Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 9 Entscheid vom 24. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, 4. D.________, 5. E.________, 6. F.________, 7. G.________, 8. H.________, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. I.________, gegen 1. Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. J.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. K.________,
2 5. Stiftung L.________, 6. M.________ AG, Beigeladene, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Event-Baracke)
3 Sachverhalt: A. Der Bezirksrat Einsiedeln hat mit den Beschlüssen (BRB) Nr. 401 vom 10. Juli 2003, Nr. 422 vom 6. Oktober 2003 und Nr. 476 vom 24. November 2003 den Bau der Nationalen Skisprunganlage Eschbach (nachfolgend: Skisprunganlage) bewilligt. B. Mit Baugesuch vom 30. August 2016 (eingegangen am 31.8.2016) ersuchte die J.________ AG, Betreiberin Skisprunganlage, den Bezirksrat Einsiedeln um die Baubewilligung für die Erstellung einer Event-Baracke ("Schanzä Stubä"; nachfolgend: Event-Baracke), einer neuen Umgebungsgestaltung sowie einer neuen Parkplatzanlage auf den Grundstücken GB N.________ und GB O.________. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. ________ vom ________ 2016 (S. ________) publiziert und öffentlich aufgelegt, wogegen innert Frist A.________ zusammen mit 16 anderen Parteien gemeinsam sowie eine Drittpartei Einsprachen erhoben. C. In der Folge erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) mit Gesamtentscheid vom 5. Oktober 2017 für das Baugesuch (B2016-1233) die kantonale Baubewilligung (im Sinne der Erwägungen) unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen sowie unter Vorbehalt der Baubewilligung und der Einspracheentscheide des Bezirks Einsiedeln. Aus kantonaler Sicht wies das ARE die beiden Einsprachen ab. D. Der Bezirksrat Einsiedeln entschied mit Beschluss (BRB) Nr. 256 vom 20. Dezember 2017 (Versand am 9.1.2018) wie folgt (ohne Hervorhebungen gemäss Original): 1. Die Einsprache des Einsprechers 1 [d.h. der Drittpartei] wird abgewiesen. […]. 2. Auf die Einsprache der Einsprecher 2-5, 9, und 11 - 18, alle vertreten durch RA, lic. iur. P.________ und/oder RA lic. iur. I.________, wird nicht eingetreten. 3. Die Einsprache der Einsprecher 6, 7, 8 und 10, ebenfalls alle vertreten durch RA, lic. iur. P.________ und/oder RA lic. iur. I.________, wird insofern im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als dass die Windfangtüre ein Schalldämmmass von 30 dB(A) aufweisen muss; ansonsten wird die Einsprache der Einsprecher 6, 7, 8 und 10 im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 4. Die Einspracheverfahrenskosten der Einsprecher 2 - 18 von Fr. 800.00 werden zu einem Achtel (Fr. 100.00) der Bauherrschaft und zu sieben Achtel (Fr. 700.00) den Einsprechern 2 - 18 auferlegt. (…). 5. Die nachgesuchte Baubewilligung wird gestützt auf § 81 PBG und Art. 60 BauR sowie unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: (5.1-5.4 verbindliche Pläne; Baubeginn; Merkblätter; Baufreigabe).
4 5.5 Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 05.10.2017 ist Bestandteil dieser Baubewilligung. Die entsprechenden Auflagen sind strikt zu befolgen; insbesondere gilt gemäss Kap. II, Ziffer 2 zu beachten, dass die Fertigstellung dem Arbeitsinspektorat zu melden ist. Vom Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz wird gemäss Kap. II, Ziffer 7 die maximal zulässige Anzahl der Personen in der Event-Baracke auf 200 beschränkt. (…). 5.6 Gemäss Ziffer 3.6 der Erwägungen, hat die Windfangtür ein Schalldämmmass von mindestens 30 dB(A) einzuhalten. Es ist sicherzustellen, dass die Türen von selbst zufallen oder automatisch schliessen. Das gleiche gilt für den Hintereingang im Norden mit den WC-Anlagen. (5.7 Türschwellen/behindertengerechtes Bauen). 5.8 Gemäss Ziffer 3.1 ff. der Erwägungen sind die im Betriebskonzept aufgeführten Nutzungs- und Lärmvorschriften (Kap. 3.1 und 3.2) zur vorsorglichen Verminderung der Lärmbelastung, integrierter Bestandteil dieser Bewilligung und strikt zu befolgen. Damit sind auch die in Ziffer 3.2 des Betriebskonzepts aufgeführten Lärmpegel je angegebener Uhrzeit zwingend einzuhalten. Pro Jahr dürfen in den geplanten Räumlichkeiten maximal 60 Vermietungen/Anlässe stattfinden, welche nicht länger als bis 24.00 Uhr andauern dürfen. Für eine Verlängerung - maximal 8 Anlässe pro Jahr - können einzelne oder eine generelle Bewilligung, befristet für 1 Jahr, beim Ressort Volkssicherheit des Bezirks Einsiedeln beantragt werden. Generell müssen Vermietungen/Anlässe, wie auch Vermietungen/Anlässe, die unter die Schall- und Laserverordnung fallen zur schalltechnischen Beurteilung und deren Kontrolle, spätestens zwei Wochen im Voraus gemeldet werden. (5.9 - 5.14 Gastgewerbebewilligung; Parkplatzanlage; Markierung Parkfelder; Schneeablagerungen; Farb- und Materialwahl; Haftung). (6. - 8. Abwasserbewilligung; Einfahrtsbewilligung; Einleitungsbewilligung). 9. Umweltschutz 9.1 Lärmschutzverordnung (LSV) 9.1.1 Gemäss Gesamtentscheid Kap. II, Ziffer 4 d) sind die im Lärmgutachten vom 15.11.2016 unter Kap. 5.2 aufgeführten betrieblichen und baulichen Auflagen vollumfänglich umzusetzen. Die Anforderungen der Schall- und Laserverordnung (SLV) sind einzuhalten. Anlässe mit elektroakustisch erzeugtem oder verstärktem Schall sind dem Bezirk zu melden und je nach Bereich des Stundenschallpegels die entsprechenden Massnahmen umzusetzen. 9.1.2 Sollte der Betrieb der Event-Baracke seitens der Nachbarschaft zu Beanstandungen führen, behält sich der Bezirksrat die allfällige Durchführung von Kontrollmessungen und einer Neubeurteilung vor. (9.1.3 Unbeheizte Baute). 9.2 Entsorgung Bauabfälle (10.-17. Ausnahmebewilligung; Geltungsdauer Baubewilligung; administrative Gebühren; Behandlungsgebühren; Bewilligungsgebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung; Beilagen).
5 E. Gegen diesen BRB liessen A.________ sowie die 7 weiteren mitbeteiligten Parteien mit Eingabe vom 30. Januar 2018 Beschwerde beim Regierungsrat erheben und beantragen: 1. Der Beschluss Nr. 256 des Bezirks Einsiedeln vom 20. Dezember (Baubewilligung zum Baugesuch 2016-0109) sowie der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. Oktober 2017 seien aufzuheben. 2. Die Baubewilligung für die Event-Baracke «Schanzä Stubä», neue Umgebungsgestaltung und neue Parkplatzanlage sei nicht zu erteilen. 3. Eventualiter seien der Beschluss Nr. 256 des Bezirks Einsiedeln vom 20. Dezember (Baubewilligung zum Baugesuch 2016-0109) sowie der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen mit den ergänzenden Auflagen, dass, • an drei von einem unabhängigen und vom Verein «Cercle Bruit» anerkannten Experten festzulegenden Stellen geeichte Messanlagen (Messgeräte gemäss Ziff. 2 von Anhang 2 LSV) zu installieren seien, welche die Lärmimmissionen permanent aufzeichnen; • die Messprotokolle der installierten Messanlagen den Beschwerdeführern zugänglich zu machen seien; • im Falle der Überschreitung der Belastungswerte durch die Vorinstanz 1 umgehend Anordnungen zu treffen seien, damit die Belastungswerte eingehalten werden, insbesondere: 1. Die Veranstalter von Anlässen, bei welchen die massgebenden Belastungswerte nicht eingehalten werden, seien für weitere Benützungen der Event-Baracke auszuschliessen. 2. Es seien umgehend bauliche Massnahmen anzuordnen, damit die Belastungswerte wieder eingehalten werden. Bis zum Abschluss der angeordneten baulichen Massnahmen dürfen in der Event-Baracke keine Anlässe mehr stattfinden. Der Abschluss der angeordneten baulichen Massnahmen sei durch die Vorinstanz 1 abzunehmen und zu kontrollieren. 3. Falls die Belastungswerte auch durch baulichen Massnahmen nicht eingehalten werden, habe die Vorinstanz 1 den Rückbau der Event-Baracke anzuordnen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass die baulichen Massnahmen nicht umsetzbar sind. 4. Falls aufgrund der Nichteinhaltung der Belastungswerte der Rückbau der Event-Baracke angeordnet werden muss, habe die Vorinstanz 1 auf den Baugrundstücken ein Verbot für die Erstellung von Bauten und Anlagen zu erlassen. • die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, eine zuständige Ansprechperson zu bezeichnen, welche bei den einzelnen Veranstaltungen anwesend ist, für die Einhaltung der Vorschriften und Auflagen zu sorgen sowie die erforderlichen Massnahmen umgehend durchzusetzen und zu kontrollieren hat. • das Abbrennen von Feuerwerk für sämtliche Veranstaltungen zu verbieten sei, wobei Ausnahmebewilligungen höchstens für den 1. August und den Silvester zu gewähren seien.
