Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 77 Entscheid vom 24. Oktober 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________, gegen 1. Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln, 2. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, 3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 4. D.________ AG, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Weiterführung und Erweiterung einer Deponie)
2 Sachverhalt: A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 666 vom 30. November 2006 erteilte der Bezirksrat Einsiedeln der D.________ AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie E.________ im Bereich der Grundstücke KTN 001, KTN 002 und KTN 003 in F.________ für die Dauer von zehn Jahren unter Bedingungen und Auflagen. Der Beginn der Rekultivierung wurde auf das Frühjahr 2018 vorgesehen. Am 10. bzw. 28. April 2017 reichte die D.________ AG bei der Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln das Gesuch um Weiterbetrieb bzw. Erweiterung der Deponie E.________ ein. Dieses Gesuch wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Neben anderen erhoben auch A.________ sowie B.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 1. März 2018 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0555 der D.________ AG im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen der zuständigen Stellen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Mit Beschluss Nr. 50 vom 30. April 2018 erteilte die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks Einsiedeln unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 1. März 2018 die Baubewilligung wie folgt: 1. (Abweisung von Dritteinsprachen). 2. Die Einsprachen der Einsprecher 1 [B.________], 3, 4 [A.________] und 5 werden insofern im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, als dass die Schulwegsicherung zu verbessern ist; ansonsten werden die Einsprachen im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Einspracheverfahrenskosten werden zu je vier Fünftel (Fr. 400.00) den Einsprechern 1, 3, 4 und 5 auferlegt (…). 3. Die nachgesuchte Baubewilligung wird gestützt auf Art. 40 Abs. 4 VVEA, § 81 PBG und Art. 60 BauR sowie unter folgenden Bedingungen und Auflagen befristet auf höchstens 5 Jahre erteilt: 3.1 ff. (…). 3.6 Zur Verbesserung der Schulwegsicherung ist gemäss Ziffer 4 der Erwägungen das Betriebsreglement in Ziffer 5 sowie die Betriebsordnung in Ziffer 3 betreffend Betriebszeiten wie folgt anzupassen: "von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr sowie von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr". Desweitern ist gemäss Ziffer 7 der Erwägungen das Betriebsreglement in Ziffer 17 wie folgt zu ergänzen: "Die jährliche Begehung hat während der Vegetationszeit stattzufinden."
3 Das angepasste Betriebsreglement und die angepasste Betriebsordnung sind vor Erteilung der Baufreigabe vom Amt für Umweltschutz sowie vom Bezirksrat genehmigen zu lassen. 3.7 ff. (…). 4.-6. (Einfahrtsbewilligung; Einleitung Meteorwasser in G.________ (Bach); Umweltschutz). 7. Ausnahmebewilligung Für die Unterschreitung des minimal erforderlichen Waldabstandes wird eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Ziffer 6 der Erwägungen und gestützt auf § 73 PBG erteilt. Gegenüber dem Waldrand ist gemäss § 67 Abs. 1 PBG jedoch ein Abstand von mindestens 6.00 m ab Stockgrenze einzuhalten. Von der vorgängigen Zustimmung gemäss § 76 Abs. 3 PBG seitens des Amtes für Wald und Naturgefahren wird Vormerk genommen. 8.-13. (Geltungsdauer; Meldepflicht; Behandlungsgebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung; Beilagen). B. Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 28. Juni 2018 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Bezirk Einsiedeln v. 30. April 2018 betreffend das zur Einsicht aufgelegte und im Amtsblatt Nr. xy, publizierte Bauprojekt ("Deponie-Erweiterung", E.________/F.________) sei aufzuheben. 2. Die Bau- und Errichtungsbewilligung für das zur Einsicht aufgelegte und im Amtsblatt Nr. xy, publizierte Bauprojekt ("Deponie-Erweiterung", E.________/F.________) sei zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bauherrschaft und der Vorinstanz. C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 205/2019 vom 20. März 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3). D. Gegen diesen RRB (Versand am 26.3.2019) erheben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 16. April 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz v. 20. März 2019 (RRB Nr. 205/2019) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Bezirk Einsiedeln v. 30. April 2018 betreffend das zur Einsicht aufgelegte und
4 im Amtsblatt Nr. xy, publizierte Bauprojekt ("Deponie-Erweiterung", E.________/F.________) sei aufzuheben. 2. Die Bau- und Errichtungsbewilligung für das zur Einsicht aufgelegte und im Amtsblatt Nr. xy, publizierte Bauprojekt ("Deponie-Erweiterung", E.________/F.________) sei zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bauherrschaft und der Vorinstanz. E. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung vom 24. April 2019 die Abweisung der Beschwerde aus kantonaler Sicht. Das Sicherheitsdepartement beantragt unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen RRB die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Bau- und Umweltbehörde des Bezirks teilt mit Schreiben vom 8. Mai 2019 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. F. Die Beschwerdeführer replizieren am 12. August 2019 und halten an ihren Anträgen, Ausführungen und Beweisofferten vollumfänglich fest (S. 2 lit. a). Hierzu äussert sich der Bezirk bzw. die Abteilung Planen Bauen Umwelt Energie mit Schreiben vom 3. September 2019. Die Beschwerdegegnerin teilt mit Schreiben vom 2. September 2019 (übermittelt per E-Mail am 5.9.2019) ihren Verzicht auf eine erneute Stellungnahme mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei Nachbarn, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauprojekt wohnen, die Beschwerdelegitimation regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung allerdings nicht um einen verbindlichen Wert; vielmehr ist die Beschwerdelegitimation auch für weiter entfernt lebende Personen zu bejahen, sofern sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von Immissionen der projektierten Anlage betroffen sein werden (vgl. BGE 140 II 214 Erw. 2.3; BGE 136 II 281 Erw. 2.3; Bundesgerichtsurteile 1C_346/2011 vom 1.2.2012 Erw. 2.3 und 2.4, in: URP 2012 692; 1C_198/2012 vom 26.11.2012; z.B. Lärm, Staub, Gerüche, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen, vgl. Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Art. 33 Rz. 39; R. Wie-
5 derkehr, Die materielle Beschwer von Nachbarinnen und Nachbarn sowie von Immissionsbetroffenen, in: ZBl 2015 S. 347 ff.). 1.1.2 Die südliche Ecke des Grundstückes KTN 004 der Beschwerdeführer Ziff. 2 ist rund 80 m vom Baugrundstück KTN 001 und der Grenze der Materialabbau- und Ablagerungszone (MZ) entfernt (gemessen aus dem WebGIS des Kantons Schwyz); die Entfernung zum Deponieperimeter beträgt rund 110 m (gemessen aus WebGIS sowie Plan Nr. 1071.01-000 Katasterplan 1:1'000 vom 20.2.2017; vgl. Baugesuchsakten; RR-act. III/03/B5). Von der Liegenschaft der Beschwerdeführer Ziff. 2 führt die H.________ (Strasse) durch ebenes Gebiet schnurgerade zur Deponieliegenschaft, von dieser getrennt nur durch eine bzw. drei weitere Liegenschaften (auf der Nordseite bzw. der Südseite der H.________(Strasse)). Da es sich bei einer Distanz von 100 m nur um einen Regelwert für die Bejahung der Beschwerdebefugnis handelt, spricht vorliegend schon die Entfernung der Liegenschaft der Beschwerdeführer Ziff. 2 für eine Bejahung der Beschwerdebefugnis. Insbesondere hat der Regierungsrat aber aus der geographischen Lage der Liegenschaft der Beschwerdeführer Ziff. 2 zu Recht auch geschlossen, dass diese von Immissionen in Form von Lärm und Staub wahrnehmbar beeinträchtigt würden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Anlieferung an der Liegenschaft der Beschwerdeführer Ziff. 2 vorbeiführt (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin S. 3 Ziff. 3) oder nicht. Die Beschwerdeführer Ziff. 1 haben bereits in ihrer Einsprache vom 18. Mai 2017 dargelegt, dass der Schulweg ihrer Kinder unmittelbar an der Deponie vorbeiführe und die Erschliessung der Deponie weitgehend mit dem Schulweg der Kinder identisch sei. Der Regierungsrat konnte daher berechtigterweise eine (besondere) Betroffenheit der Beschwerdeführer Ziff. 1 infolge der mit der verlängerten Betriebsdauer für die Deponie verbundenen Frage der Verkehrssicherheit/Schulwegsicherheit der Kinder bejahen. Die Beschwerdegegnerin macht vorliegend mit ihrer Beschwerdeantwort nicht geltend, an dieser Situation habe sich zwischenzeitlich etwas geändert. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer Ziff. 1 ist daher analog zum regierungsrätlichen Verfahren ebenfalls zu bejahen. Wie es sich mit der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 1 verhält, kann indessen letztlich offenbleiben, da die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer Ziff. 2 klarerweise zu bejahen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn mindestens eine der beschwerdeführenden Personen legitimiert ist (vgl. BGE 136 II 281 Erw. 2.5.4; Bundesgerichtsurteile 1C_414/2009 vom 16.4.2010 Erw. 1.1; 1C_7/2018 vom 1.6.2018 Erw. 1.2; 1A.115/1998 vom 7.9.1998 Erw. 2 [ZBl 101/2000 S. 83 ff., S. 85]).
