beim Tiefbauamt / Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen werden. Das Tiefbauamt entscheide danach, ob die offerierten Geräte die Anforderungen erfüllen würden oder durch neue ersetzt werden müssten (vgl. Erw 4.1.2 hiervor). Bezüglich neu anzuschaffender Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräten wird im Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' verlangt, dass diese bei einer Auftragserteilung umgehend angeschafft werden, so dass diese bei Auftragsbeginn einsatzbereit zur Verfügung stehen. Die neu anzuschaffenden Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte müssen den in den Angebotsunterlagen definierten Anforderungen entsprechen und spätestens im Oktober 2020 beim Tiefbauamt /Betrieb einer technischen Kontrolle unterzogen werden (vgl. Erw 4.1.2 hiervor). 9.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, lässt sich aus dem Umstand, dass die neu anzuschaffenden Fahrzeuge resp. Winterdienstgeräte laut dem Formular 'Anschaffung Fahrzeuge und Winterdienstgeräte' spätestens im Oktober 2020 einer technischen Kontrolle unterzogen werden müssen, nicht ohne weiteres folgern, dass jene offerierten Fahrzeuge und Winterdienstgeräte, welche von den Anbietern nicht neu angeschafft werden müssen und die vor der Auftragserteilung - im Rahmen der Offertauswertung - bereits einer technischen Kontrolle unterzogen wurden, bei der Offertbewertung die volle Punktzahl für jene Teile der Ausrüstung (der Winterdienstgeräte) hätten erhalten müssen, wel-

27 che bis Oktober 2020 resp. bis zum Arbeits-/Vertragsbeginn am 1. November noch 2020 noch nachgerüstet und/oder instand gestellt werden könnten. Sofern bei der Beschwerdeführerin diesbezüglich Zweifel bestanden haben, wäre es an ihr gelegen, im Sinne von Ziff. 1.2 der Ausschreibungsunterlagen bis zum 6. Dezember 2019 entsprechende schriftliche Fragen zu stellen (vgl. dazu auch Replik der Beschwerdeführerin vom 31.8.2020 Ziff. 21). 9.3 Am vorliegend angefochtenen Vergabeentscheid würde sich indessen nichts ändern, wenn die bereits im Rahmen der Offertauswertung einer technischen Kontrolle unterzogen Fahrzeuge und Winterdienstgeräte erst im Oktober 2020 mit der entsprechenden Ausrüstung ausgestattet sein müssten, da eine derart mögliche Nachrüstung und/oder Instandstellungen diesfalls auch für die anderen Anbieter gelten müsste und bei der Beigeladene im Wesentlichen zu denselben Ergebnissen führen würde, wie bei der Beschwerdeführerin. 9.3.1 In casu bemängeln die Beschwerdeführerin wie die Beigeladene die bei beiden Anbieterinnen erfolgten Punkteabzüge für den fehlenden Windleitschirm (2 mögliche Punkte) und die fehlende Positionsleuchte (2 mögliche Punkte) bei den von ihnen offerierten Schneepflügen. Diesbezüglich sind die Beschwerdeführerin und die Beigeladene (auch nach Meinung der Beschwerdeführerin) gleich zu behandeln (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 31.8.2020 Ziff. 23 und Ziff. 36). Somit würde eine Änderung der Punktvergabe bei diesen Positionen auf ein Nullsummenspiel hinauslaufen. Bei der Position 'Verschleissschiene kompl. mit Stossdämpferschiene' haben die Beschwerdeführerin und die Beigeladene die 2 möglichen Punkte erhalten (nach Ansicht der Beschwerdeführerin zutreffenderweise; vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 31.8.2020 Ziff. 48). 9.3.2 Analog verhält es sich bei den von der Beschwerdeführerin wie der Beigeladenen gerügten Punkteabzügen für den fehlenden Schwimmschalter oben im Solebehälter (1 möglicher Punkt) sowie für den fehlenden Anschluss hinten für die Belüftung (1 möglicher Punkt) bei den von ihnen offerierten Aufbaustreuer. Eine Änderung der Punktvergabe bei diesen Positionen würde beide Anbieter gleichermassen treffen und folglich ebenfalls auf ein Nullsummenspiel hinauslaufen (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 31.8.2020 Ziff. 36). 9.4 Eine Beurteilung des von der Beschwerdeführerin im weiteren gerügten Punkteabzugs wegen fehlendem 'Randsteinabweiser rechts und links' (2 Punkte) beim offerierten Schneepflug kann somit vorliegend unterbleiben, da eine Anrechnung dieser 2 Punkte am vorliegenden Vergabeentscheid nichts ändern würde (vgl. Erw 1.4.1 und Erw. 1.5 hiervor).

28 9.5 Eine Abnahme der von der Beschwerdeführerin wie auch der Beigeladenen an zahlreichen Stellen offerierten Parteibefragungen erübrigte sich im vorliegenden Verfahren, ohne dass dadurch ihr Gehörsanspruch und/oder der Untersuchungsgrundsatz verletzt würde. Die VRP sieht als Beweismittel u.a. die Parteibefragung vor (§ 24 Abs. 1 lit. f VRP). Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls das Gericht sich seine Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 Erw. 5.3; 134 I 140 Erw. 5.3; 131 I 153 Erw. 3). Die Beschwerdeführerin und die Beigeladene konnten sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Schriftlichkeit des Verwaltungsverfahrens (§ 17 Abs. 1 VRP) und der Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 19 VRP) in einem dreifachen Schriftenwechsel umfassend schriftlich äussern und zu den Vorbringen der Gegenpartei sowie der Vorinstanz Stellung beziehen. 10. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die für das kantonale Verfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2020 erteilte und mit Zwischenbescheid III 2020 139 vom 5. August 2020 bestätigte aufschiebende Wirkung der Beschwerde (vgl. Ingress lit. E. und J.) fällt mit dem vorliegenden Entscheid dahin. Im Falle eines Weiterzuges müsste das Bundesgericht über allfällige vorsorgliche Massnahmen wie auch über die aufschiebende Wirkung befinden (Art. 103 f. BGG). 11.1 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 11.2.1 Zudem wird der beanwalteten Beigeladenen zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Der Rechtsvertreter der Beigeladenen hat dem Gericht eine Kostennote eingereicht. Diese weist einen Zeitaufwand von 15h 52' sowie Spesen von Fr. 18.60 aus. Geltend gemacht wird ein Stunden-Ansatz von Fr. 250.--/h, alles zzgl. MwSt. 11.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 18. November 2009. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis

29 Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453./2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE III 2018 194 vom 12.2.2019 Erw. 5.2.2; VGE 2016 188 vom 29.5.2017 Erw. 8.2.2; VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4 mit Hinweisen). 11.2.3 Der vom Rechtsvertreter der Beigeladenen ausgewiesene Aufwand von knapp 16 Stunden ist nachvollziehbar. Akzeptiert wird jedoch ein Maximal-Stundenansatz von Fr. 220.-- (inkl. MwSt). In Berücksichtigung der Reduktion des Stundenansatzes sowie der obgenannten Grundsätze und Praxis wird die Parteientschädigung in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.

30 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 18. Juni 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Der beanwalteten Beigeladenen wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, wenn der staatsvertragliche Schwellenwert überschritten ist und soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82 ff., insbesondere Art. 83 lit f. BGG). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter der Beigeladenen (2/R) - die Vorinstanz (R) - das Baudepartement des Kantons Schwyz (R) - und die Eidg. Wettbewerbskommission WEKO, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

31 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Januar 2021

III 2020 107 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.12.2020 III 2020 107 — Swissrulings