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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 87

November 21, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·12,487 words·~1h 2min·1

Summary

Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde: Reglement Warentransporte) | Politische Rechte

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 87 Entscheid vom 21. November 2019 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen Gemeinde Morschach, vertreten durch den Gemeinderat, Schulstrasse 6, 6443 Morschach, Vorinstanz, Gegenstand Politische Rechte (Stimmrechtsbeschwerde: Reglement W.________)

2 Sachverhalt: A. Die vom Gemeinderat Morschach im Verlauf des Monats März 2019 an die Stimmberechtigten der Gemeinde Morschach zugestellte schriftliche Einladung zur Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 (Vi-act. 8 = Bf-act. 10) beinhaltete als Traktandum 6 die "Beschlussfassung über den Erlass eines Reglements für Warentransporte zum Ortsteil Stoos" (nachfolgend: Reglement W.________), mit dem Hinweis, die Urnenabstimmung über dieses Traktandum werde am 19. Mai 2019 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen (S. 2 f.). Die Botschaft zu diesem Traktandum (S. 34 ff.) enthielt Angaben zur Ausgangslage, dem Inhalt des Reglements, Zusammenfassung, Inkrafttreten, Abstimmung, Antrag des Gemeinderates sowie Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission. Auf S. 37 ff. wurde das vorgeschlagene Reglement W.________ abgedruckt. B. Nach einer Besprechung mit dem Vorstand der Flurgenossenschaft R.________strasse Stoos (nachfolgend FGRS), der Eigentümerin der R.________strasse Stoos vom 27. März 2019, liess der Gemeinderat Morschach durch ihren juristischen Berater dem Vorstand der FGRS gleichentags das an dieser Besprechung 'gemeinsam bereinigte' Reglement W.________ per E-Mail- Schreiben zukommen. Die vom Gemeinderat verabschiedete bereinigte Version werde der Gemeindeversammlung vorgelegt. Die wiederum von der Gemeindeversammlung genehmigte Fassung werde den Abstimmungsunterlagen beigelegt (vgl. Bf-act. 11). Am 6. April 2019 liess der Gemeinderat Morschach per E-Mail-Schreiben des Gemeindeschreibers u.a. dem Vorstand der FGRS mitteilen, aufgrund verschiedener Rückmeldungen, Gespräche und Anregungen habe er in Abänderung zu der in der Botschaft abgedruckten Vorlage beschlossen, anlässlich der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 von sich aus verschiedene Abänderungsanträge zum Reglement W.________ zu stellen. Die 'bereinigte Fassung' mit den vom Gemeinderat am 2. April 2019 beschlossenen Änderungen, liess der Gemeinderat als Anhang zur Kenntnis beilegen, mit dem Hinweis, allfällige anderweitige Abänderungsanträge könnten gemäss den Vorgaben von § 28 ff. des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG; SRSZ 152.100) vom 25. Oktober 2017 direkt an der Gemeindeversammlung gestellt werden (vgl. Bfact. 12). C. Am 17. April 2019 fand in Morschach die Gemeindeversammlung statt. Der Gemeinderat stellte der Versammlung von sich aus verschiedene Abänderungsanträge zu dem in Traktandum 6 traktandierten Reglement W.________ (9 Ände-

3 rungen in 9 Artikeln des Reglements W.________). Diese 'bereinigte Fassung' wurde der Versammlung als Hauptantrag unterbreitet (S. 12). Eine Anfrage des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren an den Gemeinderat, dieses Reglement von sich aus zurückzuziehen, wurde vom Gemeindepräsidenten abschlägig beantwortet. Ein Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers wurde von der Versammlung grossmehrheitlich abgelehnt (S. 12 f.). Die Beratung zur Vorlage wurde fortgesetzt und die einzelnen Artikel gemäss Hauptantrag (d.h. gemäss 'bereinigter Fassung' und nicht gemäss publiziertem Antrag) der Versammlung zur Beratung und Abstimmung unterbreitet (S. 14 ff.). Abschliessend hielt der Gemeindepräsident fest, diese bereinigte Fassung des Reglements W.________ werde an die Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 überwiesen (S. 21). D. Mit Eingabe vom 26. April 2019 lässt A.________ dagegen Stimmrechtsbeschwerde erheben, mit den folgenden Anträgen: Anträge 1. Die an der Gemeindeversammlung vom 17.04.2019 zu Traktandum 6 (Reglement Warentransporte zum Ortsteil Stoos) gefassten Beschlüsse seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Reglement Warentransporte zum Ortsteil Stoos sei vollumfänglich, eventualiter teilweise (Art. 4 und Art. 7) durch die Beschwerdeinstanz zu kassieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensanträge 4. Es seien dem Beschwerdeführer nach Durchführung der verlangten Editionen (insbesondere Protokoll und Tonaufnahmen von der Gemeindeversammlung) dieses zuzustellen und Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Der Gemeinderat Morschach beantragt mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Am 20. Mai 2019 orientiert der Gemeinderat darüber, dass die Stimmberechtigten der Gemeinde Morschach dem Reglement W.________ an der Abstimmung vom 19. Mai 2019 mit 237 Ja zu 74 Nein zugestimmt haben. Am 17. Juni 2019 reicht der Gemeinderat das am 4. Juni 2019 genehmigte Protokoll Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 ein (Vi-act. 1; Ingress lit. C hiervor). Mit Replik vom 15. Juli 2019 lässt der Beschwerdeführer an den am 26. April 2019 gestellten Anträgen festhalten. Der Gemeinderat hält

4 mit Duplik vom 7. August 2019 am Antrag aus der Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verankerte Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht ihren freien Willen zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jede stimmberechtigte Person ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen kann (vgl. Urteil BGer 1C_379/2011 vom 2.12.2011 [i.S. X. vs. Kanton Schwyz] Erw. 3.2; VGE III 2016 29+56 vom 28.7.2016 Erw. 4.1 m.w.H.). Nach § 51 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen (lit. d), sowie die Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. f) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben (§ 93 Abs. 1 GOG). Ein analoges Beschwerderecht sieht § 53b Abs. 1 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes (WAG; SRSZ 120.100) vom 15. Oktober 1970 vor, wonach - wer ein schützenswertes Interesse nachweist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände (lit. a), Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden (lit. b) und Ergebnisse von Wahlen und Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse (lit. c) anfechten kann. Es darf kein Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung anerkannt werden, das den Willen der Stimmenden nicht zuverlässig und unverfälscht wiedergibt (§ 54 Abs. 1 WAG; BGE 136 I 364 Erw. 2.1). Das Beschwerderecht nach § 53b WAG bezieht sich grundsätzlich auf Wahlen und Abstimmungen, für welche das Urnensystem gilt (vgl. § 1 Abs. 1 WAG; Friedrich Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, 2009, S. 182; Patrick Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Aufl. 2001, Rz 81 und FN 238).

5 1.2 Beschwerden gegen Wahlen und Abstimmungen sind innert zehn Tagen seit dem Wahl- und Abstimmungstag beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 94 Abs. 1 GOG; vgl. auch § 56 Abs. 2 lit. a bis c VRP). Fristauslösendes Ereignis bei einem Gemeinde- bzw. Bezirksversammlungsbeschluss ist der Tag, an dem die Gemeindeversammlung durchgeführt worden ist (VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1). Bei Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen und Abstimmungen etc. beginnt die Frist grundsätzlich mit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens mit dem Versammlungs-, Wahl- oder Abstimmungstag, zu laufen (vgl. § 94 Abs. 2 GOG i.V.m. § 53b Abs. 2 WAG; VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.1.1; VGE III 2012 95 vom 24.7.2012 Erw. 1.2.1; Huwyler, a.a.O., S. 185; Schönbächler, a.a.O., Rz 84). 1.3.1 Für die Frage der Fristauslösung resp. Fristwahrung kommen den vorgebrachten Rügen wesentliche Bedeutung zu. Anfechtungsgegenstand der Stimmrechtsbeschwerde ans Verwaltungsgericht, welche sich auf das Geschehen an einer Gemeindeversammlung bezieht, ist immer ein Beschluss der Gemeindeversammlung, wobei formelle Mängel (Verfahrensmängel, wie beispielsweise verfahrensleitende Anordnungen des die Versammlung leitenden Gemeindepräsidenten, unzulässige Beeinflussung, Missachtung der Meinungs- und Informationsfreiheit, Unregelmässigkeiten bei der Ermittlung des Ergebnisses) wie auch inhaltliche Mängel (materielle Mängel, namentlich der Inhalt eines Beschlusses) gerügt werden können (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.2.2; VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.1; Schönbächler, a.a.O., Rz 82 m.w.H.). In Anknüpfung an die Spruchpraxis der früheren Kassationsbehörde und in Berücksichtigung der schweizerischen Lehre und Praxis verlangt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass formelle Mängel (Verfahrensmängel) soweit zumutbar sofort, d.h. vor der Durchführung der Abstimmung gerügt werden müssen, damit der Mangel womöglich noch rechtzeitig behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen formellen Mangel erkennen konnte, mit der Beanstandung bis nach Durchführung der Abstimmung zu, um dann je nach dem Ergebnis der Abstimmung (wenn ihm dieses nicht behagt) Beschwerde zu führen, handelt er gegen Treu und Glauben und hat sein Anfechtungsrecht verwirkt. Die Verwirkung tritt aber nur ein, wenn der Einspruch vor der Abstimmung nicht nur an sich (objektiv) möglich, sondern dem Betroffenen nach den Umständen auch zumutbar war (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.2.3; VGE III 2011 137 vom 26.10.2011 Erw. 1.3; VGE III 2009 222 vom 15.4.2010 Erw. 3.1; Huwyler, a.a.O., S. 186 f.; Schönbächler, a.a.O., Rz 88 ff.).

6 1.3.2 Soweit materielle Rechtswidrigkeit (ein inhaltlicher Mangel) eines traktandierten bzw. bereits getroffenen Volksbeschlusses geltend gemacht wird, besteht nach verwaltungsgerichtlicher Praxis keine unmittelbare Rügepflicht im soeben dargelegten Sinne (vgl. VGE III 2017 110 vom 24.11.2017 Erw. 1.4.4; VGE III 2013 35 vom 18.6.2013 Erw. 3.2.2 m.w.H. auf VGE III 2010 17+22+41 vom 20.5.2010 Erw. 3.2.2; VGE III 2009 235 + III 2010 3 vom 24.2.2010 Erw. 5.1; Huwyler, a.a.O., S. 186 unten und Fn 435; Schönbächler, a.a.O., Rz 89 m.w.H.). 1.4 Mit der "Beschlussfassung über den Erlass eines Reglements für Warentransporte zum Ortsteil Stoos" an der Gemeindeversammlung Morschach vom 17. April 2019 wurde im Sinne von § 13 GOG ein der Urnenabstimmung unterstelltes Sachgeschäft (§ 12 Abs. 1 lit. b GOG) vorgängig an der Gemeindeversammlung beraten und Änderungen daran angebracht (vgl. Vi-act. 1 S. 12; Huwyler, a.a.O., S. 27 f., 101 und 114 f.; Schönbächler, a.a.O., Rz 8; Erw. 2.3.1 hiernach). Dies ergibt sich bereits aus der Ankündigung in der Traktandenliste zur Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 und der Botschaft, wonach die Urnenabstimmung über dieses Traktandum am 19. Mai 2019 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen werde (Vi-act. 8 S. 2 und 36), sowie aus dem Ingress des traktandierten Reglements W.________ (Vi-act. 8 S. 37). An der Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde Morschach der von der Gemeindeversammlung überwiesenen Fassung des Reglements W.________ mit 237 Ja zu 74 Nein zu (Vi-act. 6). 1.5.1 Der Beschwerdeführer ist in der Gemeinde Morschach stimmberechtigt, was unbestritten ist. Auch hat er an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 teilgenommen. Bei Stimmberechtigten des entsprechenden Gemeinwesens wird das schützenswerte Interesse zur Einreichung einer Stimmrechtsbeschwerde praxisgemäss generell bejaht (vgl. VGE III 2017 232 vom 24.4.2018 Erw. 2.3; VGE III 2008 178 Erw. 1.3; VGE III 2006 943 vom 26.1.2007 Erw. 2.2, Prot. S. 70; Schönbächler, a.a.O., Rz 85 f.). 1.5.2 Die vorliegende Beschwerde wurde am 26. April 2019 eingereicht, mithin innert zehn Tagen seit der Beratung und Beschlussfassung über den Erlass des Reglements W.________ an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019. 1.5.3 Die Legitimation zur Stimmrechtsbeschwerde und die fristgerechte Beschwerdeerhebung werden vom Gemeinderat ausdrücklich anerkannt (Vernehmlassung vom 15.5.2019 Ziff. A.2 S. 2). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab, der Gemeinderat habe an der Gemeindeversammlung von sich aus sechs bis sieben Punkte des Reglements