6 1.2.1 Die Beschwerdeführer bestreiten die Legitimation der Beschwerdegegnerin zur Einreichung des Baugesuchs. Nachdem die D.________ AG der I.________ AG nicht den Betrieb, sondern die Baubewilligung mit allen Rechten und Pflichten übertragen habe (Vertrag vom 14. April 2009, Aktendossier 2005- 6587), fehle es an einer Verfahrensvoraussetzung für das Baubewilligungsgesuch. Die Beschwerdegegnerin sei weder befugt noch legitimiert, die bestehende Deponiebewilligung der I.________ AG erweitern zu lassen. Sie könne höchstens eine Neuerrichtung beantragen (Beschwerde S. 7 Ziff. 2; vgl. Stellungnahme vom 12.8.2019 S. 2 lit. f). 1.2.2 Bauten und Anlagen dürfen gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700] vom 22.6.1979). Das Bewilligungsgesuch für Bauten und Anlagen ist der Gemeinde einzureichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 PBG). In § 84 PBG (betreffend Beratung und Vorentscheid) ist vom "Gesuchsteller" die Rede, ebenso in der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV; SRSZ 400.111) vom 2. Dezember 1997 (z.B. § 41 Abs. 1 PBV). Das PBG definiert nicht, wer ein Baugesuch einreichen darf, ebensowenig das BauR. Von einem Bauberechtigungsnachweis ist im PBG nicht die Rede. Auszugehen ist vom Begriff der Baubewilligung als behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Diese behördliche Feststellung hängt nicht von der Person des Gesuchstellers, sondern von den sachlichen Merkmalen des Vorhabens ab. Die Baubewilligung wird wohl einer bestimmten Person erteilt. Sie richtet sich aber nur auf das Unternehmen, das Bauvorhaben in seiner konkreten Gestalt und Ausführung. Für die Baubehörde ist in persönlicher Hinsicht allein wesentlich, dass ihr eine verantwortliche Person gegenübersteht. Der Begriff der Gesuchstellenden oder der Bauherrschaft kann daher verwaltungsrechtlich auch sehr weit gefasst werden (VGE 1049/05 vom 26.1.2005 Erw. 1.5 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 Ib 226 Erw. 3a, wonach die Baubewilligungspflicht der Behörde die Möglichkeit verschaffen soll, das Bauprojekt vor seiner Ausführung auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen). In der Regel handelt es sich beim Gesuchsteller und dem Grundeigentümer um dieselbe Person. Indessen muss der Gesuchsteller nicht mit dem Grundeigentümer identisch sein. Die Abklärung eines behaupteten Rechts zur Erstellung einer Baute auf einem fremden Grundstück ist nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde (Baumann in: Kommentar zum Baugesetz des
7 Kantons Aargau, Bern 2013, § 60 N 11 f.). Nach kantonalem Recht sind wohl die Grundeigentumsverhältnisse anzugeben, das Gesuch muss jedoch nur der Bauherr unterzeichnen (vgl. VGE III 2014 78 vom 18.12.2014 Erw. 3.2.2). Die Auffassung der Beschwerdeführer, nur die I.________ AG wäre zur Einreichung eines entsprechenden Baugesuchs befugt gewesen, erweist sich mithin als unzutreffend. Im Übrigen könnte vorliegend ohne weiteres von einer Duldungsvollmacht ausgegangen werden, da das Baugesuch im Interesse der I.________ AG und wohl auch mit deren Wissen eingereicht wurde. 1.3.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid unter anderem erwogen, im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren seien den Beschwerdeführern die Unterlagen der Deponiebewilligung aus dem Jahre 2006 zur Stellungnahme unterbreitet worden, womit eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden sei (Erw. 3.1 ff.). Beim Augenschein vom 20. Juli 2017 sei es um die Konkretisierung von Anliegen der kantonalen Ämter und deren Umsetzung im Rahmen der zusätzlich eingeforderten Baugesuchsunterlagen gegangen. Zu diesen hätten sich die Beschwerdeführer äussern können. Auch diesbezüglich sei eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden (Erw. 4.1 f.). 1.3.2 Die Beschwerdeführer anerkennen, dass die Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Verwaltungsbeschwerdeverfahren geheilt wurde (Beschwerde S. 5 lit. B Ziff. 1). Sie sind jedoch nicht einverstanden, dass sie beim Augenschein vom 20. Juli 2017 ausser Acht gelassen worden seien. Diese Gehörsverletzung sei nicht geheilt worden (Beschwerde S. 6 f. lit. b f.; Stellungnahme vom 12.8.2019 S. 2 lit. e). 1.3.3 Das Baubewilligungsgesuch muss eine Beschreibung des Vorhabens, Situations- und Baupläne, einen Katasterplan, Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten (§ 77 Abs. 1 Satz 2 PBG). Soweit erforderlich, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen verlangen (§ 77 Abs. 2 PBG). Mit VGE III 2014 191 vom 28. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht erwogen (Erw. 1.2), wenn ein Amt (im konkreten Fall das ARE bzw. das Amt für Umweltschutz [AFU]) von der Bauherrschaft für die Gesuchsbeurteilung einen Markierungsversuchsnachweis verlange, so handle es sich um eine Ergänzung der Baugesuchsunterlagen, bei dem einem Einsprecher grundsätzlich keine Mitwirkungsrechte einzuräumen seien. Dies gelte erst recht für Abklärungen, welche der Bauherr von sich aus vornehmen und der Baubewilligungsbehörde einreichen lasse. Die regierungsrätliche Sanierung der Gehörsverletzung sei deshalb nicht zu beanstanden.
8 Das Bundesgericht hat diese Beurteilung mit Urteil 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 bestätigt. Es hat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung (BGE 138 II 77 Erw. 3.2 f.; 132 V 387 Erw. 4.2; Rechtsprechung zu den Fachberichten kantonaler Behörden: Urteile 1C_597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 3.6; 1C_159/2014 vom 10.10.2014 Erw. 4.4, je mit Hinweisen) festgehalten (Erw. 2.1.6), der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die nachträglich eingeholten Baugesuchsunterlagen den Einsprechern zugestellt oder ihnen zumindest Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme gegeben werde, so dass sie ihre Mitwirkungsrechte noch vor der Entscheidfällung wirksam ausüben können. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers insoweit verletzt worden sei. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festhalte, sei dieser nicht sehr schwerwiegende Mangel im Verfahren vor dem Regierungsrat, der über volle Kognition verfügt (§ 46 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974), geheilt worden. 1.3.4 Vorliegend informierte das ARE die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Juni 2017 über Anträge des AFU, des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei sowie des Amtes für Wasserbau betreffend erforderliche Unterlagenergänzung und Projektanpassungen (vgl. in: Baugesuchdossier, Beschwerde VB 124/2018 vom 29.6.2018). In diesem Zusammenhang fand am 20. Juli 2017 vor Ort eine Besprechung statt mit den Traktanden Stand Baugesuch, Ergänzung von Unterlagen, Ökologische Ersatzmassnahmen sowie Gewässerabstand und Überschüttungen. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist bis 24. August 2017 angesetzt, um die Gesuchsunterlagen entsprechend anzupassen. Die überarbeiteten Gesuchsunterlagen gingen bei der Bewilligungsbehörde am 31. August 2017 ein. In der Folge wurden sie an die Einsprecher zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs weitergeleitet. Im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist somit eine Gehörsverletzung zu verneinen. Im Gegensatz zum Sachverhalt, der dem VGE III 2014 191 vom 28. Januar 2015 zugrunde lag, wurde den Einsprechern das rechtliche Gehör nicht erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren, sondern - korrekterweise - bereits im Einspracheverfahren gewährt. Eine allfällige Sanierungsproblematik einer diesbezüglichen Gehörsverletzung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren stellte sich somit erst gar nicht. 2.1.1 Die vom Bezirksrat mit BRB Nr. 666 vom 30. November 2006 bewilligte Deponie war für rund 151'000 m3 Material aus den Kiessammlern der J.________ sowie Aushubmaterial (unverschmutztes Aushub-, Abraum-, Erdund Geschiebematerial) aus der Region und eine Betriebsdauer von "mindestens" zehn Jahren vorgesehen (vgl. Raumplanungsbewilligung des Amtes für
9 Raumplanung [heute ARE] vom 21.4.2006 S. 1 lit. A). Die Beschwerdegegnerin begründete damals die Eröffnung dieser neuen Inertstoffdeponie damit, dass die Ablagerungsmöglichkeiten für unverschmutztes Material im Raum Einsiedeln/Ybrig (________) der Nachfrage nicht zu genügen vermochten (vgl. Verfügung des AFU vom 18.10.2006 S. 1 lit. A). Gemäss dem Projekt sollten die Schutthöhen bis zu 9 m betragen; die Endgestaltung sah eine leicht zum G.________(Bach) hin geneigte Fläche mit einer Abschlussböschung von 2:3 vor. Nach der Rekultivierung sollte das Gelände wieder wie vorher landwirtschaftlich genutzt werden. Die Auffüllung wurde in fünf Etappen mit Arbeitsfortschritt von Südost nach Nordwest unterteilt und sollte insgesamt fünf bis zehn Jahre dauern, je nach Materialanfall. Bei einer mittleren Betriebsdauer von siebeneinhalb Jahren ergab sich eine jährliche Auffüllmenge von rund 20'000 m3 Festmaterial (Verfügung des AFU vom 18.10.2006 S. 1 lit. B f.). Die auftretenden Lärmemissionen und -immissionen wurden in einem Lärmgutachten der K.________ AG vom 25. August 2006 vollständig behandelt. Darin wurden alle relevanten Auswirkungen auf den Umweltbereich Lärm beschrieben. Als Lärmschutzmassnahmen wurden gegen Nordwesten und gegen Nordosten zwei Erddämme vorgeschlagen. Gemäss der Beurteilung des AFU vermochte der Betrieb der Aushubablagerung die Anforderungen der Lärmschutzverordnung trotzdem nicht ganz zu erfüllen. Bei den beiden Liegenschaften KTN 005 und KTN 006 wurden die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe (ES) III geringfügig überschritten. Indessen stellte das AFU "nach Prüfung der Unterlagen" die Zustimmung zu einer Erleichterung in Aussicht (Verfügung des AFU vom 18.10.2006 S. 3 Erw. 9). Eine entsprechende Feststellung im Dispositiv findet sich soweit ersichtlich nicht; es wird - unter anderem - nur als Auflage vorgegeben, dass zu Beginn jeder Ablagerungsetappe die nötigen Lärmschutzmassnahmen (Lärmschutzwälle) zu erstellen sind (Disp.-Ziff. 1. lit. r). Gemäss den Feststellungen des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei in der Verfügung vom 10. Mai 2006 (S. 1 lit. B Ziff. 1) unterschritt die vorgesehene Deponie den gesetzlichen Waldabstand von 15 m (§ 67 PBG) um rund 11 m. Das Amt stimmte einer Ausnahmebewilligung unter Auflagen zu, unter anderem sei entlang der Stockgrenze überall ein 6 m breiter Streifen vollständig frei zu halten (S. 2 lit. C Ziff. 1). Die Dienststelle Wasserbau des Baudepartements verlangte am 7. April 2006 die Einhaltung des vorgesehenen Abstandes von 5 m des Deponiefusses ab der oberen Böschungskante des G.________(Bach) als minimalen Raumbedarf und innerhalb desselben eine Auffüllung in einer Neigung zum Bach von höchstens 5 %.
