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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2020 III 2020 1

May 27, 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·8,655 words·~43 min·1

Summary

Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Rückbau) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2020 1 Entscheid vom 27. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen 1. Gemeinderat Wollerau, Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Rückbau)

2 Sachverhalt: A.1 A.________ ist Eigentümer der mit einem Einfamilienhaus überbauten, im Gestaltungsplangebiet "D.________" (Wohnzone W1, vormals Einfamilienhauszone WE) gelegenen Liegenschaft KTN __01 in der Gemeinde Wollerau. Am 27. September 2004 reichte er ein Baugesuch für den Umbau am Einfamilienhaus ein (neuer Balkon an der Nordfassade, Windfang im Eingangsbereich an der Südfassade, Fenster im Obergeschoss an der Ostfassade, Sonnenkollektoranlage auf dem gegen Süden gerichteten Dach). Mit Beschluss (GRB) Nr. 3-4/3 vom 17. Januar 2005 bewilligte der Gemeinderat Wollerau das Bauvorhaben mit Auflagen. Mit GRB Nr. 69 vom 26. Februar 2007 verlängerte der Gemeinderat Wollerau die Baubewilligung bis 17. Februar 2008. Mit Eingaben vom 31. Oktober 2007 und vom 4. Februar 2008 ersuchte A.________ um Änderung der erteilten Baubewilligung vom 17. Januar 2005 (Vergrösserung des Fensters an der Ostfassade, Verschiebung der Ostfassade um 1m nach Osten, Anpassungen der Lukarnenbreiten Nord und Süd, Erker, sowie Vergrösserung des Balkons an der Ostfassade). Mit GRB Nr. 255 vom 2. Juni 2008 wurde das geänderte Bauvorhaben mit Auflagen bewilligt, wobei gemäss Disp.-Ziff. 5 verlangt wurde, dass die Bauherrschaft dem Bauamt der Gemeinde Wollerau mindestens zehn Tage vor Baubeginn einen Satz Ausführungspläne zuzustellen habe. Am 26. April 2010 reichte A.________ ein weiteres Änderungsgesuch für einen Balkon an der Nordseite und eine Verkleinerung des Windfanges ein. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 stellte die Hochbaukommission der Gemeinde Wollerau mehrere nicht bewilligungsfähige Planinhalte fest. In einem weiteren Schreiben vom 10. Juni 2010 teilte das Hochbauamt A.________ mit, die Baubewilligung vom 17. Januar 2005 sei "längst überholt". Es würden nur noch die "aktuell enthaltenen Bestandteile" gemäss der Bewilligung vom 2. Juni 2008 gelten. Am 19. Oktober 2010 ordnete der Gemeinderat Wollerau einen Baustopp für die Bauarbeiten am Einfamilienhaus an, u.a. für die Gestaltung des Dachgeschosses an der Ostfassade. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2010 präzisierte der Gemeindepräsident den Baustopp und setzte zudem Frist an, um ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. A.2 Am 24. November 2010 sowie am 17. Januar 2011 (korrigierte Fassung) reichte A.________ das nachträgliche Baugesuch ein. Der Gemeinderat erteilte mit GRB Nr. 107 vom 14. März 2011 teilweise die nachträgliche Baubewilligung mit Auflagen (Disp.-Ziff. 1). Das eingebaute Fassadenfenster im Dachgeschoss an der Ostfassade wurde nicht bewilligt. Die Bauherrschaft wurde ersucht, innert

3 Frist bewilligungsfähige Planunterlagen für die beabsichtigte Gestaltung der Ostfassade zur Prüfung einzureichen (Disp.-Ziff. 2, Satz 4). A.3 Eine hiergegen von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 1054/2011 vom 2. November 2011 ab. Zudem hob der Regierungsrat Dispositiv-Ziffer 2 Satz 4 auf und verpflichtete die Bauherrschaft innert zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses entweder die Dachaufbaute entsprechend der Bewilligung vom 17. Januar 2005 anzupassen oder einen Vorschlag einzureichen, wie der rechtmässige Zustand auf andere Weise wiederhergestellt werden könne (zit. RRB Disp.-Ziff. 2). A.4 Die hiergegen von A.________ erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid VGE III 2011 185 vom 8. Februar 2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Wollerau zurückgewiesen, damit dieser u.a. eine einlässliche Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens bei einer Umgestaltung bzw. teilweisen Beseitigung der ausgeführten Fensterfläche an der nördlichen Ostgiebelfassade vornehme, wobei auch die ästhetischen und technischen Mindestanforderungen an das noch anzubringende Vordach zu definieren seien (VGE III 2011 185 vom 8.2.2012 Erw. 3.6). Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1C_163/2012 vom 27.4.2012). B.1 Am 28. Juni 2013 ersuchte A.________ den Gemeinderat Wollerau um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für das Fenster an der Ostfassade im Dachgeschoss sowie für das Weglassen des Vordachs an der nordöstlichen Dacherhöhung sowie um Verzicht auf Wiederherstellungsmassnahmen im Falle der Abweisung des Gesuches. B.2 Am 7. Oktober 2013 entschied der Gemeinderat Wollerau mit GRB Nr. 2013.358 wie folgt: 1. Die nachträgliche Bewilligung für die Dachgeschossgestaltung an der Ostfassade des Einfamilienhauses - mit Einbindung der Dachlukarne in die ostseitige Giebelfassade mittels eines grossflächigen Fensters im Dachgeschoss ohne erforderliches Vordach - wird nicht erteilt. 2. A.________ wird verpflichtet, innert Frist bis spätestens 20.12.2013 im Sinne von Erwägungsziffer 3 sowie nach Massgabe der diesem Beschluss beigelegten insgesamt drei Planunterlagen (Ansicht Ostfassade, Ansicht Nordfassade, Grundriss Obergeschoss), abgestempelt vom Hochbauamt mit Datum vom 11. September 2013, im Dachgeschoss an der Ostfassade des Einfamilienhauses den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. 3. (Vollstreckungsandrohungen).

4 B.3 Am 30. Oktober 2013 liess A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde gegen den GRB Nr. 2013.358 vom 7. Oktober 2013 erheben mit dem Antrag, diesen vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gemeinderates Wollerau. Mit RRB Nr. 1048/2014 vom 14. Oktober 2014 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur erneuten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1000.-werden zur Hälfte (Fr. 500.--) der Gemeinde Wollerau auferlegt. (…). Ebenfalls zur Hälfte (Fr. 500.--) werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (…). 3. Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wollerau eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung, Zustellung, Zustellung elektronisch). B.4 Gegen diesen RRB Nr. 1048/2014 vom 14. Oktober 2014 erhob A.________ mit Eingabe vom 10. November 2014 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Gemeinderatsbeschluss Wollerau 2013.358 dat. 7. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschluss Nr. 1048/2014 des Regierungsrates des Kt. Schwyz v. 14. Oktober 2014 / ju sei wie folgt abzuändern: (…). B.5 Das Verwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Entscheid VGE III 2014 218 vom 23. April 2015 im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Auf die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 1C_295/2015 vom 9.10.2015 = Vi-act. II- 02/Beilage 72). B.6 Am 24. März 2016 fand im Beisein von A.________, eines Vertreters des Gemeinderats sowie dessen Rechtsvertreters, dem Leiter Abteilung Hochbau sowie dem Bausekretär ein Augenschein vor Ort statt (Vi-act. II-02/Beilage 81). Zum ihm am 31. März 2016 zugestellten Augenscheinprotokoll vom 24. März 2016 brachte A.________ am 2. Mai 2016 "Korrekturen" an (vgl. Vi-act. II- 02/Beilage 85). C.1 Mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln A.________ u.a. wegen des Errichtens, Änderns oder Umnutzens von Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung im Sinne von § 92 Abs. 1 f. PBG i.V.m. § 75 Abs. 1 PBG schuldig, weil er als Eigentümer und verantwortlicher Bauherr