7 W.________ unter Verletzung seiner Vorbereitungs- und Informationspflichten abgeändert. Die Stimmbürger seien von den Änderungen überrumpelt worden, bzw. sie hätten sich vor der Versammlung kein Bild über die geplanten Änderungen machen können. Die gefassten Beschlüsse seien daher in rechtswidriger Art und Weise zustande gekommen (Beschwerde Ziff. 8.1 S. 7 f.). 2.2 Der Gemeinderat hält dem am 15. Mai 2019 vernehmlassend u.a. entgegen, der Beschwerdeführer habe sich an der Versammlung mit entsprechenden Anträgen materiell eingebracht und sei deutlich unterlegen. Seine Stimmrechtsbeschwerde sei unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Die vom Gemeinderat an der Gemeindeversammlung beantragten Änderungen seien mit Ausnahme der Gewichtsbeschränkung und des Gebührentarifs vorab redaktioneller Natur und vor allem auf Forderungen der FGRS zurückzuführen, deren Interessen der Beschwerdeführer vertreten habe. Der Gemeinderat habe den Reglementsentwurf auf Initiative des Beschwerdeführers angepasst. Dieser habe wegen der von ihm initiierten Anpassung Stimmrechtsbeschwerde erhoben. Dies sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Stimmrechtsbeschwerde habe er nur erhoben, weil die Abstimmung über die Gewichtsbeschränkung und den Gebührentarif nicht in seinem Sinne ausgefallen sei. Bei den Abänderungsanträgen des Gemeinderates zu dem in der Botschaft unterbreiteten Reglementsentwurf handle es nicht um generell unzulässige, neue oder selbständige Anträge, die keinen oder nur einen losen Zusammenhang mit der Vorlage hätten. Der Gemeinderat habe unter grossem Zeitdruck gestanden. Die Vorlage sei durch die Abänderungsanträge des Gemeinderates nicht in einer Weise verändert worden, dass sich für die Stimmberechtigten bei ihrem Entscheid über eine Versammlungsteilnahme eine wesentlich andere Ausgangslage ergeben hätte. Zudem seien die jeweiligen Abstimmungsergebnisse sehr eindeutig gewesen. Mit seinem Rückweisungsantrag sei er mit bloss zwei Ja-Stimmen überdeutlich unterlegen (Vernehmlassung vom 15.5.2019 Ziff. B.1 f. S. 2 f.). Auch sei ein vom Gemeinderat gestellter Abänderungsantrag abgewiesen worden, so dass in diesem Punkt letztlich doch die in der Botschaft publizierte Version an die Urne überwiesen worden sei. 2.3.1 Der Gemeinderat hat die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu jedem Gegenstand Anträge zu stellen (§ 21 GOG). Die Einladung zur Gemeindeversammlung ergeht mindestens zehn Tage vor der Versammlung, unter Angabe u.a. des Geschäftsverzeichnisses und unter Beifügung der Beratungsunterlagen (§ 20 Abs. 2 GOG), in denen der Gemeinderat die Stimmberechtigten objektiv, sachlich und in angemessener Weise über die zu behandelnden Geschäfte informiert (Schönbächler, a.a.O., Rz 17). Die vollständigen Unter-

8 lagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der Einladung an zur Einsichtnahme auf der Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen (§ 20 Abs. 3 GOG). Die Geschäfte, welche an der Gemeindeversammlung zur Behandlung kommen, müssen ordnungsgemäss traktandiert sein. Entscheidend ist, ob den Stimmbürgern genügend Informationen zur Verfügung stehen, um sich über die Tragweite des zu behandelnden Geschäftes Klarheit zu verschaffen. Die frühzeitige Zustellung der Geschäfte der Gemeindeversammlung soll es den Stimmbürgern ermöglichen, die Unterlagen zu studieren, damit sie entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen und allenfalls Abänderungsanträge stellen sollen (vgl. Schönbächler, a.a.O., Rz 19 f.; EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c S. 27; BGE 104 Ia 236 Erw. 2b). Über die der Urnenabstimmung unterstellen Sachgeschäfte ist vorher an der Gemeindeversammlung zu beraten (§§ 12, 13 ff. u. 28 f. GOG). Der Entscheidungsfindungsprozess ist auf Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung aufgeteilt: Der Gemeindeversammlung kommt die Kompetenz zu, das vorgelegte Geschäft tatsächlich zu beraten und Änderungen anzubringen, wobei das Geschäft in seiner wesentlichen Bedeutung und Ausrichtung sowie seinen finanziellen Auswirkungen nicht grundlegend geändert werden darf und insoweit seine Identität bewahren muss (vgl. Urteil BGer 1C_373/2010 vom 21.2.2011 Erw. 5.1 f.; Huwyler, a.a.O., S. 108; Schönbächler, a.a.O., Rz 54 f.; § 13 Abs. 2 GOG). An der Urne ist über die von der vorberatenden Gemeindesversammlung überwiesene Sachvorlage zu entscheiden (vgl. Huwyler, a.a.O., S. 114). 2.3.2 Während die Stimmberechtigten, welche einen Abänderungsantrag stellen wollen, an der Gemeindeversammlung einen gewissen Spielraum zur Improvisation haben, sind die Behörden strikte an die Informations- und Wahrheitspflicht gebunden, was bei behördlichen Anträgen eine entsprechende Vorsicht nahe legt. Ausserdem sind ihre Anträge mit der Einladung zur Versammlung (unter der Frist von § 20 Abs. 2 GOG) zu stellen, wenn nicht wichtige Gründe für behördliche Anträge nach Ablauf der Frist von 10 Tagen sprechen (vgl. Huwyler, a.a.O., S. 104 mit Verweis in Fn 222 auf EGV-SZ 1997 Nr. 10 S. 24 ff.). Die rechtzeitige behördliche Vorbereitungs- Orientierungs- und Informationspflicht ist somit ein Instrumentarium, das wichtige Rahmenbedingungen für qualitativ gute und durchdachte Gemeindeversammlungsbeschlüsse setzt. Der Gemeinderat darf die Stimmbürger - zum Beispiel durch neue Anträge oder eigene Abänderungsanträge anlässlich der Gemeindeversammlung - nicht überrumpeln (vgl. Schönbächler, a.a.O., Rz 21). Aus der Garantie der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe von Art. 34 Abs. 2 BV ist abzuleiten, dass Versamm-

9 lungsteilnehmer nicht mit unerwarteten Anträgen konfrontiert werden dürfen, zu denen sie sich im Vorfeld überhaupt keine Meinung bilden konnten (vgl. AJP 10/2007 S. 1300). Von daher und in Beachtung der aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben ist es nicht unbedenklich, wenn die Exekutive nach Versand der Unterlagen und unter Unterschreitung der Frist nach § 20 Abs. 2 GOG Abänderungen an ihren eigenen Anträgen vornimmt (EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c S. 27). Ein entsprechendes Vorgehen muss die Ausnahme bleiben, für welche überzeugende, wichtige Gründe vorliegend müssen, was nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist. Entgegen der Darstellung des Gemeinderates hat das Verwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit von Abänderungsanträgen durch den Gemeinderat nach Publikation der Traktanden im erwähnten Entscheid nicht offengelassen. Vielmehr hat das Gericht ausdrücklich festgehalten, ein entsprechendes Vorgehen sei nicht unbedenklich; im konkreten Fall hat es aber von einer Kassation abgesehen, da nachvollziehbare und überzeugende Gründe sowie konkrete Vorkehren der Behörde das Vorgehen im Einzelfall rechtfertigt haben (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 10). 2.4.1 Laut der Botschaft zum Traktandum 6 der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019, "Beschlussfassung über den Erlass eines Reglements für Warentransporte zum Ortsteil Stoos", erhebt die Gemeinde Morschach seit 2006 Tonnagegebühren für Warentransporte von der Giezenenbrücke in Ried-Muotathal über die Strassen der Flurgenossenschaften S.________ und R.________strasse Stoos (Vi-act. 8). Mit Beschluss (GRB) Nr. 2017-0427 vom 4. Juli 2017 (Bf-act. 7) eröffnete der Gemeinderat die - auf der Grundlage des kommunalen Reglements betreffend Verkehrsbeschränkungen auf der T.________strasse und auf der R.________strasse Stoos (nachfolgend: Reglement V.________, Bf-act. 15) beschlossene - Neufestlegung der Tonnagegebühren für das Befahren der R.________strasse Stoos, der U.________strasse und der T.________strasse. Anstelle der bisher erhobenen Fr. 80.-- pro transportierte Tonne Ladungsgewicht (Bf-act. 7 Ingress lit. B und C) wurde per 1. Juli 2017 die Erhebung folgender Tonnagegebühren (nach dem effektiven Gesamtgewicht des Fahrzeugs, für welche die Einzelfahrtbewilligung gilt) festgelegt, gültig für Hin- und Rückfahrt (Erw. 3): bis 3.5 t Fr. 120.-- 3.5 - 10 t Fr. 200.-- 11 - 18 t Fr. 500.-- 19 - 26 t Fr. 1'100.-- 27 - 32 t Fr. 1'250.-- > 33 t Fr. 1'500.--

10 Die Bewilligungskompetenz gemäss Art. 9 Abs. 2 des Reglements V.________ wurde den Stoosbahnen AG übertragen; für Fahrzeuge über 18 t wurde die Zustimmung des Gemeinderates vorbehalten. 2.4.2 Mit GRB Nr. 2017-0724 vom 10. Oktober 2017 (Bf-act. 8) beschloss der Gemeinderat eine per 1. Januar 2017 rückwirkende Anpassung des Kostenverteilers für die Einnahmen der neuen Tonnagegebühren (31.25% für die Flurgenossenschaft R.________strasse; 43.75% für die Flurgenossenschaft S.________; 25% für die Gemeinde Morschach). 2.4.3 Gegen diesen GRB Nr. 2017-0724 vom 10. Oktober 2017 erhob die FGRS am 6. November 2017 Beschwerde beim Regierungsrat (Vi-act. 9). Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen beschloss der Gemeinderat mit GRB Nr. 2018-0718 vom 23. Oktober 2018 die Aufhebung bzw. den Widerruf der GRB Nr. 2017-0427 vom 4. Juli 2017 und Nr. 2017-0724 vom 10. Oktober 2017 (Bf-act. 16). Der Regierungsrat hob mit RRB Nr. 904/2018 vom 4. Dezember 2018 (Bf-act. 3) den GRB 2017-0724 vom 10. Oktober 2017 auf, weil dieser in Missachtung der Ausstandspflicht zustande gekommen sei. In einem ausführlichen obiter dictum (Erw 4.2 ff.) äusserte sich der Regierungsrat zur Zuständigkeit des Gemeinderates zur Erhebung von fahrzeugabhängigen Bewilligungsgebühren (Tonnagegebühren) bzw. der Verteilung der Gebühreneinnahmen, mit der Schlussfolgerung, dass für die Erhebung von Tonnagegebühren eine genügende Rechtsgrundlage resp. ein formeller, kommunaler Beschluss erforderlich sei, in welchem der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Tonnagegebühr festgelegt würden. Die Gemeinde Morschach dürfe nur für diejenigen Strassenabschnitte Tonnagegebühren festlegen, welche sich auf ihrem Territorium befinden. Bei der Verteilung dieser Gebühreneinnahmen seien die Länge der Strassenabschnitte, aber auch die Beteiligung der Gemeinde am Strassenunterhalt sowie die von ihr übernommenen Verwaltungs- bzw. Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Gebührenerhebung zu berücksichtigen. 2.4.4 Am 29. Januar 2019 ersuchte der Gemeinderat den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements um Prüfung des Entwurfs eines Reglements "über die Erhebung von Gebühren für Warentransporte auf der R.________strasse Stoos", mit welchem die vom Regierungsrat geforderte Gesetzesgrundlage geschaffen werden sollte. Der Vorprüfungsbericht ging dem Gemeinderat am 20. Februar 2019 zu (Vi-act. 2). Die Botschaft in der Einladung zur Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 zum Traktandum 6, "Beschlussfassung über den Erlass eines Reglements für Warentransporte zum Ortsteil