10 Der Bezirksrat hielt in der Baubewilligung vom 30. November 2006 (BRB Nr. 666) unter anderem fest, die H.________(Strasse) sei mit dem zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorhandenen Verkehrsregime, dem baulichen Zustand sowie der Dimensionierung für den zu erwartenden Mehrverkehr ungenügend. Ein Kreuzen von Lastwagen untereinander sei unmöglich, jenes mit Radfahrern oder Fussgängern, insbesondere Schulkinder, riskant. Der Bezirksrat verfügte daher unter anderem folgende Auflagen: 2.2 Mit dem eigentlichen Auffüllen der Deponie darf erst nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an der H.________(Strasse) (…) begonnen werden. (…). 2.3 Zur Sicherheit der Velofahrer ist mindestens im Bereich des steilsten Strassenstücks der H.________(Strasse) für die Dauer des Deponiebetriebs eine Velospur auf der Fahrbahn zu markieren. (…). 2.4 Unter Kostenfolge für die Bauherrschaft ist für die Dauer des Deponiebetriebes auf der H.________(Strasse) für das Teilstück L.________- M.________ für den Schwerverkehr eine temporäre, d.h. während der üblichen Arbeitszeiten, Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h zu verfügen. (…). 2.5 Sollte der Deponiebetrieb zu Beanstandungen führen, behält sich der Bezirksrat nach Anhörung der Parteien die Überprüfung zusätzlicher Auflagen (z.B. Anpassung der Betriebszeiten) vor. Die Betriebsdauer wurde auf zehn Jahre festgelegt mit Abschluss der letzten Rekultivierungsetappe spätestens im Frühjahr 2018. Mit RRB Nr. 988/2007 vom 7. August 2007 wies der Regierungsrat eine Beschwerde ab, womit verlangt wurde, dass die Bewilligung an den Bau eines Trottoirs und eines Radstreifens zwischen L.________ und M.________ geknüpft werden soll. Der Regierungsrat erachtete den Ausbaustandard der sanierten H.________(Strasse) (mit einer Breite von 5.80 m) samt dem mittlerweile vom Bezirksrat für die gesamte Strecke vom Schulhaus F.________ bis L.________ beschlossenen einseitigen, auf der steigenden Fahrbahnspur geplanten kombinierten Fussgänger-/Ve-lostreifen mit einer Breite von 1.5 m als genügend und angemessen, zumal die H.________(Strasse) sowohl vom motorisierten wie auch vom nicht motorisierten Verkehr relativ schwach frequentiert werde (Erw. 2.5) (alle zit. Akten in: Dossier 2005-6587). Die Deponie wurde im Juli 2010 eröffnet. In den Betriebsjahren bis 2016 wurden jährlich 20'000 m3 bis 30'000 m3 Bodenmaterial eingebracht, insgesamt rund 138'000 m3 (Technischer Bericht der N.________ AG vom 23.8.2017 S. 4 Ziff. 3.1 f. [nachstehend: Technischer Bericht]). 2.1.2 Gemäss dem Technischen Bericht wurde die Deponieerweiterung mit dem Bedarf an weiterem Deponievolumen im Grossraum Einsiedeln begründet; ge-
11 eignete Standorte seien sehr beschränkt; geplante Deponien hätten Probleme mit der Bewilligungsfähigkeit (S. 4 Ziff. 3.2). Das Projekt sieht innerhalb der Deponiezone eine leichte Erweiterung der Deponie im Grundriss nach Süden vor. Bereits aufgefüllte Bereiche innerhalb des Gewässerraumes würden rückgebaut. Es sei geplant, mehr Deponievolumen durch höhere Schüttmengen (0 bis 12 m, mittlere Schutthöhe von 7.80 m) zu erreichen. Dies sei möglich, indem vom Deponiefuss her steilere Böschungen erstellt würden. Die Neigungen lägen im unteren Bereich bei 30% (17 Grad), wodurch eine landwirtschaftliche, maschinelle Nutzung sichergestellt sei. Auf einer gleich bleibenden Grundfläche von rund 38'400 m2 soll ein Mehrvolumen von rund 149'000 m3 deponiert werden, womit unter Berücksichtigung eines Restvolumens von rund 13'000 m3 ein Deponiepotential von rund 162'000 m3 resultiere. Die Erschliessung bleibe gegenüber der Bewilligung 2006 unverändert. Bei einem Gesamtvolumen unter 500'000 m3 bestehe keine Pflicht für eine Umweltverträglichkeitsprüfung (S. 5 Ziff. 5). Bei ansonsten gutem ökologischen Zustand des G.________ (Bach) bestehe ein Defizit in der Bachbeschattung, die mit geeigneten Gehölzen, schwergewichtig auf der linken Uferseite, verbessert werden soll (S. 9 f. Ziff. 9.1). Aufgrund der Erfahrungszahlen der letzten Jahre könne mit einer anfallenden Deponiemenge von 15'000 m3 bis 20'000 m3 pro Jahr gerechnet werden, womit die Deponie in acht bis zehn Jahren fertig gefüllt sein werde (S. 12 Ziff. 10). 2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, die Deponie E.________ sei im kantonalen Richtplan als bestehender Deponiestandort ausgewiesen. Die geplante Erweiterung komme vollständig innerhalb der hierfür gemäss Art. 57 des Baureglements (BauR) des Bezirks Einsiedeln vom 4. Februar 1993 vorgesehenen Materialabbau- und Ablagerungszone (MZ) zu liegen und erweise sich somit als zonenkonform (Erw. 2.2). Der Bedarf an zusätzlichem Deponievolumen in der Region Einsiedeln sei bei einem Manko von rund einem Drittel ausgewiesen (Erw. 2.3). Ein Augenschein sei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht erforderlich (Erw. 4.3). Die Verkehrssicherheit sei gewährleistet bzw. durch die Einschränkungen der Anlieferungszeiten durch die Bewilligungsbehörde verbessert worden. Die Einholung eines Verkehrsgutachtens sei nicht erforderlich (Erw. 6.1 ff.). Die Erweiterung der Deponie bzw. eine Höherauffüllung am gleichen Standort könne nicht als Neuanlage einer Deponie qualifiziert werden (Erw. 7.1). Die Weiterführung widerspreche auch nicht dem Massnahmenplan Entwicklungskonzept O.________ vom April 2014 (Erw. 7.3). Die Deponie werde gegenüber dem G.________(Bach) nicht erweitert, womit die gewässerschutzrechtliche Bestandesgarantie gemäss Art. 41c Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) vom 28. Oktober
12 1998 greife (Erw. 8.2). Ein Waldabstand von 6 m für Deponievorhaben entspreche langjähriger kantonaler Praxis. Hierfür habe - wie für das Projekt im Jahr 2006 - wieder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden dürfen (Erw. 8.4). Die Lärmsituation dürfte keine wesentliche Änderung erfahren (Erw. 8.5). 3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liege nicht eine blosse Erweiterung der Deponie vor (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 4; vgl. Stellungnahme vom 12.8.2019 S. 1). Die beantragte Verdoppelung widerspreche der rechtskräftigen Baubewilligung aus dem Jahre 2006, wonach die Rekultivierung bis ins Frühjahr 2018 abgeschlossen sein müsste. Gemäss Art. 42 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) vom 4. Dezember 2015 (mit Inkrafttreten per 1.1.2016 wurde die Technische Verordnung über Abfälle [TVA] vom 10.12.1990 aufgehoben) müsse die Bauherrschaft bzw. Deponieinhaberin das Abschlussprojekt einreichen. Im Grunde genommen beantrage die Bauherrschaft nichts anderes als eine Revision des rechtskräftigen Baubewilligungsbeschlusses aus dem Jahr 2006 sowie eine Dispensierung vom Abschlussprojekt. Es sei davon auszugehen, dass 2006 ein doppeltes Deponievolumen nicht bewilligt worden wäre. Eine weitere Schutthöhe bis zu 12 m könne nicht mehr ernsthaft als landschaftsschonend bezeichnet werden. Der Deponiestandort bzw. die anbegehrte Verdoppelung entspreche nicht mehr den heutigen Anforderungen. Die (Böschungs-)Stabilität sei nicht mehr gewährleistet. Unabhängige und taugliche Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen fehlten; ebenso Anlagen zur Entwässerung. Der Regierungsrat verkenne Art. 53 Abs. 1 VVEA, welcher den Weiterbetrieb einer Deponie, nicht aber die Erweiterung bzw. Verdoppelung regle. Mit der Erweiterung könne die Einhaltung der Auflagen gemäss der Bewilligung aus dem Jahr 2006 nicht mehr oder nur eingeschränkt kontrolliert werden (Beschwerde S. 10 ff. lit. b und c; Stellungnahme vom 12.8.2019 S. 2 lit. f und S. 3 lit. i). 3.2 Standort und Bauwerk von Deponien sowie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen werden in Art. 36 ff. VVEA geregelt. Deponien des Typ A müssen ein mindestens nutzbares Volumen von 50'000 m3 aufweisen (Art. 37 Abs. 1 lit. a VVEA). Bei einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich (Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [USG; SR 814.01] vom 7.10.1983 i.V.m. Art. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 40.4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011] vom 19.10.1988; vgl. § 45 Abs. 1 i.V.m. Anhang Ziff. 40.4 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz [VVzUSG; SRSZ 711.111] vom 3.7.2001). Art. 38 VVEA regelt die Bewilligungspflicht. Es wird un-
