Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 90 + 91 Entscheid vom 12. August 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. Dr. B.________, Beschwerdeführer in Verfahren III 2019 90 + 91, gegen 1. Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz, Vorinstanz in Verfahren III 2019 90, 2. Bezirksrat Schwyz, Rathaus, 6431 Schwyz Vorinstanz in Verfahren III 2019 91, 3. Dr. C.________, stellvertretend für die Initianten und Beschwerdegegner in Verfahren III 2019 90 + 91, Gegenstand Politische Rechte (Zulässigkeit einer Einzelinitiative)
2 Sachverhalt: A.1 Am 10. Februar 2019 reichten die im Bezirk Schwyz stimmberechtigten Dr. C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (in der Folge 'Initianten') beim Bezirk Schwyz unter dem Titel "Garantie-Initiative, Bezirksgarantie zur Reduktion der Zinslast an die Rotenfluebahn Mythenregion AG" eine Einzelinitiative im Sinne von § 37 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 i.V.m. § 9 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 ein mit folgendem Initiativbegehren: Der Bezirk Schwyz gewähre eine Kreditsicherungsgarantie im Umfang von CHF 2'000'000.-- zu Gunsten der Rotenfluebahn Mythenregion AG. Die Kreditsicherungsgarantie umfasse Amortisations- und Zinsverpflichtungen und reduziere sich laufend im Umfang der geleisteten Amortisationszahlungen. Die Laufzeit der Garantie sei auf maximal 40 Jahre beschränkt. Die Kreditsicherungsgarantie sei mit Erreichen der Rechtsgültigkeit des Abstimmungsresultats gegenüber dem von der Rotenfluebahn Mythenregion AG angezeigten Darlehensgeber auszufertigen. Der Bezirksrat werde mit dem Vollzug beauftragt. A.2 Am 25. Februar 2019 reichten die in der Gemeinde Schwyz stimmberechtigten Dr. C.________, D.________, E.________ und F.________ (in der Folge 'Initianten') bei der Gemeinde Schwyz unter dem Titel "Garantie-Initiative, Gemeindegarantie zur Reduktion der Zinslast an die Rotenfluebahn Mythenregion AG" eine Einzelinitiative im Sinne von § 37 KV i.V.m. § 9 GOG ein. Die Einzelinitiative ist im Initiativbegehren gleichlautend mit der beim Bezirk Schwyz eingereichten Einzelinitiative (Ingress Bst. A.1), ausser dass die Kreditsicherungsgarantie durch die Gemeinde Schwyz (anstelle des Bezirkes Schwyz) zu gewähren ist. Auch die Begründungen der beiden Initiativbegehren sind weitestgehend deckungsgleich (vgl. Vi-act. 1 beider Verfahrensdossiers sowie Vi-act. III 2019 91/3). B.1 Mit Beschluss Nr. 65/2019 vom 12. April 2019 hat der Bezirksrat Schwyz die Einzelinitiative "Bezirksgarantie zur Reduktion der Zinslast an die Rotenfluebahn Mythenregion AG" als gültig erklärt (Vi-act. III 2019 91/4). Die Gültigerklärung wurde im Amtsblatt Nr. 16 vom 18. April 2019 (S. 898) publiziert. B.2 Mit Beschluss Nr. 109/2019 vom 12. April 2019 hat der Gemeinderat Schwyz die Einzelinitiative "Für die Gewährung einer Kreditsicherungsgarantie von Fr. 2'000'000 durch die Gemeinde Schwyz an die Rotenfluebahn Mythenre-
3 gion AG, Schwyz" als gültig erklärt (Vi-act. III 2019 90/2). Die Gültigerklärung wurde im Amtsblatt Nr. 16 vom 18. April 2019 (S. 898 f.) publiziert. C.1 Am Montag, 29. April 2019, reichen A.________ und Dr. B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die vom Bezirksrat Schwyz beschlossene Gültigerklärung fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren (Verfahren III 2019 91): 1. Der Beschluss des Bezirksrates Schwyz vom 12. April 2019 betreffend die im kantonalen Amtsblatt Nr. 16 vom 18. April 2019, Seite 898, publizierte Einzelinitiative von Dr. C.________ und Mitunterzeichner sei aufzuheben und diese Einzelinitiative sei für ungültig zu erklären. 2. Die Kostenfolgen des vorstehenden Verfahrens haben die Initianten Dr. C.________ und die vier Mitunterzeichner zu übernehmen. Die Beschwerdeführer verweisen auf die durch sie auch gegen den Gemeinderatsbeschluss in derselben Sache erhobene Beschwerde und beantragen die Vereinigung der beiden Verfahren. C.2 Am Montag, 29. April 2019, reichen A.________ und Dr. B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die vom Gemeinderat Schwyz beschlossene Gültigerklärung fristgerecht Beschwerde ein mit den Rechtsbegehren (Verfahren III 2019 90): 1. Der Beschluss des Gemeinderates Schwyz vom 12. April 2019 betreffend die im kantonalen Amtsblatt Nr. 16 vom 18. April 2019, Seite 898, publizierte Einzelinitiative von Dr. C.________ und Mitunterzeichner sei aufzuheben und diese Einzelinitiative sei für ungültig zu erklären. 2. Die Kostenfolgen des vorstehenden Verfahrens haben die Initianten Dr. C.________ und die vier (recte: drei) Mitunterzeichner zu übernehmen. Die Beschwerdeführer verweisen auf die durch sie auch gegen den Bezirksratsbeschluss in derselben Sache erhobene Beschwerde und beantragen die Vereinigung der beiden Verfahren. D.1 Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 beantragt der Bezirksrat Schwyz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. D.2 Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2019 beantragt der Gemeinderat Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. D.3 Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2019 beantragen die Initianten:
