Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.07.2019 III 2019 86

July 25, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·2,979 words·~15 min·1

Summary

Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB/Wahl der Beistandsperson) | Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 86 III 2019 123 Entscheid vom 25. Juli 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, zurzeit c/o B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) D.________, Gegenstand Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB/ Wahl der Beistandsperson)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1952) ist dem Gericht aus weiteren Verfahren bekannt, welche fürsorgerische Unterbringungen (FU) betreffen. Es wird auf die Entscheide VGE IV 2018 47 vom 26. November 2018 (betreffend FU-Verfügung vom 13.11.2018) und VGE IV 2019 20 vom 24. Mai 2019 (betreffend KESB- Beschluss vom 8.5.2019 zur Verlängerung der behördlichen fürsorgerischen Unterbringung) verwiesen. B. Mit Beschluss Nr. IA/005/12/2019 vom 27. März 2019 hatte die KESB D.________ im Dispositiv was folgt festgehalten: 1. Für A.________ wird per 27. März 2019 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet. 2. Als Beistand wird E.________ (…) ernannt und beauftragt: a. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten; b. für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten; c. sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten; d. ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; e. ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; f. ihn, soweit erforderlich, in rechtlichen Verfahren zu vertreten; g. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; h. der KESB D.________ bis spätestens am 27. Juni 2019 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 27. März 2019 einzureichen; i. per 28. Februar 2021 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 27. März 2019 bis 28. Februar 2021 zu erstellen und bis spätestens 30. April 2021 der KESB D.________ einzureichen. 3. Gebühren: (…) Die Gebühren von Fr. 260.00 werden A.________ auferlegt und beim Beistand zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. 4. (Rechtsmittelbelehrung) C. Gegen diesen KESB-Beschluss vom 27. März 2019 reichte A.________ rechtzeitig eine per 24. April 2019 datierte und am 26. April 2019 der Post übergebene Beschwerde ans Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren ein (Verfahren III 2019 86):

3 1. Mit der Einsetzung von E.________ als Beistand bin ich nicht einverstanden. Gemäss Art. 401 sind die Wünsche der betroffenen Person zu berücksichtigen. Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde diesem Wunsch. 2. Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 395 ZGB weglassen Vertretung von finanziellen Angelegenheiten, insbesondere Einkommens- und Vermögensverwaltung sei zu streichen. Punkt d, e, h und i sind zu streichen. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragte die KESB D.________, die Beschwerde (III 2019 86) vom 24. April 2019 sei abzuweisen. E. Mit Beschluss Nr. IA/010/25/2019 vom 26. Juni 2019 ordnete die KESB D.________ gegenüber A.________ im Dispositiv was folgt an: 1. Die für A.________ bestehende fürsorgerische Unterbringung nach Art. 426 ZGB wird rückwirkend per 19. Juni 2019 aufgehoben. 2. Für A.________ werden gestützt auf Art. 437 ZGB i.V.m. § 35a Abs. 2 EGz- ZGB folgende ambulanten Massnahmen angeordnet: a. Besuch einer Psychotherapie zur Regulierung der aufschiessenden Emotionen bzw. des impulsiven Verhaltens und zur Konfrontation mit der Grunderkrankung bzw. seiner Persönlichkeit; b. Verordnete Medikamenteneinnahme, kontrolliert durch die Spitex oder B.________. 3. Die bestehende Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB wird angepasst und der Beistand hat neu folgende Aufgaben: a. stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A.________ besorgt zu sein und ihn bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen, soweit notwendig, zu vertreten; b. für sein gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten; c. die ambulanten Massnahmen (Besuch einer Psychotherapie und verordnete Medikamenteneinnahme) zu überwachen und dem Therapeuten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen; d. sein soziales Wohl zu fördern und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen, soweit notwendig, zu vertreten; e. ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; f. ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; g. ihn, soweit erforderlich, in rechtlichen Verfahren zu vertreten; h. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; i. der KESB D.________ bis spätestens am 27. Juni 2019 ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte per 27. März 2019 einzureichen;