13 terschieden zwischen der Errichtungsbewilligung und der Betriebsbewilligung (Art. 38 Abs. 1 bzw. Art. 38 Abs. 2 VVEA); Art. 39 VVEA betrifft die Errichtungsbewilligung; Art. 40 VVEA die Betriebsbewilligung. Die kantonale Behörde erteilt die Errichtungsbewilligung für eine Deponie (Art. 39 Abs. 1 VVEA), wenn der Bedarf an Deponievolumen sowie der Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist (lit. a) und wenn die nach Art. 36 VVEA geltenden Anforderungen an den Standort der Deponie in der Abfallplanung ausgewiesen ist (lit. b). Die Errichtungsbewilligung bezieht sich auf die Neuerstellung von Anlagen sowie auf die Ersetzung von Anlageteilen. Ein Gesuch für die Errichtungsbewilligung muss einreichen, wer eine Deponie errichten bzw. ändern will (Jäger/Bühler, Schweizerisches Umweltrecht, Bern 2015, Rz. 553). Die Betriebsbewilligung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen (Art. 40 Abs. 4 VVEA). Deponien, die vor Inkrafttreten der VVEA (d.h. vor dem 1.1.2016) in Betrieb genommenen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn die Anforderungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss Art. 40 VVEA bis spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 VVEA). 3.3.1 Es ist unbestritten, dass die Deponie E.________ im kantonalen Richtplan als bestehender Deponiestandort im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VVEA ausgewiesen ist (vgl. Richtplan, Anpassungen 2018, W-5, vom Regierungsrat mit RRB Nr. 289 vom 24.4.2019 erlassen und vom Kantonsrat am 26.6.2019 zur Kenntnis genommen) und dass die geplante Erweiterung vollständig innerhalb der in Art. 57 BauR vorgesehenen MZ zu liegen kommt. Ebenso ist des Weiteren unbestritten, dass es sich bei der Deponie E.________ um einen Deponie-Typ A handelt, was heisst, das nur unverschmutztes Material abgelagert werden darf (Art. 35 Abs. 1 lit. a VVEA i.V.m. Anhang 5 Ziff. 1 VVEA), und dass die bzw. eine Deponie im Sinne von Art. 30e Abs. 2 USG (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. d VVEA und Art. 39 Abs. 1 lit. a VVEA) grundsätzlich auch nötig ist. Eine Bestreitung wäre unbehelflich. Gemäss dem Schlussbericht "Überarbeitung Deponieplanung Kanton Schwyz" der P.________ AG vom Juni 2017 (hrsg. vom AFU [nachstehend: Schlussbericht]; vgl. auch AFU, Bericht zur Deponieplanung im Kanton Schwyz August 2017, S. 6) besteht in der Region Ybrig/Einsiedeln für das Material Typ A bei einer Soll-Ablagerungskapazität von insgesamt 2'644'000 m3 und einem Restvolumen (per Ende 2013) von 964'000 m3 ein Nettobedarf bis Ende 2034 von 1'680'000 m3 (S. 8). Vor allem für die Region Ybrig/Einsiedeln wird neben der Region Höfe/March ein erheblicher Bedarf an Deponieraum für Abfälle des Typs A konstatiert (S. 10). Gestützt auf diese Planungsunterlagen hat das AFU als für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde (vgl. § 59 lit. g VVzUSG) in seinem Fachbericht vom 3. Mai 2017 (S. 4)
14 den Bedarf zu Recht als ausgewiesen beurteilt, da das notwendige Volumen für den Planungshorizont von 20 Jahren in der Region Einsiedeln/Ybrig nur für 2/3 der Bedarfsmenge abgedeckt werden konnte. 3.3.2 Mindestgrössen für die verschiedenen Deponietypen sind gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 10. Juli 2014 zur Totalrevision der Technischen Verordnung über Abfälle TVA (nachstehend: Erläuterungen TVA) erforderlich, um eine Konzentration der Schadstoffe zu erreichen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Umweltvorschriften auch aus wirtschaftlicher Sicht machbar ist, und um eine Deponieplanung über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen. Bei den Deponien des Typus A wird mit der Mindestmenge von 50'000 m3 (Typen B und C: 100'000 m3, Typen D und E: 300'000 m3, vgl. Art. 37 Abs. 1 lit. b und c VVEA) auf die Bedürfnisse der Gebirgskantone Rücksicht genommen, da in diesen aufgrund der geographischen Gegebenheiten oft Standorte und mögliche Einzugsgebiete für Deponien mit grösseren Volumina fehlen (S. 31 zu Art. 38 EntwrevTVA "Mindestgrösse"; vgl. auch AFU, Regionale Deponien des Typs A, Merkblatt vom 26.4.2018 S. 1, wonach kleinere Deponien unter 50'000 m3 nur in begründeten Fällen, z.B. in geographisch abgeschiedenen Kleindeponieregionen, bewilligt werden können; vgl. Schlussbericht S. 40). Die vorliegend geplante Erweiterung bzw. Verdoppelung von rund 150'000 m3 auf rund 300'000 m3, also noch erheblich unter dem UVP-pflichtigen Volumen von 500'000 m3 (und mehr), liegt auf einer Linie mit diesen Leitgedanken der Konzentrierung der Standorte der Deponien. Die optimale Ausschöpfung bestehender Deponien des Anlagetypus A im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben drängt sich angesichts des für einen Zeithorizont bis 2034 eruierten Bedarfs an Deponien dieses Anlagetypus daher auf. Es kann grundsätzlich auch keinen Unterschied machen, ob das Potential einer Deponie bereits mit einem einzigen Baugesuch voll ausgeschöpft wird oder ob dies etappiert geschieht. Unter Umständen wird infolge eines - gestützt auf andere Beurteilungsgrundlagen - anfänglich als geringer veranschlagten Bedarfs (vgl. Art. 39 Abs. 1 lit. a VVEA) nicht das ganze Potential ausgeschöpft. Eine spätere Bedarfserhebung (vgl. Art. 4 Abs. 3 VVEA, wonach die Abfallplanung von den Kantonen alle fünf Jahre zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen ist) kann einen höheren Bedarf nachweisen, womit sich ein ergänzendes Baugesuch für ein grösseres Deponievolumen und eine Verlängerung der Betriebsbewilligung aufdrängt. Gleichzeitig ist dem Regierungsrat beizupflichten (angefochtener Entscheid Erw. 2.3; vgl. Stellungnahme/Mitbericht des AFU vom 3.7.2018 = RRact. III/03/Beilage), wenn er sich für die möglichst gute Ausnützung bereits bestehender Eingriffe in die Landschaft ausspricht, wenn dafür andernorts die
15 Landschaft und Natur geschont werden kann, indem dort von der allfälligen Neuerrichtung einer Deponie abgesehen werden kann. 3.3.3 Mit der Betriebsbewilligung ist gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. c VVEA ein Vorprojekt für den Abschluss vorzulegen. Bei einer allfälligen Erneuerung der Betriebsbewilligung wird wieder umfassend überprüft, ob die Deponie immer noch alle Bewilligungsvoraussetzungen einhält (Erläuterungen TVA S. 32 zu Art. 41). Diese (Neu-)Überprüfung betrifft also auch das Vorprojekt für den Abschluss. Es würde vor einer Verlängerung der Betriebsbewilligung mithin keinen Sinn machen und wird vom Gesetz auch nicht verlangt, dass das Abschlussprojekt zunächst realisiert werden muss. Dies ergibt sich auch aus Art. 42 Abs. 1 VVEA, welcher verlangt, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Deponie oder eines Kompartiments der kantonalen Behörde frühestens drei Jahre und spätestens sechs Monate vor dem Ende der Ablagerung ein Projekt zur Ausführung der notwendigen Abschlussarbeiten zur Genehmigung einreichen muss. Vom Zeitpunkt der Errichtung der Deponie bis zum Abschluss können Jahrzehnte vergehen, womit der mit der Projektierung ursprünglich geplante Deponieabschluss allenfalls nicht mehr zeitgemäss ist und nicht mehr den neuen technischen Entwicklungen entspricht (vgl. Erläuterungen TVA S. 33 zu Art. 43). Ebenso macht es keinen Sinn und wird vom Gesetz nicht verlangt, dass vor der Erweiterung einer Deponie bzw. der Erteilung der diesbezüglichen Baubewilligung - analog zur Verlängerung der Betriebsbewilligung -, zunächst der Abschluss der bereits bewilligten Deponie zu erfolgen hat. Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Gesuch um Erweiterung der Deponie laufe auf die Revision der rechtskräftigen Baubewilligung aus dem Jahre 2006 hinaus, kann nicht verfangen. Abgesehen davon ist ein Gesuch um die Erweiterung einer Baute oder Anlage grundsätzlich stets möglich, selbst wenn hiervon auch bereits bewilligte Bau- oder Anlageteile betroffen sind, ohne dass dies als Revision oder Wiedererwägung der erteilten und konsumierten Baubewilligung zu qualifizieren ist. Die Deponieerweiterung lässt sich vorliegend auch nicht als Neuanlage verstehen. Art. 53 Abs. 1 VVEA kommt diesbezüglich keine entscheidende Bedeutung zu. Mit dieser Bestimmung soll in erster Linie sichergestellt werden, dass alle aktuell in Betrieb stehenden Deponien hinsichtlich ihrer Gefährdung nach einheitlichen Kriterien überprüft werden (Erläuterungen TVA S. 35 zu Art. 53). 3.4.1 Die Anforderungen an Standort und Entwässerung der Deponie sind im Anhang 2 der VVEA geregelt. Danach ist mit Baugrunduntersuchungen und Setzungsberechnungen nachzuweisen, dass der Untergrund und die Umgebung der Deponie, allenfalls unter Einbezug baulicher Massnahmen, Gewähr dafür bieten, dass die Deponie langfristig stabil bleibt und dass keine Verformungen auftreten,
16 die insbesondere das Funktionieren der vorgeschriebenen Anlagen zur Abdichtung, Entwässerung und Entgasung beeinträchtigen können (Ziff. 1.2.1 und 1.2.4). Die weiteren Anforderungen an den Untergrund (Ziff. 1.2.2 und Ziff. 1.2.3) gelten nicht für Deponien des Typs A. Die Entwässerung von Deponien ist im Anhang 2 Ziff. 2.4 VVEA geregelt. Die Anlagen zur Entwässerung müssen gewährleisten, dass das anfallende Sickerwasser gesammelt und abgeleitet wird (Ziff. 2.4.1). Deponien des Typs A müssen über Anlagen zur Entwässerung verfügen, wenn eine Entwässerung zur Sicherstellung der Stabilität der Deponie nötig ist (Ziff. 2.4.2). Wird gefasstes, unbehandeltes Sickerwasser in ein Gewässer eingeleitet, ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass das Abwasser jederzeit kontrolliert und nötigenfalls behandelt oder in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann (Ziff. 2.4.7). Entwässerungsleitungen sind so anzulegen, dass sie nach Abschluss der Setzungen ein Gefälle von mindestens 2 Prozent aufweisen (Ziff. 2.4.8). 3.4.2 Der Technische Bericht (S. 4 Ziff. 4) verweist betreffend die geologischen und hydrologischen Verhältnisse auf die von Q.________ AG erstellten geologisch-geotechnischen Untersuchungen vom 21. Juni 2005 und 23. Juni 2016 sowie die Wasserspiegelmessung vom Mai bis Dezember 2016. Gestützt auf diese Grundlagen wird ein Nachweis der Gesamtstabilität (Rutschprozess des gesamten Deponievolumens) sowie der Böschungsstabilität (lokal begrenzte Rutschprozesse) angestellt (S. 6 Ziff. 7 f.). Demgemäss ist der Nachweis der Gesamtstabilität der Deponie unter Berücksichtigung der Erweiterung an den massgebenden Querprofilen (4 und 8) erfüllt und ein Rutschprozess des gesamten Deponievolumens kann ausgeschlossen werden (S. 7 unten). Die Sicherheit der Böschungsstabilität wurde in fünf verschiedenen Querprofilen (4, 8, 11, 33 und 34) mit und ohne Wasseranstieg bis an die Terrainoberfläche nachgewiesen. Diese Nachweise sind erfüllt, wenn im Bereich der Böschung mit einer Neigung von 30 % gutes Material eingebaut wird und die Situation mit vollständig durchflutetem Deponiekörper nicht eintritt. Dies bedeutet, dass in den Böschungsbereichen mit einer Neigung von 30% kiesreiches Material mit günstigen geotechnischen Eigenschaften (hoher Reibungswinkel, gut drainiert etc.) einzubauen und eine optimale Entwässerung mit Sickerleitung oder -gräben sicherzustellen ist (S. 8 Ziff. 7.2). Anhang B des Technischen Berichts enthält ein Monitoringkonzept für das Erweiterungsprojekt betreffend Setzungsmessungen bestehender Auffüllungen (erstmals bei Schüttbeginn der Deponie-Erweiterung, anschliessend einmal pro Quartal), Setzungs- und Deformationsmessungen des Deponiekörpers (erstmals nach Fertigstellung der Schüttung [Rohplanie], ansch-
