Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 10 Entscheid vom 19. Februar 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Wegweisung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1971, türkischer Staatsangehöriger) gelangte 1987 in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Nach Ablehnung seines Antrages wurde er 1992 in die Türkei zurückgeführt und mit einem fünfjährigen Einreiseverbot belegt (AFM-act. 131). Nach Absolvierung seines Militärdienstes reiste er 1995 in Deutschland ein. In Deutschland war er zweimal verheiratet (zuletzt bis 2009) und hat aus zweiter Ehe zwei Kinder (Jg. 1994 und 2007; AFM-act. 252). B. Im Jahr 2015 führte A.________, damals im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts für Deutschland, in C.________ (Gemeinde im Kt. Schwyz) das Restaurant D.________, ohne im Besitz der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen zu sein. Er wurde hierfür mit Strafbefehl vom 14. April 2016 der mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der vorsätzlichen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung für schuldig befunden und bestraft (AFM-act. 142). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 10. Juni 2016 gegen A.________ ein zweijähriges Einreiseverbot (AFM-act. 167), was vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde hin mit Urteil F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 bestätigt wurde (AFM-act. 214). C. Die Einreisesperre hat das SEM mit Suspensionsverfügungen vom 15. Juni 2017 und 2. August 2017 zwecks Heiratsvorbereitung und Eheschliessung ausgesetzt (AFM-act. 216, 244). Am 8. August 2017 heiratete A.________ in E.________ eine türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung. Aufgrund der Heirat erhielt A.________ im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der Ehefrau (AFM-act. 276); die Einreisesperre wurde am 9. Oktober 2017 aufgehoben (AFM-act. 231) und A.________ reiste am 13. November 2017 in die Schweiz ein (AFM-act. 276, 277, 286). Am 11. April 2018 zogen die Eheleute von E.________ nach C.________ und begründeten dort ihren Wohnsitz (AFM-act. 277). Am 13. April 2018 stellte die Ehefrau für die Familie das Gesuch um Kantonswechsel (AFMact. 229), wozu das Amt für Migration (AFM) am 28. Juni 2018 sein Einverständnis erteilte (AFM-act. 283). Am 12. September 2018 ersuchte A.________ um Verlängerung der bis am 12. November 2018 gültigen Aufenthaltsbewilligung (AFM-act. 286, 288). Sie wurde am 14. September 2018 bis am 12. November 2020 verlängert (AFM-act. 289). D. Per 1. Dezember 2018 trennten sich die Eheleute freiwillig und die Ehefrau wechselte ihren Aufenthaltsort umgehend zurück nach E.________ (AFM-act. 299), während A.________ in C.________ wohnhaft blieb (AFM-act. 300, 302,
3 303). Per 4. Juli 2019 wurde die Ehe auf gemeinsames Begehren hin rechtskräftig geschieden (AFM-act. 307). E. Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 erwog AFM, die bis 12. November 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu widerrufen (AFM-act. 311). Am 6. September 2019 nahm er hierzu Stellung (AFM-act. 333). Mit Verfügung vom 18. September 2019 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung von A.________ per sofort; er wurde aus der Schweiz weggewiesen sowie angewiesen, das Land bis spätestens acht Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen (AFM-act. 338). F. Gegen den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung erhob A.________ am 7. Oktober 2019 Beschwerde beim Regierungsrat (AFM-act. 349). Mit RRB Nr. 907/2019 vom 10. Dezember 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab und er wies A.________ an, die Schweiz bis spätestens acht Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses zu verlassen. G. Am 7. Januar 2020 lässt A.________ gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 10. Dezember 2019 vollumfänglich aufzuheben und von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. 2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat resp. dem Amt für Migration zurückzuweisen. 3. Alles unter o/e Kostenfolge. Verfahrensanträge 4. Es sei der Beschwerde - soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen eintritt - die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführer zu berechtigen, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. 5. Es seien sämtliche Vorakten beizuziehen. H. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2020 beantragt das Sicherheitsdepartement die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 22. Januar 2020 teilt das AFM unter Verzicht auf eine Vernehmlassung mit, an den Ausführungen in der Verfügung vom 18. September 2019 sowie der Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich festzuhalten.