4 j. per 28. Februar 2021 ordentlicherweise Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen für die Zeit vom 27. März 2019 bis 28. Februar 2021 zu erstellen und bis spätestens 30. April 2021 der KESB D.________ einzureichen. 4. Gebühren: (…) Die Gebühren von Fr. 275.00 werden A.________ auferlegt und beim Beistand zu Lasten des verwalteten Vermögens erhoben. 5. Über die Entschädigung von RA C.________ für seine Aufwendungen wird in einem separaten Beschluss entschieden. F. Gegen diesen KESB-Beschluss Nr. IA/010/25/2019 vom 26. Juni 2019 liess A.________ fristgerecht am 4. Juli 2019 eine Beschwerde mit folgenden Anträgen einreichen (Verfahren III 2019 123): 1. Ziffer 3 und Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, soweit die Voraussetzung der Bedürftigkeit gegeben ist. 3. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, das vorliegende Verfahren mit dem bereits beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz anhängigen Verfahren III 2019 86 zu vereinigen. Sodann wird beantragt, die Akten des vorgenannten Verfahrens von Amtes wegen beizuziehen ("Akten Erstverfahren"). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In einer weiteren Eingabe vom 4. Juli 2019 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren III 2019 86 folgende Anträge: 1. Der Beschluss IA/005/12/2019 der KESB D.________ ("Beschwerdegegnerin") vom 27. März 2019 ("angefochtener Entscheid") sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei die Schwester des Beschwerdeführers, B.________, als Begleitbeiständin im Sinne von Art. 393 ZGB einzusetzen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen. 4. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, die Akten des Verfahrens IA/010/25/2019 der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen beizuziehen. 5. Soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind, sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Auf eine Stellungnahme der KESB D.________ zu diesen Eingaben des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2019 wurde verzichtet. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

5 1. Dem Begehren des Beschwerdeführers, die beiden Beschwerdeverfahren III 2019 86 und III 2019 123 zu vereinigen ist stattzugeben, zumal beide Verfahren einen engen Zusammenhang aufweisen. 2. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, BBl 2006 7042). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art schon gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat dabei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnahmen nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7017; Urteil BGer 5A_702/2013 vom 10.10.2013 Erw. 4.3.1, publ. in BGE 140 III 51). 3.1 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, - dass der Beschwerdeführer eine seit vielen Jahren dokumentierte Persönlichkeitsstörung aufweist (bipolare affektive Störung mit Impulskontrollstörung und Minderintelligenz, vgl. VGE IV 2018 47 Erw. 2.2 und 3.1; siehe dazu auch die Zusammenstellung der früheren Gutachten in VGE IV 2019 20 vom 24.5.2019 Erw. 4.1); - dass Dr.med. F.________ und lic.phil. G.________ (Klinik H.________) im Bericht vom 6. Februar 2019 folgende Diagnosen stellten (vgl. Gutachten Prof. Dr.med. I.________ vom 15.3.2019, S. 25): - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsive Typ (F 60.3); - Leichte Intelligenzminderung (Aktenanamnestisch 2003: IQ 73) F 70.9; - dass im aktuellsten psychiatrischen Gutachten vom 15. März 2019 (S. 78) Prof. Dr.med. I.________ beim Beschwerdeführer das Vorliegen einer