5 der Liegenschaft KTN __01 Wollerau im Oktober 2010 die Dachaufbaute bzw. die Dach- und Fassadengestaltung bei der nordöstlichen Ecke des Wohnhauses ohne rechtsgültige Bewilligung erstellt habe und dabei insbesondere grossflächige Fassadenfenster in der Ostgiebelfassade eingebaut habe. A.________ wurde mit einer Busse von Fr. 1'400.-- bestraft (vgl. Vi-act. I-01/Beilage 9 S. 2). C.2 Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Mit Urteil SEO 2016 13 vom 21. Juni 2017 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe A.________ vom Vorwurf des Errichtens, Änderns oder Umnutzens von Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Bewilligung im Sinne von § 92 Abs. 1 f. PBG i.V.m. § 75 Abs. 1 PBG frei (vgl. Vi-act. I-01/Beilage 9 S. 2, S. 6 Disp.-Ziff. 1). D. Mit GRB Nr. 2019.144 vom 13. Mai 2019 fasste der Gemeinderat Wollerau wie folgt Beschluss über das Baugesuch (Vi-act. I-01/Beilage 2 = Vi-act. II- 02/Beilage 87): 1. Die nachträgliche ordentliche Bewilligung für die Dachgeschossgestaltung an der Ostfassade des Einfamilienhauses mit Einbindung der Dachlukarne in die ostseitige Giebelfassade mittels eines grossflächigen Fensters im Dachgeschoss ohne erforderliches Vordach wird nicht erteilt, ebenso wenig wie eine nachträgliche Ausnahmebewilligung hierfür. 2. Die Bewilligung für ein Vordach bei der nördlichen Schrägdachfläche an der Ostfassade des Einfamilienhauses sowie für je ein Fenster ober- und unterhalb diesem Vordach, dies alles nach Massgabe und auf der Grundlage der in Erwägungsziffer 2.3 lit. a und b definierten Einzelheiten sowie mit Verweis auf den diesem Beschluss beigelegten drei Planunterlagen (Ansicht Ostfassde, Ansicht Nordfassade, Grundriss Obergeschoss, alle abgestempelt von der Abteilung Hochbau mit Datum 6. Mai 2019), wird erteilt. 3. A.________ wird zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes verpflichtet, innert Frist bis spätestens 30. August 2019 die baulichen Massnahmen gemäss der in Erwägungsziffer 2.3 lit. a und b sowie eventuell lit. c definierten Einzelheiten sowie gemäss der diesem Beschluss beigelegten drei Planunterlagen (Ansicht Ostfassade, Ansicht Nordfassade, Grundriss Obergeschoss, alle abgestempelt von der Abteilung Hochbau mit Datum 6. Mai 2019) vollständig auszuführen. Die Erledigung ist der Abteilung Hochbau umgehend mit Meldekarte Nr. 5 zur Kontrolle zu melden. (4.-9. Vollstreckungsandrohung; Baurechtliche Auflagen; Allgemeine Auflagen; Gebühren [Total Fr. 685.30 und A.________ auferlegt]; Rechtsmittel; Mitteilung). E. Am 12. Juni 2019 liess A.________ beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde gegen den GRB Nr. 2019.144 vom 13. Mai 2019 erheben mit dem An-

6 trag, diesen vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (Vi-act. I-01). F. Mit RRB Nr. 851/2019 vom 3. Dezember 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses lauten neu wie folgt: "3 A.________ wird verpflichtet, innert drei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses die baulichen Massnahmen gemäss der in Erwägungsziffer 2.3 lit. a und b sowie eventuell lit. c definierten Einzelheiten sowie gemäss der diesem Beschluss beigelegten drei Planunterlagen (Ansicht Ostfassade, Ansicht Nordfassade, Grundriss Obergeschoss, alle abgestempelt von der Abteilung Hochbau mit Datum vom 6. Mai 2019) vollständig auszuführen. (Meldepflicht) 4 Kommt A.________ der Verpflichtung gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 nicht oder nicht vollständig nach, lit. a - c (Vollstreckungsandrohung)" 3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (…). 4. Der Beschwerdeführer hat der Gemeinde Wollerau eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu bezahlen. (5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Zustellung elektronisch). G. Gegen diesen RRB Nr. 851/2019 vom 3. Dezember 2019 (Versand am 10.12.2019) lässt A.________ mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Beschluss Nr. 851/2019 des Regierungsrates des Kt. Schwyz v. 3. Dezember 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschluss des Gemeinderates Wollerau v. 13. Mai 2019 betreffend bauliche Massnahmen zur "Wiederherstellung" am Einfamilienhauses, KTN __01, D.________-strasse __, 8832 Wollerau, sei vollumfänglich aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. H. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 16. Januar 2020 die Beschwerdeabweisung, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 lässt der Gemeinderat Wollerau beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

7 I. Mit Replik vom 30. März 2020 erneuert der Beschwerdeführer seine Anträge gemäss der Beschwerde vom 31. Dezember 2019. Der Gemeinderat Wollerau hält mit Duplik vom 21. April 2020 an den Anträgen gemäss der Vernehmlassung vom 30. Januar 2020 unverändert fest. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Mai 2020 Stellung unter vollumfänglichem Festhalten an seinen bisherigen Anträgen, Ausführungen und Beweisofferten. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 informiert der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Verwaltungsgericht, dass er seine anwaltliche Tätigkeit per Ende Juni 2020 beende und RA lic.iur. B.________ seine Kanzleinachfolge antreten werde. Aufgrund dieser Situation seien er und seine Nachfolgerin dankbar, wenn das Urteil im vorliegenden Verfahren erst ab Ende Juli 2020 ergehe und zugestellt werde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG sowie § 75 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Eine Nutzungsänderung ist auch dann bewilligungspflichtig, wenn sie nicht äusserlich wahrnehmbar ist bzw. keine baulichen Veränderungen mit ihr einhergehen (Fritzsche/Bösch/Wipf, Zürcher Planungsund Baurecht, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 268). Ist ein baurechtserhebliches Verhalten trotz bestehender Bewilligungspflicht nicht vollumfänglich durch eine formell einwandfreie Bewilligung gedeckt, ist es formell rechtswidrig (vgl. VGE III 2018 232 vom 25.7.2019 Erw. 2.2.1 m.w.H.; Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 614 ff.). Materielle Baurechtswidrigkeit liegt demgegenüber vor, wenn ein baurechtlich bedeutsames Verhalten gegen materielles Recht verstösst, das auf ein Bauvorhaben anwendbar ist (vgl. VGE III 2018 232 vom 25.7.2019 Erw. 2.2.1 mit Hinweis auf Mäder, a.a.O., Rz. 623 f.). 1.2.1 Stellt die Behörde eine formell rechtswidrige Bautätigkeit (bzw. ein formell rechtswidriges baurechtserhebliches Verhalten) fest, hat sie die Pflicht, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Es ist demzufolge Sache der (Bau-)Behörde, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren von Amtes wegen einzuleiten und durchzuführen. Ein nachträgliches Baugesuch im Sinne eines förmlichen Antrages ist zur Verfahrenseinleitung nicht notwendig (Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Ziff. 2.6 S. 120 f.; Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 1076 S. 354; Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 159 N 38; vgl.

