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Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 24.04.2019 III 2019 70

April 24, 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 3. Kammer·PDF·1,801 words·~9 min·1

Summary

Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung Feusisberg: Koordination VGE III 2017 74 vom 28.8.2017 mit Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 245/2019 vom 2.4.2019) | Planungs- und Baurecht

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer III III 2019 70 Entscheid vom 24. April 2019 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen 1. Gemeinderat Feusisberg, Dorfstrasse 38, Postfach 68, 8835 Feusisberg, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz, Vorinstanzen, 3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz, beigeladenes Amt, Gegenstand Planungs- und Baurecht (Teilrevision Nutzungsplanung Feusisberg: Koordination VGE III 2017 74 vom 28.8.2017 mit Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 245/2019 vom 2.4.2019)

2 Sachverhalt: A. Am 28. August 2015 publizierte der Gemeinderat Feusisberg die Teilrevision der Nutzungsplanung (Implementierung der Gefahrenkarte und des Gewässerrauminventars) und legte die entsprechenden Unterlagen (Zonenpläne Feusisberg und Schindellegi/Biberbrugg; Änderungen des Baureglements; orientierende Beilagen) öffentlich auf (Amtsblatt Nr. 35 vom 28.8.2015 S. 1928f.). Dagegen erhob u.a. A.________, Eigentümerin der Grundstücke KTN C.________ und KTN D.________ Feusisberg, Einsprache beim Gemeinderat Feusisberg und beantragte die Aufhebung der über die Grundstücke KTN C.________ und KTN D.________ angeordneten Schutzzonen Blau (mittlere Gefährdung) und Gelb (geringe Gefährdung) sowie eventualiter, dass die über die Grundstücke KTN C.________ und KTN D.________ angeordnete Schutzzone Blau (mittlere Gefährdung) der Schutzzone Gelb (geringe Gefährdung) zuzuweisen sei (RR-act. II/02/5). Mit Beschluss (GRB) Nr. 22 (267) vom 19. November 2015 hat der Gemeinderat Feusisberg unter anderem auch diese Einsprache im Sinne der Erwägungen abgewiesen und die Teilrevision Nutzungsplanung (Implementierung der Gefahrenkarte und des Gewässerrauminventars) Feusisberg vom 6. August 2015, mit der Ergänzung des Baureglements um die neuen Artikel 52c bis 52g, im Sinne der Erwägungen und unter Vorbehalt des Beschlusses der Gemeindeversammlung und der Annahme an der Urnenabstimmung erlassen sowie den Regierungsrat des Kantons Schwyz um Genehmigung der Teilrevision Nutzungsplanung (Implementierung der Gefahrenkarte und des Gewässerrauminventars), Feusisberg, ersucht. B. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 Beschwerde beim Regierungsrat und beantragte weiterhin die Aufhebung der angeordneten Schutzzonen auf den Grundstücken KTN C.________ und KTN D.________ bzw. eventualiter die Zuweisung der Schutzzone Blau zur Schutzzone Gelb. Zudem sei der Beschluss des Gemeinderates aufzuheben und zur Bestimmung des tatsächlichen Gefahrenpotentials sei eine geologische Untersuchung vorzunehmen. Mit (Beschluss) RRB Nr. 253/2017 vom 4. April 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten (inkl. Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1‘500.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde Feusisberg eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.

3 C. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhob A.________ mit Eingabe vom 27. April 2017 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Gemeinderates von Feusisberg und der Beschwerdeentscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz seien aufzuheben. 2. Die über die Grundstücke Kat. Nr. C.________ und D.________ angeordneten Schutzzonen Blau (mittlere Gefährdung) und Gelb (geringe Gefährdung) sind aufzuheben. 3. Eventualiter ist die über die Grundstücke Kat. Nr. C.________ und D.________ angeordnete Schutzzone Blau (mittlere Gefährdung) der Schutzzone Gelb (geringe Gefährdung) zuzuweisen. 4. Zur Bestimmung des tatsächlichen Gefahrenpotentials sei eine geologische Untersuchung vorzunehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanzen. Mit VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2‘500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Gemeinde Feusisberg eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann bis zum Vorliegen des Gemeindeversammlungsbeschlusses und des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses sowie der anschliessenden allfälligen inhaltlichen Koordination durch das Verwaltungsgericht keine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Zum weiteren Verfahrensablauf wird auf die Ausführungen in Erwägung 7, insbesondere 7.5 lit. d-g, verwiesen. In Erwägung 7.5 lit. d-g hielt das Verwaltungsgericht zum weiteren Verfahrensverlauf Folgendes fest: d) Der Regierungsrat stellt dem Verwaltungsgericht jene Genehmigungsbeschlüsse zu, welche die Parteien der vorangegangenen Verwaltungsgerichtsentscheide betreffen. e) Das Verwaltungsgericht prüft in einem neu zu eröffnenden Verfahren, ob der Genehmigungsbeschluss Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung mit dem Rechtsmittelverfahren bzw. dem noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsentscheid gibt. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Genehmigungsbeschluss mit strittigen Fragen aus dem vorherigen Rechtsmittelverfahren befasst und insbesondere die Rechtspositionen der Parteien verändert.