4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche dieser aufgrund der Ehe mit seiner in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ex-Ehefrau erhalten hat (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] vom 16.12.2005). 1.1 Der Beschwerdeführer erhielt nach der Heirat einer türkischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung vom 8. August 2017 gestützt auf Art. 43 AIG eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Nachdem die Eheleute seit dem 1. Dezember 2018 getrennt leben, wurde die Ehe am 4. Juli 2019 unbestrittenermassen auf gemeinsames Begehren hin geschieden (AFM-act. 307). 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Abs. 1 lit. a); oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Abs. 1 lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). 1.3 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht mindestens drei Jahre bestanden hat. Mithin macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 1.4 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne eines nachehelichen Härtefalls vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; nachehelicher Härtefall, BGE 138 II 229 Erw. 3). 2. Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz "erforderlich" machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die soziale Wiedereingliederung der betroffenen Person im Herkunftsland stark
5 gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 Erw. 3.1; BGE 136 II 1 Erw. 5; vgl. Erw. 1.2 hiervor). Dabei ist etwa an geschiedene Frauen (mit Kindern) zu denken, welche in ein patriarchalisches Gesellschaftssystem zurückkehren und dort wegen ihres Status als Geschiedene mit Diskriminierungen oder Ächtungen rechnen müssen (BGE 140 II 129 Erw. 3.5). Mögliche weitere Anwendungsfälle bilden (gescheiterte) unter Zwang eingegangene Ehen oder solche im Zusammenhang mit Menschenhandel (BGE 140 II 129 Erw. 3.5; BGE 137 II 345 Erw. 3.2.2) oder wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (BGE 137 II 1 Erw. 3). Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung, die von der Rechtsprechung und Lehre bestätigt wird, geht es also in Art. 50 AIG darum, die Ehegatten nach Auflösung der Ehe zu schützen: Sie sollen sich nicht vor das Dilemma gestellt sehen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (vgl. BGE 140 II 129 Erw. 3.5; BGE 138 II 229 Erw. 3.1). Der nacheheliche Härtefall muss sich auf die Ehe und den damit einhergehenden Aufenthalt beziehen (BGE 139 II 393 Erw. 6). Insofern hat eine gewisse Kontinuität bzw. Kausalität mit bzw. zur gescheiterten ehelichen Gemeinschaft zu bestehen (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.3; Urteil BGer 2C 837/2016 vom 23.12.2016 Erw. 4.3.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.1); namentlich auch die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vom 24. Oktober 2007 erwähnten Gesichtspunkte (BGE 137 II 345 Erw. 3.2.3). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 Erw. 3.1; Urteil BGer 2C_5/2019 vom 10.7.2019 Erw. 4.1). Entscheidend ist hierbei, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 139 II 393 Erw. 6; Urteil BGer 2C_668/2019 vom 19.11.2019 Erw. 3.2). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteile BGer 2C_822/2018 vom 23.8.2019 Erw. 3.3.1; 2C_837/2016 vom 23.12.2016 Erw. 4.3.1). Voraussetzung, dass die Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsstaat einen Aufenthaltsanspruch zu begründen vermag, ist allerdings, dass konkret und anhand der spezifischen Lebensumstände dargelegt wird, weshalb
6 die Wiedereingliederung gefährdet ist. Allgemeine Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat, pauschale Hinweise oder generelle Befürchtungen und Ängste genügen hierzu nicht (vgl. Urteile BGer 2C_668/2019 vom 19.11.2019 Erw. 2.3; 2C_394/2017 vom 28.9.2017 Erw. 4.3; 2C_837/2016 vom 23.11.2016 Erw. 4.4.2; 2C_53/2016 vom 23.6.2016 Erw. 5.2.1). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). 3.1 In der Verfügung vom 18. September 2019 führt das AFM aus, weder aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers noch den eingereichten Unterlagen und auch nicht aus den dem Amt vorliegenden Akten seien Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar erscheinen liessen. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, er könne mit der Lebensweise und der Mentalität in der Türkei nichts anfangen und seine wirtschaftliche Wiedereingliederung sei eine grosse Herausforderung, so vermöge dies eine Gefährdung seiner sozialen Wiedereingliederung in der Türkei nicht zu begründen. Der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung seien daher verhältnismässig. Dies wird vom Regierungsrat im Ergebnis bestätigt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht - unter Verweis auf die Ausführungen in seiner Verwaltungsbeschwerde - geltend, seine soziale Eingliederung im Heimatland sei aufgrund einer fehlgeschlagenen Ehe erschwert; seine Wiedereingliederung stark gefährdet. Die Rückkehr erscheine unter Berücksichtigung aller persönlichen Aspekte als unzumutbar. Der Beschwerdeführer habe rund 2/3 seines Lebens ausserhalb der Heimat verbracht und zwar auch die prägenden Jahre. Von den Jahren 1992 bis 1995 in der Türkei habe er 19 Monate Militärdienst geleistet; die kurze Zeit in der Zivilgesellschaft sei nicht prägend gewesen, da er nicht in der Türkei habe leben wollen und mit den Gedanken stets im Ausland gewesen sei. Dass eine ununterbrochene Landesabwesenheit von rund 25 Jahren (total rund 30 Jahren) die Wiedereingliederung erschwere, entspreche allgemeiner Lebenserfahrung. Die lange Abwesenheit und sein Alter (Jg. 1971) seien konkrete Anhaltspunkte für die erschwerte Wiedereingliederung. Der Zeit in Deutschland (1995 bis 2017) sei Rechnung zu tragen. Dem Beschwerdeführer sei die Lebensweise in der Türkei fremd und er fühle sich dort fremd. Die einzigen Aufenthalte in der Heimat seien jeweils von sehr kurzer Dauer gewesen und hätten einzig dem Besuch seiner Mutter gedient. Die Vorinstanz berücksichtige seine Ethnie nicht. Zwar vermöge die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung allein einen Verbleib nach Art. 50 AIG nicht zu
7 begründen, doch sei diesem Umstand bei der Gesamtbeurteilung zumindest ergänzend Rechnung zu tragen. Die sozio-ökonomische Lage der Kurden als grösste ethnische Minderheit der Türkei sei wesentlich schlechter als diejenige der türkischen Mehrheit. Die Situation der Kurden habe sich zu der im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2010 geschilderten kaum verbessert; im Gegenteil hätten die Repressalien und Nachteile noch zugenommen. In der Türkei verfüge der Beschwerdeführer über kein soziales Netz. Er kenne den Heimatort nur aus kurzen Aufenthalten. Es lebten einzig Mutter und Bruder dort, er habe weder Freunde noch Bekannte. Zu Mutter und Bruder bestehe keine intensive Beziehung. Aufgrund der unterschiedlichen Lebensweise und Mentalität werde sich daran auch nicht viel ändern. Sein Zuzug aus Deutschland in die Schweiz in seinem Alter beweise entgegen der Darstellung des Regierungsrates nicht das Gegenteil. Er sei nachweislich nicht ein neues, riskantes Abenteuer eingegangen, sondern in ein Land gezogen, in dem er sich mehrmals aufgehalten habe; weder sprachlich noch von der Lebensweise her habe es eine Neuorientierung bedeutet. Auch habe er nicht etwa einen neuen Gastbetrieb aufgebaut, sondern die Firma bereits früher gegründet und damit in der Schweiz über eine Existenzgrundlage verfügt. Nach Deutschland zurückkehren könne er nicht mehr. Er verfüge weder in der Schweiz noch in der Türkei über Vermögenswerte. Entsprechend mangle es schlicht an einer Existenzgrundlage in der Heimat, was für eine fast 50-jährige Person, die über 20 Jahre im Ausland geweilt habe, mit erheblichen Nachteilen verbunden sei. Staatliche Hilfe könne er nicht erwarten; die Arbeitslosenquote sei hoch, er kenne die Gepflogenheiten und Sitten des türkischen Arbeitsmarktes nicht, wüsste nicht einmal wo und wie er sich bewerben sollte. Die fehlende Existenzgrundlage stehe einer Wegweisung entgegen. Die 22 Jahre in Deutschland, die fehlende Berufsausbildung und das fortgeschrittene Alter würden sich in der heutigen Arbeitswelt nachteilig auswirken und die Wiedereingliederung per se erschweren. Der Regierungsrat stelle sehr hohe Anforderungen an die Erfüllung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, weshalb sein Beschluss unverhältnismässig erscheine. Die genannte Rechtsgrundlage sei nicht nur dann heranzuziehen, wenn dem Betroffenen in der Heimat quasi die Verelendung drohe, sondern es genüge die starke Gefährdung der Wiedereingliederung, was vorliegend der Fall sei. Dem Beschwerdeführer gehe es nicht darum, in der Schweiz zu bleiben, weil es ihm hier besser gehe, die wirtschaftliche und soziale Lage besser und die politische Lage sicherer sei, sondern es sei schlicht die Wiedereingliederung aufgrund der konkreten Anhaltspunkte gefährdet und die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG damit gegeben.