6 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 973/2018 vom 18. Dezember 2018 entschied der Regierungsrat wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als die Auferlegung von Einsprachegebühren an die Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und diesbezüglich neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1600.-- werden zu je einem Viertel (je Fr. 400.--) den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin, dem Bezirk Einsiedeln sowie der Staatskasse auferlegt. (…). 3. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1200.-- zugesprochen. Diese haben die Beschwerdegegnerin, der Bezirk Einsiedeln und der Kanton Schwyz zu je einem Drittel (je Fr. 400.--) zu bezahlen. (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Zustellung elektronisch). G. Gegen diesen RRB Nr. 973/2018 vom 18. Dezember 2018 (Versand am 21.12.2018) lassen A.________ sowie die 7 weiteren mitbeteiligten Parteien mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss Nr. 978/2018 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung für die Event-Baracke «Schanzä Stubä», neue Umgebungsgestaltung und neue Parkplatzanlage, sei nicht zu erteilen. 3. Eventualiter sei der Beschluss Nr. 973/2018 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und die Baubewilligung sei zu erteilen mit den ergänzenden Auflagen, dass • an drei von einem unabhängigen und vom Verein «Cercle Bruit» anerkannten Experten festzulegenden Stellen geeichte Messanlagen (Messgeräte gemäss Ziff. 2 von Anhang 2 LSV) zu installieren seien, welche die Lärmimmissionen der Anlässe permanent aufzeichnen; • die Messprotokolle der installierten Messanlagen den Beschwerdeführern zugänglich zu machen seien; • im Falle der Überschreitung der Belastungswerte durch die Vorinstanz 2 umgehend Anordnungen zu treffen seien, damit die Belastungswerte eingehalten werden, insbesondere: 1. Die Veranstalter von Anlässen, bei welchen die massgebenden Belastungswerte nicht eingehalten werden, seien für weitere Benützungen der Event-Baracke auszuschliessen. 2. Es seien umgehend bauliche Massnahmen anzuordnen, damit die Belastungswerte wieder eingehalten werden. Bis zum Abschluss der angeordneten baulichen Massnahmen dürfen in der Event-Baracke keine Anlässe mehr stattfinden. Der Abschluss der angeordneten baulichen
7 Massnahmen sei durch die Vorinstanz 2 abzunehmen und zu kontrollieren. 3. Falls die Belastungswerte auch durch bauliche Massnahmen nicht eingehalten werden, habe die Vorinstanz 2 den Rückbau der Event-Baracke anzuordnen. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass die baulichen Massnahmen nicht umsetzbar sind. 4. Falls aufgrund der Nichteinhaltung der Belastungswerte der Rückbau der Event-Baracke angeordnet werden muss, habe die Vorinstanz 2 auf den Baugrundstücken ein Verbot für die Erstellung von Bauten und Anlagen zu erlassen. • die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, eine zuständige Ansprechperson zu bezeichnen, welche bei den einzelnen Veranstaltungen anwesend ist, für die Einhaltung der Vorschriften und Auflagen zu sorgen sowie die erforderlichen Massnahmen umgehend durchzusetzen und zu kontrollieren hat; • das Abbrennen von Feuerwerk für sämtliche Veranstaltungen zu verbieten sei, wobei Ausnahmebewilligungen höchstens für den 1. August und den Silvester zu gewähren seien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. H. In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 hält das ARE unter "Fazit" fest, die Beschwerde sei aus kantonaler Sicht und unter Vorbehalt von Vernehmlassungen des Sicherheitsdepartements und des Bezirksrats Einsiedeln abzuweisen. Das Sicherheitsdepartement bzw. der Bezirksrat Einsiedeln beantragen vernehmlassend am 5. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer bzw. am 7. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen RRB Nr. 973/2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Mit Vernehmlassung (Beschwerdeantwort) vom 8. April 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei, sowie die Erteilung der Baubewilligung in Bestätigung des angefochtenen RRB Nr. 973/2018, alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Mit Stellungnahme (Replik) vom 29. Mai 2019 lassen die Beschwerdeführer an ihren bisherigen Ausführungen festhalten. Mit Stellungnahme (Duplik) vom 15. Juli 2019 lässt die Beschwerdegegnerin ihrerseits an ihren bisherigen Ausführungen sowie Anträgen festhalten. Zu dieser Eingabe vom 15. Juli 2019 äussern sich die Beschwerdeführer mit Stellungnahme (Triplik) vom 14. August 2019. Am 3. September 2019 geht dem Gericht die Quadruplik der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2019 zu. Hierzu nehmen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 Stellung und halten an sämtlichen bisherigen Ausführungen fest.
8 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Die Event-Baracke, die neue Umgebungsgestaltung sowie die neue Parkplatzanlage sind auf den Grundstücken GB N.________ und GB O.________ Einsiedeln, geplant. Die Event-Baracke soll auf GB O.________ (bzw. GB Q.________ [= selbständiges und dauerndes Baurecht zulasten GB O.________, vgl. Grundbuchauszug vom 29.8.2016, in: RR-act. III/01/Gesuchsunterlagen/B5]) erstellt werden. Die Grundstücke GB N.________ und GB O.________ liegen in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen bzw. in der Intensiverholungszone, wobei - wie dem Zonenplan zu entnehmen ist - die Zonengrenze nicht der Parzellengrenze folgt. Der grössere (nordwestliche) Teil von GB O.________, wo auch die Event-Baracke geplant ist, befindet sich in der Intensiverholungszone, der grössere (südöstliche) Teil von GB N.________, wo die Parkierungsanlage geplant ist, befindet sich in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen. Beide Zonen sind der Empfindlichkeitsstufe III zugeteilt (vgl. Zonenplan [http://www.ortsplanung.ch/indexeinsiedeln.html > Zonenplan]; Art. 44 Baureglement des Bezirks Einsiedeln [BauR] vom 23.4.2014; Art. 43 Abs. 1 lit. c Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41] vom 15.12.1986; siehe auch angefocht. RRB Erw. 4 und 5.5). Für die gesamte Schanzenanlage Einsiedeln, namentlich auch für GB N.________ und GB O.________, ist der Gestaltungsplan Eschbach (nachfolgend: Gestaltungsplan) inklusive Sonderbauvorschriften (SBV), zuletzt revidiert am 30. März 2016 (publiziert im Amtsblatt Nr. ________ vom ________2016 S. ________ f.), massgebend (vgl. angefocht. RRB Erw. 4.3 in fine). 1.1.2 Die geplante eingeschossige Event-Baracke befindet sich im Baubereich B gemäss Gestaltungsplan und dort im "Baufeld für Schanzenstube". Im Gebäudeinnern ist ein Haupt- bzw. Partyraum (153 m2) mit 112 Sitzplätzen (vgl. Plan "Grundriss, Schnitte 1:100" vom 31.3.2017, in: RR-act. III/01/Gesuchsunterlagen) bzw. mit einem Fassungsvermögen von 200 Personen (vgl. "Nutzungskonzept - Schanzä-Stubä" vom 30.8.2016, in: RR-act. III/01/Gesuchsunterlagen; angefocht. RRB Erw. 4.4) vorgesehen. Des Weiteren sind im Innern der Event-Baracke im Wesentlichen eine Bühne (13,2 m2), ein Bereich für Essens- und Getränkeausgabe bzw. ein Buffet, ein Lager, WCs, ein zentrales Cheminée sowie ein Windfang vorgesehen (vgl. zit. Plan "Grundriss, Schnitte 1:100", a.a.O.). Eine Küche ist gemäss den neuesten Baugesuchsunterlagen nicht mehr geplant (vgl. Baubeschrieb vom 31.3.2017 S. 1; zit. Plan "Grundriss, Schnitte 1:100", a.a.O.; anders noch "Nutzungskonzept - Schanzä-Stubä", a.a.O.: "Einfache Küche"). Berg- bzw. westseitig ist eine trapezförmige, gedeckte Terrasse (40 m2) mit 40 Sitzplätzen und Schiebeverglasung vorgesehen. Nordseitig ist ebenfalls eine Terrasse (12,7 m2; Anlieferung zum Hintereingang, rollstuhlgängig) und tal- bzw.