17 liessend einmal pro Quartal) sowie Messung der Grundwasserdruckverhältnisse (erstmals vor Schüttbeginn, anschliessend permanent via Online-Daten- logger). 3.4.3 Das AFU hat mit Fachbericht vom 3. Mai 2017 im Wesentlichen dargelegt, dass die Erweiterung der Deponie teils auf schlecht durchlässigem Grund und mehrheitlich auf vor einiger Zeit geschütteten Bereichen liegt, bei welchen die Setzungen noch nicht abgeklungen seien. Es sei ein eher feinkörniges und schlecht wasserdurchlässiges Ablagerungsmaterial zu erwarten. Mit der Erhaltung bestehender und der Verlegung neuer Drainagen sowie einem ausreichenden Gefälle der Deponieoberfläche sollten Wasserzuflüsse in den Deponiekörper oder Wasserstaus im Deponiekörper verhindert werden können. Das versickernde Niederschlagswasser werde daher teilweise wieder gesammelt und in einen Vorfluter geleitet. Die vom beratenden Geologen Q.________ AG aus Stabilitätsgründen empfohlenen Vorsichtsmassnahmen bezüglich Schüttvorgang und Entwässerung seien im Technischen Bericht aufgenommen worden, indem entsprechende Stabilitätsberechnungen durchgeführt worden und ein Monitoringkonzept entwickelt worden seien. Der nicht vorgesehene Einbau von Inklinometer- Messstellen könne während des Betriebs, wenn notwendig, nachgeholt werden. Die zu erwartenden Setzungen seien bei der Planung und Ausführung des Entwässerungssystems zu berücksichtigen, so dass sich keine Rückstaus bildeten. Überdies ordnete das AFU an, dass drei schlecht platzierte Porenwasserdruckgeber an anderen Messpunkten zu installieren seien. Das Befahren des Unterund Oberbodens sei auf ein Minimum zu beschränken und dürfe nur mit Maschinen mit geringem Bodendruck und bei trockenem Boden erfolgen. Das ARE übernahm diese in Auflagen umgesetzten Vorgaben des AFU vollumfänglich in seinen Gesamtentscheid vom 1. März 2018 (S. 8 ff. lit. c). 3.4.4 Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die vom AFU gestützt auf den Technischen Bericht und die dort genannten Grundlagen vorgenommene fachliche Beurteilung in Frage zu stellen. Insbesondere kann nicht gesagt werden, es fehle an Setzungsberechnungen, womit der Nachweis der Gesamtstabilität sowie der Böschungsstabilität erbracht wurde. Jedenfalls spricht nichts gegen die Beweistauglichkeit des Technischen Berichts. Insbesondere wurde auch der von den Beschwerdeführern gerügten Entwässerungsproblematik ein besonderes Augenmerk geschenkt. Unbehelflich ist auch das Argument der Beschwerdeführer, mit der Erweiterung könne die Einhaltung der Auflagen gemäss der Bewilligung aus dem Jahre 2006 nicht mehr oder nur eingeschränkt kontrolliert werden. Der Technische Bericht nimmt ausdrücklich und richtigerweise eine Beurteilung der Gesamtstabilität vor. Ebenso werden im Geologisch-
18 geotechnischen Bericht der Q.________ AG vom 23. Juni 2016 die Stabilitätsverhältnisse in Abhängigkeit von den Terrainverhältnissen, von den (geplanten) Böschungs-neigungen, von den Wasserverhältnissen und den geotechnischen Eigenschaften des Untergrundes und vom (zusätzlichen) Deponiematerial beurteilt (S. 14 Ziff. 5.3). Die vorerwähnten Auflagen stehen folglich im Zeichen der Gesamtdeponie und nicht nur des Teilbereichs der Erweiterung. 3.5 Der Bericht "Entwicklungskonzept O.________)" des kantonalen Umweltdepartements vom April 2014 definiert als Projektperimeter "als Hauptobjekt den O.________ mit seinem Uferbereich sowie die Moorlandschaft R.________" mit einer Fläche von rund 23 km2 (S. 2 f. Ziff. 1.2). Die Deponie E.________ liegt ausserhalb des Projektperimeters (vgl. S. 9 Ziff. 3.1.3). Mit dem Regierungsrat ist ein Widerspruch (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 5) der Erweiterung der Deponie zum O.________ (Entwicklungskonzept) nicht zu erkennen (angefochtener Entscheid Erw. 7.3). Die Deponie E.________ wird auch nicht als möglicher Konflikt/Defizit aufgeführt (vgl. S. 48 ff. Beilage 1). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass im Bericht O.________ der primär durch die Zufahrten zur Deponie F.________ verursachte Lastwagenverkehr auf der Strecke vom S.________ bis T.________ als "unangenehm und gefährlich" bezeichnet wird (S. 14 Ziff. 4.1), was - gemäss dem O.________ (Entwicklungskonzept) (ebenda) - indes vorab auf das Fehlen eines Trottoirs zurückzuführen ist. 4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine ungenügende Erschliessung und Verkehrssicherheit. Die Erschliessung des Viertels F.________ erfolge hauptsächlich über die U.________, die V.________ und die L.________. Auf der gesamten Länge (rund 4 km) bestehe weder ein Trottoir noch ein Fahrradstreifen. Ein Schülertransport bestehe nicht (Beschwerde S. 4 f. lit. A Ziff. 3). Da es um eine Verdoppelung der Deponie gehe, sei auch die Erschliessungsthematik neu zu beurteilen (Beschwerde S. 7 ff. Ziff. 3). Die Zufahrt zur Deponie sei technisch unzureichend. Es fehle an der notwendigen Zufahrtsbreite, könnten doch ein Postauto und der Schwerverkehr nicht kreuzen. Fraglich sei auch die Zulässigkeit von regelmässigem Schwerverkehr über die V.________. Auch fehle es an einer technisch rechtsgenüglichen sowie verkehrssicheren Erschliessung (Durchfahrt von zwei Dörfern und durch Flachmoore). Die einschlägigen VSS- Richtlinien (VSS-Norm 640 202) sähen eine minimale Fahrbahnbreite von 7.30 m, inklusive Sicherheitszuschläge von 7.90 m vor. Der Regierungsrat verkenne auch, dass in der halben Zeit (fünf Jahre) eine Verdoppelung des Deponievolumens bewerkstelligt werden soll, was zu erheblich erhöhtem Schwerverkehrsaufkomme führe (Beschwerde S. 8 lit. a). Die zeitliche Begrenzung der Anlieferung sei untauglich. Rund 10% der ________ Schulkinder müssten ab der
19 V.________ entlang der Strasse in die Schule. Es gelte ein Tempo 80 km/h ausserorts. In der Baubewilligung vom 30. November 2006 (S. 3) habe der Bezirksrat das Ungenügen der Erschliessung noch unverblümt anerkannt. Hieran habe sich bis heute nichts geändert (Beschwerde S. 9 f. lit. b). Das ARE habe den Bezirk angehalten, diese Fragen der Erschliessung und der Verkehrssicherheit zu prüfen, was der Bezirk unterlassen habe (Beschwerde S. 9 oben). 4.2 Land ist erschlossen, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (§ 37 Abs. 1 PBG; vgl. Art. 19 Abs. 1 RPG). Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rücksicht zu nehmen (§ 37 Abs. 2 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG). Art. 19 Abs. 1 RPG will mit dem Erfordernis der hinreichenden Erschliessung vor allem polizeiwidrige Zustände verhindern. Im Vordergrund stehen verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. Bei der Beurteilung der hinreichenden Erschliessung steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu. Der Umstand, dass eine Erschliessung nicht einer Idealvorstellung entspricht, sondern in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen mag, macht sie nicht ohne weiteres im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 lit. b RPG ungenügend (vgl. Bundesgerichtsurteile 1C_321/2017 vom 7.8.2018 [i.Sa. A. vs. RR Schwyz] Erw. 4.2; 1C_489/2017 vom 22.5.2018 [i.Sa. Evangelischreformierte Kirchgemeinde Höfe] Erw. 3.2; 1C_273/2014 vom 13.11.2014 Erw. 4.3.2 [i.Sa. A. vs. RR Schwyz] mit Hinweisen; 1C_237/2007 vom 13.2.2008 Erw. 4.3; BGE 121 I 65 Erw. 3a; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band 1, Bern 2013, Art. 7/8 N. 15 f.). 4.3.1 Das ARE erachtete mit dem Gesamtentscheid vom 1. März 2018 die Zuund Wegfahrt auf dem Deponiegelände selbst als ausreichend. Der Warteraum zwischen H.________(Strasse) und dem Tor weise eine genügende Dimensionierung auf, um den Begegnungsfall zweier Lastwagen abzudecken. Die arealinterne Erschliessung könne als hinreichend betrachtet werden. An den Bezirk wurde der Hinweis gemacht, die Zufahrt zum Deponiegelände erfolge über die bezirkseigene H.________(Strasse) mit einer Fahrbreite von rund 6 m. Die Ver-