4 1. Die Beschwerden in den Verfahren III 2019 90 und III 2019 91 seien abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten wird. 2. Mit der Zustellung der Vernehmlassung sei den Beschwerdeführern eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für eine allfällige Replik anzusetzen. 3. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Weiter halten die Initianten fest, es spreche nichts gegen eine Verfahrensvereinigung. E. Am 22. Mai 2019 werden die beiden Beschwerdeverfahren III 2019 90 und III 2019 91 vereinigt und die Beschwerdeführer werden zur Stellungnahme zu den Vernehmlassungen eingeladen. F. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen und der Initianten und sie halten an der beantragten Ungültigerklärung der beiden Initiativen fest. Die Vorinstanzen und die Beschwerdegegner liessen sich nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. So prüft es die Zuständigkeit, die Partei- und Verfahrensfähigkeit, die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). 1.2 Sowohl der Bezirksrat Schwyz als auch die Initianten beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat geht nicht weiter auf den Nichteintretensantrag ein. Gemäss den Initianten legen die Beschwerdeführer mit keinem Wort dar, inwiefern die Voraussetzungen für die Gültigerklärung nicht erfüllt seien, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 1.3 In den gleichlautenden Beschwerden vom 29. April 2019 machen die Beschwerdeführer geltend, die Einzelinitiative verstosse gegen übergeordnetes Recht, indem etwa das verfassungsmässige Transparenzgebot, das Legalitätsprinzip oder die Wettbewerbsneutralität verletzt werde. Mithin erhellt aus den Beschwerden genügend klar, was die Beschwerdeführer rügen. Im Übrigen führt ei-
5 ne fehlende oder mangelhafte Begründung nicht automatisch zu einem Nichteintretensentscheid. Vielmehr wäre der Beschwerde führenden Partei Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben, soweit sich die Beschwerde nicht als offenkundig unzulässig erweist (§ 39 i.V.m. § 38 VRP). Für eine Verbesserungsaufforderung bestand vorliegend indes keine Veranlassung. Mit der Stellungnahme vom 12. Juli 2019 bekräftigen die Beschwerdeführer die Rüge, die Einzelinitiativen würden gegen übergeordnetes Recht verstossen. Gleichzeitig halten sie ausdrücklich fest, auch aus ihrer Sicht seien formelle Kriterien wie die Schriftform, die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung resp. Bezirksversammlung erfüllt und die Einheit der Materie sei gewahrt (Stellungnahme vom 12.7.2019 Ziff. I.d). 1.4 Da die formgerechten Beschwerden innert Frist (§ 56 Abs. 2 lit. c VRP; § 10 Abs. 3 GOG) eingereicht wurden und die Beschwerdeführer sowohl im Bezirk Schwyz als auch in der Gemeinde Schwyz stimmberechtigt sind, ist auf die Beschwerden, für welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (§ 51 lit. f VRP; § 10 Abs. 3 GOG), einzutreten. 2.1 Stimmberechtigte können gemäss § 37 Abs. 1 KV einzeln oder zusammen beim Bezirks- oder Gemeinderat eine Initiative einreichen. Diese muss sich auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines rechtsetzenden Erlasses oder eines Verwaltungsaktes beziehen, welche in die Zuständigkeit der Bezirksgemeinde oder der Gemeindeversammlung fallen (§ 37 Abs. 2 KV). Die Initiative ist schriftlich und in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen (§ 37 Abs. 3 KV). 2.2.1 § 9 Abs. 1 GOG wiederholt, dass eine Initiative schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfes einzureichen ist. Der Gemeinderat resp. Bezirksrat erklärt eine Initiative gemäss § 10 Abs. 1 GOG als ungültig, wenn sie a) sich nicht auf einen Gegenstand bezieht, zu deren Behandlung die Stimmberechtigten zuständig sind; b) den Grundsatz der Einheit der Materie nicht wahrt; c) übergeordnetem Recht widerspricht oder d) einen unmöglichen Inhalt aufweist. Der Gemeinderat kann zudem Initiativen als unzulässig erklären, die sich als Wiederholung eines innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten behandelten Geschäftes darstellen und keine neuen Tatsachen vorliegen, die eine nochmalige Behandlung rechtfertigen (§ 10 Abs. 2 GOG).