11 Stoos" datiert vom 28. Februar 2019 (Vi-act. 8 S. 36). Der Versand an die Stimmberechtigten erfolgte im Verlaufe des Monats März 2019. 2.5.1 Gemäss der Beschwerdeschrift vom 26. April 2019 (Ziff. 7 S. 5 f.) stellte der juristische Berater der Gemeinde am 18. März 2019 dem Beschwerdeführer als Präsidenten der FGRS das Reglement W.________ vor. Am 27. März 2017 erfolgte eine "Sitzung / Diskussion" zwischen dem Gemeinderat und dem Vorstand der FGRS. Laut E-Mail-Schreiben des juristischen Beraters der Gemeinde vom selben Tag resultierten aus dieser Besprechung diverse Änderungen am Reglementsentwurf. Dem E-Mail-Schreiben war das entsprechend dem Besprechungsverlauf geänderte Reglement W.________ beigelegt, mit blau ("unbestritten und das Ergebnis der gemeinsam vorgenommenen Bereinigung") und gelb ("bedürfen einer Entscheidung des GR") deklarierten Abweichungen. Die vom Gemeinderat verabschiedete bereinigte Version werde der Gemeindeversammlung vorgelegt. Die wiederum von der Gemeindeversammlung genehmigte Fassung (d.h. das Ergebnis der Beratung durch die Gemeindeversammlung) werde den Abstimmungsunterlagen beigelegt (vgl. Bf-act. 11). 2.5.2 Am 6. April 2019 liess der Gemeinderat per E-Mail-Schreiben des Gemeindeschreibers u.a. gegenüber dem Vorstand der FGRS mitteilen, aufgrund verschiedener Rückmeldungen, Gespräche und Anregungen habe er beschlossen, in Abänderung zu der in der Botschaft abgedruckten Vorlage, anlässlich der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 von sich aus verschiedene Abänderungsanträge zum Reglement W.________ zu stellen. Die 'bereinigte Fassung' mit den am 2. April 2019 beschlossenen Änderungen (blau markiert), liess der Gemeinderat dem E-Mail-Schreiben zur Kenntnis beilegen, mit dem Hinweis, allfällige anderweitige Abänderungsanträge könnten gemäss den Vorgaben von § 28 ff. GOG direkt an der Gemeindeversammlung gestellt werden (vgl. Bf-act. 12). 2.6.1 An der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 erfolgte als Traktandum 6 die Beschlussfassung / Beratung über das der Urnenabstimmung unterstellten Reglement W.________ (vgl. § 12 Abs. 1 lit. b und § 13 GOG; Erw. 2.3.1 hiervor). Der Gemeindepräsident orientierte einleitend, es könnten zu den einzelnen Artikeln Abänderungsanträge gestellt werden. Anschliessend würden diese dem Hauptantrag (GR-Antrag) gegenübergestellt. Über die Annahme oder Ablehnung dieser Sachvorlage werde am 19. Mai 2019 an der Urne entschieden. Nach Rücksprache mit direktbetroffenen Kreisen erachte der Gemeinderat die nachfolgend unterbreiteten Änderungen als sinnvoll; die bereinigte Fassung stelle somit den Hauptantrag dar. Zwei Gemeinderäte erläuterten anschliessend die Vorlage "anhand der Ausführungen in der Botschaft" (Vi-act. 1 S. 12).

12 Auf Erkundigung des Beschwerdeführers - vorgängig der Beratung der einzelnen Artikel - hin orientierte der Gemeindepräsident, es seien insgesamt 9 Änderungen in 9 Artikeln des Reglements W.________ vorgesehen (Vi-act. 1 S. 12). Der Beschwerdeführer beanstandete daraufhin u.a., dass der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung so zahlreiche Abänderungsanträge stelle. Die Botschaft vermittle ein vollkommen anderes Bild, als mit diesen Änderungen erreicht werden solle. Nach seiner Ansicht sei das Reglement W.________ nicht ausgearbeitet und trage der Kostenwahrheit nicht Rechnung. Seine Anfrage, ob der Gemeinderat das Reglement W.________ von sich aus zurückziehe, "um dieses richtig auszuarbeiten" wurde vom Gemeindepräsidenten abschlägig beantwortet (Vi-act. 1 S. 12 f.). Daran anschliessend stellte der Beschwerdeführer einen Rückweisungsantrag mit der Begründung, dass eine ordentliche Traktandierung fehle. Es würden 7 oder 8 Artikel abgeändert und es ergebe sich für jene Stimmbürger, die nicht an der Versammlung anwesend seien, ein vollkommen falsches Bild. Bezüglich der Gewichtsbeschränkung von 32 t gemäss Art. 4 des Reglements W.________ wies er auf ein von der FGRS in Auftrag gegebenes und inzwischen vorliegendes Gutachten hin, welches sich für max. 6 t ausspreche. Der Rückweisungsantrag wurde grossmehrheitlich bei 2 Zustimmungen abgelehnt (vgl. Vi-act. 1 S. 13). 2.6.2 Die Beratung zur Vorlage wurde fortgesetzt und die einzelnen Artikel zur Beratung und Abstimmung unterbreitet. Dabei stellte der Gemeinderat die seit der Publikation resp. dem Versand vorgenommenen Änderungen kurz vor; teilweise erfolgten Wortmeldungen. Zu Art. 4, der gemäss Gemeinderat nicht geändert werden sollte, stellte der Beschwerdeführer einen Änderungsantrag. Im Anschluss an die Diskussion pro Artikel wurde über die Änderungen abgestimmt, dies mit folgenden Ergebnissen (S. 14 ff.): - Dem gegenüber der Botschaft geänderten Antrag des Gemeinderates in der bereinigten Fassung zu Art. 1 Abs. 2 (sachlicher Geltungsbereich der Warentransporte) des Reglements wurde grossmehrheitlich zugestimmt. - Dem gegenüber der Botschaft geänderten Antrag des Gemeinderates in der bereinigten Fassung zu Art. 3 Abs. 2 (Streichung der Ausnahme von Gebührenpflicht für auf dem Stoos domizilierte Camioneure) des Reglements wurde grossmehrheitlich zugestimmt. - Der Abänderungsantrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren zu Art. 4 (Festlegung [Senkung] der Gewichtsbeschränkung von max. 32 t auf max. 18 t) des Reglements wurde grossmehrheitlich bei 3 Zustimmungen abgelehnt. - Dem gegenüber der Botschaft geänderten Antrag des Gemeinderates in der bereinigten Fassung zu Art. 6 Abs. 2 (Bewilligungsverfahren) des Reglements wurde grossmehrheitlich zugestimmt.

13 - Dem gegenüber der Botschaft geänderten Antrag des Gemeinderates in der bereinigten Fassung zu Art. 7 Abs. 1 (Erhöhung der gewichtsabhängigen Gebühren: bis 3.5 t Gebührenfrei > 3.5 - 18 t Fr. 270.-- > 18 - 26 t Fr. 390.-- > 26 - 32 t Fr. 480.-- und Senkung des Zuschlages pro t: > 32 t Fr. 15.--) wurde von einem Stimmberechtigten der Abänderungsantrag gegenübergestellt, die Gebührenhöhe sei so festzulegen, wie dies in der Botschaft aufgeführt sei (Senkung der gewichtsabhängigen Gebühren: bis 3.5 t Gebührenfrei > 3.5 - 18 t Fr. 180.-- > 18 - 26 t Fr. 260.-- > 26 - 32 t Fr. 320.-- und Erhöhung des Zuschlages pro t: > 32 t Fr. 50.--) Diesem Abänderungsantrag wurde mit 20 Zustimmungen gegenüber 10 Ablehnungen zugestimmt. Es waren 10 Enthaltungen zu verzeichnen. - Den gegenüber der Botschaft geänderten Anträgen des Gemeinderates in der bereinigten Fassung zu Art. 7 Abs. 3 (Einfügung eines neuen Abs. 3 [Gebührenbefreiung für land- und forstwirtschaftliche Warentransporte, mit Ausnahme solcher zu land- und forstwirtschaftlicher Baustellen] und Streichung des Abs. 3 gemäss Botschaft [Gebührenreduktion ab Erreichen von Fr. 20'000.-- pro Baustelle und Kalenderjahr) des Reglements wurde grossmehrheitlich zugestimmt. - Den gegenüber der Botschaft geänderten Anträgen des Gemeinderates in der bereinigten Fassung zu Art. 8 (Überschrift), Art. 8 Abs. 1 (Änderung der Modalitäten von Gebührenveranlagung und -bezug) und Art. 9 Abs. 1 und 2 (Verwendung der Gebühren) des Reglements wurde grossmehrheitlich zugestimmt. Weitere Abänderungsanträge wurden weder vom Gemeinderat noch von Stimmberechtigten gestellt. Der Gemeinderat hielt abschliessend fest, diese bereinigte Fassung des Reglements W.________ werde an die Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 überwiesen (S. 21). 3.1 Es ist unbestritten, dass der Gemeinderat seine verschiedenen Abänderungsanträge, die er zusammengefasst als 'bereinigte Fassung' des in der Botschaft vorgestellten Reglements W.________, den an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 anwesenden Stimmberechtigten als neuen Hauptantrag zur Beschlussfassung präsentiert hat, nicht vorgängig angekündigt hatte. Besondere Umstände, welche den Gemeinderat hätten hindern können, die Stimmberechtigten vorgängig rechtzeitig über seine zahlreichen eigenen Abänderungsanträge zu der in der Botschaft abgedruckten Vorlage zu informieren, ergeben sich aus der Aktenlage nicht. Nicht zu verfangen vermag insbesondere das Argument des grossen Zeitdrucks (Vernehmlassung Ziff. B.2 S. 2). Auch unter den gegebenen Umständen, bei welchen der Gemeinderat erst nach Ausarbeitung und Publikation des Reglements W.________ mit Vertretern der Stras-

14 seneigentümerin und weiteren 'direktbetroffenen Kreisen' Gespräche geführt, Anregungen und Rückmeldungen entgegengenommen und darüber beraten hat (vgl. Vi-act. 1 S. 12; Bf-act. 11 f.), wäre ihm nach dem am 2. April 2019 gefassten Gemeinderatsbeschluss (vgl. Bf-act. 12) noch genügend Zeit verblieben, die Stimmberechtigten rechtzeitig vor der Versammlung vom 17. April 2019 und in angemessener Weise über die von ihm beabsichtigten Abänderungsanträge resp. den neuen Hauptantrag zu orientieren und zu informieren (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor). Dies muss umso mehr gelten, als der Gemeinderat bereits 21 Tage vor dem Versammlungstag, am 27. März 2019 entschieden hat, der Gemeindeversammlung eigene Abänderungsanträge zum traktandierten Reglement W.________ resp. eine 'bereinigte Fassung' desselben zu unterbreiten (vgl. Bfact. 11). Danach bestand noch hinlänglich Vorbereitungszeit dafür, eine Publikation in die Wege zu leiten, um den Stimmberechtigten die notwendigen Unterlagen und Informationen zu den vorgesehenen behördlichen Änderungsanträgen resp. zum neuen Hauptantrag fristgerecht zur Verfügung zu stellen, auch unter Berücksichtigung, dass der Gemeinderat hernach am 2. April 2019 (15 Tage vor dem Versammlungstag) eine der erwogenen Änderungen wieder rückgängig gemacht (in Art. 4) und zwei weitere Änderungen vorgenommen hat (in Art. 7 Abs. 3 und 4). 3.2 Der Umstand, dass einige der vom Gemeinderat an der Versammlung beantragten Abänderungen auf Initiative der vom Beschwerdeführer präsidierten FGRS als Eigentümerin der R.________strasse Stoos erfolgt sind, hat keinerlei Auswirkung auf die rechtzeitige behördliche Vorbereitungs-, Orientierungs- und Informationspflicht des Gemeinderates vor der Gemeindeversammlung. Auch ist die Intervention der Strasseneigentümerin aufgrund des dargestellten zeitlichen Ablaufs (Erw. 2.5.1 ff.; Erw. 3.3 hiervor) offensichtlich nicht kausal für das Versäumnis des Gemeinderates, die Stimmberechtigten vor der Versammlung über seine Abänderungsanträge resp. den neuen Hauptantrag zu informieren und zu orientieren. Dem Vorhalt, die Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde mit der Rüge der Verletzung von § 20 GOG durch den Beschwerdeführer erweise sich als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich (vgl. Erw. 2.2 hiervor) kann daher nicht gefolgt werden. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer an der Versammlung ("sur place"), vorgängig der Beratung und Beschlussfassung (vgl. Erw. 1.3.1 Abs. 2 hiervor) über die einzelnen Artikel der 'bereinigten Fassung', das Fehlen einer ordentlichen Traktandierung der zahlreichen Abänderungsanträge des Gemeinderates beanstandet und gerügt hat, die Botschaft vermittle (für jene Stimmbürger, die nicht an der Versammlung anwesend seien) ein vollkommen anderes Bild, als mit