20 kehrssicherheit liege in der Beurteilungszuständigkeit des Bezirks. Es sei auch Sache des Bezirks, im Bedarfsfall Anordnungen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu treffen. Der Bezirk nahm diesen Hinweis wörtlich in die Baubewilligung vom 30. April 2018 auf. In Erw. 4 führte er die Auflagen gemäss der Baubewilligung vom 30. November 2006 an (Markierung einer Velospur; Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h für den Schwerverkehr). Gemäss Auskunft des Tiefbauamtes sei seit 2000 "nur" ein Unfall mit einer leichtverletzten Person passiert; dieser Unfall sei nicht in Zusammenhang mit dem Deponiebetrieb geschehen. Die Abklärung bei der Leiterin der Schulverwaltung des Bezirks habe ergeben, dass für eine verbesserte Schulwegsicherung ein zeitlich beschränkter Deponiebetrieb begrüsst würde. Entsprechend schränkte der Bezirk die Betriebszeiten (geringfügig) ein (vgl. vorstehend Ingress lit. A). 4.3.2 Die Rüge, der Bezirk habe den Hinweis des ARE nicht beachtet, entbehrt mithin einer Grundlage. 4.3.3 Gemäss Anhang 1 des Schlussberichts betrugen die Ablagerungsmengen im E.________ 2009 bis 2013 zwischen 15'600 m3 und 33'900 m3, durchschnittlich 24'500 m3 (vgl. Technischer Bericht S. 4 Ziff. 3.2). Gemäss dem Technischen Bericht (S. 12 Ziff. 10) soll die erweiterte Deponie mit einem Schüttvolumen von rund 162'000 m3 in acht bis zehn Jahren fertig gefüllt sein, da aufgrund der letzten Jahre mit einer anfallenden jährlichen Deponiemenge von 15'000 m3 bis 20'000 m3 gerechnet werden könne. Die Beschwerdegegnerin nennt - ebenfalls unter Bezugnahme auf die Vorjahre - ein geplantes Ablagerungsvolumen von jährlich 15'000 m3 (Vernehmlassung S. 7). Auch wenn diese Zahlen im Vergleich zu den Volumina der Jahre 2009 bis 2013 allenfalls zu tief gegriffen sein mögen, besteht kein Grund an diesen Angaben insoweit zu zweifeln, als nicht mit einem (erheblich) erhöhten Mehrvolumen jährlicher Ablagerungen zu rechnen ist. Aus der (gesetzlichen) Befristung des Betriebes auf fünf Jahre lässt sich nicht ableiten, dass die Deponie auch innerhalb dieses Zeitraumes gefüllt wird bzw. gefüllt werden müsste. Bei einer Kapazität von rund 162'000 m3 infolge der geplanten Deponieerweiterung fiele indes auch bei einer Füllung innerhalb von fünf Jahren ein durchschnittliches jährliches Volumen von rund 32'000 m3 an. Dieses liegt noch unter der Höchstjahresmenge des erwähnten Zeitraumes 2009 bis 2013. Wird von der angegebenen Minimaldauer für die Deponierungen von acht Jahren ausgegangen, ist hingegen mit einem durchschnittlichen jährlichen Volumen von rund 20'000 m3 zu rechnen. So oder anders erweist es sich mithin als gerechtfertigt, an die Prüfung der Erschliessung aus dem Blickwinkel der Verkehrssicherheit einen gleichen Massstab anzulegen wie bei der Baubewilligung im Jahre
21 2006, da nicht von einem durch die Erweiterung der Deponie verursachten (erheblichen) Mehrverkehr von LKWs auszugehen ist. Im Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das übrige Verkehrsaufkommen im fraglichen Bereich der H.________(Strasse) (namentlich L.________ - F.________) entscheidend verändert hat (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1 i.f.). Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit von regelmässigem Verkehr über die V.________ vorliegend nicht zur Diskussion steht, handelt es sich bei der V.________ gemäss dem Erschliessungsplan des Bezirks um eine Basiserschliessungsstrasse; an der Zulässigkeit ist daher grundsätzlich nicht zu zweifeln. Von F.________ (Eintrag) bis zur Einmündung der H.________(Strasse) in die V.________ bzw. W.________ ist bergwärts ein Velostreifen markiert. Die Beschwerdegegnerin verweist mit ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2019 (S. 5 ff. "ad II B 3a") auf das Faktenblatt 02/2017 (Begegnungsfälle und Fahrbahnbreiten) von Fussverkehr Schweiz. Demgemäss ist für den Begegnungsfall "Lastwagen/Lastwagen" mit reduzierter Geschwindigkeit eine Fahrbahnbreite - wie bis anhin - zwischen 5.60 m bis 6.00 m ausreichend. Der Verkehrssicherheit der Schüler wurde - gegenüber dem bisherigen Zustand - zudem durch die erwähnte zusätzliche Beschränkung der Betriebszeiten Rechnung getragen. Die Rüge der Beschwerdeführer betreffend eine ungenügende Erschliessung/mangelnde Verkehrssicherheit wie auch eine diesbezügliche ungenügende Begründung der vorinstanzlichen Entscheide erweist sich als unbegründet. 4.4.1 Die Beschwerdeführer bemängeln auch, dass zum Immissionsschutz im Baugesuch jegliche Angaben fehlten, obwohl die Deponie sowohl im Betrieb als auch in der Erschliessung Lärm und Erschütterungen produziere (Beschwerde S. 14 f. Ziff. 7). 4.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können gemäss Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch (unter Vorbehalt von Art. 25 Abs. 3 USG) die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) vom 15. Dezember 1986 müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden: a. als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, und b. dass die von
22 der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt die Vollzugsbehörde Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht. Die Immissionsgrenzwerte dürfen jedoch nicht überschritten werden. Art. 8 Abs. 1 bis 3 LSV regeln die Emissionsbegrenzung bei der Änderung einer ortsfesten (Alt-)Anlage (d.h. vor Inkrafttreten des USG bewilligt). Wird eine neue ortsfeste Anlage geändert, so gilt Artikel 7 LSV (Art. 8 Abs. 4 LSV). 4.4.3 Mit der Verfügung vom 18. Oktober 2006 erwog das AFU betreffend die damalige Bewilligungserteilung für den Bau der Deponie unter anderem was folgt (Erw. 9): Die auftretenden Lärmemissionen und -immissionen sind im Lärmgutachten des Ingenieurbüros K.________ AG vom 25. August 2006 vollständig behandelt. Alle relevanten Auswirkungen auf den Umweltbereich Lärm wurden im vorliegenden Bericht beschrieben. Als Lärmschutzmassnahmen sind gegen Nordwesten und gegen Nordosten zwei Erddämme vorgesehen. Trotzdem vermag der Betrieb der Aushubablagerung E.________ die Anforderungen der Lärmschutz-Verordnung nicht ganz zu erfüllen. Bei zwei Liegenschaften (KTN 005 und KTN 006) werden die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III geringfügig überschritten. Nach Prüfung der Unterlagen kann das Amt für Umweltschutz die Zustimmung zu einer Erleichterung in Aussicht stellen. Das AFU verfügte entsprechend die folgende Auflage (Disp.-Ziff. 1.r): Zu Beginn jeder Ablagerungsetappe sind die nötigen Lärmschutzmassnahmen (Lärmschutzwälle) zu erstellen. 4.4.4 Der Regierungsrat weist auf die zwei Erddämme gegen Nordwesten und Nordosten hin, welche gestützt auf das Lärmgutachten aus dem Jahre 2006 errichtet worden seien (angefochtener Entscheid Erw. 8.5). Zwar treffe es zu, dass im Baubewilligungsverfahren keine Angaben zu den voraussichtlichen Lärmimmissionen durch die Erweiterung der Deponie gemacht würden. Gestützt auf den Technischen Bericht sei jedoch ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Lärmphasen nach Anhang 6 LSV im Vergleich zur bisherigen Deponie nicht wesentlich verändern würden. Es sei nicht mit zusätzlichem Schwerverkehr oder sonstigen zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen. Aus lärmschutzrechtlicher Sicht seien für die Weiterführung der Deponie keine zusätzlichen Massnahmen angezeigt. Bei dieser Beurteilung bezieht sich der Regierungsrat offensichtlich auf die Stellungnahme/Mitbericht des AFU vom 30. Juli 2018 (= RR-act. III/03/Beilage S. 2). Das AFU führte Folgendes aus:
23 Punkt 5 der Beschwerde ist insofern zuzustimmen, dass im Baubewilligungsverfahren keine Angaben zu den voraussichtlichen Lärmimmissionen durch die Erweiterung der Deponie gemacht wurden. Selbst wenn im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung (LSV) gemäss der ursprünglichen Bewilligung von 2006 ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht respektive mit der Erweiterung bestehen bleibt, befreit das den Betreiber der Anlage nicht von allfällig weiterführenden emissionsbegrenzenden Massnahmen. Jedoch relativieren sich die Lärmimmissionen für die bisher übermässig betroffenen Grundstücke dadurch, dass sich die Höhenlage der Emissionen tendenziell über die Empfangspunkte hinweg erhöht (vergleiche Querprofile) und sich daher im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV keine verhältnismässigen Massnahmen im Ausbreitungsbereich mehr anbieten. Zudem besteht aufgrund des technischen Berichts (insbesondere der Deponiedauer von 8 bis 10 Jahren) Grund zur Annahme, dass sich die Lärmphasen nach Anhang 6 LSV aufgrund der geplanten Erweiterung im Vergleich zum bisherigen Deponiebetrieb nicht wesentlich verändern werden. Das AfU empfiehlt aufgrund obiger Erwägungen die Beschwerde bezüglich Lärm als nicht relevant einzustufen. 4.4.5 Die vorliegende Erweiterung der Deponie ist nicht unerheblich; es handelt sich immerhin um eine Verdoppelung des bisherigen Volumens. Dieses Volumen wird insbesondere durch eine Erhöhung der Schutthöhe um 0 bis 12 m und eine mittlere Schutthöhe von 7.80 m erreicht. Der Technische Bericht nennt auf S. 12 (Ziff. 12) als Grundlage unter anderem das Lärmgutachten vom 25. August 2006 und verweist in Ziff. 11 (Überwachung und Schutz der Deponie und der Umgebung) betreffend Vorgaben zum Lärmschutz (wie auch zur Luftreinhaltung) nur auf die Auflagen des AFU aus der Baubewilligung 2006. Zum einen lässt sich eine Beurteilung, dass bzw. wie weit das Lärmgutachten nach wie vor Gültigkeit hat, weder dem Technischen Bericht noch den übrigen Akten - auch nicht dem Gesamtentscheid des ARE bzw. den diesem zugrundeliegenden Fachberichten wie auch dem zitierten Mitbericht des AFU - entnehmen. Zum andern ist auch der Verweis im Technischen Bericht auf die Auflagen des AFU gemäss der Baubewilligung 2006 nicht ohne weiteres verständlich. Auch hierzu lässt sich den Unterlagen (unter Einschluss des Gesamtentscheides des ARE und der Baubewilligung des Bezirks) kein Hinweis entnehmen. Wird die Auflage aus dem Jahr 2006, worauf der Technische Bericht verweist, wörtlich verstanden, müsste zumindest bei der Inangriffnahme der Erweiterung der Deponie als Beginn einer neuen Ablagerungsetappe zweifelsohne wieder eine nötige Lärmschutzmassnahme ergriffen werden. Indes lässt sich weder dies noch die grundsätzliche Notwendigkeit lärmschutzrechtlicher Massnahmen infolge entsprechender diesbezüglicher Abklärungen der Vorinstanzen rechtsgenüglich beurteilen. Dem Regierungsrat ist zwar im Sinne der vorstehenden Erwägungen