6 2.2.2 Vorliegend erfüllen die eingereichten Einzelinitiativen unbestrittenermassen die Schriftform sowie die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 lit. a, b und d GOG. Auch rügen die Beschwerdeführer nicht, mit den Initiativen würde etwas anbegehrt, was innert zwei Jahren von den Stimmberechtigten bereits behandelt worden sei. Mithin ist einzig die Voraussetzung strittig und zu prüfen, dass eine Initiative nicht übergeordnetem Recht widersprechen darf (vgl. oben Erw. 1.3). 2.3.1 Eine Initiative ist unzulässig, wenn sie gegen übergeordnetes Recht und dessen Sinn und Geist verstösst (vgl. VGE III 2011 121 vom 8.2.2012 Erw. 1.6.4 mit Hinweisen auf VGE III 2008 79 vom 17.6.2008 Erw. 4.1; EGV-SZ 2006 Nr. B 7.1; Gander, Die Volksinitiative im Kanton Schwyz, in: ZBl 1990, S. 378 ff., S. 400; Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, S. 80 ff.). Unzulässig sind Widersprüche gegen explizite übergeordnete Rechtsnormen des Kantons, Bundes und interkantonalen Rechts (etwa gegen kantonal geregelte Zuständigkeitsvorschriften) wie auch solche gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie Treu und Glauben, Rechtsgleichheit, Verbot der Diskriminierung, Rechtsmissbrauch oder Verhältnismässigkeit (Huwyler, a.a.O., S. 81). 2.3.2 Die Prüfung der materiellen Gültigkeit einer Initiative und mithin die Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Recht bezweckt, den Leerlauf zu vermeiden, der in der Behandlung unzulässiger Initiativen durch die in der Sache zuständigen Gemeindeorgane liegen würde. Es soll vermieden werden, dass die Gemeindeversammlung zu einem Beschluss aufgerufen wird, der anschliessend auf dem Weg der Kassationsbeschwerde gemäss § 93 ff. GOG bzw. einer Stimmrechtsbeschwerde postwendend wiederum als rechtswidrig aufgehoben würde. Verlangt das Recht die Prüfung der Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c GOG), so hat der Bürger einen Anspruch, dass die obligatorische Kontrolle der Rechtmässigkeit korrekt durchgeführt wird, damit die Stimmbürger sich nicht zu Bestimmungen äussern müssen, die von vornherein materiell höherrangigem Recht widersprechen (BGE 139 I 195 Erw. 1.3.1). Allerdings soll diese Prüfung durch den Gemeinderat nur als grobmaschiges Sieb wirken, das lediglich jene Initiativen von der Volksabstimmung ausnimmt, die eindeutig unzulässig sind, derweil in Zweifelsfällen die Initiative eher dem Volk zu unterbreiten ist (VGE III 2008 79 vom 17.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweis auf den Auslegungsgrundsatz 'in dubio pro populo' 'Im Zweifel für das Volk'; vgl. auch EGV-SZ 1994 Nr. 13 S. 36 f.; zur Kritik am Auslegungsgrundsatz 'in dubio pro populo' siehe namentlich: Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Rz. 428 ff. mit weiteren Hinweisen).
7 Die grobmaschige Prüfung der Vereinbarkeit einer Initiative mit übergeordnetem Recht führt dann zur Ungültigerklärung, wenn der Inhalt eindeutig unzulässig ist (EGV-SZ 1994 Nr. 13 Erw. 3). Der Widerspruch mit übergeordnetem Recht muss ins Auge springen und vernünftigerweise nicht verneint werden können. Zweifel an der Rechtskonformität einer Initiative allein reichen nicht aus, um auf eine klare Rechtswidrigkeit zu schliessen (Urteil BGer 1C_208/2016 vom 8.11.2017 Erw. 2.2 mit Verweis auf Urteil BGer 1P.451/2006 vom 28.2.2007 Erw. 2.2). In Zweifelsfällen ist es nicht Sache des Gemeinderates, über die Zulässigkeit einer Initiative zu entscheiden; sie müssen dem zuständigen Organ zur Behandlung zugewiesen werden (EGV-SZ 1994 Nr. 13 Erw. 3). 2.3.3 Eine Initiative ist dann nicht rechtswidrig und ungültig, wenn eine gesetzeskonforme Auslegung möglich ist (EGV-SZ 2006 Nr. B 7.1 S. 149 Erw. 3.5.1 mit weiteren Ausführungen). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht vereinbar erscheint (BGE 139 I 292 Erw. 5.7). Das Prinzip der Unverletzlichkeit des Stimmrechts verlangt, dass die Behörde, welche die Gültigkeit einer Initiative zu prüfen hat, diese in dem für die Initianten günstigsten Sinn auslegt. Kann der Initiative in diesem Rahmen ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (BGE 139 I 292 Erw. 5.7; BGE 138 I 61 Erw. 8; VGE III 2016 219 vom 31.1.2017 Erw. 5.3 m.w.H.). 2.3.4 Damit die Rechtmässigkeit im obgenannten Sinne überprüfbar ist, muss der Text einer Initiative genügend bestimmt sein. Es muss hinreichend klar sein, worauf die Initiative gerichtet ist, so dass eine Volksabstimmung durchgeführt werden kann, ohne dass sich die Stimmberechtigten der Gefahr eines Irrtums über wesentliche Punkte ausgesetzt sehen. Während bei der allgemeinen Anregung keine hohen Ansprüche an die Formulierung zu stellen sind, da gewisse Unklarheiten, ja vielleicht sogar Widersprüche, bei der Ausarbeitung des Gesetzes- oder Beschlusstextes im Parlament noch behoben werden können, rechtfertigt sich eine solche Zurückhaltung beim ausgearbeiteten Entwurf nicht (BGE 139 I 292 Erw. 5.8 m.w.H.). 3.1.1 Soweit die Beschwerdeführer bei den eingereichten Einzelinitiativen eine notwendige Klarheit vermissen, gar eine Verletzung des Transparenzgebotes