4 f) Trifft dies zu, gewährt das Verwaltungsgericht den Parteien und Vorinstanzen unter Zustellung des Genehmigungsbeschlusses das rechtliche Gehör. Alsdann prüft und beurteilt es, ob und wie der Verwaltungsgerichtsentscheid in Beachtung des Genehmigungsbeschlusses und des Koordinationsgebotes abgeändert werden muss. Die Neubeurteilung beschränkt sich einzig auf diesen Aspekt. Der neue Verwaltungsgerichtsentscheid, welcher auf den vor dem Erlass ergangenen Bezug nimmt und darauf verweist, wird den Parteien und Vorinstanzen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht eröffnet. g) Gibt der Genehmigungsbeschluss indes keinerlei Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung, hält dies das Verwaltungsgericht fest und eröffnet zusammen mit dem Genehmigungsbeschluss nochmals den Verwaltungsgerichtsentscheid im Dispositiv, diesmal versehen mit der Rechtsmittelbelehrung für den Weiterzug an das Bundesgericht (blosse fristauslösende Eröffnung) und unter Hinweis auf die Begründung des vor der Genehmigung zugestellten Verwaltungsgerichtsentscheides. D. An der Urnenabstimmung vom 23. September 2018 nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Feusisberg die Teilrevision der Nutzungsplanung mit 907 Ja- zu 249 Nein-Stimmen an. Mit GRB Nr. 2018-81 vom 11. Oktober 2018 unterbreitete der Gemeinderat Feusisberg die Teilrevision der Nutzungsplanung dem Regierungsrat des Kantons Schwyz zur Genehmigung. E. Mit RRB Nr. 245/2019 vom 2. April 2019 (Versand am 9.4.2019) beschloss der Regierungsrat was folgt: 1. Die Teilrevision der Nutzungsplanung Feusisberg (Gefahrenzonen/Gewässerraumzonen) wird genehmigt. 2. Der Gewässerraum beim Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg (KTN 1290 und 1291) ist auf 10 m ab Böschungsfuss der Alp auszuscheiden (vgl. Erwägungen Ziffer 2.4). 3. Der Art. 52e BauR ist gemäss Erwägung Ziff. 2.3 redaktionell zu bereinigen. 4. Das Amt für Raumentwicklung wird eingeladen, die Bereinigung der Dokumente gemäss Beschlussziffer 2 und 3 vornehmen zu lassen. Danach kann auf den bereinigten Dokumenten der Genehmigungsvermerk angebracht werden. 5. Publikation der Beschlussziffer 1 im Amtsblatt. Dies mit dem Hinweis, dass die Rechtskraft erst eintritt, wenn das hängige Rechtsmittelverfahren rechtskräftig entschieden ist und dass der Zeitpunkt der Inkraftsetzung mit separater Publikation im Amtsblatt durch die Gemeinde bekanntgegeben wird. (6.-9. Staatsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). F. Dieser Genehmigungsbeschluss wurde dem Verwaltungsgericht am 10. April 2019 (Eingang) eröffnet unter Beilage des teilrevidierten Zonenplanes sowie des teilrevidierten Baureglements.