9 ostseitig ist an der linken Fassadenhälfte ein Balkon (19 m2), beide trapezförmig, geplant (vgl. Pläne "Grundriss, Schnitte 1:100", a.a.O., "Fassaden 1:100" vom 31.3.2017, und Baubeschrieb vom 31.3.2017 S. 1, alle in: RR-act. III/01/Gesuchsunterlagen). Die Event-Baracke soll für Anlässe im Zusammenhang mit dem Schanzenbetrieb benützt werden und im Übrigen von Firmen, Vereinen, Privatpersonen etc. für individuelle Bedürfnisse gemietet werden können (Baubeschrieb, a.a.O., S. 1). Der geplante neue Parkplatz mit 108 Abstellplätzen (vgl. Pläne "Umgebungsplan 1:500" vom 31.3.2017, "Entwässerung Parkplatz Schanze" vom 31.3.2017 rev., "Katasterplan Neubau 1:1000, [vgl. Baubewilligung Disp.-Ziff. 5.1]) befindet sich im Baubereich A gemäss Gestaltungsplan und dort im "Parkierungsbereich A". Geplant sind zwei Parkfeldblöcke zu je zwei Reihen mit elf (total 44) und zwei Parkfeldblöcke zu je zwei Reihen mit zwölf Parkfeldern (total 48) und sechzehn Parkfeldern am südlichen Rand des Baubereichs, total also 108 (eingeschlossen acht Behindertenparkplätze). Unter Berücksichtigung der bestehenden zwölf Parkplätze entlang der R.________ (Strasse) werden somit 120 Parkplätze zur Verfügung stehen. Ein Parkfeldblock mit 24 Parkfeldern kann optional für vier Carparkplätze Verwendung finden (vgl. Umgebungsplan 1:500 vom 31.3.2017). 1.2.1 Der Regierungsrat hat die Beschwerde (im Sinne der Erwägungen) insoweit gutgeheissen, als er die Auferlegung von Einsprachegebühren an die Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (Ergänzung des Lärmgutachtens, vgl. angefocht. RRB Erw. 6.3.2 und 10.1) und diesbezüglich neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen hat. Im Übrigen wies er die Verwaltungsbeschwerde ab. Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid u.a. und sinngemäss, die geplante Nutzung der Event-Baracke inkl. Terrasse entspreche dem (rev.) Gestaltungsplan bzw. sei gestaltungsplan- und zonenkonform. Von einer akzessorischen Überprüfung des Gestaltungsplans in Bezug auf die Zonenkonformität der geplanten Event-Baracke könne abgesehen werden - entsprechende Bedenken der Beschwerdeführer hätten im Gestaltungsplanänderungsverfahren vorgebracht werden müssen (Erw. 4.4). Nicht zu beanstanden und unbestritten sei, dass der Bezirksrat eine Lärmprognose eingeholt habe. Das Lärmgutachten stütze sich zu Recht auf die Cercle- Bruit-Richtlinie (Erw. 5.6). Ferner sei nicht zu beanstanden, dass im Lärmgutachten beim Innenlärm von einem Pegel von 93 dB(A) ausgegangen worden sei (Erw. 6.2.1), dass die Berechnungen unter der Annahme von geschlossenen Fenstern und Nebentüren getätigt worden seien und dass keine Berechnung der Schallemissionen an der Nordfassade bzw. beim Hintereingang gemacht worden
10 sei, da die Türe an der nördlichen Fassade nicht direkt in den Partyraum, sondern zuerst in einen Gang führe, und dieser Hintereingang nur der Anlieferung und als behindertengerechter Eingang diene und deshalb insbesondere am Abend/in der Nacht weder für die Anlieferung noch als Ein- bzw. Ausgang benutzt werde (Erw. 6.2.2). Die Auflage des Bezirksrats, dass ab einem Innenpegel von 70 dB(A) ab 22.00 Uhr bzw. ab einem Innenpegel von 75 dB(A) zwischen 19.00-22.00 Uhr bzw. ab einem Innenpegel von 80 dB(A) die Fenster geschlossen sein müssen und die Balkontüre auf der Ostseite und die zweite Türe auf der Westseite nicht benützt werden dürfen, sei nicht zu beanstanden (Erw. 6.2.3). Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die von den Lärmgutachtern empfohlenen Pegelbegrenzungen für die westliche Terrasse der Event- Baracke - zwischen 7.00-19.00 Uhr höchstens 70 dB(A), zwischen 19.00-22.00 Uhr höchsten 65 dB(A) und zwischen 22.00-7.00 Uhr höchstens 57 dB(A) - als Auflage in die Baubewilligung übernommen habe. Solche von vornherein festgelegte Maximalpegel seien grundsätzlich nicht zu beanstanden (Erw. 6.3.1). Nicht nachvollziehbar sei das Lärmgutachten insoweit, als es nicht wiedergebe, aufgrund welcher Berechnung es zu diesen Maximalpegeln gelange. Diesbezüglich müsse das Lärmgutachten ergänzt werden. Solange dies nicht der Fall sei, könne die Nutzung auf dieser (westlichen) Terrasse noch nicht bewilligt werden (Erw. 6.3.2). Da der "Parkierungsbereich A" mit den geplanten neuen Parkfeldern im südöstlichen Bereich von GB N.________ über 140 m vom exponiertesten Gebäude an der R.________ ___ entfernt sei und die Gäste der Event-Baracke via Südwest- Hauptausgang und anschliessend südwärts auf direktem Weg zu diesen Parkfeldern gelangen würden, sei das Gebäude an der R.________ ___ nicht von dem entsprechenden Gästelärm beim Verlassen der Event-Baracke tangiert. Im Gutachten habe daher auf eine nähere diesbezügliche Abklärung verzichtet werden dürfen (Erw. 7.2.1). Die 12 Parkplätze ca. 28 m nordöstlich der geplanten Event- Baracke seien bereits rechtskräftig bewilligt. Es bedürfe in Bezug auf den verursachten Lärm durch die Benutzung dieser Abstellflächen keiner miteinzubeziehenden Berechnung (Erw. 7.2.2). Der Verkehrslärm auf der R.________ sei zu Recht nicht weiter ermittelt worden, da aufgrund einer nur geringen Verkehrszunahme selbst bei Vollbesetzung der Event-Baracke nicht von einer Überschreitung der massgeblichen Belastungsgrenzwerten auszugehen sei (Erw. 7.3). Der Bezirksrat habe zu Recht festgehalten, dass spätere Kontrollmessungen und eine Neubeurteilung nicht ausgeschlossen seien. Permanente Kontrollmessungen seien indes unverhältnismässig (Erw. 8).
11 Die Einschränkung auf 60 Anlässe pro Jahr, die auch noch in zeitlicher Hinsicht eingegrenzt würden, sei eine vorsorgliche Immissionsbegrenzung und nicht zu beanstanden. Ein regelmässiger Event-Baracken-Betrieb sei Voraussetzung für das Generieren von zusätzlichem Umsatz, was nachvollziehbares Ziel der Beschwerdegegnerin sei. Die Nachbarinteressen würden vorliegend durch Einhaltung der Lärmschutzvorschriften gewährleistet (Erw. 9). 2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der "Beschwerdeführer 1-9" (Beschwerdeantwort S. 2 ff. Ziff. 3; vgl. Duplik S. 2 Ziff. 6 f.). 2.1 Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Sie wird bei Nachbarn, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauprojekt wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung allerdings nicht um einen verbindlichen Wert; vielmehr ist die Beschwerdelegitimation auch für weiter entfernt lebende Personen zu bejahen, sofern sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von Immissionen der projektierten Anlage betroffen sein werden (BGE 136 II 281 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteile 1C_346/2011 vom 1.2.2012 Erw. 2.3 und 2.4, in: URP 2012 692; 1C_198/2012 vom 26.11.2012; z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen, vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 Rz. 39; R. Wiederkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in: ZBl 2015 S. 347 ff.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn mindestens eine der beschwerdeführenden Personen legitimiert ist (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil A-667/2010 vom 1.3.2012 Erw. 1.2 m.H.a. Bundesgerichtsurteil 1A.115/1998 vom 7.9.1998 Erw. 2 [ZBl 101/2000 S. 83 ff., S. 85]; BGE 136 II 281 Erw. 2.5.4; vgl. VGer ZH VB.2008.00326 vom 20.5.2009 Erw. 1.2; VGE III 2018 95 vom 12.2.2019 Erw. 2.3). 2.2.1 Die Beschwerdeführerin Ziff. 4 im Verwaltungsbeschwerdeverfahren tritt im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr als solche auf. Zu prüfen ist die Legitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1-8. 2.2.2 Die Beschwerdeführerin Ziff. 3 ist Eigentümerin der Parzelle GB S.________, welche mit einem Wohnhaus überhaut ist und sich in leicht erhöhter Hanglage rund 130 m von der geplanten Event-Baracke entfernt befindet. Hierüber, und dass mindestens vom Obergeschoss dieses Wohnhauses zur geplanten Event-Baracke eine direkte Sichtverbindung besteht, sind sich die Parteien einig (vgl. Replik vom 29.5.2019 S. 1 Ziff. 2; Beschwerdeantwort vom 8.4.2019 S. 3 Ziff. 3.2.3 in fine). Damit ist, auch wenn die Distanz mehr als 100 m beträgt, die