8 geltend machen und verlangen, die Initiative sei mindestens zu begründen, so resultiert dieser Vorwurf insbesondere aus der Tatsache, dass im Amtsblatt lediglich das Initiativbegehren öffentlich publiziert wurde (vgl. ABl Nr. 16 vom 18.4.2019 S. 898). Die Einzelinitiativen enthalten indes sehr wohl eine Begründung (vgl. Vi-act. III 2019 90/1 resp. III 2019 91/1). Die Rüge, die Initianten würden bewusst keine Begründung liefern und damit bewusst unscharf bleiben, entbehrt somit einer Grundlage und wird in der Stellungnahme vom 12. Juli 2019 denn auch nicht weiter vorgebracht. 3.1.2 In der Begründung des Initiativbegehrens wird insbesondere auch die finanzielle Situation der Rotenfluebahn Mythenregion AG - aus Sicht der Initianten - dargestellt und der mit der Initiative anbegehrte Lösungsansatz vorgestellt. Es wird festgehalten, die betrieblichen Kennzahlen gemäss Referenzwerten der kantonalen Seilbahnstrategie würden gute Werte für eine nachhaltige gesunde Fortführung des Betriebes erreichen; unerfreulich sei die Liquiditätssituation aufgrund der aktuellen Finanzierungsstruktur. Ziel sei es daher, den jährlichen Geldabfluss aus den Verpflichtungen für Zinszahlungen und Amortisationen sowie für anstehende Investitionen so zu strukturieren, dass er aus dem betrieblich nachhaltig erzielbaren Ergebnis vor Abschreibungen, Zinsen und Steuern bewältigt werden könne. Der Kanton habe eine finanzielle Unterstützung in Aussicht gestellt, aber an die Bedingung geknüpft, dass auch eine adäquate Beteiligung von Bezirk und Gemeinde vorliege. Diese sei Inhalt der Einzelinitiativen, indem beide öffentlichen Körperschaften der Rotenfluebahn Mythenregion AG eine Kreditsicherungsgarantie von je Fr. 2'000'000.-- gewähre. Schliesslich werden diese Gemeinde- bzw. Bezirksgarantie und deren finanziellen Auswirkungen und Risiken stets aus Sicht der Initianten - erläutert. Insbesondere wird bereits im Initiativbegehren festgehalten, dass die Kreditsicherungsgarantie die Amortisations- und Zinsverpflichtungen umfasse, sich laufend im Umfang der geleisteten Amortisationszahlungen reduziere und auf maximal 40 Jahre beschränkt sei. 3.1.3 Damit aber ist das Initiativbegehren hinreichend bestimmt. Für den Stimmbürger wird fassbar, worüber er abstimmen soll. Es steht fest, dass die Gemeinde resp. der Bezirk im Falle der Annahme der Initiative eine Eventualverpflichtung über 2 Mio. Franken und maximal 40 Jahre eingeht, wobei die Verpflichtung darin besteht, Amortisations- und/oder Zinszahlungen bis total maximal 2 Mio. Franken zu leisten, sollte die Rotenfluebahn Mythenregion AG ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Ob die Stimmbürger die von den Initianten umschriebenen finanziellen Auswirkungen und Risiken teilen, ist dabei nicht von Belang. Wesentlich ist, dass ihnen eine Einschätzung des Geschäftes möglich ist, sie ihren Willen frei bilden können und dass - bei Annahme der Initiative - die Umsetzung des In-
9 itiativbegehrens zu dem Ergebnis führt, das für die Stimmbürger erkennbar war, sie mithin keinem wesentlichen Irrtum unterlagen. Diese Voraussetzung ist vorliegend durch das Initiativbegehren erfüllt und erst recht zusammen mit der Begründung der Initiative. Es erhellt dies nicht zuletzt daraus, dass es auch den Beschwerdeführern möglich war, sich eine klare Meinung zum Initiativbegehren zu bilden. 3.1.4 Nicht gefolgt werden kann dem beschwerdeführerischen Vorwurf, das Transparenzgebot sei verletzt, weil die Rotenfluebahn Mythenregion AG nicht all ihre Bücher umfassend offenlegen würde - es handle sich beim Geschäft um eine "Black-Box". Für die Frage der Klarheit und Bestimmtheit des Initiativbegehrens als eine Voraussetzung für dessen Gültigkeit sind diese Informationen nicht von Belang. Diese Informationen dienen ggf. der Meinungsbildung über die Initiative (namentlich über die Einschätzung der finanziellen Auswirkungen und Risiken) und werden damit Eingang in die politische Diskussion über die Abstimmung finden (vgl. dazu auch unten Erw. 3.4.5). Hingegen beeinflussen sie nicht die Bestimmtheit und Klarheit des Initiativbegehrens. Dieses ist klar, indem bei Annahme der Initiative die Gemeinde resp. der Bezirk zu Gunsten der Rotenfluebahn Mythenregion AG eine Kreditsicherungsgarantie, welche die Amortisationsund Zinszahlungen umfasst, über 2 Mio. Franken gewährt. Zu erwähnen ist immerhin, dass die Rotenfluebahn Mythenregion AG zu einer Rechnungslegung gemäss Art. 958 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 verpflichtet ist, und die offiziellen und revidierten Jahresrechnungen dem breiten Aktionariat bekannt sind (im Weiteren richtet sich die Offenlegung und Einsichtnahme nach Art. 958e OR). Wie die Beschwerdeführer schreiben, ist zumindest auch die Gemeinde Aktionärin und sie hat damit Kenntnis über die Rechnungslegung der Rotenfluebahn Mythenregion AG. Diese Information kann auch den Stimmberechtigten zugänglich gemacht werden und ist offensichtlich auch den Beschwerdeführern bekannt (vgl. Stellungnahme vom 12.7.2019). Soweit die Beschwerdeführer weitergehende Informationen fordern, entgegen ihren Anträgen aber nicht erhalten, so wird dies u.U. zu einer Folge- und Risikoabschätzung des anbegehrten Geschäftes führen, welche eine Ablehnung der Initiative an der Urne nach sich ziehen kann. Dies hat aber wiederum nichts mit der Klarheit und Bestimmtheit des Initiativbegehrens zu tun, sondern mit dessen persönlichen Wertung sowie ggf. der freien Willensbildung (vgl. unten Erw. 3.4.5). Für die Frage der Gültigkeit der Initiative ist dies indes nicht von Belang.