8 4.1 Der Beschwerdeführer gelangte 1987 im Alter von 16 Jahren in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Nach Abweisung seines Antrages wurde er 1992 in die Türkei zurückgeführt. Aus diesen wenigen Jahren in der Schweiz ist nichts aktenkundig und der Beschwerdeführer bringt auch keine Begebenheiten vor, gestützt auf welche diese Zeit in der Beurteilung des nachehelichen Härtefalls stark zu würdigen wäre. Soweit er geltend macht, schon damals das Verlangen gehabt zu haben, die Türkei zu verlassen, kann dieser bereits über 30 Jahre zurückliegenden Befindlichkeit in der Gesamtwürdigung der Umstände keine wesentliche Bedeutung zukommen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der Schweiz vertraut zu sein und schon seit langem über geschäftliche Beziehungen zu verfügen. So ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2017 (AFM-act. 214) zu entnehmen, er habe in den letzten Jahren in der Schweiz mehrere Gastronomiebetriebe geleitet und sich als geschäftsführender Gesellschafter vor Ort um sein "Investment" gekümmert. Dass er Tätigkeiten in der Schweiz nachging, ergibt sich denn auch unbestrittenermassen aus dem Strafbefehl vom 14. April 2016 (AFM-act. 142). Soweit er sich für die Beurteilung des nachehelichen Härtefalles auf diese Jahre der Verbundenheit mit der Schweiz stützen will, ist dem entgegen zu halten, dass einzig Jahre rechtmässiger Anwesenheit Berücksichtigung finden können. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, ändert sein Unschuldsbewusstsein nichts an der Tatsache, dass er bis zur Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung unrechtmässig in der Schweiz erwerbstätig war. 4.3 Wenige Tage nach Bestätigung der Einreisesperre durch das Bundesverwaltungsgericht ging am 14. Juni 2017 im Kanton E.________ das Gesuch um Nachzug des Beschwerdeführers im Rahmen des Familiennachzugs ein (AFM-act. 237). Am 8. August 2017 fand die Heirat statt. Im September 2017 prüfte die E.________ Behörde die Gesuchsablehnung infolge Rechtsmissbrauch (Scheinehe), verwarf dies jedoch mangels genügender Indizien (AFM-act. 237) und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei der Ehegattin. Nach Aufhebung der Einreisesperre reiste der Beschwerdeführer am 13. November 2017 in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2018 unterzeichneten die Eheleute einen Mietvertrag für eine Wohnung in C.________ (AFM-act. 223), wohin sie anfangs April 2018 zogen (AFM-act. 277). Bereits per 1. Dezember 2018 zog die Ehefrau zurück nach E.________, die Ehe wurde am 4. Juli 2019 einvernehmlich geschieden. Damit steht fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers von kurzer, nicht ganz zweijähriger Dauer war und das eheliche Zusammenleben höchstens knapp ein Jahr dauerte. Kurz nach Bewilligung des Familiennachzuges zogen die Eheleute
9 nach C.________, wo der Beschwerdeführer wieder die Führung des Gastgewerbebetriebes übernahm, welchen er bereits vor Erlass der Einreisesperre in Widerhandlung gegen das Ausländerrecht führte. Die Absicht, nach dem Zuzug für seine in der Schweiz domizilierte Firma tätig sein zu wollen, wurde bereits im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch kundgetan (vgl. AFM-act. 252 Frage 13). Seine Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht gegen die Einreisesperre begründete er u.a. damit, als Chef müsse er vor Ort sein können (AFMact. 179, 204). Aus Unterlagen der Migrationsbehörden E.________ geht sodann hervor, dass die Eheleute Meinungsverschiedenheiten gehabt hätten, der Beschwerdeführer stets in C.________ wohnhaft gewesen sei und die Ehefrau (mit der nicht gemeinsamen Tochter) in E.________ wohnen wolle (AFM-act. 302, 303). Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt gewesen wäre, bestehen keine. Der Beschwerdeführer selber geht nicht weiter auf die Ehe ein. Er macht insbesondere zu Recht auch nicht geltend, sein Härtefall leite sich direkt aus der gescheiterten Ehe ab. Soweit er ausführt, aufgrund der Eheschliessung und des Zuzuges in die Schweiz habe er das unbefristete Aufenthaltsrecht in Deutschland verloren und er könne deswegen nicht nach Deutschland zurück, so ist dem entgegen zu halten, dass auch diesbezüglich kein direkter Zusammenhang mit der Eheschliessung besteht. Die freiwillige Eheschliessung selbst führte nicht zur Beendigung seines Deutschen Aufenthaltstitels. Zudem sprechen die Unterlagen dafür, dass er nicht in erster Linie aufgrund des Eheschlusses in die Schweiz gezogen ist, sondern damit er seinen Gastgewerbebetrieb in C.________ führen kann, was er bereits im Verfahren um Familiennachzug so äusserte und was ihn schon zur Beschwerde gegen die verfügte Einreisesperre bewog. Am Verbleib in seinem Betrieb in C.________ hat er denn auch festgehalten, nachdem die Ehefrau wieder nach E.________ zog und die Ehe schon nach kurzer Dauer wieder geschieden wurde. Mithin hat der Beschwerdeführer durch seinen Umzug in die Schweiz und die (Weiter-)Führung seines Gastgewerbebetriebes den Verlust seines unbefristeten Aufenthaltsrechts in Deutschland zumindest in Kauf genommen. Wenn der Gesetzgeber den nachehelichen Härtefall in erster Linie deshalb normierte, um die Ehegatten nach Auflösung der Ehe zu schützen, sie nicht vor das Dilemma zu stellen, entweder in einer unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft zu verbleiben oder allein in ein gesellschaftliches Umfeld zurückzukehren, wo sie wegen ihrer Trennung oder Scheidung möglicherweise geächtet werden (vgl. oben Erw. 2), so kann der Beschwerdeführer aus der kurzen (dritten) Ehe mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Ehefrau und der rasch ausgesprochenen Ehescheidung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder wurde die Ehe unfreiwillig und in Unkenntnis möglicher Konsequenzen geschlossen, noch
10 musste er aufgrund des Eheschlusses in die Schweiz ziehen (die Ehefrau war bis Mai 2017 Sozialhilfeempfängerin und wies dann im Rahmen des Familiennachzuges eine Anstellung bei der Firma des Beschwerdeführers vor; AFM-act. 237), noch wurde der Beschwerdeführer Opfer physischer oder psychischer Gewalt, noch wird er durch die (bereits dritte) Scheidung stigmatisiert (der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts dergleichen vor). Der Verlust seines unbefristeten deutschen Aufenthaltsrechts steht ebenso wenig in direktem Zusammenhang mit dem Eheschluss, sondern mit dem Ziel des Beschwerdeführers, nach dem Eheschluss und bewilligtem Familiennachzug in die Schweiz zu ziehen und als Inhaber seiner in der Schweiz domizilierten Firma für diese den Gastgewerbebetrieb in C.________ zu führen. Wenn er in der Stellungnahme vom 6. September 2019 ausführte, nach der Heirat alles aufgegeben und sein Leben nach seiner Ehefrau ausgerichtet zu haben (AFM-act. 330 Frage 8 und 9), so widerspricht dies offenkundig seinen früheren Ausführungen im Zusammenhang mit dem Familiennachzugsgesuch und auch den tatsächlichen Umständen. 4.4 Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz begann am 13. November 2017. Bereits am 18. September 2019 widerrief das AFM die Aufenthaltsbewilligung. Mithin handelt es sich um einen sehr kurzen Aufenthalt in der Schweiz. Diese kurze Anwesenheit ist im Rahmen der Härtefallprüfung nur von geringer Bedeutung. Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 6. September 2019 eingereichten Referenzschreiben nichts (AFM-act. 320 - 325). Sie bestätigen nur, dass der Beschwerdeführer den Gastronomiebetrieb offenbar erfolgreich führe und mit der Bevölkerung einen guten Kontakt pflege. Weder kann hieraus eine über das Geschäftliche hinaus bestehende tiefe Integration abgeleitet werden, so dass eine Wegweisung mit einschneidenden persönlichen Konsequenzen verbunden wäre, noch eine Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in der Türkei. Die Jahre in Deutschland, welche gemäss Beschwerdeführer ebenso zu berücksichtigen seien, sind hier nicht massgeblich. Sie können für die Frage der Integration in der Schweiz, dem Bestehen einer engen Beziehung zur Schweiz keine Rolle spielen. Dass der langjährige Deutschlandaufenthalt die Wiedereingliederung in der Türkei erschweren kann, ist nicht zu bestreiten. Eine Unzumutbarkeit liegt deswegen jedoch nicht vor (vgl. nachfolgend). 