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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.08.2020 III 2020 102

August 27, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,650 words·~8 min·6

Summary

Strafvollzug (Vollzugsauftrag für Strafen / Entlassungsbegehren) | Strafvollzug

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 102 Entscheid vom 27. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Monica Huber-Landolt, Richterin Irene Thalmann, Richterin MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg SSB, Postfach 73, 8836 Bennau, Vorinstanz, Gegenstand Strafvollzug (Vollzugsauftrag für Strafen / Entlassungsbegehren)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1988) ist dem Gericht aus verschiedenen Verfahren bekannt. Eine ausführliche Vorgeschichte ist dem Entscheid im parallelen Verfahren III 2020 117 gegen die KESB B.________ (betreffend Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft) zu entnehmen. B. Mit Strafbefehl SUI 2019 2488 vom 9. September 2019 hat die Staatsanwaltschaft C.________ A.________ der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gesprochen und ihn mit einer Freiheitsstrafe von 150 Tagen und einer Busse von Fr. 275.00 bestraft. Der Umfang dieser Freiheitsstrafe wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet (vgl. Vi-act. 1, S. 2): Begründung der Freiheitsstrafe (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und Bst. b sowie Abs. 2 StGB) Vorliegend ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen, weil eine solche geboten erscheint, um A.________ von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten: A.________ ist mehrfach einschlägig vorbestraft und verbüsste bereits mehrere Freiheitsstrafen. Erst am 05.02.2019 wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Dennoch delinquierte er seither bereits wieder mehrmals. (…) Begründung des Widerrufs (Art. 46 Abs. 1 StGB) A.________ beging die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung während der zweijährigen Probezeit (Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr auf 3 Jahre mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D.________ vom 09.04.2019) der von der Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ am 12.03.2018 wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00. (…) Begründung des Widerrufs der bedingten Entlassung und Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 1 und Abs. 6 StGB) A.________ verbüsste seit dem 18.05.2018 zahlreiche Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 397 Tagen. Er wurde - nach Verbüssung von 2/3 der Freiheitsstrafe am 05.02.2019 bei einer Probezeit von 1 Jahr bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Während dieser Probezeit wurde A.________ erneut straffällig (Hausfriedensbruch und geringfügiger Diebstahl), weshalb er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D.________ vom 09.04.2019 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen bestraft wurde, wobei die Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug um ½ Jahr auf 1 ½ Jahre verlängert wurde. Auch die Sachbeschädigung vom 13.03.2019 beging er während der Probezeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug. Es muss davon ausgegangen werden, dass er weitere Straftaten verüben wird, weshalb die Rückversetzung in den Strafvollzug anzuordnen ist bzw. die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu widerrufen ist. Da aufgrund der neuen Straftat (Sachbeschädigung) die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind (vgl. oben) und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Restfreiheitsstrafe zusammentrifft, ist eine Gesamtstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe auszusprechen und diese ist zu vollziehen.

3 C. Auf eine gegen diesen Strafbefehl vom 9. September 2019 von A.________ am 22. Oktober 2019 erhobene Einsprache ist das Bezirksgericht F.________ mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 nicht eingetreten (vgl. Vi-act. 16/ Anhang). D. Am 17. Februar 2020 ging beim kantonalen Amt für Justizvollzug der Auftrag der Staatsanwaltschaft C.________ ein, den Strafbefehl SUI 2019 2488 zu vollziehen (Vi-act. 2). Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 unterbreitete das Amt für Justizvollzug A.________ die Möglichkeiten für besondere Vollzugsformen (Electronic Monitoring/ Halbgefangenschaft/ gemeinnützige Arbeit, inkl. Merkblätter und adressiertes Rückantwortecouvert) und setzte ihm eine Frist bis zum 13. März 2020 an, um ein entsprechendes Gesuch einzureichen (siehe Vi-act. 4). Nachdem A.________ diese Postsendung nicht abholte, erfolgte am 16. März 2020 ein zweiter Zustellversuch (mit verlängerter Frist bis 27.3.2020, vgl. Vi-act. 5, 6). Auch dieser zweite Zustellversuch blieb erfolglos, worauf das Amt für Justizvollzug A.________ polizeilich ausschreiben liess (Vi-act. 10 und 12). Am 1. Juni 2020 wurde A.________ von der Kantonspolizei G.________ angetroffen, vorläufig festgenommen (Vi-act. 13) und am Folgetag ins Kantonsgefängnis H.________ in I.________ überführt. Daraufhin hielt das Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 2. Juni 2020 sinngemäss fest, dass hinsichtlich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft C.________ vom 9. September 2019 der Vollzug der Freiheitsstrafe am 1. Juni 2020 begonnen habe und am 1. November 2020 enden werde (Vi-act. 14). E. Gegen diese Verfügung vom 2. Juni 2020 reichte A.________ rechtzeitig am 9. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Hauptbegehren, ihm sei "die schnellstmögliche Entlassung" zu gewähren. In einer weiteren Eingabe vom 16. Juni 2020 ergänzte er seine Einwände und Argumente. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 erläuterte das Amt für Justizvollzug die konkreten Umstände, wie es zum Erlass der angefochtenen Verfügung kam, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer zusätzlichen Eingabe vom 29. Juni 2020. Mit Verfügung vom 19. August 2020 hat das Amt für Justizvollzug festgehalten, dass A.________ per 11. September 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde, sofern sein Verhalten im Vollzug bis dahin zu keinen Beanstandungen Anlass gebe (Strafrest: 51 Tage).