10 3.2.1 Die Beschwerdeführer sind weiter der Auffassung, dem Initiativbegehren fehle die gesetzliche Grundlage, die Initianten würden keine gesetzliche Grundlage bezeichnen, auf welche sich ihr Begehren stütze. Für die initiierte Subvention gebe es weder in der Gemeinde noch im Bezirk eine gemäss § 3 KV erforderliche gesetzliche Grundlage. 3.2.2 Im Rahmen der Gültigkeitsprüfung hat der Bezirksrat beim Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons eine Stellungnahme zur "Garantie-Initiative" eingeholt (Vi-act. III 2019 91/2). Darin wird zu Recht ausgeführt, die Abgabe einer Kreditsicherungsgarantie stelle analog einer Bürgschaft eine Eventualverpflichtung dar, wofür auf jeden Fall die Bezirksgemeinde zuständig sei. Da eine Kreditsicherungsgarantie über 2 Mio. Franken anbegehrt werde, müsse - wie dies auch die Initianten festhalten - ein Verpflichtungskredit gemäss § 33 Finanzhaushaltsgesetz für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994 eingeholt werden. Diese Auffassung teilt auch der Gemeinderat Schwyz (Vi-act. III 2019 90/2): Die Kreditsicherungsgarantie sei eine Eventualverpflichtung und gelte sinngemäss als Verwendung von Finanzvermögen, als Ausgabe, und zwar auch dann, wenn nur entfernt damit gerechnet werden müsse, dass sie jemals benötigt werde (vgl. auch Huwyler, a.a.O., S. 56). Unerheblich ist dabei, ob die Kreditsicherungsgarantie Subventionen darstellt (wie die Beschwerdeführer ausführen), steht doch fest, dass die Garantie finanzhaushaltrechtlich eine Ausgabe (zugunsten eines Privaten) darstellt und ein Verpflichtungskredit eingeholt werden muss, selbst wenn - wie die Initianten geltend machen - nach Ablauf der 40-jährigen Laufzeit die Gemeinde resp. der Bezirk nie einen Rappen bezahlt hätte. 3.2.3 Ausgaben setzen eine Rechtsgrundlage voraus (vgl. § 3 FHG-BG), was ebenso in der Leistungsverwaltung gilt (BGE 130 I 1 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 103 Ia 369 Erw. 5 und 6). Als Rechtsgrundlagen gelten eine verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmung, ein Gerichtsentscheid, ein Volksentscheid oder ein Beschluss des Parlaments, der dem Referendum untersteht (so ausdrücklich Art. 9 Musterfinanzhaushaltgesetz im Handbuch HRM 2 für die Kantone und Gemeinden, Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, 2017). Die Anforderungen an die Bestimmtheit der Rechtsgrundlage unterscheiden sich dabei je nach Charakter der Ausgabe. Der Mitteleinsatz muss nicht immer ausdrücklich aus dem Wortlaut einer Norm hervorgehen. Bei staatlichen Leistungen, die - wie gemäss Initiativbegehren - in ausgesprochenen Einzelfällen erbracht werden, kann als Rechtsgrundlage bereits eine Kompetenz- oder Grundsatzbestimmung ausreichen (RRB Nr. 882/2017 vom 21.11.2017, FHG-BG, Bericht und
11 Vorlage an den Kantonsrat, S. 13 f.). Namentlich für einmalige Ausgaben erachtete das Bundesgericht etwa auch § 87 altKV als genügende Grundlage, der die Gemeinden für örtliche Angelegenheiten für zuständig erklärt. Es entspreche dem Sinn dieser Bestimmung, dass die Gemeinden unter anderem auch bei der Bewilligung von Ausgaben für örtliche Obliegenheiten einen gewissen Handlungsspielraum haben sollen, ohne bei solchen Dispositionen durch eine enge Handhabung des Legalitätsprinzips gehemmt zu sein. Entsprechend könne sich eine Gemeinde für freiwillige, nicht als regelmässige Subventionen gedachte, sondern in den besonderen Umständen eines Einzelfalls begründete Beitragsleistung unmittelbar auf die Kompetenznorm von § 87 altKV berufen. Ob im konkreten Fall besondere sachliche Gründe für eine Beitragsleistung bestünden, sei eine politische Überlegungen miteinschliessende Ermessensfrage, über welche die Stimmbürger im Rahmen der Kreditbewilligung zu befinden hätten. Die freiwillige Leistung eines einmaligen Beitrages setze keine besondere positivrechtliche Grundlage voraus, das Fehlen einer solchen mache eine Initiative nicht ungültig (vgl. Urteil BGer vom 22.1.1988 in: ZBl 91/1990 S. 27 ff.; BGE 118 Ia 46 Erw. 5). § 87 altKV wurde in die neue Kantonsverfassung übernommen (§ 71 Abs. 2 KV), die für entsprechende Ausgabenbeschlüsse weiterhin eine genügende gesetzliche Grundlage zu bilden vermag. Diese Grundlage gilt als solche nicht nur für die Gemeinden, sondern ebenso für die Eingemeindebezirke (vgl. Kennel, Die Autonomie der Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz, Diss. 1989, S. 159; Grundlagenbericht KV-Revision, 2004, S. 128 f.). Ob die nicht ausdrückliche Übernahme von § 81 Abs. 2 altKV in die neue Kantonsverfassung den Mehrgemeindebezirken die Möglichkeit nehmen wollte, freiwillig Aufgaben zu übernehmen, die den örtlichen Aufgabenbereich der Gemeinden überschreiten, kann vorliegend offenbleiben, da für eine Kreditsicherungsgarantie an die Rotenfluebahn Mythenregion AG eine gesetzliche Grundlage nicht nur für die Gemeinde, sondern auch für den Bezirk so oder anders gegeben ist. 3.2.4 Das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (GöV; SRSZ 781.100) vom 26. November 1987 regelt die Förderung des regionalen öffentlichen Verkehrs und soll ein auf die Bedürfnisse der Bevölkerung ausgerichtetes Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gestatten (§ 1 GöV). Das Grundangebot des öffentlichen Verkehrs gewährleistet dabei eine auf die Verteilung und Dichte der Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsplätze ausgerichtete Erschliessung und Bedienung aller Gemeinden (§ 2 GöV). Was Inhalt des Grundangebotes ist, definiert der Kantonsrat mittels Genehmigung des vom Regierungsrat beantragten Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs (§ 10 lit. a und § 11 lit. a GöV; vgl. RRB Nr. 147/2015: Grundangebot des öffentlichen regionalen Verkehrs