8 Waldmann, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 6.8). Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob die formelle Widerrechtlichkeit durch die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beseitigt werden kann (vgl. VGE III 2018 232 vom 25.7.2019 Erw. 2.2.2 u.a. mit Hinweis auf Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 62 f.). 1.2.2 Zum nachträglichen Baubewilligungsverfahren gehört auch die Prüfung einer nachträglichen Ausnahmebewilligung (betreffend Ausnahmen innerhalb der Bauzone vgl. § 73 PBG bzw. für Ausnahmen ausserhalb der Bauzone vgl. Art. 24 ff. RPG). Als nachträgliche Ausnahmegründe können grundsätzlich jedoch nur jene Gründe berücksichtigt werden, die auch vor der Erstellung der Baute hätten vorgebracht werden können (vgl. VGE III 2018 232 vom 25.7.2019 Erw. 2.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf Ruoss Fierz, a.a.O., S. 140 f.). 1.3 Ist eine formell widerrechtlich erstellte Baute nicht (weder ordentlich noch ausnahmsweise) bewilligungsfähig, stellt sich die Frage, wie der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Solche Wiederherstellungsmassnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (§ 87 Abs. 2 PBG) und sie müssen im öffentlichen Interesse liegen. Schliesslich muss die Massnahme verhältnismässig sein (Eignung, Erforderlichkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Während bei Eignung und Erforderlichkeit auf die objektive Sicht abzustellen ist, beurteilt sich die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne primär aus der subjektiven Sicht des Verfügungsadressaten. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (Bundesgerichtsurteil 1A.119/2002 vom 26.9.2002 Erw. 2.1; BGE 128 I 3 Erw. 3e/cc). Bei der Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen spielt das Mass der Abweichung eine Rolle. Ein Abbruchbefehl erweist sich beispielsweise dann als unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom Gesetz gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 224 Erw. 6b). Selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, kann sich aber gegenüber einem Abbruchbefehl auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen

9 (vgl. VGE III 2019 122 vom 24.10.2019 Erw. 3.5.2; VGE III 2015 234 vom 21.4.2016 Erw. 2.1.4, mit Hinweisen). 2.1.1 Das Verwaltungsgericht äussert sich vorliegend im dritten Rechtsgang zur Sache. 2.1.2 Mit VGE III 2011 185 vom 8. Februar 2012 (erster Rechtsgang) erwog das Verwaltungsgericht unter anderem, die Baubewilligung vom 17. Januar 2005 sei am 17. Februar 2008 ungenutzt verfallen. Eine längere Geltungsdauer sei nicht möglich (§ 86 PBG). Mit der Baubewilligung vom 2. Juni 2008 sei und habe die Gültigkeitsdauer der Baubewilligung vom 17. Januar 2005 nicht weiter verlängert worden/werden können (Erw. 2.1). Abgesehen davon widerspreche die Bauausführung ohne Vordach klar der Baubewilligung vom 17. Januar 2005, in welchem Verfahren ein Belassen des Vordaches im Ortbereich verlangt worden sei (Erw. 2.2). Zusammenfassend hielt das Verwaltungsgericht Folgendes fest: 3.6 Für die Frage der Bewilligungsfähigkeit ergibt sich somit, dass das Weglassen des Vordachs materiell baurechtswidrig ist, während die Umgestaltung bzw. teilweise Beseitigung der ausgeführten Fensterfläche noch einer einlässlichen Prüfung bedarf. Bereits erwähnt wurde, dass ein Belassen der Fensterfläche mit gleichzeitiger Vorlagerung des Vordaches nicht bewilligungsfähig ist (siehe oben Erw. 2.3.2). Eine Ausnahmesituation, welche das Weglassen des Vordaches und/ oder das Belassen der ausgeführten Fensterfläche rechtfertigen könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar (siehe auch Erw. 1.3). Insbesondere ist die Behauptung, es handle sich um eine Abweichung von "höchstens untergeordneten Normen" unbehelflich. Dies sowohl, was die hier unzulässige Qualifizierung als untergeordnete Normen, als auch die Annahme einer Ausnahmesituation bei Abweichungen von bloss untergeordneter Norm betrifft. Es ist auch im Vergleich zu den Sonderbauvorschriften keine bessere Lösung erkennbar. Abgesehen davon wäre es fraglich, inwieweit in Gestaltungsplangebieten mit situationsbezogenen Sonderbauvorschriften überhaupt noch Ausnahmesituationen möglich sind. Noch genauer zu beurteilen ist - auch mit Blick auf die Wiederherstellungsmassnahme - bei welcher Grösse und mit welcher konkreten Platzierung das Fenster oberhalb des Vordaches bewilligungsfähig ist und ob allenfalls auch eine Fensterfläche (und dies in welchem Ausmass und mit welcher Platzierung) unterhalb des Vordaches zugestanden werden kann. Schliesslich sind die ästhetischen und technischen Mindestanforderungen an das noch anzubringende Vordach zu definieren. 3.7 Die so gewonnenen Erkenntnisse sind in der Folge und unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeitsprüfung für die Anordnung der Wiederherstellungsmassnahme heranzuziehen. Aus heutiger Sicht erweisen sich dabei das Anbringen des Vordaches und die Reduzierung der Fensterfläche grundsätzlich als verhältnis-mässig. Es empfiehlt sich bzw. drängt sich allenfalls sogar auf, dass die kommunale Baubehörde für diese Beurteilung einen Augenschein durchführt, dies insbesondere zur Abklärung des öffentlichen

10 Interesses sowie der Eignung und Erforderlichkeit der beabsichtigten Wiederherstellungsmassnahmen. Dem Bauherrn ist im Übrigen das Vorschlagsrecht hinsichtlich der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur dann einzuräumen, wenn er überhaupt noch eine Wahlmöglichkeit hat bzw. ihm ein Planungsermessen zukommt. Trifft dies zu, ist ihm dieses Planungsermessen darzulegen. Es empfiehlt sich mit der Anordnung der Wiederherstellungsmassnahme gleichzeitig auch die Vollstreckungsandrohung zu verfügen. 2.1.3 Im zweiten Rechtsgang (VGE III 2014 218 vom 23.4.2015 Erw. 2.1) führte das Verwaltungsgericht aus, dass es mit VGE III 2011 185 vom 8. Februar 2012 für die Vorinstanzen verbindlich festgehalten habe, dass - das Weglassen des Vordachs materiell baurechtswidrig ist, - das Belassen der Fensterfläche mit gleichzeitiger Vorlagerung des Vordaches nicht bewilligungsfähig ist, - eine Ausnahmesituation, welche das Weglassen des Vordaches und/oder das Belassen der ausgeführten Fensterfläche rechtfertigen könnte, aufgrund der vorliegenden Akten nicht erkennbar ist (hierbei handelt es sich um eine relative Verbindlichkeit unter dem Vorbehalt, dass wider Erwarten aufgrund einer veränderten Aktenlage andere Schlussfolgerungen zu ziehen sind). Noch offen ist hingegen im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit und der Wiederherstellungspflicht, - bei welcher Grösse und mit welcher konkreten Platzierung das Fenster oberhalb des Vordaches bewilligungsfähig ist und ob allenfalls auch eine Fensterfläche (und dies in welchem Ausmass und mit welcher Platzierung) unterhalb des Daches zugestanden werden kann; - die Definition der ästhetischen und technischen Mindestanforderungen an das noch anzubringende Vordach. Erw. 3.7 des VGE III 2011 185 wurde vollständig zitiert (vgl. vorstehend Erw. 2.1.2). Weiter hielt das Verwaltungsgericht fest (Erw. 2.2), der Regierungsrat gehe mit RRB Nr. 1048/2014 vom 14. Oktober 2014 zu Unrecht davon aus, dass VGE III 2011 185 vom 8. Februar 2012 rechtskräftig sei. Hingegen (Erw. 2.3) bemängle der Regierungsrat grundsätzlich zu Recht, dass der Gemeinderat den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht richtig umgesetzt habe (u.a. betreffend Durchführung eines Augenscheines). 2.1.4 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den VGE III 2014 218 vom 23. April 2015 trat das Bundesgericht wie bereits auf die Beschwerde gegen den VGE III 2011 185 nicht ein, weil es sich erneut um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelte (vgl. vorstehend Ingress lit. B.5). 2.2 Der Beschwerdeführer offeriert als Beweismittel vor Verwaltungsgericht einen Augenschein (Beschwerde S. 9, 19 f., 25 f., 28).