4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei (vgl. oben Erw. 3.2). Soweit eine Rückkehr indes erschwert ist, hängt dies - wie erwähnt - weder mit dem Eheschluss in der Schweiz noch der Ehescheidung zusammen. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das unbefristete Aufenthaltsrecht für Deutschland verlor, ist höchstens mittelbar Re-
11 sultat des Eheschlusses (vgl. oben Erw. 4.3). Es ist damit fraglich, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf den Tatbestand des nachehelichen Härtefalles berufen kann. Es kann dies jedoch aus nachfolgenden Gründen offen bleiben. 4.6 Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (Urteil BGer 2C_375/2019 vom 11.9.2019 Erw. 2.2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen solche verneint haben. 4.6.1 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers haben die Vorinstanzen durchaus anerkannt, dass eine Rückkehr in die Türkei und die Wiedereingliederung mit Hindernissen verbunden sein wird, wobei dies weniger mit seinem Aufenthalt in der Schweiz als vielmehr seinen Jahren in Deutschland in Zusammenhang steht. So ist nicht zu verkennen, dass der Beschwerdeführer die Türkei 1995/1996 verliess und sich seither bis 2017 in Deutschland aufhielt, dort zweimal verheiratet war und zwei Kinder aus der zweiten Ehe hat (Jg. 1994 und 2007; AFM-act. 252). Die prägende Schulzeit bis zum sechzehnten Altersjahr hat er jedoch in der Türkei absolviert. Auch bestreitet er nicht, seine Mutter und seinen Bruder regelmässig zu besuchen, wenn auch nur kurz. Seit Einreise in die Schweiz (bis im September 2019) habe er sie vier bis fünf Mal für jeweils wenige Tage besucht. Mithin bestehen noch immer Kontakte, selbst wenn er - wie er ausführt - ansonsten über keine Freunde in der Türkei verfügt. Allein durch die regelmässigen Besuche war er stets mit der Türkei und den Lebensformen konfrontiert. Sie sind ihm nicht fremd, auch wenn ihm - wie er es darstellt - der westliche Lebensstil mehr zusagt. Die persönliche Neigung ist indes nicht massgebend, solange sie nicht geradezu zu einer Unvereinbarkeit und sozialen Isolation führt, wozu vorliegend keine Anzeichen bestehen. Schliesslich bestehen auch keine sprachlichen Barrieren. Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer mit der Sprache und den Gepflogenheiten seiner Heimat nach wie vor vertraut ist. 4.6.2 Mit der Mutter und dem Bruder, die nach wie vor in der Türkei leben, verfügt der Beschwerdeführer unbestrittenermassen über ein familiäres Netz, auf das er unmittelbar nach der Rückkehr bauen kann. Gemäss Verwaltungsbeschwerde vom 7. Oktober 2019 leben noch weitere Geschwister in der Türkei. Selbst wenn diese familiäre Bande nicht sehr eng sein sollte, ist dennoch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Anknüpfungspunkt hat und ohne jeglichen Rückhalt auf sich selbst gestellt wäre. So macht er denn auch nicht geltend, seine Mutter oder sein Bruder würden ihn nicht auch nur minimal