6 nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (F 60.9) sowie eine leichte Intelligenzminderung diagnostizierte; - dass der Beschwerdeführer in der Klinik recht gut führbar war und namentlich hinsichtlich der Medikamenteneinnahme auf Unterstützung angewiesen ist (vgl. Protokoll der gerichtlichen Anhörung vom 24.5.2019, S. 11 unten, S. 12 unten, S. 16 oben und S. 17, Ziff. 6); - dass der Beschwerdeführer anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 24. Mai 2019 nicht in der Lage war, den Namen des Rechtsanwaltes zu bezeichnen, welcher ihn im laufenden Scheidungsverfahren vertritt (vgl. zit. Anhörungsprotokoll, S. 2 unten); - dass der Beschwerdeführer anlässlich der gerichtlichen Anhörung überfordert war, Fragen zu laufenden Strafverfahren zu beantworten (vgl. zit. Anhörungsprotokoll, S. 4, Ziff. 8); - dass in einem Verfahren vor Verwaltungsgericht J.________ die Schwester des Beschwerdeführers federführend aufgetreten ist und die Beschwerdeschrift verfasst hat (vgl. zit. Anhörungsprotokoll, S. 5, Ziff. 10); - dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gerichtlichen Anhörung vom 24. Mai 2019 u.a. den Standpunkt vertrat, dass er berechtigt gewesen sei, in ein fremdes Fahrzeug einzusteigen und damit so wegzufahren, dass der Weg frei wurde (vgl. zit. Anhörungsprotokoll, S. 7 oben); - und dass der Beschwerdeführer anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 24. Mai 2019 ausdrücklich erklärte: "Meine Schwester ist meine neue Beiständin und schaut für mich …" (vgl. zit. Anhörungsprotokoll, S. 9). 3.2 Im Lichte all dieser Angaben und der Aktenlage ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Beschluss vom 27. März 2019 eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet sowie im weiteren Beschluss vom 26. Juni 2019 eine gewisse Anpassung dieser erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme vorgenommen hat. Eine lediglich punktuelle Unterstützung des Beschwerdeführers für einzelne Bereiche reicht in Anbetracht der konkreten Vorgeschichte nicht aus. Analoges gilt für eine Begleitbeistandschaft im Sinne von Art. 393, zumal wenn man die im psychiatrischen Gutachten vom 15. März 2019 beschriebene Persönlichkeit des Beschwerdeführers hinreichend mitberücksichtigt, welche durch eine straffe Führung (im Sinne der angeordneten Massnahme) annähernd kontrolliert werden kann, wie dies auch der aktenkundige Klinikverlauf gezeigt hat. 4. Eine andere Frage ist hingegen, welche Person mit der vorliegenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu betrauen ist. 4.1 Nach Art. 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen

7 Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. 4.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen Berufsbeiständen und den übrigen Beiständen, den sog. Privatbeiständen (vgl. Ruth Reusser, in: Basler Kommentar zum ZGB, 5. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 400 ZGB). Zwischen Privat- und Berufsbeistand gibt es keine Hierarchie. Hauptkriterium für die Wahl ist, wer für das konkrete Mandat besser geeignet ist. Dabei spielt insbesondere die Vielfalt und die Schwierigkeit der Aufgabe eine Rolle. Mitentscheidend sind aber auch die Wünsche der betroffenen Person und ihrer Angehörigen (vgl. noch nachfolgend, Art. 401 ZGB). Nach der Lehre, die sich auf die Praxis in gewissen Kantonen stützt, sollten die Beistandschaften für folgende Personen grundsätzlich nicht einem Privatbeistand übertragen werden: Drogenabhängige; Personen mit schweren psychischen Störungen; Personen, die nicht fähig sind, mit ihrem Geld umzugehen; sehr überschuldete Personen; Personen in sehr konfliktbeladenen Familiensituationen (etc., vgl. Reusser, a.a.O., N 17 zu Art. 400 ZGB; VGE III 2015 3 vom 19.5.2015 Erw. 4.2.2). 4.3 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 401 Abs. 1 ZGB ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist. Die Behörde berücksichtigt, soweit tunlich, dabei auch die Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). 5.1 Vor der Ernennung einer Beistandsperson gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 15. März 2019 das rechtliche Gehör. Dabei wurde dem Beschwerdeführer auch der vorgesehene Beistand vorgestellt. Damals erwähnte der Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm der vorgesehene Beistand unsympathisch sei und dass seine Schwester diese Aufgabe übernehmen könnte (vgl. Vi-act. 2.30). Allerdings hat die Vorinstanz nach der Aktenlage bis anhin nicht näher geprüft, ob diese Schwester zur Führung der erwähnten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme geeignet wäre. 5.2 Zwischenzeitlich hat der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Anträgen vom 4. Juli 2019 im Eventualstandpunkt beantragt, dass anstelle des von der Vorinstanz ernannten Beistandes seine Schwester (als Begleitbeiständin) einzusetzen sei. Ob diese Schwester, welche (als pensionierte kaufmännische Angestellte) sich namentlich auch im gerichtlichen