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (§ 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Nach § 114 Abs. 1 des kantonalen Justizgesetzes (JG, SRSZ 231.110) vollzieht das zuständige Amt die Strafen und Massnahmen, die durch kantonale Justizbehörden ausgefällt worden sind. Die Durchführung eines Freiheitsentzuges im Kantonsgefängnis wird in der Haft-, Straf- und Massnahmenvollzugsverordnung (HSMV, SRSZ 250.311) geregelt. Nach § 23a HSMV vollzieht das Amt für Justizvollzug die Strafen und Massnahmen gemäss § 114 Abs. 1 JG. Sodann ist diese Vollzugsbehörde nach § 117 Abs. 2 lit. a JG auch zuständig zur Anordnung des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). 1.3.1 Gemäss § 120 Abs. 1 JG können Verfügungen der Vollzugsbehörden innert 20 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Mithin ist das Verwaltungsgericht an sich zuständig, die vom Beschwerdeführer rechtzeitig am 9. Juni 2020 erhobene Beschwerde zu behandeln, welche sich u.a. gegen den am 2. Juni 2020 von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C.________ vom 9. September 2019 (Verfahren SUI 2019 2488) ausgefällten Freiheitsstrafe von 150 Tagen richtet. Analoges gilt auch für den Vollzug der 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 275.--. 1.3.2 Indessen ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig, materielle Einwände gegen einen rechtskräftigen Strafbefehl zu prüfen, weshalb das Gericht auf solche Einwände hier nicht eintreten kann. Der zugrundeliegende Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C.________ (vom 9.9.2019) ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Wohl hatte der Beschwerdeführer nach der Aktenlage damals eine Einsprache erhoben, indes ist der zuständige Strafrichter (Bezirksgericht F.________) mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 auf die Einsprache des Beschuldigten (Adressat des Strafbefehls = Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren) wegen verpasster Rechtsmittelfrist nicht eingetreten. Soweit der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er rechtzeitig

5 beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen müssen, was er unterlassen hat. Aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer in Kenntnis eines laufenden Strafverfahrens und seiner Einsprache vom 22. Oktober 2020 gegen den Strafbefehl vom 9. September 2019 nicht dafür besorgt war, dass die für die Behandlung der Einsprache zuständige Behörde Postzustellungen an ihn vornehmen konnte, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten (siehe auch § 150 JG). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer selber dafür einzustehen, dass das Bezirksgericht F.________ den Entscheid für die Behandlung der erwähnten Einsprache (gegen den Strafbefehl vom 9.9.2019) gestützt auf die §§ 153 und 154 JG im Amtsblatt publizieren musste (vgl. Amtsblatt Nr. xy.). Anzufügen ist, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen (SRSZ 140.200) mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung deren Inhalt als bekannt gilt. Zusammenfassend kann das Verwaltungsgericht auf sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, welche die Rechtmässigkeit des erwähnten Strafbefehls in Frage stellen, in diesem Verfahren nicht eintreten. 2. Soweit nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Vollzug der im rechtskräftigen Strafbefehl vom 9. September 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe (150 Tage Haft und 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung der Busse) fehlerhaft bzw. rechtswidrig sein und deswegen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten sollte. Soweit es um die Umwandlung der Busse von Fr. 275.-in die im Strafbefehl festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen (bei Nichtbezahlung) geht, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Busse jederzeit bezahlen und dadurch den Vollzug der dreitägigen Haftstrafe abwenden könnte. 3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, als unbegründet. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Übrigen verhält es sich so, dass gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 19. August 2020 der Beschwerdeführer am 11. September 2020 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wird, sofern sein Verhalten zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Strafsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 78ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (EB) - und die Vorinstanz (EB, zusammen mit den eingereichten Akten). Schwyz, 27. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. September 2020

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