12 unterstützen und eine Rückkehr insbesondere auch zu ihnen sei geradezu ausgeschlossen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass er alleine und nicht mit einer Familie in die Türkei zurückkehren wird. Mithin besteht eine Basis, auf welcher er seine Wiedereingliederung aufbauen kann. Dass dies in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage in der Türkei nicht einfach reibungslos von statten gehen wird, ist anzuerkennen. Die Situation des Beschwerdeführers unterscheidet sich diesbezüglich indes nicht von jener der übrigen Einwohner, namentlich auch nicht jener der kurdischen Minderheit. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, welche im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt praxisgemäss keinen wichtigen persönlichen Grund dar, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde (Urteil BGer 2C_837/2016 vom 23.12.2016 Erw. 4.3.2). Der Beschwerdeführer weist denn - abgesehen von seinem langjährigen Auslandaufenthalt und seiner angeblich westlichen Einstellung - auch auf keine persönlichen Besonderheiten hin, welche ihm eine Rückkehr im Speziellen unzumutbar machen und eine soziale Wiedereingliederung erschweren oder gar verhindern würden. Insofern ist den Vorinstanzen beizupflichten, wenn sie ausführen, der Beschwerdeführer bleibe bei seinen Einwänden gegen die Rückkehr allgemein und zeige nicht auf, welche konkreten Umstände erhebliche Konsequenzen für sein Privatleben mit sich brächten, die mit seiner Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. 4.6.3 Der Beschwerdeführer weist auf seine Ethnie hin und macht geltend, gerade als Kurde sei eine Rückkehr unzumutbar, da es den Kurden zum einen wirtschaftlich noch schlechter gehe als der türkischen Mehrheit und die Repressalien in der letzten Zeit gar noch zugenommen hätten. Der Beschwerdeführer verweist dabei allein auf die Tatsache, Kurde zu sein; er macht jedoch nicht geltend, dass er sich in der Vergangenheit als Kurde besonders engagiert hätte und aufgrund seines Engagements konkret gefährdet oder zumindest behindert wäre (sein Asylantrag wurde 1992 abgelehnt). Mithin verhält es sich auch hier so, dass sich seine Situation nach einer Rückkehr nicht grundsätzlich unterscheiden wird von den anderen in der Türkei lebenden Kurden. Dabei ist zu ergänzen, dass seine Heimat in der Provinz Konya (AFM-act. 229; 239) und damit nicht in einer der Provinzen liegt, in welche gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvollzug für Kurden nicht zumutbar wäre (vgl. Urteil BVGer E- 6536/2017 vom 16.12.2019 Erw. 8.2). 4.6.4 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigener Darstellung über keine Berufsausbildung. Auch habe er kein Vermögen, das ihm eine Existenz sichern würde. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass er schon 50 Jahre alt sei. Zum einen ist er aber in eine Familie eingebunden, zu welcher er den Kontakt stets
13 gepflegt hat. Es darf daher - wie bereits erwähnt - davon ausgegangen werden, dass er namentlich in einer Anfangsphase mit ihrer Unterstützung rechnen kann. Dass gerade dies ausgeschlossen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Beruflich ist der Beschwerdeführer in der Gastronomie tätig und dies gemäss eigener Darstellung erfolgreich. Diese Berufserfahrung - wenn auch ohne Berufsabschluss - wird ihm bei einer Rückkehr ebenso von Vorteil sein wie seine Sprachkenntnisse. Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht nur den Gastrobetrieb in C.________ zu führen gedachte, sondern noch weitere Projekte umsetzen wollte (vgl. AFMact. 125 Frage 28). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer eine gewisse Flexibilität und Dynamik attestierten, weshalb sein Alter von 50 Jahren in den Hintergrund tritt. Auch diese unternehmerische Seite des Beschwerdeführers wird bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung förderlich sein. Gesundheitliche Probleme sind keine bekannt, die einen beruflichen Einstieg behindern könnten. 4.6.5 All die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu begründen, dass eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in der Türkei unzumutbar oder nur schon stark gefährdet wäre. Gewiss ist anzuerkennen, dass nach rund 20 Jahren in Deutschland und rund zwei (rechtmässigen) Jahren in der Schweiz eine Rückkehr eine grosse Veränderung darstellen und mit Herausforderungen verbunden sein wird. Was er vorträgt, trifft aber so auf alle kurdischen Türken zu, welche nach mehreren Jahren in die Türkei zurückkehren (müssen). 