24 (Erw. 4.3.3) beizupflichten, dass gegenüber der bisherigen Situation nicht mit zusätzlichem Schwerverkehr zu rechnen ist. Nachdem die Schutthöhe indessen erheblich erhöht wird und die aus lärmschutzrechtlichen Gründen errichteten Erddämme nicht auf diese Höhe ausgerichtet sein dürften, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Lärmsituation verändert präsentiert/präsentieren wird. Das AFU kommt zwar im zitierten Mitbericht zum Schluss, dass keine (zusätzlich zu den bestehenden Erddämmen) weiteren Massnahmen zu ergreifen sind. Seine Beurteilung geht indes einerseits zu Recht vom Grundsatz aus, dass der Deponiebetreiber nicht von allfällig weiterführenden emissionsbegrenzenden Massnahmen befreit werden kann, zum andern erfolgt seine Beurteilung insbesondere zurückhaltend, was sich in den Formulierungen zeigt ("relativieren sich", "tendenziell … erhöht", "Grund zur Annahme"), und kann eine nähere Abklärung daher nicht ersetzen. Die Lärmsituation bedarf mithin einer ergänzenden Beurteilung durch die Vorinstanz unter Mitwirkung der Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin. Gestützt auf das Abklärungsergebnis werden die Notwendigkeit von (ergänzenden) Lärmschutzmassnahmen zu prüfen und allfällige Auflagen zu formulieren sein. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet. 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, beeinträchtigt würde auch unmittelbar der G.________(Bach). Einerseits sei kein Gewässerraum ausgeschieden, anderseits werde Meteor- und Schmutzwasser aus der Deponie in den G.________(Bach) eingeleitet. Hierzu äussere sich der Regierungsrat nicht substantiiert. Für Neuerrichtungen gebe es keinen Bestandesschutz. Das gleiche gelte für den Waldabstand. Die vom Regierungsrat behauptete kantonale Praxis eines Waldabstandes von 6 m für Deponien sei bundesrechtswidrig. Eine Ausnahmebewilligung richte sich nach Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) vom 4. Oktober 1991; ein wichtiger Grund sei nicht ersichtlich. Empfehlungen des Amtes für Umweltschutz (AFU) betreffend invasive Neophyten würden von den Vorinstanzen ignoriert (Beschwerde S. 13 Ziff. 6.a). Waldabstand und Gewässerraum seien komplett neu zu beurteilen (Beschwerde S. 14 lit. b). 5.2.1 Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 verpflichtet die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser sowie der Gewässernutzung erforderlich ist (lit. a - c). Der Gewässerraum für Fliessgewässer wird in
25 Art. 41a GschV definiert. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen, andernfalls gelten die Gewässerräume gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen. Diese Festlegungen gelten grundsätzlich vorliegend, nachdem der Bezirk ausserhalb der Bauzonen noch keine grundeigentümerverbindliche Ausscheidung der Gewässerräume vorgenommen hat. 5.2.2 Gemäss Art. 41c Abs. 2 GSchV sind Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind. Die Bestandesgarantie, welche einen Teilgehalt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellt, schützt bestehende Bauten und Anlagen in ihrem Bestand. Dies bedeutet, dass sie nicht entfernt werden müssen und der notwendige Unterhalt zulässig ist. Gemeint sind damit bauliche Massnahmen, die die Anlage in ihrem hergebrachten Zustand schützen, nicht aber vergrössern, in ihrer Zweckbestimmung ändern oder ihren Erhalt über die normale Lebensdauer hinaus sichern. Die zulässigen baulichen Massnahmen aufgrund der verfassungsrechtlichen Bestandesgarantie umfassen somit Unterhaltsarbeiten und untergeordnete Renovationen (BAFU/Bundesamt für Raumentwicklung/Bundesamt für Landwirtschaft, Gewässerraum: Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Juni 2019, S. 2 f. Ziff. 2.1). 5.2.3 Das für Bauvorhaben in und an fliessenden Gewässern zuständige Amt für Wasserbau (vgl. § 46 Abs. 2 PBV) hat (zuhanden des ARE) dargelegt, dass die Erweiterung der Deponie nicht gegen das Gewässer hin erfolge, weswegen auch kein Eingriff ins Gewässer notwendig sei. Die Lage des Deponiefusses liege im Randbereich des Gewässerraumes, sei aber bereits im Jahr 2006 bewilligt worden und geniesse daher gewässerschutzrechtlichen Bestandesschutz. Eine Verschlechterung der Situation im Gewässerraum entstehe durch die Erweiterung nicht. Mit den gezielten Bestockungs- und Bepflanzungsmassnahmen werde eines der Hauptdefizite des G.________(Bach) in diesem Abschnitt verbessert. Die zu erwartenden Auswirkungen stellten eine Verbesserung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 GSchG dar (Gesamtentscheid des ARE S. 15 Ziff. 6; S. 19 f.). 5.2.4 Die Beurteilung des Amtes für Wasserbau lässt sich anhand der Planunterlagen verifizieren. Insbesondere gilt dies auch für den Hinweis dieses Amtes, dass der 2006 geforderte Gewässerabstand (von minimal 5 m) durch die bestehende Deponie in einem kurzen Abschnitt (im Bereich Querprofil 10) durch die Geländeanpassungen zum Gewässer hin unterschritten wird, was im Rahmen der Erweiterung jedoch auf den bewilligten Zustand rückgeführt wird (vgl. Plan Nr. 1071-0300_A, Querprofile 1:500, QP 4,6,8,10,12 vom 22.8.2017 [betreffend
26 QP 10]; zu den Bestockungs- und Bepflanzungsmassnahmen vgl. Plan Nr. 1071- 0101, Gestaltungsplan 1:500, vom 22.8.2017). Im Endeffekt wird die Situation des Gewässerraumes im Rahmen der Erweiterung - namentlich mittels der vorgesehenen Bestockungs- und Bepflanzungsmassnahmen - verbessert. Dabei kann (und darf) auch nicht verkannt werden, dass die Errichtung/Erweiterung einer Deponie infolge der damit zwangsläufig verbundenen Terrainveränderungen zwar als Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 GSchG zu qualifizieren ist. Indes kann die vorliegende Inertdeponie, die nach ihrem Abschluss wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden soll, im Ergebnis nicht mit einer ortsfesten Anlage und Kunstbaute wie beispielsweise einer Strasse, Wohn- oder Industriebaute, Sportanlage o.ä. verglichen werden. 5.2.5 Betreffend die gewässerschutzrechtlichen Aspekte weist der Regierungsrat zudem zu Recht darauf hin (angefochtener Entscheid Erw. 8.3), dass seitens des AFU verschiedene Auflagen verfügt wurden (Ableitung nur nicht verschmutzten Abwassers in den G.________(Bach); Direkteinleitung des Drainagewassers in den Vorfluter hat jederzeit den Anforderungen von Anhang 3.3 Ziff. 25 GSchV zu entsprechen; Sickerleitungen zur Entwässerung des Deponiegebietes sind an Schlammsammler anzuschliessen vor der Ableitung des Sickerwassers in einen Vorfluter; Gewährleistung der Zugänglichkeit zu eventuellen Schlammsammlern und Kontrollschächten; Beschränkung der Ableitung des gefassten Sickerwassers in den G.________(Bach) auf das technisch minimal Nötige; vgl. Gesamtentscheid des ARE S. 6 Ziff. 3.a; vgl. Baubewilligung S. 8 Erw. 5, Disp.-Ziff. 5). Der Regierungsrat, der sich somit auch rechtsgenüglich zur Frage des Schmutzund Meteorwassers geäussert hat, hat die gewässerschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit der Deponieerweiterung zu Recht bejaht. 5.3.1 Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) vom 4. Oktober 1991 verpflichtet die Kantone, einen angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vorzusehen. Die Kantone berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 3 WaG). Zielsetzungen des Waldabstandes sind im Wesentlichen die Bewahrung des Waldes vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung, die Ermöglichung der zweckmässigen Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes, der Schutz des Waldes vor Feuer und Sicherung des landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes des Waldrandes. Gleichzeitig schützt der Waldabstand die Bauten
27 und Anlagen vor Gefahren, die ihnen vom Wald her drohen können (Windwurf, Feuchtigkeit). Angemessen ist der Mindestabstand, wenn er den Schutz der durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald gefährdeten öffentlichen Interessen gewährleistet. Er sollte 15 m nicht unterschreiten (Jäger/Bühler, a.a.O., Rz. 912 mit Hinweisen). 5.3.2 § 67 Abs. 1 PBG verlangt einen Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Wäldern von 15 m ab Waldgrenze. Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren Erteilung die Bewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig ist, bedürfen der vorgängigen Zustimmung des zuständigen Amtes (§ 76 Abs. 3 PBG). Zu Ausnahmen vom Waldabstand nimmt das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) Stellung (§ 47 Abs. 3 PBV). Ausnahmen beurteilt die Bewilligungsbehörde nach den Grundsätzen von § 73 PBG (§ 74 Abs. 3 PBG). Einen auch bei Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzuhaltenden minimalen Waldabstand schreibt das kantonale Recht nicht vor. Die Richtlinien des Amtes für Wald und Naturgefahren (Revision 2018) betreffend die Waldabstandsvorschriften äussern sich zu den Ausnahmen von den kantonalen Waldabstandsvorschriften. Einleitend (S. 2 Ziff. 1) wird auf die "nur sehr zurückhaltend[e]" Gewährung von Ausnahmen durch den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht hingewiesen. In den Richtlinien wird unter anderem eine Beurteilung nach Baukategorien vorgenommen (S. 5 f. Ziff. 6). Neben Hauptbauten (Ziff. 6.1, Freihaltestreifen von mindestens 10 m ab Stockgrenze), Nebenbauten und unterirdischen Bauten (Ziff. 6.2, Freihaltestreifen von mindestens 6 m ab Stockgrenze), kleine Anlagen wie Vorplätze, Schwimmbecken, Parkplätze (Ziff. 6.3, Freihaltestreifen von mindestens 6 m ab Stockgrenze) werden auch Terrainveränderungen und Deponien genannt (Ziff. 6.4, Freihaltestreifen von mindestens 6 m ab Stockgrenze). Zu den Deponien wird erwähnt, dass der Betrieb von Ablagerungsund Materialentnahmestellen meist befristet ist und diese nach Abschluss der Terrainveränderungen wiederhergestellt werden. Für die Dauer der Abbau-, Aufschüttungs- und Wiederherstellungsarbeiten müssen der Wald und der Waldrand in ihrem Bestand geschützt werden. 5.3.3 Das AWN stellte fest, dass die geplante Deponieerweiterung teilweise innerhalb des Waldabstandes zu liegen kommt. Die geplante Deponieerweiterung werde primär durch eine Erhöhung der Auffüllhöhe erreicht. Das Vorhaben halte überall einen Mindestabstand von 6 m ab Stockgrenze ein. Dieser Mindestabstand entspreche der jahrelangen schwyzerischen Praxis. Es seien keine negativen Auswirkungen auf die angrenzende Bestockung zu erwarten. Bewirtschaftbarkeit und Zugänglichkeit blieben auch während des Deponiebetriebes gewährleistet. Allfällige negative Auswirkungen wie Schattenwurf und erhöhte Feuchtig-