12 2016-2019 sowie Kantonsratsbeschluss vom 25.3.2015 über die Genehmigung des Grundangebotes des regionalen öffentlichen Verkehrs für den Zeitraum 2016-2019). Die Kosten für die Förderungsmassnahmen für dieses Grundangebot tragen der Kanton, die Bezirke und Gemeinden (§ 3 Abs. 1 GöV). Die Seilbahn der Rotenfluebahn Mythenregion AG stellt ein Angebot des öffentlichen Verkehrs dar. Dieser umfasst verkehrliche Angebote mit regelmässigen Fahrten gemäss einem definierten Fahrplan, die von allen Personen aufgrund vorgegebener Beförderungsbestimmungen genutzt werden können. In der Schweiz umfasst der öV nicht nur Verkehrsangebote mit Bahn, Tram und Bus, sondern auch per Schiff und Seilbahn (vgl. Definition unter www.bav.admin.ch). Die Seilbahn auf die Rotenflue untersteht sodann dem Bundesgesetz über die Personenbeförderung (PBG; SR 745.1) vom 20. März 2009 und benötigt für die Personenbeförderung eine Konzession, da sie die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bezweckt (Art. 4 und 6 PBG). Mithin ist sie Teil des öffentlichen Verkehrs. Obwohl die Seilbahn Rotenflue ein Angebot des öffentlichen Verkehrs ist, bietet sie keine Leistungen des vom Kantonsrat definierten Grundangebotes des öffentlichen Verkehrs im Kanton Schwyz an. Sie kommt damit nicht in den Genuss von Förderungsmassnahmen für das Grundangebot gemäss GöV. Das GöV sieht darüber hinaus aber ausdrücklich vor, dass die Bezirke und Gemeinden zusätzlich zum Grundangebot den öffentlichen Verkehr fördern und dafür die Kosten übernehmen können (§ 3 Abs. 2 GöV). Damit besteht eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage sowohl für die Bezirke als auch die Gemeinden, Ausgaben zu Gunsten des öffentlichen Verkehrs über das Grundangebot hinaus zu beschliessen. Mithin verfügen entsprechende Ausgabenbeschlüsse über die notwendige Rechtsgrundlage. Dass der Bezirk in einem eigenen Merkblatt (Vi-act. III 2019 91/9) die finanzielle Unterstützung von Bergbahnen auf Anlagen mit Erschliessungsfunktion beschränkt, ändert nichts daran, dass eine gesetzliche Grundlage des kantonalen Rechts für Bezirksbeiträge auch an Angebote ausserhalb des Grundangebotes besteht. 3.2.5 Mit der Initiative wird eine Kreditsicherungsgarantie zu Gunsten der Rotenfluebahn Mythenregion AG anbegehrt. Bezweckt wird damit die Förderung einer Seilbahn des öffentlichen Verkehrs. Die Eventualverpflichtung stützt sich somit auf § 3 Abs. 2 GöV ab, weshalb die Initiative das Legalitätsprinzip nicht verletzt. Nachdem für die zu beschliessende Eventualverpflichtung / den Verpflichtungskredit mit § 3 Abs. 2 GöV eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, kann auch offenbleiben, ob - wie die Initianten ausführen - mit dem Beschluss über die Initiative selbst die notwendige gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
13 3.3.1 Die Beschwerdeführer sehen im Initiativbegehren eine Verletzung der von der Bundesverfassung garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 und 94 BV). Gemeinde und Bezirk müssten sich wettbewerbsneutral verhalten, was eine Kreditsicherungsgarantie - gemäss Beschwerdeführern eine Subvention - für die private Rotenfluebahn Mythenregion AG ausschliesse. Mit der anbegehrten Leistung würde die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen und Konkurrenten nicht mehr respektiert, der Wettbewerb würde verzerrt. Die private Seilbahn sei nicht wirtschaftlich und benötige dringend liquide Mittel, die ihr die öffentliche Hand mit Annahme der Initiative bringen solle. Damit aber werde massiv in den Wettbewerb eingegriffen; einen solchen "Zustupf" könnten die meisten Konkurrenten ebenfalls gut gebrauchen. Die Gleichbehandlung werde verletzt. 3.3.2 Der in Art. 27 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit kommen verschiedene Funktionen zu. Soweit die Wirtschaftsfreiheit als Individualrecht Schutzobjekt ist und die freie privatwirtschaftliche Betätigung schützt (freie Berufswahl, freie Wahl des Arbeitsplatzes, Freiheit unternehmerischer Betätigung etc.) und sich gegen Einschränkungen durch den Staat richtet, ist sie vorliegend nicht betroffen (vgl. Vallender, SG-Kommentar BV, 3. Auflage, Art. 27 Rz. 7 ff.). 3.3.3 Namentlich in Zusammenwirken von Art. 94 BV schützt Art. 27 BV auch die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (vgl. BGE 142 I 162 Erw. 3.2.1). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verbietet Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht wettbewerbsneutral sind (BGE 131 II 271 Erw. 9.2.2 m.w.H.; Vallender, a.a.O., Art. 27 Rz. 28 ff.). Untersagt sind Massnahmen, die den Wettbewerb unter privaten Wirtschaftssubjekten verzerren oder den Wettbewerb ganz verunmöglichen, wobei sowohl auf die Motive als auch die Auswirkungen abzustellen ist (Oesch, Die [fehlende] Disziplinierung staatlicher Beihilfen durch Kantone, AJP 2013 S. 1337 ff., 1339). Als direkte Konkurrenten gelten Angehörige der gleichen Branche, die sich mit dem gleichen Angebot an dasselbe Publikum richten, um das gleiche Bedürfnis zu befriedigen. Die Gleichbehandlung der Gewerbegenossen geht weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot, gilt aber nicht absolut und schliesst gewisse Differenzierungen, etwa aus Gründen der Sozialpolitik, des Umweltschutzes oder der Kulturpolitik nicht aus. Eine entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein und soll spürbare Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. Erforderlich ist eine Interessenabwägung (zum Ganzen: BGE 142 I 162 Erw. 3.7; BGE 141 V 557 Erw. 7.2; BGE 130 I 26 Erw. 6.3.3.1 je mit Hinweisen).