8 Beschwerdeverfahren IV 2019 20 engagiert für ihren Bruder einsetzte, für die von der Vorinstanz angeordnete und hiermit vom Gericht bestätigte erwachsenenschutzrechtliche Massnahme geeignet ist, wurde nach der Aktenlage bislang von der Vorinstanz noch nicht geprüft. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, diesbezüglich die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die Eignung der vom Beschwerdeführer gewünschten Beistandsperson überprüft und alsdann über die Wahl des Mandatsträgers bzw. einer Mandatsträgerin neu befunden werden kann. Soweit es sich so verhalten sollte, dass der Beschwerdeführer nach dem Klinikaustritt künftig bei seiner Schwester oder beim anlässlich der gerichtlichen Anhörung vom 24. Mai 2019 thematisierten Freund im Kanton K.________ leben wird und dort verbleiben möchte, wird sich gegebenenfalls auch die Frage stellen, ob und wann die vorliegende erwachsenenschutzrechtliche Massnahme an die entsprechende ausserkantonale KESB-Behörde zu übertragen wäre. 6.1 Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine gerichtlichen Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer im Verfahren III 2019 86 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird seinem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 6.2 Für das Teilobsiegen wird dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen. Die Entschädigung ist nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu bemessen. § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die reduzierte Entschädigung auf Fr. 750.-- (inkl. MWSt und Spesen) festzulegen. 6.3 Im Übrigen ist in der vorliegenden Sache in Anbetracht des laufenden Scheidungsverfahrens und des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer derzeit auf gewisse Vermögenswerte und Unterlagen keinen Zugriff hat (vgl. die Angaben im URP-Formular vom 8.5.2019), vorläufig die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren. Bei dieser Sachlage sind die in den angefochtenen Beschlüssen dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 275.-- und Fr. 260.-aufzuheben. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist nach den

9 gleichen, in Erwägung 6.2 aufgeführten Grundsätzen auf gesamthaft Fr. 1'500.-- (inkl. MWSt und Spesen) festzulegen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde III 2019 86 gegen den Beschluss Nr. IA/005/12/2019 der KESB D.________ vom 27. März 2019 sowie die Beschwerde III 2019 123 gegen den Beschluss Nr. IA/010/25/2019 vom 26. Juni 2019 werden insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, als a. die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 3 vom Beschluss Nr. IA/005/12/2019 sowie Dispositiv-Ziffer 4 vom Beschluss Nr. IA/010/25/2019) aufgehoben werden, und b. die Sache zur Überprüfung der Wahl der Beistandsperson (bzw. der Eignung der Schwester des Beschwerdeführers als Mandatsträgerin) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Im Übrigen werden die Beschwerden III 2019 86 und III 2019 123 abgewiesen. Solange die Vorinstanz keine andere Beistandsperson ernannt hat, ist vorläufig weiterhin der bisherige Beistand E.________ für die Aufgaben zuständig, welche in Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses Nr. IA/010/25/2019 vom 26. Juni 2019 enthalten sind. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Teilobsiegen zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWSt und Spesen) zugesprochen. 5. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, wird ihm im Sinne der Erwägungen vorläufig die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Dr.iur. C.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung dieses Betrages ans Gericht verpflichtet, sobald er die Entschädigung zu decken vermag. Die Rückzahlungspflicht erlischt 10 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP). 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

11 Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 7. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R, inkl. Kopie der Eingabe von RA Dr. C.________ vom 4.7.2019 im Verfahren III 2019 86) - das Departement des Innern (z.K.) - B.________ (________/ A, z.K.) - und das Bezirksgericht L.________ (________/ A, z.K.). Schwyz, 25. Juli 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Juli 2019

III 2019 86 — Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 25.07.2019 III 2019 86 — Swissrulings