15 diesen Änderungen erreicht werden solle, und er sowohl den Gemeinderat um Rückzug dieses Reglements ersuchte als auch der Versammlung einen Rückweisungsantrag mit dieser Begründung stellte (vgl. Erw. 2.6.1 hiervor). Demnach zielt der Vorwurf des Gemeinderates, der Beschwerdeführer habe die Stimmrechtsbeschwerde nur deshalb erhoben, weil die Abstimmung über die Gewichtsbeschränkung und den Gebührentarif nicht in seinem Sinne ausgefallen sei, ins Leere. Eine unmittelbare Rügepflicht (noch vor dem Versammlungstag) der 'Direktbetroffenen', welche Kenntnis von der Absicht des Gemeinderates erhielten, dass dieser der Gemeindeversammlung eigene Abänderungsanträge stellen werde, ist in casu zu verneinen. Darüber, dass er die Stimmbürger vorgängig nicht über diese Abänderungsanträge in Kenntnis setzen werde, hat der Gemeinderat die 'Direktbetroffenen' nicht, jedenfalls nicht explizit hingewiesen. Hinsichtlich des E- Mail-Schreibens des Gemeindeschreibers vom Samstag, 6. April 2019 (Bf-act. 12) ist anzufügen, dass ab diesem Zeitpunkt eine rechtzeitige Information der Stimmberechtigten und damit auch die Möglichkeit einer rechtzeitigen Behebung dieses Mangels vor der Versammlung nicht mehr möglich war (vgl. Erw. 1.3.1 hiervor). Durch das Zuwarten des Gemeinderates mit der Orientierung der 'Direktbetroffenen' über die am 2. April 2019 gefassten Beschlüsse bis am Samstag 6. April 2019 (vgl. Erw. 3.3 hiervor) wurde dies verhindert. 3.3 Die einleitenden Erläuterungen durch zwei Gemeinderäte zur (bereinigten) Vorlage "Anhand der Ausführungen in der Botschaft auf Seite 34" an der Gemeindeversammlung am 17. April 2019 wurden in dem vom Gemeinderat am 4. Juni 2019 genehmigten Protokoll der Gemeindeversammlung nicht wiedergegeben (Vi-act. 1 S. 12). Zu den vom Gemeinderat beantragten Abänderungen in den einzelnen Artikeln wurde jeweils protokolliert, welcher Gemeinderat diese Änderungen erläutert hat; die Erläuterung selber wurden teilweise kurz (stichwortartig), teilweise nicht wiedergegeben. Die elektronische Aufzeichnung der Versammlung liess der Gemeinderat nach Genehmigung des Protokolls am 4. Juni 2019 vernichten, ungeachtet des laufenden Verfahrens vor Verwaltungsgericht, in welchem der Beschwerdeführer die Edition derselben verlangt hatte. Damit steht nicht nur fest, dass die 'bereinigte Fassung' des Reglements W.________ nicht ordnungsgemäss traktandiert worden ist, sondern es lässt sich auch nicht mehr resp. allenfalls bruchstückhaft nachvollziehen, in welcher Weise der Gemeinderat die Gemeindeversammlung (erstmals) über seine 'bereinigte Fassung' informiert und über die Intention seiner Abänderungsanträge orientiert hat. Dies fällt insbesondere dort ins Gewicht, wo es sich nicht um Änderungen rein redaktioneller Natur handelt (vgl. dazu Vernehmlassung vom 15.5.2019

16 Ziff. B.2 S. 2; Duplik vom 7.8.2019 Ziff. 4 S. 4), sondern um solche, welche die Vorlage auch inhaltlich verändert haben. Anzufügen ist, dass die Erläuterungen des Gemeinderates zur 'bereinigten Fassung' und zu den Änderungen in den einzelnen Artikeln in der elektronischen Aufnahme sicherlich vollständig und damit schlüssig aufgezeichnet worden sind. Die Sorge des Gemeinderates, dass sich (für das Gericht) aus der Tonaufnahme allein Verständnisschwierigkeiten hätten ergeben können (Duplik vom 7.8.2019 lit. c. S. 1 f.), weil der Versammlung die geänderten Artikel auch visuell mittels Projektor präsentiert worden sind, ist grundlos. Die (visualisierten) textlichen Änderungen in den einzelnen Artikeln lassen sich - anders als die Erläuterungen der hierzu referierenden Gemeinderäte - 'eins zu eins' dem Protokoll entnehmen. 3.4.1 Bereits bei der Einfügung/Anpassung in Art. 1 Abs. 2 des Reglements W.________ ist davon auszugehen, dass diese nicht nur eine redaktionelle Anpassung des (ohnehin bereits im Reglements-Titel und Art. 1 Abs. 1 definierten) sachlichen Geltungsbereichs (Warentransporte) darstellt, sondern auch eine materielle Abweichung gegenüber der traktandierten Vorlage bewirkt: Während letztere bestimmte, das Reglement gelte örtlich für das Befahren (für Warentransporte, vgl. Art. 1 Abs. 1) der R.________strasse und der Zufahrt von Ried-Muotathal ab der Gemeindegrenze (laut Botschaft sind alle Warentransporte gebührenpflichtig, die mit Fahrzeugen ab 3.5 t Gesamtgewicht durchgeführt werden; vgl. Vi-act. 1 S. 35), gilt das Reglement nach der 'bereinigten Fassung' örtlich und sachlich für Warentransporte von Ried-Muotathal auf der R.________strasse und der Zufahrt von Ried-Muotathal ab der Gemeindegrenze. Durch diese Einfügung erscheint eine reglementarische Einschränkung der Gebührenpflicht auf Warentransporte auf der R.________strasse als beabsichtigt, welche von Ried- Muotathal her kommen. Dem Protokoll lässt sich zur Intention dieser Änderung nichts entnehmen. In diesem Zusammenhang ist möglicherweise auch die Streichung der Ausnahme von der Gebührenpflicht für auf dem Stoos domizilierte "Camioneure" in Art. 3 Abs. 2 zu verstehen. Laut Protokoll besteht der Hauptgrund in dieser Streichung, dass alle für Warentransporte vom Tal (Ried) her bezahlen müssen (Vi-act. 1 S. 14). E contrario (und i.V.m. der Änderung in Art. 1 Abs. 2) sind demnach jene Warentransporte auf der R.________strasse Stoos von der Gebührenpflicht ausgenommen, welche nicht von Ried-Muotathal her kommen. 3.4.2 Eine materielle Änderung gegenüber der traktandierten Vorlage liegt unbestrittenerweise in der Erhöhung der gewichtsabhängigen Gebühren > 3.5 t bis 32 t und die Senkung des Zuschlages pro t > 32 t in der 'bereinigten Fassung'

17 (Art. 7 Abs. 1, vgl. auch Vernehmlassung vom 15.5.2019 Ziff. B.2 S. 2). Hierbei zeitigt der Umstand, dass der Gemeinderat seine 'bereinigte Fassung' zum Hauptantrag erklärt hat (und dennoch einzeln darüber abstimmen liess), die befremdliche Folge, dass der hierzu gestellte Antrag eines Stimmberechtigten, die Gebührenhöhe sei so festzulegen, wie in der Botschaft aufgeführt, dazu führte, dass die ordnungsgemäss traktandierte Gebührenhöhe als Abänderungsantrag eines Stimmberechtigten einem nicht traktandierten Hauptantrag gegenübergestellt wurde (Vi-act. 1 S. 16 ff.). 3.4.3 Eine inhaltliche Änderung gegenüber der traktandierten Vorlage ist auch in der Befreiung von land- und forstwirtschaftlichen Warentransporten nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 der 'bereinigten Fassung' zu erkennen. Laut Protokoll geht es insbesondere auch darum, die Land- und Forstwirtschaft zu erfassen. Da das traktandierte Reglement keine Ausnahmen zugunsten von land- und forstwirtschaftlichen Warentransporten enthalten hat, waren die laut Art. 7 Abs. 3 Satz 2 der 'bereinigten Fassung' (weiterhin) der Gebührenpflicht unterliegenden Warentransporte zu land- und forstwirtschaftlichen Baustellen indes bereits in der traktandierten Vorlage erfasst. Als konkrete Änderung in Art. 7 Abs. 3 der 'bereinigten Fassung' verbleibt damit die Gebührenbefreiung für sämtliche anderen land- und forstwirtschaftlichen Warentransporte. 3.4.4 Eine inhaltliche Änderung stellt sodann die Streichung von Art. 7 Abs. 3 der traktandierten Vorlage (= Art. 7 Abs. 4 der 'bereinigten Fassung') dar, welcher eine Reduktion der Gebühren um 50% vorsah, sofern diese pro Jahr und Baustelle eine veranlagte Höhe von Fr. 20'000.-- erreichen. Laut Protokoll erfolgte die Streichung aufgrund rechtlicher Abklärung bezüglich Gleichheitsgebot bzw. Rechtsgleichheit. 3.5.1 Unbesehen davon, ob die vorstehend aufgeführten materiellen (inhaltlichen) Änderungen in der 'bereinigten Fassung' des Gemeinderates (Erw. 3.4.1 ff. hiervor) sachlich berechtigt sind, und sich im Rahmen des für Abänderungsanträge inhaltlich Zulässigen bewegen (vgl. dazu EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1a S. 26), steht fest, dass es der Gemeinderat unterlassen hat, die Stimmberechtigten vorgängig der Gemeindeversammlung hierüber zu informieren. Mit Ausnahme einer minimalen Anzahl 'Direktbetroffener' (vgl. Bf-act. 11 f.) erhielten die Stimmberechtigten vor der Versammlung keine Kenntnis darüber, dass ihnen der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung einen 'neuen Hauptantrag' präsentieren würde, bestehend aus einer gegenüber der traktandierten Vorlage in verschiedenen Punkten redaktionell und inhaltlich geänderten Fassung (vgl. Erw. 3.4.1 ff. hiervor).