4.7 Zusammenfassend haben die Vorinstanzen das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls zu Recht verneint. Selbst wenn der Beschwerdeführer - gemäss von ihm beigebrachten Referenzschreiben - den Gastrobetrieb in C.________ erfolgreich führt und dadurch auch Kontakt zur einheimischen Bevölkerung besteht, mithin Anzeichen für eine gelingende Integration bestehen, so ist sein (rechtmässiger) Aufenthalt in der Schweiz dennoch von einer so kurzen Dauer, dass ein nachehelicher Härtefall nur schon aus diesem Grunde kaum zu rechtfertigen ist. Vor allem aber bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit derart schwerwiegenden Problemen konfrontiert wäre, dass seine soziale und berufliche Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hätte und eine Rückkehr unzumutbar wäre. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei ersichtlich. 5. Abschliessend wirft der Beschwerdeführer dem Regierungsrat vor, er habe nicht nur die Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls zu Unrecht verneint,
14 sondern auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Dass kein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, wurde vorgehend dargelegt. Weder legt der Beschwerdeführer weiter dar, inwiefern der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung unverhältnismässig sein sollen, noch ergibt sich dies aus den Unterlagen. Das öffentliche Interesse, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Beendigung der ehelichen Gemeinschaft auf nacheheliche Härtefälle zu beschränken, ist gross und entsprechend zurückhaltend ist von einem Härtefall auszugehen. Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in der Schweiz verschiedentlich gegen die schweizerische Rechtsordnung verstiess: Mit Strafbefehl vom 7. August 2015 wurde er des vorsätzlichen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Marihuana-Konsum) sowie der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gesprochen (AFM-act. 75). Am 14. April 2016 erging der erwähnte Strafbefehl aufgrund seiner unrechtmässigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (AFM-act. 142; vgl. Ingress Bst. B). Mit Urteil des Bezirksgerichts F.________ vom 14. November 2018 wurde der Beschwerdeführer für im Jahr 2015 begangene Taten der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen (und von weiteren Anklagepunkten betr. üble Nachrede, Drohung, Nötigung freigesprochen; AFM-act. 293). Auch dieses Verhalten gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu beachten. Das private Interesse des Beschwerdeführers liegt zum einen sicherlich auch darin, nicht in die Türkei, welche er 1996 verlassen hat, zurückkehren zu müssen. Es wird dies anerkanntermassen mit gewissen, aber nicht unzumutbaren Herausforderungen verbunden sein. Anderseits besteht sein Interesse aber insbesondere auch - wie bereits bei seiner Anfechtung der Einreisesperre dargetan - in der Weiterführung seines Gastrobetriebes in C.________. Gerade dieses Interesse steht indes in keinerlei Zusammenhang mit der freiwilligen Eheschliessung, dem Zuzug in die Schweiz im Familiennachzug und der freiwilligen Trennung/Ehescheidung. Zudem dauerte der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nur kurz, weshalb insgesamt das öffentliche Interesse am Bewilligungswiderruf und der Wegweisung überwiegt. 6.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) dem Beschwerdeführer auferlegt.
15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 17. Januar 2020 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Bewilligungsanspruch einräumt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 83 lit. c Ziffer 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - das Amt für Migration - den Regierungsrat des Kantons Schwyz - und das Staatssekretariat für Migration, SEM, 3003 Bern (A). Schwyz, 19. Februar 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. März 2020