12 Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin Ziff. 3 gegeben, da mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit namentlich mit gewissen Lärm- bzw. Geräuschimmissionen der projektierten Event-Baracke auf GB S.________ gerechnet werden könnte. Da die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 3 gegeben ist, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Verfahren offengelassen werden, wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der übrigen Beschwerdeführer verhält. Wie erwähnt, entspricht dies auch der Praxis des Bundesgerichts (vgl. z.B. Urteile BGer 1C_414/2009 vom 16.4.2019 Erw. 1.1; 1C_7/2018 vom 1.6.2018 Erw. 1.2 [Frage der Beschwerdebefugnis offengelassen werden, weil die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden musste bzw. in Analogie zum vorinstanzlichen - kantonalen - Verfahren]). Wie bereits der Regierungsrat zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist, ist auch vorliegend auf die im Übrigen form- und fristgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, nachdem auch die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen unbestreitbar gegeben sind (§ 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 2.3 Die Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin beantragen bzw. offerieren als Beweismittel einen Augenschein. 2.3.1 Beim Augenschein handelt es sich um ein Beweismittel (§ 24 Abs. 1 lit. d VRP). Bei der Beurteilung der Frage, ob solche Beweismittel notwendig sind, kommt der entscheidenden Behörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. VGE III 2014 136 vom 30.3.2016 Erw. 7.2 m.H.a. Plüss, in: Kommentar VRG, § 7 Rz. 67 m.H.; VGE III 2012 51 vom 23.5.2012 Erw. 3.2; VGE III 2010 122 vom 21.9.2010 Erw. 2.2; VGE III 2007 111 vom 29.8.2007 Erw. 2 mit Verweis auf VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). 2.3.2 Der Sachverhalt ist vorliegend zum einen mit den aktenkundigen Plänen, Fotos, Fotomontagen und weiteren Unterlagen, namentlich auch dem Lärmgutachten (in: RR-act. II/02 [Gesuchsunterlagen Teil 1]) dokumentiert (vgl. Erw. 1.1.1 f.). Zum andern vermitteln die allgemein zugänglichen elektronischen Hilfsmittel zur Beurteilung der Streitsache einen rechtsgenüglichen Einblick in die örtliche Struktur, die Umgebung und auch die Situierung des Bauvorhabens (webGIS; Google Earth; Google Street View; vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_138/2014 vom 3.10.2014 Erw. 5.2; 1C_157/2016 vom 6.9.2016 Erw. 2.2 [i.S. P. c. GR Schwyz betr. Eruierung des gewachsenen Terrains]). Soweit im Folgenden (im Wesentlichen) Rechtsfragen zu klären sind, hilft ein Augenschein nicht
13 weiter. Dies gilt umso mehr, als vor allem auch lärmschutzrechtliche Fragestellungen betreffend eine erst geplante Baute zu beurteilen sind, wofür sich augenscheinlich wesensgemäss nichts gewinnen lässt. 3.1 Die Beschwerdeführer bemängeln sinngemäss (Beschwerde S. 6 ff. Rz. 3 ff.), die geplante Event-Baracke bzw. deren Nutzung seien nicht zonenkonform. Die geplante Event-Baracke stelle einen Ausbau zur im Gestaltungsplan umschriebenen und vorgesehenen "Hütte" dar und sei mit den gestaltungsplanrechtlichen Vorgaben damit unvereinbar. Die Beschwerdeführer würden nicht in Abrede stellen, dass im Baufeld auf GB O.________ die Erstellung eines Restaurants möglich sei. Die Nutzung des Restaurants müsse indes zonenkonform sein. Der Regierungsrat komme zu Unrecht zum Schluss, dass die Event-Baracke dem Gestaltungsplan entspreche. Es gehe den Beschwerdeführern nicht um eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans. Der Regierungsrat habe übersehen, dass die Beschwerdeführer bemängelt hätten, dass die Event-Baracke nicht mit den Bestimmungen des Gestaltungsplans sowie den geltenden SBV in Einklang zu bringen seien. In baulicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer soweit ersichtlich - keine Unvereinbarkeiten mit dem materiellen Recht. 3.2.1 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (vgl. auch § 75 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 14.5.1987). Voraussetzung einer solchen Bewilligung ist namentlich, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 RPG). Das Vorhaben muss mit anderen Worten zonenkonform sein. Massgeblich für die Beurteilung der Zonenkonformität sind die für den jeweiligen Zonentyp geltenden kantonalen und kommunalen Vorschriften (vgl. Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22 N 20; Urteil BGer 1C_538/2011 vom 25.6.2012 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass Zonenkonformität einen positiven, funktionalen Zusammenhang zwischen Bauvorhaben und Zonenzweck verlangt; d.h. das Bauvorhaben muss jener Nutzung dienen, für welche die Zone bestimmt ist. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn das Bauwerk dem Zonenzweck nicht entgegensteht (VGE III 2008 115 vom 20.8.2008 Erw. 2.2; Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., S. 201) oder wenn die Immissionsvorschriften eingehalten werden (Hettich/Matthis, in: FHB Öffentliches Baurecht, Rz. 3.17). Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Freihalte- bzw. Erholungszonen richtet sich nach dem konkreten Zonenzweck. Im Allgemeinen sind in Freihaltezo-
14 nen, die zu Sport und Erholungszwecken ausgeschieden werden, auch Verpflegungsbetriebe, die mit dem Sport- und Erholungszweck in direktem engem Zusammenhang stehen, zonenkonform (Urteil BGer 27.6.1996, in: ZBl 1997 S. 581). Zonenkonform erweisen sich etwa auch Sportanlagen und die damit in Verbindung stehenden Parkplätze (BGE 118 Ib 503 Erw. 5b) (zum Ganzen vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 22 N 53). Das Bundesgericht erachtete in einer Zone des öffentlichen Interesses alle Bauten und Anlagen als zulässig, die für die Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Sportart notwendig sind, wozu auch Clubhäuser und Restaurants gehören, die den Sportanlagen angegliedert sind. Bedingung ist dazu, dass sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (vgl. schon vorstehender Absatz) mit der Sportanlage stehen (Häuptli, in: Baumann et al., Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 93 [in Bezug auf eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, in welcher nach aargauischer Praxis Sportanlagen zulässig sind, vgl. § 15 N 90] mit Hinweis auf Bundesgerichtsurteil 1P.498/2000 vom 29.3.2001 Erw. 4c). 3.2.2 § 24 PBG normiert den Gestaltungsplan. Beim Gestaltungsplan handelt es sich um einen Sondernutzungsplan, d.h. es wird für eine kleinere Fläche innerhalb des vom Zonenplan erfassten Gemeindegebietes eine Spezialordnung aufgestellt (Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, ZBl 8/2000, S. 395). Was den Inhalt eines Gestaltungsplanes anbelangt, besagt das PBG bloss, er enthalte Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan und in Vorschriften festgehalten sind (§ 24 Abs. 1 PGB). Dabei dürfen sich Gestaltungspläne aber nicht über sämtliche Einzelheiten aussprechen, sondern müssen den Bauherren noch einen angemessenen Spielraum beim Projektieren der Bauten belassen, andernfalls das zweistufige Verfahren (Gestaltungsplanverfahren einerseits und Baubewilligungsverfahren anderseits) seines Sinnes entleert würde. Kommt ein Gestaltungsplan einem konkreten Bauprojekt gleich, kann er nicht bewilligt werden (VGE III 2016 116 vom 21.12.2010 Erw. 4.2). Anderseits hat er aber gegenüber dem Zonenplan einen höheren Konkretisierungsgrad aufzuweisen. Aus dem Gestaltungsplan, d.h. aus dem Plan und den Vorschriften soll immerhin die Erfüllung der Anforderungen erkennbar sein, welche die Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Vorschriften der Grundordnung erlauben (§ 24 Abs. 2 und 3 PBG) (vgl. VGE III 2017 100 vom 20.12.2017 Erw. 3.2.3). Zutreffend sind die Ausführungen im angefochtenen RRB (Erw. 4.2), wonach die Grundordnung für den Gestaltungsplanperimeter nicht einfach unbeachtlich ist.
15 Denn zum einen dürfen Nutzung und Zweck der betroffenen Bauzone des Zonenplans mit dem Gestaltungsplan nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden, auch wenn eine gewisse Durchmischung der Nutzung im Plangebiet zugelassen wird (vgl. § 24 Abs. 2 PBG; Gisler, a.a.O., S. 409). Zum andern ergänzt die Grundordnung die Spezialordnung dort, wo von der Grundordnung nicht abgewichen wird bzw. nicht abgewichen werden darf. Zudem ist dem Regierungsrat beizupflichten (vgl. angefocht. RRB Erw. 4.2), dass die Grundordnung auch als Interpretationshilfe für die Anwendung des Gestaltungsplans bzw. der Sonderbauvorschriften im konkreten Einzelfall dient (vgl. VGE 1023/02 vom 30.8.2002 Erw. 1b, Prot. 976 f.; EGV-SZ 2003 C 2.4 Erw. 4.2). 3.3.1 Das Baugrundstück GB O.________ gehört zum Gestaltungsplanperimeter Eschbach (vgl. vorstehend Erw. 1.1.1), was unbestritten ist. Das Gestaltungsplangebiet liegt in der Intensiverholungszone (vgl. Art. 56 BauR) sowie in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen (vgl. Art. 53 BauR). Das Baugrundstück GB O.________ wird von diesen beiden Zonen erfasst, da die Zonengrenze nicht der Grundstücksgrenze, sondern vielmehr innerhalb des Grundstücks GB O.________ verläuft (vgl. Zonenplan Einsiedeln, abrufbar unter https://www.geoportal.ch/einsiedeln). Die geplante Event-Baracke soll im von der Intensiverholungszone erfassten Bereich realisiert werden. 3.3.2 Der Gestaltungsplan kennt die Baubereiche A und B. Der Baubereich B liegt vollständig im Grundstück GB O.________. Dieser Baubereich ist in der Fassung der SBV vom 20. Dezember 2002 für Sprungschanzen und Sprungrichtertürme, eingeschossige Gebäude und Sesselbahnmasten vorgesehen (Art. 6 SBV). Zulässig sind eingeschossige Gebäude mit maximalen Gebäude- bzw. Firsthöhen von 4 m bzw. 6 m. Für die zulässige Nutzung im Baubereich B verweist Art. 6 SBV (in der Fassung vom 19.2.2016) auf Art. 56 BauR, mithin auf die baureglementarischen Vorschriften über die Intensiverholungszone (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1). 3.3.3 Gemäss Art. 56 Abs. 1 BauR dient die Intensiverholungszone vorwiegend dem Bau und dem Betrieb von Skisprungschanzen. Es sind auch andere ruhige, geeignete Sportanlagen wie zum Beispiel Rodelbahnen erlaubt. Öffentliche Nutzungen sind in Verbindung mit der zonengemässen Nutzung zulässig. Gemäss Art. 56 Abs. 2 BauR sind Bauten und Anlagen im Rahmen des betrieblichen Bedarfs zugelassen, insbesondere: Bauten für Start, Anlauf, Absprungtisch, Auslauf für Skispringer; Offene Zuschauertribüne; Kampfrichtertürme; Rodelbahn; Rückbringerlift; Restauration.