5 G. Das Verwaltungsgericht holte bei den Verfahrensparteien keine Stellungnahmen ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im Beschwerdeverfahren VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 war die Zuordnung der beiden Liegenschaften KTN C.________ und KTN D.________ zu den Gefahrenstufen (je teils) Gelb und Blau (geringe bzw. mittlere Gefährdung) Verfahrensgegenstand (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung dieser Zuordnungen, eventualiter seien die Grundstücke (soweit sie der Gefahrenzone Blau zugeordnet wurden) der Gefahrenzone Gelb zuzuordnen (Erw. 3.2). Unbestritten war, dass sich an der Zuordnung der beiden Grundstücke zur Landwirtschaftszone mit der Teilrevision nichts ändern sollte (Erw. 5.2.2). Das Verwaltungsgericht bestätigte die vorinstanzliche Zuordnung der Grundstücke zu den Gefahrenstufen Gelb und Blau. 2. Der Genehmigungsbeschluss enthält hinsichtlich der beiden Grundstücke KTN C.________ und KTN D.________ bzw. deren Zuordnung zu den Gefahrenstufen Gelb und Blau keine Vorbehalte (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Ebenso wenig lassen sich den Erwägungen des Genehmigungsbeschlusses Einwände entnehmen, welche den Entscheid und die Beurteilung von VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 in Frage stellen könnten. Der im Genehmigungsbeschluss thematisierte Art. 52e Abs. 3 BauR (Disp.- Ziff. 2; Erw. 1.3.4 und Erw. 2.3) betrifft einerseits die Erstellung bzw. Dimensionierung von Bauten in der Gefahrenzone Blau, was im VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 nicht zur Diskussion stand, und ist anderseits rein terminologischer Natur (Ersatz des der Naturgefahrenterminologie nicht bekannten Begriffs des "Rutschen des gesamten Geländes, partielle oder differentiale Rutschung" durch "Bodenbewegungen"; vgl. Genehmigungsbeschluss Erw. 2.3). 3. Der Genehmigungsbeschluss, welcher der Beschwerdeführerin durch das Verwaltungsgericht zu eröffnen ist, gibt somit keinen Anlass zu einer inhaltlichen Koordinierung. Das Verwaltungsgericht konnte daher auch ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (wie auch der Vorinstanzen und des beigeladenen Amtes) vom Einholen einer Stellungnahme absehen. Die Rechtsmittelbelehrung im Genehmigungsbeschluss (Disp.-Ziff. 7: Weiterzug an

6 das Verwaltungsgericht Schwyz) ist für das vorliegende Verfahren zudem irrelevant. 4. Der Beschwerdeführerin und den Vorinstanzen ist hingegen für einen allfälligen Weiterzug an das Bundesgericht - unter Miteinbezug des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses und dieses verwaltungsgerichtlichen Koordinationsentscheides - fristauslösend nochmals das Entscheiddispositiv des VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 zu eröffnen und dieses neu mit der Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Hinsichtlich der Begründung ist auf den bereits eröffneten VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 (Versand am 14.9.2017) zu verweisen. Zu ergänzen ist, dass die der Beschwerdeführerin für das Verfahren VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- von der Beschwerdeführerin beglichen bzw. mit ihrem am 9. Mai 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wurden (vgl. VGE III 2017 74 vom 28.8.2017 Disp.-Ziff. 2). 5. Für das vorliegende Verfahren III 2019 70 werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 245/2019 vom 2. April 2019 wird der Beschwerdeführerin eröffnet. 2. Es wird festgestellt, dass der regierungsrätliche Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 245/2019 vom 2. April 2019 keinen Anlass zur inhaltlichen Koordination mit VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 gibt. 3. Das Entscheiddispositiv von VGE III 2017 74 vom 28. August 2017 wird hiermit im Sinne der Erwägungen fristauslösend mit der Rechtsmittelbelehrung versehen nochmals eröffnet: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2‘500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Die Beschwerdeführerin hat der beanwalteten Gemeinde Feusisberg eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Für das vorliegende Verfahren III 2019 70 werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R, mit Zustellung des regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses RRB Nr. 245/2019 vom 2.4.2019) - den Rechtsvertreter des Gemeinderates Feusisberg (2/R) - den Regierungsrat - das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst - das Volkswirtschaftsdepartement - das Amt für Wald und Naturgefahren - das kantonale Amt für Raumentwicklung - und das Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bern (A). Schwyz, 24. April 2019

8 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. April 2019

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