18 Es standen den Stimmberechtigten zwangsläufig auch keine Unterlagen zur Verfügung, um sich Klarheit über einen neuen Hauptantrag resp. die Tragweite nicht angekündigter behördlicher Abänderungsanträge zu verschaffen. Die Möglichkeit, sich in Kenntnis der 'bereinigten Fassung' zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen und allenfalls selber Abänderungsanträge stellen sollen, wurde den Stimmberechtigten damit vorenthalten (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c S. 27; Erw. 2.3.1 hiervor). 3.5.2 Bleibt anzufügen, dass zuhanden der Gemeindeversammlung auch die Rechnungsprüfungskommission einen Bericht und Antrag zum stritten Geschäft beschloss und publizierte. Ob der Rechnungsprüfungskommission auch die 'bereinigte Fassung' resp. der 'neue Hauptantrag' zur Prüfung und Antragstellung unterbreitet wurde, erhellt aus den Unterlagen nicht. Auch das Protokoll gibt hierzu keine Auskunft. Mithin muss davon ausgegangen werden, dass zum 'neuen Hauptantrag' des Gemeinderates kein Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission vorlag. Zudem wurden auch die vielen Stimmberechtigten, die der Gemeindeversammlung fernblieben, die aber an der Urnenabstimmung teilgenommen haben, nie über den 'neuen Hauptantrag' und dessen Begründung informiert. Die Abstimmungsbroschüre verweist auf die publizierte Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 und enthält den Hinweis, das Reglement habe noch Änderungen erfahren, weshalb die Reglementfassung in der Botschaft keine Gültigkeit mehr habe und der geänderte Text in der Abstimmungsbroschüre wiedergegeben werde. Über den Hintergrund der Änderungen und deren Begründungen erfahren die Stimmberechtigten ebenso wenig wie über Tatsache, dass der Gemeinderat selber der Gemeindeversammlung einen 'neuen Hauptantrag' unterbreitet hat. Mithin haben die Stimmberechtigten nie eine Botschaft zu einem Hauptantrag erhalten (vgl. Huwyler, a.a.O., S. 115). 3.5.3 Es sind weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht wichtige Gründe erkennbar, welche den Gemeinderat hätten veranlassen können, anstatt die Stimmberechtigten (und die Rechnungsprüfungskommission) vorgängig rechtzeitig über seine behördlichen Änderungsanträge resp. den neuen Hauptantrag zu informieren und zu orientieren, die an der Gemeindeversammlung Anwesenden mit einem neuen Hauptantrag zu überrumpeln (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1b S. 26; Erw. 2.3.2 und Erw. 3.3 f. hiervor). Anders als im soeben angefügten Präjudiz, auf welches auch der Gemeinderat verschiedentlich Bezug genommen hat (insb. Vernehmlassung vom 15.5.2017 Ziff. B.2 S. 3), sah sich der Gemeinderat vorliegend nicht durch eine kurzfristige Intervention einer anderen Behörde faktisch gezwungen, der Versammlung zu einem Zeitpunkt nachträgliche Abänderungsanträge zu stellen, in welchem eine rechtzeitige Information der Stimm-

19 berechtigten unmöglich war (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c/aa S. 27). In casu liegen keine derartigen besonderen Umstände vor. Dem Gemeinderat verblieb hinreichend Zeit, die Stimmberechtigten rechtzeitig vor der Versammlung über seine Abänderungsanträge resp. den neuen Hauptantrag zu informieren (vgl. Erw. 3.3 hiervor). Als Zwischenfazit erweist sich damit die Rüge, das angefochtene Reglement sei unter unzulässiger Verletzung der Vorbereitungs- und Informationspflichten durch den Gemeinderat zustande gekommen, als begründet. 4.1 Der Gemeinderat verweist darauf, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass die jeweiligen Abstimmungsergebnisse mehr als eindeutig gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei auf verlorenem Posten gestanden (Vernehmlassung vom 15.5.2019 Ziff. B.2 S. 2 i.f.; Duplik vom 7.8.2019 Ziff. 4 S. 4; Erw. 2.6.1 f. hiervor). 4.2 Die Kassation einer Abstimmung ist nicht zwingende Folge von festgestellten Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit kantonalen oder kommunalen Sachabstimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Verwaltungsgerichts wird eine Abstimmung nur dann kassiert, wenn die festgestellten Unregelmässigkeiten das Ergebnis beeinflusst haben können (vgl. § 54 WAG; BGE 143 I 78 Erw. 7.1; BGE 135 I 292 Erw. 4.4 je mit Verweisungen; VGE III 2017 152 vom 2.11.2017 Erw. 3.2; VGE III 2010 80 vom 20.5.2010 Erw. 4.2). Zu prüfen ist daher, ob durch die unterlassene Information und Orientierung der Stimmberechtigten darüber, dass der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung zahlreiche Abänderungsanträge stellen, resp. eine gegenüber der traktandierten Vorlage in verschiedenen Punkten redaktionell und inhaltlich geänderte Fassung als neuen Hauptantrag präsentieren werde, die Meinungsbildung der Stimmbürger derart beeinträchtigt worden ist, dass eine Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis möglich ist. 4.3 In BGE 104 Ia 236 hatte das Bundesgericht eine am 15. Juni im amtlichen Anzeiger angekündigte (konsultative) Volksabstimmung vom 3. Juli zu beurteilen, für welche die Stimmbürger Weisung und Stimmzettel am 28. bzw. 29. Juni erhalten hatten (statt mindestens 20 Tage im Voraus). In Erw. 2c hat das Bundesgericht ausgeführt, die Meinungsbildung der Stimmbürger werde erheblich beeinträchtigt, wenn den Stimmbürgern die Abstimmungsunterlagen mit der Weisung des Gemeinderates und den genauen Abstimmungsfragen erst im Verlaufe der letzten Woche vor der Abstimmung zugestellt wurden, statt mindestens zwanzig Tage zum Voraus, wie das kantonale und kommunale Recht es für ordentliche Abstimmungen vorschreibe. Bei einer derart massiven Abweichung von den Ge-

20 setzesvorschriften über die Vorbereitung des Urnenganges erscheine eine Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis als möglich, woran selbst die Tatsache nichts zu ändern vermöge, dass die Einwohnerschaft bereits bei früheren Gelegenheiten über dasselbe Projekt orientiert worden sei und die (Konsultativ)Abstimmung für beide Abstimmungsfragen einen verhältnismässig grossen Überschuss an Ja-Stimmen (für die erste Frage 1473 Ja- gegen 810 Nein-Stimmen und für die zweite Frage 1449 Ja- gegen 813 Nein-Stimmen) ergeben habe. Bei dieser Sachlage sei die Abstimmung aufzuheben. 4.4 Es steht grundsätzlich nicht im Belieben des Gemeinderates, in Abweichung von § 20 Abs. 2 und 3 GOG auf die vorgängige Information und Orientierung über geplante behördliche Abänderungsanträge zu verzichten (vgl. Erw. 2.3.2 hiervor) und insofern an Stelle der einzelnen Stimmberechtigten darüber zu entscheiden, ob diese Änderungen für sie eine wesentlich veränderte Ausgangslage bezüglich ihrem Entscheid über die Teilnahme an der Versammlung zur Folge haben (vgl. Vernehmlassung vom 15.5.2019 Ziff. B.2 S. 3) und / oder ob diese Änderungen für sie ausschlaggebend ("matchentscheidend") sein könnten (vgl. Replik vom 7.8.2019 Ziff. 4 S. 4; EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1b und 1c S. 26 f.; Erw. 2.3.2 hiervor). Eine derartige Bevormundung der Stimmberechtigten erscheint insbesondere dann als massive Abweichung von der behördlichen Vorbereitungs-, Informations- und Orientierungspflicht, wenn eine ordentlich traktandierte und publizierte Vorlage durch behördliche Abänderungsanträge inhaltlich, d.h. materiell verändert wird (vgl. dazu Erw. 3.4.1 ff. hiervor; BGE 104 Ia 236 Erw. 2c). Alleine besondere Umstände (wichtige Gründe) vermöchten behördliche Abänderungsanträge nach Ablauf der Frist von 10 Tagen gemäss § 20 Abs. 2 GOG im Einzelfall zu rechtfertigen, wobei auch solche besondere Umstände die Behörde grundsätzlich nicht davon entbinden, im Rahmen der bis zum Versammlungstag noch verbleibenden Möglichkeiten über diese Änderungsanträge zu informieren und orientieren - und damit Gewähr zu bieten, dass die Stimmbürger nicht völlig unvorbereitet mit diesen Änderungen konfrontiert werden (vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 10 Erw. 1c/cc S. 28; Huwyler, a.a.O., S. 104). 4.5 Soweit der Gemeinderat wiederholt ausführt, seine Änderungsanträge zu den Art. 1, Art. 6, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 und Art. 9 des Reglements W.________ seien "vorab redaktioneller Natur" (vgl. Vernehmlassung vom 15.5.2019 Ziff. B.2 S. 2; Duplik vom 7.8.2019 Ziff. 4 S. 4) schliesst er damit zumindest nicht aus, dass die traktandierte Vorlage durch seine Änderungsanträge auch in diesen Artikeln nicht ausschliesslich redaktionelle, sondern auch materielle Änderungen

21 erfahren haben könnte (vgl. bezüglich Art. 1 Abs. 2 [i.V.m. Art. 3] und Art. 7 Abs. 3 des Reglements W.________ Erw. 3.4.1 und Erw 3.4.3 hiervor). Diese relative Unsicherheit über die mit den einzelnen Änderungsanträgen tatsächlich beabsichtigten Auswirkungen - welche sich in der wiederholt vage gehaltenen Formulierung "vorab redaktioneller Natur" spiegelt -, akzentuiert in besonderem Masse die Problematik der nicht erfolgten vorgängigen Information der Stimmbürger über die geplanten behördlichen Abänderungsanträge sowie der fehlenden Orientierung über die mit diesen Änderungen intendierten Anliegen. Hinzu kommt, dass auch die nicht resp. nur bruchstückweise protokollierten Erläuterungen des Gemeinderates zu seinen der Versammlung präsentierten Abänderungsanträgen i.V.m. der Vernichtung der elektronischen (Audio)Aufzeichnung keine Klarheit hierüber zu verschaffen vermag (vgl. Erw. 3.5 ff. hiervor) und auch die Abstimmungsbotschaft zum 'neuen Hauptantrag' des Gemeinderates keinerlei Informationen enthielt, die Änderungen zur Botschaft für die Stimmberechtigten letztlich nicht nachvollziehbar waren. 4.6 Zusammenfassend wurde der freie und umfassende Meinungsbildungsprozess und die unverfälschte Stimmabgabe der Stimmberechtigten in gewichtiger Weise dadurch beeinträchtigt, dass der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 zahlreiche behördliche Abänderungsanträge zum Traktandum 6, "Reglement Warentransporte zum Ortsteil Stoos" gestellt und zusammengefasst in einer 'bereinigten Fassung' als neuen Hauptantrag unterbreitet wurde, ohne dass die Stimmberechtigten (und die Rechnungsprüfungskommission) vorgängig darüber informiert und orientiert worden sind. Den Stimmberechtigten wurden damit entscheidende Unterlagen vorenthalten, um sich über die Tragweite des zu behandelnden Geschäftes und ihren Entscheid über ihre Teilnahme an der Versammlung Klarheit zu verschaffen (vgl. Erw. 2.3.1 f. hiervor). Bei einer derart massiven Verletzung der behördlichen Vorbereitungs-, Orientierungs- und Informationspflicht für Gemeindeversammlungsbeschlüsse (§ 20 Abs. 2 GOG) erscheint eine Auswirkung auf das Abstimmungsergebnis zum Traktandum 6 an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 als möglich, auch wenn die Abstimmungsergebnisse an der Versammlung zu den einzelnen der geänderten Artikel an sich deutlich war (vgl. Erw. 4.2 f. hiervor; BGE 104 Ia 236). Laut dem Versammlungsprotokoll waren ca. 60 Personen plus der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 anwesend (vgl. Viact. 1 S. 1). Beim letzten Traktandum (6) waren offenbar (noch) 40 Stimmberechtigte anwesend, wie sich aus dem protokollierten Abstimmungsergebnis zu Art. 6 Abs. 1 des Reglements W.________ ergibt, worin die Anzahl sowohl der zu-