14 3.3.4 Ob der Betrieb einer Seilbahn des öffentlichen Verkehrs in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit fällt, nachdem diese dem Personenbeförderungsregal des Bundes unterliegt und einer Bundes-Konzession bedarf (vgl. Art. 4 ff. PBG), kann offenbleiben. Immerhin ist beachtlich, dass der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität auch in Regal-Bereichen soweit als möglich zu wahren ist (vgl. Schönbächler, Wettbewerbsneutralität staatlicher Massnahmen, Diss. 1998, Rz. 135). Offenbleiben kann ebenso, ob die Beschwerdeführer legitimiert sind, sich auf die Wettbewerbsfreiheit zu berufen, da sie unbestrittenermassen keine Konkurrenten der Rotenfluebahn Mythenregion AG sind. 3.3.5 Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gilt nicht absolut. Einschränkungen sind gestützt auf Art. 94 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 36 BV möglich. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit sind zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den Kerngehalt des Grundrechts nicht einschränken (Art. 36 BV) sowie wenn sie nicht vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 142 I 162 Erw. 3.2.2). Vorliegend besteht mit § 3 Abs. 2 GöV eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, die es den Gemeinden und Bezirken erlaubt, Förderungsmassnahmen zu Gunsten von Anbietern des öffentlichen Verkehrs auch ausserhalb des Grundangebotes zu beschliessen. Das öffentliche Interesse an einer Seilbahn-Erschliessung des Naherholungsgebietes Mythenregion von Seiten des Talkessels und damit auch an einer Förderung eines entsprechenden Seilbahnbetriebes durch Gemeinde und Bezirk kann nicht offenkundig ausgeschlossen werden. Mindestens haben die Stimmberechtigten beider Ebenen bereits einem Beitrag an den Bau der Seilbahn zugestimmt und damit das öffentliche Interesse bestätigt. Ob nun auch die anbegehrte Kreditsicherungsgarantie im öffentlichen Interesse liegt, wird sich mit der Abstimmung zeigen. Es kann auf jeden Fall nicht klarerweise ausgeschlossen werden, so dass die Initiative für ungültig erklärt werden müsste. Dasselbe gilt für die Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 142 I 49 Erw. 9.1; Urteil BGer 2C_546/2018 vom 11.3.2019 Erw. 4.6). Die Gewährung einer Kreditsicherungsgarantie ist geeignet, um die durch die Initianten eingeräumten Liquiditätsprobleme zu entschärfen, wird doch dadurch die Amortisationsund Zinslast um rund Fr. 250'000.-- pro Jahr verringert (vgl. Begründung der Initiative). Nachdem der Kanton für seine Unterstützung Massnahmen seitens Bezirk und Gemeinde ausdrücklich zur Bedingung gemacht hat, kann auch die Voraussetzung der Erforderlichkeit bejaht werden. Schliesslich erscheint die Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne, da von Bezirk und Gemeinde eine Garantie anbegehrt wird. D.h. sie werden nur dann in die Pflicht genommen,
15 wenn die Seilbahn selber ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Dieses Risiko ist - gemäss den Initianten - klein, da allein schon die Garantie dazu führen wird, dass der Geldabfluss dank besseren Konditionen minimiert werden kann. Wie hoch das Risiko effektiv ist, ist nicht im Rahmen der Gültigkeit der Initiative zu prüfen, sondern wird Gegenstand der politischen Auseinandersetzung in der Abstimmung sein. Die Zweck-Mittel-Relation ist auf jeden Fall nicht offenkundig verletzt. Schliesslich liegt es auch auf der Hand, dass die Gewährung einer Kreditsicherungsgarantie an die Rotenfluebahn Mythenregion AG keinen Eingriff in den Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit und auch keine Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit darstellt. Mithin verletzt das Initiativbegehren den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen als Teilgehalt der Wirtschaftsfreiheit nicht. 3.4.1 Schliesslich kommt das Initiativbegehren gemäss den Beschwerdeführern einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gleich, weil die Initianten die Stimmbürger an der Nase herumgeführt hätten. Im Rahmen der Abstimmung über die Investitionsbeiträge sei mit geltend gemachten Gesamtkosten von 13 Mio. Franken bewusst untertrieben worden, nachdem gemäss Bauabrechnung ohne Parkhaus mutmasslich ein Betrag von rund 25 Mio. Franken investiert worden sei. Treuwidrig sei vor dem Hintergrund der heiklen wirtschaftlichen Lage der Seilbahn auch die aktuelle Behauptung, wonach die Kreditsicherungsgarantie den Steuerzahler nicht belaste. Vielmehr müsse aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage der Seilbahn mit weiteren Subventionszahlungen gerechnet werden. 3.4.