28 keit seien nicht relevant. Die Ziele des Waldabstandes würden auch mit der geplanten Waldabstandsunterschreitung gewahrt (Gesamtentscheid S. 14 f. Ziff. 5). Das ARE erklärte die mit der forstrechtlichen Ausnahmebewilligung vom 10. Mai 2006 definierten Auflagen auch für den Weiterbetrieb und die Erweiterung der Deponie als geltend (S. 19; vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). 5.3.4 Der Waldabstand erfährt durch die geplante Erweiterung der Deponie gegenüber der Bewilligung aus dem Jahre 2006 keine Änderung, wie der Regierungsrat gestützt auf die fachliche Beurteilung des AWN zu Recht erkannt hat (angefochtener Entscheid Erw. 8.4). Der bisherige Mindestabstand von 6 m bleibt gewahrt; die Auflagen bleiben unverändert bestehen. Insbesondere schützt der Regierungsrat zu Recht auch die Ansicht des AWN, dass die Zielsetzungen des Waldabstandes (vgl. vorstehend Erw. 5.3.1) in jeder Hinsicht gewahrt bleiben. Mithin kann in der gewährten Abstandsunterschreitung auch keine Verletzung von Bundesrecht erkannt werden. 5.4 Das AFU (Gewässerschutz) hat die "Empfehlung" abgegeben, eine Auflage betreffend Neophyten in die Baubewilligung aufzunehmen, wonach mindestens einmal jährlich während der Vegetationszeit sämtliche Deponiebereiche auf aufkommende invasive Organismen zu prüfen seien (Gesamtentscheid S. 8 lit. b). Hierbei handelt es sich zum einen bloss um eine Empfehlung, die vom zuständigen Amt nicht als "Auflage" vorgegeben wurde. Zum andern wurde unter Disp.- Ziff. 6 (Umweltschutz) der Baubewilligung unter Ziff. 6.1 (Überwachung) vorab festgehalten, dass die gemäss Gesamtentscheid vom 1. März 2018 dem Bezirk übertragenen Kontrollaufgaben sowie die Information des AFU an die Umweltschutzfachstelle des Bezirks delegiert würden. Es kann davon ausgegangen werden, dass von dieser Anweisung auch die Empfehlung des AFU betreffend Neophyten mitumfasst wird, zumal in der Baubewilligung ausdrücklich verlangt wird, dass die jährliche Begehung der Deponie während der Vegetationszeit zu erfolgen hat (Disp.-Ziff. 3.6 der Baubewilligung, vgl. vorstehend Ingress lit. A). 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ergänzend die von der Erweiterung der Deponie bewirkten Lärmimmissionen unter Mitwirkung der Bauherrschaft/Beschwerdegegnerin abklärt und gestützt auf das Abklärungsergebnis neu beurteilt, ob und welche lärmschutzrechtlichen Massnahmen sich aufdrängen und auflageweise anzuordnen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Aufgrund dieses Verfahrensausganges sind die Kosten und Parteientschädigungen des regierungsrätlichen Verfahrens neu zu verlegen und die Kosten
29 und Parteientschädigungen für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren zu regeln. 7.1.1 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 1 VRP). Das Obsiegen der Beschwerdeführer ist auf einen Fünftel zu veranschlagen. 7.1.2 Die Kosten des regierungsrätlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- (inklusive Kanzleikosten) sind somit im Umfang von Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie im Umfang von je Fr. 100.-- dem Bezirk, dem ARE bzw. dem Kanton und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.1.3 Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind gestützt auf die Vorgaben der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 (§ 3 GebO) sowie den für die Behandlung und den Entscheid einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgesehenen Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (vgl. § 25 Ziff. 29 GebO) auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzusetzen. Hiervor entfallen Fr. 2'400.-- auf die Beschwerdeführer (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie je Fr. 200.-- auf den Bezirk, den Kanton und die Beschwerdegegnerin. 7.2.1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP). Die Vergütung an die Rechtsanwälte für die Parteivertretung vor den Gerichts-, Untersuchungs- und Anklagebehörden sowie den Verwaltungsbehörden in Rechtsmittelverfahren des Kantons Schwyz wird mit dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRa, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 geregelt. Die Vergütung umfasst das Honorar und die Auslagen (vgl. § 1 Abs. 1 GebTRa). Im Rahmen der in diesem Tarif festgesetzten Mindest- und Höchstansätze ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRa). Wird die Vergütung pauschal zugesprochen, gilt die Mehrwertsteuer als in diesem Betrag enthalten. Bemisst sich das Honorar nach dem zeitlichen Aufwand, ist die Mehrwertsteuer zusätzlich zu entschädigen (§ 2 Abs. 2 GebTRa). Für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden beträgt das Honorar Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- (§ 15 GebTRa); im Verfahren vor Verwaltungsgericht und vor den selbständigen Rekurskommissionen beträgt das Honorar Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRa).
30 7.2.2 In Anwendung dieser Bemessungskriterien und unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren zu Lasten des Bezirks, des Kantons sowie der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.), insgesamt also Fr. 300.--, zuzusprechen. 7.2.3 Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ist den Beschwerdeführern zu Lasten des Bezirks, des Kantons sowie der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.), insgesamt also Fr. 600.--, zuzusprechen. 7.3 Den Beschwerdeführern Ziff. 1 (Einsprecher Ziff. 4 des Einspracheverfahrens) und Ziff. 2 (Einsprecher Ziff. 1 des Einspracheverfahrens) wurden für das Einspracheverfahren Kosten von je Fr. 400.-- auferlegt (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 II 467 Regeste; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1C_388/2018 vom 8.1.2019 Erw. 5.2) dürfen die Kosten des Einspracheverfahrens den Einsprechern grundsätzlich nicht auferlegt werden. Eine offensichtlich missbräuchliche Einspracheerhebung, welche hiervon abzuweichen erlaubt, kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden. Soweit beschwerdeweise die Aufhebung des Baubewilligungs- und Einspracheentscheids vom 30. April 2018 beantragt wird, ist die Beschwerde betreffend die Einsprachekosten gutzuheissen. Da diesem Streitpunkt nur eine marginale Bedeutung zukommt, lässt sich damit eine andere Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen weder für das regierungsrätliche noch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren rechtfertigen.
31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend die Lärmimmissionen und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (vgl. Erw. 4.4.1 ff., besonders Erw. 4.5, sowie Erw. 6) und die den Beschwerdeführern mit dem Baubewilligungs- und Einspracheentscheid der Bau- und Umweltbehörde Einsiedeln vom 30. April 2018 auferlegten Einspracheverfahrenskosten aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.1 Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- (inklusive Kanzleikosten) werden neu zu Fr. 1'200.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu je Fr. 100.-- dem Bezirk Einsiedeln, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt. 2.2 Der Bezirk Einsiedeln, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 100.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.), insgesamt also Fr. 300.--, zu bezahlen. 3. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'400.-- den Beschwerdeführern (unter solidarischer Haftbarkeit) sowie zu je Fr. 200.-- dem Bezirk Einsiedeln, dem Kanton und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdeführer haben am 15. Mai 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass ihnen Fr. 100.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind. Der Bezirk und die Beschwerdegegnerin haben ihre Betreffnisse von je Fr. 200.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung (Fr. 200.--) wird verzichtet. 4. Der Bezirk Einsiedeln, der Kanton und die Beschwerdegegnerin haben den beanwalteten Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von je Fr. 200.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.), insgesamt also Fr. 600.--, zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-
32 sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R) - die Beschwerdegegnerin (R) - den Bezirksrat Einsiedeln (R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (EB) - das kantonale Amt für Raumentwicklung - und das Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Oktober 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. November 2019