22 stimmenden, der ablehnenden als auch der sich enthaltenden Stimmberechtigten festgehalten wurde (vgl. Vi-act. 1 S. 18; Erw. 2.6.2 hiervor). Ob einige Stimmberechtigte die Versammlung bereits vor der Behandlung des Traktandum 6 verlassen haben oder ob es sich bei der Differenz zwischen den zu Beginn der Versammlung aufgelisteten ca. 60 Anwesenden plus Gemeinderat einerseits und den bei der der Abstimmung zu Art. 6 Abs. 1 des Reglements W.________ gezählten 40 Stimmberechtigten andererseits vollständig um Nicht-Stimmberechtigte gehandelt hat, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. So oder anders entsprechen bei total 720 Stimmberechtigten (Vi-act. 6) die bei der Abstimmung zu Art. 6 Abs. 1 des Reglements W.________ gezählten 40 Stimmberechtigten einer Stimmbeteiligung von rund 5.5%. Für veränderte Abstimmungsresultate zu den Änderungsanträgen in einzelnen Artikeln des Reglements W.________ hätte es demnach lediglich einer relativ bescheidenen Anzahl Stimmberechtigter bedurft, die aufgrund einer vorgängigen Information und Orientierung über die behördlichen Abänderungsanträge (§ 20 Abs. 2 GOG) eine veränderte Ausgangslage bezüglich ihrem Entscheid über die Teilnahme (oder ihrem Verbleib bis zum letzten Traktandum) an der Versammlung erkannt hätten (vgl. Erw. 4.4 hiervor). In diesem Sinne erscheint eine Auswirkung der gesetzeswidrigen Unterlassung der behördlichen Orientierungs- und Informationspflicht durch den Gemeinderat auf das Abstimmungsergebnis zum Traktandum 6 an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 durchaus als möglich. 4.7 Bei der dargelegten Sachlage sind die Beschlussfassung über das Reglement W.________ an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 sowie die Überweisung des Geschäftes an die Urne (die nicht Gegenstand des Beschlusses bildet; vgl. Huwyler, a.a.O., S. 114) aufzuheben. Dies hat zwangsläufig die Kassation der Abstimmung über das an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 überwiesene Reglement W.________ vom 19. Mai 2019 zur Folge. 5. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch aus nachfolgenden Gründen. 5.1 Sowohl die Botschaft zum Reglement W.________ (S. 35) als auch Art. 4 des Reglements W.________ in seiner Überschrift und seinem Inhalt nach sehen eine Gewichtsbeschränkung, d.h. ein maximal zulässiges Gesamtgewicht für Transportfahrzeuge von 32 t vor, welche bei Unmöglichkeit der Stückelung ausnahmsweise überschritten werden darf (Vi-act. 8 S. 35 und 37; Vi-act. 1 S. 15 f.). 5.2 Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 19. Dezember 1958 räumt den Kantonen die Befugnis ein, auf öffentlichen Strassen

23 (Art. 1 Abs. 1 SVG) an besondere sachliche Voraussetzungen geknüpfte, funktionelle Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Die Kantone können diese Befugnisse gestützt auf Art. 3 Abs. 2 SVG den Gemeinden übertragen; unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde (vgl. Urteil BGer 2C_699/2017 vom 12.10.2017 Erw. 8.4 m.w.H.). Der Strassenträger ist gemäss § 36 Satz 1 des kantonalen Strassengesetzes (StraG; SRSZ 442.110) vom 15. September 1999 zuständig, Verkehrsanordnungen nach Massgabe des Bundesrechts und der kantonalen Planungen zu treffen. Die Exekutive des Strassenträgers übt die Strassenhoheit aus (§ 10 Abs. 2 Satz 1 StraG) und ordnet Verkehrsanordnungen an (§ 18 Abs. 1 der Strassenverordnung [StraV; SRSZ 442.111] vom 18.1.2000). Für Strassen von Genossenschaften des öffentlichen Rechts und Privaten ist der Gemeinderat Aufsichts- und Bewilligungsbehörde (§ 10 Abs. 3 StraG). Verkehrsanordnungen von Gemeinden und Bezirken bedürfen der Genehmigung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes (§ 37 Abs. 1 StraG), d.h. des Tiefbauamtes (§ 2 Abs. 1 StraV). 5.3 Die R.________strasse Stoos ist eine Groberschliessungsstrasse und damit eine Nebenstrasse im Sinne von § 7 Abs. 1 StraG (vgl. Bf-act. 6 = RRB Nr. 904/2018 vom 4.12.2018 Erw. 4.1 mit Hinweis auf den Erschliessungsplan der Gemeinde Morschach vom 11.3.2007; vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1276 vom 25.9.2007; vgl. auch § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen [SRSZ 400.220] vom 7.2.1990; § 38 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; SRSZ 400.100] vom 2.12.1987; § 27 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz [PBV; SRSZ 400.111] vom 2.12.1997). Es handelt es sich um eine öffentliche Strasse im Eigentum der FGRS, welche auch für den Unterhalt zuständig ist (vgl. EGV-SZ 2002 C 17.1 Erw. 4c S. 222; §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 StraG). Mit dem kommunalen Reglement V.________ hat der Gemeinderat Morschach am 13. Januar 1998, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 SVG, funktionelle Verkehrsbeschränkungen angeordnet (vgl. BGE 130 I 134 Erw. 3.2), welche am 3. März 1998 vom (nach damaligem Recht zuständigen) Baudepartement des Kantons Schwyz genehmigt worden sind (Bf-act. 15; Vi-act.11; vgl. auch EGV-SZ 2002 C 17.1 Ingress lit. A S. 221). 5.4 Die Kompetenz zum Erlass von Verkehrsanordnungen auf der R.________strasse Stoos, unter welche auch Gewichtsbeschränkungen zum Schutz der Strasse fallen (vgl. etwa Urteil BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006 Erw. 3.1) liegt nach dem Gesagten beim Gemeinderat (vgl. Erw. 5.2 hiervor; EGV-SZ 2002 C 17.1 Erw. 4c S. 222). Eine Übertragung dieser Zuständigkeit vom Gemeinderat an die Gemeindeversammlung wäre bzw. ist nicht zulässig (EGV-SZ

24 2015 B 7.1 Erw. 3.4 S. 75 mit Hinweisen, u.a. auf EGV-SZ 1998 Nr. 11 Erw. 4a f.; vgl. auch Huwyler, a.a.O., S. 141 f.; Schönbächler, a.a.O., Rz 7). 5.5 In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2019 geht der Gemeinderat grundsätzlich davon aus, dass für die Anordnung einer Gewichtsbeschränkung (zusätzlich zum allgemeinen Fahrverbot auf der R.________strasse Stoos) nicht die Gemeindeversammlung / die Urnenabstimmung, sondern der Gemeinderat zuständig sei (Ziff. B. 4 S. 5). Mit der Begründung, dass eine "ausnahmslose strassenverkehrsrechtliche Gewichtsbeschränkung von 32 Tonnen (…) gar nicht Gegenstand des Reglements" sei, negiert er diese Zuständigkeit jedoch für die in Art. 4 des Reglements W.________ festgelegte Gewichtsbeschränkung. Weswegen der Umstand, dass diese Reglementsbestimmung ausnahmsweise eine Überschreitung der statuierten Gewichtsbeschränkung von 32 t zulässt, keine Kompetenzverschiebung zur Anordnung von Verkehrsanordnungen vom Gemeinderat an die Stimmberechtigten zur Folge haben könnte, ist indes nicht einsehbar - und wird vom Gemeinderat auch nicht begründet. Ebensowenig ist die sinngemässe Äusserung des Gemeinderates nachvollziehbar, dass die in Art. 4 des Reglements W.________ statuierte Gewichtsbeschränkung erst dadurch vom Beschwerdeführer "unzulässigerweise" zu einer strassenverkehrsrechtlichen Gewichtsbeschränkung gemacht worden sei, als dieser (der Gemeindeversammlung) eine tiefere Gewichtslimite beantragt hatte (vgl. Ziff. B. 4 S. 5). Das Reglement W.________ regelt - entgegen der Darstellung des Gemeinderates in der Duplik vom 7. August 2019 (Ziff. 2 S. 3) - nicht nur die Gebührenerhebung, sondern statuiert in Art. 4 explizit auch ein maximal zulässiges Gesamtgewicht für Transportfahrzeuge von 32 t und damit offensichtlich eine Gewichtsbeschränkung (vgl. Erw 5.1 hiervor) - und zwar unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer an der Gemeindeversammlung deren Herabsetzung auf 18 t beantragt hat. 5.6 Aus der Anmerkung in der Vernehmlassung vom 15. Mai 2019, wonach der Gemeinderat darauf verzichtet habe, einen Hinweis (auf die Zuständigkeit des Gemeinderats zur Anordnung von Verkehrsanordnungen) zu machen, "um die Stimmung nicht unnötig aufzuheizen und den Stimmbürger nicht zu verwirren" (Ziff. B. 4 S. 5), lässt sich folgern, dass sich der Gemeinderat an der Gemeindeversammlung der fehlenden Kompetenz der Gemeindeversammlung/Urnenabstimmung zum Beschluss/Erlass einer Gewichtsbeschränkung (vgl. Erw. 5.4 hiervor) bewusst war. Weswegen er den Beschluss/Erlass über diese Verkehrsanordnung dennoch der unzuständigen Gemeindeversammlung/Urnenabstimmung übertra-

25 gen hat, erhellt dagegen nicht. Ebensowenig erschliesst sich, vor welchen Verwirrnissen der Gemeinderat die Stimmbürger eigentlich bewahren wollte. Der Umstand, dass die Gewichtsbeschränkung von 32 t auf der R.________strasse Stoos vom unzuständigen Organ beschlossen und erlassen worden ist, vermag nichts an deren Qualifikation als Verkehrsanordnung zu ändern. Folge der fehlenden Kompetenz der beschliessenden und erlassenden Organe ist vielmehr, dass die in Art. 4 des Reglements W.________ statuierte Verkehrsanordnung keine Rechtswirkung entfalten kann. 5.7 Zusammenfassend gilt für Verkehrsbeschränkungen auf der R.________strasse Stoos nach wie vor das vom Gemeinderat erlassene Reglement V.________ (Bf-act. 15), welches in Art. 10 Abs. 6 eine Beschränkung des zulässigen Höchstgewichts auf 6 t vorsieht, mit möglichen Ausnahmen hiervon, welche sich nach Art. 9 des Reglements V.________ richten (vgl. dazu Erw. 6.1 letzter Absatz hiernach). Gemeindeversammlung und Urnenabstimmung sind für den Beschluss und den Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf der R.________strasse Stoos nicht zuständig (Erw. 5.4 hiervor). Über die nicht weiter begründete Ansicht des Gemeinderates in der Duplik vom 7. August 2019 (Ziff. 2 S. 3), wonach die Gewichtsbeschränkung im Reglement V.________ nicht Gegenstand der am 3. März 1998 erfolgten Genehmigung durch das Baudepartement des Kantons Schwyz gewesen sei (vgl. dazu Vi-act. 11; EGV-SZ 2002 C 17.1 Ingress lit. A S. 221; Erw. 5.3 hiervor), ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, weswegen sich Ausführungen dazu erübrigen. Soweit der Gemeinderat eine Überarbeitung von Art. 10 Abs. 6 Reglement V.________ beabsichtigt, bleibt ihm dies im Rahmen der geltenden Zuständigkeiten (Erw. 5.2 ff. hiervor) sowie unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften und Grundsätze (vgl. Art. 113 Abs. 1 der Signalisationsverordnung [SSV; SR 741.21] vom 5.9.1979; Urteil BGer 2A.194/2006 vom 3.11.2006 Erw. 3) grundsätzlich unbenommen. 6.1 Zweck des von der Gemeindeversammlung am 17. April 2017 der Urnenabstimmung überwiesenen Reglements W.________ ist laut dessen Art. 1 die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Benützungsgebühren für die Durchführung von Warentransporten von Ried-Muotathal auf der R.________strasse Stoos und von der Zufahrt von Ried-Muotathal ab der Gemeindegrenze (vgl. Erw. 3.4.1 hiervor), welche über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehen und gesteigerten Gemeingebrauch darstellen (vgl. § 28 StraG). Als solche gelten Warentransporte mit Fahrzeugen von einem Gesamt-