16 Die Intensiverholungszone ist offensichtlich im Hinblick auf das in Einsiedeln verwurzelte Skispringen festgelegt worden und dient insbesondere klarerweise dem Zweck, eine Zone zu schaffen, in welcher Skisprungsport betrieben werden kann. In den einschlägigen Zonenvorschriften wird in der nicht abschliessenden Aufzählung von zugelassenen Bauten und Anlagen auch "Restauration" genannt. Die Event-Baracke bzw. der darin getätigte Restaurationsbetrieb, verstanden als Bewirtung namentlich von Zuschauern und Athleten an (Skisprung-) Wettkämpfen, erscheinen somit im Lichte des anwendbaren Art. 56 BauR und den gestaltungsplanrechtlichen Bestimmungen ohne Weiteres als zonenkonform. Dies stellen die Beschwerdeführer denn, soweit ersichtlich, auch nicht in Abrede (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Indes beanstanden die Beschwerdeführer sinngemäss die Nutzung der Event- Baracke, soweit diese nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Schanzenbetrieb bzw. nicht im Rahmen des betrieblichen Bedarfs erfolge. 3.4.1 Dem ergänzenden Bericht vom 19. Februar 2016 (insbesondere Ziff. 1.1 f.) zum Gestaltungsplan bzw. zur -anpassung 2015 lässt sich u.a. und sinngemäss entnehmen, dass - der Schanzenbetrieb gemäss dem ursprünglichen Grundkonzept aus Kostengründen nicht habe realisiert werden können; - zwischenzeitlich im Sinne eines Masterplans eine (neue) Planung für das gesamte Areal in Angriff genommen worden sei; - die Gesamtentwicklung einige Jahre in Anspruch nehme; - die J.________ GmbH (heute: AG) bis zur Realisierung der Gesamtanlage verschiedene Angebote im Veranstaltungsbereich entwickelt habe und hierfür namentlich im Bereich der Gastronomie die Infrastruktur ausgebaut werden müsse; - dieser Ausbau einerseits die bestehende provisorische Gastronomieinfrastruktur im Schanzenturm der Schanze K100, anderseits den Neubau einer eingeschossigen Hütte (Schanzä Stubä bzw. Event-Baracke) im Bereich des Auslaufs umfasse; - der Ausbau der Gastronomieinfrastruktur im Schanzenturm eine dauerhafte Investition sei; - die neue Event-Baracke hingegen eine bauliche Massnahme sei, welche als "Überbrückung des Defizits im Bereich der Gastronomie-Infrastruktur im Bereiche des Auslaufs und des Zuschauerbereichs zu betrachten" sei und "als Ergänzung zum kleinen Kioskbetrieb beim Schanzenlift" stehe und im Zuge der
17 Masterplanrealisierung "diese Infrastruktur" nicht mehr benötigt oder neu platziert werde. 3.4.2 Was die Bedeutung dieser Ausführungen im ergänzenden Bericht vom 19. Februar 2016 anbelangt, ist Folgendes anzumerken: Der Gestaltungsplan Eschbach besteht einerseits aus verbindlichen und aus richtungsweisenden Teilen anderseits. Der ergänzende Bericht vom 19. Februar 2016 ist gemäss Art. 2 lit. b SBV ein richtungsweisender Teil. Der Inhalt des ergänzenden Berichts orientiert (ein richtungsweisender Teil wird bisweilen auch als orientierender Teil/Planinhalt bezeichnet) demnach lediglich, legt aber die Nutzung im Gestaltungsplanperimeter nicht - damit auch nicht im Baubereich B - verbindlich fest (vgl. VGE III 2010 15 vom 9.6.2010 Erw. 8; VGE 1023/02 vom 30.8.2002 Erw. 1f-g). 3.4.3 Dem ergänzenden Bericht vom 19. Februar 2016 lässt sich nicht explizit entnehmen, dass die Event-Baracke eine bauliche Massnahme sein soll, "welche den defizitären Betrieb der Schanzenanlage durch eine gewinnbringende Gastronomie unterstützen soll" (vgl. Vernehmlassung des Bezirksrats vom 7.2.2019 S. 2 f. Ziff. 1.1) bzw. einer (notwendigen Quer-)Finanzierung des Schanzenbetriebs (vgl. Beschwerdeantwort vom 8.4.2019 S. 6 Ziff. 2.5) dienen soll. Dem ergänzenden Bericht lässt sich entnehmen, dass ein Defizit bei der Gastronomie- Infrastruktur (nicht aber ein Finanzdefizit) besteht. Mit der Event-Baracke soll sinngemäss primär die bisherige Gastronomie-Infrastruktur (Kiosk beim Schanzenlift) erweitert bzw. ergänzt werden (neben dem Restaurant im Schanzenturm). Und wenn der ergänzende Bericht festhält, dass mit der Event-Baracke dem Gastronomie-Defizit "im Bereich des Auslaufs und des Zuschauerbereichs" entgegengewirkt werden soll als "Ergänzung zum kleinen Kioskbetrieb beim Schanzenlift", so ist das erklärte Ziel offensichtlich vorab, eine offenbar unbefriedigende Situation an (Skisprung-)Wettkampftagen zu verbessern. Hinweise auf eine vorgesehene Fremdvermietung der Event-Baracke zu den gemäss Baugesuch (auch) anbegehrten Zwecken (Vermietung zwecks Durchführung von Familienfesten, Firmenfeiern etc., vgl. vorstehend Erw. 1.1.2 und Baubeschrieb, a.a.O., S. 1) lassen sich dem Bericht nicht explizit entnehmen. Die Event-Baracke wird im ergänzenden Bericht auch nicht als solche, sondern als "Hütte" bzw. "Schanzenstube" bezeichnet. Der Begriff "Event-Baracke", der bei objektiver Betrachtungsweise ganz allgemein auf eine Räumlichkeit (bzw. einen "Partyraum" [vgl. Baubeschrieb, a.a.O., S. 1) hinweist, wo anzunehmen ist, dass etwa Geburtstagsund Hochzeitsfeste, Konzerte, Firmenanlässe oder sonstige Anlässe (Events) stattfinden, lässt sich dem ergänzenden Bericht nicht entnehmen.
18 Vor diesem Hintergrund erweisen sich die sinngemässen Bedenken der Beschwerdeführer, mit der geplanten Event-Baracke gehe eine nicht mehr zonenkonforme Nutzung(-serweiterung) einher, nicht von vornherein als unberechtigt. 3.5.1 Im Jahr 2016 fanden gemäss Lärmgutachten zwischen Anfang Januar und Ende Oktober 56 "Anlässe und Veranstaltungen in der Schanzä Stubä und auf der Schanze" statt (vgl. Lärmgutachten Anhang 6 in: RR-act. II/02 [Gesuchsunterlagen Teil 1]. Dabei fällt auf, dass eigentliche Ski- bzw. Skisprungsportanlässe nur gerade rund 20% aller Anlässe ausmachten (so etwa 19.3. und 20.3.2016: Helvetic Nordic Cup; 3.4.2016: Ski Schnuppertag; 23.04.2016: ________-Event; 20.07.2016: SC ________; 24.07.2016 Rabenspringen; 5.8. und 6.8.2016: VSV/VIS und Sommer Grand Prix; 3.9. und 4.9.2016: FIS-Cup; 29.10. und 30.10.2016: Helvetia Nordic Cup). Die Nutzung der Event-Baracke anlässlich solcher (Skisport-)Veranstaltungen wird auch von den Beschwerdeführern zu Recht nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 7 Mitte). Die Beschwerdegegnerin verspricht sich aus der zusätzlichen Fremdvermietung gemäss ihren Angaben für die Aufrechterhaltung des Schanzenbetriebs dringend benötigte Einnahmen (vgl. Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 2.5 und Duplik S. 2 Ziff. 8). Dies ist durchaus als ein Zweck zu qualifizieren, der sich im Rahmen des betrieblichen Bedarfs bewegt und somit den Zonenvorschriften gerecht wird (vgl. Art. 56 Abs. 2 BauR; Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements S. 2 Ziff. 2), zumal sich aus denselben nicht ableiten lässt, dass der Gastronomie-/ Restaurationsbetrieb nur anlässlich Sportveranstaltungen zugelassen sein soll. 3.5.2 Die bewilligten 60 Vermietungen/Anlässe pro Jahr in der Event-Baracke (vgl. BRB Nr. 256 vom 20.12.2017 Disp.-Ziff. 5.8 [vorstehend Ingress lit. D]) tragen zum einen den Interessen der Beschwerdegegnerin Rechnung, indem die Räumlichkeiten besser ausgelastet werden können, und zwar über eigentliche Skisportanlässe hinaus. Anderseits wird mit der Beschränkung auf 60 Vermietungen/Anlässe auch den nachbarlichen bzw. den beschwerdeführerischen Interessen Nachachtung verschafft. Den Ausführungen des Regierungsrats, wonach die Einschränkung auf 60 Anlässe/Vermietungen pro Jahr in der Event- Baracke, welche sich im Rahmen der im Jahr 2016 durchgeführten Anlässe (56) bewegt und welche zudem auch in zeitlicher Hinsicht eingegrenzt werden, eine vorsorgliche Immissionsbegrenzung im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung darstellt (vorstehend Erw. 1.2.1 und angefocht RRB Erw. 9; nachstehend Erw. 4.1 ff.), ist ebenfalls beizupflichten. 3.5.3 Damit erweist sich die Event-Baracke mit der vorgesehenen Nutzung als zonenkonform. Hieran vermag der ergänzende Bericht vom 19. Februar 2016
19 nichts zu ändern. Wie erwähnt, ist der ergänzende Bericht einerseits nicht verbindlicher, sondern richtungsweisender Teil des Gestaltungsplans; anderseits schliesst er eine über die Wettkampf- (und Trainings-)tage hinausgehende Nutzung auch nicht explizit aus. Eine solche Einschränkung wäre auch ökonomisch wenig sinnvoll. 4.1 Die Beschwerdeführer beanstanden die Beurteilungen der T.________ AG im Lärmgutachten vom 15. November 2016. Vorab rügen die Beschwerdeführer, bei den Berechnungen werde von geschlossenen Fenstern und Türen der Event- Baracke ausgegangen. Diese Annahme sei falsch. Es sei unmöglich, die Besucher vom Fensteröffnen abzuhalten. Bei der Berechnung müsse daher von offenen Fenstern ausgegangen werden. Der Regierungsrat habe nicht begründet, weshalb die Berechnung bei geschlossenen Fenstern und Türen korrekt sei (Beschwerde S. 10 Ziff. 12). Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Berechnung in Anhang 5 von einem Halleninnenpegel von 93 dB(A) ausgegangen werde (Beschwerde S. 10 Ziff. 12). Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass der Lärm der Gäste beim Betreten und Verlassen des Lokals zwar Erwähnung finde, jedoch namentlich der Parkplatzlärm nicht nachvollziehbar und unbegründet als nicht relevant qualifiziert werde (Beschwerde S. 11 Ziff. 12 1. Alinea). Sodann verkenne der Regierungsrat, dass die Beurteilung der Lärmbelastung gesamtheitlich hätte erfolgen müssen, namentlich auch unter Einbezug der Immissionen des Schanzenbetriebs inkl. Lautsprecheranlage (Beschwerde S. 11 Ziff. 12 2. Alinea). Der Umstand, dass die R.________ rege befahren werde, schliesse nicht aus, dass die geplante Event-Baracke zu einer relevanten Lärm- Mehrbelastung führe. Der Durchgangsverkehrslärm sei weniger störend, als etwa der auf dem Parkplatz durch Türenschlagen, Beschleunigung und Gespräche erzeugte Lärm (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 12 3. Alinea). Schliesslich sei nicht nachgewiesen, dass die geplante Aussenhülle der Event-Baracke die angegebene Schalldämmung erreiche (Beschwerde S. 13 Ziff. 12 oben letztes Alinea). 4.2.1 Einwirkungen (wie Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen), die schädlich oder lästig sein können, müssen frühzeitig durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01] vom 7.10.1983). Es gilt zunächst das Vorsorgeprinzip, wonach unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Ein-