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; § 3 Abs. 3 KV) ist ein die ganze Rechtsordnung überdachendes Prinzip (Schindler, SG-Kommentar BV, Art. 5 Rz. 53). Er bindet staatliche Organe und Private. So sind auch Private verpflichtet, im Verkehr mit staatlichen Behörden nach Treu und Glauben zu handeln (BGE 137 V 394 Erw. 7.1). Der Grundsatz gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten der Privaten gegenüber staatlichen Behörden. Treuwidrigkeit liegt etwa vor, wenn eine Person ihren verfahrensrechtlichen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten in qualifizierter Form nicht nachkommt, indem sie falsche Angaben macht oder die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und über erhebliche Tatsachen nicht informiert (BGE 140 II 65 Erw. 2.2). 3.4.3 Ob treuwidriges Verhalten von Initianten die Ungültigkeit einer Initiative zur Folge hat, erscheint zumindest fraglich. Nicht auszuschliessen ist indes, dass ein Abstimmungsergebnis über eine Initiative wegen Verletzung der freien Willensbildung und unverfälschten Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV) anfechtbar ist,
16 wenn Initianten die Stimmberechtigten mit offensichtlich unwahren und irreführenden Angaben täuschen und es den Stimmberechtigten nach den Umständen unmöglich ist, sich aus anderen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen (vgl. BGE 135 I 292 Erw. 4.1; BGE 140 I 338 Erw. 5.3; Urteil BGer 1C_315/2018 vom 10.4.2019 Erw. 4.2). Vorliegend geht der Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben indes so oder anders fehl. 3.4.4 Die von den Beschwerdeführern den Initianten unterstellten Treuwidrigkeiten stellen unbelegte Behauptungen dar. Sie vermögen keinen Nachweis für ihre Ausführungen zu erbringen, wonach die Initianten Zahlen und Aussagen bewusst geschönt hätten oder Informationen bewusst unterdrücken würden, die Behörden und/oder Stimmberechtigen absichtlich täuschen oder in falschem Glauben lassen. 3.4.5 Soweit die Initianten die aktuelle Situation der Rotenfluebahn Mythenregion AG darstellen, so stützen sie sich dabei auf die zugänglichen und revidierten Abschlüsse ab. Zumindest die Gemeinde ist Aktionärin der Bahn und hat damit Zugang zu den Abschlüssen und Berichten. Auch in Anbetracht der Streuung der Aktien scheint es zweifelhaft, dass die korrekten Zahlen durch die Initianten unterdrückt werden könnten. Vielmehr ist es den Stimmberechtigten möglich, sich aus verschiedenen Quellen ein zuverlässiges Bild von den tatsächlichen Verhältnissen zu machen. Soweit die Initianten eine Planrechnung vorlegen und eine Einschätzung der finanziellen Folgen und Risiken vornehmen, so untermauern sie dies mit zwei unabhängigen Gutachten. Diese wurden den Behörden unterbreitet. Mithin sind auch diese Aussagen überprüfbar. Soweit es sich bei den Ausführungen der Initianten des Weitern um Prognosen handelt, um Einschätzungen der Zukunft, so stellen solche nie objektive Werte dar, sondern unterliegen stets Wertungen und Schätzungen. Es ist eine allgemein bekannte und anerkannte Tatsache, dass Prognosen immer erhebliche Unsicherheiten anhaften. Vor allem auch die Tatsache, dass sich Prognosen im Nachhinein als unzutreffend oder falsch erweisen, stellt noch keine Irreführung (etwa der Stimmberechtigten) dar (BGE 138 I 61 Erw. 8.4). Nachdem sich die Initianten in ihrer Begründung auf unabhängige Gutachten abstützen, diese den Behörden offenlegen und keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach den Gutachten die behauptete Unabhängigkeit abzusprechen wäre, und auch sonst nicht ersichtlich ist, mit welchen unrichtigen Informationen die Initianten täuschen, kann ihnen kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden.
17 4.1 Zusammenfassend erweisen sich die Beschwerden gegen die Gültigerklärungen der "Garantie-Initiativen" durch den Gemeinderat Schwyz (Verfahren III 2019 90) resp. den Bezirksrat Schwyz (Verfahren III 2019 91) als unbegründet und sind abzuweisen. 4.2 Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 1'200.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung aufzuerlegen. 4.3 Die nicht anwaltschaftlich vertretenen, obsiegenden Vorinstanzen und Initianten haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 74 VRP).
18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden III 2019 90 und III 2019 91 werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben einen Kostenvorschuss von total Fr. 1'600.-- (zweimal Fr. 800.--) geleistet, womit ihnen Fr. 400.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführer (2/R; Zustellung an Beschwerdeführer Ziff. 1) - den Beschwerdegegner (R) - den Gemeinderat Schwyz (R) - den Bezirksrat Schwyz (R) - und den Regierungsrat des Kantons Schwyz (z.K.). Schwyz, 12. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. August 2019