11 2.2.1 Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.2.2 Zum einen hat der Gemeinderat einen Augenschein vorgenommen (vgl. vorstehend Ingress lit. B.6). Zum andern ist der Sachverhalt vorliegend mit den aktenkundigen Plänen und Fotos (insbesondere auch die anlässlich des gemeinderätlichen Augenscheins erstellten Fotos [Vi-act. II-02/Beilage 81]; ferner Vi-act. II-02/Beilage 85; Vi-act. I-01/Beilagen 13-15) und weiteren Unterlagen dokumentiert. Soweit im Folgenden (im Wesentlichen) Rechtsfragen zu beurteilen sind, hilft ein Augenschein ohnehin nicht weiter. 3.1 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Regierungsrat im hier angefochtenen RRB Nr. 851/2019 vom 3. Dezember 2019 in Erw. 1.3 erneut zu Unrecht davon ausgeht, dass VGE III 2011 185 vom 8. Februar 2012 rechtskräftig sei (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 1 f.; vgl. auch Vernehmlassung des Gemeinderats vom 30.1.2020 S 3 [unten] f.). 3.2.1 Die mit der Rückweisung befasste Instanz ist an die rechtliche Beurteilung des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts gebunden (vgl. § 43 Abs. 2 VRP). Uneinheitlich ist hingegen die Praxis zur Frage, ob auch für die rückweisende Instanz eine Bindungswirkung entsteht in dem Sinne, dass sie im Falle eines erneuten Weiterzuges an ihre im ersten Rechtsgang vertretene Auffassung gebunden ist. Die Selbstbindung setzt indes voraus, dass die Grundlagen des Rückweisungsentscheids unverändert geblieben sind (Donatsch, in: Kommentar VRG, § 64 N 19 ff.; besonders N 23 f.). Von einer grundsätzlichen Bindungswirkung geht auch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen aus (vgl. Urteil B 2012/69+70 vom 19.12.2013 Erw. 4.2.1). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbehörde an die entscheidwesentlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Ausnahmen sind indes allenfalls zuzulassen, wenn andernfalls das Ergebnis höchst stossend wäre (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich

12 2013, Rz. 1158). Nach der Rechtsprechung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich die Tragweite der Bindung von Gerichten und Parteien an die erste Entscheidung aus der Begründung der Rückweisung, die den Rahmen sowohl für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch für die neue rechtliche Begründung vorgibt (BGE 135 III 334 Erw. 2; Bundesgerichtsurteil 1C_454/2012 vom 28.3.2013 Erw. 3.2). Von der Beurteilung im Rückweisungsentscheid kann abgewichen werden, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist, sodass der verwaltungsgerichtliche Entscheid im Falle eines Weiterzugs absehbar aufgehoben würde (Donatsch, a.a.O., § 64 N 24). 3.2.2 Soweit der Regierungsrat auf Rügen des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 2), ist dies nicht zu beanstanden. Entsprechend kann diesbezüglich nicht von einer willkürlichen Behandlung der Beschwerde und/oder einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Auch wenn, wie erwähnt, der vom Verwaltungsgericht festgestellten und/oder bestätigten formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit (vgl. VGE III 2014 2018 vom 23.4.2015 Erw. 2.1 und 4.1) noch keine Rechtskraft zukommt, sind die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen für die Vorinstanzen verbindlich. Sie hatten sich dementsprechend hierzu nicht (mehr) zu äussern. 3.2.3 Das Verwaltungsgericht hat seinerseits aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Anlass, auf seine Beurteilung(en) zurückzukommen. Die Grundlagen des Rückweisungsentscheides sind unverändert geblieben. Jedenfalls lassen sich weder den Akten noch den Vorbringen der Parteien Anhaltspunkte entnehmen, welche eine andere Beurteilung nahelegten. Wenn auf erneut vorgebrachte gleiche Argumente nicht eingegangen wird, kann dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen. Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht in VGE III 2011 185 vom 8. Februar 2012 (bestätigt in VGE III 2014 218 vom 23.4.2015) abschliessend über die Frage der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit entschieden, weshalb ergänzende Feststellungen und neue Vorbringen zu diesen Fragen grundsätzlich ausgeschlossen waren und sind. Insoweit kann auf die diesbezüglichen sachverhaltlichen Vorbringen und materiellrechtlichen Rügen nicht eingetreten werden. 3.2.4 Hieran vermag auch das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Juni 2017 nichts zu ändern (vgl. vorstehend Ingress lit. C.2). Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings ge-

13 bietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 Erw. 3.1[frz.]; 127 II 302 Erw. 3a; 124 II 103 Erw. 1c/aa und bb). Die diesbezügliche Rechtsprechung betrifft zwar primär das Strassenverkehrsrecht (vgl. BGE 137 I 363 Erw. 2.3.2), ist nach der Lehre indes von allgemeiner Tragweite (vgl. Tschannen/Zimmerli/ Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 18 N 18). Umgekehrt, d.h. dann, wenn eine massgebliche Verfügung von einem Verwaltungsgericht überprüft und für rechtmässig befunden worden ist, ist der Strafrichter an diesen Entscheid gebunden und er hat keine Überprüfungsbefugnis (Baumann, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 162 Rz. 3 m.H.a. BGE 129 IV 246 Erw. 2.1). In diesem Sinne ist dem Gemeinderat beizupflichten (vgl. Vernehmlassung vom 30.1.2020 S. 4. f. Ziff. 2), dass für das vorliegende Verfahren das Urteil SEO 2016 13 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Juni 2017 unbeachtlich zu bleiben hat, bzw. der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Wenn der Einzelrichter in Erw. 2.2 festhält, dass der Beschwerdeführer (bzw. der "Beschuldigte") zur Errichtung eines grossflächigen Fassadenfensters an der Ostfassade entsprechend den ursprünglichen Änderungsplänen vom 7. Dezember 2004 berechtigt war, steht diese entscheidrelevante Sachverhaltsfeststellung in augenfälligem Widerspruch zur baurechtlichen Beurteilung (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1 ff.) und ist offensichtlich Folge eines dem Einzelrichter nicht vollständig vorliegenden Aktendossiers (vgl. Erw. 1.2 des Urteils). 3.2.5 Auch aus dem am 24. März 2016 abgehaltenen Augenschein bzw. dem entsprechenden Augenscheinprotokoll bzw. der beschwerdeführerischen Stellungnahme hierzu (Vi-act. II-02/Beilagen 81 und 85) sind keine anderen Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. GRB vom 13.5.2019 S. 4 f. Erw. 2.2). Damit greift der vom Verwaltungsgericht angebrachte Vorbehalt in Bezug auf die Ausnahmebe-