20 wirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; sog. "zweistufiges Schutzkonzept"). 4.2.2 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten wie auch der Änderung einer neuen ortsfesten Anlage sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und (kumulativ) dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 8 Abs. 4 LSV). Emissionen werden unter anderem eingeschränkt durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten sowie durch Bau- und Ausrüstungsvorschriften (Art. 12 Abs. 1 lit. a und b USG); nach den Immissionsgrenzwerten bestimmt sich, ob von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auszugehen ist (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Anhänge 3 bis 9 der LSV mit den Planungs-, Immissions-, und Alarmwerten (vgl. Art. 2 Abs. 5 LSV) bieten objektive Beurteilungskriterien, die auf die durchschnittliche Reaktion normal lärmempfindlicher Personen abgestützt sind (BGE 133 II 292 Erw. 3.2) und für die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen (ES) sowie für Tag und Nacht verschieden hoch angesetzt sind. Für Industrie- und Gewerbelärm wie auch für Strassenverkehrslärm gelten in der Empfindlichkeitsstufe III Planungswerte bei Tag von 60 dB(A) und bei Nacht von 50 dB(A) (Anhänge Ziff. 3 und 6 jeweils Ziff. 2 LSV), die Immissionsgrenzwerte bei 65 dB(A) bzw. 55 dB(A). Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV), die in Gebieten der Empfindlichkeitsstufen I, II oder III liegen, gelten um 5 dB(A) höhere Planungswerte und Immissionsgrenzwerte (Art. 42 Abs. 1 LSV). Dies gilt jedoch nicht für Räume in Schulen, Anstalten und Heimen (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LSV). Bei Fehlen von Belastungsgrenzwerten - wie z.B. für Tierlärm - werden die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen) unter Berücksichtigung von Art. 19 (Alarmwerte) und 23 USG (Planungswerte) beurteilt, d.h. die Immissionen sind in solchen konkreten Einzelfällen so zu begrenzen, dass die Wohnbevölkerung in der Umgebung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. Im Rahmen dieser Einzelfallbetrachtung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 Erw. 3.3; Bundesgerichtsurteil 1C_297/2009 vom 18.1.2010 Erw. 2.1 f. [Glockenspiel Kirche Gossau]). Der Betrieb neuer oder wesentlich geänderter ortsfester
21 Anlagen darf gemäss Art. 9 LSV nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (lit. a) oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanierungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden (lit. b). Als (deutlich) wahrnehmbar gilt die Zunahme des Lärms um 1 dB, was einer Verkehrszunahme von 26% entspricht (EGV-SZ 2003 Nr. B 8.7 Erw. 7.c). 4.2.3 Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde (d.h. das Amt für Umweltschutz, AfU, vgl. § 28 Abs. 2 lit. a der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001) eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben (§ 42 VVzUSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 LSV ermittelt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden, verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dies gilt für alle Bauvorhaben, auch für vermeintlich "unbedeutende": Massgeblich ist einzig, ob die zu erwartenden Aussenlärmimmissionen des Vorhabens die Planungswerte überschreiten können. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Zumindest im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG sind weitere Ermittlungen in Form einer Lärmprognose (i.S.v. Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (Bundesgerichtsurteile 1A.58/2002 vom 2.9.2002 Erw. 2.4 und 1C_311/2007 vom 21.7.2008 Erw. 3.6 mit Hinweis auf BGE 115 Ib 446 Erw. 3a, wonach die Möglichkeit einer Überschreitung genügt). Dies muss auch für Anlagen gelten, deren Lärmimmissionen direkt aufgrund von Art. 15 USG zu beurteilen sind (Bundesgerichtsurteil 1A.241/2004 vom 7.3.2005 Erw. 2.2). 4.3.1 Unbestrittenermassen handelt es sich bei der geplanten Event-Baracke um eine neue ortsfeste Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 7 USG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LSV und bei den zu beurteilenden Emissionen der Anlage um untechnischen Alltags- und Gaststättenlärm, wofür der Bundesrat keine Belastungsgrenzwerte erlassen hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_293/2017 vom 9.3.2017 Erw. 3.1.2).
22 Des Weiteren stellt das strittige Lärmgutachten bei der Ermittlung des von der geplanten Event-Baracke generierten Aussenlärms zu Recht auf die Cercle-Bruit- Richtlinie ab: Fachlich abgestützte private Richtlinien, wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale können als Entscheidungshilfe für eine derartige objektivierte Betrachtung berücksichtigt werden (Vollzugshilfe 8.10 vom 10.3.1999 [vollständig überarbeitet letztmals am 1.2.2019]; nachfolgend Cercle- Bruit-Richtlinie). Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit ist nicht nur auf öffentliche Lokale mit Musikerzeugung zugeschnitten, sondern umfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_293/2017 vom 9.3.2017 Erw. 3.1.2; 1C_161-164/2013 vom 27.2.2014 Erw. 3.3). 4.3.2 In der Vollzugshilfe des Cercle Bruit sind Richtwerte für Luftschall in dB(A) für Musik, Gästeverhalten und Musik auf der Terrasse festgelegt (Schallquellen S1, S2 und S5). Für die Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr (Arbeitszeit/Tag) werden in der Empfindlichkeitsstufe II für Neuanlagen Planungsrichtwerte von 45 dB(A), für die Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr (Ruhezeit/Abend) solche von 40 dB(A) und für die Zeit von 22.00 bis 07.00 Uhr (Nachtzeit/Nacht) solche von 35 dB(A) empfohlen. Das Lärmgutachten der T.________ AG vom 15. November 2016 orientiert sich an der Fassung vom 10. März 1999 mit Änderung vom 30. März 2007 der obengenannten Vollzugshilfe des Cercle Bruit (vgl. Lärmgutachten S. 6 Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführer bringen nicht vor bzw. begehren nicht an, dass auf die zwischenzeitlich vollständig überarbeiteten Fassungen der Richtlinie vom 22. Dezember 2017 (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_293/2017 vom 9.3.2017 Erw. 3.1.2 f.) oder vom 1. Februar 2019 abzustellen sei: dies zu Recht, da sich an den vorerwähnten Richtwerten nichts geändert hat. 4.4.1 Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung sind weder die Berechnung unter der Annahme von geschlossenen Fenstern noch die Annahme von einem Innenlärmpegel von 93 dB(A) bei dieser zu beanstanden. Hierfür sprechen die nachfolgenden Gründe. 4.4.2 Die wiederholte Kritik der Beschwerdeführer (vgl. schon Verwaltungsbeschwerde vom 30.1.2018 S. 12 Ziff. 13), wonach sich der verwendete "Halleninnenpegel" von 93 dB(A) nicht nachvollziehbar aus dem Lärmgutachten ergebe, verfängt nicht: Auf Seite 10 Ziff. 4.1 des Gutachtens wird festgehalten, dass gemäss der Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen
23 vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV; SR 814.49) vom 28. Februar 2007 die Schallemissionen grundsätzlich so weit zu begrenzen seien, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Schallpegel vom 93 dB(A) während der gesamten Veranstaltungsdauer nicht übersteigen dürften. Es werde (deshalb) für den Lärmnachweis von 93 dB(A) ausgegangen (vgl. Art. 5 ff. SLV; Beschwerdeantwort vom 8.4.2019 S. 7 f. Ziff. 4.2). Der Regierungsrat hat vor diesem Hintergrund zu Recht festgehalten, dass die Berechnung mit einem angenommenen Innenlärmpegel von 93 dB(A) nicht zu beanstanden ist (angefocht. RRB Erw. 6.2.1; vgl. Gesamtentscheid vom 5.10.2017 S. 8 Ziff. 4d in fine). 4.4.3 Es ist gutachterlich ausgewiesen, dass bei einem Innenpegel von 93 dB(A) sowie geschlossenen Fenstern sowie Nebentüren (= Balkontüren an den Ostbzw. Westfassaden ohne Lärmschleuse/Windfang, vgl. Plan Grundriss, Schnitte 1:100, a.a.O.; Lärmgutachten S. 12 Ziff. 4.3.4) der Lärmpegel beim exponiertesten Gebäude an der R.________ ___ bei 32 dB(A) liegt. Die Planungswerte des Luftschalls (vgl. oben Erw. 4.3.2) werden somit, wie der Regierungsrat zutreffend festhält, während des ganzen Tages (inkl. Ruhezeit/Abend) und während der Nacht eingehalten (vgl. angefocht. RRB Erw. 6.2.2). Hinzuweisen ist mit dem Regierungsrat (angefocht RRB ERw. 6.2.3) auf die verfügte Auflage (vgl. Baubewilligung Dispositiv-Ziff. 5.8 i.V.m. Ziff. 3.2 des Betriebskonzepts), dass die genannten Nebentüren sowie die Fenster bereits ab einem Innenpegel von 70 dB(A) zwischen 07.00 und 22.00 Uhr bzw. ab einem Innenpegel von 75 dB(A) zwischen 19.00 und 22.00 Uhr bzw. ab einem Innenpegel von 80 dB(A) zwischen 07.00 und 19.00 Uhr - und damit nicht erst ab einem grundsätzlich zugelassenen Maximalpegel von 93 dB(A) - geschlossen gehalten werden müssen bzw. die beiden Nebentüren nur als Notausgänge genutzt werden dürfen. Die Nutzungs- und Lärmvorschriften des Betriebskonzepts sind überdies Bestandteil des Mietvertrags (= Anhang zum Betriebskonzept S. 4) zwischen dem Veranstalter/Mieter und der J.________ AG/Vermieterin (vgl. Baubewilligung Dispositiv-Ziff. 5.8 i.V.m. Ziff. 3.2 des Betriebskonzepts). Die jeweiligen Mieter müssen sich somit unterschriftlich verpflichten, die entsprechenden Auflagen der Baubewilligung einzuhalten. Für Pegelkontrollmessungen vor Ort steht den Veranstaltern/Mietern ein Messgerät zur Verfügung. Sodann werden nebst den Veranstaltern/Mietern auch die Gäste mittels Infoblatt zur Einhaltung der Nutzungsund Lärmvorschriften informiert bzw. aufgefordert (vgl. Betriebskonzept Ziff. 3.2). 4.4.4 Mit der Auflage, die Türen und Fenster ab Erreichen der entsprechenden Lärmpegel geschlossen zu halten, wird die Einhaltung der Planungswerte sichergestellt (vgl. VG ZH VB.2005.00370 vom 5.5.2006 Erw. 8.3). Die Berechtigung