26 gewicht von mehr als 3.5 t (vgl. Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 des Reglements W.________). Laut Art. 1 des Reglements V.________ herrscht auf der R.________strasse Stoos ein grundsätzliches Fahrverbot für den Verkehr von Motorfahrzeugen, Motorrädern und Motorfahrrädern. Die Ausnahmen hiervon sind in den Artikeln 2 bis 9 geregelt. Der gewerbliche Transport von Personen oder Material von Morschach oder von Ried-Muotathal her auf den Stoos ist nach Art. 7 Abs. 3 des Reglements V.________ den Bahnen auf den Stoos (DSS [Drahtseilbahn, resp. seit Dezember 2017: Standseilbahn Schwyz - Stoos;] und LMS [Luftseilbahn Morschach - Stoos]) vorbehalten und folglich gestützt auf die Fahrbewilligungen auf den Strassen nach Art. 1 des Reglements V.________ nicht gestattet, mit nachfolgenden Ausnahmen: Ausserhalb der fahrplanmässigen Fahrt- und Betriebszeiten der Stoosbahnen ist die örtliche Camionnage zu solchen Transporten von Personen sowie während den Betriebseinstellungen der DSS infolge Revision auch zu solchen Transporten von Material ermächtigt (Bestandteil der Fahrbewilligung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a). Daneben sieht Art. 9 Abs. 3 des Reglements V.________ die Möglichkeit der Erteilung von "Einzelbewilligung" (vgl. dazu Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Reglements V.________) nur in begründeten Ausnahmefällen vor, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers, der Stoosbahnen, des Tourismus, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Sicherheit der übrigen Benützer der Strassenanlagen und dem Schutz der Strassenanlagen (Belastung, etc.). 6.2 Diese Verkehrseinschränkungen für gewerbliche Transporte und Einzelbewilligungen nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 3 des Reglements V.________ lassen Warentransporte auf den Strassen (von Ried-Muotathal) her auf den Stoos nur dann zu, wenn ein Transport mit den Bahnen nicht möglich ist. Auch Art. 2 des Reglements W.________ hält fest, dass Strassentransporte nur ausnahmsweise zugelassen sind, sofern nachweislich ein Transport mit der Bahn nicht möglich oder mit unverhältnismässigen Mehrkosten verbunden ist. Bei dieser Sachlage besteht - aufgrund des hierfür einschlägigen Reglements V.________ (vgl. dazu Erw. 5.7 hiervor) - für Betroffene grundsätzlich keine Wahl, ob ein Warentransport per Bahn oder über die Strasse auf den Stoos erfolgen soll. Nur wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, kann - unter Berücksichtigung insbesondere der in Art. 9 Abs. 3 des Reglements V.________ angeführten Interessen, worunter auch der Schutz der Strassenanlagen fällt - die Strassenbenützung für einen Warentransport genehmigt werden. Liegt mit anderen Worten ein spezieller Fall vor, für welchen ein Ausnahmegesuch gestellt und

27 bewilligt werden kann, so hat der Betroffene regelmässig nicht die Möglichkeit, für diesen Transport die Stoosbahnen zu benutzen, da ansonsten die Strassenbenützung nicht genehmigt werden könnte. Es besteht folglich weder Raum noch Bedürfnis für eine Lenkung der Warentransporte mittels einer Abgabe. Mit den vorgesehenen Tonnagegebühren wird somit keine Lenkungswirkung beabsichtigt. Laut Art. 9 Abs. 1 des Reglements W.________ sind die Gebührenerträge von der Gemeinde zudem zweckgebunden für die Erneuerung der von diesem Reglement erfassten Strassen zu verwenden. Dies führt zum Schluss, dass die fraglichen Tonnagegebühren als Benützungsgebühren zu qualifizieren sind, auf welche das Äquivalenzprinzip Anwendung findet (vgl. Urteil BGer 2C_701/2016 vom 1.12.2017 Erw. 2.2). 6.3.1 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. BGE 139 III 334 Erw. 3.2.4 m.w.H.). 6.3.2 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 143 II 283 Erw. 3.7.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz 2778). Gewisse Verwaltungsgebühren wie insbesondere Gerichtsgebühren werden im Vergleich zu den entstandenen Kosten häufig bewusst zu niedrig bemessen, so dass sich die Gebühr anhand des Kostendeckungsprinzips nicht überprüfen lässt. Ebenso decken die Einnahmen gewisser Benutzungsgebühren, wie Studiengebühren nur einen geringen Teil der staatlichen Aufwendungen (vgl. René Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2018, Rz 475 f.). Wenn Leistung und Gegenleistung in einem direkten Austauschverhältnis zueinander stehen, ist ein Gemeinwesen - unter Vorbehalt übergeordneter gesetzlicher Bestimmungen - frei, welche Abgabeart (Steuern oder Kausalabgaben) es wählt.

28 Es ist eine Frage des politischen Willens, ob eine (individuell) zurechenbare staatliche Leistung durch Steuern oder Kausalabgaben finanziert wird (vgl. René Wiederkehr, a.a.O., Rz 463). Es besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Behörden bei der Gebührenfestsetzung - neben dem Wert der Leistung für den Leistungsempfänger bzw. dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme, weitere Interessen zu berücksichtigen, welche zu einer Reduktion der Gebühren führen können (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz 2778 m.w.H. BGE 139 I 114 Erw. 4.3). Der Gesetzgeber muss nicht die gesamten Kosten abwälzen; er kann bestimmen, dass ein Anteil der Erstellungskosten nach dem Gemeinlastprinzip (d.h. über die allgemeinen Steuern) finanziert wird (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009 S. 546, Rz 16). 6.4 Laut der Botschaft zum Reglement Warentransport orientieren sich die Gebühren in Art. 7.1 an der bisherigen Praxis (Fr. 80.-- pro transportierte Tonne Ladungsgewicht, vgl. Bf-act. 7 Ingress lit. B und C; Erw. 2.4.1 hiervor). Zu berücksichtigen sei, dass aufgrund des Territorialprinzips nur so weit Gebühren erhoben werden dürften, als die Strasse auf Gemeindegebiet von Morschach liege. Der bisherige Gebühreneinzug sei auch zu Gunsten der Flurgenossenschaft Stoos, für die Strecke von der Giezenenbrücke bis zur Gemeindegrenze erfolgt und habe entsprechend höhere Beträge bewirkt. Im Vergleich seien die Gebühren deshalb wesentlich tiefer als bisher. Sollte sich zeigen, dass die Strassen durch die Transporte einem übermässigen Verschleiss ausgesetzt seien, könne der Gemeinderat die Gebühren nach Art. 7 Abs. 2 des Reglements in eigener Kompetenz um max. 50% erhöhen (vgl. Vi-act. 8 S. 35 und 38). 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 26. April 2019 (Ziff. 8.3 S. 9 ff.) dazu u.a. geltend, die FGRS sei für den Unterhalt und die Instandhaltung der R.________strasse verantwortlich, was durch Beiträge ihrer Mitglieder sichergestellt werde. Je höher die Belastung der Strasse durch das Gewicht und die Häufigkeit von Warentransporten sei, desto mehr Sanierungen seien notwendig, welche er und die weiteren Mitglieder FGRS mittragen müssten. Dies führe zu einem Eingriff in seine Eigentumsfreiheit und die der FGRS. Dem könne nur dadurch entgegengewirkt werden, dass Transportgewicht und gebühr so veranschlagt würden, dass die so verursachten Kosten vollumfänglich gedeckt würden. Die gemäss Botschaft festgelegten resp. an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 beschlossenen Tonnagegebühren seien in der Höhe willkürlich. Es gebe keine entsprechenden Berechnungsgrundlagen, Gutachten oder sonstiges, auf welche sich diese Zahlen beziehen würden. Auch die Rechnungsprüfungs-

29 kommission (RPK) habe dies nicht beantworten können (vgl. Beschwerde vom 26.4.2019 Ziff. 8.3 S. 9 ff.). 6.5.2 Der Gemeinderat erläutert in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (Ziff. 3 S. 4 f.) u.a., bei einem LKW mit einem Gesamtgewicht von max. 32 t liege die Kalkulation zugrunde, dass die effektive Nutzlast ca. die Hälfte, d.h. 16 t betrage. Für die Teilstrecken auf der Strasse der Flurgenossenschaft Stoos und jener der Strassen auf dem Gemeindegebiet Morschach sei der Gemeinderat von je Fr. 30.-- pro t Nutzlast ausgegangen. Dies entspreche dem Betrag, den die Flurgenossenschaft Stoos gemäss ihrem, vom kantonalen Meliorationsamt am 3. Februar 1993 genehmigten Reglement verlange. Bei einem LKW mit einem Gesamtgewicht von 32 t ergebe dies eine auf 'Morschach entfallende Gebühr' von Fr. 480.-- (16 x 30.--). In diesem Sinne habe der Gemeinderat der Gemeindeversammlung in Abweichung zur Botschaft Antrag gestellt. In der Botschaft habe er einen tieferen Betrag vorgesehen, der bei einem LKW mit einem Gesamtgewicht von 32 t Fr. 320.-- betrage. Dabei habe er berücksichtigt, dass für die Retourfahrt der Strecke Talstation der Stoosbahn auf den Stoos eine Fahrzeit von ca. 90 - 120 Minuten anfalle, woraus nach seiner Berechnung Zusatzkosten von ca. Fr. 90.-- pro t Nutzlast anfalle (was bei einem LKW mit einem Gesamtgewicht von 32 t resp. einer Nutzlast von 16 t Fr. 1'440.-- [16 x 90] entspricht). Der Gemeinderat habe die Gebühr von Fr. 480.-- als übermässig hoch erachtet und diese deshalb in der Botschaft auf Fr. 320.-- festgelegt. 6.5.3 In der Replik vom 15. Juli 2019 (Ziff. 3.4 S. 6 f.) ergänzt der Beschwerdeführer u.a., nachdem die Gemeinde 70% der Strassenunterhaltskosten trage, leiste sie an eine Erneuerung der Strasse (eine Belagserneuerung reiche nicht mehr) keinen Beitrag mehr. Demnach müsse er höhere Perimeterbeiträge an die FGRS leisten, obwohl die Schädigungen durch Dritte entstanden seien. Die von der Gemeinde erhobenen Gebühren würden die entstehenden Kosten nicht verursachergerecht decken. Wenn die Gebühren der Stoosbahnen nicht unterschritten werden sollen, müsse pro t mindestens Fr. 80.-- verlangt werden. Das Reglement der Flurgenossenschaft Stoos berücksichtige die Preisentwicklung seit 1993 nicht und habe für die FGRS und deren Mitglieder auch gar keine Bedeutung. Anders als Meliorationsstrassen erhalte die FGRS keine zusätzlichen Beiträge von Bund und Kanton. Als Mitglied der FGRS zahle er den vollen Perimeterbeitrag für die Erneuerung der Strasse (ohne Belagssanierung), welche aufgrund von Schwertransporten geschädigt werde. Die gemäss Botschaft errechneten Preise seien unerfindlich und unter Einhaltung der geltenden Massstäbe des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-BG; SRSZ 153.100) vom 27. Januar 1994 nicht möglich. Die Gemeinde erhebe Gebühren,

30 obwohl sie nicht wisse, mit welchen Sanierungs- und Abnutzungskosten pro t zu rechnen sei und wende einen für die Mitglieder der FGRS irrelevanten Tarif an. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vorliegend die Fahrzeit relevant sein solle und wie der Gemeinderat Zusatzkosten von ca. Fr. 90.-- pro t errechne. Der Gemeinderat gestehe ein, nie die Absicht gehabt zu haben, dass die Gebühren an der Gemeindeversammlung abgeändert würden. Er habe die Fr. 480.-- gemäss dem eigenen (Abänderungs)Antrag angeblich für zu hoch erachtet (entgegen den GRB Nr. 2017-0427 vom 4.7.2017 und Nr. 2018-0718 vom 23.10.2018, in welchen er von noch deutlich höheren Gebühren ausgegangen sei; vgl. Bf-act. 7 f.). 6.5.4 In der Duplik vom 7. August 2019 (Ziff. 3 S. 3) fügte der Gemeinderat u.a. an, die Gebühren seien so angesetzt, dass im Vergleich mit den Bahntransporten eine höhere Belastung resultiere, jedoch die Kosten einer Bautätigkeit auf dem Stoos noch in einem erträglichen Rahmen blieben. Die Gebühren würden sich an der bisherigen Praxis orientieren, unter Berücksichtigung des Territorialprinzips. Die Gemeindeversammlung habe sich für niedrigere Gebühren ausgesprochen. Dies hätten der Beschwerdeführer und das Gericht zu respektieren. Dem Gemeinderat sei klar, dass für eine grössere Sanierung der R.________strasse die Tonnagegelder und die Perimetergelder der Genossenschafter nicht ausreichen würden. Er sei deshalb grundsätzlich bereit, der Gemeindeversammlung bei ausgewiesenem Sanierungsbedarf eine Abstimmungsvorlage über eine Kostenbeteiligung der Gemeinde zu beantragen. 6.6 Laut RRB Nr. 904/2018 vom 4. Dezember 2018 Erw. 4.2.5.3 (Bf-act. 3) hat die R.________strasse Stoos eine Länge von 2.3 km. Dazu kommen eine kurze, auf der Gemeinde Morschach gelegene Strecke der T.________strasse plus zwei private Strassenabschnitte von zusammen ca. 650 m (Vi-act. 8 S. 34). Auf Warentransporte auf dieser knapp 3 km langen Strasse auf dem Gebiet der Gemeinde Morschach beziehen sich die an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 beschlossenen Tonnagegebühren (> 3.5 t - 18 t: Fr. 180.--; > 18 t - 26 t: Fr. 260.--; > 26 t - 32 t; Fr. 320.--; > 32 t: Zuschlag von Fr. 50.-- pro t; vgl. Bfact. 1 S. 18). Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips ist a priori nicht zu erkennen, dass die Höhe dieser Tonnagegebühren gegenüber dem Wert der Leistung, d.h. der Benützung dieser 3 km langen Strasse für Warentransporte in einem offensichtlichen Missverhältnis zu tief angesetzt sein sollte. Daran ändert auch nichts, dass sich deren Festlegung offensichtlich nicht primär an den durch die Warentransporte verursachten Kosten orientiert, sondern daran, was nach der Ansicht des Gemeinderates noch einen erträglichen Rahmen darstellt (vgl. dazu Erw. 6.5.2 hiervor).