14 willigung nicht (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3). Der Eventualfall, dass sich namentlich das Weglassen des Vordaches aufgrund einer geänderten Sachlage (oder Rechtslage) rechtfertigen könnte, ist nicht eingetreten. Zu wiederholen ist (vgl. VGE III 2011 185 vom 8.2.2012 Erw. 3.6 in fine), dass abgesehen davon fraglich wäre, inwieweit in Gestaltungsplangebieten mit Sonderbauvorschriften - welche bereits Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Vorschriften festlegen können (vgl. § 24 Abs. 2 PBG) - überhaupt noch Ausnahmesituationen möglich sind. Im Übrigen verhält es sich so, dass der Augenschein im Wesentlichen zwecks Beurteilung bzw. Anordnung der Wiederherstellungsmassnahmen abgehalten wurde (VGE III 2011 185 vom 8.2.2012 Erw. 3.7; RRB Nr. 1048/2014 vom 14.10.2014 Erw. 3.3 [= Vi-act. II-02/Beilage 70]). Unbehelflich ist auch die (sinngemässe) Erneuerung von in früheren Rechtsschriften gemachten Vorbringen. So entsprechen beispielsweise die auf S. 22 der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten "Feststellungen" im Wesentlichen den Ausführungen der Eingabe vom "28./30. Juni 2013" (= Viact. II-02/Beilage 67). Diese Ausführungen machte der Beschwerdeführer zudem auch in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. November 2014 (VG- Archiv-Nr. 262/15) zum Thema (S. 14 f. Ziff. 9; vgl. Vernehmlassung des Gemeinderats vom 30.1.2020 S. 6 [unten] f. Ziff. 4). 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Regierungsrat habe sich nicht rechtsgenüglich zur Frage der Ausnahmebewilligung geäussert (Beschwerde S. 23 Ziff. 7c). Damit macht er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dieser Anspruch gebietet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 Erw. 5.1). 3.3.2 Das Verwaltungsgericht erachtete eine Ausnahmesituation bereits in den vorangehenden zwei Rechtsgängen als nicht erkennbar, dies unter dem Vorbehalt, dass nicht wider Erwarten aufgrund einer veränderten Aktenlage andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären (vgl. vorstehend Erw. 2.1.3). Solche Schlussfolgerungen sind - wie dargelegt - nicht zu ziehen; das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wird nicht verletzt. Selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt wäre, wöge dieses nicht besonders schwer. Eine (weitere) Rückweisung käme einem prozessualen Leerlauf gleich, welchen es - zumal angesichts des bereits Jahre dauernden Rechtsstreits - zu vermeiden gilt. 4. In Bezug auf die noch offenen Punkte im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit und der Wiederherstellungspflicht (vgl. Erw. 2.1.2 f. hiervor) lässt

15 sich den vorinstanzlichen Beschlüssen im dritten Rechtsgang was folgt entnehmen. 4.1 Der Gemeinderat erwog im GRB Nr. 2019.144 vom 13. Mai 2019, die Bewilligung für ein Fenster oberhalb als auch für ein Fenster unterhalb des noch anzubringenden Vordaches könne erteilt werden (Erw. 2.3). Das Vordach sei symmetrisch zum bestehenden Vordach bei der südlichen Schrägdachfläche an der Ostfassade und auf der gleichen Flucht auszubilden, d.h. mit gleicher Dachneigung und in derselben Materialisierung. Es seien die sichtbare Fusspfette, die sichtbare Unterdachschalung sowie die Ortverkleidung mit analogem Witterungsschutz in Blech wieder anzubringen und die Eindeckung des Vordaches habe mit denselben Dachziegeln zu erfolgen, wie beim bestehenden südseitigen Vordach, so dass die Einheitlichkeit der Dachfläche optisch gewahrt werde (Erw. 2.3 a). Das grossflächige durchlaufende Fassadenfenster sei zu entfernen. Nach Ausbildung des Vordaches könne über diesem ein seitliches Lukarnenfenster in Form eines Dreiecks mit einer maximalen Schenkellänge von 2.3 m und einer maximalen Schenkelhöhe von 0.8 m ausgeführt werden. Unterhalb des Vordaches könne ein Fenster in Form eines Vierecks mit einer maximalen Breite von 2.4 m und einer maximalen Höhe von 2.1 m angeordnet werden. Beide Fenster hätten einen Abstand von 0.12 m gegenüber der durchgehenden Vordachkonstruktion einzuhalten (Erw. 2.3 b). Der Zustand der Ostfassade sei in analoger Materialisierung zur bestehenden südlichen Ostfassade wiederherzustellen, sofern auf eines oder beide Fenster verzichtet werde (Erw. 2.3 c). Die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung sei mit § 87 Abs. 2 PBG gegeben. Das öffentliche Interesse an einer Wiederherstellung sei in erster Linie in Art. 9 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) vom 21. Mai 1997 (genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1175 vom 1.7.1997) zu erblicken. Die Dachgeschossgestaltung mit Einbindung der Dachlukarne in die ostseitige Giebelfassade mittels eines grossflächigen Fensters im Dachgeschoss ohne erforderliches Vordach widerspreche dieser Bestimmung in erheblicher Weise, sei auch mit Art. 5 lit. a sowie Art. 12 Abs. 1 SBV nicht vereinbar und sei ein "solitäres Unikum", welches nirgendwo sonst, auch nicht im Gestaltungsplan "D.________", anzutreffen sei. An der Ostfassade sei kein eigentliches Dachgeschoss mehr ablesbar. Für das in der Zone WE gelegene Einfamilienhaus bestehe für den Betrachter der Eindruck von zwei Vollgeschossen, was zonen- und gestaltungsplanwidrig sei. Um den Zonen- und Gestaltungsplanvorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, liege eine Wiederherstellungspflicht des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse (Erw. 2.6).

16 Weiter führt der Gemeinderat aus, die angeordneten Wiederherstellungsmassnamen seien geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen seien nicht auszumachen, weil es unabdingbar sei, den ursprünglich bewilligten Dachrand baulich nachzubilden sowie das grossflächige durchlaufende Fassadenfenster zu entfernen, zugunsten eines je kleineren Fensters ober- und unterhalb des Vordaches -, sofern der Bauherr von den Fensterverkleinerungen überhaupt Gebrauch machen wolle, andernfalls der Zustand analog zur bestehenden südlichen Ostfassade wiederherzustellen sei um Art. 9 Abs. 2 SBV zum Durchbruch zu verhelfen. Zur Frage der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne/Zumutbarkeit hält der Gemeinderat u.a. fest, es sei zu berücksichtigen - nebst dem, dass von einer geringfügigen und für das allgemeine Interesse minimen und bedeutungslosen Abweichung vom anwendbaren Recht keine Rede sein könne -, dass dem Beschwerdeführer die Bewilligungsfähigkeit der von ihm rechtswidrig erstellten ostseitigen Dachgeschossgestaltung bereits erstmals mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 und auch im unmittelbaren Vorfeld derer Realisierung mehrfach abgesprochen worden sei. Auch durch die Baustopp-Beschlüsse habe diese Dachgeschossgestaltung nicht verhindert werden können, da sie vom Beschwerdeführer, welcher bösgläubig gehandelt habe, ignoriert worden seien. Das stark zu gewichtende öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands übertreffe das private beschwerdeführerische Interesse, welches im Wesentlichen in Vermögensinteressen (Wiederherstellungskosten von Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.--) sowie dem Interesse einer etwas feudaleren Wohnnutzung bestehe (Erw. 2.7). Zusammenfassend sei die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme verhältnismässig (Erw. 2.8). Vernehmlassend lässt der Gemeinderat u.a. festhalten, bezeichnenderweise schlage selbst der Beschwerdeführer keine für ihn milderen, aber ebenso geeigneten Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vor. Sein Ansinnen sei einzig auf einen vollständigen Verzicht von irgendwelchen restitutorischen Massnahmen gerichtet, was ein unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht gangbares und aussichtsloses Unterfangen sei (S. 9, 3. Abschnitt). 4.2 Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde vom 31. Dezember 2019 sinngemäss vor, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei nicht im öffentlichen Interesse. Das Gestaltungsplangebiet sei in keiner Weise einheitlich gestaltet. Der Gemeinderat habe in der Baubewilligung vom 14. März 2011 ausgeführt, das Planungsgebiet weise eine für einen Gestaltungsplan unübliche, uneinheitliche Bebauungsstruktur auf. Sodann sei das Haupthaus des Beschwerdeführers tief und kaum sichtbar. Die Ostfassade sei nirgends ab öffentlichem Grund sichtbar. Dem Gemeinderat gehe es nur ums Prinzip. Die Durchsetzung