24 der Bedenken der Beschwerdeführer, wonach der Auflage, die Fenster und Türen geschlossen zu halten, allenfalls nicht nachgekommen werden könnte, ist zwar nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Mit der eben erwähnten Aufklärung bzw. Verpflichtung der Gäste bzw. Veranstalter zur Einhaltung der Nutzungs- und Lärmvorschriften einerseits und einer hinreichenden Be- bzw. Entlüftung der Event-Baracke anderseits (vgl. Lärmgutachten, "Bauliche Massnahmen", S. 14 Ziff. 7; Baubeschrieb, a.a.O., S. 4 BKP 244; sämtliche "Massnahmen zur vorsorglichen Lärmreduktion" [= Lärmgutachten S. 13 f. Ziff. 5.2] sind gemäss Baubewilligung Disp.-Ziff. 5.5 und 9.1.1 i.V.m. Gesamtentscheid Kap. II Ziff. 4d und Disp.-Ziff. 1 auflageweise umzusetzen; vgl. auch Vernehmlassung des Bezirksrats Einsiedeln vom 7.2.2019 S. 4 Ziff. 2.3) wird diesen Bedenken jedoch Rechnung getragen. Indes ist abzusehen, dass die Baubewilligungsbehörde Kontrollmessungen bzw. eine Neubeurteilung wird durchzuführen haben, sollte der Betrieb der Event-Baracke seitens der Nachbarschaft zu Beanstandungen führen (etwa wegen geöffneten Türen und/oder Fenstern entgegen der obigen Auflage), wie sie dies in Dispositiv- Ziff. 9.1.2 der Baubewilligung vorbehält. 4.4.5 Die erwähnten Auflagen erweisen sich mithin als sachgerecht, sachbezogen wie auch als durchsetzbar und somit als verhältnismässig. Dies bedeutet gleichzeitig, dass eine Verweigerung der Baubewilligung als unverhältnismässig erachtet werden müsste, nachdem den von den Beschwerdeführern befürchteten allfälligen (lärmschutzrechtlichen) Beeinträchtigungen auflageweise begegnet werden kann. 4.5 Der Regierungsrat geht ferner mit Recht davon aus, dass der Parkierungsbereich A - mit dem unbestreitbaren Potenzial für ein gewisses Mass an Lärm- Emissionen (vgl. Beschwerde S. 11 f. 1. und 3. Alinea) - das nächstgelegene Gebäude einer Wohnzone nicht relevant tangiert. Auch wenn das Gutachten in diesem Punkt allenfalls knapp gehalten ist (Lärmgutachten S. 7 Ziff. 3.2), konnte von einer eingehenderen Abklärung abgesehen werden, zumal der nächstgelegene Punkt (= nördliche Ecke) des Parkplatzes über (mindestens) 140 m (vgl. angefocht. RRB Erw. 7.2; Plan Erschliessung und Parkierung Schanzen Einsiedeln, Situation und Schnitt, 1: 500) vom exponiertesten Wohngebäude auf GB U.________ entfernt ist. Zum nahegelegensten Gebäude der Beschwerdeführer (GB S.________, Beschwerdeführer Ziff. 3) beträgt die entsprechende Distanz sogar rund 240 m. Es kann daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung und auch willkürfrei davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer von den allfälligen Lärmimmissionen, welchen die
25 Gäste beim Verlassen der Event-Baracke auf dem Weg zum Parkplatz verursachen, nicht tangiert werden. 4.6 Die beschwerdeführerische Rüge, im Lärmgutachten hätte nicht die Gesamtheit aller Lärmquellen Eingang gefunden, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr berücksichtigen sowohl das Gutachten als auch die regierungsrätliche Beurteilung alle relevanten Lärmquellen. Hat die Beurteilung der Lärmbelastung "durch ein Lokal" gesamthaft zu erfolgen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_58/2011 vom 13.7.2011 Erw. 4.5), so geht es entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung zu weit, vorliegend noch vom Schanzenbetrieb ausgehende Emissionen mitzuberücksichtigen, zumal diese nicht "durch das Lokal" verursacht werden. Die in Frage kommenden Schall- bzw. Lärmquellen, welche auf den Betrieb eines Lokals zurückzuführen sind bzw. "durch das Lokal" verursacht werden, sind in Ziff. 3.1 Cercle-Bruit-Richtlinie angeführt. Namentlich zu erwähnen ist, dass die Lautsprecheranlagen der Schanzen Einsiedeln nicht unter die externe Schallquelle S8, technische Aussenanlagen (Ziff. 3.1.2 Cercle-Bruit-Richtlinie), subsumiert werden können, handelt es sich doch bei den Lautsprechern weniger bzw. nicht um technische Anlagen des Lokals bzw. der Event-Baracke (vgl. Ziff. 5.2 Cercle-Bruit-Richtlinie), sondern viel mehr um solche der Schanzenanlage an und für sich. 4.7 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten können die Beschwerdeführer ableiten, wenn sie die Richtigkeit der "angegebene[n] Schalldämmung" der geplanten Aussenhülle der Event-Baracke anzweifeln (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 12 in fine). Auf die unsubstantiierte Rüge ist grundsätzlich nicht näher einzugehen. Immerhin ist zum einen anzufügen, dass die Berechnung der Schalldämmung der geplanten Aussenhülle in Anhang 4 des Lärmgutachtens ausgewiesen ist und sich auf den Plan "Detailschnitte 1:20" (Anhang 3 des Lärmgutachtens) stützt. Zum andern verlangt § 54 Abs. 2 PBG, dass Bauten und Anlagen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen müssen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bauherrschaft diesem gesetzlichen Erfordernis nicht gerecht werden kann und will. 4.8 Anderweitige Gründe gegen das Lärmgutachten machen die Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht, jedenfalls nicht substantiiert, geltend. Der Regierungsrat hat in einlässlicher Würdigung des Gutachtens in Erw. 6.3.1 f. zu Recht auch dargelegt, dass das Lärmgutachten insoweit nicht nachvollziehbar ist, als es nicht wiedergibt, aufgrund welcher Berechnungsmethode es zu den Maximalpegeln (70 dB[A], 64 dB[A] bzw. 57 dB[A]) auf der westseitigen Terrasse gelangt. Die Verwaltungsbeschwerde wurde deshalb - nebst der aufzuhebenden
26 Auferlegung von Einsprachegebühren an die (Verwaltungs-)Beschwerdeführer - insofern gutgeheissen, als die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (Ergänzung des Lärmgutachtens) und diesbezüglich neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurückgewiesen wurde. Eine ergänzte Version des Lärmgutachtens (rev. 5.3.2019) legt die Beschwerdegegnerin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ins Recht. Dies hat im vorliegenden Verfahren indes unbeachtlich zu bleiben. Einerseits ist das Verwaltungsgericht an die Parteianträge gebunden und darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (§ 58 VRP). Von der Beschwerdegegnerin (Bauherrschaft) wurde der regierungsrätliche Rückweisungsentscheid zudem nicht angefochten. Anderseits kann es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Duplik S. 3 Ziff. 3; vgl. Replik vom 29.5.2019 S. 3 f. Ziff. 5) nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, über das entsprechend ergänzte Lärmgutachten als erste Instanz zu befinden, wenn der Regierungsrat die diesbezügliche Sache seinerseits an die Vorinstanzen zurückgewiesen hat. Schliesslich kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführer gegen die Rückweisung zur Wehr setzen wollten (vgl. Antrag Ziff. 1, der angefocht. RRB "sei [mithin gesamthaft] aufzuheben"). 5.1 Die Beschwerdeführer beantragen eventualiter (Antrag Ziff. 3), die Baubewilligung sei mit "ergänzenden Auflagen" zu erteilen. Zusammengefasst und sinngemäss seien an drei Standpunkten Messanlagen zur permanenten Lärmmessung bei Anlässen und die Messprotokolle den Beschwerdeführern zugänglich zu machen; bei Überschreitung der Belastungswerte die betreffenden Veranstalter von weiteren Event-Baracken-Nutzungen auszuschliessen, weitere bauliche Massnahmen anzuordnen unter Sistierung der Baracken-Nutzung bis zum Bauabschluss, der Rückbau der Event-Baracke anzuordnen bei gleichzeitigem Verbot für die Erstellung von Bauten und Anlagen "auf den Baugrundstücken"; eine Ansprechperson zu bezeichnen, die bei den Veranstaltungen vor Ort ist und für die Einhaltung der Vorschriften sorgt; das Abbrennen von Feuerwerk ausser am 1. August sowie an Silvester zu verbieten. 5.2.1 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das im öffentlichen Interesse zu verwirklichende Ziel zu erreichen. Die drei Elemente Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit müssen kummulativ erfüllt sein, damit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