31 Im Urteil 2C_701/2016 vom 1. Dezember 2017 (Erw. 2.4) hat das Bundesgericht festgehalten, der faire Gegenwert der Benutzung einer Alpstrasse von rund 12 km Länge lasse sich nicht ohne Weiteres festlegen. Aufgrund der verfassungsmässig gewährleisteten Gebührenfreiheit der Benützung öffentlicher Strassen (Art. 82 Abs. 3 BV), würden wenige auffindbare Beispiele von Gebühren verbleiben, welche die Nutzung nichtöffentlicher Strassen oder Strassenabschnitte betreffen. Nach Auflistung vorhandener Anhaltspunkte, wie etwa die Kosten der einmaligen Benutzung des Grossen St. Bernhard-Tunnels (5.8 km) für Kleintransporter von Fr. 79.--, für leichte Lastwagen von Fr. 115.50 und für schwere Lastwagen von Fr. 175.50 oder der Kosten für die einmalige Durchfahrt durch den Tunnel Munt La Schera (3.4 km) für Lastwagen bis 18 t zwischen Fr. 38.-und Fr. 41.-- und für Lastwagen ab 18 t zwischen Fr. 44.-- und Fr. 47.-- führte das Bundesgericht u.a. aus, bei einem Vergleich mit den genannten Beispielen erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb die Gemeinde B. für die einmalige Befahrung der 12 km langen Alpstrasse mit einem Camion (Schwertransport bis 25 t) Fr. 350.-- fordere. Eine Gebühr in dieser Höhe verletze offensichtlich das Äquivalenzprinzip. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er die vorerwähnten Tonnagegebühren (> 3.5 t - 18 t: Fr. 180.--; > 18 t - 26 t: Fr. 260.--; > 26 t - 32 t; Fr. 320.--; > 32 t: Zuschlag von Fr. 50.-pro t) für Warentransporte auf dem knapp 3 km langen Strassenabschnitt ab der Gemeindegrenze als willkürlich zu tief erachtet. 6.7 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die durch die Warentransporte verursachten (Sanierungs)Kosten durch die Tonnagegebühren nicht vollumfänglich gedeckt seien, ist vorab festzustellen, dass keine einschlägigen Berechnungen bezüglich des aus den Warentransporten resultierenden Unterhalts- und Erneuerungsbedarfs vorliegen. Dies ist vorliegend insoweit ohne Relevanz, als grundsätzlich kein Anspruch des Beschwerdeführers darauf besteht, dass die gesamten (Erneuerungs)Kosten, welche aus dem Warentransport auf den Strassen im Gemeindegebiert Morschach auf den Stoos resultieren, durch Tonnagegebühren gedeckt sein müssen. Vielmehr steht es im Ermessensspielraum der Gemeinde, bei der Gebührenfestsetzung weitere (öffentliche) Interessen mitzuberücksichtigen, wie in casu jene, dass die Kosten einer Bautätigkeit auf dem Stoos noch in einem erträglichen Rahmen bleibe, so dass sich diese (Tourismus)Region (weiter)entwickeln kann (vgl. Erw. 6.3.2). 6.8 Im Kern geht es dem Beschwerdeführer offenbar auch nicht darum, ob der aus der Belastung der Strasse durch das Gewicht und die Häufigkeit von Warentransporten resultierende Sanierungsbedarf vollständig durch Tonnagegebühren

32 gedeckt werden kann (und muss). Im Vordergrund steht vielmehr die Befürchtung, dass die FGRS als unterhaltspflichtige Eigentümerin der R.________strasse (vgl. Erw. 5.3 hiervor) und damit der Beschwerdeführer als gesetzlich verpflichtetes Mitglied der FGRS via Perimeterbeiträge den Differenzbetrag zwischen den eingenommenen Benützungsgebühren und dem aus den Warentransporten resultierenden Sanierungsbedarf (mit)tragen muss (vgl. Erw 6.5.1 hiervor). Diese Befürchtung ist grundsätzlich nachvollziehbar. Indessen hat eine Festlegung der Tonnagegebühren im Reglement W.________ in der erwähnten Höhe nicht zwangsläufig eine Kostentragepflicht der FGRS resp. deren Mitglieder für diesen Differenzbetrag zur Folge, zumal es sich bei dem hierauf entfallenden Anteil offenbar um Kosten handelt, denen nicht ein Nutzen der Strasseneigentümerin gegenübersteht, sondern die aus der Benützung für den gesteigerten Gemeingebrauch resultieren, welche nach dem Willen des kommunalen Gesetzgebers nicht durch Benützungsgebühren finanziert werden soll (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Reglements W.________; Erw. 6.3.2 und Erw. 6.5.2 hiervor). Im Ergebnis bewirkt die Festlegung von Tonnagegebühren, welche die durch den Warentransport verursachten Kosten nicht vollumfänglich decken, per se noch keinen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Beschwerdeführers und der FGRS. Der Beschwerdeführer ist insofern nicht beschwert. Der Gemeinderat hat in der Duplik vom 7. August 2019 denn auch seine grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, bei ausgewiesenem Sanierungsbedarf der R.________strasse der Gemeindeversammlung eine Abstimmungsvorlage über eine Kostenbeteiligung der Gemeinde zu beantragen (vgl. Erw. 6.5.4). 6.9 Solange bei der R.________strasse Stoos weder Sanierungsmassnahmen beschlossen, noch ein kommunaler Entscheid über eine Kostenbeteiligung der Gemeinde hierfür gefasst worden ist, besteht mithin kein Anlass zur Annahme, dass die FGRS sowie der Beschwerdeführer als deren Mitglied aufgrund von kommunal beschlossenen Tonnagegebühren für Warentransporte auf der R.________strasse Stoos, welche die dadurch verursachten Kosten nicht vollumfänglich decken, sich über ihre Interessenlage hinaus an den Kosten einer Strassensanierung zu beteiligen haben (vgl. dazu § 55 StrG; § 27 Abs. 2 PBV; Art. 18 des Baureglements der Gemeinde Morschach; Hensler, Die Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen durch Dritte, in EGV-SZ 2004, B 1.1 S. 294 f.). Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 7.1 Für nichtgerichtliche Behörden enthält der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie zum Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und

33 Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) vom 4. November 1950. Die für Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Vielmehr müssen die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehörden unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation ermittelt werden (BGE 125 I 119 Erw. 3d und 3f). Die Ausstandspflicht gilt nur bei Individualverfügungen, nicht aber bei Erlass von Rechtssätzen und Allgemeinverfügungen, die beliebige Personen treffen können, also nicht bei Festlegungen von Baulinien, bei Änderungen einer Besoldungsverordnung, von Gebührentarifen oder bei Erlass einer Bauordnung (vgl. H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., 2000, § 70 N 1). Der sachliche Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 BV ist beschränkt auf Rechtsanwendungsverfahren, welche in individuell-konkrete Hoheitsakte (Verfügungen) münden. Bei Rechtsetzungsakten (z.B. einem kommunalen Gebührenreglement oder Allgemeinverfügungen (z.B. einer lokalen Verkehrsanordnung) kann ein Behördenmitglied zwar auch persönlich betroffen sein, meist ist diese Person aber nicht stärker von der Entscheidung betroffen als jede andere. Typisch für die in den Ausstandsgründen umschriebenen Interessenkonflikten ist, dass sich eine persönliche Befangenheit in besonderer Intensität in einem auf den Einzelfall ausgerichteten Verfahren verdichtet (vgl. Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], GG-Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2017, § 42 N 7 und 10). Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht; gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt (Urteil BGer 1C_278/2010 vom 31.1.2011 Erw. 2.2). Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 140 I 326 Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen; EGV-SZ 2017 B 1.1 Erw. 1.3.3 mit weitern Hinweisen, u.a. auf BGE 137 II 431 Erw. 5.2 und EGV-SZ 2014 B 1.4 Erw. 2.2.2 ff.; Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], a.a.O., § 42 N 13 f.).

34 7.2 Wer als Behördenmitglied zur Vertretung der Gemeindeinteressen in andere Institutionen abgeordnet wird, nimmt öffentliche Interessen war und ist nicht ausstandspflichtig, wenn Angelegenheiten der betreffenden Institution verhandelt werden. Das gilt auch für Gemeindevertreter in gemischtwirtschaftlichen Unternehmen und selbständigen öffentlichen Anstalten (vgl. Thalmann, a.a.O., § 70 N 5.2 mit weiteren Hinweisen u.a. auf BGE 125 I 119 Erw. 3d; Andreas Baumann, Aargauisches Gemeinderecht, 3. Aufl. 2005 S. 32 mit Hinweis in Fn 78 auf BGE 107 Ia 137). Die von Amtes wegen als Verwaltungsratsmitglieder einer Körperschaft amtierenden Behördenmitglieder haben bei der Behandlung entsprechender Geschäfte nicht in den Ausstand zu treten, sofern sie als Behördenmitglieder im Verwaltungsrat aufgrund ihrer Amtspflichten ausschliesslich öffentliche Interessen zu wahren haben (vgl. Daniel Arn, in: Kommentar zum bernerischen Gemeindegesetz, 1999, Art. 47 N 10). 7.3 Es ist nach dem vorstehend Gesagten (Erw. 7.1 f. hiervor) kein Anlass dafür zu erkennen, dass jener Gemeinderat, welcher als Vertreter des Gemeinderates Vorstandsmitglied der FGRS ist, bei der Ausarbeitung des Reglements W.________ in den Ausstand zu treten hätte. Der Umstand, dass dieser Gemeinderat überdies auch Vorstandsmitglied der - vom besagten Reglement nicht betroffenen - Flurgenossenschaft T.________strasse ist, vermag daran offensichtlich nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Beschlussfassung über das Reglement an der Gemeindeversammlung vom 17. April 2019 unter unzulässiger Verletzung der Vorbereitungs- Informations- Orientierungspflichten durch den Gemeinderat zustande gekommen ist (vgl. Erw. 3.5 hiervor), wobei möglich ist, dass dies das Ergebnis beeinflusst hat (vgl. Erw. 4.6 hiervor), und als in diesem Reglement eine in der nicht übertragbaren Kompetenz des Gemeinderates liegende Verkehrsanordnung getroffen worden ist (Erw. 5.4 ff. hiervor). Aus diesen Gründen ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Gemeindeversammlungsbeschluss über den Erlass eines Reglements für Warentransporte zum Ortsteil Stoos vom 17. April 2019 und die Überweisung an die Urne aufzuheben sowie die Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 über dieses Reglement zu kassieren ist. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'000.-- der Gemeinde aufzuerlegen.

35 9.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten des der Gemeinde. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt), festgesetzt. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 17. April 2019 über den Erlass des Reglements für Warentransporte zum Ortsteil Stoos (Traktandum 6) und die Überweisung des Geschäftes an die Urne werden aufgehoben und die Urnenabstimmung vom 19. Mai 2019 über dieses Reglement kassiert. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden der Gemeinde Morschach auferlegt und sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuzahlen ist. 3. Die Gemeinde Morschach hat dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R)

36 - und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.). Schwyz, 21. November 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

37 Versand: 2. Dezember 2019

III 2019 87 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 21.11.2019 III 2019 87 — Swissrulings