17 des Rechts sei zwar im öffentlichen Interesse, indes formeller Natur und werde durch das Urteil SEO 2016 13 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 21. Juni 2017, welches im Sinne der Einheit der Rechtsordnung zwingend zu beachten sei, "vom Tisch gewischt". Sonderbauvorschriften seien eng zu interpretieren. Art. 9 Abs. 2 SBV regle die Gestaltung der Dächer für Hauptbauten und folglich nicht für Lukarnen. Ringsherum im benachbarten Wohnquartier seien Bauten, Dächer und Fassadengestaltungen analog denjenigen des Beschwerdeführers zu finden. Es gehe nicht an, nach Jahrzehnten von gewährten bzw. tolerierten Ausnahmen einzig beim Beschwerdeführer punkto Einordnung und Dachgestaltung einen strengeren Massstab anzusetzen und dies mit einem öffentlichen Interesse gleichzusetzen. Die vom Gemeinderat zitierten Sonderbauvorschriften (Art. 12 Abs. 1) seien nicht einschlägig. Es gebe keine einheitliche Gestaltung des Quartiers und der Dachlandschaften. Das behauptete solitäre Unikum sei kein taugliches Argument (S. 24 f. Ziff. 8b). Die Wiederherstellungsmassnahmen seien sodann krass unverhältnismässig. Sie seien angesichts der Vielfalt an Baustilen bzw. Dach-/Fassadenlandschaften nicht geeignet, irgendwelchen Zonen- und Gestaltungsplanvorschriften zum Durchbruch zu verhelfen, und zudem auch nicht erforderlich, da den Zonen- und Gestaltungsplanvorschriften gar nicht mehr zum Durchbruch verholfen werden könne. Es bestünden bereits zu viele bewilligte Ausnahmen von den SBV. Ein relevantes öffentliches Interesse und die SBV seien vorliegend nicht einschlägig und durch die Praxis längst überholt. Niemand störe sich an der Fassadengestaltung. Der Augenschein und das vom Gemeinderat selber geschaffene "Faktum der Heterogenität der Häuser und Dachlandschaften im Quartier" liessen die Fassaden-/Vordachgestaltung als völlig bedeutungslos erscheinen (S. 25 f. Ziff. 8c). Ferner sei die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht gewahrt. Die endlos erscheinenden Diskussionen dauerten schon 15 Jahre, und es sei mit Wiederherstellungskosten von mindestens Fr. 50'000.-- zu rechnen. Die Ostfassade liege nur 4 m von der Perimetergrenze des Gestaltungsplangebiets entfernt. Der Beschwerdeführer sei in seinem Vertrauen zu schützen. Der Gemeinderat handle überspitzt formalistisch. Die Abklärungen betreffend Kosten seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und so einfach und unproblematisch, wie es der Gemeinderat skizziere, gehe eine Umsetzung der verlangten Wiederherstellungsmassnahmen nicht. U.a. befürchtet der Beschwerdeführer als Folge der Wiederherstellungsmassnahme eine hochgradige Instabilität, einen unbenützbaren Balkonarm sowie eine Verschandelung der Liegenschaft. In der Baubewilligung vom 14. März 2011 habe der Gemeinderat sodann festgehalten, die Dachlukarnen seien wie bewilligt erstellt (S. 26 ff. Ziff. 8d).

18 Bezüglich all diese Vorbringen moniert der Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe sich damit nicht auseinandergesetzt und so den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt/verweigert und willkürlich gehandelt. 4.3 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen RRB Nr. 851/2019 vom 3. Dezember 2019 u.a., der Gemeinderat habe die Bewilligung für das zweigeteilte Fenster zu Recht erteilt. Baurechtsverstösse seien dadurch nicht ersichtlich (Erw. 2.1). Mit dem Wiederanbringen des nordseitigen Vordaches an der Ostfassade, welches rund 25 cm dick sei und eine Neigung von 27.65° aufweise, sowie den zwei kleineren Fenstern werde Art. 9 Abs. 2 SBV Genüge getan. Nur mit dem Belassen des Vordaches und dem zweigeteilten Fenster sei beim Betrachten der Ostfassade eine Dachneigung von 27.65° erkennbar (Erw. 2.2). Allein damit könne der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. Der Regierungsrat bestätigt, dass mildere Massnahmen nicht gegeben seien und von einem geringfügigen Verstoss gegen die SBV nicht gesprochen werden könne. Die Anforderungen an die Gestaltung im Gestaltungsplangebiet "D.________" seien erhöht. Das Erscheinungsbild der Ostfassade werde durch die unbewilligte Dachgestaltung am nördlichen Giebel wesentlich verändert. Die Kosten für die Bauarbeiten stünden sich in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Ziel. Der Beschwerdeführer habe mit Rückbaumassnahmen und damit verbundenen Kosten rechnen müssen, wenn er von den am 2. Juni 2008 bewilligten Plänen abweiche. Die Zweiteilung des Fensters habe auf die Nutzung des Einfamilienhauses bzw. auf das betroffene Zimmer keinen grossen Einfluss. Letzteres sei genügend belichtet. Die privaten beschwerdeführerischen Interessen würden nicht schwer wiegen, wohingegen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der SBV stark zu gewichten seien (soweit der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der SBV nicht einverstanden sei, müsse er beim Gemeinderat eine Gestaltungsplanänderung beantragen [vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 16.1.2020 S. 2 Ziff. 4]). Die gemeinderätlich angeordneten Rückbaumassnahmen erwiesen sich als verhältnismässiges Mittel zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Erw. 3.3). 4.4 Die Rüge, der Regierungsrat sei nicht auf die Argumente des Beschwerdeführers eingegangen, ist unbegründet. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich eine Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz

19 die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 IV 81 Erw. 2.2 mit Hinweisen; Urteil BGer 2C_515/2017 vom 22.11.2017 Erw. 2.3.3). Diesen Anforderungen wird der angefochtene RRB gerecht, was nicht zuletzt auch der Umfang der Beschwerde belegt. 4.5 Unbestritten ist grundsätzlich die Bewilligungsfähigkeit des Vordaches und eines Fensters unter- sowie oberhalb des Vordaches samt den entsprechenden Anforderungen. 5.1 Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Wiederherstellung der nicht bewilligungsfähigen Bauten ist klarerweise gegeben (§ 87 Abs. 2 PBG). 5.2 Den Vorinstanzen ist beizupflichten, dass an der Durchsetzung der SBV, namentlich Art. 9 Abs. 2 SBV, ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht. Art. 9 Abs. 2 SBV erklärt für Hauptbauten nur Dächer mit geneigten Dachflächen im Neigungsbereich 20-30° a.T. für zulässig. Diese haben angemessene Dachvorsprünge von mindestens 50 cm bis max. 80 cm aufzuweisen. Bei der Zwecksetzung des Gestaltungsplanes wird in Art. 5 lit. a SBV zudem im Sinne einer positiven Ästhetikklausel eine gute Einordnung der Bauten ins Quartier- und Landschaftsbild genannt. Unter den Gestaltungsplanvorschriften wird mit Art. 12 Abs. 1 SBV zudem verlangt, dass die Fassaden- und Dachgestaltung der Bauten im ganzen Gestaltungsplangebiet unter bestmöglicher Berücksichtigung der ortsüblichen Bauweise und Eigenart der Umgebung zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit VGE III 2011 218 vom 8. Februar 2012 das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Art. 9 Abs. 2 SBV betont, wenn es erwog, es könne nicht angehen, dass Art. 9 Abs. 2 SBV durch die besondere Situierung der Dachlukarne (direkt bei/an der Ostfassade) unterlaufen werde. Hiervon abzuweichen besteht auch im aktuellen Zeitpunkt kein Anlass. Das vom Beschwerdeführer erneut vorgetragene Argument, Art. 9 Abs. 2 SBV sei eng zu interpretieren (vgl. bereits Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29.11.2011 S. 11 Ziff. 2.c.cc) kann daher nicht verfangen. Mittels des wiederherzustellenden Dachvorsprungs soll gerade die eigentliche Hauptbaute (wieder) ablesbar gemacht werden und insbesondere verhindert werden, dass der Eindruck zweier Vollgeschosse entsteht. Auch das sinngemässe - wiederholt vorgetragene - Argument, das Quartier weise keine einheitliche Gestaltung bzw. Dachlandschaft auf, weshalb den SBV gar nicht mehr zum Durchbruch verholfen werden könne, bleibt unbehelflich. Mit dem Gemeinderat (vgl. GRB Nr. vom 13.5.2019 [S. 7] Erw. 2.6) ist festzuhalten, dass sich die Bauten gemäss Beilagen 10 bis 16 der Eingabe vom 28./30. Juni 2013

20 (= Vi-act. II-02/Beilage 67; vgl. auch Vi-act. I-01/Beilage 13) nicht im Perimeter des Gestaltungsplans "D.________" befinden (Beilage 10 = KTN __02 + __03; Beilage 11 = KTN __04; Beilage 12 = KTN __05; Beilage 13 = KTN __06 [früher KTN __07]; Beilage 14 = [wohl] KTN __08 + __09 + __10 + __11 + __12 + __13; Beilage 15 = unbekannt, derweil sich die vom Beschwerdeführer angegebenen "ca. 280 m" in "Südwestseite" so oder anders ausserhalb des Perimeters befinden; Beilage 16 = KTN __14 + __03 [= Beilage 10] + __15+ __16+ __17+ __18+ __19+ __20). Die Bauten gemäss den Beilagen 17 und 18 sind mit der vorliegend zu beurteilenden in Ermangelung einer Lukarne an der Giebelfassade sodann von vornherein nicht vergleichbar. Dasselbe gilt im Übrigen für die Bauten gemäss Fotodokumentation gemäss Vi-act. I-01/Beilage 14. Der Beschwerdeführer kann somit auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen, der überdies weniger mit Blick auf die Wiederherstellung als vielmehr hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit von Relevanz ist. Abgesehen davon, setzt ein solcher Anspruch neben einer Übereinstimmung in den massgeblichen Sachverhaltselementen auch voraus, dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_142/2012 vom 18.12.2012 Erw. 5.2 [in Sachen V.AG vs. Gemeinderat Arth] mit Verweis auf BGE 136 I 65 Erw. 5.6; vgl. 126 V 390 Erw. 6; 123 II 248 Erw. 3c; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Selbst wenn die Vergleichsobjekte im Gestaltungsplanperimeter allenfalls auf eine uneinheitliche Praxis bei der Erteilung von (nachträglichen) Bewilligungen schliessen liessen, so kann selbst bei einer uneinheitlichen Praxis oder beim Fehlen einer klaren Praxis nicht von einer ständigen gesetzwidrigen Praxis ausgegangen werden (VGE III 2019 8 vom 27.5.2019 Erw. 3.4.7 m.H.a. Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. 1, Bern 2012, Rz. 1710); dies wäre vorliegend nicht anders. 5.3.1 Die angeordneten Massnahmen sind zweifelsohne auch zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes geeignet. Zu prüfen sind die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn (Zweck-Mittel-Relation). 5.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Erforderlichkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen. Soweit er dies unter Berufung auf eine uneinheitliche Quartiergestaltung mit dem fehlenden "relevanten öffentlichen Interesse" begründet, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum öffentlichen Interesse verwiesen werden.

21 5.3.3 Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt vorab ins Gewicht, dass ihm keine Gutgläubigkeit attestiert werden kann. Mehrfach wurde ihm vor Bauausführung explizit die Bewilligungsfähigkeit der erstellten ostseitigen Dachgeschossgestaltung abgesprochen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im GRB Nr. 2019.144 vom 13. Mai 2019 Erw. 2.7 (S. 8) verwiesen werden (vgl. auch Erw. 3.3 des angefocht. RRB). Der Beschwerdeführer muss damit in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (vgl. Erw. 1.3 hiervor). 5.3.4 Der Beschwerdeführer stellt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne und die Zumutbarkeit der Wiederherstellung namentlich deshalb in Abrede, weil die Wiederherstellungsmassnahme nach 15 Jahren "endlos erscheinenden Diskussionen" angeordnet werde. Dem ist zu entgegnen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Abbruchbefugnis/Befugnis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes grundsätzlich auf 30 Jahre begrenzt ist (vgl. VGE III 2018 232 vom 25.7.2019 Erw. 3.3.2 m.H. Erw. 3.4). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer zu grossen Teilen sich selber zuzuschreiben (zum Verfahrensablauf vgl. vorstehend Ingress). 5.3.5 Es ist nicht zu verkennen, dass die angeordneten Rückbaumassnahmen mit erheblichen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden sind, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 50'000.-- im Vergleich mit den gemeinderätlichen Annahmen von (maximal) rund Fr. 20'000.-- allenfalls zu hoch gegriffen sein dürften. Weder die eine noch die andere Kostenberechnung wird belegt. Indes können selbst Fr. 50'000.-- die angeordneten Rückbaumassnahmen nicht als unverhältnismässig erscheinen lassen (vgl. VGE III 2019 8 vom 27.5.2019 Erw. 4.1.3 und Erw. 4.7.6). Ein Bauherr geht grundsätzlich ein erhebliches finanzielles Risiko ein, wenn er ohne Baubewilligung baut. Der Beschwerdeführer musste sich auch bewusst sein, dass ein Rückbau der rechtswidrig erstellten Anlagenteile mit hohen Kosten verbunden sein wird. Der Wiederherstellung des rechtsmässigen Zustandes ist vorliegend zudem ein erhöhtes Gewicht beizumessen, da es am guten Glauben des Beschwerdeführers gebricht. 5.3.6 Dem Gemeinderat kann kein überspitzter Formalismus angelastet werden, wenn er auf der Beachtung der massgebenden Bestimmungen der SBV beharrt. Hieran besteht, wie ausgeführt, ein öffentliches Interesse. Unbegründet sich auch die Sicherheitsbedenken des Beschwerdeführers. Grundsätzlich darf die Baubewilligungsbehörde von der Einhaltung der Regeln der Baukunde ausgehen (vgl.