27 5.2.2 Mit dem Sicherheitsdepartement (vgl. Stellungnahme vom 5.2.2019 Ziff. 4 in fine) ist darauf hinzuweisen, dass das Bauvorhaben bzw. die geplante Nutzung der Event-Baracke die Lärmschutzvorschriften bzw. die massgebenden Richtwerte grundsätzlich einhält. Vor diesem Hintergrund erweisen sich permanente/kontinuierliche Kontrollmessungen von vornherein als nicht erforderlich und unangemessen (vgl. Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 21). Zudem darf in einem auf einem positiven Menschenbild aufbauenden freiheitlichen Staate grundsätzlich vom sich verantwortungsvoll, korrekt und entsprechend auch regelkonform verhaltenden Menschen ausgegangen werden. Abgesehen davon bleiben regelwidrige Verhaltensweisen oder Nutzungen im Besonderen dem Umfeld wie auch den Behörden regelmässig nicht über längere Zeit verborgen und führen letztlich zu entsprechenden (Nach-)Kontrollen und (Bewilligungs-)Verfahren. Das Risiko einer Fehlprognose trägt die Bauherrschaft: Sollte sich bei späteren Messungen herausstellen, dass die Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten sind, so werden Anordnungen zu treffen sein, um die Lärmimmissionen aus dem Betrieb der Event-Baracke mit Massnahmen an der Quelle zu reduzieren. Dies gilt auch ohne einen ausdrücklichen dahingehenden Vorbehalt in der Baubewilligung (Bundesgerichtsurteil 1C_176/2007 vom 24.1.2008 Erw. 6.2.1 m.H.a. BGE 130 II 32 Erw. 2.4). Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Event-Baracke und eine Neubeurteilung behält sich der Bezirksrat Einsiedeln in Disp.-Ziff. 9.1.2 der Baubewilligung indes ausdrücklich vor, was nicht zu beanstanden ist. Hinzuweisen ist, dass die Behörde auch ohne Beanstandungen durch die Bevölkerung, namentlich von Amtes wegen, wird Nachprüfungen vornehmen können (vgl. Art. 36 LSV, Art. 37a LSV). Eine von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Beweis-/Beweisführungslast der Anwohner (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 14) besteht somit grundsätzlich nicht. Sodann verpflichtet Art. 12 LSV die Vollzugsbehörde, spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage zu kontrollieren, ob die angeordneten Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen getroffen worden sind. Dabei geht es nicht nur um konkret angeordnete bauliche Massnahmen, die in der Regel nach der Bauvollendung überprüft werden. Ebenso wichtig ist die Kontrolle der verlangten betrieblichen Massnahmen sowie im Zweifelsfall die Überprüfung der Wirksamkeit, d.h. die Einhaltung der zulässigen Lärmbelastung in der Umgebung der Anlage (VGE III 2016 28 vom 21.12.2016 Erw. 9.5 m.H.a. Wolf, USG-Kommentar, Art. 25 Rz 98). Falls sich bei der gesetzlich geforderten Überprüfung herausstellen sollte, dass die Belastungsgrenzwerte wider Erwarten nicht eingehalten werden, müssten Sanierungsmassnahmen angeordnet werden (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort S. 9 Ziff. 4.6).
28 Im Übrigen verhält es sich so, dass in der LSV, anders als etwa in Art. 13 Abs. 4 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) vom 16. Dezember 1985 (dort jedoch nur bei Anlagen, aus denen "erhebliche Emissionen" austreten können), grundsätzlich keine kontinuierlichen bzw. permanenten Messungen und Aufzeichnungen der Emissionen vorgesehen sind. 5.2.3 Dem Regierungsrat ist überdies beizupflichten, dass sich vor dem Hintergrund des Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 5.2.1 f.) nebst permanenten Kontrollmessungen auch die weiteren von den Beschwerdeführern verlangten Massnahmen bzw. Auflagen (vgl. vorstehend Erw. 5.1 und Ingress lit. G) nicht rechtfertigen. Vielmehr wird es Sache der Vollzugsbehörde sein, sofern indiziert, Kontrollmessungen durchzuführen und alsdann allenfalls im Rahmen einer Neubeurteilung geeignete Massnahmen, Auflagen bzw. Sanierungen anzuordnen. 5.2.4 Die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass der Bezirksrat Einsiedeln ihren Lärmbedenken nicht genügend Rechnung tragen wird, bei Reklamationen untätig bleiben bzw. "keine Massnahmen ergreifen wird" oder gar "Gefälligkeitsbeurteilungen" einholen wird (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 10 f., S. 16 Ziff. 21, insbesondere betreffend "Aqua Slide"; Replik vom 29.5.2019 S. 4 ff. Ziff. 6, insbesondere betreffend Lärmmessung Sommer-Grand-Prix), sind im vorliegenden Verfahren nicht näher zu prüfen (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 10 Ziff. 5.4 sowie selbst die Ausführungen in der Beschwerde S. 10 Ziff. 11 ["keinen direkten Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben"]). Sollte es sich indes dannzumal tatsächlich dergestalt verhalten, dass die Behörde etwa auf entsprechende begründete Anzeige hin untätig bleibt oder Messungen/Berechnungen nicht lege artis vornimmt/vornehmen lässt - wovon nicht auszugehen ist -, werden sich die Betroffenen mit den entsprechenden zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen können. Abschliessend anzumerken ist, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. namentlich Triplik vom 14.8.2019 S. 2 Ziff. 4) durchaus der Regel entspricht, dass die Durchführung von Kontrollen den Anlageninhabern in der Regel im Voraus angekündigt wird (vgl. Brunner, USG-Kommentar, Art. 45 N 12a). 6. Am dargelegten Ergebnis vermögen die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. 6.1 Soweit die Beschwerdeführer sinngemäss ungenügende bzw. unvollständige Baugesuchsunterlagen rügen aufgrund des anfänglich fehlenden Lärmgutachtens, so halten sie beschwerdeweise selber fest, dass sie sich alsdann im Rahmen des Einspracheverfahrens zum (nachgereichten) Lärmgutachten haben
29 äussern können (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 8 f.), sodass ihre Rechte mithin gewahrt blieben. 6.2 Zur sinngemässen Rüge, dass die Anzahl von (maximal) 60 Anlässen/Vermietungen pro Jahr gemäss dem (für verbindlich erklärten) Betriebskonzept unverhältnismässig hoch sei, weil so alle fünf Tage ein Anlass durgeführt werden könne, verhält es sich so, dass das Bauvorhaben bzw. dessen bestimmungsgemässe Nutzung die Belastungsgrenzwerte grundsätzlich einhält und die zahlenmässige Einschränkung (zuzüglich einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht, vgl. Baubewilligung Disp.-Ziff. 5.8) deshalb als weitergehende vorsorgliche Immissionsbegrenzung zu verstehen ist. Es kann insofern auf die zu bestätigenden Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (angefocht. RRB Erw. 9; vgl. Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements vom 5.2.2019 S. 3 Ziff. 5). Gemäss den Baugesuchsunterlagen soll die Event-Baracke einerseits von Firmen und Privaten für ihre individuellen Bedürfnisse gemietet werden können, anderseits soll der Raum für Anlässe im Zusammenhang mit der Schanze benützt werden (Baubeschrieb, a.a.O., S. 1). Es verhält sich demnach aufgrund der Beschränkung auf 60 Anlässe/Vermietungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Replik S. 7 f. Ziff. 7 und 9) nicht so, dass mit dem ins Recht gelegten Betriebsreglement (Vereinbarung und Betriebsreglement für Veranstaltungen [Entwurf] = Bf-act. 16) zusätzliche 20 Anlässe (total also 80 Anlässe) pro Jahr in der Event-Baracke stattfinden werden. Vielmehr werden mit diesen erwähnten 20 Anlässen (vgl. Bf-act. 16 S. 3 Ziff. 3 in fine sowie Ziff. 5.2) - sofern die Event-Baracke dabei überhaupt genutzt werden sollte - bereits 20 der maximal zulässigen 60 Anlässen/Vermietungen der Event-Baracke konsumiert. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass mit dem Betriebsreglement (Bf-act. 16) alle 2-3 Tage Anlässe stattfinden werden, erweisen sich somit als unbegründet. Im Übrigen ist in diesem Verfahren nicht weiter auf diesen den Beschwerdeführern "parallel zum laufenden Beschwerdeverfahren" unterbreitete Entwurf des Betriebsreglements der Schanzenanlage einzugehen, was namentlich auch für das in diesem Zusammenhang stehende Vorbringen, es sei ein neuer Umweltverträglichkeitsbericht zu erstellen (vgl. Triplik vom 14.8.2019 S. 3 Ziff. 6), gilt. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde sowohl in den Hauptanträgen Ziff. 1 und 2 als auch im Eventualantrag Ziff. 3 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von
30 Fr. 2'500.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP). 8.2.1 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit der beanwalteten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRa; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt. 8.2.2 Die übrigen Verfahrensbeteiligten sind nicht anwaltlich vertreten bzw. haben keine Vernehmlassung eingereicht, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie haben am 17. Januar 2019 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R) - die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.10.2019) - die Beigeladene Ziff. 5 (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.10.2019) - die Beigeladene Ziff. 6 (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.10.2019) - den Bezirksrat Einsiedeln (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.10.2019) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.10.2019) - das kantonale Amt für Raumentwicklung (unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 7.10.2019) - und das Bundesamt für Umwelt, BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Oktober 2019
32 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. November 2019