22 § 54 Abs. 2 PBG). Allfällige technische Probleme (Beschwerde S. 27 Mitte) lassen sich heutzutage lösen und stehen den angeordneten Rückbaumassnahmen nicht entgegen. Allfällige Schwierigkeiten hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abweichung vom Erlaubten selber zuzuschreiben. Eine "Verschandelung", schon gar keine massive, wie sie der Beschwerdeführer erkennen will, wenn er zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes verpflichtet wird, ist nicht auszumachen (vgl. namentlich den dem GRB Nr. 2019.144 vom 13.5.2019 beigelegten Plan "Ostfassade"). Die Nutzung des Wohnhauses bzw. der fraglichen Lukarne ist trotz der angeordneten restitutorischen Massnahmen im Wesentlichen unverändert möglich. Die Belichtung bleibt, wie der Regierungsrat zutreffend festhält (angefocht. RRB ERw. 3.3), genügend. Inwieweit der Balkon (Beschwerde S. 27) unbenützbar werden sollte, ist auch nicht erkennbar, auch wenn das anzubringende Vordach eine gewisse Einschränkung zur Folge haben sollte. Unbehelflich erweist sich auch der Einwand, der Gemeinderat habe mit Baubewilligung vom 14. März 2011 festgehalten, dass die Lukarne korrekt gemäss Baubewilligung gebaut worden sei. Zwar trifft zu, dass der Gemeinderat festgehalten hatte, "dass diese [Dachlukarnen] wie bewillig erstellt sind" (Vi-act. II- 02/Beilage 59 S. 4 [Mitte] Erw. II.6). Indes gilt diese Aussage in Bezug auf die nordöstliche Lukarne nur für diese, nicht aber für das grossflächige ostseitige Fenster sowie das Vordach, wie den dem Zitat nachfolgenden Abschnitten entnommen werden kann (vgl. auch Vi-act. II-02/Beilage 59 S. 3 Erw. II.4). 5.3.7 Zusammenfassend ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt. 6.1.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). 6.1.2 Ob eine Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. BGE 108 Ia 165 Erw. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (BGE 127 II 297 E. 3d S. 300). Sodann sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Kriterien zu berücksichtigen, nämlich die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden; dabei ist stets das ganze Verfahren im https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-108-IA-165 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-127-II-297

23 Auge zu behalten (vgl. Urteil des VG-ZH VB.2008.00133 vom 16.7.2008 Erw. 2.1 mit Hinweisen, u.a. auf: EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 459 ff., mit Hinweisen; vgl. auch BGE 124 I 139). Entscheidend ist die Analyse des Verfahrens dahingehend, ob dem Beschleunigungsgebot konsequent nachgelebt wurde. 6.1.3 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Dispositiv festzustellen. Damit und in Verbindung mit einer für die betroffene Partei vorteilhaften Kostenregelung wird ihr eine hinreichende Wiedergutmachung verschafft (vgl. BGE 138 II 513 Erw. 6.5 mit weiteren Hinweisen), wobei die Kosten der Vorinstanz, der Staats- oder Gerichtskasse auferlegt werden können (Plüss, a.a.O., § 4a N 331). Wird kein Feststellungsbegehren gestellt, ist die Rechtsmittelinstanz berechtigt, eine Rechtsverzögerung von Amtes wegen festzustellen (Plüss, a.a.O., § 4a N 30). Vorliegend beklagt sich der Beschwerdeführer darüber (Beschwerde S. 9 oben), dass ihm "während über drei Jahren (sic!) nichts mitgeteilt" worden sei. 6.2 Am 24. März 2016 wurde ein Augenschein vor Ort abgehalten (vgl. vorstehend Ingress lit. B.6). Am 5. April 2016 hielt die Hochbaukommission offenbar eine eingehende Beratung in der Sache ab und beantragte in der Folge Wiederherstellungsmassnahmen (vgl. GRB Nr. 2019.144 vom 13.5.2019 Ingress Ziff. 17 f.). Am 11. Mai 2016 bestätigte die Gemeinde dem Beschwerdeführer den Eingang der Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll (Vi-act. II-02/Beilage 86). Bis zum Erlass des GRB Nr. 2019.144 vom 13. Mai 2019 (Versand 16.5.2019) sind keine weiteren aktenkundlichen Verfahrensschritte bekannt. Aus diesem Verfahrensablauf ist zu schliessen, dass die Sache spätestens nach Eingang der beschwerdeführerischen Stellungnahme zum Augenschein vom 2. Mai 2016 spruchreif war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in diesem dritten Rechtsgang nicht mehr sämtliche Fragen zu klären waren. Es ist daher unerfindlich, dass und weshalb das Verfahren bis zum GRB Nr. 2019.144 vom 13. Mai 2019 während rund dreier Jahre ruhte, zumal die Hochbaukommission die Sache offenbar bereits am 5. April 2016 beraten hatte und dem Gemeinderat in der Folge Antrag stellte. 6.3 Es ist somit festzustellen, dass der Grundsatz der beförderlichen Verfahrenserledigung verletzt wurde. Dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Regelung der Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Rechnung zu tragen. Hiervon unberührt bleibt die Kosten- und Entschädigungsregelung des regierungsrätlichen Verfahrens. https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-124-I-139

24 Es rechtfertigt sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu einem Fünftel dem Gemeinderat als für die Rechtsverzögerung verantwortliche Behörde aufzuerlegen. Dem Gemeinderat einen höheren Anteil zu überbinden rechtfertigt sich deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer während der verfahrensruhenden Phase durchwegs (im Sinne des von ihm vertretenen Standpunkts) von der widerrechtlichen Baute profitieren konnte (vgl. Beschwerde S. 27; GRB Nr. 2019.144 vom 13.5.2019 Erw. 2.7: "etwas feudalere Wohnnutzung"). 7.1 Die Beschwerde erweist sich im Sinne der vorstehenden Ausführungen als unbegründet und ist daher abzuweisen. Von Amtes wegen ist indes festzustellen, dass der Gemeinderat das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 7.2 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend (vgl. Erw. 5.6 und 6.1) zu einem Fünftel dem Gemeinderat (Fr. 500.--) und zu vier Fünftel dem Beschwerdeführer (Fr. 2'000.--) aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 7.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem beanwalteten Gemeinderat zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (Geb- TRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (je inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. 8. Bei Eingang (26.5.2020) des Schreibens des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. I) war die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde bereits für die Kammer III-Sitzung vom 27. Mai 2020 traktandiert. An der Sitzung zeigte sich, dass die Sache liquid und der Fall spruchreif war. Das Verwaltungsgericht sah daher keinen Anlass, mit dem Entscheid bis auf einen Zeitpunkt nach dem Juli 2020 zuzuwarten. Indessen wird der Versand des Entscheids auf anfangs August 2020 terminiert.

25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Gemeinderat Wollerau das Beschleunigungsgebot verletzt hat. 3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden zu einem Fünftel dem Gemeinderat (Fr. 500.--) und zu vier Fünftel dem Beschwerdeführer (Fr. 2'000.--) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat am 15. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- geleistet, so dass ihm Fr. 500.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Die Gemeinde hat ihr Betreffnis von Fr. 500.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. 4. Der Beschwerdeführer hat dem beanwalteten Gemeinderat für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - den Rechtsvertreter des Gemeinderats Wollerau (2/R; unter Beilage der Eingaben des Beschwerdeführers vom 13.5.2020 und 25.5.2020) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.5.2020 und 25.5.2020) - und das kantonale Amt für Raumentwicklung ARE (z.K.).

26 Schwyz, 27. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. August 2020

III 2020 1 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 27.05.2020 III 2020 1 — Swissrulings